VB.2022.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00341
28. Juni 2022Deutsch27 min
(URT.2022.23805)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00341
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B führte von etwa 2009 bis 2016 eine aussereheliche
Beziehung mit A. Aus der Sicht von A pflegten die beiden in der Folge weiterhin
eine enge Freundschaft. Gemäss B wollte sie den Kontakt zu A seit etwa 2019
abbrechen, was dieser nicht akzeptiert habe.
Am 16. Mai 2022 verfügte die Kantonspolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 30. Mai
2022 ein Kontaktverbot zu B und deren nahen Angehörigen (Ehemann, Vater, drei
[erwachsene] Kinder) sowie Betretverbote betreffend den Wohn- und Arbeitsort
von B.
Erwägungen
II.
B ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht J am
23.
Mai 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu
verlängern. Dieser hörte A und B am 25. Mai 2022 getrennt voneinander an.
Mit Urteil vom 30. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht J die von der Kantonspolizei Zürich am 16. Mai 2022
angeordneten Betretverbote sowie das Kontaktverbot (einzig) zu B bis zum 30. August
2022.
(Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von
Fr. 300.- A (Dispositivziffern 2 und 3).
III.
A führte am 7. Juni 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien
das Betretverbot betreffend den Arbeitsort Bs aufzuheben und jenes betreffend
ihren Wohnort einzuschränken. Weiter sei das Kontaktverbot zu B aufzuheben,
eventualiter dessen Geltungsdauer auf den Zeitraum bis zum 27. Juli 2022
um 12.30 Uhr zu beschränken. Das Bezirksgericht J verzichtete am 10. Juni
2022.
auf Vernehmlassung. B beantragte am 14. Juni 2022 die Abweisung des
Rechtsmittels. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf eine
Mitbeantwortung der Beschwerde. A reichte am 19. Juni 2022 weitere
Unterlagen ein und hielt an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie
§ 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin sagte gegenüber der Mitbeteiligten am 16. Mai 2022 im
Wesentlichen aus, sie kenne den Beschwerdeführer seit etwa zwölf Jahren. In den
ersten Jahren hätten sie eine Affäre gehabt, welche aber seit mindestens fünf
Jahren beendet sei. Sie seien dann zunächst noch gute Kollegen gewesen. Seit
ein paar Jahren wolle sie den Kontakt zum Beschwerdeführer abbrechen. Sie habe
immer Angst gehabt, dass "die Geschichte auffliegen" bzw. ihre
aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer bekannt werden könne. Der
Beschwerdeführer habe sie deshalb in der Hand gehabt. Er akzeptiere "ein
Nein nie". So sei er etwa im Februar 2019 zur Beerdigung ihrer Mutter
gekommen, obwohl sie ihm klar gesagt gehabt habe, dass er nicht kommen dürfe.
Auch sei er an einem Sonntag vor etwa drei oder vier Jahren ungebeten zu einer
Cafeteria gekommen, in der sie wie jeden Sonntag mit ihrem Vater und Bruder
gesessen sei, und sei dann gegen ihren Willen an den Tisch ihrer Familie
gekommen. Aus Angst, dem Beschwerdeführer zu begegnen, fahre sie nicht mehr mit
dem Fahrrad zur Arbeit. Soweit sie Fahrrad fahre, weiche sie auf andere als die
üblichen Wege aus, um ein Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer zu
verhindern. Sie traue sich auch nicht mehr, auf den Friedhof oder in den Garten
ihres Bruders zu gehen, weil sie befürchte, dass der Beschwerdeführer ihr dort
auflauere. Nach einem ungewollten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sei
sie jeweils noch stundenlang "in Panik" und könne sich nicht
konzentrieren. Sie denke, es sei sein Ziel, Macht und Kontrolle über sie zu
haben.
