VB.2022.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00339
27. Oktober 2022Deutsch12 min
(URT.2022.24065)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00339
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA C,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 18. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwalt C die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug auf A,
soweit dies dazu erforderlich sei, dass er sich in einem vor dem Bezirksgericht
Bülach hängigen Verfahren (Geschäftsnummer: 01) gegenüber den zuständigen
Behörden und weiteren Verfahrensbeteiligten zu seiner Postulationsfähigkeit
äussern könne. Nach seiner Darstellung hatte er A zuvor vergeblich um
entsprechende Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden und weiteren Verfahrensbeteiligten zu offenbaren,
soweit dies erforderlich sei, um sich zur Postulationsfähigkeit im Rahmen des
laufenden Prozesses betreffend Massnahmen zum Schutz der eingetragenen
Partnerschaft vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäftsnummer: 01) äussern zu
können (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 600.-
wurden A auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3).
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 3. Juni 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Beschlusses vom 5. Mai 2022 sei
die Sache zu neuem Entscheid an die Aufsichtskommission zurückzuweisen, eventualiter
sei Rechtsanwalt C die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu
verweigern. Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. Juli 2022 auf eine
Beantwortung des Rechtsmittels. Rechtsanwalt C beantragte am 14. Juli 2022
im Wesentlichen, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. A liess sich dazu am 25. August 2022 vernehmen.
Rechtsanwalt C verzichtete stillschweigend, die Aufsichtskommission am
5.
September 2022 ausdrücklich auf weitere Äusserung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen)
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann es gegen
in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe
der §§ 41 ff. VRG angerufen werden. Für die Erledigung von
Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist gemäss § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG der Einzelrichter zuständig, soweit –
wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2
e contrario VRG).
1.2
Zur
Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Weil die Beschwerdegegnerin 2
den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss mit Kosten belastete und den
Beschwerdegegner 1 mit Bezug auf den Beschwerdeführer (in gewissem Umfang)
vom anwaltlichen Berufsgeheimnis entband, verfügt der Beschwerdeführer entgegen
der Ansicht des Beschwerdegegners 1 über eine besondere Nähe zur Streitsache
und könnte er einen eigenen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids ziehen bzw. erfüllt er das Erfordernis der
materiellen Beschwer.
1.3
Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person
dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen
infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13
Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni
2000.
[BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den
Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits
der Bestand eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in:
Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Zürich etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr, 6. Januar 2017,
2C_704/2016, E. 3.1).
2.2
Verweigert
der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich
die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an
die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1
mit Hinweisen; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA;
vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton Zürich ist die
Beschwerdegegnerin 2 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für
Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.
2.3
Ob dem
Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher
auf dem Spiel stehender Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als
zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai
2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdegegner 1 nicht
vom Berufsgeheimnis entbunden werden dürfe. Namentlich habe er geltend gemacht,
dass dieser gar nicht eine eigene Forderung gegen ihn (den Beschwerdeführer)
durchsetzen, sondern einen neuen Mandanten – mithin einen Dritten – im
Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach unterstützen wolle, weshalb er kein
eigenes persönliches Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis habe.
Dieses Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer
Entscheidfindung ebenso wenig berücksichtigt wie seinen Einwand, dass der
Beschwerdegegner 1 aufgrund des mehr als dreijährigen Mandatsverhältnisses
zu ihm (dem Beschwerdeführer) wesentliche Informationen erlangt habe, welche er
im bezirksgerichtlichen Verfahren bewusst oder unbewusst gegen ihn verwenden
könne.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Die
Beschwerdegegnerin 2 erwägt in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2022,
gemäss der bundesgerichtlichen Praxis könne sich eine Rechtsanwältin oder ein
Rechtsanwalt grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn ihre
bzw. seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers
bzw. der Auftraggeberin an der Geheimhaltung derart überwögen, dass die
Schweigepflicht nicht mehr zumutbar sei. Unter Hinweis auf das Urteil
2C_503/2011 des Bundesgerichts vom 21. September 2011 führt sie sodann
aus, die Schweigepflicht sei insbesondere dann unzumutbar, wenn sie die
Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt daran hindere, sich in einem gegen sie
bzw. ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe
gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen
Vermögensnachteil abzuwenden. In Darlegung der Parteistandpunkte stellt die
Beschwerdegegnerin sodann zusammengefasst fest, dass der
Beschwerdegegner 1 in einem am Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren
den ehemaligen Lebenspartner des Beschwerdeführers vertrete. Der
Beschwerdeführer habe in jenem Verfahren geltend gemacht, der
Beschwerdegegner 1 stehe aufgrund eines früheren Mandatsverhältnisses mit
ihm (dem Beschwerdeführer) in einem Interessenkonflikt. Das Bezirksgericht
Bülach habe den Beschwerdegegner 1 in der Folge aufgefordert, sich zu
seiner Postulationsfähigkeit zu äussern, damit es über einen möglichen
Interessenkonflikt befinden könne. Der Beschwerdegegner 1 erstrebe mit
seinem Entbindungsgesuch eine schriftliche Bewilligung der Aufsichtsbehörde, um
sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach zu seiner Postulationsfähigkeit
äussern zu können. Die eingeschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sei wesentlich
für die Beurteilung der Postulationsfähigkeit; erst durch eine entsprechende
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 werde das Bezirksgericht Bülach in
die Lage versetzt, einen möglichen Interessenkonflikt beurteilen zu können. Der
Beschwerdegegner 1 habe ein (privates) Interesse an der Vertretung seines
Klienten im bezirksgerichtlichen Verfahren. Demgegenüber habe der
Beschwerdeführer ein (privates) Interesse daran, dass dem Bezirksgericht keine
vertraulichen Informationen mitgeteilt würden. Mit Blick auf dessen
Befürchtungen, dass infolge der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vertrauliche
Informationen an das Gericht oder die Gegenpartei (den ehemaligen
Lebenspartner) gelangen könnten, sei festzuhalten, dass eine Entbindung vom
Berufsgeheimnis nur insoweit erteilt werde, als dies erforderlich sei, um sich
zur Postulationsfähigkeit zu äussern. Eine Entbindung stelle keinen Freibrief
für eine Offenlegung von Informationen nach Belieben der Anwältin oder des
Anwalts dar. Die Preisgabe von geschützten Informationen müsse sich vielmehr im
Rahmen der Entbindung bewegen und dürfe auch dort nur so weit gehen, als dies
unbedingt notwendig sei, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu
erreichen. Da die vorliegende Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sehr beschränkt
erteilt werde, sich nur auf Äusserungen zur Postulationsfähigkeit beziehe und
daher die Gefahr eines Missbrauchs sehr gering sei, überwiege das Interesse des
Beschwerdegegners 1 deutlich.
