VB.2022.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00344
12. Mai 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00344
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
C AG, vertreten durch RA D,
2.
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der C AG die Bewilligung für die Erweiterung
und Änderung der Sendeleistung und des Winkelbereichs der bestehenden Mobilfunkantennenanlage
E auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. November 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben, eventuell mit der Auflage zu ergänzen, die adaptiven Antennen
dürften nicht mit einem Korrekturfaktor betrieben werden. Mit Entscheid vom 6. Mai
2022.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 7. Juni 2022 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [1] und der
Vorinstanzen.
Das Baurekursgericht beantragte am 1. Juli 2022 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli
2022.
beantragte die C AG, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen und die
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die
Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2022
auf eine Beschwerdeantwort. A replizierte am 11. August 2022. Die C AG
duplizierte am 25. August 2022. Am 12. September 2022 triplizierte A.
Daraufhin erstattete die C AG am 26. September 2022 ihre Quadruplik.
In der Folge nahm A mit Eingaben vom 7. Oktober 2022 sowie 10. November
2022.
Stellung, während sich die C AG mit Eingaben vom 24. Oktober
2022.
und 23. November 2022 äusserte. Mit Schreiben ebenfalls vom 23. November
2022.
edierte die C AG das Zertifikat CHF16/1511. Mit Eingabe vom 8. Dezember
2022.
stellte A den neuen Antrag, die Beschwerdegegnerin [1] sei zu
verpflichten, dem Gericht den Auditreport ihres neuen Zertifikats CHF16/1511
einzureichen. Dazu nahm die C AG mit Eingabe vom 4. Januar 2023
Stellung. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 äusserte sich wiederum A. Hierzu
nahm die C AG mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Stellung. In der Folge
liess sich A nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau –
die Eigentümerin derselben ist – eine Liegenschaft im rechtsmittelberechtigten
Perimeter der streitbetroffenen Anlage und ist daher gemäss § 338a des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das streitbetroffene
Baugrundstück Kat.-Nr. 01, G-Strasse 02, befindet sich gemäss geltender
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Zone für öffentliche Bauten
Oe4. Geplant sind Erweiterungen und Änderungen der Sendeleistung und des Winkelbereichs
der bestehenden Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des auf der Bauparzelle
befindlichen Gebäudes. Die einzelnen, auf fünf Masten verteilten Antennenmodule
drei verschiedener Mobilfunkanbieterinnen sollen auf den Frequenzbändern
700–900, 1'400–2'600, 1'800–2'600, 3'400 und 3'600 MHz und in den Azimuten
(Abweichungen in Grad von Nord) von 40°, 60°, 70°, 130°, 160°, 250°, 330° und
340° senden. Die Antennenmodule der Beschwerdegegnerin 1 selbst sollen auf den
Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 sowie 3'600 MHz und in den Azimuten
(Abweichungen in Grad von Nord) von 40° und 130° senden.
Im Frequenzbereich 3'600 MHz sollen die Antennen der
Beschwerdegegnerin 1 mit je 16 Sub-Arrays adaptiv unter Berücksichtigung
eines Korrekturfaktors betrieben werden. Dabei soll die kumulierte
Sendeleistung 700 WERP betragen und mit 300 WERP auf die Senderichtung 40° und
mit 400 WERP auf die Senderichtung 130° verteilt werden.
3.
Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften
über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und
lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden
werden.
3.1
Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den
schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,
ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7.
Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender
Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung
erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer
Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der
Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch
die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit,
wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1
und 2 USG).
Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die
beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999
(NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1
und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt
und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).
Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im
massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten
(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in
Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten
sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV).
3.2
Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV
Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die
Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches Angaben
über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2
NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage
enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a),
den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben
über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen
Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d).
Gemäss Ziffer 64
Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der
elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in
Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche,
die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für
alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende
Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV
definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung
als massgebenden Betriebszustand. Bei adaptiven Sendeantennen – also solchen,
bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen
zeitlichen Abständen angepasst werden (Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1
NISV) – wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme (mit
oder ohne Korrekturfaktor) berücksichtigt (Ziffer 63 Abs. 2 Anhang 1
NISV).
4.