3.2 Aus dem
von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Chatverlauf ergibt sich, dass diese
dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 um 8.03 Uhr schrieb, er solle
nicht zu ihr nach Hause kommen. Im weiteren Verlauf der Kommunikation
bekräftigte sie, sie wolle alleine Zeit verbringen; der Beschwerdeführer müsse
ihr nichts bringen und schon gar nicht zu ihr kommen (8.14 Uhr). Darauf
antwortete der Beschwerdeführer um 8.15 Uhr, er lade noch einen Akku auf,
dieser sei aktuell zu 78 % geladen; bei 94 % fahre er (der
Beschwerdeführer) los. Die Beschwerdegegnerin wiederholte daraufhin mehrfach,
dass der Beschwerdeführer nicht zu ihr kommen solle: "Hör auf, Du kommst
nicht zu mir. Wir sind nicht verabredet!!!" (8.19 Uhr), "Du
kannst Dich nicht selber einladen. Nein." (8.20 Uhr), "So geht
das nicht!" (8.21 Uhr), "Akzeptiere einfach, dass ich nicht
abmachen möchte." (8.42 Uhr). Um 8.42 Uhr fragte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ob sie ein "Gipfeli zum nüüni-Kafi"
wolle und ob er ihnen je ein Ei mitbringen solle. Sie antwortete mit
"Nein!!!" (8.42 Uhr). Dass sie einen Besuch des
Beschwerdeführers ablehnte, brachte die Beschwerdegegnerin auch im weiteren
Verlauf der Kommunikation wiederholt deutlich zum Ausdruck. Um 9.14 Uhr
schrieb ihr der Beschwerdeführer, er stehe jetzt "blöd vor der Türe",
worauf sie ihn in aller Deutlichkeit aufforderte, das Grundstück zu verlassen.
Auf ihr Vorhalten, sie habe ihm gesagt, dass sie kein Treffen bei sich zu Hause
wolle, schrieb der Beschwerdeführer: "Warum tust Du morgens dermassen
mühsam, Erpressung…!!" Im weiteren Verlauf der Kommunikation brachte die
Beschwerdegegnerin weiterhin deutlich ihren Unmut darüber zum Ausdruck, dass
der Beschwerdeführer gegen ihren erklärten Willen zu ihr nach Hause gekommen
war.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23. April 2022 auf
drei SMS des Beschwerdeführers nicht geantwortet hatte, fragte sie dieser um
13.12 Uhr, ob er ihr etwas zu essen bringen müsse. Sie antwortete:
"Mit [Tochter] gegessen", worauf der Beschwerdeführer erwiderte:
"OK, komme zum Dessert", was die Beschwerdegegnerin wiederholt und
deutlich ablehnte. So bekräftigte sie um 13.40 Uhr, der Beschwerdeführer
solle sich nicht selber einladen und aufhören, sie zu belästigen. Auf eine
Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers am Morgen des 24. April 2022
hin antwortete die Beschwerdegegnerin, sie seien nicht verabredet. Sie gehe um
die Mittagszeit mit ihrer Tochter zum Schwimmen. Der Beschwerdeführer schrieb
ihr daraufhin sinngemäss, "nicht verabredet" zu sein, sei ihre
dümmste Ausrede und warf ihr sodann wiederholt vor, sie sei unfähig, auf ihre
Mitmenschen einzugehen oder sich "auf menschenwürdige Art zu
verabreden" und "[n]ur noch stur egomanisch". Später beschwerte
er sich, er warte jetzt seit vollen drei Stunden auf die Beschwerdegegnerin,
und schrieb ihr zahlreiche SMS mit vorwurfsvollem und abwertendem Inhalt. Um
10.53 Uhr schrieb ihm die Beschwerdegegnerin, sie wolle keinen Kontakt
mehr zu ihm. Sie werde gegenüber ihrem Ehemann "alles offen legen".
Sie könne so nicht mehr weiterleben. Der Beschwerdeführer solle aufhören, sie
zu kontaktieren.
Dem "Stalking-Tagebuch" der Beschwerdegegnerin
zufolge sei ihr der Beschwerdeführer begegnet, als sie sich gegen 11.30 Uhr von
ihrem Zuhause an der C-Strasse 02 in D mit dem Fahrrad auf den Weg ins
Hallenbad E in F gemacht habe. Gegen ihren Willen sei der Beschwerdeführer ihr
den ganzen Weg gefolgt. Er habe sie in Panik versetzt. Sie habe vergeblich
versucht, ihm davonzufahren. Sie habe ihm mehrmals gesagt, er solle sie in Ruhe
lassen. Vor dem Hallenbad habe sie ihn vor Passanten angeschrien, sie wolle
keinen Kontakt mehr zu ihm und er belästige sie. Er sei dann weggefahren.
