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Entscheid

VB.2022.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00339

27. Oktober 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24065)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00339

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA C,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 18. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwalt C die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug auf A,

soweit dies dazu erforderlich sei, dass er sich in einem vor dem Bezirksgericht

Bülach hängigen Verfahren (Geschäftsnummer: 01) gegenüber den zuständigen

Behörden und weiteren Verfahrensbeteiligten zu seiner Postulationsfähigkeit

äussern könne. Nach seiner Darstellung hatte er A zuvor vergeblich um

entsprechende Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A

gegenüber den zuständigen Behörden und weiteren Verfahrensbeteiligten zu offenbaren,

soweit dies erforderlich sei, um sich zur Postulationsfähigkeit im Rahmen des

laufenden Prozesses betreffend Massnahmen zum Schutz der eingetragenen

Partnerschaft vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäftsnummer: 01) äussern zu

können (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 600.-

wurden A auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3).

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 3. Juni 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Beschlusses vom 5. Mai 2022 sei

die Sache zu neuem Entscheid an die Aufsichtskommission zurückzuweisen, eventualiter

sei Rechtsanwalt C die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu

verweigern. Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. Juli 2022 auf eine

Beantwortung des Rechtsmittels. Rechtsanwalt C beantragte am 14. Juli 2022

im Wesentlichen, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. A liess sich dazu am 25. August 2022 vernehmen.

Rechtsanwalt C verzichtete stillschweigend, die Aufsichtskommission am

5.

September 2022 ausdrücklich auf weitere Äusserung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen)

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann es gegen

in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe

der §§ 41 ff. VRG angerufen werden. Für die Erledigung von

Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist gemäss § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG der Einzelrichter zuständig, soweit –

wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2

e contrario VRG).

1.2

Zur

Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Weil die Beschwerdegegnerin 2

den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss mit Kosten belastete und den

Beschwerdegegner 1 mit Bezug auf den Beschwerdeführer (in gewissem Umfang)

vom anwaltlichen Berufsgeheimnis entband, verfügt der Beschwerdeführer entgegen

der Ansicht des Beschwerdegegners 1 über eine besondere Nähe zur Streitsache

und könnte er einen eigenen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung

des angefochtenen Entscheids ziehen bzw. erfüllt er das Erfordernis der

materiellen Beschwer.

1.3

Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person

dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen

infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13

Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000.

[BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den

Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits

der Bestand eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in:

Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,

Zürich etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr, 6. Januar 2017,

2C_704/2016, E. 3.1).

2.2

Verweigert

der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an

die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1

mit Hinweisen; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA;

vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton Zürich ist die

Beschwerdegegnerin 2 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für

Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.

2.3

Ob dem

Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher

auf dem Spiel stehender Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als

zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai

2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs

auf rechtliches Gehör. Er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin 2

ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdegegner 1 nicht

vom Berufsgeheimnis entbunden werden dürfe. Namentlich habe er geltend gemacht,

dass dieser gar nicht eine eigene Forderung gegen ihn (den Beschwerdeführer)

durchsetzen, sondern einen neuen Mandanten – mithin einen Dritten – im

Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach unterstützen wolle, weshalb er kein

eigenes persönliches Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis habe.

Dieses Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer

Entscheidfindung ebenso wenig berücksichtigt wie seinen Einwand, dass der

Beschwerdegegner 1 aufgrund des mehr als dreijährigen Mandatsverhältnisses

zu ihm (dem Beschwerdeführer) wesentliche Informationen erlangt habe, welche er

im bezirksgerichtlichen Verfahren bewusst oder unbewusst gegen ihn verwenden

könne.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Die

Beschwerdegegnerin 2 erwägt in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2022,

gemäss der bundesgerichtlichen Praxis könne sich eine Rechtsanwältin oder ein

Rechtsanwalt grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn ihre

bzw. seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers

bzw. der Auftraggeberin an der Geheimhaltung derart überwögen, dass die

Schweigepflicht nicht mehr zumutbar sei. Unter Hinweis auf das Urteil

2C_503/2011 des Bundesgerichts vom 21. September 2011 führt sie sodann

aus, die Schweigepflicht sei insbesondere dann unzumutbar, wenn sie die

Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt daran hindere, sich in einem gegen sie

bzw. ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe

gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen

Vermögensnachteil abzuwenden. In Darlegung der Parteistandpunkte stellt die

Beschwerdegegnerin sodann zusammengefasst fest, dass der

Beschwerdegegner 1 in einem am Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren

den ehemaligen Lebenspartner des Beschwerdeführers vertrete. Der

Beschwerdeführer habe in jenem Verfahren geltend gemacht, der

Beschwerdegegner 1 stehe aufgrund eines früheren Mandatsverhältnisses mit

ihm (dem Beschwerdeführer) in einem Interessenkonflikt. Das Bezirksgericht

Bülach habe den Beschwerdegegner 1 in der Folge aufgefordert, sich zu

seiner Postulationsfähigkeit zu äussern, damit es über einen möglichen

Interessenkonflikt befinden könne. Der Beschwerdegegner 1 erstrebe mit

seinem Entbindungsgesuch eine schriftliche Bewilligung der Aufsichtsbehörde, um

sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach zu seiner Postulationsfähigkeit

äussern zu können. Die eingeschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sei wesentlich

für die Beurteilung der Postulationsfähigkeit; erst durch eine entsprechende

Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 werde das Bezirksgericht Bülach in

die Lage versetzt, einen möglichen Interessenkonflikt beurteilen zu können. Der

Beschwerdegegner 1 habe ein (privates) Interesse an der Vertretung seines

Klienten im bezirksgerichtlichen Verfahren. Demgegenüber habe der

Beschwerdeführer ein (privates) Interesse daran, dass dem Bezirksgericht keine

vertraulichen Informationen mitgeteilt würden. Mit Blick auf dessen

Befürchtungen, dass infolge der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vertrauliche