Die Baubewilligung
von neuen Mobilfunkantennenanlagen wie im vorliegenden Fall beruht auf einer
rechnerischen Prognose der Strahlung.
4.1
Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden gemäss
Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute:
Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen"
aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte
Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm),
die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts
gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die
Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (a. a. O., Ziffer 2.3.1
S. 24). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm beizulegen, das
quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt; verlangt ist
jeweils ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (BUWAL,
Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziffer 2.3.1, S. 29 Ziffer 3.1
und S. 35 Ziffer 3.4). Mit Nachtrag vom 28. März 2013 zur Vollzugsempfehlung
NISV (in der Folge: BAFU, Nachtrag 1) hat das BAFU die Möglichkeit
eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mithilfe von umhüllenden
horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle individuellen
Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen, zu
dokumentieren (Ziffern 3.2 und 3.2.1).
4.2
Am 23. Februar 2021 hat das BAFU die
Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in
der Folge: BAFU, Nachtrag 2). Seither durfte gestützt darauf bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat
ansteuerbaren Antenneneinheiten ein sogenannter Korrekturfaktor berücksichtigt werden. Bis zur Publikation
dieses Nachtrags empfahl das BAFU den Baubewilligungsbehörden, adaptive
Antennen in der rechnerischen Prognose gleich wie konventionelle Antennen zu
betrachten (BAFU, Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:
Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' sowie BAFU, Empfehlung vom 31. Januar
2020.
"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung]").
Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios wie bei
konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede
Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, zu
beurteilen.
4.3
Mit den
neusten Anpassungen der NISV (Anhang 1 Ziff. 62 f.) hat der
Bundesrat diese Regelung auf Verordnungsstufe übernommen. Seit dem 1. Januar
2022.
ist es den Mobilfunkanbietenden gestützt darauf bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren
Antenneneinheiten (Sub-Arrays)
erlaubt, einen Korrekturfaktor anzuwenden, sofern die Antennen mit einer
automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind. Diese muss sicherstellen,
dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte,
bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2
Anhang 1 NISV). Denn aufgrund der rein rechnerischen Festlegung des massgebenden
Betriebszustandes ist es im tatsächlichen Betrieb nicht ausgeschlossen, dass
die massgebende Sendeleistung kurzzeitig überschritten wird. Die automatische
Leistungsbegrenzung muss sodann im Qualitätssicherungssystem
der
Netzbetreiber für die Behörde nachvollziehbar abgebildet sein. Ist keine solche
vorhanden oder hat die Antenne weniger als acht Sub-Arrays darf der
Korrekturfaktor nicht geltend gemacht werden, das heisst, er beträgt in diesen
Fällen 1 (BAFU, Nachtrag 2, S. 9).
Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors
bedingt daher, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen
Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten
haben, dokumentiert und überwacht werden (BAFU, Nachtrag 2, S. 13).
Mit diesen
Verordnungsänderungen sollte sichergestellt werden, dass adaptive Antennen
nicht strenger beurteilt werden als konventionelle Antennen (vgl. Erläuterungen
zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021 [in
der Folge: BAFU, Erläuterungen], S. 4 und 21 f., auch zum Folgenden).
Denn die zielgenauere Ausrichtung der Antennen auf einzelne Ausschnitte des
Versorgungsbereichs führt dazu, dass die Strahlenbelastung an einem (nahe der
Antenne gelegenen) Ort im Versorgungsbereich der Antenne über die Zeit
gemittelt insgesamt geringer ist als bei den herkömmlichen Antennen mit
gleicher Leistung. Zudem trug der Bundesrat damit der Tatsache Rechnung, dass adaptive
Antennen nicht – wie für die Worst-Case-Betrachtung massgebend – gleichzeitig
in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können, sondern die Sendeleistung für Signale, die in verschiedene Richtungen
abgestrahlt werden, aufgeteilt wird. Dies wird mit einem Korrekturfaktor
abgebildet, welcher abhängig ist von der Anzahl der separat ansteuerbaren Antenneneinheiten
(Sub-Arrays) und die Belastung auf sechs Minuten ausmittelt. Je höher die
Anzahl der Sub-Arrays ist, desto grösser fällt die Korrektur aus. Die so
korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche im
Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung der
Einhaltung des Anlagegrenzwertes an den relevanten OMEN.
