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Entscheid

VB.2022.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00347

5. Dezember 2024Deutsch33 min

(URT.2024.25861)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00347

VB.2022.00355

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Baukommission Wädenswil, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Aufforderung

zur Einreichung eines Baugesuchs,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümerin der in der kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) gelegenen

Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 02 in Wädenswil. Ersteres ist mit einem

Wohnhaus (Vers.-Nr. 03), einem ehemaligen Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 04)

und zwei Nebengebäuden (Vers.-Nrn. 05 und 06) überstellt. Die

landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften wurde vor dem 1. Juli 1972

aufgegeben.

B. Auf

entsprechende Meldung eines "Nachbarn" forderte die damalige Gemeinde

Hütten (Rechtsvorgängerin der Stadt Wädenswil) A mit Schreiben vom

26. April 2018 auf, für diverse angebliche bauliche Änderungen und

Nutzungsänderungen auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein nachträgliches

Baugesuch einzureichen, namentlich für das Ab- bzw. Aufstellen zweier

(Wohn-)Wagen und eines Zauns, Fenster- und Fassadenänderungen an einem

Stallgebäude, ein "Baustofflager zwischen Garagengebäude" sowie eine

"Nutzungsänderung von Luftgewehrschiessstand zu Schreinerei". Mit

Schreiben vom 5. Mai 2018 nahm A zu den einzelnen behaupteten Änderungen

Stellung, wobei sie teils deren Vornahme, teils deren Bewilligungspflicht

bestritt, auf verschiedene frühere baurechtliche Bewilligungen hinwies und

diverse Präzisierungen sowie Akteneinsicht verlangte.

C. Mit

Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 teilte die Gemeinde Hütten A mit,

dass sie nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung den

mobilen "Wanderwagen" für die Tierhaltung als bewilligungspflichtig

erachte. Sodann sei festgestellt worden, dass "bei der Assek.-Nr. 07

[recte: 08 bzw. heute Vers.-Nr. 04] eine Nutzungsänderung von

Luftgewehrschiessstand zu Schreinerei" stattgefunden habe. Sie forderte A

auf, bis am 10. August 2018 ein "formelles, vollständiges

Baugesuch" mit verschiedenen Planbeilagen und einem Grundbuchauszug

einzureichen oder innert dieser Frist den ursprünglichen Zustand

wiederherzustellen.

D. Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 15. Januar

2019 ab. Anlässlich eines vom Baurekursgericht durchgeführten Augenscheins am

30. November 2018 wurde der Gerichtsdelegation der Zutritt zur ehemaligen

Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 verweigert. Gegen die ihr auferlegten Kosten

des Rekursverfahrens setzte sich A erfolglos bis vor Bundesgericht zur Wehr

(VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083; BGr, 27. August 2020,

1C_549/2019).

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschluss vom 27. Juli 2021 forderte die Baukommission Wädenswil A und

ihren Ehemann B unter Kostenfolge auf, bis am 15. September 2021 "ein

Baugesuch für das dauerhafte Abstellen eines Wanderwagens auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01 und 02 und dessen Nutzung für die Tierhaltung

einzureichen". Innert gleicher Frist wurden sie von der Baukommission

aufgefordert, "ein Baugesuch für die Umnutzung des Ökonomiegebäudes in

eine Werkstatt einzureichen oder […] mit dem Bauamt einen Augenschein

durchzuführen, um festzustellen, dass eine Umnutzung nicht vorliegt"

(Dispositivziffer 1). Die Fristen wurden für nicht erstreckbar erklärt

(Dispositivziffer 2). Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Stadt

Wädenswil die Baugesuche "ersatzvornahmeweise selber erstellen"

würde. Die Kosten für die Erstellung "in der Grössenordnung von CHF

1'800.-" würden den Pflichtigen auferlegt und von diesen nach Ablauf der

genannten Frist "binnen Kostenvorschussverfügung erhoben"

(Dispositivziffer 3).

B.

Die von A und B hiergegen erhobenen Rekurse wies das

Baurekursgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil

vom 10. Mai 2022 kostenpflichtig ab. Die im angefochtenen Beschluss

angesetzte Frist zur Einreichung eines Baugesuchs bzw. zum Nachweis, dass keine

Nutzungsänderung stattgefunden habe, setzte es neu auf zwei Monate ab

Rechtskraft seines Entscheides an.

III.

A. Mit

separaten Eingaben vom 22. Mai 2022 erhoben A und B hiergegen Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Nach Einholung einer original unterzeichneten

Beschwerdeschrift von B ordnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

vom 22. Juni 2022 die Vereinigung der Beschwerdeverfahren an.

B. Mit

Eingabe vom 5. Juli 2022 beantragte das Baurekursgericht unter Einreichung

seiner Verfahrensakten und ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. August 2022 liess die Baukommission

Wädenswil beantragen, die vereinigten Beschwerden seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Ferner

beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins. Weitere Stellungnahmen von A

erfolgten mit Eingaben vom 14. September 2022, 23. Oktober 2022,

8.

Dezember 2022, 15. März 2023, 11. April 2023 und

28.

April 2023, solche von B mit Eingaben vom 15. September 2022,

24.