Daraufhin sei ihre Tochter mit dem Motorrad beim Hallenbad angekommen. Sie (die
Beschwerdegegnerin) sei zu ihrer Tochter gegangen und habe ihr weinend erzählt,
dass der Beschwerdeführer sie belästige. Der Beschwerdeführer sei
zurückgekommen und habe zu ihrer Tochter gesagt, er wolle sich deren Motorrad
ansehen. Die Tochter habe ihn ebenfalls aufgefordert zu gehen. Später und am
Folgetag habe der Beschwerdeführer ihrer Tochter eine MMS bzw. SMS geschickt.
Die Beschwerdegegnerin reagierte auf an sie verschickte SMS nicht mehr.
Am 28. April 2022 arbeitete die Beschwerdegegnerin
gemäss ihren Aufzeichnungen im "Stalking-Tagebuch" von zu Hause aus,
weil sie befürchtete, der Beschwerdeführer wolle sie an ihrer Arbeitsstelle
abpassen. Als sie um zwölf Uhr aus dem Fenster geschaut habe, habe sie den
Beschwerdeführer mit seinem E-Bike auf ihrem Grundstück gesehen, was in ihr
Angst ausgelöst habe. Sie habe deshalb sofort einen Nachbarn angerufen und ihm
mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer gestalkt werde. Der Nachbar habe eine
Polizeipatrouille aufgeboten, welche den Beschwerdeführer in der Folge dazu
bewegen konnte, das Grundstück bzw. dessen nähere Umgebung zu verlassen.
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2022 durch die Mitbeteiligte ebenfalls
befragt. Dabei wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen zum
Vorwurf, er habe am 22. April 2022 die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin
betreten, obwohl ihm diese zuvor mitgeteilt habe, er solle nicht zu ihr nach
Hause kommen. Der Beschwerdeführer räumte ein, sich an die Wohnadresse der
Beschwerdegegnerin begeben zu haben, wollte aber die Beschwerdeführerin dort
für eine Velotour abgeholt haben. Auf Vorhalt, er habe sich am 26. April
2022 widerrechtlich auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin aufgehalten, gab
der Beschwerdeführer an, er habe gemeint, er sei an jenem Mittag mit der
Beschwerdegegnerin zum Essen verabredet gewesen; dazu gebe es eine E-Mail. Der
besagten E-Mail lassen sich jedoch keinerlei Hinweise für eine Verabredung –
mithin eine Übereinkunft zwischen den Parteien – entnehmen; die vom
Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gerichtete Nachricht enthält
lediglich den Vorschlag, sich am 28. April 2022 zu treffen und wurde
soweit ersichtlich von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet.
Der Beschwerdeführer äusserte zwar anlässlich der
Befragung durch die Mitbeteiligte Verständnis dafür, dass sich die
Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten eingeschränkt fühle. Nachdem ihm die
Polizei mitgeteilt habe, dass jene keinen Kontakt mehr zu ihm wolle, habe er
ihr auch nicht mehr geschrieben. Allerdings habe er angenommen, dass sie nach
einer gewissen Zeit wieder "wie immer" essen gehen würden.
3.4 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung
vom 16. Mai 2022 damit, dass Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mehrfach aufgelauert und ihr wiederholt ungewollte Nachrichten geschickt habe.
Am 22. und 28. April 2022 habe er sich auf ihrem Grundstück aufgehalten,
obwohl sie ihm dies zuvor verboten und ihm mitgeteilt gehabt habe, dass sie
keinerlei Kontakt mehr zu ihm wolle. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe
bei der Beschwerdegegnerin Angst ausgelöst und sie über längere Zeit in ihrem
alltäglichen Handeln eingeschränkt.
