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Entscheid

VB.2022.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00341

28. Juni 2022Deutsch27 min

(URT.2022.23805)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00341

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B führte von etwa 2009 bis 2016 eine aussereheliche

Beziehung mit A. Aus der Sicht von A pflegten die beiden in der Folge weiterhin

eine enge Freundschaft. Gemäss B wollte sie den Kontakt zu A seit etwa 2019

abbrechen, was dieser nicht akzeptiert habe.

Am 16. Mai 2022 verfügte die Kantonspolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 30. Mai

2022 ein Kontaktverbot zu B und deren nahen Angehörigen (Ehemann, Vater, drei

[erwachsene] Kinder) sowie Betretverbote betreffend den Wohn- und Arbeitsort

von B.

Erwägungen

II.

B ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht J am

23.

Mai 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu

verlängern. Dieser hörte A und B am 25. Mai 2022 getrennt voneinander an.

Mit Urteil vom 30. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht J die von der Kantonspolizei Zürich am 16. Mai 2022

angeordneten Betretverbote sowie das Kontaktverbot (einzig) zu B bis zum 30. August

2022.

(Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von

Fr. 300.- A (Dispositivziffern 2 und 3).

III.

A führte am 7. Juni 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien

das Betretverbot betreffend den Arbeitsort Bs aufzuheben und jenes betreffend

ihren Wohnort einzuschränken. Weiter sei das Kontaktverbot zu B aufzuheben,

eventualiter dessen Geltungsdauer auf den Zeitraum bis zum 27. Juli 2022

um 12.30 Uhr zu beschränken. Das Bezirksgericht J verzichtete am 10. Juni

2022.

auf Vernehmlassung. B beantragte am 14. Juni 2022 die Abweisung des

Rechtsmittels. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf eine

Mitbeantwortung der Beschwerde. A reichte am 19. Juni 2022 weitere

Unterlagen ein und hielt an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie

§ 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin sagte gegenüber der Mitbeteiligten am 16. Mai 2022 im

Wesentlichen aus, sie kenne den Beschwerdeführer seit etwa zwölf Jahren. In den

ersten Jahren hätten sie eine Affäre gehabt, welche aber seit mindestens fünf

Jahren beendet sei. Sie seien dann zunächst noch gute Kollegen gewesen. Seit

ein paar Jahren wolle sie den Kontakt zum Beschwerdeführer abbrechen. Sie habe

immer Angst gehabt, dass "die Geschichte auffliegen" bzw. ihre

aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer bekannt werden könne. Der

Beschwerdeführer habe sie deshalb in der Hand gehabt. Er akzeptiere "ein

Nein nie". So sei er etwa im Februar 2019 zur Beerdigung ihrer Mutter

gekommen, obwohl sie ihm klar gesagt gehabt habe, dass er nicht kommen dürfe.

Auch sei er an einem Sonntag vor etwa drei oder vier Jahren ungebeten zu einer

Cafeteria gekommen, in der sie wie jeden Sonntag mit ihrem Vater und Bruder

gesessen sei, und sei dann gegen ihren Willen an den Tisch ihrer Familie

gekommen. Aus Angst, dem Beschwerdeführer zu begegnen, fahre sie nicht mehr mit

dem Fahrrad zur Arbeit. Soweit sie Fahrrad fahre, weiche sie auf andere als die

üblichen Wege aus, um ein Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer zu

verhindern. Sie traue sich auch nicht mehr, auf den Friedhof oder in den Garten

ihres Bruders zu gehen, weil sie befürchte, dass der Beschwerdeführer ihr dort

auflauere. Nach einem ungewollten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sei

sie jeweils noch stundenlang "in Panik" und könne sich nicht

konzentrieren. Sie denke, es sei sein Ziel, Macht und Kontrolle über sie zu

haben.