Oktober 2022, 8. Dezember 2022, 2. März 2023, 15. März

2023, 11. April 2023 sowie 26. April 2023 und seitens der

Baukommission Wädenswil mit Eingaben vom 10. Oktober 2022, 17. November

2022, 10. Januar 2023, 8. März 2023 sowie 17. April 2023.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 11. Januar 2024 wurden die Stadt Wädenswil und das

Baurekursgericht zur Einreichung ihrer vollständigen Verfahrensakten betreffend

die Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 bzw. das diesbezügliche

Rekursverfahren R2.2018.00126 aufgefordert. Nach Einsicht in die vom Baurekursgericht

eingereichten Akten und die Eingabe der Stadt Wädenswil vom 25. Januar

2024.

wurde der Stadt Wädenswil die entsprechende Frist mit Präsidialverfügung

vom 30. Januar 2024 wieder abgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerden zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario

und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Der

streitgegenständliche Beschluss der Beschwerdegegnerin deckt sich inhaltlich

teilweise mit der bereits rechtskräftig beurteilten Verfügung der

Gemeindeverwaltung Hütten vom 10. bzw. 12. Juli 2018. Bereits mit dieser

wurde der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf das Aufstellen eines

"Wanderwagens" bzw. dessen Nutzung zur Tierhaltung sowie die im Raum

stehende Umnutzung der Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 Frist zur Einreichung

eines (nachträglichen) Baugesuchs oder zur Wiederherstellung des "ursprünglichen

Zustands" angesetzt. Nachdem diese Anordnungen bereits Gegenstand einer

rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung waren (VGr, 19. August 2019,

VB.2019.00083; BGr, 27. August 2020, 1C_549/2019; oben I.C. f.), ist darauf

im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen. Streitgegenstand bildet der

angefochtene Beschluss nur insofern, als dessen Anordnungen über den Gegenstand

des damaligen Rechtsmittelverfahrens hinausgehen. Dies betrifft zunächst die

ergänzend bzw. alternativ zur Baugesuchseinreichung ergangene Aufforderung,

gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin einen Augenschein durchzuführen, um die

Existenz einer möglicherweise bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung zu

widerlegen (Dispositivziffer 1). Ferner wurde der Beschwerdeführerin 1

in Bezug auf die bereits rechtskräftige Aufforderung zur Einreichung zweier

nachträglicher Baugesuche für den Säumnisfall die kostenpflichtige

Ersatzvornahme und die Erhebung eines entsprechenden Kostenvorschusses

angedroht. Schliesslich wurden die nämlichen Verpflichtungen neu allesamt auch dem

Beschwerdeführer 2 auferlegt.

1.3

Der angefochtene Entscheid schliesst das

erstinstanzliche Verfahren nicht ab, sondern betrifft lediglich einen

selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Er ist damit nur unter den sinngemäss

anwendbaren Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) mit Beschwerde anfechtbar (§ 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG). Da zumindest mit einer Gutheissung der

Beschwerde des Beschwerdeführers 2 dessen Entlassung aus dem Verfahren und

damit ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte und da beiden

Beschwerdeführenden für den Fall der Nichterfüllung der auferlegten

Verfahrenspflichten Vollstreckungsmassnahmen angedroht wurden, ist die

Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen (vgl. VGr, 29. August 2019,

VB.2019.00245, E. 1.2).

1.4

Beide

Beschwerdeführenden halten im Verfahren vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen

an ihren jeweiligen Rekursanträgen fest.

1.4.1

Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Beschwerdegegnerin sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, das mit Eingabe vom 7. November

2020.

unterbreitete Baugesuch nach Massgabe von § 313 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) anhand zu nehmen.

Bezüglich der Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 beantragt sie ferner die

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, vor Durchführung eines Augenscheins

"über Indizien und Hinweise, die auf eine Nutzungsänderung angeblich

hinweisen sollen, zu informieren" bzw. vorgängig die Kriterien zu

definieren, nach denen die Beschwerdegegnerin die strittige Frage nach der

angeblichen Umnutzung von einem (derzeit bewilligten) Lager in eine private

oder gewerbliche Werkstatt zu beurteilen gedenke. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 1

die Bestrafung der Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 340 PBG.

1.4.2

Der Beschwerdeführer 2 beantragt sinngemäss die vollständige Aufhebung

des angefochtenen Rekursentscheids und des zugrunde liegenden Beschlusses

bezüglich seiner Person, einschliesslich der darin angeordneten Kostenfolgen.

1.5

Darüber

hinaus haben beide Beschwerdeführenden im Verfahren vor Verwaltungsgericht

zusätzliche Anträge unterbreitet. Die Beschwerdeführerin 1 formulierte mit

Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2022 sowie mit Eingabe vom 23. Oktober

2022.

verschiedene Feststellungsbegehren, namentlich betreffend die behauptete

Aktenwidrigkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin sowie den Umstand, dass

die Beschwerdegegnerin § 313 PBG fortwährend ignorieren würde. Ob diesen

Anträgen überhaupt ein eigenständiger Gehalt beizumessen ist oder ob es sich

dabei um blosse Begründungselemente handelt, und ob es sich dabei um zulässige

Feststellungsbegehren betreffend das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten und nicht um solche betreffend

Tatsachen handelt (vgl. statt vieler VGr, 28. Juli 2023,

VB.2020.00875, E. 4.2, mit Hinweisen), kann offenbleiben. Denn jedenfalls

gehen diese erst vor Verwaltungsgericht unterbreiteten Anträge, soweit sie

nicht der tatsächlichen oder rechtlichen Begründung der unter E. 1.4.1

erwähnten Anträge dienen, sondern eine eigenständige Bedeutung haben sollten,

allesamt über den Gegenstand des Rekursverfahrens hinaus, sodass zumindest aus

diesem Grund nicht darauf einzutreten ist (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.; VGr,

6.

April 2023, VB.2022.00536, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48; BGE 136 II 457 E. 4.2).

Gleiches gilt hinsichtlich des vor Verwaltungsgericht erstmals unterbreiteten

Antrags des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

seien anzuhalten, § 310 Abs. 3 und § 313 Abs. 1 PBG, § 5

lit. m der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6)

sowie die übliche Praxis zu berücksichtigen.

1.6

Hinsichtlich

der übrigen Anträge sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die

Beschwerden einzutreten.

1.7

Zur

Durchführung eines Augenscheins besteht kein Anlass, zumal in Bezug auf den

streitbetroffenen "Wanderwagen" ein solcher bereits im

Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018

durchgeführt wurde und in Bezug auf die Ökonomiebaute keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die Beschwerdeführenden ohne vorgängige Gutheissung ihrer

diesbezüglichen Anträge den erforderlichen Zutritt gewähren würden. Der

entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.