3.5 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 23. Mai 2022 führte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Nachdem sie ihre
aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer beendet gehabt habe, habe
sich ein "toxisches Abhängigkeitsverhältnis" entwickelt. Der
Beschwerdeführer habe sie immer wieder damit unter Druck gesetzt, dass er die
Beziehung öffentlich mache, und sie gezwungen, den Kontakt zu ihm
aufrechtzuerhalten. Dem habe sie aus Angst, dass "die alte Affäre ans
Licht kommen" würde, nachgegeben. Sie habe sich regelmässig mit dem
Beschwerdeführer treffen, ihn finanziell unterstützen und jederzeit für ihn
erreichbar sein müssen. Wenn sie auf seine Forderungen nicht eingegangen sei
oder sich nicht bei ihm gemeldet habe, habe er ihr ungewollt geschrieben – auch
E-Mails an ihren Arbeitsplatz –, sie auf dem Festnetztelefon angerufen oder sei
gegen ihren Willen bei ihr zu Hause erschienen. Zudem habe er ohne ihre
Zustimmung die Kontaktdaten ihrer Familie abgespeichert und einen ihrer Söhne
sowie ihre Tochter kontaktiert, obwohl sie ihm dies untersagt gehabt habe. Auch
habe er ab Februar 2022 hinter ihrem Rücken ihren betagten Vater wiederholt auf
dem Friedhof G in F am Grab der Mutter bzw. Ehefrau aufgesucht und ihm
vertrauliche Dinge erzählt sowie ihn aufgefordert, diese Treffen vor ihr (der
Beschwerdegegnerin) geheim zu halten. Er habe versucht, über ihre Angehörigen
an Informationen zu kommen. Im April 2022 sei er gegen ihren Willen bei ihr zu
Hause erschienen. Weil sie ihren Ehemann zwischenzeitlich über die
aussereheliche Beziehung in Kenntnis gesetzt gehabt habe, habe der
Beschwerdeführer kein Druckmittel mehr gehabt. Trotzdem habe das Stalking nicht
aufgehört. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihren Vater auf dem Friedhof bzw. das
Grab der Mutter zu besuchen, da sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer dort
plötzlich auftauche. Auch sei er schon im Garten ihres Bruders erschienen und
habe sie und ihren Sohn H dort belästigt. Weiter habe er sie und ihren Ehemann,
als sie eine Velotour nach M unternommen hätten, nach einem Aufeinandertreffen
belästigt. Dass sie dem Beschwerdeführer mehrfach verboten habe, sie weiterhin
zu kontaktieren, akzeptiere er nicht. Sie fühle sich in ihrer Handlungs- und
Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt, leide unter Schlafstörungen und
regelmässiger Migräne. Durch die ständige Angst, der Beschwerdeführer könne bei
ihr erscheinen, sie verfolgen und belästigen, sei sie innerlich sehr
angespannt, leide unter Angstzuständen und chronischem Stress. Sie könne sich
gedanklich schlecht von der Situation distanzieren oder zur Ruhe kommen.
3.6
3.6.1
Im Rahmen der haftrichterlichen Befragung vom 25. Mai 2022 räumte der
Beschwerdeführer ein, den Sohn H der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2022 in
F per E-Mail kontaktiert zu haben; dieser habe ihm aber nicht geantwortet. Der
Vater der Beschwerdegegnerin sei in grosser Trauer um seine verstorbene Frau
und besuche täglich deren Grab. Er (der Vater der Beschwerdeführerin) habe sich
über seinen Schwiegersohn geärgert, weil dieser Blumen kaputt gemacht habe. Er
(der Beschwerdeführer) habe deshalb Fotos davon gemacht, um diese mit dem Vater
der Beschwerdegegnerin "das nächste Mal" bzw. am 7. Mai 2022
anzuschauen. Er räumte sodann implizit ein, sich an jenem Tag zum Garten eines
Familienangehörigen der Beschwerdegegnerin begeben zu haben. Auf dem Weg
dorthin sei ihm der Sohn H der Beschwerdegegnerin entgegengekommen und habe ihn
gefragt, was er hier mache. Die Beschwerdegegnerin sei auch zugegen gewesen.
Nachdem sie ihrem Sohn etwas zugeflüstert gehabt habe, hätten die beiden direkt
vor ihm die Richtung gewechselt und seien in ihren Garten gegangen. Er habe
gefragt, ob er mitkommen dürfe, um zu reden. Der Sohn der Beschwerdegegnerin
habe daraufhin zu ihm "gebellt wie ein Bodyguard", das sei hier
Privatgrund. Es sei aber der Grund des Vaters oder Bruders. Er (der
Beschwerdeführer) sei dann umgekehrt, auf die andere Seite (des Gartens)
gegangen und habe gefragt, ob sie zusammen einen Kaffee trinken und miteinander
reden könnten.