3.2 Aus dem

von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Chatverlauf ergibt sich, dass diese

dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 um 8.03 Uhr schrieb, er solle

nicht zu ihr nach Hause kommen. Im weiteren Verlauf der Kommunikation

bekräftigte sie, sie wolle alleine Zeit verbringen; der Beschwerdeführer müsse

ihr nichts bringen und schon gar nicht zu ihr kommen (8.14 Uhr). Darauf

antwortete der Beschwerdeführer um 8.15 Uhr, er lade noch einen Akku auf,

dieser sei aktuell zu 78 % geladen; bei 94 % fahre er (der

Beschwerdeführer) los. Die Beschwerdegegnerin wiederholte daraufhin mehrfach,

dass der Beschwerdeführer nicht zu ihr kommen solle: "Hör auf, Du kommst

nicht zu mir. Wir sind nicht verabredet!!!" (8.19 Uhr), "Du

kannst Dich nicht selber einladen. Nein." (8.20 Uhr), "So geht

das nicht!" (8.21 Uhr), "Akzeptiere einfach, dass ich nicht

abmachen möchte." (8.42 Uhr). Um 8.42 Uhr fragte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ob sie ein "Gipfeli zum nüüni-Kafi"

wolle und ob er ihnen je ein Ei mitbringen solle. Sie antwortete mit

"Nein!!!" (8.42 Uhr). Dass sie einen Besuch des

Beschwerdeführers ablehnte, brachte die Beschwerdegegnerin auch im weiteren

Verlauf der Kommunikation wiederholt deutlich zum Ausdruck. Um 9.14 Uhr

schrieb ihr der Beschwerdeführer, er stehe jetzt "blöd vor der Türe",

worauf sie ihn in aller Deutlichkeit aufforderte, das Grundstück zu verlassen.

Auf ihr Vorhalten, sie habe ihm gesagt, dass sie kein Treffen bei sich zu Hause

wolle, schrieb der Beschwerdeführer: "Warum tust Du morgens dermassen

mühsam, Erpressung…!!" Im weiteren Verlauf der Kommunikation brachte die

Beschwerdegegnerin weiterhin deutlich ihren Unmut darüber zum Ausdruck, dass

der Beschwerdeführer gegen ihren erklärten Willen zu ihr nach Hause gekommen

war.

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23. April 2022 auf

drei SMS des Beschwerdeführers nicht geantwortet hatte, fragte sie dieser um

13.12 Uhr, ob er ihr etwas zu essen bringen müsse. Sie antwortete:

"Mit [Tochter] gegessen", worauf der Beschwerdeführer erwiderte:

"OK, komme zum Dessert", was die Beschwerdegegnerin wiederholt und

deutlich ablehnte. So bekräftigte sie um 13.40 Uhr, der Beschwerdeführer

solle sich nicht selber einladen und aufhören, sie zu belästigen. Auf eine

Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers am Morgen des 24. April 2022

hin antwortete die Beschwerdegegnerin, sie seien nicht verabredet. Sie gehe um

die Mittagszeit mit ihrer Tochter zum Schwimmen. Der Beschwerdeführer schrieb

ihr daraufhin sinngemäss, "nicht verabredet" zu sein, sei ihre

dümmste Ausrede und warf ihr sodann wiederholt vor, sie sei unfähig, auf ihre

Mitmenschen einzugehen oder sich "auf menschenwürdige Art zu

verabreden" und "[n]ur noch stur egomanisch". Später beschwerte

er sich, er warte jetzt seit vollen drei Stunden auf die Beschwerdegegnerin,

und schrieb ihr zahlreiche SMS mit vorwurfsvollem und abwertendem Inhalt. Um

10.53 Uhr schrieb ihm die Beschwerdegegnerin, sie wolle keinen Kontakt

mehr zu ihm. Sie werde gegenüber ihrem Ehemann "alles offen legen".

Sie könne so nicht mehr weiterleben. Der Beschwerdeführer solle aufhören, sie

zu kontaktieren.

Dem "Stalking-Tagebuch" der Beschwerdegegnerin

zufolge sei ihr der Beschwerdeführer begegnet, als sie sich gegen 11.30 Uhr von

ihrem Zuhause an der C-Strasse 02 in D mit dem Fahrrad auf den Weg ins

Hallenbad E in F gemacht habe. Gegen ihren Willen sei der Beschwerdeführer ihr

den ganzen Weg gefolgt. Er habe sie in Panik versetzt. Sie habe vergeblich

versucht, ihm davonzufahren. Sie habe ihm mehrmals gesagt, er solle sie in Ruhe

lassen. Vor dem Hallenbad habe sie ihn vor Passanten angeschrien, sie wolle

keinen Kontakt mehr zu ihm und er belästige sie. Er sei dann weggefahren.

