VB.2022.00347
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00347
5. Dezember 2024Deutsch33 min
(URT.2024.25861)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00347
VB.2022.00355
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Baukommission Wädenswil, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufforderung
zur Einreichung eines Baugesuchs,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümerin der in der kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) gelegenen
Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 02 in Wädenswil. Ersteres ist mit einem
Wohnhaus (Vers.-Nr. 03), einem ehemaligen Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 04)
und zwei Nebengebäuden (Vers.-Nrn. 05 und 06) überstellt. Die
landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften wurde vor dem 1. Juli 1972
aufgegeben.
B. Auf
entsprechende Meldung eines "Nachbarn" forderte die damalige Gemeinde
Hütten (Rechtsvorgängerin der Stadt Wädenswil) A mit Schreiben vom
26. April 2018 auf, für diverse angebliche bauliche Änderungen und
Nutzungsänderungen auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein nachträgliches
Baugesuch einzureichen, namentlich für das Ab- bzw. Aufstellen zweier
(Wohn-)Wagen und eines Zauns, Fenster- und Fassadenänderungen an einem
Stallgebäude, ein "Baustofflager zwischen Garagengebäude" sowie eine
"Nutzungsänderung von Luftgewehrschiessstand zu Schreinerei". Mit
Schreiben vom 5. Mai 2018 nahm A zu den einzelnen behaupteten Änderungen
Stellung, wobei sie teils deren Vornahme, teils deren Bewilligungspflicht
bestritt, auf verschiedene frühere baurechtliche Bewilligungen hinwies und
diverse Präzisierungen sowie Akteneinsicht verlangte.
C. Mit
Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 teilte die Gemeinde Hütten A mit,
dass sie nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung den
mobilen "Wanderwagen" für die Tierhaltung als bewilligungspflichtig
erachte. Sodann sei festgestellt worden, dass "bei der Assek.-Nr. 07
[recte: 08 bzw. heute Vers.-Nr. 04] eine Nutzungsänderung von
Luftgewehrschiessstand zu Schreinerei" stattgefunden habe. Sie forderte A
auf, bis am 10. August 2018 ein "formelles, vollständiges
Baugesuch" mit verschiedenen Planbeilagen und einem Grundbuchauszug
einzureichen oder innert dieser Frist den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen.
D. Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 15. Januar
2019 ab. Anlässlich eines vom Baurekursgericht durchgeführten Augenscheins am
30. November 2018 wurde der Gerichtsdelegation der Zutritt zur ehemaligen
Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 verweigert. Gegen die ihr auferlegten Kosten
des Rekursverfahrens setzte sich A erfolglos bis vor Bundesgericht zur Wehr
(VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083; BGr, 27. August 2020,
1C_549/2019).
Erwägungen
II.
A. Mit
Beschluss vom 27. Juli 2021 forderte die Baukommission Wädenswil A und
ihren Ehemann B unter Kostenfolge auf, bis am 15. September 2021 "ein
Baugesuch für das dauerhafte Abstellen eines Wanderwagens auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 02 und dessen Nutzung für die Tierhaltung
einzureichen". Innert gleicher Frist wurden sie von der Baukommission
aufgefordert, "ein Baugesuch für die Umnutzung des Ökonomiegebäudes in
eine Werkstatt einzureichen oder […] mit dem Bauamt einen Augenschein
durchzuführen, um festzustellen, dass eine Umnutzung nicht vorliegt"
(Dispositivziffer 1). Die Fristen wurden für nicht erstreckbar erklärt
(Dispositivziffer 2). Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Stadt
Wädenswil die Baugesuche "ersatzvornahmeweise selber erstellen"
würde. Die Kosten für die Erstellung "in der Grössenordnung von CHF
1'800.-" würden den Pflichtigen auferlegt und von diesen nach Ablauf der
genannten Frist "binnen Kostenvorschussverfügung erhoben"
(Dispositivziffer 3).
B.
Die von A und B hiergegen erhobenen Rekurse wies das
Baurekursgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil
vom 10. Mai 2022 kostenpflichtig ab. Die im angefochtenen Beschluss
angesetzte Frist zur Einreichung eines Baugesuchs bzw. zum Nachweis, dass keine
Nutzungsänderung stattgefunden habe, setzte es neu auf zwei Monate ab
Rechtskraft seines Entscheides an.
III.
A. Mit
separaten Eingaben vom 22. Mai 2022 erhoben A und B hiergegen Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Nach Einholung einer original unterzeichneten
Beschwerdeschrift von B ordnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 22. Juni 2022 die Vereinigung der Beschwerdeverfahren an.
B. Mit
Eingabe vom 5. Juli 2022 beantragte das Baurekursgericht unter Einreichung
seiner Verfahrensakten und ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. August 2022 liess die Baukommission
Wädenswil beantragen, die vereinigten Beschwerden seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Ferner
beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins. Weitere Stellungnahmen von A
erfolgten mit Eingaben vom 14. September 2022, 23. Oktober 2022,
8.
Dezember 2022, 15. März 2023, 11. April 2023 und
28.
April 2023, solche von B mit Eingaben vom 15. September 2022,
24.