2.

2.1

Zu

beurteilen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 2

zu Recht als Partei in das Verfahren miteinbezog und ebenfalls zur Einreichung

zweier Baugesuche bzw. zur Durchführung eines Augenscheins in der Ökonomiebaute

aufforderte.

2.2

Der Beschwerdeführer 2

wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass ihm aufgrund des Alleineigentums der

Beschwerdeführerin 1 an den streitbetroffenen Liegenschaften, dem

"Wanderwagen" und dem Wollschwein jegliche Verfügungsberechtigung in

Bezug auf diese fehle. In Bezug auf das Aufstellen des Wagens und dessen

Nutzung als mobile Tierunterkunft habe bereits die Beschwerdeführerin 1

ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Angesichts dessen erscheine es

unsinnig, ihn bezüglich desselben Sachverhalts ebenfalls zur Einreichung eines

solchen Gesuchs aufzufordern. Mangels Einverständnisses der allein

verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 würde es ihm dafür ohnehin an

der gemäss § 310 Abs. 1 PBG und § 5 lit. m BVV

erforderlichen Berechtigung fehlen. Auch in Bezug auf die im Raum stehende Umnutzung

der Ökonomiebaute in eine Werkstatt sei es ihm verwehrt, ein den gesetzlichen

Anforderungen entsprechendes Baugesuch einzureichen, da die Beschwerdeführerin 1

als verfügungsberechtigte Alleineigentümerin erklärtermassen keine solche

Umnutzung wünsche, sondern den rechtmässigen Zustand gemäss der aktuellen

Bewilligung.

2.3

Die zur

Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind gegen

den Störer zu richten. Als solcher gilt nicht nur, wer als Verhaltensstörer den

polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung

erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Als Störer gilt auch,

wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche

oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (sog.

Zustandsstörer). Der Grundeigentümer kann als Zustandsstörer somit zur

Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands auf seinem Grundstück in die Pflicht

genommen werden, unabhängig davon, ob er diesen verursacht hat und ob ihn dafür

ein Verschulden trifft. Die Beseitigung der Störung kann dabei alternativ oder

kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden, wobei der

zuständigen Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein Ermessensspielraum

zusteht (BGr, 19. August 2021, 1C_180/2021, E. 3.3;

15.

September 2017, 1C_292/2017, E. 3.1; VGr, 11. November 2021,

VB.2021.00156, E. 5.3; 7. Juni 2018, VB.2016.00411, E. 2.5). Die

Behörde hat sich bei ihrer Wahl am Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot

effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung zu orientieren. Sie soll in erster

Linie jenen Störer ins Recht fassen, der am besten zur Wiederherstellung des

rechtskonformen Zustands in der Lage ist. Aufgrund der für bauliche Änderungen notwendigen

Verfügungsmacht wird dies bei baupolizeiwidrigen Zuständen oftmals der

Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sein (Alain Griffel, Allgemeines

Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. A., Zürich 2022, Rz. 201;

BEZ 2001 Nr. 61, E. 4;

vgl. Pierre Tschannen/Markus

Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1572;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2628).

2.4

Unbestrittenermassen

ist es der Beschwerdeführer 2, dem vorgeworfen wird, die Ökonomiebaute

nicht nur im Sinn der geltenden Bewilligung als Lager, sondern auch als

gewerbliche Werkstatt zu nutzen. Sodann ergibt sich aus der im Recht liegenden

Korrespondenz des Beschwerdeführers 2 mit der Beschwerdegegnerin, dass er sich

zumindest im Rahmen der Fütterung an der Haltung des auf der Liegenschaft

lebenden Wollschweins beteiligt. Unabhängig vom Bestehen einer dinglichen

Berechtigung ist der Beschwerdeführer 2 deshalb sowohl in Bezug auf die Nutzung

der Liegenschaft und des Wagens zur Tierhaltung als auch in Bezug auf die

umstrittene Werkstattnutzung der Ökonomiebaute als Verhaltensstörer zu qualifizieren.

Sofern die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen zur Feststellung

oder Behebung von polizeiwidrigen Zuständen in der Sache gerechtfertigt waren,

lag es somit grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin, diese auch gegen

den Beschwerdeführer 2 zu richten.

2.5

Nachdem

jedoch die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung eines

nachträglichen Baugesuchs bzw. zur Wiederherstellung des ursprünglichen

Zustands gegenüber der allein verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin 1

bereits einer rechtskräftigen Beurteilung unterzogen wurde (oben I.D), ist in

der vorliegenden Konstellation kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 2

im jetzigen Zeitpunkt als zusätzliche Partei ebenfalls in das Verfahren

miteinbezogen werden müsste. Aufgrund der sachbezogenen Natur der

Baubewilligung könnte ein negativer Bewilligungsentscheid bzw. der für den Fall

der Nichteinreichung des Baugesuchs erlassene Wiederherstellungsbefehl ohne

Weiteres auch dem Beschwerdeführer 2 entgegengehalten werden (vgl. VGr,

7.

Juni 2018, VB.2016.00411, E. 2.1). Daran vermöchte auch eine

allfällige obligatorische Berechtigung des Beschwerdeführers 2 zur Nutzung des

Wagens, des auf der Liegenschaft gehaltenen Tiers oder der streitbetroffenen

Ökonomiebaute nichts zu ändern. Sodann ergibt eine zeitlich gestaffelt

verfügte, aber inhaltlich gleichlautende Verpflichtung zweier unterschiedlicher

Störer, zu denselben zwei Sachverhalten jeweils ein nachträgliches Baugesuch

einzureichen, auch aus verfahrensökonomischer Perspektive keinen Sinn. Würde

die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 noch nicht rechtskräftig entschiedene

Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Aufforderung zum jetzigen Zeitpunkt

abweichend beurteilt, so würde damit ein widersprüchlicher Entscheid zum

früheren, bereits rechtskräftigen Urteil des Baurekursgerichts vom

15.

