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Entscheid

VB.2022.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00335

14. September 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23968)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00335

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1983 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,

reiste im Jahr 2011 erstmals in die Schweiz ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl A mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2012 wegen mehrfacher

vorsätzlicher rechtswidriger Einreise, mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen

Aufenthalts und mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft hatte,

auferlegte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration)

ihm ein Einreiseverbot mit Gültigkeit bis zum 21. Dezember 2014.

Am 7. Oktober 2013 heiratete A in Gjilan, Kosovo, die

kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1990, die über eine

Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt. In der Folge reiste A am

5. März 2014 in die Schweiz ein; am 25. März 2014 erteilte ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei C.

Die Ehe von A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

20. September 2019 geschieden.

Mit Verfügung vom 15. März 2022 lehnte das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

vom 24. Februar 2020 ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur

Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, A erfülle aufgrund

seiner Verschuldung sowie mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen das

Integrationskriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den von A am 12. April

2022.

gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Mai 2022

ab.

III.

Am 2. Juni 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei

die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Aufgrund von Schulden aus Verfahren vor zürcherischen

Behörden wurde A mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2022 aufgefordert,

eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Daraufhin ersuchte A

am 27. Juni 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Juni 2022 wurde das Gesuch um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht abgewiesen. In der Folge leistete A die Kaution innert

der bis zum 14. Juli 2022 erstreckten Frist.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juni 2022

auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

2.2

Gemäss

Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien.

In Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die

Integrationskriterien präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG

liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE

insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und

behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

3.

Die Ehe von A und B wurde mit Urteil vom

20.

September 2019 geschieden. Eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 43

Abs. 1 AIG kommt damit nicht mehr in Betracht.

4.

Die Ehe von A und B dauerte vom 7. Oktober 2013 bis

zum 20. September 2019, wobei der Beschwerdeführer am 5. März 2014 in

die Schweiz einreiste und seit dem 25. März 2014 über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist somit erreicht, sofern die Ehe während dieser

Zeit auch tatsächlich gelebt wurde und ein Ehewille bestand. Dem

Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu, sofern er die Integrationskriterien gemäss

Art. 58a AIG erfüllt.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer erwirkte in den letzten Jahren diverse Betreibungen und

Verlustscheine. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 3 sind

gemäss Auszug vom 16. November 2021 fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 7'940.75 auf den Beschwerdeführer registriert. Aus dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Dietikon vom 31. Mai 2022

geht hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 23 nicht getilgte

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'388.- bestehen und zwölf

Betreibungen für Forderungen von insgesamt Fr. 7'412.80 hängig sind. Dabei

kann davon ausgegangen werden, dass es sich zumindest bei einem Grossteil der

hängigen Betreibungen nicht um erneut in Betreibung gesetzte Forderungen handelt,

für welche bereits ein Verlustschein besteht: Mehrere Betreibungen wurden von

Gläubigern angehoben, die bislang nicht im Betreibungsregister verzeichnet

sind. Zudem entsprechen die von der Krankenversicherung in Betreibung gesetzten

Forderungen jeweils in etwa der Höhe der Krankenversicherungsprämien, die in der

Zwischenzeit neu angefallen sein dürften. Anderes wird vom Beschwerdeführer

auch nicht vorgebracht.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt.

Diesbezüglich führt er aus, die Betreibungen seien entstanden, da er ab Ende

August 2018 für rund ein Jahr arbeitslos gewesen sei und zur Deckung seines

Lebensunterhalts einen Kredit aufgenommen habe. Zudem habe ihm C alle

Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung überlassen. Ferner sei

er seine Schulden am Abbezahlen.

5.3

Nach

eigener Angabe hat der Beschwerdeführer im Februar 2018 einen Unfall erlitten,

woraufhin er seine beiden Anstellungen verlor. In der Folge erhielt er für eine

gewisse Zeit Leistungen von der Unfallversicherung. Für die Zeit ab August 2018

liegen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor. Aus diesen ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer in den Monaten November 2018 sowie Januar, März und April 2019

aufgrund von Einstelltagen keine Leistungen der Arbeitslosenkasse erhielt. Im

Monat Februar 2019 belastete ihm die Arbeitslosenkasse 17 Einstelltage und

bezahlte ihm lediglich drei Taggelder aus.