Oktober 2022, 8. Dezember 2022, 2. März 2023, 15. März
2023, 11. April 2023 sowie 26. April 2023 und seitens der
Baukommission Wädenswil mit Eingaben vom 10. Oktober 2022, 17. November
2022, 10. Januar 2023, 8. März 2023 sowie 17. April 2023.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Januar 2024 wurden die Stadt Wädenswil und das
Baurekursgericht zur Einreichung ihrer vollständigen Verfahrensakten betreffend
die Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 bzw. das diesbezügliche
Rekursverfahren R2.2018.00126 aufgefordert. Nach Einsicht in die vom Baurekursgericht
eingereichten Akten und die Eingabe der Stadt Wädenswil vom 25. Januar
2024.
wurde der Stadt Wädenswil die entsprechende Frist mit Präsidialverfügung
vom 30. Januar 2024 wieder abgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerden zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario
und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
streitgegenständliche Beschluss der Beschwerdegegnerin deckt sich inhaltlich
teilweise mit der bereits rechtskräftig beurteilten Verfügung der
Gemeindeverwaltung Hütten vom 10. bzw. 12. Juli 2018. Bereits mit dieser
wurde der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf das Aufstellen eines
"Wanderwagens" bzw. dessen Nutzung zur Tierhaltung sowie die im Raum
stehende Umnutzung der Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 Frist zur Einreichung
eines (nachträglichen) Baugesuchs oder zur Wiederherstellung des "ursprünglichen
Zustands" angesetzt. Nachdem diese Anordnungen bereits Gegenstand einer
rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung waren (VGr, 19. August 2019,
VB.2019.00083; BGr, 27. August 2020, 1C_549/2019; oben I.C. f.), ist darauf
im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen. Streitgegenstand bildet der
angefochtene Beschluss nur insofern, als dessen Anordnungen über den Gegenstand
des damaligen Rechtsmittelverfahrens hinausgehen. Dies betrifft zunächst die
ergänzend bzw. alternativ zur Baugesuchseinreichung ergangene Aufforderung,
gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin einen Augenschein durchzuführen, um die
Existenz einer möglicherweise bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung zu
widerlegen (Dispositivziffer 1). Ferner wurde der Beschwerdeführerin 1
in Bezug auf die bereits rechtskräftige Aufforderung zur Einreichung zweier
nachträglicher Baugesuche für den Säumnisfall die kostenpflichtige
Ersatzvornahme und die Erhebung eines entsprechenden Kostenvorschusses
angedroht. Schliesslich wurden die nämlichen Verpflichtungen neu allesamt auch dem
Beschwerdeführer 2 auferlegt.
1.3
Der angefochtene Entscheid schliesst das
erstinstanzliche Verfahren nicht ab, sondern betrifft lediglich einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Er ist damit nur unter den sinngemäss
anwendbaren Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) mit Beschwerde anfechtbar (§ 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG). Da zumindest mit einer Gutheissung der
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 dessen Entlassung aus dem Verfahren und
damit ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte und da beiden
Beschwerdeführenden für den Fall der Nichterfüllung der auferlegten
Verfahrenspflichten Vollstreckungsmassnahmen angedroht wurden, ist die
Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen (vgl. VGr, 29. August 2019,
VB.2019.00245, E. 1.2).
1.4
Beide
Beschwerdeführenden halten im Verfahren vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen
an ihren jeweiligen Rekursanträgen fest.
1.4.1
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Beschwerdegegnerin sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, das mit Eingabe vom 7. November
2020.
unterbreitete Baugesuch nach Massgabe von § 313 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) anhand zu nehmen.
Bezüglich der Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 beantragt sie ferner die
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, vor Durchführung eines Augenscheins
"über Indizien und Hinweise, die auf eine Nutzungsänderung angeblich
hinweisen sollen, zu informieren" bzw. vorgängig die Kriterien zu
definieren, nach denen die Beschwerdegegnerin die strittige Frage nach der
angeblichen Umnutzung von einem (derzeit bewilligten) Lager in eine private
oder gewerbliche Werkstatt zu beurteilen gedenke. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 1
die Bestrafung der Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 340 PBG.
1.4.2
Der Beschwerdeführer 2 beantragt sinngemäss die vollständige Aufhebung
des angefochtenen Rekursentscheids und des zugrunde liegenden Beschlusses
bezüglich seiner Person, einschliesslich der darin angeordneten Kostenfolgen.
1.5
Darüber
hinaus haben beide Beschwerdeführenden im Verfahren vor Verwaltungsgericht
zusätzliche Anträge unterbreitet. Die Beschwerdeführerin 1 formulierte mit
Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2022 sowie mit Eingabe vom 23. Oktober
2022.
verschiedene Feststellungsbegehren, namentlich betreffend die behauptete
Aktenwidrigkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin sowie den Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin § 313 PBG fortwährend ignorieren würde. Ob diesen
Anträgen überhaupt ein eigenständiger Gehalt beizumessen ist oder ob es sich
dabei um blosse Begründungselemente handelt, und ob es sich dabei um zulässige
Feststellungsbegehren betreffend das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten und nicht um solche betreffend
Tatsachen handelt (vgl. statt vieler VGr, 28. Juli 2023,
VB.2020.00875, E. 4.2, mit Hinweisen), kann offenbleiben. Denn jedenfalls
gehen diese erst vor Verwaltungsgericht unterbreiteten Anträge, soweit sie
nicht der tatsächlichen oder rechtlichen Begründung der unter E. 1.4.1
erwähnten Anträge dienen, sondern eine eigenständige Bedeutung haben sollten,
allesamt über den Gegenstand des Rekursverfahrens hinaus, sodass zumindest aus
diesem Grund nicht darauf einzutreten ist (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.; VGr,
6.
April 2023, VB.2022.00536, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48; BGE 136 II 457 E. 4.2).
Gleiches gilt hinsichtlich des vor Verwaltungsgericht erstmals unterbreiteten
Antrags des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
seien anzuhalten, § 310 Abs. 3 und § 313 Abs. 1 PBG, § 5
lit. m der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6)
sowie die übliche Praxis zu berücksichtigen.
1.6
Hinsichtlich
der übrigen Anträge sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die
Beschwerden einzutreten.
1.7
Zur
Durchführung eines Augenscheins besteht kein Anlass, zumal in Bezug auf den
streitbetroffenen "Wanderwagen" ein solcher bereits im
Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018
durchgeführt wurde und in Bezug auf die Ökonomiebaute keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Beschwerdeführenden ohne vorgängige Gutheissung ihrer
diesbezüglichen Anträge den erforderlichen Zutritt gewähren würden. Der
entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.