3.6.2
Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er der Beschwerdegegnerin am
24. April 2022 mehrere SMS geschrieben habe. Er habe mit ihr reden bzw.
sie treffen wollen. Er räumte ein, dass die Beschwerdegegnerin darauf nicht
reagiert habe, was bei ihr aber "normal" sei. Er habe dann drei oder
vier Screenshots von der Konversation an die Tochter der Gesuchstellerin
geschickt, damit diese entscheiden könne, ob sie einen Kaffee trinken sollten.
Wiewohl der Beschwerdeführer mithin einräumte, dass die Beschwerdegegnerin
seinen Wunsch nach einem Treffen am 24. April 2022 nicht erwiderte, will
er sie an jenem Tag "getroffen" und nachher "zusammen" mit
ihr nach F gefahren sein. Auf Vorhalt, dass er der Beschwerdegegnerin gemäss
deren Darstellung gegen ihren Willen nach F gefolgt sei, antwortete der
Beschwerdeführer, es sei häufig so, dass er oder die Beschwerdegegnerin
vorausfahre. Meistens sei dies die Beschwerdegegnerin, weil sie das schnellere
Fahrrad habe. Er habe ganz konkret damit gerechnet, dass sie einen Kaffee
zusammen trinken würden. Auf der Fahrt hätten sie nicht miteinander gesprochen.
Er wisse nicht mehr genau, was nach der Ankunft im Hallenbad E passiert sei.
Die Beschwerdegegnerin habe ihn aber nicht angeschrien. Das habe ihre Tochter
"im Sinne eines Bodyguards" gemacht.
3.6.3
Am 28. April 2022 habe er fest damit gerechnet, dass er und die
Beschwerdegegnerin zusammen zum Mittagessen gehen würden; das würden sie seit
Jahren immer donnerstags und freitags so machen. Er habe der Beschwerdegegnerin
zuvor "zwei, drei SMS im normalen Stil" geschickt. Weil sie auf
anderen als ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse nicht erreichbar sei, habe er
ihr am 26. April 2022 eine E-Mail an ihre Geschäftsadresse geschickt. Er
habe in Erwartung, die Parteien gingen gemeinsam essen, am 28. April 2022
auf die Beschwerdegegnerin gewartet. Der Beschwerdeführer führte sodann
einerseits aus, als die Polizei vorgefahren sei, sei ihm klargeworden, dass sie
doch nicht abgemacht hätten. Andererseits gab er an, als die Polizei
vorgefahren sei, sei er total erstaunt über die Anwesenheit der
Beschwerdegegnerin gewesen, habe er doch angenommen, diese werde im Büro
aufgehalten. Die Polizei habe ihm am 28. April 2022 nicht nur gesagt, dass
die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr wünsche, sondern ein Kontaktverbot
ausgesprochen. Es sei furchtbar, dass die Polizei habe "die Beziehung
beenden" müssen. Er halte sich an das Kontaktverbot, habe aber schon
gehofft, dass "es sich in ein paar Tagen bessern" werde.
3.6.4
Der Beschwerdeführer räumte sodann ein, dass er wiederholt, unter anderem
am 12. und 13. Mai 2022 versucht habe, den Ehemann der
Beschwerdegegnerin auf dem Festnetzanschluss zu erreichen. Einmal habe der Sohn
H einen Anruf entgegengenommen. Als er nach dessen Vater verlangt habe, habe H
einfach aufgelegt. Er habe den Ehemann der Beschwerdegegnerin fragen wollen, ob
er mit ihm etwas trinken komme. Dieser könne dann gleichzeitig die
Beschwerdegegnerin fragen, ob sie dabei sein wolle.
3.6.5
Am 14. Mai 2022 seien ihm die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann auf
dem Fahrrad entgegengefahren. Er habe dann umgekehrt und sei den beiden eine
kurze Strecke nachgefahren. Er habe den Ehemann gegrüsst. Dieser habe nicht
reagiert und ihn scheinbar nicht erkannt. Die Beschwerdegegnerin habe dann
etwas zu ihrem Mann gesagt. Er (der Beschwerdeführer) habe dann zu den beiden
aufschliessen können und den Ehemann gefragt, ob sie mal miteinander sprechen
könnten. Dieser habe ihm keine Antwort gegeben, sondern ihm einen gewaltigen
Fusstritt verpasst, sodass er gestürzt sei.