Einstelltage bzw. die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung ist eine Verwaltungssanktion des

Arbeitslosenversicherungsrechts. Bei fehlbarem Verhalten wird die versicherte

Person – abgestuft nach dem Grad ihres Verschuldens – in der

Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei leichtem Verschulden können bis zu 15

Einstelltage verfügt werden, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30

Einstelltage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Einstelltage. Der

Beschwerdeführer war während weniger als zwei Jahren arbeitslos, weshalb ihm

grundsätzlich für die gesamte Zeit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

zugekommen wäre. Aufgrund der Höhe des versicherten Verdiensts des

Beschwerdeführers hätte die Arbeitslosenentschädigung auch ausgereicht, um

seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Einstelltage hingegen hat der

Beschwerdeführer selber zu verantworten.

5.4

Es sind

Abzahlungsbemühungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt seit

dem 11. Juni 2019 aktenkundig. Aktuell unterliegt der Beschwerdeführer

seit dem 18. Februar 2022 einer Lohnpfändung. Insgesamt flossen dem

Betreibungsamt so bereits Fr. 38'277.73 zu, wovon bisher Fr. 24'865.82

verwendet wurden. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Abzahlungen sind

grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings bestehen trotz

der Abzahlungen noch Schulden in der unter E. 5.1 genannten Höhe, ursprünglich

Dispositiv

war der Beschwerdeführer demnach deutlich höher verschuldet. Zudem gilt zu

bedenken, dass die pfändbare Quote des Beschwerdeführers tiefer wäre, wenn die

Krankenversicherungsprämien bei der Lohnpfändung in seinem Existenzminimum

berücksichtigt worden wären. Die Krankenkassenprämien werden dem Schuldner jedoch

nur belassen, wenn sie tatsächlich bezahlt werden. Vorliegend wurden die

Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums des

Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, was zur Folge hat, dass die

Krankenversicherung des Beschwerdeführers laufend neue Betreibungen gegen den

Beschwerdeführer anhebt. Da die Abzahlungen des Beschwerdeführers folglich zu

einem Teil auf laufend neu generierten Schulden basieren, können sie nicht in

vollem Umfang zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Zudem

erfolgten die Abzahlungsbemühungen grösstenteils erst unter dem Druck des

migrationsrechtlichen Verfahrens und zumindest teilweise auch unfreiwillig

durch die Pfändung des Lohnes.

5.5 Der

Beschwerdeführer generierte in wenigen Jahren Schulden von über

Fr. 60'000.-, obwohl er grossmehrheitlich über ein Einkommen verfügte,

welches seine relativ tiefen Lebenshaltungskosten deutlich überstieg. Obschon

zu diesem Zeitpunkt bereits einige Betreibungen gegenüber dem Beschwerdeführer

angehoben worden waren, musste der Beschwerdeführer Ende 2018 bzw. Anfang 2019

in seiner Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung mehrfach

eingestellt werden, womit er seine Verschuldung vergrössert haben dürfte. Einen

Teil der Schulden des Beschwerdeführers sind die Folge seines strafrechtlich

relevanten Verhaltens (vgl. hierzu nachfolgend E. 6). Auch unter dem Druck

des Verfahrens um Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung generierte

der Beschwerdeführer weiterhin Schulden. Am 30. April 2020 bestrafte das

Statthalteramt des Bezirks Dietikon den Beschwerdeführer zudem wegen

Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse, was an seinem

guten Willen zur Befriedigung der Gläubiger zweifeln lässt (vgl. BGr,

6. Oktober 2021, 2C_670/2021, E. 3.4). Insgesamt ist trotz der vom

Beschwerdeführer geleisteten Abzahlungen von einer mutwilligen Verschuldung

seinerseits auszugehen. Daraus, dass der Beschwerdeführer am 20. September

2019 – mithin zu einem Zeitpunkt, als bereits zahlreiche Betreibungen gegen ihn

eingeleitet worden waren – im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung

unterzeichnete, gemäss welcher er sich verpflichtete, die während der Ehe

aufgelaufenen gemeinsamen Steuerschulden im Innenverhältnis zu übernehmen, kann

der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.6 Ob der

Beschwerdeführer über Monate hinweg einen Lebensstil pflegte, der sein

grundsätzlich ausreichendes Einkommen überstieg, ob er einen Teil des von ihm

aufgenommenen Kredits in Casinos verspielte, wie die Vorinstanz vermutet, oder

ob er in der Schweiz zwei Kredite aufnahm, da er "das Geld im Kosovo für

das Land und Haus etc. benötigt [hat]", wie er anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2018 angab, kann vorliegend

offenbleiben. Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist so oder anders zu bejahen.