2.
2.1
Zu
beurteilen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 2
zu Recht als Partei in das Verfahren miteinbezog und ebenfalls zur Einreichung
zweier Baugesuche bzw. zur Durchführung eines Augenscheins in der Ökonomiebaute
aufforderte.
2.2
Der Beschwerdeführer 2
wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass ihm aufgrund des Alleineigentums der
Beschwerdeführerin 1 an den streitbetroffenen Liegenschaften, dem
"Wanderwagen" und dem Wollschwein jegliche Verfügungsberechtigung in
Bezug auf diese fehle. In Bezug auf das Aufstellen des Wagens und dessen
Nutzung als mobile Tierunterkunft habe bereits die Beschwerdeführerin 1
ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Angesichts dessen erscheine es
unsinnig, ihn bezüglich desselben Sachverhalts ebenfalls zur Einreichung eines
solchen Gesuchs aufzufordern. Mangels Einverständnisses der allein
verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 würde es ihm dafür ohnehin an
der gemäss § 310 Abs. 1 PBG und § 5 lit. m BVV
erforderlichen Berechtigung fehlen. Auch in Bezug auf die im Raum stehende Umnutzung
der Ökonomiebaute in eine Werkstatt sei es ihm verwehrt, ein den gesetzlichen
Anforderungen entsprechendes Baugesuch einzureichen, da die Beschwerdeführerin 1
als verfügungsberechtigte Alleineigentümerin erklärtermassen keine solche
Umnutzung wünsche, sondern den rechtmässigen Zustand gemäss der aktuellen
Bewilligung.
2.3
Die zur
Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind gegen
den Störer zu richten. Als solcher gilt nicht nur, wer als Verhaltensstörer den
polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung
erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Als Störer gilt auch,
wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche
oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (sog.
Zustandsstörer). Der Grundeigentümer kann als Zustandsstörer somit zur
Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands auf seinem Grundstück in die Pflicht
genommen werden, unabhängig davon, ob er diesen verursacht hat und ob ihn dafür
ein Verschulden trifft. Die Beseitigung der Störung kann dabei alternativ oder
kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden, wobei der
zuständigen Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein Ermessensspielraum
zusteht (BGr, 19. August 2021, 1C_180/2021, E. 3.3;
15.
September 2017, 1C_292/2017, E. 3.1; VGr, 11. November 2021,
VB.2021.00156, E. 5.3; 7. Juni 2018, VB.2016.00411, E. 2.5). Die
Behörde hat sich bei ihrer Wahl am Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot
effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung zu orientieren. Sie soll in erster
Linie jenen Störer ins Recht fassen, der am besten zur Wiederherstellung des
rechtskonformen Zustands in der Lage ist. Aufgrund der für bauliche Änderungen notwendigen
Verfügungsmacht wird dies bei baupolizeiwidrigen Zuständen oftmals der
Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sein (Alain Griffel, Allgemeines
Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. A., Zürich 2022, Rz. 201;
BEZ 2001 Nr. 61, E. 4;
vgl. Pierre Tschannen/Markus
Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1572;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2628).
2.4
Unbestrittenermassen
ist es der Beschwerdeführer 2, dem vorgeworfen wird, die Ökonomiebaute
nicht nur im Sinn der geltenden Bewilligung als Lager, sondern auch als
gewerbliche Werkstatt zu nutzen. Sodann ergibt sich aus der im Recht liegenden
Korrespondenz des Beschwerdeführers 2 mit der Beschwerdegegnerin, dass er sich
zumindest im Rahmen der Fütterung an der Haltung des auf der Liegenschaft
lebenden Wollschweins beteiligt. Unabhängig vom Bestehen einer dinglichen
Berechtigung ist der Beschwerdeführer 2 deshalb sowohl in Bezug auf die Nutzung
der Liegenschaft und des Wagens zur Tierhaltung als auch in Bezug auf die
umstrittene Werkstattnutzung der Ökonomiebaute als Verhaltensstörer zu qualifizieren.
Sofern die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen zur Feststellung
oder Behebung von polizeiwidrigen Zuständen in der Sache gerechtfertigt waren,
lag es somit grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin, diese auch gegen
den Beschwerdeführer 2 zu richten.
2.5
Nachdem
jedoch die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung eines
nachträglichen Baugesuchs bzw. zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands gegenüber der allein verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin 1
bereits einer rechtskräftigen Beurteilung unterzogen wurde (oben I.D), ist in
der vorliegenden Konstellation kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 2
im jetzigen Zeitpunkt als zusätzliche Partei ebenfalls in das Verfahren
miteinbezogen werden müsste. Aufgrund der sachbezogenen Natur der
Baubewilligung könnte ein negativer Bewilligungsentscheid bzw. der für den Fall
der Nichteinreichung des Baugesuchs erlassene Wiederherstellungsbefehl ohne
Weiteres auch dem Beschwerdeführer 2 entgegengehalten werden (vgl. VGr,
7.
Juni 2018, VB.2016.00411, E. 2.1). Daran vermöchte auch eine
allfällige obligatorische Berechtigung des Beschwerdeführers 2 zur Nutzung des
Wagens, des auf der Liegenschaft gehaltenen Tiers oder der streitbetroffenen
Ökonomiebaute nichts zu ändern. Sodann ergibt eine zeitlich gestaffelt
verfügte, aber inhaltlich gleichlautende Verpflichtung zweier unterschiedlicher
Störer, zu denselben zwei Sachverhalten jeweils ein nachträgliches Baugesuch
einzureichen, auch aus verfahrensökonomischer Perspektive keinen Sinn. Würde
die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 noch nicht rechtskräftig entschiedene
Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Aufforderung zum jetzigen Zeitpunkt
abweichend beurteilt, so würde damit ein widersprüchlicher Entscheid zum
früheren, bereits rechtskräftigen Urteil des Baurekursgerichts vom
15.
