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Entscheid

VB.2022.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00342

1. September 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23935)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00342

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundehaltung

(Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 5. November 2012 auferlegte das Veterinäramt A nach

Hundebissvorfällen ein teilweises Hundehalteverbot, wonach sie den Hund C weder

halten noch beaufsichtigen noch betreuen dürfe. Am 9. Januar 2014 verfügte

das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hunds C, der bei A

angetroffen worden war. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wies das Veterinäramt

ein Wiedererwägungsgesuch betreffend das Tierhalteverbot ab, ordnete an, dass

der Hund C definitiv beschlagnahmt werde und die im Rahmen der Beschlagnahmung

anfallenden Kosten A auferlegt würden, und entzog einem Rekurs die

aufschiebende Wirkung. Die Gesundheitsdirektion stellte mit Verfügung vom 21. Juli

2014 die aufschiebende Wirkung des Rekurses hinsichtlich der definitiven Beschlagnahmung

wieder her und ordnete zugleich als vorsorgliche Massnahme die Beschlagnahmung

des Hundes für das Rekursverfahren an. In der den Rekurs abweisenden Verfügung

vom 3. Februar 2015 ordnete die Gesundheitsdirektion an, dass der Hund C

bis zur Rechtskraft des Rekursentscheids oder bis zu einem anderslautenden

Entscheid der Beschwerdeinstanz weiterhin beschlagnahmt bleibe.

B. Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil VB.2015.00152/VB.2015.00153

vom 22. Oktober 2015 ab. Darin führte es aus, dass das Tier ohne

gegenteilige Anordnung seitens des Bundesgerichts beschlagnahmt bleibe, weil

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine

aufschiebende Wirkung zukomme (E. 5.4). Das Bundesgericht hiess mit Urteil

2C_1070/2015 vom 26. September 2016 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut

und wies die Sache zum Entscheid über den Antrag auf Herausgabe des Hundes an

eine Drittperson an das Verwaltungsgericht zurück.

C. Mit

Urteil VB.2016.00593 vom 27. Oktober 2016 hob das Verwaltungsgericht in

teilweiser Gutheissung der Beschwerden VB.2015.00152 und VB.2015.00153

Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar

2016 (Abweisung der Rekurse) sowie Dispositivziffer II der Verfügung des

Veterinäramts vom 20. Mai 2014 (Beschlagnahmung von C) insofern auf, als

die Sache zur Prüfung der Frage und zu neuer Entscheidung darüber, ob der Hund

einer Drittperson herausgegeben werden könne, an das Veterinäramt

zurückgewiesen werde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 2C_1144/2016 vom 14. Dezember 2016 nicht ein.

D. Das

Veterinäramt stellte mit Verfügung vom 8. März 2017 fest, dass der Hund C

bereits am 22. Februar 2016 euthanasiert worden war und schrieb das Gesuch

auf dessen Herausgabe an eine Drittperson als gegenstandslos ab, ohne Kosten zu

erheben. Das Verwaltungsgericht schrieb in der Folge ein Revisionsgesuch

betreffend das Urteil VB.2016.00593 vom 27. Oktober 2016 am 24. Mai

2018 als gegenstandslos geworden ab (RG.2017.00004).

E. Mit

Verfügung vom 9. Juli 2020 auferlegte das Veterinäramt A Kosten für die

Betreuung des Hundes C in Höhe von Fr. 28'956.60 (Dispositivziffer I), die

Kosten der Verfügung vom 9. Januar 2014 in Höhe von Fr. 241.- (Dispositivziffer

II) sowie die Kosten ebendieser Verfügung vom 9. Juli 2020 in Höhe von Fr. 253.10

(Dispositivziffer III) und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung

des aus Dispositivziffern I–III resultierenden Gesamtbetrags von Fr. 29'450.70

(Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend

Kostenauflage liess A am 10. August 2020 Rekurs erheben und im Wesentlichen

einen insgesamten oder teilweisen Verzicht auf die Kostenauflage beantragen.

Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. Mai 2022

kostenfällig ab und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.

A liess dagegen am 7. Juni 2022 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Rekursentscheid betreffend

Kostenauflage vom 5. Mai 2022 aufzuheben, eventuell ihr keine den Betrag

von Fr. 4'625.- übersteigenden Kosten für die Betreuung von C aufzuerlegen.

