VB.2022.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00340
20. Juli 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23863)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00340
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
(vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1962 geborene libanesische Staatsangehörige A und
die 1969 geborene libanesische Staatsangehörige B reisten am 9. Mai 2003 mit
ihrem gemeinsamen Sohn Jawad (geb. 1999) in die Schweiz ein und stellten ein
Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. Januar 2004 wurde dieses
abgelehnt und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge wurden drei Wiedererwägungsgesuche jeweils
letztinstanzlich mit Urteilen vom 15. November 2004, 31. Oktober 2005
sowie 27. Oktober 2006 abgewiesen.
Am 23. Dezember 2005 ging aus der Ehe die Tochter D
hervor.
Am 8. Februar 2008 stellte die Familie ein Härtefallgesuch,
welches abgewiesen wurde. Ein zweites Gesuch stellten sie am 20. Dezember
2012. Diesem wurde entsprochen und die Eheleute erhielten am 11. Juli 2013
je eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 7. Juli 2022.
Seit dem 9. Juni 2004 beziehen die Eheleute
Sozialhilfe, weshalb sie das Migrationsamt am 3. Juli 2014 und 3. August
2015 darauf hinwies, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen geprüft
werde, wenn sie weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen sein würden.
Am 1. September 2016 gewährte das Migrationsamt den
Eheleuten das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verwarnung aufgrund
andauernden Sozialhilfebezugs. Am 6. Februar 2018 folgte ein weiteres
Mahnschreiben seitens des Migrationsamts.
Am 10. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt den
Eheleuten erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verwarnung. Am 2. April
2020 erfolgte die Stellungnahme, in welcher die Eheleute ein Gesuch um
vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen stellten.
Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte das
Migrationsamt den Eheleuten mit, von einer Verwarnung abzusehen. Gleichzeitig
wies er das Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligungen
aufgrund anhaltenden Sozialhilfebezugs und der nicht ausgewiesenen ausreichenden
Deutschkenntnisse von B ab.
Am 6. Juli 2021 ersuchten die Eheleute erneut um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung vom 27. Januar
2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligungen ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 3. Mai 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2022 liessen die
Eheleute dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid vom 3. Mai 2022 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihnen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchten
sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Migrationsamt, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin zzgl. MWST) zulasten der
Staatskasse.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Vorliegend
bestehen keine staatsvertraglichen Regelungen, welche den Beschwerdeführenden
eine bessere Rechtsstellung vermitteln würden als das schweizerische Landesrecht.
2.2
Nach
Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann
Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,
sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder
63.
Abs. 2 AIG vorliegen und sie integriert sind.
2.3
Unbestritten ist zunächst, dass die
Beschwerdeführenden die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 nicht
erfüllen und ihnen daher einzig gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG
eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden könnte. Die Vorinstanz
hat sodann das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 34 Abs. 3
AIG zu Recht verworfen. Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrer Eingabe an
das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert
auseinandergesetzt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen
und Ausländer die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2
AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b
und c AIG).
2.4.2
Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG kommt eine Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung
in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder
er zu sorgen hat,
auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im
Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche
Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während
zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem
Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4
lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen
Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5
und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3;
in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April
2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).
2.4.3
Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen
schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August
2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs
ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und
ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des
Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu
prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für
die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass
kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch
verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden
Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine
statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden
Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines
Widerrufsgrunds abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura
Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli
in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34
AIG N. 9).
2.4.4
Weiter müssen für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung insbesondere die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung, wobei
in Bezug auf die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund
einer Behinderung, Krankheit oder anderer
gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2
AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
2.4.5
Dabei ist insbesondere der Spracherwerb als
zentrales Element der Integration hervorzuheben, zumal dieser auch Rückschlüsse
auf die soziale Integration zulässt (BBl 2013, 2397 ff., 2417): Die
Ausländerin oder der Ausländer muss unter anderem nachweisen, dass sie oder er
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
2.4.6
Dem Begriff der Teilnahme am
Wirtschaftsleben liegt wiederum der Grundsatz der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde. Ausländerinnen und Ausländer sollen auf
absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei es
durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch
besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Hingegen ist es nicht erforderlich,
dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt
oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sodann nimmt
gemäss Art. 77e Abs. 2 VZAE eine Person am Erwerb von Bildung teil,
wenn sie zur Förderung ihrer künftigen wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit in Aus- oder Weiterbildung ist, wobei über den
Verordnungswortlaut hinaus eine zielgerichtete Verfolgung der Ausbildungsziele
verlangt werden kann (vgl. auch die dazugehörigen Ausführungen des SEM im
erläuternden Bericht zu den Änderungen der VZAE vom 2. August 2018). Auch
hier sind überdurchschnittliche schulische Leistungen nicht erforderlich.
Dispositiv
Demnach nimmt eine
sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am
Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert
gelten. Bei der Beurteilung der sprachlichen und wirtschaftlichen
Integration ist sodann den persönlichen Verhältnissen des betroffenen
Ausländers Rechnung zu tragen, namentlich wenn behinderungs- oder
krankheitsbedinge Einschränkungen, Lernschwächen, Erwerbsarmut oder die
Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben die Integration (unverschuldet) erschweren
(vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE).
Überdies wird auch der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt,
die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und
2 VZAE).
2.4.7 Aufgrund des in
ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die
Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte
"subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende Partei
gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.
Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein
sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2;
BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).
2.4.8
Da kein Anspruch auf die vorzeitige
Erteilung derNiederlassungsbewilligungbesteht, ist der Entscheid im
pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In
olche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-
oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und N. 25 ff.).
2.5 Die
Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden seit 2004
fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen seien, wobei sich der Gesamtbetrag der
Familie im Sommer 2021 auf Fr. 361'390.70 belaufen habe und seither weiter
angestiegen sei. Mit ihrem fortgesetzten und erheblichen Bezug von Sozialhilfe
hätten sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und
damit (mindestens) eine gewichtige Voraussetzung zur Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen nicht erfüllt, weshalb es sich erübrige, die
übrigen Voraussetzungen zu prüfen und es läge weder eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips noch des Diskriminierungsverbotes vor.
2.6 Die
Beschwerdeführenden machen eine Verletzung der
Begründungspflicht und unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie die Verletzung des
Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen gemäss Art. 8 Abs. 2
BV, Art. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 2 UNO-BRK geltend. So sei die
Vorinstanz mit keinem Wort auf die schwere Behinderung des Beschwerdeführers
und die sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere die dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit und das damit einhergehende Verbot der Diskriminierung
eingegangen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Behörde
verpflichtet, auf die gemachten Vorbringen tatsächlich einzugehen und sich mit
ihnen auseinanderzusetzen, verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits bei
seiner Einreise bzw. bei der Erteilung der Härtefallbewilligung Paraplegiker
und nicht arbeitsfähig gewesen. Da er in der Schweiz nie habe arbeiten können,
habe er auch keine IV-Rente erhalten. Zudem seien sämtliche Leistungen der IV
wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt und er sei infolgedessen
auch von den entsprechenden Integrationsmassnahmen ausgeschlossen worden. Die
Beschwerdeführerin kümmere sich trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen
(seit 2006 leide sie an Osteoporose bei Hyperparathyreoidismus,
Panvertebralsyndrom, generalisierten Myalgien, sowie einem chronifizierten
Müdigkeitssyndrom) seit jeher um den Beschwerdeführer und ihre gemeinsamen
Kinder. Gemäss den behandelnden Ärzten würden beide Ehegatten aus
gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitsfähig erachtet werden und sei eine
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch aufgrund der
notwendigen Vollzeitbetreuung des Beschwerdeführers nicht möglich. Aufgrund
dessen stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden einer indirekten
Diskriminierung unterworfen seien, indem ihnen die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung (dauerhaft) verwehrt bleibe.
2.7 Vorliegend ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführenden jahrelang auf Sozialhilfe angewiesen
waren und diese auch weiterhin beziehen werden. Folglich haben die Vorinstanzen
die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzig aufgrund des
Sozialhilfebezugs abgelehnt. Zwar ist den Vorinstanzen dahingehend
beizupflichten, wonach eine Bewilligungsverweigerung in Betracht kommt, wenn der betroffene
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist, wobei die Verweigerung einer
Niederlassungsbewilligung keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraussetzt
(vgl. hierzu E. 2.4.3). Dennoch erscheint es fraglich, inwiefern die
persönlichen Integrationshindernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2
AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE wie eine körperliche, geistige oder
psychische Behinderung, eine schwere oder lang
andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine
ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung
von Betreuungsaufgaben, nicht
bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Widerrufgrunds Berücksichtigung
finden sollen. So hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VB.2021.00426
vom 29. September 2021 in der Erwägung 2.1.4 bereits dahingehend
geäussert, dass die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung
eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des
Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE, Art. 77f
Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) in der Endfassung der
revidierten VZAE gestrichen worden ist, was darauf schliessen lässt, dass
grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen
persönlichen Integrationshindernisse gemäss Art. 77f VZAE bestehen.
Daraus folgernd ist den persönlichen Verhältnissen somit auch bei der Prüfung
des Vorliegens von Widerrufsgründen und dem daraus resultierenden
Integrationsdefizit Rechnung
zu tragen, ansonsten man tatsächlich Gefahr laufen könnte, eine allfällige
indirekte Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV zu begehen, ohne
hingegen eine Besserstellung von Personen mit Beeinträchtigungen anstreben zu
wollen.
2.8 Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss
Aktenlage bereits bei seiner Einreise bzw. bei
der Erteilung der Härtefallbewilligung Paraplegiker und nicht arbeitsfähig,
weshalb er in der Schweiz nie arbeiten konnte und insofern auch keine IV-Rente
durch die SVA erhalten hat. Stattdessen musste er sich an die Sozialhilfe
wenden. Durch die vorliegende Paraplegie ist beim Beschwerdeführer ohne
Weiteres von einem persönlichen Integrationshindernis im Sinn von Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE auszugehen, welcher ihm die Teilnahme am
Wirtschaftsleben verunmöglicht und eine Ablösung von der Sozialhilfe, unter
anderem aufgrund des Fehlens der
versicherungsmässigen Voraussetzungen, welche einen IV-Renten-Anspruch
begründen würden, überaus erschwert und nicht absehbar erscheinen lässt. Infolgedessen ist
der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit dem
Beschwerdeführer kaum vorzuwerfen, zumal es auf persönliche Umstände im Sinn
von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE
zurückzuführen ist. Folglich ist das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds in Bezug auf den
Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu relativieren.
2.9 Ferner erfüllt er gemäss der abweisenden Verfügung des
Migrationsamts über die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen. Fraglich
erscheint jedoch, inwieweit dies auch auf die Beschwerdeführerin zutrifft und
inwiefern sich der Beschwerdeführer ihre Integrationsdefizite im Rahmen von Art. 62 Abs. 1bis und
2 VZAE
anrechnen lassen müsste. So macht die Beschwerdeführerin unter anderem ebenfalls
gesundheitliche Beschwerden geltend, welche sie an einer Erwerbstätigkeit
hindern würden. Darüber hinaus müsse sie den Beschwerdeführer pflegen, was sie
sowohl an einer Erwerbstätigkeit als auch am Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse
gehindert hätte, weshalb sie die sprachlichen Anforderungen nicht ganz erfüllen
sowie auch nicht zur Reduzierung des Sozialhilfebezugs beitragen könne. Hierzu
muss geklärt werden, was genau die Ursachen für die Integrationsdefizite der
Beschwerdeführerin sind und inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich
auf die Vollzeitbetreuung der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Zu klären gilt
auch, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich an gesundheitlichen
Beschwerden leidet, welche ihr eine allfällige Erwerbstätigkeit verunmöglichen.
Soweit sich die
Beschwerdeführenden dazu entschieden haben, dass die Beschwerdeführerin den
Hauptteil des Betreuungsaufwands für die Kinder übernimmt, so haben sie sich
die familiäre Rollenverteilung zu einem gewissen Grad vorhalten zu
lassen, zumal die Übernahme des Betreuungsaufwands auch durch den
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Ist die mangelhafte Integration der Ehefrau des
Beschwerdeführers das Ergebnis mangelhafter Unterstützung oder sozialer
Isolation durch ihren Ehemann und allenfalls sogar Ausdruck eines rückständigen
Frauenbildes, kann auch eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers
infrage gestellt werden. Sind jedoch andere Gründe für den mangelhaften
Integrationserfolg seiner Ehefrau verantwortlich, z. B. äussere Umstände,
Lernschwierigkeiten oder anderweitige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE, darf die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht allein mit
Verweis auf den Sozialhilfebezug der Familie verweigert werden.
2.10 Sowohl die
Vorinstanz als auch das Migrationsamt gingen davon aus, dass für die
Bewilligungsverweigerung einzig das Vorhandensein des Sozialhilfebezugs genügt,
weshalb sie allfällige persönliche Integrationshindernisse der
Beschwerdeführenden weder geprüft noch berücksichtigt haben. Dem kann in dieser
Absolutheit nach Ausgeführtem nicht zugestimmt werden. Indem
das Migrationsamt lediglich den Sozialhilfebezug für die
Bewilligungsverweigerung forderte und keine
einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vornahm, hat es das ihm zustehende Ermessen
nicht ausgeschöpft und Umstände unberücksichtigt gelassen, welche nach dem
anwendbaren Recht zu berücksichtigen sind (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 26).
Auch im Rekursverfahren beschränkte sich die Sicherheitsdirektion auf die
Bejahung des Widerrufsgrunds, ohne tatsächlich eine Gesamtwürdigung der
Umstände vorzunehmen.
Der Sozialhilfebezug steht zwar einer vorzeitigen Erteilung
der Niederlassungsbewilligung in aller Regel entgegen, ist aber entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen nicht ein absolutes Ausschlusskriterium, welches
die weitere Prüfung und eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung und
Berücksichtigung von persönlichen Integrationshindernissen entbehrlich machen
würde. Damit schöpfte sie das ihr zustehende Ermessen nicht aus, was im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann, würde doch
ansonsten das Verwaltungsgericht sein Ermessen anstelle der Vorinstanzen
ausüben und sich nicht mehr auf eine blosse Rechtskontrolle beschränken (vgl. E. 1
vorstehend).
Die Sache ist deshalb zur
Neubeurteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligungserteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses wird darüber zu befinden haben, ob der
Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit den
Beschwerdeführenden auch vorzuwerfen und nicht auf persönliche Umstände im Sinn
von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE
zurückzuführen sind. Hierzu wird das Migrationsamt insbesondere den Gründen
nachzugehen haben, welche bislang die Integration der Beschwerdeführerin verhindert
haben. Hierbei gilt es namentlich zu klären, inwiefern die Beschwerdeführerin
tatsächlich an gesundheitlichen Beschwerden leidet, welche ihr eine allfällige
Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Zu klären gilt es auch, inwieweit der Beschwerdeführer
tatsächlich auf die Vollzeitbetreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen
ist und diese nicht hätte anders wahrgenommen werden können. Auch die
sprachlichen Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin sind näher zu
beleuchten und zu klären, ob das
Verhalten des Beschwerdeführers für den geringen Integrationsfortschritt seiner
Ehefrau verantwortlich zu machen ist. Jedoch ist auch der Frage nachzugehen, ob
die Ehefrau überhaupt irgendwelche Anstrengungen auf dem ersten Arbeitsmarkt
unternommen hat sowie durch Besuche von Sprachschulen etc. ihre
Sprachfähigkeiten hätte verbessern können und ob sie hierbei von ihrem Ehemann
unterstützt wird bzw. inwiefern er sich ihre Integrationsdefizite anrechnen
lassen muss.
Die Beschwerdeführenden sind dabei im Rahmen von Art. 90
AIG verpflichtet, an der erforderlichen Sachverhaltserstellung mitzuwirken.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im
Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen,
welches im Rahmen einer Gesamtprüfung unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbots über eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu befinden hat.
3.
3.1 Eine Rückweisung zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf
die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser
ist für das Beschwerde- und Rekursverfahren zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
3.2 Da den
Beschwerdeführenden aufgrund ihres Obsiegens keine Gerichtskosten im
Beschwerdeverfahren erwachsen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Selbiges gilt für das
Rekursverfahren.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführenden beantragten überdies – wie schon vor Vorinstanz –
die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3.3.2
Da durch die zuzusprechende Parteientschädigung
die Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung als gedeckt
erscheinen, ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
3.4 Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Höhe der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Migrationsverfahrens hat das Migrationsamt im Neuentscheid zu befinden.
4.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt
zurückgewiesen.
3. Die
Dispositiv-Ziff. I bis V des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom
3. Mai 2022 werden aufgehoben.
4. Die Kosten
des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'335.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, im Sinn der Erwägungen den Beschwerdeführenden 1 und 2 für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
8. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-,
insgesamt Fr. 2'000.-, zu bezahlen.
9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).