Daraufhin sei ihre Tochter mit dem Motorrad beim Hallenbad angekommen. Sie (die

Beschwerdegegnerin) sei zu ihrer Tochter gegangen und habe ihr weinend erzählt,

dass der Beschwerdeführer sie belästige. Der Beschwerdeführer sei

zurückgekommen und habe zu ihrer Tochter gesagt, er wolle sich deren Motorrad

ansehen. Die Tochter habe ihn ebenfalls aufgefordert zu gehen. Später und am

Folgetag habe der Beschwerdeführer ihrer Tochter eine MMS bzw. SMS geschickt.

Die Beschwerdegegnerin reagierte auf an sie verschickte SMS nicht mehr.

Am 28. April 2022 arbeitete die Beschwerdegegnerin

gemäss ihren Aufzeichnungen im "Stalking-Tagebuch" von zu Hause aus,

weil sie befürchtete, der Beschwerdeführer wolle sie an ihrer Arbeitsstelle

abpassen. Als sie um zwölf Uhr aus dem Fenster geschaut habe, habe sie den

Beschwerdeführer mit seinem E-Bike auf ihrem Grundstück gesehen, was in ihr

Angst ausgelöst habe. Sie habe deshalb sofort einen Nachbarn angerufen und ihm

mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer gestalkt werde. Der Nachbar habe eine

Polizeipatrouille aufgeboten, welche den Beschwerdeführer in der Folge dazu

bewegen konnte, das Grundstück bzw. dessen nähere Umgebung zu verlassen.

3.3 Der

Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2022 durch die Mitbeteiligte ebenfalls

befragt. Dabei wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen zum

Vorwurf, er habe am 22. April 2022 die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin

betreten, obwohl ihm diese zuvor mitgeteilt habe, er solle nicht zu ihr nach

Hause kommen. Der Beschwerdeführer räumte ein, sich an die Wohnadresse der

Beschwerdegegnerin begeben zu haben, wollte aber die Beschwerdeführerin dort

für eine Velotour abgeholt haben. Auf Vorhalt, er habe sich am 26. April

2022 widerrechtlich auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin aufgehalten, gab

der Beschwerdeführer an, er habe gemeint, er sei an jenem Mittag mit der

Beschwerdegegnerin zum Essen verabredet gewesen; dazu gebe es eine E-Mail. Der

besagten E-Mail lassen sich jedoch keinerlei Hinweise für eine Verabredung –

mithin eine Übereinkunft zwischen den Parteien – entnehmen; die vom

Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gerichtete Nachricht enthält

lediglich den Vorschlag, sich am 28. April 2022 zu treffen und wurde

soweit ersichtlich von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet.

Der Beschwerdeführer äusserte zwar anlässlich der

Befragung durch die Mitbeteiligte Verständnis dafür, dass sich die

Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten eingeschränkt fühle. Nachdem ihm die

Polizei mitgeteilt habe, dass jene keinen Kontakt mehr zu ihm wolle, habe er

ihr auch nicht mehr geschrieben. Allerdings habe er angenommen, dass sie nach

einer gewissen Zeit wieder "wie immer" essen gehen würden.

3.4 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung

vom 16. Mai 2022 damit, dass Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mehrfach aufgelauert und ihr wiederholt ungewollte Nachrichten geschickt habe.

Am 22. und 28. April 2022 habe er sich auf ihrem Grundstück aufgehalten,

obwohl sie ihm dies zuvor verboten und ihm mitgeteilt gehabt habe, dass sie

keinerlei Kontakt mehr zu ihm wolle. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe

bei der Beschwerdegegnerin Angst ausgelöst und sie über längere Zeit in ihrem

alltäglichen Handeln eingeschränkt.

3.5 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 23. Mai 2022 führte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Nachdem sie ihre

aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer beendet gehabt habe, habe