5.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend,
der neu in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 der NISV vorgesehene Korrekturfaktor
sei unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig.
5.1
Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Regelung auf Stufe Bundesverordnung
sei hinsichtlich der Normstufe nicht ausreichend.
5.1.1
Mit dem Korrekturfaktor wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen
Antennen geänderte Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise
für den massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Zumal auch
die einzuhaltenden Grenzwerte in derselben Verordnung geregelt sind, muss die
Regelung der Grundlagen für die zur Beurteilung deren Einhaltung erforderliche
Berechnung auf Verordnungsstufe erst recht zulässig sein. Insbesondere auch,
nachdem sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die entsprechenden
Definitionen bereits bisher in der NISV befanden.
5.1.2
Hinzu kommt, dass sich nicht nur die Anlagegrenzwerte für konventionelle
Antennen sowie die für die Beurteilung der Einhaltung weiterer Vorschriften
massgebenden Konkretisierungen bzw. Spezifizierungen in einer Verordnung zum
USG finden, sondern auch diejenigen für andere Anlagetypen und Emissionsarten.
Diese stützen sich allesamt auf Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12
USG und müssen den dort vorgegebenen Kriterien genügen. Entgegen dem
Beschwerdeführer besteht damit für Ziff. 63 Abs. 2 und 3
Anhang 1 NISV eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt kein Verstoss
gegen die Grundsätze der Gesetzesdelegation vor.
5.2
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Aufteilung der Sendeleistung keine
Privilegierung von adaptiven Antennen rechtfertige.
5.2.1
Mit der Einführung des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass
adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da
diese im Gegensatz zu letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu
einer insgesamt tieferen Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der
Anzahl Sub-Arrays abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die
tatsächliche Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung
liegt. Die entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich
insofern als nachvollziehbar und berechtigt.
5.2.2
Hinsichtlich der als falsch gerügten Prämisse einer Aufteilung der
maximalen Sendeleistung auf mehrere gleichzeitig versorgte Senderichtungen
führte das Baurekursgericht mit Verweis auf den Bericht "Testkonzession
und Messungen adaptive Antennen" des BAKOM vom 24. September 2020,
S. 23 und 43 aus, Messungen hätten gezeigt, dass die gesamte Sendeleistung
auf die aktuell vorhandenen Beams aufgeteilt würden, sodass bei mehreren
gleichzeitigen Beams die einzelnen Beams weniger Sendeleistung zur Verfügung
hätten. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers blieb demgegenüber
unbelegt.
5.2.3
Dass eine adaptive Antenne in mehrere Richtungen gleichzeitig Sendeleistung
abgeben kann, trifft zu. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es jedoch gerade
nicht der Fall, dass sie gleichzeitig mehrere Beams in mehrere Richtungen mit
der maximal bewilligten Sendeleistung abgeben könnte. Wie soeben ausgeführt,
wird die Eingangsleistung für Signale, welche zur selben Zeit in verschiedene
Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt. Diese, multipliziert mit dem
Antennengewinn des Beams mit der stärksten Fokussierung der Strahlung
(Hauptstrahlrichtung), ergibt die maximale Sendeleistung (Art. 3 Abs. 9
NISV). Daraus folgt, dass die Sendeleistungen ausserhalb der
Hauptstrahlrichtung zurückgehen.
5.2.3.1
Dem Umstand, dass die Antennen technisch gesehen eine höhere Sendeleistung
abgeben könnten, bevor sie an ihre thermische Belastungsgrenze stossen, wird
durch die automatische Leistungsbegrenzung Rechnung getragen. Das BAKOM hat
auch diesbezüglich Messungen durchgeführt, welche bestätigten, dass die
Sendeleistungen der adaptiven Antennen aller drei Betreiber im Betrieb
automatisch auf den bewilligten Wert reduziert werden (vgl. Validierungsberichte
des BAKOM vom 8. Juli 2021).