Januar 2019 betreffend die Verfügung der Gemeindeverwaltung Hütten vom
10.
bzw. 12. Juli 2018 geschaffen. Auch wenn sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in ungetrennter Ehe lebenden
Beschwerdeführenden in Bezug auf den strittigen Sachverhalt unterschiedliche
Interessen verfolgen, schafft das gewählte Vorgehen sodann einen nicht zu
vernachlässigenden zusätzlichen Koordinationsaufwand.
2.6
Der
nachträgliche Miteinbezug des Beschwerdeführers 2 in das Verfahren erweist sich
unter den vorliegenden Umständen deshalb zur Erreichung des angestrebten Ziels als
ungeeignet und damit unverhältnismässig. Der vorinstanzliche Rekursentscheid
ist entsprechend zu korrigieren und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli
2021.
in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 in Gutheissung seiner Beschwerde
aufzuheben.
3.
Zu beurteilen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1.
3.1
Diese
macht in Bezug auf das Abstellen des Wagens und dessen Nutzung für die
Tierhaltung geltend, in Nachachtung des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom
15.
Januar 2019 und der zugrunde liegenden Verfügung der Gemeinde Hütten
mit Eingabe vom 7. November 2020 ein entsprechendes Baugesuch eingereicht
zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe dieses jedoch schlichtweg ignoriert. Die
Vorinstanz habe ihrerseits in aktenwidriger Weise festgestellt, das
Gesuchsformular sei "praktisch leer" und weder die Beschwerdeführerin 1
noch der Beschwerdeführer 2 hätten die zur Beurteilung des Wagens
notwendigen Unterlagen eingereicht.
3.2
Stellt
eine Baubehörde fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errichtet
oder geändert wurde, so hat sie, bevor sie restitutorische Massnahmen
einleitet, aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorab zu prüfen, ob die
ausgeführten Arbeiten nachträglich bewilligt werden können (Bernhard Waldmann in:
Alain Griffel/Hans Ulrich Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Rz. 6.6; vgl. Alain
Griffel, Raumplanungs- und Baurecht, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 270).
Dieses Erkenntnisverfahren ist – im Rahmen des Verfahrens auf Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands (vgl. § 341 PBG) – von Amtes wegen
durchzuführen. Ein nachträgliches Baugesuch im Sinn eines förmlichen Antrags um
Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Baute ist dafür nicht notwendig. Die
Baubehörde kann den Störer jedoch zur Mitwirkung bei der
Sachverhaltsfeststellung verpflichten. In diesem Sinn zu verstehen ist die
verbreitete Praxis, den Störer bei Entdeckung einer formell rechtswidrigen
Baute zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für selbige aufzufordern
(vgl. zum Ganzen VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 6.3;
17.
März 2016, VB.2015.00415, E. 4.3, je mit Hinweis auf BEZ 2004 Nr. 42;
Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 120 f.;
Waldmann, Rz. 6.8, je mit Hinweisen; Maja Saputelli, Bauen ohne
Bewilligung, in: PBG aktuell, 2/2018, S. 52–54, 53). Mangels einer
besonderen gesetzlichen Regelung richtet sich die Vorprüfung eines
Dispositiv
nachträglichen Baubewilligungsgesuchs grundsätzlich nach § 313 Abs. 1 PBG. Demnach hat die zuständige Baubehörde mitunter zu prüfen, ob die
eingereichten Unterlagen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid
ausreichen, und andernfalls deren Änderung oder Ergänzung innert drei Wochen
seit Einreichung anzuordnen.
3.3 Im
strittigen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 wird die
erneute Fristansetzung zur Einreichung eines Baugesuchs betreffend den
"Wanderwagen" damit begründet, dass bisher kein Baugesuch eingereicht
worden sei, sondern lediglich ein "leeres Baugesuchsformular" mit
einem Begleitschreiben. Darin werde festgehalten, dass das Urteil des
Baurekursgerichts falsch sei und eine Bewilligungspflicht daher nicht bestehe.
Im Beschwerdeverfahren präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre
Sachverhaltsdarstellung dahingehend, die gemachten Angaben seien rudimentär,
schlecht leserlich und überhaupt nicht überprüfbar. Es sei kein Gesuch um
Erteilung der Baubewilligung gestellt worden, sondern lediglich das Gesuch, die
Bestandesgarantie der bestehenden Bauten und Anlagen zu bestätigen. Ein Plan
sei nicht eingereicht worden und das Formular sei nicht einmal unterzeichnet.
3.4 Dass es
sich bei den Gesuchsunterlagen, welche die Beschwerdeführerin 1 im Rekurs-
und Beschwerdeverfahren zu den Akten reichte, um jenes "leere
Baugesuchsformular" handelt, auf welches auch die Ausgangsverfügung Bezug
nimmt, wird nicht bestritten. Diese Unterlagen umfassen ein grösstenteils
ausgefülltes und unterzeichnetes Baugesuchsformular vom 7. November 2020,
samt Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Personalien, zum Inhalt der
beantragten Ausnahmebewilligung, zur – nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1
nicht bestehenden – Notwendigkeit einer Aussteckung sowie zur Konstruktion und zu
den Dimensionen des streitbetroffenen Wagens. Beigelegt sind dem Gesuch ein –
soweit ersichtlich vollständig ausgefülltes – Zusatzformular für Vorhaben
ausserhalb der Bauzone. Ferner finden sich in den Gesuchsbeilagen ein
Begleitschreiben mit näheren Informationen zum Sachverhalt, zur Nutzung und
Beschaffenheit des Wagens sowie die Kopie eines Schuldbriefs, mit der gemäss
den Erläuterungen der Beschwerdeführerin 1 belegt werden soll, dass sich
der streitbetroffene Wagen schon seit 1955 ununterbrochen auf der Liegenschaft
befinde. Wie sich dem Zusatzformular entnehmen lässt, umfassen die Gesuchsbeilagen
ferner eine Kopie des Grundbuchauszugs sowie Fotografien der Liegenschaft und
Umgebung, die sich allerdings nicht bei den Akten befinden.