sich ein "toxisches Abhängigkeitsverhältnis" entwickelt. Der

Beschwerdeführer habe sie immer wieder damit unter Druck gesetzt, dass er die

Beziehung öffentlich mache, und sie gezwungen, den Kontakt zu ihm

aufrechtzuerhalten. Dem habe sie aus Angst, dass "die alte Affäre ans

Licht kommen" würde, nachgegeben. Sie habe sich regelmässig mit dem

Beschwerdeführer treffen, ihn finanziell unterstützen und jederzeit für ihn

erreichbar sein müssen. Wenn sie auf seine Forderungen nicht eingegangen sei

oder sich nicht bei ihm gemeldet habe, habe er ihr ungewollt geschrieben – auch

E-Mails an ihren Arbeitsplatz –, sie auf dem Festnetztelefon angerufen oder sei

gegen ihren Willen bei ihr zu Hause erschienen. Zudem habe er ohne ihre

Zustimmung die Kontaktdaten ihrer Familie abgespeichert und einen ihrer Söhne

sowie ihre Tochter kontaktiert, obwohl sie ihm dies untersagt gehabt habe. Auch

habe er ab Februar 2022 hinter ihrem Rücken ihren betagten Vater wiederholt auf

dem Friedhof G in F am Grab der Mutter bzw. Ehefrau aufgesucht und ihm

vertrauliche Dinge erzählt sowie ihn aufgefordert, diese Treffen vor ihr (der

Beschwerdegegnerin) geheim zu halten. Er habe versucht, über ihre Angehörigen

an Informationen zu kommen. Im April 2022 sei er gegen ihren Willen bei ihr zu

Hause erschienen. Weil sie ihren Ehemann zwischenzeitlich über die

aussereheliche Beziehung in Kenntnis gesetzt gehabt habe, habe der

Beschwerdeführer kein Druckmittel mehr gehabt. Trotzdem habe das Stalking nicht

aufgehört. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihren Vater auf dem Friedhof bzw. das

Grab der Mutter zu besuchen, da sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer dort

plötzlich auftauche. Auch sei er schon im Garten ihres Bruders erschienen und

habe sie und ihren Sohn H dort belästigt. Weiter habe er sie und ihren Ehemann,

als sie eine Velotour nach M unternommen hätten, nach einem Aufeinandertreffen

belästigt. Dass sie dem Beschwerdeführer mehrfach verboten habe, sie weiterhin

zu kontaktieren, akzeptiere er nicht. Sie fühle sich in ihrer Handlungs- und

Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt, leide unter Schlafstörungen und

regelmässiger Migräne. Durch die ständige Angst, der Beschwerdeführer könne bei

ihr erscheinen, sie verfolgen und belästigen, sei sie innerlich sehr

angespannt, leide unter Angstzuständen und chronischem Stress. Sie könne sich

gedanklich schlecht von der Situation distanzieren oder zur Ruhe kommen.

3.6

3.6.1

Im Rahmen der haftrichterlichen Befragung vom 25. Mai 2022 räumte der

Beschwerdeführer ein, den Sohn H der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2022 in

F per E-Mail kontaktiert zu haben; dieser habe ihm aber nicht geantwortet. Der

Vater der Beschwerdegegnerin sei in grosser Trauer um seine verstorbene Frau

und besuche täglich deren Grab. Er (der Vater der Beschwerdeführerin) habe sich

über seinen Schwiegersohn geärgert, weil dieser Blumen kaputt gemacht habe. Er

(der Beschwerdeführer) habe deshalb Fotos davon gemacht, um diese mit dem Vater

der Beschwerdegegnerin "das nächste Mal" bzw. am 7. Mai 2022

anzuschauen. Er räumte sodann implizit ein, sich an jenem Tag zum Garten eines

Familienangehörigen der Beschwerdegegnerin begeben zu haben. Auf dem Weg

dorthin sei ihm der Sohn H der Beschwerdegegnerin entgegengekommen und habe ihn

gefragt, was er hier mache. Die Beschwerdegegnerin sei auch zugegen gewesen.

Nachdem sie ihrem Sohn etwas zugeflüstert gehabt habe, hätten die beiden direkt

vor ihm die Richtung gewechselt und seien in ihren Garten gegangen. Er habe

gefragt, ob er mitkommen dürfe, um zu reden. Der Sohn der Beschwerdegegnerin

habe daraufhin zu ihm "gebellt wie ein Bodyguard", das sei hier

Privatgrund. Es sei aber der Grund des Vaters oder Bruders. Er (der

Beschwerdeführer) sei dann umgekehrt, auf die andere Seite (des Gartens)

gegangen und habe gefragt, ob sie zusammen einen Kaffee trinken und miteinander

reden könnten.