5.2.3.2
Auch das Argument des mit zunehmendem Abstand zur Antenne grösser werdenden
Öffnungswinkels des (am stärksten fokussierten) Beams verfängt nicht: Dessen
Breite hängt unter anderem von der Anzahl Sub-Arrays ab, da mit deren zunehmender
Zahl stärker fokussiert werden kann. Damit, dass der Korrekturfaktor bei
Antennenanlagen mit weniger Sub-Arrays grösser und damit weniger wirksam ist,
wird im Übrigen dem Umstand Rechnung getragen, dass der nicht bestrahlte Raum
ausserhalb des Beams kleiner wird.
5.3
Sodann
trifft es entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass der Korrekturfaktor ohne
wissenschaftliche Grundlage eingeführt worden oder dessen Festlegung in einer
technisch nicht nachvollziehbaren Art und Weise erfolgt wäre:
Als wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des
Korrekturfaktors dienten statistische Studien und Messungen (vgl. deren
Zusammenfassung in BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6). Diese beinhalteten
verschiedene Szenarien mit unterschiedlicher Nutzerzahl, Verbindungszeit,
Anzahl Sub-Arrays und Beamforming-Methode. Für diese wurde – jeweils auf sechs
Minuten gemittelt – untersucht, welche realistischen Maximalleistungen im
Vergleich zu den theoretisch möglichen auftreten können. Als realistische
Maximalleistung wurde das 95. Perzentil aller gemessenen Sendeleistungen
definiert. Aus der Differenz zur theoretisch möglichen Maximalleistung wurden
dann die Korrekturfaktoren abgeleitet (vgl. BAFU, Erläuterungen,
Kapitel 6 Tabelle 2).
5.4
Im
Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die maximale und nicht
die gemittelte Sendeleistung relevant sein solle, und äussert gegenüber den
zeitweisen Grenzwertüberschreitungen gesundheitliche Bedenken.
5.4.1
Während bisher massgebend war, dass die Anlagegrenzwerte an einem OMEN zu
jedem Zeitpunkt eingehalten werden, können nun Situationen auftreten, in denen
die in Anhang 1 Ziff. 64 NISV definierten elektrischen Feldstärken
kurzzeitig überschritten werden. Es trifft also zu, dass aufgrund der gewählten
Festlegung des Korrekturfaktors Leistungsspitzen auftreten können, welche über
die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen
Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen
Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung
überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch deutlich unter dem
Immissionsgrenzwert.
5.4.2
Dass der für die Beurteilung der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
massgebende Betriebszustand mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht mehr auf
das absolute Maximum der möglichen Strahlenbelastung abstellt, ist – wie sich
aus dem Folgenden ergibt – mit dem Schutzkonzept der NISV vereinbar (vgl. Art. 1
NISV).
5.4.2.1
Wie bereits ausgeführt, müssen auch die Immissionsgrenzwerte in den für den
Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern bloss über
sechs Minuten ausgemittelt eingehalten werden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1
NISV). Eine entsprechende Mittelung der Immissionen ist der NISV also nicht
fremd und seit Erlass der NISV so vorgesehen (Alexander Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von
Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht,
URP 2021 S. 153 ff., 174 ff., auch zum Folgenden). Die
in Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 1 lit. d NISV festgehaltene
Regelung, wonach Mobilfunkanlagen, welche weniger als 800 Stunden pro Jahr
senden, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte entbunden sind, basiert
ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die in Anhang 1 Ziff. 64
festgehaltenen vorsorglichen Belastungswerte relevant werden, wenn sie auf
Dauer überschritten werden; eine kurzzeitige Überschreitung wird ebenfalls
hingenommen. Eine über eine gewisse Betriebsdauer der Anlage ausgemittelte
Berechnung der Belastungen ist im Umweltrecht ferner nicht unüblich, sondern
eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziff. 32 [Strassenlärm] bzw.
Anhang 6 Ziff. 32 [Industrie- und Gewerbelärm] der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 [LSV]).
5.4.2.2
Hinzu kommt, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
darstellen, sprich das Vorsorgeprinzip konkretisieren, und weit unterhalb der
Schwelle der Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Wenn bereits die Immissionsgrenzwerte
gemäss Anhang 2 NISV bloss über eine ausgemittelte Zeitdauer eingehalten
werden müssen, erscheint es zulässig, auch die Anlagegrenzwerte dieser über
sechs Minuten ausgemittelten Berechnung zu unterstellen. Abgesehen davon soll
mit den Anlagegrenzwerten gemäss den Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG
die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief gehalten werden. Entsprechend wurden
sie aufgrund der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie mit Blick
auf die wirtschaftliche Tragbarkeit festgelegt und damit – anders als die
Immissionsgrenzwerte – nicht nach medizinischen Kriterien. Eine Aushöhlung des
Vorsorgeprinzips ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich. Da unterhalb der
Immissionsgrenzwerte kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte
gesundheitliche Auswirkungen nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche
Gesundheitsschutz auch mit der Einführung des Korrekturfaktors gewahrt. Die
gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als
unberechtigt.
5.4.3
Ferner hat sich das Baurekursgericht detailliert und überzeugend mit den
vorgebrachten Studien auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, diesen
liessen sich keine Hinweise entnehmen, welche die in der NISV umgesetzte
Ausgestaltung des Korrekturfaktors als mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar
erscheinen liessen. Weder sei aus der angeführten Literatur ersichtlich, dass
der Ansatz einer Einhaltung der bisherigen Anlagegrenzwerte durch den laufend
über einen Zeitraum von sechs Minuten gebildeten Mittelwert per se untauglich
wäre, indem ausschliesslich oder zumindest überwiegend die Spitzenwerte von
Bedeutung wären, noch lasse sich erkennen, dass aufgrund der konkret gewählten
Höhe der jeweiligen Korrekturfaktoren zwischenzeitlich Maximalwerte der
Sendeleistung und davon abgeleitet Feldstärken resultieren würden, aufgrund
derer die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung der NISV als nicht
mehr mit dem im USG statuierten Vorsorgeprinzip kompatibel zu qualifizieren
wäre. Bezüglich der erneut vorgebrachten Zitate aus diesen Studien setzt sich
der Beschwerdeführer nicht mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander,
geschweige denn vermag er diese infrage zu stellen. Es kann vollumfänglich
darauf verwiesen werden (§ 70 i. V. m.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.5
Wenn das
Baurekursgericht zum Schluss gelangte, es gäbe keine Hinweise, welche die in
der NISV umgesetzte Ausgestaltung des Korrekturfaktors als mit dem
Vorsorgeprinzip unvereinbar erscheinen liessen, ist dies vor dem Hintergrund
der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.
6.
Zudem rügt der Beschwerdeführer, Art. 12 Abs. 1
und 2 NISV würden durch ein mangelhaftes QS-System und falsche
Antennendiagramme verletzt.
6.1
Die
Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1
NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der
Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder
Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die
Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden
(Art. 12 Abs. 2 NISV).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch
objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das
Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,
17.
März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378
E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als
alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die
Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen
(Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei
Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar
2006.
[in der Folge: BAFU, Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr,
3.
September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
Gemäss diesem Rundschreiben
bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche
nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2).
Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank
(QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche
Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die
abgestrahlte Leistung (WERP) oder die Senderichtungen beeinflussen.
Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse
zu definieren, welche sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst
und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat
einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen
und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten
Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten
Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung
möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer
Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen hat das
QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden
alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den
Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren
(BAFU, Rundschreiben, S. 2 f. Ziff. 3).
6.2
Die
rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen beruht auf umhüllenden
Antennendiagrammen. Umhüllende Antennendiagramme schliessen sämtliche
Antennendiagramme ein, die theoretisch auftreten können (VGr, 27. Oktober
2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 4.2.3). Daher ist die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass das horizontale Antennendiagramm einer adaptiven
Antenne andere Formen annehmen könne, als im Standortdatenblatt abgebildet sei,
unzutreffend. Die aus dem Kontext gerissenen Antennendiagramme aus einem
Bericht des BAKOM, die mit blauer Linie die horizontale und mit roter Linie die
vertikale Strahlung zeigen (BAKOM, Testkonzession und Messungen adaptive
Antennen [GS-UVEK-325.1-9/2/1], Bericht vom 24. September 2020, S. 8 ff.)
vermögen dieses Vorbringen nicht zu belegen.