Januar 2019 betreffend die Verfügung der Gemeindeverwaltung Hütten vom

10.

bzw. 12. Juli 2018 geschaffen. Auch wenn sich aus den Akten keine

Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in ungetrennter Ehe lebenden

Beschwerdeführenden in Bezug auf den strittigen Sachverhalt unterschiedliche

Interessen verfolgen, schafft das gewählte Vorgehen sodann einen nicht zu

vernachlässigenden zusätzlichen Koordinationsaufwand.

2.6

Der

nachträgliche Miteinbezug des Beschwerdeführers 2 in das Verfahren erweist sich

unter den vorliegenden Umständen deshalb zur Erreichung des angestrebten Ziels als

ungeeignet und damit unverhältnismässig. Der vorinstanzliche Rekursentscheid

ist entsprechend zu korrigieren und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli

2021.

in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 in Gutheissung seiner Beschwerde

aufzuheben.

3.

Zu beurteilen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1.

3.1

Diese

macht in Bezug auf das Abstellen des Wagens und dessen Nutzung für die

Tierhaltung geltend, in Nachachtung des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom

15.

Januar 2019 und der zugrunde liegenden Verfügung der Gemeinde Hütten

mit Eingabe vom 7. November 2020 ein entsprechendes Baugesuch eingereicht

zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe dieses jedoch schlichtweg ignoriert. Die

Vorinstanz habe ihrerseits in aktenwidriger Weise festgestellt, das

Gesuchsformular sei "praktisch leer" und weder die Beschwerdeführerin 1

noch der Beschwerdeführer 2 hätten die zur Beurteilung des Wagens

notwendigen Unterlagen eingereicht.

3.2

Stellt

eine Baubehörde fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errichtet

oder geändert wurde, so hat sie, bevor sie restitutorische Massnahmen

einleitet, aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorab zu prüfen, ob die

ausgeführten Arbeiten nachträglich bewilligt werden können (Bernhard Waldmann in:

Alain Griffel/Hans Ulrich Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Rz. 6.6; vgl. Alain

Griffel, Raumplanungs- und Baurecht, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 270).

Dieses Erkenntnisverfahren ist – im Rahmen des Verfahrens auf Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands (vgl. § 341 PBG) – von Amtes wegen

durchzuführen. Ein nachträgliches Baugesuch im Sinn eines förmlichen Antrags um

Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Baute ist dafür nicht notwendig. Die

Baubehörde kann den Störer jedoch zur Mitwirkung bei der

Sachverhaltsfeststellung verpflichten. In diesem Sinn zu verstehen ist die

verbreitete Praxis, den Störer bei Entdeckung einer formell rechtswidrigen

Baute zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für selbige aufzufordern

(vgl. zum Ganzen VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 6.3;

17.

März 2016, VB.2015.00415, E. 4.3, je mit Hinweis auf BEZ 2004 Nr. 42;

Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 120 f.;

Waldmann, Rz. 6.8, je mit Hinweisen; Maja Saputelli, Bauen ohne

Bewilligung, in: PBG aktuell, 2/2018, S. 52–54, 53). Mangels einer

besonderen gesetzlichen Regelung richtet sich die Vorprüfung eines

Dispositiv

nachträglichen Baubewilligungsgesuchs grundsätzlich nach § 313 Abs. 1 PBG. Demnach hat die zuständige Baubehörde mitunter zu prüfen, ob die

eingereichten Unterlagen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid

ausreichen, und andernfalls deren Änderung oder Ergänzung innert drei Wochen

seit Einreichung anzuordnen.

3.3 Im

strittigen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 wird die

erneute Fristansetzung zur Einreichung eines Baugesuchs betreffend den

"Wanderwagen" damit begründet, dass bisher kein Baugesuch eingereicht

worden sei, sondern lediglich ein "leeres Baugesuchsformular" mit

einem Begleitschreiben. Darin werde festgehalten, dass das Urteil des

Baurekursgerichts falsch sei und eine Bewilligungspflicht daher nicht bestehe.

Im Beschwerdeverfahren präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre

Sachverhaltsdarstellung dahingehend, die gemachten Angaben seien rudimentär,

schlecht leserlich und überhaupt nicht überprüfbar. Es sei kein Gesuch um

Erteilung der Baubewilligung gestellt worden, sondern lediglich das Gesuch, die

Bestandesgarantie der bestehenden Bauten und Anlagen zu bestätigen. Ein Plan

sei nicht eingereicht worden und das Formular sei nicht einmal unterzeichnet.

3.4 Dass es

sich bei den Gesuchsunterlagen, welche die Beschwerdeführerin 1 im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren zu den Akten reichte, um jenes "leere

Baugesuchsformular" handelt, auf welches auch die Ausgangsverfügung Bezug

nimmt, wird nicht bestritten. Diese Unterlagen umfassen ein grösstenteils

ausgefülltes und unterzeichnetes Baugesuchsformular vom 7. November 2020,

samt Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Personalien, zum Inhalt der

beantragten Ausnahmebewilligung, zur – nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1

nicht bestehenden – Notwendigkeit einer Aussteckung sowie zur Konstruktion und zu

den Dimensionen des streitbetroffenen Wagens. Beigelegt sind dem Gesuch ein –

soweit ersichtlich vollständig ausgefülltes – Zusatzformular für Vorhaben

ausserhalb der Bauzone. Ferner finden sich in den Gesuchsbeilagen ein

Begleitschreiben mit näheren Informationen zum Sachverhalt, zur Nutzung und

Beschaffenheit des Wagens sowie die Kopie eines Schuldbriefs, mit der gemäss

den Erläuterungen der Beschwerdeführerin 1 belegt werden soll, dass sich

der streitbetroffene Wagen schon seit 1955 ununterbrochen auf der Liegenschaft

befinde. Wie sich dem Zusatzformular entnehmen lässt, umfassen die Gesuchsbeilagen

ferner eine Kopie des Grundbuchauszugs sowie Fotografien der Liegenschaft und

Umgebung, die sich allerdings nicht bei den Akten befinden.