3.6.2

Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er der Beschwerdegegnerin am

24. April 2022 mehrere SMS geschrieben habe. Er habe mit ihr reden bzw.

sie treffen wollen. Er räumte ein, dass die Beschwerdegegnerin darauf nicht

reagiert habe, was bei ihr aber "normal" sei. Er habe dann drei oder

vier Screenshots von der Konversation an die Tochter der Gesuchstellerin

geschickt, damit diese entscheiden könne, ob sie einen Kaffee trinken sollten.

Wiewohl der Beschwerdeführer mithin einräumte, dass die Beschwerdegegnerin

seinen Wunsch nach einem Treffen am 24. April 2022 nicht erwiderte, will

er sie an jenem Tag "getroffen" und nachher "zusammen" mit

ihr nach F gefahren sein. Auf Vorhalt, dass er der Beschwerdegegnerin gemäss

deren Darstellung gegen ihren Willen nach F gefolgt sei, antwortete der

Beschwerdeführer, es sei häufig so, dass er oder die Beschwerdegegnerin

vorausfahre. Meistens sei dies die Beschwerdegegnerin, weil sie das schnellere

Fahrrad habe. Er habe ganz konkret damit gerechnet, dass sie einen Kaffee

zusammen trinken würden. Auf der Fahrt hätten sie nicht miteinander gesprochen.

Er wisse nicht mehr genau, was nach der Ankunft im Hallenbad E passiert sei.

Die Beschwerdegegnerin habe ihn aber nicht angeschrien. Das habe ihre Tochter

"im Sinne eines Bodyguards" gemacht.

3.6.3

Am 28. April 2022 habe er fest damit gerechnet, dass er und die

Beschwerdegegnerin zusammen zum Mittagessen gehen würden; das würden sie seit

Jahren immer donnerstags und freitags so machen. Er habe der Beschwerdegegnerin

zuvor "zwei, drei SMS im normalen Stil" geschickt. Weil sie auf

anderen als ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse nicht erreichbar sei, habe er

ihr am 26. April 2022 eine E-Mail an ihre Geschäftsadresse geschickt. Er

habe in Erwartung, die Parteien gingen gemeinsam essen, am 28. April 2022

auf die Beschwerdegegnerin gewartet. Der Beschwerdeführer führte sodann

einerseits aus, als die Polizei vorgefahren sei, sei ihm klargeworden, dass sie

doch nicht abgemacht hätten. Andererseits gab er an, als die Polizei

vorgefahren sei, sei er total erstaunt über die Anwesenheit der

Beschwerdegegnerin gewesen, habe er doch angenommen, diese werde im Büro

aufgehalten. Die Polizei habe ihm am 28. April 2022 nicht nur gesagt, dass

die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr wünsche, sondern ein Kontaktverbot

ausgesprochen. Es sei furchtbar, dass die Polizei habe "die Beziehung

beenden" müssen. Er halte sich an das Kontaktverbot, habe aber schon

gehofft, dass "es sich in ein paar Tagen bessern" werde.

3.6.4

Der Beschwerdeführer räumte sodann ein, dass er wiederholt, unter anderem

am 12. und 13. Mai 2022 versucht habe, den Ehemann der

Beschwerdegegnerin auf dem Festnetzanschluss zu erreichen. Einmal habe der Sohn

H einen Anruf entgegengenommen. Als er nach dessen Vater verlangt habe, habe H

einfach aufgelegt. Er habe den Ehemann der Beschwerdegegnerin fragen wollen, ob

er mit ihm etwas trinken komme. Dieser könne dann gleichzeitig die

Beschwerdegegnerin fragen, ob sie dabei sein wolle.

3.6.5

Am 14. Mai 2022 seien ihm die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann auf

dem Fahrrad entgegengefahren. Er habe dann umgekehrt und sei den beiden eine

kurze Strecke nachgefahren. Er habe den Ehemann gegrüsst. Dieser habe nicht

reagiert und ihn scheinbar nicht erkannt. Die Beschwerdegegnerin habe dann

etwas zu ihrem Mann gesagt. Er (der Beschwerdeführer) habe dann zu den beiden

aufschliessen können und den Ehemann gefragt, ob sie mal miteinander sprechen

könnten. Dieser habe ihm keine Antwort gegeben, sondern ihm einen gewaltigen

Fusstritt verpasst, sodass er gestürzt sei.