6.2.1
Gemäss der aktuellen Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen ist
sodann für die Anpassung der QS-Systeme keine grundlegend neue Konzeption
notwendig: Bei QS-Systemen für adaptive Antennen muss das Antennendiagramm
hinterlegt sein ("Angabe des Betriebsmodus [eingestelltes
Antennendiagramm, resp. 'Coverage Szenario']; stimmt der Betriebsmodus mit dem
umhüllenden Diagramm überein? [Wird die Antenne also derart betrieben, dass
alle möglichen Antennendiagramme innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms
liegen?]"; BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4). Das QS-System muss somit
sicherstellen, dass für jede Senderichtung die Einzeldiagramme, die von der
Antenne abgestrahlt werden können, vom umhüllenden Antennendiagramm erfasst
werden bzw. das umhüllende Antennendiagramm dem montierten Antennentyp
entspricht.
6.2.2
Zudem müssen bei adaptiven Antennen vom QS-System auch folgende Parameter dokumentiert
und überwacht werden (a. a. O.):
-
Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird
-
Korrekturfaktor KAA
-
Kontrolle, ob die automatische Leistungsbegrenzung aktiviert ist
-
Zeitintervall, über welches die Sendeleistung bei der automatischen
Leistungsbegrenzung gemittelt wird (6 Minuten)
-
Angabe des Zeitintervalls (Duty Cycle), wenn die Antenne mit "Time
Division Duplex"-Betrieb (TDD) betrieben wird
Eine Echtzeitüberwachung, wie
sie der Beschwerdeführer fordert, ist hingegen weiterhin nicht erforderlich. Festgestellte
Abweichungen vom bewilligten Zustand müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden
behoben werden. Die Fehlerprotokolle müssen der zuständigen Vollzugsbehörde
alle zwei Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens zwölf Monate
aufbewahrt werden (BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4).
6.2.3
Das BAKOM hat ferner das QS-System der Beschwerdegegnerin 1 validiert und dessen
Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch > Thema
Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk:
Qualitätssicherung). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht keine
Veranlassung, die Beschwerdegegnerin 1 zur Edition des Auditreports ihres
Zertifikats CHF16/1511 zu verpflichten, zumal davon keine entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind.
Anders als der
Beschwerdeführer dartut, muss schliesslich seitens der Mobilfunkbetreiberinnen
nicht schlechterdings mit Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung
gerechnet werden. Insbesondere auch deshalb, weil die Vollzugsbehörden
Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen vornehmen können (vgl. BGr, 3. September
2019, 1C_97/2018, E. 8.3).
Nach dem Gesagten ist
daher davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem
QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Nachtrags 2 des BAFU zur Vollzugsempfehlung – auch bei adaptiven Antennen überprüfen
lässt.
7.
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des
Standortdatenblattes, bei der Berechnung der massgebenden Orte mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) hätten zwei weitere Orte geprüft werden müssen:
Beim Pflegezentrum F an der H-Strasse 03 sei nicht nachvollziehbar,
weshalb nur der hintere Gebäudeteil (OMEN Nr. 05) geprüft worden sei,
nicht aber der näher bei der Sendeanlage liegende vordere Teil. Die Liegenschaft
G-Strasse 04 liege direkt zwischen zwei Hauptstrahlrichtungen mit
praktisch keiner Richtungsabschwächung.
7.1
7.1.1
Die Vorinstanz erwog, bezüglich des Standorts H-Strasse 03 werde eine
gewisse Erhöhung der elektrischen Feldstärke aufgrund der etwas geringeren
horizontalen Distanz durch den grösseren vertikalen Winkel des OMEN zur
kritischen Senderichtung und die damit einhergehende Zunahme der vertikalen
Richtungsabschwächung deutlich überkompensiert, sodass die Lage des OMEN Nr. 05
im Standortdatenblatt zutreffend gewählt worden sei, was sich insbesondere auch
bei einer näherungsweisen Betrachtung ohne Weiteres bestätige.