Den Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage nicht gefolgt werden. Die

vorinstanzliche Würdigung, das Baugesuch sei "bis auf die Katasternummern

und Namen praktisch leer", ist offensichtlich unzutreffend und damit

rechtsverletzend. Ebenso wenig besticht der nicht näher begründete Einwand der

Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben auf den eingereichten Gesuchsunterlagen

"rudimentär" und "überhaupt nicht überprüfbar" seien. Zwar

ist die von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichte Kopie der

Gesuchsunterlagen infolge mangelhafter Druckqualität tatsächlich nur schwer

lesbar. Es ist jedoch nicht klar, ob diese unleserliche Kopie den von der Beschwerdeführerin 1

ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht (was diese bestreitet) oder ob

diese erst im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch den Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin oder deren Personal entstand. Selbst wenn auch die

eingereichten Originalunterlagen unleserlich gewesen sein sollten, so hätte die

Beschwerdegegnerin die Bearbeitung des Gesuchs nicht verweigern dürfen, sondern

sie hätte die Beschwerdeführerin 1 in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG unter Hinweis auf diesen Mangel zur Nachbesserung auffordern

müssen.

3.5

Auch der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einwand

der Unvollständigkeit des Gesuchs erweist sich als unbehelflich.

3.5.1

Baugesuche haben alle Unterlagen

zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Anders ausgedrückt ist das Baugesuch in einer Weise abzufassen, dass die zuständigen

Behörden das Projekt vollständig auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden

Recht überprüfen können. Überflüssige Abklärungen, für die es an einem echten

Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig. Soweit das baurechtliche Verfahren

in erster Linie dazu dient, das Bestehen eines bewilligungspflichtigen

Sachverhalts abzuklären, sind auch die einzureichenden Unterlagen nach diesem

Verfahrenszweck auszurichten. Es wäre unverhältnismässig, bereits in diesem

Verfahrensstadium sämtliche zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit

erforderlichen Gesuchsunterlagen einzufordern, solange noch nicht feststeht, ob

das Vorhaben überhaupt bewilligungspflichtig ist (zum Ganzen VGr, 6. März

2014, VB.2013.00781, E. 3.4.; vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1997, Rz. 244 f.).

3.5.2

Dass die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet ist, für den Wanderwagen

ein Baugesuch einzureichen, wurde bereits rechtskräftig entschieden (vorn I.C.

und D.). Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 15. Januar 2019 – auf

welches vorliegend nicht mehr zurückzukommen ist – dass bei Anhaltspunkten für

das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts im Zweifelsfall ein

Bewilligungsverfahren einzuleiten sei. Vor allem bei Nutzungsänderungen

bestehender Bauten und Anlagen würde oft erst eine genauere Untersuchung ergeben,

ob die Zweckänderung der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe. Unter

Berücksichtigung der Dimensionen des Wagens und von dessen Nutzung als

Unterkunft und Witterungsschutz für zwei Wollschweine lägen, so die Vorinstanz,

"genügend Anhaltspunkte vor, sodass eine Bewilligungspflicht und – bei

Bejahung einer solchen – die Bewilligungsfähigkeit in einem

Bewilligungsverfahren zu prüfen" seien (a. a. O.,

E. 8.1 und 8.3). Damit wurde die Frage, ob die heutige Platzierung und

Nutzung des Wagens als mobiler Witterungsschutz für das noch lebende

Wollschwein ebenso wie die Haltung dieses Tiers eine bewilligungspflichtige

Änderung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 (RPG; LS 700) darstellt, entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin nicht abschliessend beantwortet, sondern zum Gegenstand des

laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens erklärt. Nichts anderes ergibt

sich aus der darauf gestützten vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die

Gemeindeverwaltung Hütten habe von der Beschwerdeführerin 1 richtigerweise

die Einreichung eines Baugesuchs verlangt, um "allenfalls ein

nachträgliches, koordiniertes Baubewilligungsverfahren durchführen zu

können".

3.5.3

Nachdem im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt ist,

ob hinsichtlich der Platzierung und Nutzung des Wagens als mobile

Tierunterkunft eine bewilligungspflichtige Änderung vorliegt, war es der Beschwerdeführerin 1

unbenommen, mit ihrem Baugesuch auch Gründe vorzubringen, welche aus ihrer

Sicht gegen eine Bewilligungspflicht sprechen. Sie legte zu diesem Zweck dar,

dass der Wagen bereits seit Mitte der Fünfzigerjahre Zugehör der Liegenschaft

Kat.-Nr. 01 bilde und seit Aufgabe des landwirtschaftlichen Gewerbes am 1. Januar

1968 ununterbrochen der Beherbergung hobbymässig gehaltener Tiere gedient habe.

Dies entbindet sie aber nicht von ihrer rechtskräftig angeordneten Pflicht zur

Einreichung eines vollständigen Baugesuchs.

3.5.4

Wenn die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass zur Beurteilung der

Bewilligungspflicht und gegebenenfalls der Bewilligungsfähigkeit des

Sachverhalts betreffend "Wanderwagen" weiterführende Unterlagen, insbesondere

Pläne, erforderlich sind, ist sie gehalten, der Beschwerdeführerin 1 unter

konkreter Nennung der fehlenden Unterlagen in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG Frist zur Ergänzung ihres Gesuchs anzusetzen. Weder die

Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben bisher jedoch dargelegt, welche

zusätzlichen Unterlagen das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 für eine ordnungsgemässe

Beurteilung enthalten müsste.