3.6.6

Auf die Frage, was er machen würde, wenn die Schutzmassnahmen ausliefen,

antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich überlegt, dass er der

Beschwerdegegnerin vielleicht ein SMS zum Geburtstag (im Juni) schreiben

würde. Heute denke er, dass dies nicht mehr erwünscht sei, weil die

Beschwerdegegnerin glaubhaft machen wolle, dass er sie nötige. Es gehe ihr vor

allem darum, eine andere Geschichte erzählen zu können. Wenn die

Beschwerdegegnerin wieder mit ihm würde sprechen wollen, wäre die Geschichte

eine ganz andere. Wenn er der Beschwerdegegnerin begegnen würde, würde er sie

fragen, ob sie zusammen einen Kaffee trinken gehen wollten. Der Haftrichter

könne der Beschwerdegegnerin auch ausrichten, dass sie eines Tages wieder

miteinander sprechen sollten, nachdem sie bis zum 24. April 2022 "ein

Herz und eine Seele" gewesen seien. Die Frage, ob er akzeptieren könne,

dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr mit ihm wolle, beantwortete der

Beschwerdeführer dahingehend, dass dies "jetzt" der Wille der

Beschwerdegegnerin sei. Sie wolle das momentan jedoch, weil sie ihre Geschichte

unter dem Deckel behalten wolle. Er habe Schwierigkeiten, den Wunsch der

Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Er wisse auch, dass es (die Ablehnung des

Kontakts) eigentlich einen anderen Grund habe. Die Beschwerdegegnerin wolle

eine andere Geschichte erzählen, obwohl sie eigentlich wisse, wie es sei.

3.7 Das

Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Urteil vom 30. Mai 2022 im

Wesentlichen, gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die glaubhaften Aussagen

der Beschwerdegegnerin, deren Stalking-Tagebuch sowie den SMS-Verlauf zwischen

den Parteien, könne von Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen

werden. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer am 24. April 2022

mittels SMS mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle und er

aufhören solle, sie zu kontaktieren. Trotz dem ihm gegenüber deutlich zum

Ausdruck gebrachten Willen habe sich der Beschwerdeführer daran nicht gehalten

und der Beschwerdegegnerin weiterhin Nachrichten gesendet. Sodann sei er am

28. April 2022 auf deren Grundstück aufgetaucht, weshalb die

Beschwerdegegnerin die Polizei informiert habe, welche dem Beschwerdeführer

ebenfalls mitgeteilt habe, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm

wünsche. Nach dem 28. April 2022 sei der Beschwerdeführer auf das Umfeld

der Beschwerdegegnerin ausgewichen und habe über dieses den Kontakt zur

Beschwerdegegnerin gesucht. Trotz der klaren Mitteilung der Beschwerdegegnerin

vom 24. April 2022 sowie jener der Polizei vom 28. April 2022 sei es

am 7. Mai 2022 zu einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit der

Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn H und am 14. Mai 2022 zu einem solchen

zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin und deren Ehemann

gekommen.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom

25. Mai 2022 sämtliche (Versuche zu) Kontaktaufnahmen und

Aufeinandertreffen direkt mit der Beschwerdegegnerin sowie über ihre

Angehörigen bestätigt, indessen andere Beweggründe dafür vorgebracht. Aus den

Aussagen der Parteien gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer grosse

Mühe bekunde, den Kontaktabbruch durch die Beschwerdegegnerin zu akzeptieren.

Dies zeige sich auch darin, dass er den dahingehenden Willen der

Beschwerdegegnerin hartnäckig und mehrfach relativiert habe, indem er etwa

darauf hingewiesen habe, dass dies nur jetzt ihre Meinung sei und ihr Verhalten

sowieso andere Gründe und Motive habe. Es deute Sämtliches darauf hin, dass der

Beschwerdeführer in Bezug auf sein Verhalten uneinsichtig sei und den Willen

der Beschwerdegegnerin bei einem Auslaufen des Kontaktverbots ignorieren und

diese wieder kontaktieren würde, weil er zu wissen glaube, was die

Beschwerdegegnerin wirklich wolle. Es sei deshalb von einem Fortbestand der

Gefährdung auszugehen. Um die Beschwerdegegnerin vor unerwünschten

Kontaktaufnahmen zu schützen, seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung

des Kontaktverbots ersichtlich. Auch die Rayonverbote um den Wohn- und

Arbeitsort der Beschwerdegegnerin seien geeignet, weiteres Belästigen,

Auflauern oder Nachstellen seitens des Beschwerdeführers zu vermeiden. Der

Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der Anhörung vom 25. Mai 2022

ausgeführt, die Rayonverbote würden ihn deutlich einschränken, indem er nicht

mehr über die Velobrücke beim I-Weg in D fahren dürfe und in J nicht über den

normalen Fahrradweg am Gebäude … in J vorbei zum Detailhändler K

gelangen könne. Er habe indes keine zureichenden Gründe dafür vorgebracht,

weshalb er dringend die genannte Velobrücke passieren oder auf genau dem durch

das Rayonverbot erfassten Veloweg zum Detailhändler K fahren müsse. Es sei

ihm denn auch möglich und zumutbar, über eine andere Strecke in den

Detailhändler K zu fahren. Auch die Rayonverbote seien mithin

verhältnismässig. Insgesamt sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum

30. August 2022 angezeigt.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, der Haftrichter habe es aufgrund der

beruflichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin und weil deren Arbeitgeberin und

das Gericht "gute Nachbarn" seien, vermeiden wollen, die

Glaubhaftigkeit des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin bzw. deren

Aussagen zu überprüfen. Sinngemäss macht er mithin geltend, der Haftrichter

erscheine persönlich befangen.

4.2 Befangenheit

ist anzunehmen, wenn im Einzelfall tatsächliche oder verfahrensrechtliche

Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

betreffenden Person zu erwecken. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in

objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1;

Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]. 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15 mit weiteren

Hinweisen).

Ausstandsgründe sind umgehend geltend zu machen, das

heisst grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für

eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid mitwirkenden

Personen erhält. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass ein

Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen

von Ausstandsgründen deren spätere Geltendmachung ausschliesst (Kiener,

§ 5a N. 43 f.).

4.3 Weder hat

der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bzw. rechtzeitig Ausstandsgründe

geltend gemacht, noch lassen die von ihm angeführten Umstände bei objektiver

Betrachtung eine persönliche Vorbefasstheit bzw. Voreingenommenheit des

Haftrichters befürchten.

5.

5.1 Weiter

rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe

den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig erstellt und

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt. So

sei ihm die gewünschte "Punkt-für-Punkt Diskussion des äusserst

irreführenden Gesuchs" verweigert worden und seine "Gegenüberstellung

Aussagen B zu den Tatsachen" nicht berücksichtigt worden. Auch habe die

Vorinstanz nicht geprüft, ob die gegen ihn ausgeübte Tätlichkeit des Ehemannes

der Beschwerdegegnerin von dieser verschwiegen worden sei.

5.2 Soweit

diese Rügen nachvollziehbar sind, erweisen sie sich als unbegründet: Der

Haftrichter hat nicht nur den Beschwerdeführer bzw. Gesuchsgegner, sondern auch

die Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchstellerin persönlich angehört und konnte

mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien nicht nur aufgrund der

Akten, sondern auch bzw. in erster Linie aufgrund des persönlichen Kontakts

beurteilen. Weiter wurden die vom Beschwerdeführer nach seiner Anhörung

eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten genommen und lässt sich dem

Urteil des Bezirksgerichts J vom 30. Mai 2022 zweifelsfrei entnehmen, dass

der Haftrichter diese auch berücksichtigt hatte. Ebenso ergibt sich aus dem

angefochtenen Urteil, dass die Strafuntersuchungsakten betreffend die dem

Ehemann der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer vorgeworfene Tätlichkeit

beigezogen und vom Haftrichter geprüft wurden. Dass der Haftrichter aus den

Parteibefragungen und den weiteren Unterlagen nicht die vom Beschwerdeführer

gewünschten Schlüsse zog, stellt weder eine unrichtige Sachverhaltsermittlung

dar noch führte es zu einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör.

Dass die Vorinstanz das Verfahren "äusserst

speditiv" durchführte, ist entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde

nicht zu beanstanden (vgl. § 9 Abs. 1 GSG; oben E. 2.3).