3.4
Aus dem
Vorstehenden erhellt, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers
unberechtigt sind: Dem angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2022 lässt sich
ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss
kommt, die streitbetroffene Entbindung vom Berufsgeheimnis sei vorliegend zu
erteilen. So enthält der Beschluss eine nachvollziehbare Interessenabwägung und
befasst sich auch hinreichend mit den vom Beschwerdeführer gegen die Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis angeführten wesentlichen Argumenten. Dass die
Beschwerdegegnerin 2 diesen nicht folgt, stellt keine Gehörsverletzung
dar.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin 2 geht zutreffend davon aus, dass das Bezirksgericht
Bülach über den geltend gemachten Interessenkonflikt des
Beschwerdegegners 1 aufgrund eines früheren Mandatsverhältnisses mit dem
Beschwerdeführer nur befinden könne, wenn ersterer sich dazu bzw. zur in diesem
Zusammenhang infrage gestellten Postulationsfähigkeit äussern könne. Die hier
interessierende Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Ermöglichung der
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 vor Bezirksgericht ist insofern
erforderlich zur ordnungsgemässen Durchführung des bezirksgerichtlichen
Verfahrens und namentlich zur Wahrung des Gehörsanspruchs bzw.
Äusserungsrechts. Sodann geht die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend davon
aus, dass der Beschwerdegegner 1 ein eigenes privates Interesse an
der Vertretung seines neuen Mandanten und damit am Entscheid über seine
Postulationsfähigkeit hat, vermag dieser doch direkte Auswirkungen auf die
berufliche Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 zu zeitigen. Dass das
fragliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach selbst (nur) im Interesse des
Mandanten geführt wird, ändert daran entgegen der Beschwerde nichts.
4.2
Fehl geht
sodann der Vorwurf, dass sich der Beschwerdegegner 1 im vorinstanzlichen
Verfahren "zur Frage des Interessenkonflikts" hätte äussern müssen.
Vorgängig zu einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durfte bzw. darf der
Beschwerdegegner 1 dazu vielmehr gar nicht Stellung nehmen. Ob ein
Interessenkonflikt besteht, ist freilich ohnehin nicht anlässlich des
Entbindungsersuchens von der Beschwerdegegnerin 2, sondern im Rahmen des
zivilgerichtlichen Verfahrens durch das zuständige Gericht zu klären. Den
Interessenkonflikt betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb
(auch) vorliegend nicht zu hören.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, der Beschwerdegegner 1 könne im
Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach Informationen etwa betreffend seine
(des Beschwerdeführers) finanziellen Verhältnisse und gesundheitlichen
Umstände, welche er im Rahmen des vormaligen Mandatsverhältnisses erhalten
habe, "bewusst oder unbewusst" verwenden, was ihm (dem
Beschwerdeführer) zum Nachteil gereichen könne, ist vorab festzuhalten, dass
ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers vorliegend nur insoweit zu
berücksichtigen ist, als es durch die konkret infrage stehende Entbindung vom
Berufsgeheimnis begründet wird. Etwaige Konsequenzen einer allfälligen
Verneinung eines Interessenkonflikts durch die zuständige Instanz im Rahmen der
weiteren Fortsetzung des bezirksgerichtlichen Verfahrens – wie sie der
Beschwerdeführer in erster Linie zu befürchten scheint – sind hier
unbeachtlich. Den im dargelegten Sinn berechtigten Bedenken des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz freilich entgegen seinem Dafürhalten
gebührend Rechnung getragen, indem sie den Beschwerdegegner 1 nur insoweit
vom Anwaltsgeheimnis entband, als dies mit Blick auf die Äusserung zur
Postulationsfähigkeit im hier interessierenden Verfahren erforderlich sei. Der
Beschwerdegegner 1 wurde sodann ausdrücklich auf das Gebot der schonenden
Offenlegung hingewiesen.
4.4
Aus dem
Vorstehenden erhellt ebenso wie aus den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Beschluss, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), dass die Interessen
an der hier interessierenden Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die
Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegen. Die Ermächtigung des
Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 zur teilweisen
Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Auch der Beschwerdegegner 1
ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine solche stünde ihm als
obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu,
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass eine Partei rechtskundig ist,
schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus,
womit auch in eigener Sache prozessierenden Anwältinnen und Anwälten auf dieser
Grundlage eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Kaspar Plüss in Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 48). Allerdings
muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher
Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende
Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht
nachgehen konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In
Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer
rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen
Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw.
die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2;
125.
II 518 E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses
Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen
Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch dem
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung verwehrt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an die Parteien.