3.6 Nach dem

Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 Abs. 1

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1

vom 7. November 2020 entweder anhand zu nehmen oder – sollte sie noch

nicht über die erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Prüfung der

Bewilligungspflicht und (gegebenenfalls) Bewilligungsfähigkeit des Sachverhalts

verfügen – der Beschwerdeführerin 1 in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG und unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen eine

angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen. Vor diesem Hintergrund

besteht auch kein Anlass, die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf dieses

Baugesuch eine kosten(vorschuss)pflichtige Ersatzvornahme anzudrohen, weshalb

auch Dispositivziffer 3 in dieser Hinsicht aufzuheben ist.

4.

4.1 Zu

beurteilen sind sodann die Einwände der Beschwerdeführerin 1 gegen die

Anordnungen in Bezug auf die im Raum stehende Nutzungsänderung der

Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04. Nicht Verfahrensgegenstand ist in dieser

Hinsicht die vom Baurekursgericht bereits rechtskräftig beurteilte Aufforderung

zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. einer Verpflichtung zur

Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustands". Zur Beurteilung

steht lediglich die mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zusätzlich ergangene

Aufforderung zur Durchführung eines Augenscheins sowie die auch in Bezug auf

dieses nachträgliche Baugesuch erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die

Beschwerdeführerin 1 verlangt, sie sei vor Durchführung eines Augenscheins

"über Indizien und Hinweise, die auf eine Nutzungsänderung angeblich

hinweisen sollen, zu informieren", bzw. es seien vorgängig die Kriterien

zu definieren, nach denen die Beschwerdegegnerin die strittige Frage nach der

angeblichen Umnutzung von einem (derzeit bewilligten) Lager in eine private

oder gewerbliche Werkstatt zu beurteilen gedenke.

4.2 Dass die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 – im Sinn einer Alternative

zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs – förmlich dazu aufforderte,

ihre Sachdarstellung, wonach keine Umnutzung der Ökonomiebaute erfolgt sei,

mittels Durchführung eines Augenscheins zu belegen, gebietet sich bereits aus

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und ist nicht zu

beanstanden. Die Indizien und Hinweise, auf deren Grundlage die Aufforderung

zur nachträglichen Baugesuchseinreichung bzw. die Verpflichtung zur

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vom 10. bzw. 12. Juli

2018 erging, wurden im Rekursentscheid vom 15. Januar 2019 einlässlich erläutert.

In die betreffenden Verfahrensakten kann die Beschwerdeführerin 1 nach

Massgabe von § 8 VRG und § 16 der Informations- und

Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli

2021 (IAV; LS 211.15) Einsicht nehmen.

4.3 Entgegen

der Beschwerdeführerin 1 besteht darüber hinaus auch keine Grundlage für

eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, vor der allfälligen Durchführung

eines Augenscheins zu definieren, nach welchen Kriterien die derzeit bewilligte

Lagernutzung von einer möglicherweise raumrelevanten und damit nach Art. 22

RPG bewilligungspflichtigen Umnutzung in eine Werkstatt abzugrenzen wäre. Die

entsprechenden Beschränkungen ergeben sich hinreichend klar aus der im Recht

liegenden Bewilligung, gemäss welcher das Gebäude lediglich als Lagerraum

genutzt werden darf, jedoch darin keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeführt

werden dürfen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Einschränkungen

sowie der übrigen baupolizeilichen Bestimmungen obliegt der Beschwerdeführerin 1

als Eigentümerin und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin als

Baubehörde, sie in dieser Hinsicht zu beraten. Ein solcher Anspruch lässt sich

auch nicht daraus ableiten, dass das Antreffen eines baurechtswidrigen Zustands

in der fraglichen Baute eine Bestrafung der Beschwerdeführerin 1 oder des

Beschwerdeführers 2 wegen Widerhandlung gegen das PBG im Sinn von § 340

zur Folge haben könnte. Das baurechtliche Verfahren unterliegt als

Verwaltungsverfahren nicht den strafprozessualen Garantien, weshalb die

Beschwerdeführenden auch nicht berechtigt sind, unter Berufung auf

möglicherweise drohende strafrechtliche Konsequenzen ihre Mitwirkung zu

verweigern. Ob Erkenntnisse, die durch allfällige Zwangsmittel im vorliegenden

baurechtlichen Verfahren erlangt wurden, in einem nachgelagerten Strafverfahren

gegen die Beschwerdeführerin 1 verwertet werden können, ist durch die

zuständigen Strafbehörden zu prüfen (vgl. VGr, 18. März 2021,

VB.2019.00520, E. 4.2.2.4; BGr, 7. April 2019, 1B_365/2019, E. 4;

BGE 142 IV 207 E. 8.3.1).

4.4 Der gegen

Dispositivziffern 1 und 3 der Ausgangsverfügung gerichtete, sinngemässe Antrag

der Beschwerdeführerin 1 auf eine Definition des rechtmässigen Zustands

vor Durchführung eines Augenscheins ist demzufolge abzuweisen.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt

die Rechtmässigkeit der in Bezug auf die Umnutzung der Ökonomiebaute ausgesprochenen

Androhung, wonach für den Fall, dass innert der angesetzten Frist weder ein nachträgliches

Baugesuch (eingereicht) noch der Augenschein durchgeführt worden sein sollte,

die Beschwerdegegnerin das verlangte Baugesuch unter Verpflichtung der

Beschwerdeführerin 1 zu einem Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-

"ersatzvornahmeweise" selbst erstellen werde (Dispositivziffer 3).