5.7 In der

mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ist ein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sehen.

6.

6.1 Im

Strafregister des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2022 sind die folgenden

Straferkenntnisse verzeichnet:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember

2012: mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt

und mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; Geldstrafe von 90 Tagessätzen

(bedingt, Probezeit 2 Jahre);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. November

2014: grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 15 Tagessätzen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober

2018: Diebstahl, Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs; Geldstrafe von 120 Tagessätzen (bedingt,

Probezeit 4 Jahre) sowie Busse von Fr. 100.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Juli

2020: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 15 Tagessätzen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August

2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Geldstrafe

von 160 Tagessätzen (Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 29. Oktober

2018).

Zusätzlich erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche

Bussen; aktenkundig sind mindestens elf Bestrafungen des Beschwerdeführers

wegen Übertretungen seit April 2019.

Dem Beschwerdeführer mag beizupflichten sein, dass die

Straftaten für sich genommen teilweise nicht besonders schwer wiegen. Die

wiederholten Verurteilungen zeugen jedoch von einer nicht hinzunehmenden

Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Auch

nachdem dem Beschwerdeführer am 7. August 2020 das rechtliche Gehör zur

beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, delinquierte

er weiter. Zudem handelt es sich insbesondere beim durch den Beschwerdeführer

begangenen Diebstahl entgegen seiner Ansicht nicht um ein Bagatelldelikt.

Gemäss Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 erhielt der Beschwerdeführer von

einem Bekannten den erforderlichen Schlüssel zum Öffnen von Post-Briefkästen,

woraufhin er aus einem Postbriefkasten mindestens 36 Briefsendungen entnahm und

öffnete. Die darin enthaltenen Bargeldbeträge und Wertsachen mit einem

Gesamtwert von über Fr. 300.- nahm er an sich. Diesbezüglich ergibt sich

aus dem Polizeirapport, dass die Polizei anlässlich der Kontrolle, in deren

Rahmen sie die geöffneten Briefsendungen fand, Bargeld in Höhe von über Fr. 1'200.-

sicherstellen konnte.

6.2 Nach dem

Gesagten ergibt sich, dass die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung durch den Beschwerdeführer auch angesichts seiner strafrechtlichen

Verurteilungen zu verneinen ist.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und nimmt am

Wirtschaftsleben teil, derzeit als … Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung

kann der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verstösse gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch trotz seiner Deutschkenntnisse und seiner

Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht als integriert gelten.

7.2 Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgestützten

Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

zu Recht verneint.

7.3 Ob der

Beschwerdeführer sich im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in

rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe zu C berufen hat, und ob die gelebte

eheliche Gemeinschaft tatsächlich drei Jahre gedauert hat, kann damit offenbleiben.

8.

Wichtige Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, welche für einen

weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden,

werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

9.

9.1 Da der

Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Anwesenheit hat, ist zu

prüfen, ob seine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu

verlängern ist.

9.2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 im Alter von

30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Wie dargelegt kann

insgesamt nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der

Schweiz ausgegangen werden. Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie

vermutlich auch den grössten Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte der

Beschwerdeführer in Kosovo. Der einzige Familienangehörige des

Beschwerdeführers, der in der Schweiz lebt, ist ein Cousin. Hinweise darauf,

dass eine Rückkehr nach Kosovo für den Beschwerdeführer mit einer unzumutbaren

Härte verbunden wäre, bestehen keine. Die Vorinstanzen haben demnach die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens verlängert.

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.2 Das

Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist nach dem Gesagten aufgrund

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die

Präsidialverfügung vom 30. Juni 2022).

12.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.