Informationen an das Gericht oder die Gegenpartei (den ehemaligen

Lebenspartner) gelangen könnten, sei festzuhalten, dass eine Entbindung vom

Berufsgeheimnis nur insoweit erteilt werde, als dies erforderlich sei, um sich

zur Postulationsfähigkeit zu äussern. Eine Entbindung stelle keinen Freibrief

für eine Offenlegung von Informationen nach Belieben der Anwältin oder des

Anwalts dar. Die Preisgabe von geschützten Informationen müsse sich vielmehr im

Rahmen der Entbindung bewegen und dürfe auch dort nur so weit gehen, als dies

unbedingt notwendig sei, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu

erreichen. Da die vorliegende Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sehr beschränkt

erteilt werde, sich nur auf Äusserungen zur Postulationsfähigkeit beziehe und

daher die Gefahr eines Missbrauchs sehr gering sei, überwiege das Interesse des

Beschwerdegegners 1 deutlich.

3.4

Aus dem

Vorstehenden erhellt, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers

unberechtigt sind: Dem angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2022 lässt sich

ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss

kommt, die streitbetroffene Entbindung vom Berufsgeheimnis sei vorliegend zu

erteilen. So enthält der Beschluss eine nachvollziehbare Interessenabwägung und

befasst sich auch hinreichend mit den vom Beschwerdeführer gegen die Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis angeführten wesentlichen Argumenten. Dass die

Beschwerdegegnerin 2 diesen nicht folgt, stellt keine Gehörsverletzung

dar.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin 2 geht zutreffend davon aus, dass das Bezirksgericht

Bülach über den geltend gemachten Interessenkonflikt des

Beschwerdegegners 1 aufgrund eines früheren Mandatsverhältnisses mit dem

Beschwerdeführer nur befinden könne, wenn ersterer sich dazu bzw. zur in diesem

Zusammenhang infrage gestellten Postulationsfähigkeit äussern könne. Die hier

interessierende Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Ermöglichung der

Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 vor Bezirksgericht ist insofern

erforderlich zur ordnungsgemässen Durchführung des bezirksgerichtlichen

Verfahrens und namentlich zur Wahrung des Gehörsanspruchs bzw.

Äusserungsrechts. Sodann geht die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend davon

aus, dass der Beschwerdegegner 1 ein eigenes privates Interesse an

der Vertretung seines neuen Mandanten und damit am Entscheid über seine

Postulationsfähigkeit hat, vermag dieser doch direkte Auswirkungen auf die

berufliche Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 zu zeitigen. Dass das

fragliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach selbst (nur) im Interesse des

Mandanten geführt wird, ändert daran entgegen der Beschwerde nichts.

4.2

Fehl geht

sodann der Vorwurf, dass sich der Beschwerdegegner 1 im vorinstanzlichen

Verfahren "zur Frage des Interessenkonflikts" hätte äussern müssen.

Vorgängig zu einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durfte bzw. darf der

Beschwerdegegner 1 dazu vielmehr gar nicht Stellung nehmen. Ob ein

Interessenkonflikt besteht, ist freilich ohnehin nicht anlässlich des

Entbindungsersuchens von der Beschwerdegegnerin 2, sondern im Rahmen des

zivilgerichtlichen Verfahrens durch das zuständige Gericht zu klären. Den

Interessenkonflikt betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb

(auch) vorliegend nicht zu hören.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, der Beschwerdegegner 1 könne im

Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach Informationen etwa betreffend seine

(des Beschwerdeführers) finanziellen Verhältnisse und gesundheitlichen

Umstände, welche er im Rahmen des vormaligen Mandatsverhältnisses erhalten

habe, "bewusst oder unbewusst" verwenden, was ihm (dem

Beschwerdeführer) zum Nachteil gereichen könne, ist vorab festzuhalten, dass

ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers vorliegend nur insoweit zu

berücksichtigen ist, als es durch die konkret infrage stehende Entbindung vom

Berufsgeheimnis begründet wird. Etwaige Konsequenzen einer allfälligen

Verneinung eines Interessenkonflikts durch die zuständige Instanz im Rahmen der

weiteren Fortsetzung des bezirksgerichtlichen Verfahrens – wie sie der

Beschwerdeführer in erster Linie zu befürchten scheint – sind hier

unbeachtlich. Den im dargelegten Sinn berechtigten Bedenken des

Beschwerdeführers hat die Vorinstanz freilich entgegen seinem Dafürhalten

gebührend Rechnung getragen, indem sie den Beschwerdegegner 1 nur insoweit

vom Anwaltsgeheimnis entband, als dies mit Blick auf die Äusserung zur

Postulationsfähigkeit im hier interessierenden Verfahren erforderlich sei. Der

Beschwerdegegner 1 wurde sodann ausdrücklich auf das Gebot der schonenden

Offenlegung hingewiesen.

4.4

Aus dem

Vorstehenden erhellt ebenso wie aus den zutreffenden Erwägungen im

angefochtenen Beschluss, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), dass die Interessen

an der hier interessierenden Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die

Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegen. Die Ermächtigung des

Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 zur teilweisen

Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ist daher nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Auch der Beschwerdegegner 1

ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine solche stünde ihm als

obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu,

wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass eine Partei rechtskundig ist,

schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus,

womit auch in eigener Sache prozessierenden Anwältinnen und Anwälten auf dieser

Grundlage eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Kaspar Plüss in Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 48). Allerdings

muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher

Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende

Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht

nachgehen konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In

Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer

rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen

Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw.

die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der

persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2;

125.

II 518 E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses

Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen

Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch dem

Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung verwehrt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an die Parteien.