3.6.6
Auf die Frage, was er machen würde, wenn die Schutzmassnahmen ausliefen,
antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich überlegt, dass er der
Beschwerdegegnerin vielleicht ein SMS zum Geburtstag (im Juni) schreiben
würde. Heute denke er, dass dies nicht mehr erwünscht sei, weil die
Beschwerdegegnerin glaubhaft machen wolle, dass er sie nötige. Es gehe ihr vor
allem darum, eine andere Geschichte erzählen zu können. Wenn die
Beschwerdegegnerin wieder mit ihm würde sprechen wollen, wäre die Geschichte
eine ganz andere. Wenn er der Beschwerdegegnerin begegnen würde, würde er sie
fragen, ob sie zusammen einen Kaffee trinken gehen wollten. Der Haftrichter
könne der Beschwerdegegnerin auch ausrichten, dass sie eines Tages wieder
miteinander sprechen sollten, nachdem sie bis zum 24. April 2022 "ein
Herz und eine Seele" gewesen seien. Die Frage, ob er akzeptieren könne,
dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr mit ihm wolle, beantwortete der
Beschwerdeführer dahingehend, dass dies "jetzt" der Wille der
Beschwerdegegnerin sei. Sie wolle das momentan jedoch, weil sie ihre Geschichte
unter dem Deckel behalten wolle. Er habe Schwierigkeiten, den Wunsch der
Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Er wisse auch, dass es (die Ablehnung des
Kontakts) eigentlich einen anderen Grund habe. Die Beschwerdegegnerin wolle
eine andere Geschichte erzählen, obwohl sie eigentlich wisse, wie es sei.
3.7 Das
Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Urteil vom 30. Mai 2022 im
Wesentlichen, gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die glaubhaften Aussagen
der Beschwerdegegnerin, deren Stalking-Tagebuch sowie den SMS-Verlauf zwischen
den Parteien, könne von Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen
werden. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer am 24. April 2022
mittels SMS mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle und er
aufhören solle, sie zu kontaktieren. Trotz dem ihm gegenüber deutlich zum
Ausdruck gebrachten Willen habe sich der Beschwerdeführer daran nicht gehalten
und der Beschwerdegegnerin weiterhin Nachrichten gesendet. Sodann sei er am
28. April 2022 auf deren Grundstück aufgetaucht, weshalb die
Beschwerdegegnerin die Polizei informiert habe, welche dem Beschwerdeführer
ebenfalls mitgeteilt habe, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm
wünsche. Nach dem 28. April 2022 sei der Beschwerdeführer auf das Umfeld
der Beschwerdegegnerin ausgewichen und habe über dieses den Kontakt zur
Beschwerdegegnerin gesucht. Trotz der klaren Mitteilung der Beschwerdegegnerin
vom 24. April 2022 sowie jener der Polizei vom 28. April 2022 sei es
am 7. Mai 2022 zu einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit der
Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn H und am 14. Mai 2022 zu einem solchen
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin und deren Ehemann
gekommen.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom
25. Mai 2022 sämtliche (Versuche zu) Kontaktaufnahmen und
Aufeinandertreffen direkt mit der Beschwerdegegnerin sowie über ihre
Angehörigen bestätigt, indessen andere Beweggründe dafür vorgebracht. Aus den
Aussagen der Parteien gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer grosse
Mühe bekunde, den Kontaktabbruch durch die Beschwerdegegnerin zu akzeptieren.
Dies zeige sich auch darin, dass er den dahingehenden Willen der
Beschwerdegegnerin hartnäckig und mehrfach relativiert habe, indem er etwa
darauf hingewiesen habe, dass dies nur jetzt ihre Meinung sei und ihr Verhalten
sowieso andere Gründe und Motive habe. Es deute Sämtliches darauf hin, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf sein Verhalten uneinsichtig sei und den Willen
der Beschwerdegegnerin bei einem Auslaufen des Kontaktverbots ignorieren und
diese wieder kontaktieren würde, weil er zu wissen glaube, was die
Beschwerdegegnerin wirklich wolle. Es sei deshalb von einem Fortbestand der
Gefährdung auszugehen. Um die Beschwerdegegnerin vor unerwünschten
Kontaktaufnahmen zu schützen, seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung
des Kontaktverbots ersichtlich. Auch die Rayonverbote um den Wohn- und
Arbeitsort der Beschwerdegegnerin seien geeignet, weiteres Belästigen,
Auflauern oder Nachstellen seitens des Beschwerdeführers zu vermeiden. Der
Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der Anhörung vom 25. Mai 2022
ausgeführt, die Rayonverbote würden ihn deutlich einschränken, indem er nicht
mehr über die Velobrücke beim I-Weg in D fahren dürfe und in J nicht über den
normalen Fahrradweg am Gebäude … in J vorbei zum Detailhändler K
gelangen könne. Er habe indes keine zureichenden Gründe dafür vorgebracht,
weshalb er dringend die genannte Velobrücke passieren oder auf genau dem durch
das Rayonverbot erfassten Veloweg zum Detailhändler K fahren müsse. Es sei
ihm denn auch möglich und zumutbar, über eine andere Strecke in den
Detailhändler K zu fahren. Auch die Rayonverbote seien mithin
verhältnismässig. Insgesamt sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum
30. August 2022 angezeigt.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, der Haftrichter habe es aufgrund der
beruflichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin und weil deren Arbeitgeberin und
das Gericht "gute Nachbarn" seien, vermeiden wollen, die
Glaubhaftigkeit des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin bzw. deren
Aussagen zu überprüfen. Sinngemäss macht er mithin geltend, der Haftrichter
erscheine persönlich befangen.
4.2 Befangenheit
ist anzunehmen, wenn im Einzelfall tatsächliche oder verfahrensrechtliche
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
betreffenden Person zu erwecken. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in
objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1;
Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]. 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15 mit weiteren
Hinweisen).
Ausstandsgründe sind umgehend geltend zu machen, das
heisst grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für
eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid mitwirkenden
Personen erhält. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass ein
Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen
von Ausstandsgründen deren spätere Geltendmachung ausschliesst (Kiener,
§ 5a N. 43 f.).
4.3 Weder hat
der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bzw. rechtzeitig Ausstandsgründe
geltend gemacht, noch lassen die von ihm angeführten Umstände bei objektiver
Betrachtung eine persönliche Vorbefasstheit bzw. Voreingenommenheit des
Haftrichters befürchten.
5.
5.1 Weiter
rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig erstellt und
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt. So
sei ihm die gewünschte "Punkt-für-Punkt Diskussion des äusserst
irreführenden Gesuchs" verweigert worden und seine "Gegenüberstellung
Aussagen B zu den Tatsachen" nicht berücksichtigt worden. Auch habe die
Vorinstanz nicht geprüft, ob die gegen ihn ausgeübte Tätlichkeit des Ehemannes
der Beschwerdegegnerin von dieser verschwiegen worden sei.
5.2 Soweit
diese Rügen nachvollziehbar sind, erweisen sie sich als unbegründet: Der
Haftrichter hat nicht nur den Beschwerdeführer bzw. Gesuchsgegner, sondern auch
die Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchstellerin persönlich angehört und konnte
mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien nicht nur aufgrund der
Akten, sondern auch bzw. in erster Linie aufgrund des persönlichen Kontakts
beurteilen. Weiter wurden die vom Beschwerdeführer nach seiner Anhörung
eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten genommen und lässt sich dem
Urteil des Bezirksgerichts J vom 30. Mai 2022 zweifelsfrei entnehmen, dass
der Haftrichter diese auch berücksichtigt hatte. Ebenso ergibt sich aus dem
angefochtenen Urteil, dass die Strafuntersuchungsakten betreffend die dem
Ehemann der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer vorgeworfene Tätlichkeit
beigezogen und vom Haftrichter geprüft wurden. Dass der Haftrichter aus den
Parteibefragungen und den weiteren Unterlagen nicht die vom Beschwerdeführer
gewünschten Schlüsse zog, stellt weder eine unrichtige Sachverhaltsermittlung
dar noch führte es zu einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör.
