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Entscheid

VB.2022.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00333

18. Januar 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25088)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00333

Urteil

der Einzelrichterin

vom 18. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Volketswil, vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. November 2021 sprach die Sozialbehörde

Volketswil A auf dessen Gesuch hin für die Zeit vom 1. September 2021 bis

zum 31. August 2022 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 975.50

pro Monat zu, zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen

sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach Krankenversicherungsgesetz

(KVG), abzüglich allfälliger monatlicher Einkommen (Dispositivziffer 1).

Die Sozialbehörde verband die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe mit diversen

Auflagen und Weisungen und wies A auf die Folgen einer allfälligen Widerhandlung

hin (Dispositivziffern 2–10).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 24. Dezember 2021

Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte, die Sozialbehörde sei zu

verpflichten, umgehend und für die Dauer des Verfahrens wirtschaftliche

Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'379.65 zu leisten. Die Gemeinde sei zu

verpflichten, für die materielle Grundsicherung rückwirkend ab

Gesuchseinreichung und zukünftig monatlich Fr. 975.- auszuzahlen,

zuzüglich der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 398.15.

Sodann sei festzustellen, dass die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags von Fr. 861.85

nicht zulässig sei. Im Rahmen der Rekursreplik vom 25. März 2022

beantragte A, nunmehr anwaltlich vertreten, die Sozialbehörde sei im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens

existenzsichernde Sozialhilfeleistungen ohne Abzug eines Konkubinatsbeitrags

auszuzahlen. Eventualiter zu den bereits gestellten Anträgen sei der Konkubinatsbeitrag

angemessen zu reduzieren. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer

Parteientschädigung. Mit Beschluss vom 28. April 2022 hiess der Bezirksrat

den Rekurs teilweise gut und fasste Dispositivziffer 1 des Beschlusses der

Sozialbehörde vom 17. November 2021 wie folgt neu

(Dispositivziffer I):

" A wird aufgrund der monatlichen Bedarfsrechnung gemäss

den SKOS-Richtlinien und den Erwägungen vom 1. September 2021 bis 31. August

2022.

gesetzliche wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 975.50,

zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie der

Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich allfälliger

monatlicher Einkommen, gewährt. Für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Dezember

2021.

wird A ein monatlicher Konkubinatsbeitrag in der Höhe von Fr. 793.20

und vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in der Höhe von Fr. 756.50

angerechnet. Allfällige, nachträglich hinzukommende Ausgaben der

Konkubinatspartnerin sind der Sozialbehörde zu melden und werden gemäss

SKOS-Richtlinien berücksichtigt."

Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies der

Bezirksrat ab (Dispositivziffer II). Die Gesuche von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut

(Dispositivziffer III). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine

(Dispositivziffer V), eine Parteientschädigung sprach er nicht zu

(Dispositivziffer VI).

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 31. Mai

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Sozialbehörde sei im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens ab

Rekurseinreichung vom 24. Dezember 2021 existenzsichernde

Sozialhilfeleistungen von Fr. 975.50 (Grundbedarf Fr. 538.-, Miete Fr. 437.50)

ohne Abzug eines Konkubinatsbeitrags auszuzahlen. Sodann sei

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 28. April 2022

aufzuheben und festzustellen, dass die Sozialbehörde keinen rechtsgenügenden

Entscheid über die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags erlassen habe.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Konkubinatsbeitrags an den

Bezirksrat zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Sozialbehörde. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2022 setzte das Verwaltungsgericht

der Sozialbehörde und dem Bezirksrat eine Frist von zehn Tagen an, um zum

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen und die Akten

einzureichen. Zugleich setzte es der Sozialbehörde und dem Bezirksrat eine

Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der

Beschwerdevernehmlassung an. Am 17. Juni 2022 trafen die Akten des

Bezirksrats und der Sozialbehörde beim Verwaltungsgericht ein. Der Bezirksrat

verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (Poststempel vom 16. Juni

2022) auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und verwies in Bezug auf die

beantragten vorsorglichen Massnahmen auf die Ausführungen im angefochtenen

Beschluss. Die Sozialbehörde nahm dazu keine Stellung.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wies das

Verwaltungsgericht die Sozialbehörde an, A im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme ab 31. Mai 2022 wirtschaftliche Hilfe ohne Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags zu leisten. Auf die dagegen von der Gemeinde Volketswil

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das

Bundesgericht mit Urteil 8C_491/2022 vom 5. September 2022 nicht ein.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Im Streit liegt die Anrechnung von Einnahmen in Form eines

Konkubinatsbeitrags an die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers von

monatlich Fr. 793.20 respektive Fr. 756.50. Da der Streitwert Fr. 9'224.80

(4 x Fr. 793.20 + 8 x Fr. 756.50) und damit

weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die

für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören

alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden

Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem

Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,

soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren

Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur

Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).

