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Entscheid

VB.2022.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00343

25. Mai 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24585)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00343

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Kloten,

vertreten durch den Stadtrat Kloten,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Auflösung

des Arbeitsverhältnisses und Forderung aus Ausbildungsvereinbarung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1989, war ab dem 15. November 2017 in einem Pflegezentrum der Stadt

Kloten tätig. Ab Januar 2018 absolvierte sie parallel zu ihrer Arbeitstätigkeit

eine zweijährige Ausbildung. Diesbezüglich schloss sie am 29. März 2018

mit der Stadt Kloten eine Ausbildungsvereinbarung mit Rückforderungsvorbehalt ab.

B. Am 18. Februar

2021 sprach die Stadt Kloten gegenüber A eine Verwarnung aus und setzte eine Bewährungsfrist

an, nachdem jene zum wiederholten Mal ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Bild

bzw. Video auf den Sozialen Medien veröffentlicht hatte.

C. Am

4. März 2021 unterbreitete A einer Arbeitskollegin ein von ihr erstelltes

Dokument und bat sie, dieses zu unterzeichnen. Das Dokument mit dem Briefkopf

der Stadt Kloten und des Pflegezentrums sollte unter anderem bestätigen, dass A

im Pflegezentrum während 100 Stunden im Rahmen von Lernveranstaltungen

Gruppen mit mindestens drei Teilnehmenden ausgebildet habe. A benötigte diese Bestätigung

für eine Weiterbildung.

In der Folge kündigte die Stadt Kloten das

Anstellungsverhältnis von A am 2. Juli 2021 per 31. Oktober 2021

wegen mangelnden Vertrauens. Zudem forderte sie gestützt auf die

Ausbildungsvereinbarung einen Betrag von Fr. 18'071.60 zurück. Zur

Begründung führte sie aus, A habe im Namen der Stadt Kloten eigenmächtig einen

nicht der Wahrheit entsprechenden Leistungsausweis erstellt.

D. Am

30. Juli 2021 ersuchte A den Stadtrat Kloten um Neubeurteilung. Mit

Beschluss vom 21. Dezember 2021 bestätigte der Stadtrat die Kündigung und

setzte den zurückzuzahlenden Betrag neu auf Fr. 24'128.40 fest.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Stadtrats rekurrierte A an den

Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs am 4. Mai 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine

Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 7. Juni 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids unter

Entschädigungsfolge, die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von drei

Monatslöhnen sowie die Aufhebung der Rückzahlungsverpflichtung.

Der Bezirksrat verzichtete am 7. Juli 2022 auf eine

Stellungnahme. Die Stadt Kloten beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13.

Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer politischen Gemeinde in personalrechtlichen

Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von Fr. 24'128.40 sowie eine

Entschädigung in Höhe von drei Monatslöhnen. A war zuletzt in einem Pensum von

ca. 20 % zu einem Stundenlohn von Fr. 38.73 brutto angestellt.

Ihr Lohn für drei Monate beträgt rund Fr. 4'200.-. Somit beläuft sich der

Streitwert auf rund Fr. 28'000.-. Die Beschwerde ist entsprechend durch

die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des

Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) wiederholt diese

Regelung. Sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt, sind die

Dispositiv

Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden (§ 53 Abs. 2 GG). Die Regelung des Personalrechts fällt demnach in den

Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher

Gestaltungsspielraum zukommt.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz mit Erlass der Verordnung über das

Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Kloten vom

1. Dezember 2009 (MaVo, Erlass-Nr. 180.11) sowie der Vollzugsbestimmungen

zur Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Stadt Kloten vom 13. April 2010 (VbMaVo,

Erlass-Nr. 180.111) Gebrauch gemacht.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 MaVo kann

das Anstellungsverhältnis ab dem zweiten Dienstjahr unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Monats beendet werden. Die

Kündigung durch die Stadt darf dabei nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen

des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein und setzt einen sachlich

zureichenden Grund voraus (Art. 18 MaVo).

2.3 Aus dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass die Anstellungsbehörde in

der Regel zunächst eine Ermahnung aussprechen muss, bevor sie wegen

mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens kündigt (vgl. BGr, 15. Januar 2014,

8C_500/2013, E. 7.5 und 30. Juni 2008, 1C_277/2007, E. 5; VGr,

28. Januar 2022, VB.2021.00479, E. 4.2 und 3. April 2019,

VB.2018.00642, E. 5.1). Eine Kündigung ohne Ermahnung

ist nur bei schwerwiegenden Mängeln zulässig (VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00479, E. 4.2 und 22. Oktober 2014, VB.2014.00174, E. 4.5 f.).

3.

Der streitgegenständlichen Kündigung liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

3.1 Die

Beschwerdeführerin war ab dem 15. November 2017 zu 100 % als Fachfrau

Gesundheit in einem Pflegezentrum der Beschwerdegegnerin tätig. Ab Januar 2018

absolvierte sie parallel zu ihrer Arbeitstätigkeit die zweijährige Ausbildung

zur diplomierten Pflegefachfrau HF. Ab dem 1. November 2019 war sie als

diplomierte Pflegefachfrau HF bei der Beschwerdegegnerin angestellt, per

1. November 2020 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 80 %.

3.2 Ende April

2020 führten die Vorgesetzte und die Leiterin der Pflege mit der

Beschwerdeführerin je ein Gespräch, nachdem diese ein am Arbeitsplatz aufgenommenes

Foto auf Facebook veröffentlicht hatte. Das Foto zeigte die Beschwerdeführerin,

wie sie einer Mitarbeiterin eine Spritze an die Lippen hält, als würde sie

einen ästhetischen Eingriff vornehmen. Auf dem Bild ist die Arbeitskleidung des

Pflegezentrums zu sehen. Die Vorgesetzte und die Leiterin Pflege wiesen die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass sie dieses Verhalten als untragbar erachteten, weshalb im

Wiederholungsfall personalrechtliche Massnahmen folgen würden.

Gemäss einer Aktennotiz vom 15. Februar 2021

veröffentliche die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2021 in ihrem

WhatsApp Status ein Video, das sie in Arbeitskleidung beim Kontrollieren der

Medikamente zeigte. Im Hintergrund lief laute Musik, die Beschwerdeführerin

tanzte und posierte während sie die Medikamente kontrollierte. Aufgenommen

wurde das Video von einer der Beschwerdeführerin unterstellten Mitarbeiterin,

während die Beschwerdeführerin die Tagesverantwortung innehatte. Die

Beschwerdegegnerin sprach aufgrund des Vorfalls gegenüber der

Beschwerdeführerin eine Verwarnung aus und setzte eine sechsmonatige

Bewährungsfrist an.

3.3

3.3.1

Im Jahr 2021 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung bei der D

GmbH zum Erwerb eines SVEB-Zertifikats Kursleitung. Dafür benötigte sie einen

Nachweis, während einer gewissen Anzahl Stunden Lernveranstaltungen für Gruppen

von mindestens drei Personen geleitet zu haben. Am 15. Februar 2021

ersuchte die Beschwerdeführerin die Ausbildungsverantwortliche E um eine

Bestätigung, dass sie während 100 Stunden Gruppen von mindestens drei

Personen unterrichtet habe. Die Ausbildungsverantwortliche lehnte dies jedoch

ab. Stattdessen bestätigte sie der Beschwerdeführerin schriftlich, dass diese

während mindestens 50 Stunden Lernenden im 1:1-Setting theoretische Inhalte

vermittelt habe.

3.3.2

Am 4. März 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an F, die – wie

damals auch die Beschwerdeführerin – als diplomierte Pflegefachfrau HF im

Pflegezentrum tätig war. Sie unterbreitete dieser ein selbst erstelltes

Dokument, auf dem die Logos der Stadt Kloten und des Pflegezentrums abgebildet

waren. Das Dokument sollte im Namen der Beschwerdegegnerin ("wir")

bestätigen, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 als diplomierte

Berufsbildnerin im Pflegezentrum tätig sei und während 100 Stunden

Lernveranstaltungen geleitet habe. Dabei habe sie Gruppen mit mindestens drei

Teilnehmenden ausgebildet. F unterzeichnete das Dokument, nachdem die Beschwerdeführerin

sie dazu aufgefordert hatte, und meldete dies später der Vorgesetzten.

Die Vorgesetzte führte daraufhin am 12. März 2021 mit

der Beschwerdeführerin ein Gespräch bezüglich des Vorfalls mit dem Dokument.

Die Beschwerdeführerin gab an, ihr komme die Funktion als Berufsbildnerin zu.

Die LTT-Stunden (Lernbereich Training und Transfer), die sie im Rahmen der

Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF habe absolvieren müssen, seien inhaltlich

ähnlich, wie die für die Weiterbildung an der D GmbH nachzuweisenden Stunden. F

habe sie während ihrer Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF punktuell

begleitet. Daher habe sie diese nach der Unterschrift für die zusätzlichen

Stunden gefragt. Dies habe ihr auch die Ausbildungsverantwortliche E so

geraten. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, das Dokument bereits an

die D GmbH weitergeleitet zu haben. Sie werde dieses aber innerhalb von fünf

Arbeitstagen der Stationsleitung einreichen.

3.3.3

Mit Verfügung vom 23. März 2021 reduzierte die Beschwerdegegnerin das

Pensum der Beschwerdeführerin auf deren Wunsch per 1. Juni 2020 auf

20 %. Vom 24. März 2021 bis zum 1. April 2021 sowie vom

17. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin

krankgeschrieben.

Am 11. Mai 2021 stellte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin das von F unterzeichnete Dokument zu.

3.3.4 Am

10. Juni 2021 führten die Leiterin der Pflege sowie die Leiterin des Personaldiensts

ein weiteres Gespräch mit der Beschwerdeführerin bezüglich des von F

unterzeichneten Dokuments. Die Beschwerdeführerin gab wiederum an, sie habe F

um die Unterschrift gebeten, da diese sie während ihrer Ausbildung zur

diplomierten Pflegefachfrau HF als Berufsbildnerin begleitet habe. F habe das

Schreiben ohne Bedenken unterschrieben, da sie wisse, dass sie, die

Beschwerdeführerin, diese Stunden geleistet habe. Weiter gab die

Beschwerdeführerin an, sie erachte die Arbeit als Tagesverantwortliche als

gleich qualifiziert wie die für die Weiterbildung an der D GmbH benötigten

Stunden. Zudem habe sie auch Fachgespräche geführt, die sie ebenfalls dazuzähle.

Mit Schreiben vom

14. Juni 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

dass sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehe. Am

24. Juni 2021 gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

mündlich. Dabei machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, sie habe die

100 Stunden tatsächlich geleistet. Namentlich habe sie die ganze Zeit

Fachinputs gehalten.

3.3.5 In der

Folge kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis am 2. Juli

2021 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Oktober

2021.

Gleichentags bestätigte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin schriftlich, dass sie seit 2017 für die Ausbildung von Studierenden

und Lernenden mitverantwortlich sei und während 11 Stunden Gruppen von

mindestens drei Personen unterrichtet habe. Zudem habe sie während mindestens

50 Stunden theoretische Inhalte im 1:1-Setting vermittelt.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die

Kündigung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Namen der

Beschwerdegegnerin einen nicht der Wahrheit entsprechenden Leistungsnachweis

erstellt und der D GmbH eingereicht habe. Daher mangle es an Vertrauen. Die

Beschwerdeführerin sei im Pflegezentrum nicht als Berufsbildnerin tätig gewesen

und habe auch keine 100 Stunden Lernveranstaltungen für Gruppen von

mindestens drei Personen geleitet.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die von

der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur diplomierten

Pflegefachfrau HF erfassten LTT-Stunden (Lernstunden Training und Transfer) überprüft.

Dabei ist sie zum Schluss gekommen, 10 Stunden und 15 Minuten könnten

bei wohlwollender Betrachtung als Leitung von Gruppenveranstaltungen

qualifiziert werden. In den Akten findet sich die Auflistung der LTT-Stunden,

wobei jeweils der Inhalt bzw. das Thema angegeben ist. Die Beschwerdegegnerin

hat bei denjenigen Tätigkeiten einen Vermerk angebracht, die ihrer Ansicht nach

als Leitung einer Lernveranstaltung für eine Gruppe qualifiziert werden können.

Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar und

überzeugend. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Rahmen der LTT-Stunden lediglich während rund 10 Stunden Lernveranstaltungen

für Gruppen von mindestens drei Personen leitete.

Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei der Ansicht,

die angegebenen 100 Stunden geleistet zu haben, ist hingegen nicht glaubhaft.

Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, die LTT-Stunden seien inhaltlich

ähnlich, wie diejenigen, die sie für die D GmbH benötige. Dass die LTT-Stunden

jedoch nur zu einem sehr geringen Teil als Lernveranstaltungen für Gruppen von

mindestens drei Personen qualifiziert werden können, ergibt sich – wie

dargelegt – aus der kommentierten Auflistung der LTT-Stunden. Später gab die

Beschwerdeführerin an, sie habe die im Dokument genannten 100 Stunden

geleistet, indem sie zahlreiche Fachinputs hielt. Zudem sei ihre Tätigkeit als

Tagesverantwortliche mit den für die Weiterbildung erforderlichen Stunden

vergleichbar. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin wirken nachgeschoben,

fallen wenig substanziiert aus und sind inhaltlich nicht überzeugend. Sie sind

daher ebenfalls unglaubhaft.

Die Ausbildungsverantwortliche hatte sich zuvor denn auch

ausdrücklich geweigert, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung

auszustellen. Indem die Beschwerdeführerin sich in der Folge dennoch von einer

Arbeitskollegin auf einem selbst erstellten, offiziell wirkenden Dokument mit

den Logos der Stadt Kloten und des Pflegezentrums eine entsprechende Leistung

bestätigen liess, verletzte sie die Treuepflicht in erheblicher Weise.

Dies tat sie weniger als zwei Wochen, nachdem die

Beschwerdegegnerin eine einschlägige Verwarnung ausgesprochen hatte. Objektiv

betrachtet vermag dieses Verhalten der Beschwerdeführerin einen

Vertrauensverlust seitens der Beschwerdegegnerin zu begründen. Dies gilt

unabhängig davon, ob und wie die Beschwerdeführerin Druck auf F ausgeübt hat. Auch

ob zwischen der Beschwerdeführerin und F ein Konflikt bestand, ist nicht

relevant.

4.3 Die

Beschwerdeführerin war zum Kündigungszeitpunkt erst seit rund 3½ Jahren bei der

Beschwerdegegnerin angestellt und war – nach einer früheren Ermahnung – nur

zwei Wochen vor dem strittigen Vorfall wegen einer Pflichtverletzung formell

verwarnt worden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kündigung als

verhältnismässig.

Nach dem Gesagten lag für die Kündigung ein sachlicher

Grund vor und erfolgte diese rechtmässig.

5.

5.1 Am

29. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin

eine Ausbildungsvereinbarung für den berufsbegleitenden Bildungsgang Pflege HF

ab. Darin gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Zeitgutschrift

von 177 Tagen. Dies entspricht der Anzahl Schultage, die die

Beschwerdeführerin zu absolvieren hatte. Somit war es der Beschwerdeführerin

möglich, während der Ausbildung den vollen Lohn zu beziehen. Diese erklärte

sich im Gegenzug mit einer dreijährigen Rückzahlungsverpflichtung

einverstanden. Diesbezüglich verwies die Vereinbarung auf das

Personalentwicklungskonzept der Stadt Kloten vom 22. Dezember 2010. Bezüglich

der Dauer der Rückzahlungsverpflichtung und der Höhe des zurückzuzahlenden

Betrags vereinbarten die Parteien: "Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt

nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zu laufen (voraussichtlich 2020)

und der rückzahlbare Betrag von Fr. 54'214.80 verringert sich danach um

1/36 pro Monat."

Weiter vereinbarten sie, dass die Beschwerdeführerin auch

dann zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn sie die Weiterbildung abbricht oder

die Stadt Kloten vor Abschluss der Ausbildung verlässt. Dabei handelt es sich

um eine zusätzliche Regelung, die vorliegend nicht einschlägig ist.

5.2 Die Aus-

und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt gemäss Art. 5

Abs. 1 VbMaVo im Interesse der Verwaltung und wird gefördert. Gemäss

Art. 5 Abs. 3 VbMaVo erlässt die Geschäftsleitung diesbezüglich

Richtlinien. Die Geschäftsleitung der Stadt Kloten erliess dementsprechend am

22. Dezember 2010 ein Personalentwicklungskonzept. Dieses sieht unter

Ziff. 4.4 Rückzahlungsverpflichtungen für Beteiligungen der Stadt Kloten

an Aus- und Weiterbildungskosten vor, namentlich für Schulkosten und

Zeitgutschriften (Ziff. 4.4 Personalentwicklungskonzept). Für Kosten ab

Fr. 8'000.- schreibt das Personalentwicklungskonzept eine dreijährige pro

rata temporis Rückzahlungsverpflichtung vor (Ziff. 4.4

Personalentwicklungskonzept).