Dass die Vorinstanz das Verfahren "äusserst
speditiv" durchführte, ist entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde
nicht zu beanstanden (vgl. § 9 Abs. 1 GSG; oben E. 2.3).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe das Verlängerungsgesuch nur "für ihre
Angehörigen" geschrieben bzw. "um ihre jahrelangen Lügnereien und die
Tätlichkeit" ihres Ehemannes zu vertuschen. Diese Vorbringen lassen nicht
erkennen, weshalb die Annahmen der Vorinstanz, es liege Stalking im Sinne des
Gewaltschutzgesetzes vor und ein Fortbestand der Gefährdung der
Beschwerdegegnerin erscheine glaubhaft, rechtsverletzend sein sollten. Vielmehr
ist den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG: Der Beschwerdeführer hat
die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen
kontaktiert und sich zu ihr nach Hause begeben. Nachdem er diesbezüglich von
der Polizei ermahnt worden war, versuchte er über verschiedene nahe Angehörige
der Beschwerdegegnerin mit dieser in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz
des Kontaktabbruchs durch den Beschwerdeführer lassen weder seine
protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz noch
seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren erkennen. So scheint er nach wie vor
der Auffassung, die "nur" von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene
Aufforderung, er solle keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen, sei für ihn nicht
verbindlich gewesen.
Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. glaubhaft, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress
sowie damit verbundene Beschwerden wie innere Unruhe und Migräne auslöste, und
sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte bzw. einschränkt, indem die
Beschwerdegegnerin es etwa aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem
Beschwerdeführer vermeidet, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren oder Orte
aufzusuchen, an denen sie dem Beschwerdeführer zu begegnen fürchtet. Es ist
mithin nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter einen Fortbestand der
Gefährdung als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte. Mit
Blick auf die konkreten Umstände erscheint auch die Dauer der
Massnahmenverlängerung (um drei Monate; vgl. § 6 Abs. 3 GSG) nicht
als rechtsverletzend. Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde
überschreiten (auch) die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen die zulässige
Dauer nicht (vgl. § 6 Abs. 3 GSG; oben E. 2.3).
6.2 Der
Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Betretverbote als zu weitgehend. Die
streitbetroffenen Rayons beschränken sich indes auf die nähere Umgebung des
Wohn- und Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. Wie bereits vor der Vorinstanz
unterlässt es der Beschwerdeführer substanziiert darzutun, welche konkreten und
unzumutbaren Nachteile ihm aus den beanstandeten Betretverboten erwüchsen. Dass
wichtige Verkehrs- bzw. Velowege oder Haltestellen von Buslinien, welche der
Beschwerdeführer in (jüngerer) Vergangenheit schon (mehrfach) benutzt haben
will, innerhalb der Rayons liegen mögen, vermag die Unverhältnismässigkeit der
Betretverbote ebenso wenig darzutun wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über
einen Umweg zum Detailhändler K, weiteren Einkaufsläden oder zu einem
Ärztezentrum gelangen muss.
Nun trifft es zwar zu, dass sich ein Standort der
Kantonspolizei Zürich sowie die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft L in
unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort der Beschwerdegegnerin und innerhalb des
betreffenden Rayons befinden. Der Haftrichter hat den Beschwerdeführer deshalb
im Rahmen der Anhörung vom 25. Mai 2022 auch darauf hingewiesen, dass es
grundsätzlich denkbar wäre, eine Ausnahme vom Rayonverbot für Behördengänge
vorzusehen. Auf diese Möglichkeit ging der Beschwerdeführer indes nicht ein,
sondern wollte den Vorplatz des fraglichen Gebäudekomplexes generell vom
Betretverbot ausgenommen haben. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse
würde eine derartige Verkleinerung des Rayons den damit verbundenen Schutz der
Beschwerdegegnerin erheblich schwächen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass
die Vorinstanz das Betretverbot in dem von der Mitbeteiligten festgelegten
Ausmass bestätigte. Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Verfahren nicht konkret dartut, welche unaufschiebbaren Termine
bzw. Behördengänge er aufgrund des Betretverbots nicht werde wahrnehmen können.
Die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot um den Arbeitsort der
Beschwerdegegnerin wie sie der Haftrichter skizzierte, ist deshalb nach wie vor
nicht angezeigt.
7.
Der Beschwerdeführer
beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Es trifft zu,
dass die Vorinstanz das Kontaktverbot nur gegenüber der Beschwerdegegnerin und
nicht wie von dieser beantragt auch gegenüber deren Angehörigen verlängerte.
Angesichts der Verlängerung aller übrigen polizeilich verfügten
Schutzmassnahmen durfte sie jedoch den Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend
betrachten und ihm gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG die
Verfahrenskosten auferlegen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'245.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht J;
d) den Regierungsrat.