2.2

Die in

familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel

nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen

Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen

des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden.

Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit

der Ehe auf dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen

Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den

Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist

(BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;

BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357,

E. 3.1.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3; SKOS-Richtlinien,

Kap D.4.4 Abs. 1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 1. März 2021 sowie Kap. 17.5.01, 1. März

2021). Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei

Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre

zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 2).

Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines

stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen,

nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so

stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer

Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4

Abs. 2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.03, 1. März 2021;

VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 3.3).

2.3

In einem

stabilen Konkubinat sind dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten

leistungspflichtigen Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Die

Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person

vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag gefordert werden (SKOS-Richtlinien

Kap. D.4.4, Praxishilfe Erweitertes SKOS-Budget Ziff. 1; BGE 142 V 513 E. 5.2.1). Ist der nicht unterstützte Konkubinatspartner

leistungsfähig, ist unerheblich, woher seine Einnahmen stammen. Ist

praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbständiger oder

unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar, sind auch sämtliche

Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,

Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen.

Dies ist Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als

Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten

auszuschöpfen sind (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebenspartnerin und den zwei gemeinsamen

Kindern in Volketswil. Unbestrittenermassen besteht ein stabiles Konkubinat.

Unangefochten und ausgewiesen ist sodann der grundsätzliche Anspruch des

Beschwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen von Fr. 975.50 (Grundbedarf Fr. 538.-,

Miete Fr. 437.50). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob und in

welcher Höhe hiervon ein Konkubinatsbeitrag seiner Lebenspartnerin abzuziehen

respektive im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers als Einnahme

anzurechnen ist.

3.2

Die Vorinstanz erwog, entgegen dem

Beschwerdeführer mangle es der Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags aufgrund

des in § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) enthaltenen Verweises auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) nicht an der notwendigen gesetzlichen

Grundlage (E. 4.1.5). Ebenso wenig zu beanstanden sei die Berücksichtigung

der seiner Lebenspartnerin zustehenden Invaliden- und Ergänzungsleistungen bei

der Berechnung des Konkubinatsbeitrags (E. 4.1.6). Die Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers erweise sich grundsätzlich

als verhältnis- und rechtmässig (E. 4.1.7). Gestützt auf die von ihr

anschliessend erstellten Bedarfsrechnungen schloss die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer

sei für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 ein Konkubinatsbeitrag

von Fr. 793.20 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August

2022.

ein solcher von Fr. 756.50 anzurechnen.

3.3

Der

Beschwerdeführer focht diese Bedarfsrechnungen betreffend seine

Dispositiv

Konkubinatspartnerin betraglich nicht an. Demnach ist für die betreffenden

Zeiträume von Mehreinnahmen seiner Konkubinatspartnerin in der Höhe von Fr. 793.20

respektive Fr. 756.50 auszugehen.

Indes rügte er, dass ihm aufgrund des fehlerhaften

Dispositivs des Beschlusses vom 17. November 2021 kein Konkubinatsbeitrag angerechnet

werden könne, die zürcherische Sozialhilfegesetzgebung einen Konkubinatsbeitrag

implizit ausschliesse, auf jeden Fall aber keine gesetzliche Grundlage für eine

Anrechnung bestehe, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Tatsache

übergingen, dass der angerechnete Konkubinatsbeitrag im vorliegenden Fall zu

einer eklatanten Schlechterstellung des Konkubinatspaares gegenüber einem

Ehepaar führe, dass die vollumfängliche Anrechnung der Einnahmenüberschüsse den

SKOS-Richtlinien zuwiderlaufe und dass die Vorinstanz sowie die

Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben sowie die Funktion von

Ergänzungsleistungen missachteten.