Den Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage nicht gefolgt werden. Die
vorinstanzliche Würdigung, das Baugesuch sei "bis auf die Katasternummern
und Namen praktisch leer", ist offensichtlich unzutreffend und damit
rechtsverletzend. Ebenso wenig besticht der nicht näher begründete Einwand der
Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben auf den eingereichten Gesuchsunterlagen
"rudimentär" und "überhaupt nicht überprüfbar" seien. Zwar
ist die von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichte Kopie der
Gesuchsunterlagen infolge mangelhafter Druckqualität tatsächlich nur schwer
lesbar. Es ist jedoch nicht klar, ob diese unleserliche Kopie den von der Beschwerdeführerin 1
ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht (was diese bestreitet) oder ob
diese erst im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch den Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin oder deren Personal entstand. Selbst wenn auch die
eingereichten Originalunterlagen unleserlich gewesen sein sollten, so hätte die
Beschwerdegegnerin die Bearbeitung des Gesuchs nicht verweigern dürfen, sondern
sie hätte die Beschwerdeführerin 1 in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG unter Hinweis auf diesen Mangel zur Nachbesserung auffordern
müssen.
3.5
Auch der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einwand
der Unvollständigkeit des Gesuchs erweist sich als unbehelflich.
3.5.1
Baugesuche haben alle Unterlagen
zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Anders ausgedrückt ist das Baugesuch in einer Weise abzufassen, dass die zuständigen
Behörden das Projekt vollständig auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden
Recht überprüfen können. Überflüssige Abklärungen, für die es an einem echten
Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig. Soweit das baurechtliche Verfahren
in erster Linie dazu dient, das Bestehen eines bewilligungspflichtigen
Sachverhalts abzuklären, sind auch die einzureichenden Unterlagen nach diesem
Verfahrenszweck auszurichten. Es wäre unverhältnismässig, bereits in diesem
Verfahrensstadium sämtliche zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit
erforderlichen Gesuchsunterlagen einzufordern, solange noch nicht feststeht, ob
das Vorhaben überhaupt bewilligungspflichtig ist (zum Ganzen VGr, 6. März
2014, VB.2013.00781, E. 3.4.; vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1997, Rz. 244 f.).
3.5.2
Dass die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet ist, für den Wanderwagen
ein Baugesuch einzureichen, wurde bereits rechtskräftig entschieden (vorn I.C.
und D.). Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 15. Januar 2019 – auf
welches vorliegend nicht mehr zurückzukommen ist – dass bei Anhaltspunkten für
das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts im Zweifelsfall ein
Bewilligungsverfahren einzuleiten sei. Vor allem bei Nutzungsänderungen
bestehender Bauten und Anlagen würde oft erst eine genauere Untersuchung ergeben,
ob die Zweckänderung der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe. Unter
Berücksichtigung der Dimensionen des Wagens und von dessen Nutzung als
Unterkunft und Witterungsschutz für zwei Wollschweine lägen, so die Vorinstanz,
"genügend Anhaltspunkte vor, sodass eine Bewilligungspflicht und – bei
Bejahung einer solchen – die Bewilligungsfähigkeit in einem
Bewilligungsverfahren zu prüfen" seien (a. a. O.,
E. 8.1 und 8.3). Damit wurde die Frage, ob die heutige Platzierung und
Nutzung des Wagens als mobiler Witterungsschutz für das noch lebende
Wollschwein ebenso wie die Haltung dieses Tiers eine bewilligungspflichtige
Änderung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 (RPG; LS 700) darstellt, entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin nicht abschliessend beantwortet, sondern zum Gegenstand des
laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens erklärt. Nichts anderes ergibt
sich aus der darauf gestützten vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die
Gemeindeverwaltung Hütten habe von der Beschwerdeführerin 1 richtigerweise
die Einreichung eines Baugesuchs verlangt, um "allenfalls ein
nachträgliches, koordiniertes Baubewilligungsverfahren durchführen zu
können".
3.5.3
Nachdem im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt ist,
ob hinsichtlich der Platzierung und Nutzung des Wagens als mobile
Tierunterkunft eine bewilligungspflichtige Änderung vorliegt, war es der Beschwerdeführerin 1
unbenommen, mit ihrem Baugesuch auch Gründe vorzubringen, welche aus ihrer
Sicht gegen eine Bewilligungspflicht sprechen. Sie legte zu diesem Zweck dar,
dass der Wagen bereits seit Mitte der Fünfzigerjahre Zugehör der Liegenschaft
Kat.-Nr. 01 bilde und seit Aufgabe des landwirtschaftlichen Gewerbes am 1. Januar
1968 ununterbrochen der Beherbergung hobbymässig gehaltener Tiere gedient habe.
Dies entbindet sie aber nicht von ihrer rechtskräftig angeordneten Pflicht zur
Einreichung eines vollständigen Baugesuchs.
3.5.4
Wenn die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass zur Beurteilung der
Bewilligungspflicht und gegebenenfalls der Bewilligungsfähigkeit des
Sachverhalts betreffend "Wanderwagen" weiterführende Unterlagen, insbesondere
Pläne, erforderlich sind, ist sie gehalten, der Beschwerdeführerin 1 unter
konkreter Nennung der fehlenden Unterlagen in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG Frist zur Ergänzung ihres Gesuchs anzusetzen. Weder die
Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben bisher jedoch dargelegt, welche
zusätzlichen Unterlagen das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 für eine ordnungsgemässe
Beurteilung enthalten müsste.