5.2 Die

Vorinstanz erwog hierzu, die im nachträglichen Baubewilligungsverfahren

bestehende Mitwirkungspflicht würde auch die Feststellung der zu prüfenden

Verhältnisse auf dem Baugrundstück beschlagen. Bei fehlender oder ungenügender

Mitwirkung müsse die Baubehörde die nötigen Pläne oder anderen Unterlagen

nötigenfalls selbst erstellen bzw. erstellen lassen, also zum Mittel der

Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen greifen. Eine solche sei nach § 31 VRG vorgängig anzudrohen. Im Übrigen könne die Verwaltungsbehörde Verletzungen

der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Würdigung des Ergebnisses der

Sachverhaltsermittlungen zu Ungunsten der nicht kooperierenden Partei

berücksichtigen, wobei sie den Pflichtigen zuvor unter Nachfristansetzung und

ausdrücklicher Androhung des Rechtsverlusts zu mahnen habe.

"Entsprechend" sei auch die in Dispositivziffer 3 des

angefochtenen Beschlusses erfolgte Androhung der Ersatzvornahme zu verstehen.

5.3

5.3.1

Dass eine Baubehörde im nachträglichen Bewilligungsverfahren die zur

materiellen Beurteilung notwendigen Pläne und Unterlagen bei ungenügender

Mitwirkung des Pflichtigen "ersatzvornahmeweise" zu beschaffen habe,

wird von verschiedenen Autorinnen und Autoren vertreten und wurde in der

Vergangenheit auch vom Verwaltungsgericht ohne nähere Ausführungen bejaht (vgl.

Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher

Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 817; Saputelli, S. 53;

VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 6.3; 17. März

2016, VB.2015.00415, E. 4.3, je unter Hinweis auf BEZ 2004 Nr. 42).

Einzelne Lehrmeinungen wollen der Baubehörde darüber hinaus die Befugnis

einräumen, dem Störer für den Fall der unterlassenen Mitwirkung eine Bestrafung

gemäss § 340 PBG oder Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) anzudrohen

(vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich

1999, S. 127; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 64).

5.3.2

Gemäss § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf

Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen, wofür

sie (unter den entsprechenden Voraussetzungen) auf die Mittel des

Verwaltungszwangs und der Schuldbetreibung zurückgreifen kann. Erhält eine

örtliche Baubehörde Kenntnis von bewilligungspflichtigen Bauarbeiten oder

Nutzungsänderungen, welche ohne Bewilligung und damit in formell rechtswidriger

Weise erfolgt sind, so hat sie von Amtes wegen geeignete Massnahmen zur

Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands zu ergreifen. Beim blossen

Verdacht auf mögliche Änderungen, wie dies im Fall nachbarlicher Hinweise auf

eine angebliche bewilligungspflichtige Umnutzung regelmässig der Fall sein

dürfte, hat die Behörde zunächst von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen,

d. h. zu klären, ob

und in welchem Ausmass überhaupt Bauarbeiten oder Nutzungsänderungen erfolgt

sind (vgl. § 7 Abs. 1 VRG).

5.3.3

Zwar ist in der Lehre gemeinhin anerkannt, dass der Zustands- oder

Verhaltensstörer im Verfahren auf Wiederherstellung eines baurechtskonformen

Zustands zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet ist (Mäder,

Rz. 650; Ruoss Fierz, S. 127; Waldmann, Rz. 6.8; vgl. Wipf/Diener,

S. 817; Saputelli, S. 53). Es ist jedoch umstritten, ob und inwiefern

sich entsprechende Mitwirkungspflichten im Weigerungsfall mit den Mitteln des

Verwaltungszwangs (§ 30 VRG) vollstrecken lassen. Unter Vorbehalt einer spezialgesetzlichen

Regelung stellt dies ein namhafter Teil der Lehre infrage (vgl. Plüss, § 7 N. 116 [anders noch

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, § 7 N. 70];

Patrick L. Krauskopf/Martin Wyssling in: Bernhard Waldmann/Patrick

L. Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. A., Zürich 2023, Art. 13 N. 82 f.; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich 2021, Rz. 714; Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren – Kommentar, 2. A., Zürich 2019 [Kommentar VwVG], Art. 13

N. 41; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1396; so für den Kanton St. Gallen

auch Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 5. Dezember

2018, B 2016/224, E. 2.3).

Folgt man diesen Auffassungen, so handelt es sich bei Mitwirkungspflichten der

Parteien im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht um echte Rechtspflichten,

sondern um prozessuale Obliegenheiten, deren ungerechtfertigte Missachtung

grundsätzlich bloss durch Auferlegung prozessualer bzw. administrativer

Nachteile geahndet werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die

Berücksichtigung renitenten Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung. Sind

aufgrund einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung zusätzliche Untersuchungshandlungen

der Behörde erforderlich, so können die entsprechenden Kosten zudem gestützt

auf das Verursacherprinzip ungeachtet des Verfahrensausgangs der fehlbaren

Partei auferlegt werden (§ 13 Satz 2 VRG; vgl. Plüss, § 7 N. 111

und 113). In diesem Sinn könnte auch die in Lehre und Praxis verschiedentlich

erwähnte "ersatzvornahmeweise" Beschaffung von Plänen oder sonstigen

Gesuchsunterlagen zu verstehen sein (vgl. oben E. 5.3.1). Auch gemäss

denjenigen Lehrmeinungen, die eine zwangsweise Vollstreckung prozessualer

Mitwirkungspflichten nicht a priori ausschliessen, soll dies nur in

Ausnahmefällen zulässig sein. In Betracht gezogen wird dies in

Fallkonstellationen, in denen die blosse Sanktionierung mit prozessualen

Nachteilen kein taugliches Mittel darstellt, weil die geordnete Durchführung

des Verfahrens nicht den Interessen der mitwirkungsverpflichteten Partei

entspricht, jedoch, z. B.

infolge einer Gefahr für die Allgemeinheit, gewichtige öffentliche Interessen

auf dem Spiel stehen und es der Behörde ohne Zwangsmassnahmen nicht möglich

ist, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu

beschaffen (vgl. Häfelin/

Müller/Uhlmann, Rz. 990; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK

VwVG, Zürich 2022, Art. 13 N. 1; Christian Meyer, Die

Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Zürich 2019, Rz. 778 ff.;

vgl. ferner VPB 1987, Nr. 54, S. 337 ff., E. 2.1).