Zudem liess sie darum ersuchen, im Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage

zu ihren Lasten zu verzichten und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Veterinäramt verzichtete am 16. Juni 2022 auf eine Beschwerdeantwort

und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion stellte

unter Verzicht auf Stellungnahme am 22. Juni 2022 den nämlichen Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist der Fall von der Kammer zu entscheiden (§ 38b

Abs. 1 lit. c e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Der

angefochtene Entscheid bestätigte die umstrittene Kostenauflage im vom

Beschwerdegegner bezifferten Umfang. Die Beschwerdeführerin habe die im Rahmen

der Beschlagnahmung des Hundes angefallenen Kosten gestützt auf § 19 Abs. 3

des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (LS 554.5) zu tragen. Davon könne

nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Der Beschwerdegegner sei für die

Kostenauflage zuständig gewesen. Auch betragsmässig sei die Kostenauflage nicht

zu beanstanden.

2.2

Die

Beschwerdeführerin beschränkt sich auf zwei Rügen: Zunächst bringt sie vor, das

Veterinäramt sei nicht zuständig gewesen, ihr die während des

Rechtsmittelverfahrens für die Betreuung des Hundes C entstandenen Kosten

aufzuerlegen. Im den während der Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme

aufgelaufenen Betrag von Fr. 4'625.- übersteigenden Umfang sei die

Kostenauflage aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. Ferner stellt sie sich auf

den Standpunkt, der Erhebung letzteren Betrags stehe die Rechtskraft der Verfügung

vom 8. März 2017 entgegen, mit welcher das Verwaltungsverfahren

hinsichtlich der Beschlagnahmung von C abgeschlossen und auf eine Kostenauflage

verzichtet worden sei.

3.

3.1

Der Hund C

wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des am 5. November 2012 ihr gegenüber

angeordneten Halteverbots im Sinn einer Sofortmassnahme nach § 19 Abs. 1 Hundegesetz entzogen. Gemäss dieser Bestimmung schreitet die für das

Veterinärwesen zuständige Direktion (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz)

unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen

Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier

darstellt. Die Direktion kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und

geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern (§ 19 Abs. 2 Hundegesetz). Die Kosten für die Unterbringung trägt die

Hundehalterin oder der Hundehalter (§ 19 Abs. 3 Hundegesetz).

3.2

Mit § 19 Abs. 3 Hundegesetz besteht eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung

der Kosten für die Unterbringung des der Beschwerdeführerin aus

Sicherheitsgründen und gestützt auf ein rechtskräftiges Tierhalteverbot

entzogenen Hundes. Die Hundehalterin hat die Unterbringungskosten nach der

gesetzlichen Regelung ab dem Moment der vorsorglichen Beschlagnahme zu tragen.

Der Hund C war ab dem 9. Januar 2014 bis zu seiner Euthanasierung im Sinn

von § 19 Abs. 2 Hundegesetz durchgehend vorsorglich beschlagnahmt;

dass sich dies zeitweise aus den Anordnungen der Rechtsmittelinstanzen ergab,

ändert daran nichts. Aufgrund des Devolutiveffekts waren nach Rechtsmittelerhebung

jeweils die mit der Sache befassten Instanzen für eine Abänderung der während

Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen zuständig (Regina

Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 28).

Die Beschwerde setzt sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

auseinander, wonach die Zuständigkeit zur Verlegung der mit der Beschlagnahmung

einhergehenden, im materiellen Recht gründenden Kosten nicht auf die jeweiligen

Rechtsmittelinstanzen überging, welche die Weitergeltung der vorsorglichen Beschlagnahmung

angeordnet hatten. Die Kosten der Unterbringung bildeten nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren

gegen die vorsorgliche Beschlagnahmung; vielmehr durfte und musste mittels

einer eigenständigen Kostenverfügung über die Tragung der Kosten für sämtliche

Massnahmen befunden werden. Gegen eine solche Kostenverfügung steht wiederum

der Rechtsweg offen, wobei nur Rügen gegen die Kostenerhebung als solche oder

die Höhe der Kosten erhoben werden können (Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,

§ 32 N. 78 ff.). Im Übrigen kann in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den angefochtenen

Entscheid verwiesen werden.

3.3

Die Verfügung

vom 8. März 2017 äusserte sich sodann in keiner erkennbaren Weise zu den

im Zusammenhang mit der Beschlagnahme anfallenden Kosten und ordnete

insbesondere nicht an, dass auf eine Kostenüberwälzung verzichtet werde. Ihre

Rechtskraft, die gerade keine Anordnung hinsichtlich der Kostenverlegung für

die Beschlagnahme von C umfasst, steht der Kostenüberwälzung auf die

Dispositiv

Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 3 Hundegesetz demnach nicht

entgegen.

4.

4.1 Die

Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kostentragungspflicht zielen

demnach ins Leere. Die Beschwerde, welche die einlässlichen Darlegungen der

Vorinstanz zur Rechtmässigkeit der Kostenauflage und -höhe im Übrigen nicht

beanstandet, erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2 Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr ist zufolge

Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) den Regierungsrat.