3.6 Nach dem
Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 Abs. 1
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1
vom 7. November 2020 entweder anhand zu nehmen oder – sollte sie noch
nicht über die erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Prüfung der
Bewilligungspflicht und (gegebenenfalls) Bewilligungsfähigkeit des Sachverhalts
verfügen – der Beschwerdeführerin 1 in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG und unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen eine
angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen. Vor diesem Hintergrund
besteht auch kein Anlass, die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf dieses
Baugesuch eine kosten(vorschuss)pflichtige Ersatzvornahme anzudrohen, weshalb
auch Dispositivziffer 3 in dieser Hinsicht aufzuheben ist.
4.
4.1 Zu
beurteilen sind sodann die Einwände der Beschwerdeführerin 1 gegen die
Anordnungen in Bezug auf die im Raum stehende Nutzungsänderung der
Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04. Nicht Verfahrensgegenstand ist in dieser
Hinsicht die vom Baurekursgericht bereits rechtskräftig beurteilte Aufforderung
zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. einer Verpflichtung zur
Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustands". Zur Beurteilung
steht lediglich die mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zusätzlich ergangene
Aufforderung zur Durchführung eines Augenscheins sowie die auch in Bezug auf
dieses nachträgliche Baugesuch erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die
Beschwerdeführerin 1 verlangt, sie sei vor Durchführung eines Augenscheins
"über Indizien und Hinweise, die auf eine Nutzungsänderung angeblich
hinweisen sollen, zu informieren", bzw. es seien vorgängig die Kriterien
zu definieren, nach denen die Beschwerdegegnerin die strittige Frage nach der
angeblichen Umnutzung von einem (derzeit bewilligten) Lager in eine private
oder gewerbliche Werkstatt zu beurteilen gedenke.
4.2 Dass die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 – im Sinn einer Alternative
zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs – förmlich dazu aufforderte,
ihre Sachdarstellung, wonach keine Umnutzung der Ökonomiebaute erfolgt sei,
mittels Durchführung eines Augenscheins zu belegen, gebietet sich bereits aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und ist nicht zu
beanstanden. Die Indizien und Hinweise, auf deren Grundlage die Aufforderung
zur nachträglichen Baugesuchseinreichung bzw. die Verpflichtung zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vom 10. bzw. 12. Juli
2018 erging, wurden im Rekursentscheid vom 15. Januar 2019 einlässlich erläutert.
In die betreffenden Verfahrensakten kann die Beschwerdeführerin 1 nach
Massgabe von § 8 VRG und § 16 der Informations- und
Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli
2021 (IAV; LS 211.15) Einsicht nehmen.
4.3 Entgegen
der Beschwerdeführerin 1 besteht darüber hinaus auch keine Grundlage für
eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, vor der allfälligen Durchführung
eines Augenscheins zu definieren, nach welchen Kriterien die derzeit bewilligte
Lagernutzung von einer möglicherweise raumrelevanten und damit nach Art. 22
RPG bewilligungspflichtigen Umnutzung in eine Werkstatt abzugrenzen wäre. Die
entsprechenden Beschränkungen ergeben sich hinreichend klar aus der im Recht
liegenden Bewilligung, gemäss welcher das Gebäude lediglich als Lagerraum
genutzt werden darf, jedoch darin keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeführt
werden dürfen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Einschränkungen
sowie der übrigen baupolizeilichen Bestimmungen obliegt der Beschwerdeführerin 1
als Eigentümerin und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin als
Baubehörde, sie in dieser Hinsicht zu beraten. Ein solcher Anspruch lässt sich
auch nicht daraus ableiten, dass das Antreffen eines baurechtswidrigen Zustands
in der fraglichen Baute eine Bestrafung der Beschwerdeführerin 1 oder des
Beschwerdeführers 2 wegen Widerhandlung gegen das PBG im Sinn von § 340
zur Folge haben könnte. Das baurechtliche Verfahren unterliegt als
Verwaltungsverfahren nicht den strafprozessualen Garantien, weshalb die
Beschwerdeführenden auch nicht berechtigt sind, unter Berufung auf
möglicherweise drohende strafrechtliche Konsequenzen ihre Mitwirkung zu
verweigern. Ob Erkenntnisse, die durch allfällige Zwangsmittel im vorliegenden
baurechtlichen Verfahren erlangt wurden, in einem nachgelagerten Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführerin 1 verwertet werden können, ist durch die
zuständigen Strafbehörden zu prüfen (vgl. VGr, 18. März 2021,
VB.2019.00520, E. 4.2.2.4; BGr, 7. April 2019, 1B_365/2019, E. 4;
BGE 142 IV 207 E. 8.3.1).
4.4 Der gegen
Dispositivziffern 1 und 3 der Ausgangsverfügung gerichtete, sinngemässe Antrag
der Beschwerdeführerin 1 auf eine Definition des rechtmässigen Zustands
vor Durchführung eines Augenscheins ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt
die Rechtmässigkeit der in Bezug auf die Umnutzung der Ökonomiebaute ausgesprochenen
Androhung, wonach für den Fall, dass innert der angesetzten Frist weder ein nachträgliches
Baugesuch (eingereicht) noch der Augenschein durchgeführt worden sein sollte,
die Beschwerdegegnerin das verlangte Baugesuch unter Verpflichtung der
Beschwerdeführerin 1 zu einem Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-
"ersatzvornahmeweise" selbst erstellen werde (Dispositivziffer 3).
5.2 Die
Vorinstanz erwog hierzu, die im nachträglichen Baubewilligungsverfahren
bestehende Mitwirkungspflicht würde auch die Feststellung der zu prüfenden
Verhältnisse auf dem Baugrundstück beschlagen. Bei fehlender oder ungenügender
Mitwirkung müsse die Baubehörde die nötigen Pläne oder anderen Unterlagen
nötigenfalls selbst erstellen bzw. erstellen lassen, also zum Mittel der
Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen greifen. Eine solche sei nach § 31 VRG vorgängig anzudrohen. Im Übrigen könne die Verwaltungsbehörde Verletzungen
der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Würdigung des Ergebnisses der
Sachverhaltsermittlungen zu Ungunsten der nicht kooperierenden Partei
berücksichtigen, wobei sie den Pflichtigen zuvor unter Nachfristansetzung und
ausdrücklicher Androhung des Rechtsverlusts zu mahnen habe.