5.4 Ob sich in

Anbetracht vorstehender Erwägungen eine – gestützt auf die im PBG nicht ausdrücklich

geregelte Mitwirkungspflicht des Störers ergangene – Aufforderung zur

nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs mit den Mitteln des

Verwaltungszwangs vollstrecken lässt, kann vorliegend offenbleiben. Denn

jedenfalls in der vorliegenden Konstellation besteht für ein solches Vorgehen kein

Raum. Zwar steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Beschwerdeführerin 1

zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs betreffend Umnutzung der

Ökonomiebaute aufzufordern, wie sie dies vorliegend tat. Sofern die Beschwerdeführerin 1

das Bestehen einer solchen Umnutzung weiterhin bestreitet und sich

konsequenterweise weigert, ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen,

schafft die angedrohte "ersatzvornahmeweise" Erstellung eines Gesuchs

durch die Beschwerdegegnerin keinerlei Abhilfe, zumal die tatsächlichen

Verhältnisse, die Gegenstand eines solchen Gesuchs bilden würden, infolge der

ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 weiterhin nicht geklärt

sind. Infolge Untauglichkeit dieser Massnahme ist Dispositivziffer 3 des

Beschlusses vom 27. Juli 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 somit auch

in Bezug auf die im Raum stehende Umnutzung der Ökonomiebaute aufzuheben.

5.5 Da die Beschwerdeführerin 1

die im Raum stehende Nutzung der Ökonomiebaute als Schreinereiwerkstatt weder

anerkennt noch eine solche wünscht, kann es vorliegend einzig darum gehen, in

Anwendung von § 341 PBG für die Herstellung des rechtmässigen Zustands

gemäss der derzeitigen Bewilligung zu sorgen. Eine entsprechende Pflicht wurde

der Beschwerdeführerin 1 bereits mit der rechtskräftig beurteilten

Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 auferlegt, wobei präzisierend

hinzuzufügen ist, dass unter dem "ursprünglichen" Zustand im Sinn

dieser Verfügung der rechtmässige Zustand gemäss der im Recht liegenden

Bewilligung zur Nutzung des Gebäudes als Lagerraum zu verstehen ist. Jedenfalls

bei dieser, für den Fall der Nichteinreichung eines nachträglichen Baugesuchs

auferlegten Wiederherstellungsverpflichtung handelt es sich um eine eigentliche

Rechtspflicht, die im Weigerungsfall mit den Mitteln des Verwaltungszwangs

vollstreckt werden kann. Zur Überprüfung des Vollzugs der

Wiederherstellungsverpflichtung kommt insbesondere die Vornahme einer

Baukontrolle im Sinn von § 327 Abs. 2 PBG infrage. Sollte die Beschwerdeführerin 1

die Durchführung einer solchen Kontrolle weiterhin verweigern bzw. zu

verhindern suchen, so sind gegebenenfalls geeignete Vollstreckungsmassnahmen zu

prüfen.

6.

Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin 1

auf Bestrafung der Beschwerdegegnerin nach Massgabe von § 340 PBG

betrifft, so ist hierfür (ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit einer

solchen) weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz sachlich zuständig.

Das vorinstanzliche Eintreten auf diesen Antrag ist zu korrigieren, was

praxisgemäss in einer diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde im Sinn der

Erwägungen resultiert (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 57).

7.

7.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Umfang des Eintretens

gutzuheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021

sowie der angefochtene Rekursentscheid in Bezug auf diesen vollumfänglich

aufzuheben.

7.2 Sodann

sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli

2021 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 insofern aufzuheben, als

erneut Frist zur Einreichung eines Baugesuchs für das dauerhafte Abstellen

eines "Wanderwagens" und dessen Nutzung für die Tierhaltung angesetzt

wurde. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1

vom 7. November 2020 anhand zu nehmen oder dieser nach Massgabe von § 313 Abs. 1 PBG unter konkreter Nennung der fehlenden Angaben und Unterlagen

eine angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen.

7.3 Vollständig

aufzuheben ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

schliesslich Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

27. Juli 2021.

7.4 Im Übrigen

ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 – hinsichtlich der verlangten

Bestrafung der Beschwerdegegnerin im Sinn der Erwägungen – abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Bei diesem

Ergebnis sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln

der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1

aufzuerlegen. Dieselbe Kostenfolge rechtfertigt sich für die Kosten des

Rekursverfahrens sowie für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli

2021 (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.2 Eine

Umtriebs- bzw. Parteientschädigung steht mangels eines besonderen Aufwands bzw.

mangels überwiegenden Obsiegens weder den Beschwerdeführenden 1 und 2 noch der

Beschwerdegegnerin zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende

Entscheid ist seinerseits ein Zwi-schenentscheid, der nur unter den

einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden

kann (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 und Dispositivziffer II des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1

insoweit aufzuheben, als diese die erneute Fristansetzung zur Einreichung eines

Baugesuchs für das dauerhafte Abstellen eines "Wanderwagens" auf der

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 und dessen Nutzung für die Tierhaltung betreffen.

Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1

vom 7. November 2020 anhand zu nehmen oder dieser nach Massgabe von § 313 Abs. 1 PBG unter konkreter Nennung der fehlenden Angaben und Unterlagen

eine angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen.

Dispositivziffer 3

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 wird in

entsprechender Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1

aufgehoben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Sinn der

Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 und der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 werden, soweit den Beschwerdeführer 2

betreffend, vollumfänglich aufgehoben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 980.-- Zustellkosten,

Fr. 5'480.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem

Drittel der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5. Die

Kosten des Rekursverfahrens und für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli

2021 werden, in entsprechender Abänderung von Dispositivziffer III des

vorinstanzlichen Entscheids sowie Dispositivziffer 4 des genannten

Beschlusses, zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1

auferlegt.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung

(ARE).