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Beschluss vom 17. November 2021 in

Dispositivziffer 1 fest, dem Beschwerdeführer werde für die Zeit vom 1. September

2021 bis zum 31. August 2022 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 975.50

pro Monat, zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie

der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG, abzüglich allfälliger

monatlicher Einkommen, gewährt. Die Höhe des als Einnahme angerechneten

Konkubinatsbeitrags von Fr. 861.65 ergab sich dabei aus den Erwägungen des

Beschlusses.

4.1.2

In teilweiser Gutheissung des hiergegen erhobenen Rekurses reduzierte die

Vorinstanz den Konkubinatsbeitrag und nannte dessen Höhe in Dispositivziffer 1

des vorliegend angefochtenen Beschlusses vom 28. April 2022 explizit

(oben, E. II). Die Vorinstanz erwog hierzu, im Fall der Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags müsse dieser auch im Entscheiddispositiv festgehalten

werden, zumal dieser Betrag nur dann klar erkennbar und damit auch anfechtbar

sei, wobei die Kenntnis der sich aus einem Entscheid ergebenden Rechte und

Pflichten von entscheidender Bedeutung sei für den Entscheid, ob ein

Rechtsmittel ergriffen werden solle.

4.1.3

Die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags war vorliegend für den

Beschwerdeführer gerade der Grund für die Ergreifung von Rechtsmitteln,

namentlich des Rekurses an die Vorinstanz und der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Die Höhe des anzurechnenden Konkubinatsbeitrags von Fr. 861.65

war ihm wohlbekannt. Aus dessen fehlenden Nennung im Dispositiv ist dem

Beschwerdeführer somit kein Nachteil entstanden. Im Entscheiddispositiv der

Vorinstanz wurden die Beträge sodann explizit genannt und die entsprechende

Dispositivziffer des Beschlusses der Beschwerdegegnerin abgeändert (oben,

Prozessgeschichte E. II.). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ein im

Dispositiv nicht genannter Konkubinatsbeitrag keine Rechtswirksamkeit entfalten

könne, ist daher nicht nachvollziehbar. In Rechtskraft getreten ist das

Entscheiddispositiv des Beschlusses der Beschwerdegegnerin nicht, weshalb nicht

ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus seiner Aussage, wonach nur das

Entscheiddispositiv in Rechtskraft treten könne, ableiten möchte. Ohnehin

können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben; dies vor allem dann,

wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im Sinne der Erwägungen") oder dem

Sinn nach auf sie verweist bzw. wenn wie vorliegend der Sinn des ganzen

Entscheids auf sie verweist (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00333, E. 2.2;

VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4; VGr, 26. November

1997, VB.97.00129, E. 6; Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass für einen Konkubinatsbeitrag keine

gesetzliche Grundlage bestehe. So liste § 16 Abs. 2 SHV abschliessend

die Personen auf, deren Vermögen und Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu

berücksichtigen seien. Konkubinatspartner würden nicht genannt. Der allgemeine

Verweis in § 17 Abs. 1 SHV auf die SKOS-Richtlinien beziehe sich

lediglich grundsätzlich auf die Bemessung des sozialen Existenzminimums. Ein

Abweichen von der in Gesetz oder Verordnung festgehaltenen Regelungen

beziehungsweise ein Vorrang der SKOS-Richtlinien gegenüber der zürcherischen

Rechtsordnung sei in diesem Verweis nicht vorgesehen.

4.2.2

Mit dieser Rüge widerspricht der Beschwerdeführer der ständigen Praxis des

Verwaltungsgerichts, wonach die SKOS-Richtlinien durch den in § 17 SHV

enthaltenen Verweis zum Inhalt der Verordnung werden. Da die

Sozialhilfeverordnung eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt,

benötigt sie keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz und verletzt auch nicht

den Grundsatz der Gewaltentrennung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien ohne

Weiteres eine genügende Grundlage für die konkrete Bemessung der Unterstützung

im Einzelfall und damit auch für die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene

Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357,

E. 3.3; VGr, 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2).

4.2.3

Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 SHV ergibt sich nicht, dass

sämtliche Personen, deren Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu

berücksichtigen sind, dort bereits explizit aufgelistet wären. Eine solche enge

Auslegung widerspräche sodann dem auf Gesetzesstufe (§ 2 Abs. 2 SHG)

verankerten Subsidiaritätsprinzip, wonach Sozialhilfe nur gewährt wird, soweit

der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat

(oben, E. 2.1). Es liegt auf der Hand und entspricht gefestigter

höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch Konkubinatspartner zu den

zumutbaren Hilfsquellen zu zählen sind (oben, E. 2.2). Es wäre denn auch

eine widersprüchliche Rechtsetzung, die Umschreibung des vorrangig in Anspruch

zu nehmenden Unterstützungsnetzes oder andere Detailfragen in der SHV abschliessend

zu regeln und gleichzeitig auf die ausführlicheren SKOS-Richtlinien zu

verweisen, wie dies in § 17 Abs. 1 SHV geschieht. Gemäss dieser

Bestimmung trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und örtlichen

Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des

Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien. Es ist

demnach entgegen dem Beschwerdeführer (oben, E. 4.2.1) die

wirtschaftliche Hilfe, die sich nach den SKOS-Richtlinien bemisst, und nicht

bloss das soziale Existenzminimum. Mithin ergibt sich aus der

grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von § 16 Abs. 2 SHV, dass die dortige Auflistung nicht abschliessend ist.

4.2.4

Der Beschwerdeführer vermag demnach mit seiner Rüge der fehlenden

gesetzlichen Grundlage nicht durchzudringen.

4.3

4.3.1

Insofern der Beschwerdeführer beanstandet, die Konstruktion einer

sozialhilferechtlichen Unterstützungspflicht durch Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags verstosse gegen die abschliessenden zivilrechtlichen

Reglungen zur Unterstützungspflicht und führe zu einer Gleichmacherei von vom

Bundesgesetzgeber explizit ungleich behandelten Paaren, ist er auf die klare

und gefestigte höchstrichterliche Praxis zu verweisen, wonach im

Sozialhilferecht eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten

Konkubinatspartners aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich

gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern gerechtfertigt ist und dem

Gebot der Rechtsgleichheit standhält (oben, E. 2.2).

4.3.2

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im vorliegenden Fall führe die

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags auch rein rechnerisch zu einer krassen

Schlechterstellung des Konkubinatspaares gegenüber einem Ehepaar in gleicher

Situation. Konkret kämen die Konkubinatspartnerin und die Kinder mit IV-Rente

und Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung der Gesundheitskosten auf

sozialversicherungsrechtliche Unterstützungsleistungen von Fr. 4'193.-

monatlich. Er selbst erhalte bei Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags für die

Deckung des Grundbedarfs und der Wohnkosten wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 182.30

respektive Fr. 219.-. Gemeinsam erhalte das Konkubinatspaar zusammen mit

den beiden Kindern Fr. 4'375.30 im Monat. Als verheiratetes Ehepaar hätten

der Beschwerdeführer und seine Partnerin Anspruch auf jährliche

Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 28'947.-. Ihre gemeinsamen

monatlichen Einnahmen betrügen somit als Summe von IV-Rente, Kinderrente und

Ergänzungsleistungen Fr. 5'511.25. In diesem Fall wäre er nicht auf

Sozialhilfe angewiesen. Mithin hätten er und seine Partnerin monatlich Fr. 1'135.95

weniger zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung als ein

verheiratetes Ehepaar in gleicher Situation. Die Anrechnung des

Konkubinatsbeitrags führe im vorliegenden Fall zu einer offensichtlichen

Schlechterstellung gegenüber einem Ehepaar und könne damit nicht mit dem

Gleichbehandlungsgebot begründet werden.

4.3.3

Die genannten Berechnungen des Beschwerdeführers sind lediglich

theoretischer Natur. Es ist nicht ausgewiesen, dass er und seine Partnerin als

Ehepaar tatsächlich über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'511.25

verfügen würden. Die Festlegung der konkreten Höhe der Ergänzungsleistungen in

dieser Konstellation würde durch das zuständige Amt, konkret durch die Gemeinde

Volketswil, Zusatzleistungen zur AHV/IV, erfolgen, welchem dabei ein gewisses

Ermessen zukommt. Insbesondere hätte dieses gegebenenfalls auch ein

hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Ehegatten anzurechnen

(vgl. Art. 11a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG]; BGE 142 V 12 E. 3.2), wodurch sich die Höhe der Ergänzungsleistungen deutlich

reduzieren könnte.