"Entsprechend" sei auch die in Dispositivziffer 3 des
angefochtenen Beschlusses erfolgte Androhung der Ersatzvornahme zu verstehen.
5.3
5.3.1
Dass eine Baubehörde im nachträglichen Bewilligungsverfahren die zur
materiellen Beurteilung notwendigen Pläne und Unterlagen bei ungenügender
Mitwirkung des Pflichtigen "ersatzvornahmeweise" zu beschaffen habe,
wird von verschiedenen Autorinnen und Autoren vertreten und wurde in der
Vergangenheit auch vom Verwaltungsgericht ohne nähere Ausführungen bejaht (vgl.
Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher
Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 817; Saputelli, S. 53;
VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 6.3; 17. März
2016, VB.2015.00415, E. 4.3, je unter Hinweis auf BEZ 2004 Nr. 42).
Einzelne Lehrmeinungen wollen der Baubehörde darüber hinaus die Befugnis
einräumen, dem Störer für den Fall der unterlassenen Mitwirkung eine Bestrafung
gemäss § 340 PBG oder Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) anzudrohen
(vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich
1999, S. 127; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 64).
5.3.2
Gemäss § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf
Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen, wofür
sie (unter den entsprechenden Voraussetzungen) auf die Mittel des
Verwaltungszwangs und der Schuldbetreibung zurückgreifen kann. Erhält eine
örtliche Baubehörde Kenntnis von bewilligungspflichtigen Bauarbeiten oder
Nutzungsänderungen, welche ohne Bewilligung und damit in formell rechtswidriger
Weise erfolgt sind, so hat sie von Amtes wegen geeignete Massnahmen zur
Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands zu ergreifen. Beim blossen
Verdacht auf mögliche Änderungen, wie dies im Fall nachbarlicher Hinweise auf
eine angebliche bewilligungspflichtige Umnutzung regelmässig der Fall sein
dürfte, hat die Behörde zunächst von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen,
d. h. zu klären, ob
und in welchem Ausmass überhaupt Bauarbeiten oder Nutzungsänderungen erfolgt
sind (vgl. § 7 Abs. 1 VRG).
5.3.3
Zwar ist in der Lehre gemeinhin anerkannt, dass der Zustands- oder
Verhaltensstörer im Verfahren auf Wiederherstellung eines baurechtskonformen
Zustands zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet ist (Mäder,
Rz. 650; Ruoss Fierz, S. 127; Waldmann, Rz. 6.8; vgl. Wipf/Diener,
S. 817; Saputelli, S. 53). Es ist jedoch umstritten, ob und inwiefern
sich entsprechende Mitwirkungspflichten im Weigerungsfall mit den Mitteln des
Verwaltungszwangs (§ 30 VRG) vollstrecken lassen. Unter Vorbehalt einer spezialgesetzlichen
Regelung stellt dies ein namhafter Teil der Lehre infrage (vgl. Plüss, § 7 N. 116 [anders noch
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, § 7 N. 70];
Patrick L. Krauskopf/Martin Wyssling in: Bernhard Waldmann/Patrick
L. Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. A., Zürich 2023, Art. 13 N. 82 f.; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich 2021, Rz. 714; Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren – Kommentar, 2. A., Zürich 2019 [Kommentar VwVG], Art. 13
N. 41; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1396; so für den Kanton St. Gallen
auch Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 5. Dezember
2018, B 2016/224, E. 2.3).
Folgt man diesen Auffassungen, so handelt es sich bei Mitwirkungspflichten der
Parteien im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht um echte Rechtspflichten,
sondern um prozessuale Obliegenheiten, deren ungerechtfertigte Missachtung
grundsätzlich bloss durch Auferlegung prozessualer bzw. administrativer
Nachteile geahndet werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die
Berücksichtigung renitenten Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung. Sind
aufgrund einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung zusätzliche Untersuchungshandlungen
der Behörde erforderlich, so können die entsprechenden Kosten zudem gestützt
auf das Verursacherprinzip ungeachtet des Verfahrensausgangs der fehlbaren
Partei auferlegt werden (§ 13 Satz 2 VRG; vgl. Plüss, § 7 N. 111
und 113). In diesem Sinn könnte auch die in Lehre und Praxis verschiedentlich
erwähnte "ersatzvornahmeweise" Beschaffung von Plänen oder sonstigen
Gesuchsunterlagen zu verstehen sein (vgl. oben E. 5.3.1). Auch gemäss
denjenigen Lehrmeinungen, die eine zwangsweise Vollstreckung prozessualer
Mitwirkungspflichten nicht a priori ausschliessen, soll dies nur in
Ausnahmefällen zulässig sein. In Betracht gezogen wird dies in
Fallkonstellationen, in denen die blosse Sanktionierung mit prozessualen
Nachteilen kein taugliches Mittel darstellt, weil die geordnete Durchführung
des Verfahrens nicht den Interessen der mitwirkungsverpflichteten Partei
entspricht, jedoch, z. B.
infolge einer Gefahr für die Allgemeinheit, gewichtige öffentliche Interessen
auf dem Spiel stehen und es der Behörde ohne Zwangsmassnahmen nicht möglich
ist, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu
beschaffen (vgl. Häfelin/
Müller/Uhlmann, Rz. 990; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK
VwVG, Zürich 2022, Art. 13 N. 1; Christian Meyer, Die
Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Zürich 2019, Rz. 778 ff.;
vgl. ferner VPB 1987, Nr. 54, S. 337 ff., E. 2.1).