5.3 Die von

der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin abgeschlossene

Ausbildungsvereinbarung ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, der die

Einzelheiten der von der Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit

absolvierten Ausbildung regelt. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist

zulässig, wenn das Gesetz dafür Raum lässt bzw. ihn nicht ausdrücklich ausschliesst

und die Vertragsform zum Erreichen des Gesetzeszwecks geeigneter als eine

Verfügung erscheint (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 1309 ff.;

VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00368, E. 4.1).

Weder die MaVo noch die VbMaVo verbieten den Abschluss

einer Ausbildungsvereinbarung mit einer Rückzahlungsverpflichtung. Im Gegenteil

sieht das Personalentwicklungskonzept ausdrücklich vor, dass die

Beschwerdegegnerin Zeitgutschriften für Aus- und Weiterbildungen gewähren kann,

wobei ab einem gewissen Betrag eine Rückzahlungsverpflichtung vorzusehen ist.

Die rechtlichen Grundlagen schliessen demnach den Abschluss eines

verwaltungsrechtlichen Vertrags nicht aus und lassen Raum dafür. Zudem ist

davon auszugehen, dass von beiden Vertragsparteien ein Interesse an einer

längerdauernden gegenseitigen Bindung bestand. Die Ausbildungsvereinbarung

erlaubte es der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildung berufsbegleitend zu

absolvieren und dabei den vollen Lohn zu beziehen. Die Beschwerdegegnerin

konnte ihrerseits vom Wissen und den Fähigkeiten profitieren, die sich die

Beschwerdeführerin in der Ausbildung aneignete. Sie hätte die

Beschwerdeführerin mittels Verfügung aber nicht zwingen können, sich zur

diplomierten Pflegefachfrau HF ausbilden zu lassen.

Die Beschwerdegegnerin kann die geleistete Unterstützung

daher direkt gestützt auf die abgeschlossene Ausbildungsvereinbarung

zurückfordern. Eine zusätzliche gesetzliche Grundlage ist entgegen der

Beschwerdeführerin nicht erforderlich (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1309 ff.;

VGr, 26. Februar 2013, VB.2012.00536, E. 2.2 [nicht publiziert] und 10. Mai

2005, PB.2004.00086, E. 3.2 [nicht publiziert]).

5.4 Weder die

Vereinbarung noch das Personalentwicklungskonzept regeln explizit, unter welchen

Voraussetzungen die Rückzahlungsverpflichtung zum Tragen kommt. Aus dem Gebot

von Treu und Glauben ergibt sich, dass keine Rückzahlung verlangt werden darf,

wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kündigt, ohne dass die

Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dazu berechtigten Anlass gegeben hat. Wenn

die Beschwerdegegnerin grundlos gekündigt hätte, dürfte sie folglich keine Rückzahlung

verlangen.

Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst, die bei

der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer liegen, ist eine Rückforderung

zulässig. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welche Partei die Kündigung

ausspricht. Andernfalls hätte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die

Möglichkeit, durch Fehlverhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens

der Anstellungsbehörde zu provozieren, und so die Rückzahlungspflicht zu

umgehen. Auch die Auslegung der getroffenen Vereinbarung sowie des

Personalentwicklungskonzepts ergibt nicht, dass die Rückzahlungspflicht nur im

Fall einer von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Kündigung bestehen soll.

Hinweise auf eine entsprechende Einschränkung der Rückzahlungspflicht bestehen

keine.

Da die Beschwerdeführerin vorliegend den Vertrauensverlust

verursacht hat, hat sie berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben. Somit ist

sie zur Rückzahlung der Zeitgutschrift verpflichtet. Dabei ist die

Zeitgutschrift ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung um

1/36 pro Monat zu reduzieren.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-,

sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG).

Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in

ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss

ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51).

8.

Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als

Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.