7.1.2
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass der von ihm behauptete
Ort zwar vielleicht zwei Geschosse bzw. 6 m tiefer liegen möge, der
direkte Abstand dn (Abstand zwischen Antenne und OMEN in m) sich jedoch
massgeblich reduziere – um schätzungsweise 20 m. Die vertikale [recte:
horizontale] Richtungsabschwächung liege an diesem Ort bei null, was einen
grossen Einfluss auf die Berechnung habe. Durch die Verkleinerung des direkten
Abstands und die Reduktion der vertikalen [recte: horizontalen]
Richtungsabschwächung auf 0 dB sei "eher nicht" von einer
Kompensation aufgrund der geringeren Höhe auszugehen.
Der Beschwerdeführer verkennt,
dass die horizontale Richtungsabschwächung der Antennen Nr. 23, 25 und 27
zum OMEN Nr. 05 bereits jetzt nur 0,1 dB, 0 dB und 0,5 dB
beträgt. Es erscheint – wie die Vorinstanz bemerkt – überzeugend, dass der im
Vergleich zum OMEN Nr. 05 grössere vertikale Winkel und die damit
einhergehende grössere vertikale Richtungsabschwächung am von ihm behaupteten Standort
stärker ins Gewicht fällt als der geringere Abstand und die minim geringere
horizontale Richtungsabschwächung.
7.2
7.2.1
Zur Liegenschaft G-Strasse 04 erwog die Vorinstanz Folgendes:
Ausgehend von der unbestrittenen, annähernd gleichen Höhe und einer im
Vergleich mit dem Omen Nr. 12 leicht grösseren horizontalen Distanz zur
Antennenanlage könnten sich stärkere Immissionen nur aufgrund einer geringeren
horizontalen Richtungsabschwächung ergeben. Von einer solchen sei aber nicht
auszugehen, nachdem die aufgrund ihrer Hauptstrahlrichtungen entscheidenden
Antennen Nrn. 1, 5, 9, 13, 16, 19, 22, 24 und 26 bereits beim OMEN Nr. 12
eine horizontale Richtungsabschwächung von 0 dB (bzw. im Falle der
Antennen Nrn. 09 und 13 von minimalen 0,1 bzw. 0,2 dB) aufweisen
würden.
7.2.2
Der Beschwerdeführer führte vor Verwaltungsgericht aus, die Liegenschaft G-Strasse 04
sei genauer zu untersuchen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich auch bei
anderen als den von ihr aufgeführten Sendeantennen die horizontale
Richtungsabschwächung in der Immissionsprognose ändern würde. Weshalb diese
Sendeantennen nicht relevant sein sollten, erkläre die Vorinstanz nicht.
Es ist jedoch offensichtlich,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten "anderen"
Sendeantennen um solche handelt, die aufgrund ihrer beträchtlichen horizontalen
Abweichung nur unwesentlich zur elektrischen Feldstärke der Anlage beitragen.
Die horizontale Abweichung dieser Antennen wird am vom Beschwerdeführer
behaupteten Punkt im Vergleich zum OMEN Nr. 12 nicht in relevanter
Hinsicht kleiner, teilweise sogar grösser. Zugleich ist der direkte Abstand zu
den Sendeantennen grösser.
7.3
Der
Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch.
8.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer die Verletzung des
Vorsorgeprinzips geltend.
8.1
Dem
Vorsorgeprinzip wird mittels Anlagegrenzwerte Rechnung getragen.
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen,
welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und
wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008,
Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand
verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 5; vgl. auch BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020,
E. 3.4.2; 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 21. Februar
2018, 1C_348/2017, E. 4.3 ff.; 15. Januar 2018, 1C_323/2017,
E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399
E. 4).
8.2
Sodann ist
es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des
Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der
Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen
VB.2021.00047 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit
den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Forschungsergebnissen auseinandergesetzt
(VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1 bzw. VB.2021.00047,
E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das
Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die
von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung
trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das
dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 8.3 bzw. VB.2021.00047, E. 7.3).
9.
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips beziehungsweise von Art. 4
NISV, Art. 11 USG und Art. 74 BV liegt damit nicht vor.
10.
10.1
Zusammenfassend
erwiesen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
10.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 605.-- Zustellkosten,
Fr. 4'605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).