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe das Verlängerungsgesuch nur "für ihre

Angehörigen" geschrieben bzw. "um ihre jahrelangen Lügnereien und die

Tätlichkeit" ihres Ehemannes zu vertuschen. Diese Vorbringen lassen nicht

erkennen, weshalb die Annahmen der Vorinstanz, es liege Stalking im Sinne des

Gewaltschutzgesetzes vor und ein Fortbestand der Gefährdung der

Beschwerdegegnerin erscheine glaubhaft, rechtsverletzend sein sollten. Vielmehr

ist den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG: Der Beschwerdeführer hat

die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen

kontaktiert und sich zu ihr nach Hause begeben. Nachdem er diesbezüglich von

der Polizei ermahnt worden war, versuchte er über verschiedene nahe Angehörige

der Beschwerdegegnerin mit dieser in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz

des Kontaktabbruchs durch den Beschwerdeführer lassen weder seine

protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz noch

seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren erkennen. So scheint er nach wie vor

der Auffassung, die "nur" von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene

Aufforderung, er solle keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen, sei für ihn nicht

verbindlich gewesen.

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. glaubhaft, dass das

Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress

sowie damit verbundene Beschwerden wie innere Unruhe und Migräne auslöste, und

sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte bzw. einschränkt, indem die

Beschwerdegegnerin es etwa aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem

Beschwerdeführer vermeidet, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren oder Orte

aufzusuchen, an denen sie dem Beschwerdeführer zu begegnen fürchtet. Es ist

mithin nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter einen Fortbestand der

Gefährdung als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte. Mit

Blick auf die konkreten Umstände erscheint auch die Dauer der

Massnahmenverlängerung (um drei Monate; vgl. § 6 Abs. 3 GSG) nicht

als rechtsverletzend. Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde

überschreiten (auch) die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen die zulässige

Dauer nicht (vgl. § 6 Abs. 3 GSG; oben E. 2.3).

6.2 Der

Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Betretverbote als zu weitgehend. Die

streitbetroffenen Rayons beschränken sich indes auf die nähere Umgebung des

Wohn- und Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. Wie bereits vor der Vorinstanz

unterlässt es der Beschwerdeführer substanziiert darzutun, welche konkreten und

unzumutbaren Nachteile ihm aus den beanstandeten Betretverboten erwüchsen. Dass

wichtige Verkehrs- bzw. Velowege oder Haltestellen von Buslinien, welche der

Beschwerdeführer in (jüngerer) Vergangenheit schon (mehrfach) benutzt haben

will, innerhalb der Rayons liegen mögen, vermag die Unverhältnismässigkeit der

Betretverbote ebenso wenig darzutun wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über

einen Umweg zum Detailhändler K, weiteren Einkaufsläden oder zu einem

Ärztezentrum gelangen muss.

Nun trifft es zwar zu, dass sich ein Standort der

Kantonspolizei Zürich sowie die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft L in

unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort der Beschwerdegegnerin und innerhalb des

betreffenden Rayons befinden. Der Haftrichter hat den Beschwerdeführer deshalb

im Rahmen der Anhörung vom 25. Mai 2022 auch darauf hingewiesen, dass es

grundsätzlich denkbar wäre, eine Ausnahme vom Rayonverbot für Behördengänge

vorzusehen. Auf diese Möglichkeit ging der Beschwerdeführer indes nicht ein,

sondern wollte den Vorplatz des fraglichen Gebäudekomplexes generell vom

Betretverbot ausgenommen haben. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse

würde eine derartige Verkleinerung des Rayons den damit verbundenen Schutz der

Beschwerdegegnerin erheblich schwächen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass

die Vorinstanz das Betretverbot in dem von der Mitbeteiligten festgelegten

Ausmass bestätigte. Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer auch im

vorliegenden Verfahren nicht konkret dartut, welche unaufschiebbaren Termine

bzw. Behördengänge er aufgrund des Betretverbots nicht werde wahrnehmen können.

Die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot um den Arbeitsort der

Beschwerdegegnerin wie sie der Haftrichter skizzierte, ist deshalb nach wie vor

nicht angezeigt.

7.

Der Beschwerdeführer

beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Es trifft zu,

dass die Vorinstanz das Kontaktverbot nur gegenüber der Beschwerdegegnerin und

nicht wie von dieser beantragt auch gegenüber deren Angehörigen verlängerte.

Angesichts der Verlängerung aller übrigen polizeilich verfügten

Schutzmassnahmen durfte sie jedoch den Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend

betrachten und ihm gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG die

Verfahrenskosten auferlegen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'245.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht J;

d) den Regierungsrat.