Bei genauerem Hinsehen rügt der Beschwerdeführer eine

ungleiche Behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern bei der Festlegung des

quantitativen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Vorliegend sind jedoch

Sozialhilfeleistungen Streitgegenstand und nicht Ergänzungsleistungen. Es

besteht somit kein Anlass und liegt nicht in der Kompetenz des

Verwaltungsgerichts, allfällige Ungleichbehandlungen innerhalb des

Ergänzungsleistungsrechts zu beseitigen. Wenn, dann wäre es Aufgabe des

Bundesgesetzgebers, das ELG entsprechend anzupassen.

4.3.4

Der Vorwurf der ungleichen Behandlung des Beschwerdeführers und seiner

Partnerin als Konkubinatspartner gegenüber derjenigen als Ehepartner beruht

somit nur auf hypothetischen Überlegungen und vermag nicht zu verfangen.

4.4 Nachdem

der Beschwerdeführer eine Schlechterbehandlung gegenüber Ehepaaren nicht zu

konkretisieren vermag (oben, E. 4.3), ist seiner weiteren Rüge der Boden

entzogen, wonach eine Anrechnung sämtlicher Einnahmenüberschüsse seiner

Konkubinatspartnerin nicht als angemessene Berücksichtigung im Sinne der

SKOS-Richtlinien (oben; E. 2.2) gelten könne. Mit Verweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung kann die Differenz zwischen Bedarf und

Einkommen von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als

Konkubinatsbeitrag gefordert werden (BGE 142 V 513 E.5.2.1; oben, E. 2.3).

Ohnehin ist das

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung hingegen

kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

4.5

4.5.1

Schliesslich machte der

Beschwerdeführer geltend, seine Konkubinatspartnerin habe als Bezügerin von

Ergänzungsleistungen Anspruch auf die anerkannten Ausgaben nach Art. 10

ELG. Die dortigen Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf ermöglichten einen

sehr einfachen, minimalen Bedarf. Zwar seien diese Ansätze höher als das

erweiterte Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien. Dies dürfe aber nicht

darüber hinwegtäuschen, dass arbeitsunfähige Alters- und insbesondere

IV-Rentner wegen diverser Lebenserschwernisse eines erhöhten Schutzes bedürften

und dies daher vom Gesetzgeber im ELG auch entsprechend festgelegt worden sei.

Es sei stossend und rechtsstaatlich fragwürdig, dass einerseits ein

gesetzlicher Anspruch der Konkubinatspartnerin auf diese Sozialleistung zur

Deckung ihrer Familienlebenskosten bestehe, und dieser Anspruch faktisch durch

die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages ohne rechtsgenügliche Grundlage beschnitten

werde.

4.5.2

Entgegen dem Beschwerdeführer

besteht für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags eine genügende gesetzliche

Grundlage (oben, E. 4.2). Der Beschwerdeführer legte sodann nicht dar,

woraus sich die erhöhte Schutzbedürftigkeit von IV-Rentnern in Bezug auf die

Grösse ihres Haushaltsbudgets ergeben sollte und solcherlei ist auch nicht

ersichtlich. Im Gegenteil ergäbe sich eine rechtsungleiche Bevorzugung von

Ergänzungsleistungsbezügern etwa gegenüber betroffenen Lohnempfängern, wenn sie

sich über den ihnen zugestandenen Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget hinaus

auf den ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf berufen könnten (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).

4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der

angefochtene Beschluss als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs. 2 VRG).

5.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Im Bereich der

Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht,

ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen und den sich stellenden

tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit

aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018,

VB.2017.00798, E. 5.3, mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

5.3 Von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

ausgegangen werden. Angesichts der substanziierten Auseinandersetzung mit der

rechtlichen Zulässigkeit der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags im vorliegenden

Fall war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Mithin ging es nicht nur um

die Darlegung der persönlichen Umstände, sondern auch um damit verbundene

rechtliche Fragen, die nicht als einfach zu qualifizieren sind und angesichts

ihrer Bedeutsamkeit für den Beschwerdeführer den Beizug eines Rechtsvertreters

notwendig machten. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS

175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche

Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt. Der

notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und

Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

5.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

weist in seiner Honorarnote vom 12. Dezember 2023 einen Zeitaufwand von

insgesamt 10,5 Stunden aus, was noch als angemessen erscheint. Die geltend

gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 22.80 sind nicht zu beanstanden.

Rechtsanwalt B ist folglich bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- mit

Fr. 2'332.80 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt B wird für

seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'332.80 aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster;

c) die Gerichtskasse des

Verwaltungsgerichts.