VB.2022.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00333
18. Januar 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25088)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00333
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Volketswil, vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. November 2021 sprach die Sozialbehörde
Volketswil A auf dessen Gesuch hin für die Zeit vom 1. September 2021 bis
zum 31. August 2022 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 975.50
pro Monat zu, zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen
sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach Krankenversicherungsgesetz
(KVG), abzüglich allfälliger monatlicher Einkommen (Dispositivziffer 1).
Die Sozialbehörde verband die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe mit diversen
Auflagen und Weisungen und wies A auf die Folgen einer allfälligen Widerhandlung
hin (Dispositivziffern 2–10).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 24. Dezember 2021
Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte, die Sozialbehörde sei zu
verpflichten, umgehend und für die Dauer des Verfahrens wirtschaftliche
Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'379.65 zu leisten. Die Gemeinde sei zu
verpflichten, für die materielle Grundsicherung rückwirkend ab
Gesuchseinreichung und zukünftig monatlich Fr. 975.- auszuzahlen,
zuzüglich der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 398.15.
Sodann sei festzustellen, dass die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags von Fr. 861.85
nicht zulässig sei. Im Rahmen der Rekursreplik vom 25. März 2022
beantragte A, nunmehr anwaltlich vertreten, die Sozialbehörde sei im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens
existenzsichernde Sozialhilfeleistungen ohne Abzug eines Konkubinatsbeitrags
auszuzahlen. Eventualiter zu den bereits gestellten Anträgen sei der Konkubinatsbeitrag
angemessen zu reduzieren. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer
Parteientschädigung. Mit Beschluss vom 28. April 2022 hiess der Bezirksrat
den Rekurs teilweise gut und fasste Dispositivziffer 1 des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 17. November 2021 wie folgt neu
(Dispositivziffer I):
" A wird aufgrund der monatlichen Bedarfsrechnung gemäss
den SKOS-Richtlinien und den Erwägungen vom 1. September 2021 bis 31. August
2022.
gesetzliche wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 975.50,
zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie der
Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich allfälliger
monatlicher Einkommen, gewährt. Für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Dezember
2021.
wird A ein monatlicher Konkubinatsbeitrag in der Höhe von Fr. 793.20
und vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in der Höhe von Fr. 756.50
angerechnet. Allfällige, nachträglich hinzukommende Ausgaben der
Konkubinatspartnerin sind der Sozialbehörde zu melden und werden gemäss
SKOS-Richtlinien berücksichtigt."
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies der
Bezirksrat ab (Dispositivziffer II). Die Gesuche von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut
(Dispositivziffer III). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine
(Dispositivziffer V), eine Parteientschädigung sprach er nicht zu
(Dispositivziffer VI).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 31. Mai
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Sozialbehörde sei im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens ab
Rekurseinreichung vom 24. Dezember 2021 existenzsichernde
Sozialhilfeleistungen von Fr. 975.50 (Grundbedarf Fr. 538.-, Miete Fr. 437.50)
ohne Abzug eines Konkubinatsbeitrags auszuzahlen. Sodann sei
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 28. April 2022
aufzuheben und festzustellen, dass die Sozialbehörde keinen rechtsgenügenden
Entscheid über die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags erlassen habe.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Konkubinatsbeitrags an den
Bezirksrat zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Sozialbehörde. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2022 setzte das Verwaltungsgericht
der Sozialbehörde und dem Bezirksrat eine Frist von zehn Tagen an, um zum
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen und die Akten
einzureichen. Zugleich setzte es der Sozialbehörde und dem Bezirksrat eine
Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der
Beschwerdevernehmlassung an. Am 17. Juni 2022 trafen die Akten des
Bezirksrats und der Sozialbehörde beim Verwaltungsgericht ein. Der Bezirksrat
verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (Poststempel vom 16. Juni
2022) auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und verwies in Bezug auf die
beantragten vorsorglichen Massnahmen auf die Ausführungen im angefochtenen
Beschluss. Die Sozialbehörde nahm dazu keine Stellung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wies das
Verwaltungsgericht die Sozialbehörde an, A im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme ab 31. Mai 2022 wirtschaftliche Hilfe ohne Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags zu leisten. Auf die dagegen von der Gemeinde Volketswil
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das
Bundesgericht mit Urteil 8C_491/2022 vom 5. September 2022 nicht ein.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Im Streit liegt die Anrechnung von Einnahmen in Form eines
Konkubinatsbeitrags an die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers von
monatlich Fr. 793.20 respektive Fr. 756.50. Da der Streitwert Fr. 9'224.80
(4 x Fr. 793.20 + 8 x Fr. 756.50) und damit
weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die
für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören
alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden
Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem
Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,
soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren
Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur
Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).
2.2
Die in
familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel
nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen
Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen
des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden.
Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit
der Ehe auf dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen
Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den
Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist
(BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;
BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357,
E. 3.1.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3; SKOS-Richtlinien,
Kap D.4.4 Abs. 1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 1. März 2021 sowie Kap. 17.5.01, 1. März
2021). Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei
Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre
zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 2).
Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines
stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen,
nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so
stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer
Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4
Abs. 2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.03, 1. März 2021;
VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 3.3).
2.3
In einem
stabilen Konkubinat sind dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten
leistungspflichtigen Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Die
Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person
vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag gefordert werden (SKOS-Richtlinien
Kap. D.4.4, Praxishilfe Erweitertes SKOS-Budget Ziff. 1; BGE 142 V 513 E. 5.2.1). Ist der nicht unterstützte Konkubinatspartner
leistungsfähig, ist unerheblich, woher seine Einnahmen stammen. Ist
praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar, sind auch sämtliche
Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,
Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen.
Dies ist Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als
Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten
auszuschöpfen sind (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebenspartnerin und den zwei gemeinsamen
Kindern in Volketswil. Unbestrittenermassen besteht ein stabiles Konkubinat.
Unangefochten und ausgewiesen ist sodann der grundsätzliche Anspruch des
Beschwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen von Fr. 975.50 (Grundbedarf Fr. 538.-,
Miete Fr. 437.50). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob und in
welcher Höhe hiervon ein Konkubinatsbeitrag seiner Lebenspartnerin abzuziehen
respektive im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers als Einnahme
anzurechnen ist.
3.2
Die Vorinstanz erwog, entgegen dem
Beschwerdeführer mangle es der Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags aufgrund
des in § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) enthaltenen Verweises auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) nicht an der notwendigen gesetzlichen
Grundlage (E. 4.1.5). Ebenso wenig zu beanstanden sei die Berücksichtigung
der seiner Lebenspartnerin zustehenden Invaliden- und Ergänzungsleistungen bei
der Berechnung des Konkubinatsbeitrags (E. 4.1.6). Die Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers erweise sich grundsätzlich
als verhältnis- und rechtmässig (E. 4.1.7). Gestützt auf die von ihr
anschliessend erstellten Bedarfsrechnungen schloss die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer
sei für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 ein Konkubinatsbeitrag
von Fr. 793.20 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August
2022.
ein solcher von Fr. 756.50 anzurechnen.
3.3
Der
Beschwerdeführer focht diese Bedarfsrechnungen betreffend seine
Dispositiv
Konkubinatspartnerin betraglich nicht an. Demnach ist für die betreffenden
Zeiträume von Mehreinnahmen seiner Konkubinatspartnerin in der Höhe von Fr. 793.20
respektive Fr. 756.50 auszugehen.
Indes rügte er, dass ihm aufgrund des fehlerhaften
Dispositivs des Beschlusses vom 17. November 2021 kein Konkubinatsbeitrag angerechnet
werden könne, die zürcherische Sozialhilfegesetzgebung einen Konkubinatsbeitrag
implizit ausschliesse, auf jeden Fall aber keine gesetzliche Grundlage für eine
Anrechnung bestehe, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Tatsache
übergingen, dass der angerechnete Konkubinatsbeitrag im vorliegenden Fall zu
einer eklatanten Schlechterstellung des Konkubinatspaares gegenüber einem
Ehepaar führe, dass die vollumfängliche Anrechnung der Einnahmenüberschüsse den
SKOS-Richtlinien zuwiderlaufe und dass die Vorinstanz sowie die
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben sowie die Funktion von
Ergänzungsleistungen missachteten.
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im Beschluss vom 17. November 2021 in
Dispositivziffer 1 fest, dem Beschwerdeführer werde für die Zeit vom 1. September
2021 bis zum 31. August 2022 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 975.50
pro Monat, zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie
der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG, abzüglich allfälliger
monatlicher Einkommen, gewährt. Die Höhe des als Einnahme angerechneten
Konkubinatsbeitrags von Fr. 861.65 ergab sich dabei aus den Erwägungen des
Beschlusses.
4.1.2
In teilweiser Gutheissung des hiergegen erhobenen Rekurses reduzierte die
Vorinstanz den Konkubinatsbeitrag und nannte dessen Höhe in Dispositivziffer 1
des vorliegend angefochtenen Beschlusses vom 28. April 2022 explizit
(oben, E. II). Die Vorinstanz erwog hierzu, im Fall der Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags müsse dieser auch im Entscheiddispositiv festgehalten
werden, zumal dieser Betrag nur dann klar erkennbar und damit auch anfechtbar
sei, wobei die Kenntnis der sich aus einem Entscheid ergebenden Rechte und
Pflichten von entscheidender Bedeutung sei für den Entscheid, ob ein
Rechtsmittel ergriffen werden solle.
4.1.3
Die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags war vorliegend für den
Beschwerdeführer gerade der Grund für die Ergreifung von Rechtsmitteln,
namentlich des Rekurses an die Vorinstanz und der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Die Höhe des anzurechnenden Konkubinatsbeitrags von Fr. 861.65
war ihm wohlbekannt. Aus dessen fehlenden Nennung im Dispositiv ist dem
Beschwerdeführer somit kein Nachteil entstanden. Im Entscheiddispositiv der
Vorinstanz wurden die Beträge sodann explizit genannt und die entsprechende
Dispositivziffer des Beschlusses der Beschwerdegegnerin abgeändert (oben,
Prozessgeschichte E. II.). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ein im
Dispositiv nicht genannter Konkubinatsbeitrag keine Rechtswirksamkeit entfalten
könne, ist daher nicht nachvollziehbar. In Rechtskraft getreten ist das
Entscheiddispositiv des Beschlusses der Beschwerdegegnerin nicht, weshalb nicht
ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus seiner Aussage, wonach nur das
Entscheiddispositiv in Rechtskraft treten könne, ableiten möchte. Ohnehin
können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben; dies vor allem dann,
wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im Sinne der Erwägungen") oder dem
Sinn nach auf sie verweist bzw. wenn wie vorliegend der Sinn des ganzen
Entscheids auf sie verweist (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00333, E. 2.2;
VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4; VGr, 26. November
1997, VB.97.00129, E. 6; Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass für einen Konkubinatsbeitrag keine
gesetzliche Grundlage bestehe. So liste § 16 Abs. 2 SHV abschliessend
die Personen auf, deren Vermögen und Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu
berücksichtigen seien. Konkubinatspartner würden nicht genannt. Der allgemeine
Verweis in § 17 Abs. 1 SHV auf die SKOS-Richtlinien beziehe sich
lediglich grundsätzlich auf die Bemessung des sozialen Existenzminimums. Ein
Abweichen von der in Gesetz oder Verordnung festgehaltenen Regelungen
beziehungsweise ein Vorrang der SKOS-Richtlinien gegenüber der zürcherischen
Rechtsordnung sei in diesem Verweis nicht vorgesehen.
4.2.2
Mit dieser Rüge widerspricht der Beschwerdeführer der ständigen Praxis des
Verwaltungsgerichts, wonach die SKOS-Richtlinien durch den in § 17 SHV
enthaltenen Verweis zum Inhalt der Verordnung werden. Da die
Sozialhilfeverordnung eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt,
benötigt sie keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz und verletzt auch nicht
den Grundsatz der Gewaltentrennung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien ohne
Weiteres eine genügende Grundlage für die konkrete Bemessung der Unterstützung
im Einzelfall und damit auch für die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene
Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357,
E. 3.3; VGr, 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2).
4.2.3
Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 SHV ergibt sich nicht, dass
sämtliche Personen, deren Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu
berücksichtigen sind, dort bereits explizit aufgelistet wären. Eine solche enge
Auslegung widerspräche sodann dem auf Gesetzesstufe (§ 2 Abs. 2 SHG)
verankerten Subsidiaritätsprinzip, wonach Sozialhilfe nur gewährt wird, soweit
der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat
(oben, E. 2.1). Es liegt auf der Hand und entspricht gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch Konkubinatspartner zu den
zumutbaren Hilfsquellen zu zählen sind (oben, E. 2.2). Es wäre denn auch
eine widersprüchliche Rechtsetzung, die Umschreibung des vorrangig in Anspruch
zu nehmenden Unterstützungsnetzes oder andere Detailfragen in der SHV abschliessend
zu regeln und gleichzeitig auf die ausführlicheren SKOS-Richtlinien zu
verweisen, wie dies in § 17 Abs. 1 SHV geschieht. Gemäss dieser
Bestimmung trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und örtlichen
Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des
Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien. Es ist
demnach entgegen dem Beschwerdeführer (oben, E. 4.2.1) die
wirtschaftliche Hilfe, die sich nach den SKOS-Richtlinien bemisst, und nicht
bloss das soziale Existenzminimum. Mithin ergibt sich aus der
grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von § 16 Abs. 2 SHV, dass die dortige Auflistung nicht abschliessend ist.
4.2.4
Der Beschwerdeführer vermag demnach mit seiner Rüge der fehlenden
gesetzlichen Grundlage nicht durchzudringen.
4.3
4.3.1
Insofern der Beschwerdeführer beanstandet, die Konstruktion einer
sozialhilferechtlichen Unterstützungspflicht durch Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags verstosse gegen die abschliessenden zivilrechtlichen
Reglungen zur Unterstützungspflicht und führe zu einer Gleichmacherei von vom
Bundesgesetzgeber explizit ungleich behandelten Paaren, ist er auf die klare
und gefestigte höchstrichterliche Praxis zu verweisen, wonach im
Sozialhilferecht eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich
gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern gerechtfertigt ist und dem
Gebot der Rechtsgleichheit standhält (oben, E. 2.2).
4.3.2
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im vorliegenden Fall führe die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags auch rein rechnerisch zu einer krassen
Schlechterstellung des Konkubinatspaares gegenüber einem Ehepaar in gleicher
Situation. Konkret kämen die Konkubinatspartnerin und die Kinder mit IV-Rente
und Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung der Gesundheitskosten auf
sozialversicherungsrechtliche Unterstützungsleistungen von Fr. 4'193.-
monatlich. Er selbst erhalte bei Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags für die
Deckung des Grundbedarfs und der Wohnkosten wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 182.30
respektive Fr. 219.-. Gemeinsam erhalte das Konkubinatspaar zusammen mit
den beiden Kindern Fr. 4'375.30 im Monat. Als verheiratetes Ehepaar hätten
der Beschwerdeführer und seine Partnerin Anspruch auf jährliche
Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 28'947.-. Ihre gemeinsamen
monatlichen Einnahmen betrügen somit als Summe von IV-Rente, Kinderrente und
Ergänzungsleistungen Fr. 5'511.25. In diesem Fall wäre er nicht auf
Sozialhilfe angewiesen. Mithin hätten er und seine Partnerin monatlich Fr. 1'135.95
weniger zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung als ein
verheiratetes Ehepaar in gleicher Situation. Die Anrechnung des
Konkubinatsbeitrags führe im vorliegenden Fall zu einer offensichtlichen
Schlechterstellung gegenüber einem Ehepaar und könne damit nicht mit dem
Gleichbehandlungsgebot begründet werden.
4.3.3
Die genannten Berechnungen des Beschwerdeführers sind lediglich
theoretischer Natur. Es ist nicht ausgewiesen, dass er und seine Partnerin als
Ehepaar tatsächlich über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'511.25
verfügen würden. Die Festlegung der konkreten Höhe der Ergänzungsleistungen in
dieser Konstellation würde durch das zuständige Amt, konkret durch die Gemeinde
Volketswil, Zusatzleistungen zur AHV/IV, erfolgen, welchem dabei ein gewisses
Ermessen zukommt. Insbesondere hätte dieses gegebenenfalls auch ein
hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Ehegatten anzurechnen
(vgl. Art. 11a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG]; BGE 142 V 12 E. 3.2), wodurch sich die Höhe der Ergänzungsleistungen deutlich
reduzieren könnte.
Bei genauerem Hinsehen rügt der Beschwerdeführer eine
ungleiche Behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern bei der Festlegung des
quantitativen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Vorliegend sind jedoch
Sozialhilfeleistungen Streitgegenstand und nicht Ergänzungsleistungen. Es
besteht somit kein Anlass und liegt nicht in der Kompetenz des
Verwaltungsgerichts, allfällige Ungleichbehandlungen innerhalb des
Ergänzungsleistungsrechts zu beseitigen. Wenn, dann wäre es Aufgabe des
Bundesgesetzgebers, das ELG entsprechend anzupassen.
4.3.4
Der Vorwurf der ungleichen Behandlung des Beschwerdeführers und seiner
Partnerin als Konkubinatspartner gegenüber derjenigen als Ehepartner beruht
somit nur auf hypothetischen Überlegungen und vermag nicht zu verfangen.
4.4 Nachdem
der Beschwerdeführer eine Schlechterbehandlung gegenüber Ehepaaren nicht zu
konkretisieren vermag (oben, E. 4.3), ist seiner weiteren Rüge der Boden
entzogen, wonach eine Anrechnung sämtlicher Einnahmenüberschüsse seiner
Konkubinatspartnerin nicht als angemessene Berücksichtigung im Sinne der
SKOS-Richtlinien (oben; E. 2.2) gelten könne. Mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung kann die Differenz zwischen Bedarf und
Einkommen von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als
Konkubinatsbeitrag gefordert werden (BGE 142 V 513 E.5.2.1; oben, E. 2.3).
Ohnehin ist das
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung hingegen
kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
4.5
4.5.1
Schliesslich machte der
Beschwerdeführer geltend, seine Konkubinatspartnerin habe als Bezügerin von
Ergänzungsleistungen Anspruch auf die anerkannten Ausgaben nach Art. 10
ELG. Die dortigen Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf ermöglichten einen
sehr einfachen, minimalen Bedarf. Zwar seien diese Ansätze höher als das
erweiterte Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien. Dies dürfe aber nicht
darüber hinwegtäuschen, dass arbeitsunfähige Alters- und insbesondere
IV-Rentner wegen diverser Lebenserschwernisse eines erhöhten Schutzes bedürften
und dies daher vom Gesetzgeber im ELG auch entsprechend festgelegt worden sei.
Es sei stossend und rechtsstaatlich fragwürdig, dass einerseits ein
gesetzlicher Anspruch der Konkubinatspartnerin auf diese Sozialleistung zur
Deckung ihrer Familienlebenskosten bestehe, und dieser Anspruch faktisch durch
die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages ohne rechtsgenügliche Grundlage beschnitten
werde.
4.5.2
Entgegen dem Beschwerdeführer
besteht für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags eine genügende gesetzliche
Grundlage (oben, E. 4.2). Der Beschwerdeführer legte sodann nicht dar,
woraus sich die erhöhte Schutzbedürftigkeit von IV-Rentnern in Bezug auf die
Grösse ihres Haushaltsbudgets ergeben sollte und solcherlei ist auch nicht
ersichtlich. Im Gegenteil ergäbe sich eine rechtsungleiche Bevorzugung von
Ergänzungsleistungsbezügern etwa gegenüber betroffenen Lohnempfängern, wenn sie
sich über den ihnen zugestandenen Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget hinaus
auf den ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf berufen könnten (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der
angefochtene Beschluss als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs. 2 VRG).
5.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Im Bereich der
Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht,
ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen und den sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit
aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018,
VB.2017.00798, E. 5.3, mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).
5.3 Von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
ausgegangen werden. Angesichts der substanziierten Auseinandersetzung mit der
rechtlichen Zulässigkeit der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags im vorliegenden
Fall war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Mithin ging es nicht nur um
die Darlegung der persönlichen Umstände, sondern auch um damit verbundene
rechtliche Fragen, die nicht als einfach zu qualifizieren sind und angesichts
ihrer Bedeutsamkeit für den Beschwerdeführer den Beizug eines Rechtsvertreters
notwendig machten. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS
175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche
Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt. Der
notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und
Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
5.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
weist in seiner Honorarnote vom 12. Dezember 2023 einen Zeitaufwand von
insgesamt 10,5 Stunden aus, was noch als angemessen erscheint. Die geltend
gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 22.80 sind nicht zu beanstanden.
Rechtsanwalt B ist folglich bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- mit
Fr. 2'332.80 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt B wird für
seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'332.80 aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster;
c) die Gerichtskasse des
Verwaltungsgerichts.