5.4 Ob sich in
Anbetracht vorstehender Erwägungen eine – gestützt auf die im PBG nicht ausdrücklich
geregelte Mitwirkungspflicht des Störers ergangene – Aufforderung zur
nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs mit den Mitteln des
Verwaltungszwangs vollstrecken lässt, kann vorliegend offenbleiben. Denn
jedenfalls in der vorliegenden Konstellation besteht für ein solches Vorgehen kein
Raum. Zwar steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Beschwerdeführerin 1
zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs betreffend Umnutzung der
Ökonomiebaute aufzufordern, wie sie dies vorliegend tat. Sofern die Beschwerdeführerin 1
das Bestehen einer solchen Umnutzung weiterhin bestreitet und sich
konsequenterweise weigert, ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen,
schafft die angedrohte "ersatzvornahmeweise" Erstellung eines Gesuchs
durch die Beschwerdegegnerin keinerlei Abhilfe, zumal die tatsächlichen
Verhältnisse, die Gegenstand eines solchen Gesuchs bilden würden, infolge der
ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 weiterhin nicht geklärt
sind. Infolge Untauglichkeit dieser Massnahme ist Dispositivziffer 3 des
Beschlusses vom 27. Juli 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 somit auch
in Bezug auf die im Raum stehende Umnutzung der Ökonomiebaute aufzuheben.
5.5 Da die Beschwerdeführerin 1
die im Raum stehende Nutzung der Ökonomiebaute als Schreinereiwerkstatt weder
anerkennt noch eine solche wünscht, kann es vorliegend einzig darum gehen, in
Anwendung von § 341 PBG für die Herstellung des rechtmässigen Zustands
gemäss der derzeitigen Bewilligung zu sorgen. Eine entsprechende Pflicht wurde
der Beschwerdeführerin 1 bereits mit der rechtskräftig beurteilten
Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 auferlegt, wobei präzisierend
hinzuzufügen ist, dass unter dem "ursprünglichen" Zustand im Sinn
dieser Verfügung der rechtmässige Zustand gemäss der im Recht liegenden
Bewilligung zur Nutzung des Gebäudes als Lagerraum zu verstehen ist. Jedenfalls
bei dieser, für den Fall der Nichteinreichung eines nachträglichen Baugesuchs
auferlegten Wiederherstellungsverpflichtung handelt es sich um eine eigentliche
Rechtspflicht, die im Weigerungsfall mit den Mitteln des Verwaltungszwangs
vollstreckt werden kann. Zur Überprüfung des Vollzugs der
Wiederherstellungsverpflichtung kommt insbesondere die Vornahme einer
Baukontrolle im Sinn von § 327 Abs. 2 PBG infrage. Sollte die Beschwerdeführerin 1
die Durchführung einer solchen Kontrolle weiterhin verweigern bzw. zu
verhindern suchen, so sind gegebenenfalls geeignete Vollstreckungsmassnahmen zu
prüfen.
6.
Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin 1
auf Bestrafung der Beschwerdegegnerin nach Massgabe von § 340 PBG
betrifft, so ist hierfür (ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit einer
solchen) weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz sachlich zuständig.
Das vorinstanzliche Eintreten auf diesen Antrag ist zu korrigieren, was
praxisgemäss in einer diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde im Sinn der
Erwägungen resultiert (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 57).
7.
7.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Umfang des Eintretens
gutzuheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021
sowie der angefochtene Rekursentscheid in Bezug auf diesen vollumfänglich
aufzuheben.
7.2 Sodann
sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli
2021 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 insofern aufzuheben, als
erneut Frist zur Einreichung eines Baugesuchs für das dauerhafte Abstellen
eines "Wanderwagens" und dessen Nutzung für die Tierhaltung angesetzt
wurde. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1
vom 7. November 2020 anhand zu nehmen oder dieser nach Massgabe von § 313 Abs. 1 PBG unter konkreter Nennung der fehlenden Angaben und Unterlagen
eine angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen.
7.3 Vollständig
aufzuheben ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
schliesslich Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
27. Juli 2021.
7.4 Im Übrigen
ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 – hinsichtlich der verlangten
Bestrafung der Beschwerdegegnerin im Sinn der Erwägungen – abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem
Ergebnis sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln
der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1
aufzuerlegen. Dieselbe Kostenfolge rechtfertigt sich für die Kosten des
Rekursverfahrens sowie für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli
2021 (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
8.2 Eine
Umtriebs- bzw. Parteientschädigung steht mangels eines besonderen Aufwands bzw.
mangels überwiegenden Obsiegens weder den Beschwerdeführenden 1 und 2 noch der
Beschwerdegegnerin zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende
Entscheid ist seinerseits ein Zwi-schenentscheid, der nur unter den
einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden
kann (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 und Dispositivziffer II des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1
insoweit aufzuheben, als diese die erneute Fristansetzung zur Einreichung eines
Baugesuchs für das dauerhafte Abstellen eines "Wanderwagens" auf der
Liegenschaft Kat.-Nr. 01 und dessen Nutzung für die Tierhaltung betreffen.
Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1
vom 7. November 2020 anhand zu nehmen oder dieser nach Massgabe von § 313 Abs. 1 PBG unter konkreter Nennung der fehlenden Angaben und Unterlagen
eine angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen.
Dispositivziffer 3
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 wird in
entsprechender Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1
aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Sinn der
Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 und der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 werden, soweit den Beschwerdeführer 2
betreffend, vollumfänglich aufgehoben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 980.-- Zustellkosten,
Fr. 5'480.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem
Drittel der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Die
Kosten des Rekursverfahrens und für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli
2021 werden, in entsprechender Abänderung von Dispositivziffer III des
vorinstanzlichen Entscheids sowie Dispositivziffer 4 des genannten
Beschlusses, zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1
auferlegt.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE).