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Entscheid

VB.2022.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00340

20. Juli 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23863)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00340

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

(vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1962 geborene libanesische Staatsangehörige A und

die 1969 geborene libanesische Staatsangehörige B reisten am 9. Mai 2003 mit

ihrem gemeinsamen Sohn Jawad (geb. 1999) in die Schweiz ein und stellten ein

Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. Januar 2004 wurde dieses

abgelehnt und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Die

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge wurden drei Wiedererwägungsgesuche jeweils

letztinstanzlich mit Urteilen vom 15. November 2004, 31. Oktober 2005

sowie 27. Oktober 2006 abgewiesen.

Am 23. Dezember 2005 ging aus der Ehe die Tochter D

hervor.

Am 8. Februar 2008 stellte die Familie ein Härtefallgesuch,

welches abgewiesen wurde. Ein zweites Gesuch stellten sie am 20. Dezember

2012. Diesem wurde entsprochen und die Eheleute erhielten am 11. Juli 2013

je eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 7. Juli 2022.

Seit dem 9. Juni 2004 beziehen die Eheleute

Sozialhilfe, weshalb sie das Migrationsamt am 3. Juli 2014 und 3. August

2015 darauf hinwies, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen geprüft

werde, wenn sie weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen sein würden.

Am 1. September 2016 gewährte das Migrationsamt den

Eheleuten das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verwarnung aufgrund

andauernden Sozialhilfebezugs. Am 6. Februar 2018 folgte ein weiteres

Mahnschreiben seitens des Migrationsamts.

Am 10. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt den

Eheleuten erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verwarnung. Am 2. April

2020 erfolgte die Stellungnahme, in welcher die Eheleute ein Gesuch um

vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen stellten.

Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte das

Migrationsamt den Eheleuten mit, von einer Verwarnung abzusehen. Gleichzeitig

wies er das Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligungen

aufgrund anhaltenden Sozialhilfebezugs und der nicht ausgewiesenen ausreichenden

Deutschkenntnisse von B ab.

Am 6. Juli 2021 ersuchten die Eheleute erneut um

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 27. Januar

2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligungen ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 3. Mai 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2022 liessen die

Eheleute dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid vom 3. Mai 2022 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihnen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchten

sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem

Migrationsamt, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin zzgl. MWST) zulasten der

Staatskasse.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Vorliegend

bestehen keine staatsvertraglichen Regelungen, welche den Beschwerdeführenden

eine bessere Rechtsstellung vermitteln würden als das schweizerische Landesrecht.

2.2

Nach

Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann

Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,

sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder

63.

Abs. 2 AIG vorliegen und sie integriert sind.

2.3

Unbestritten ist zunächst, dass die

Beschwerdeführenden die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 nicht

erfüllen und ihnen daher einzig gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG

eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden könnte. Die Vorinstanz

hat sodann das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 34 Abs. 3

AIG zu Recht verworfen. Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrer Eingabe an

das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert

auseinandergesetzt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen

und Ausländer die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen

Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2

AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b

und c AIG).

2.4.2

Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG kommt eine Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung

in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder

er zu sorgen hat,

auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im

Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung

von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche

Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während

zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem

Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4

lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen

Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5

und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3;

in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April

2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).

2.4.3

Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen

schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August

2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs

ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und

ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des

Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu

prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für

die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass

kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch

verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden

Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine

statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden

Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines

Widerrufsgrunds abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura

Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen

Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli

in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34

AIG N. 9).

2.4.4

Weiter müssen für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung insbesondere die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die

Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung, wobei

in Bezug auf die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund

einer Behinderung, Krankheit oder anderer

gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2

AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.4.5

Dabei ist insbesondere der Spracherwerb als

zentrales Element der Integration hervorzuheben, zumal dieser auch Rückschlüsse

auf die soziale Integration zulässt (BBl 2013, 2397 ff., 2417): Die

Ausländerin oder der Ausländer muss unter anderem nachweisen, dass sie oder er

in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen

mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen

mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

2.4.6

Dem Begriff der Teilnahme am

Wirtschaftsleben liegt wiederum der Grundsatz der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde. Ausländerinnen und Ausländer sollen auf

absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei es

durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch

besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Hingegen ist es nicht erforderlich,

dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt

oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sodann nimmt

gemäss Art. 77e Abs. 2 VZAE eine Person am Erwerb von Bildung teil,

wenn sie zur Förderung ihrer künftigen wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit in Aus- oder Weiterbildung ist, wobei über den

Verordnungswortlaut hinaus eine zielgerichtete Verfolgung der Ausbildungsziele

verlangt werden kann (vgl. auch die dazugehörigen Ausführungen des SEM im

erläuternden Bericht zu den Änderungen der VZAE vom 2. August 2018). Auch

hier sind überdurchschnittliche schulische Leistungen nicht erforderlich.

Dispositiv

Demnach nimmt eine

sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am

Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert

gelten. Bei der Beurteilung der sprachlichen und wirtschaftlichen

Integration ist sodann den persönlichen Verhältnissen des betroffenen

Ausländers Rechnung zu tragen, namentlich wenn behinderungs- oder

krankheitsbedinge Einschränkungen, Lernschwächen, Erwerbsarmut oder die

Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben die Integration (unverschuldet) erschweren

(vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE).

Überdies wird auch der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt,

die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und

2 VZAE).

2.4.7 Aufgrund des in

ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die

Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte

"subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende Partei

gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein

sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2;

BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

2.4.8

Da kein Anspruch auf die vorzeitige

Erteilung derNiederlassungsbewilligungbesteht, ist der Entscheid im

pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In

olche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-

oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und N. 25 ff.).

2.5 Die

Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden seit 2004

fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen seien, wobei sich der Gesamtbetrag der

Familie im Sommer 2021 auf Fr. 361'390.70 belaufen habe und seither weiter

angestiegen sei. Mit ihrem fortgesetzten und erheblichen Bezug von Sozialhilfe

hätten sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und

damit (mindestens) eine gewichtige Voraussetzung zur Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen nicht erfüllt, weshalb es sich erübrige, die

übrigen Voraussetzungen zu prüfen und es läge weder eine Verletzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips noch des Diskriminierungsverbotes vor.

2.6 Die

Beschwerdeführenden machen eine Verletzung der

Begründungspflicht und unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie die Verletzung des

Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen gemäss Art. 8 Abs. 2

BV, Art. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 2 UNO-BRK geltend. So sei die

Vorinstanz mit keinem Wort auf die schwere Behinderung des Beschwerdeführers

und die sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere die dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit und das damit einhergehende Verbot der Diskriminierung

eingegangen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Behörde

verpflichtet, auf die gemachten Vorbringen tatsächlich einzugehen und sich mit

ihnen auseinanderzusetzen, verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits bei

seiner Einreise bzw. bei der Erteilung der Härtefallbewilligung Paraplegiker

und nicht arbeitsfähig gewesen. Da er in der Schweiz nie habe arbeiten können,

habe er auch keine IV-Rente erhalten. Zudem seien sämtliche Leistungen der IV

wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt und er sei infolgedessen

auch von den entsprechenden Integrationsmassnahmen ausgeschlossen worden. Die

Beschwerdeführerin kümmere sich trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen

(seit 2006 leide sie an Osteoporose bei Hyperparathyreoidismus,

Panvertebralsyndrom, generalisierten Myalgien, sowie einem chronifizierten

Müdigkeitssyndrom) seit jeher um den Beschwerdeführer und ihre gemeinsamen

Kinder. Gemäss den behandelnden Ärzten würden beide Ehegatten aus

gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitsfähig erachtet werden und sei eine

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch aufgrund der

notwendigen Vollzeitbetreuung des Beschwerdeführers nicht möglich. Aufgrund

dessen stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden einer indirekten

Diskriminierung unterworfen seien, indem ihnen die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung (dauerhaft) verwehrt bleibe.

2.7 Vorliegend ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführenden jahrelang auf Sozialhilfe angewiesen

waren und diese auch weiterhin beziehen werden. Folglich haben die Vorinstanzen

die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzig aufgrund des

Sozialhilfebezugs abgelehnt. Zwar ist den Vorinstanzen dahingehend

beizupflichten, wonach eine Bewilligungsverweigerung in Betracht kommt, wenn der betroffene

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist, wobei die Verweigerung einer

Niederlassungsbewilligung keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraussetzt

(vgl. hierzu E. 2.4.3). Dennoch erscheint es fraglich, inwiefern die

persönlichen Integrationshindernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2

AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE wie eine körperliche, geistige oder

psychische Behinderung, eine schwere oder lang

andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine

ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung

von Betreuungsaufgaben, nicht

bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Widerrufgrunds Berücksichtigung

finden sollen. So hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VB.2021.00426

vom 29. September 2021 in der Erwägung 2.1.4 bereits dahingehend

geäussert, dass die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung

eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des

Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE, Art. 77f

Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) in der Endfassung der

revidierten VZAE gestrichen worden ist, was darauf schliessen lässt, dass

grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen

persönlichen Integrationshindernisse gemäss Art. 77f VZAE bestehen.

Daraus folgernd ist den persönlichen Verhältnissen somit auch bei der Prüfung

des Vorliegens von Widerrufsgründen und dem daraus resultierenden

Integrationsdefizit Rechnung

zu tragen, ansonsten man tatsächlich Gefahr laufen könnte, eine allfällige

indirekte Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV zu begehen, ohne

hingegen eine Besserstellung von Personen mit Beeinträchtigungen anstreben zu

wollen.

2.8 Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss

Aktenlage bereits bei seiner Einreise bzw. bei

der Erteilung der Härtefallbewilligung Paraplegiker und nicht arbeitsfähig,

weshalb er in der Schweiz nie arbeiten konnte und insofern auch keine IV-Rente

durch die SVA erhalten hat. Stattdessen musste er sich an die Sozialhilfe

wenden. Durch die vorliegende Paraplegie ist beim Beschwerdeführer ohne

Weiteres von einem persönlichen Integrationshindernis im Sinn von Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE auszugehen, welcher ihm die Teilnahme am

Wirtschaftsleben verunmöglicht und eine Ablösung von der Sozialhilfe, unter

anderem aufgrund des Fehlens der

versicherungsmässigen Voraussetzungen, welche einen IV-Renten-Anspruch

begründen würden, überaus erschwert und nicht absehbar erscheinen lässt. Infolgedessen ist

der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit dem

Beschwerdeführer kaum vorzuwerfen, zumal es auf persönliche Umstände im Sinn

von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE

zurückzuführen ist. Folglich ist das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds in Bezug auf den

Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu relativieren.

2.9 Ferner erfüllt er gemäss der abweisenden Verfügung des

Migrationsamts über die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen. Fraglich

erscheint jedoch, inwieweit dies auch auf die Beschwerdeführerin zutrifft und

inwiefern sich der Beschwerdeführer ihre Integrationsdefizite im Rahmen von Art. 62 Abs. 1bis und

2 VZAE

anrechnen lassen müsste. So macht die Beschwerdeführerin unter anderem ebenfalls

gesundheitliche Beschwerden geltend, welche sie an einer Erwerbstätigkeit

hindern würden. Darüber hinaus müsse sie den Beschwerdeführer pflegen, was sie

sowohl an einer Erwerbstätigkeit als auch am Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse

gehindert hätte, weshalb sie die sprachlichen Anforderungen nicht ganz erfüllen

sowie auch nicht zur Reduzierung des Sozialhilfebezugs beitragen könne. Hierzu

muss geklärt werden, was genau die Ursachen für die Integrationsdefizite der

Beschwerdeführerin sind und inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich

auf die Vollzeitbetreuung der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Zu klären gilt

auch, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich an gesundheitlichen

Beschwerden leidet, welche ihr eine allfällige Erwerbstätigkeit verunmöglichen.

Soweit sich die

Beschwerdeführenden dazu entschieden haben, dass die Beschwerdeführerin den

Hauptteil des Betreuungsaufwands für die Kinder übernimmt, so haben sie sich

die familiäre Rollenverteilung zu einem gewissen Grad vorhalten zu

lassen, zumal die Übernahme des Betreuungsaufwands auch durch den

Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Ist die mangelhafte Integration der Ehefrau des

Beschwerdeführers das Ergebnis mangelhafter Unterstützung oder sozialer

Isolation durch ihren Ehemann und allenfalls sogar Ausdruck eines rückständigen

Frauenbildes, kann auch eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers

infrage gestellt werden. Sind jedoch andere Gründe für den mangelhaften

Integrationserfolg seiner Ehefrau verantwortlich, z. B. äussere Umstände,

Lernschwierigkeiten oder anderweitige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE, darf die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht allein mit

Verweis auf den Sozialhilfebezug der Familie verweigert werden.

2.10 Sowohl die

Vorinstanz als auch das Migrationsamt gingen davon aus, dass für die

Bewilligungsverweigerung einzig das Vorhandensein des Sozialhilfebezugs genügt,

weshalb sie allfällige persönliche Integrationshindernisse der

Beschwerdeführenden weder geprüft noch berücksichtigt haben. Dem kann in dieser

Absolutheit nach Ausgeführtem nicht zugestimmt werden. Indem

das Migrationsamt lediglich den Sozialhilfebezug für die

Bewilligungsverweigerung forderte und keine

einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vornahm, hat es das ihm zustehende Ermessen

nicht ausgeschöpft und Umstände unberücksichtigt gelassen, welche nach dem

anwendbaren Recht zu berücksichtigen sind (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 26).

Auch im Rekursverfahren beschränkte sich die Sicherheitsdirektion auf die

Bejahung des Widerrufsgrunds, ohne tatsächlich eine Gesamtwürdigung der

Umstände vorzunehmen.

Der Sozialhilfebezug steht zwar einer vorzeitigen Erteilung

der Niederlassungsbewilligung in aller Regel entgegen, ist aber entgegen der

Auffassung der Vorinstanzen nicht ein absolutes Ausschlusskriterium, welches

die weitere Prüfung und eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung und

Berücksichtigung von persönlichen Integrationshindernissen entbehrlich machen

würde. Damit schöpfte sie das ihr zustehende Ermessen nicht aus, was im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann, würde doch

ansonsten das Verwaltungsgericht sein Ermessen anstelle der Vorinstanzen

ausüben und sich nicht mehr auf eine blosse Rechtskontrolle beschränken (vgl. E. 1

vorstehend).

Die Sache ist deshalb zur

Neubeurteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligungserteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses wird darüber zu befinden haben, ob der

Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit den

Beschwerdeführenden auch vorzuwerfen und nicht auf persönliche Umstände im Sinn

von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE

zurückzuführen sind. Hierzu wird das Migrationsamt insbesondere den Gründen

nachzugehen haben, welche bislang die Integration der Beschwerdeführerin verhindert

haben. Hierbei gilt es namentlich zu klären, inwiefern die Beschwerdeführerin

tatsächlich an gesundheitlichen Beschwerden leidet, welche ihr eine allfällige

Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Zu klären gilt es auch, inwieweit der Beschwerdeführer

tatsächlich auf die Vollzeitbetreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen

ist und diese nicht hätte anders wahrgenommen werden können. Auch die

sprachlichen Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin sind näher zu

beleuchten und zu klären, ob das

Verhalten des Beschwerdeführers für den geringen Integrationsfortschritt seiner

Ehefrau verantwortlich zu machen ist. Jedoch ist auch der Frage nachzugehen, ob

die Ehefrau überhaupt irgendwelche Anstrengungen auf dem ersten Arbeitsmarkt

unternommen hat sowie durch Besuche von Sprachschulen etc. ihre

Sprachfähigkeiten hätte verbessern können und ob sie hierbei von ihrem Ehemann

unterstützt wird bzw. inwiefern er sich ihre Integrationsdefizite anrechnen

lassen muss.

Die Beschwerdeführenden sind dabei im Rahmen von Art. 90

AIG verpflichtet, an der erforderlichen Sachverhaltserstellung mitzuwirken.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im

Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen,

welches im Rahmen einer Gesamtprüfung unter Berücksichtigung des

Diskriminierungsverbots über eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu befinden hat.

3.

3.1 Eine Rückweisung zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf

die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser

ist für das Beschwerde- und Rekursverfahren zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

3.2 Da den

Beschwerdeführenden aufgrund ihres Obsiegens keine Gerichtskosten im

Beschwerdeverfahren erwachsen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Selbiges gilt für das

Rekursverfahren.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführenden beantragten überdies – wie schon vor Vorinstanz –

die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.3.2

Da durch die zuzusprechende Parteientschädigung

die Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung als gedeckt

erscheinen, ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

3.4 Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Höhe der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Migrationsverfahrens hat das Migrationsamt im Neuentscheid zu befinden.

4.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung

verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur

zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie

das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt

zurückgewiesen.

3. Die

Dispositiv-Ziff. I bis V des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom

3. Mai 2022 werden aufgehoben.

4. Die Kosten

des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'335.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, im Sinn der Erwägungen den Beschwerdeführenden 1 und 2 für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

7. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

8. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-,

insgesamt Fr. 2'000.-, zu bezahlen.

9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).