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Entscheid

VB.2022.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00348

8. Dezember 2022Deutsch26 min

(URT.2022.24202)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00348

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit 2010 von der Stadt Winterthur mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialberatung

der Stadt Winterthur erwog in einer Verfügung vom 6. April 2021 im

Wesentlichen, A habe am 17. Februar 2020 eine "Nebenkostenvergütung

für den Zeitraum 01.06.2018 – 31.05.2018" von Fr. 142.20 erhalten,

welche er ihr gegenüber in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 18

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)

verschwiegen habe. Sie ordnete Folgendes an:

" 1. A

wird verpflichtet, den Betrag von Fr. Fr. 142.20, gestützt auf§26 lit. a SHG, zurückzuerstatten.

2. Ab

dem Folgemonat der Rechtskraft dieses Entscheides wird der

rückerstattungspflichtige Betrag mit den laufenden Sozialhilfeleistungen

verrechnet. Es erfolgt eine Leistungskürzung von monatlich 15% des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt von Fr. 1'006.00, Total Fr. 150.90."

B. Eine

dagegen von A am 21./29. April 2021 erhobene Einsprache wies die

Hauptabteilungsleitung der Sozialberatung mit Beschluss vom 19. August

2021 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Ein Gesuch von A

um Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen (Dispositivziffer 2); ein

solches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen

(Dispositivziffer 4). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde

verzichtet (Dispositivziffer 3).

C. Die

Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur wies ein dagegen von A am 20./21. September

2021 erhobenes Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 14. Dezember

2021 ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 1). Sie

verweigerte A die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

(Dispositivziffer 2), wies ein Gesuch "um nicht anonymisierte

Akteneinsicht" ab (Dispositivziffer 3) und verzichtete auf die

Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 26./27. Januar 2022 an den

Bezirksrat Winterthur und beantragte sinngemäss und nebst zahlreichem anderem,

von der Rückerstattungsforderung sowie der "Leistungskürzung" bzw.

Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit seinen sozialhilferechtlichen

Ansprüchen sei abzusehen. Mit Beschluss vom 29. April 2022 wies der

Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat

(Dispositivziffer I), verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten

(Dispositivziffer V Satz 1), schrieb ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos ab (Dispositivziffer II), wies Gesuche

um Beigabe eines Verfahrensbeistandes bzw. Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung ab (Dispositivziffer III und IV) und verweigerte A die

Zusprechung einer Aufwands- bzw. Parteientschädigung (Dispositivziffer V Satz 2).

III.

Mit Beschwerde vom 7./8. Juni 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte – wiederum nebst zahlreichem anderem –

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April

2022.

unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Stadt

Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21./22. Juni 2022, das

Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Der Bezirksrat Winterthur schloss am 22. Juni 2022 auf

Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Beschwerdeführer sowohl Anträge vermögensrechtlicher Natur,

deren Streitwert allerdings teilweise nicht klar ist, als auch Anträge nicht

unmittelbar vermögensrechtlicher Natur stellt, ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 VRG, § 38b Abs. 1 lit. c VRG

e contrario).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin zweifelt an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

1.2.1

Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG im Regelfall – und so auch hier – innert 30 Tagen seit Mitteilung

der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.

Sie muss spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung

mit § 11 Abs. 2 VRG).

1.2.2

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der hier angefochtene

Beschluss des Bezirksrats vom 29. April 2022 wurde am 3. Mai 2022

versandt und dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 11. Mai

2022.

zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 12. Mai 2022 zu

laufen und endete am 10. Juni 2022 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Der

Beschwerdeführer gab seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 8. Juni

2022.

(Poststempel) bei der Post auf. Die Rechtsmittelfrist wurde mithin

gewahrt.

1.3

Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind formelle

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8). Aus dem Antrag muss

ersichtlich sein, auf welche Weise das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

nach Meinung der beschwerdeführenden Partei abzuändern ist, sofern nicht dessen

gänzliche Aufhebung verlangt wird (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung

mit § 23 N. 12). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern

der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag

entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist, was eine Auseinandersetzung in

wenigstens minimaler Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen bedingt

(Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17, auch zum

Nachstehenden). Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an

Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz

erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird.

Die – freilich hauptsächlich ausserhalb des

Streitgegenstands Liegendes thematisierende (vgl. dazu nachfolgend E. 1.4 ff.)

– Beschwerdeschrift vom 7./8. Juni 2022 erfüllt diese Voraussetzungen.

Seitens des Verwaltungsgerichts bestand deshalb kein Anlass, dem

Beschwerdeführer gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG eine Nachfrist zur

Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen und ihm hierfür einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

1.4

Vorab ist

Folgendes zum Streitgegenstand festzuhalten:

1.4.1

Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildete die Anordnung der

Sozialberatung Winterthur vom 6. April 2021, mit welcher der

Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 142.20 unrechtmässig bezogener

Unterstützungsleistungen verpflichtet wurde und in der gewisse

Rückzahlungsmodalitäten festgelegt wurden.

Verwaltungsverfügungen sind gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten

Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu

verstehen (BGr, 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie dürfen aber nur so ausgelegt werden, wie

sie die Empfängerin oder der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihr bzw. ihm

im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in

guten Treuen verstehen durfte und musste.

Der Beschwerdeführer verlangte im erstinstanzlichen

Verfahren erfolglos die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss

Dispositivziffer 1 sowie der Verrechnung bzw. Leistungskürzung gemäss

Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung vom 6. April 2021. Er ging

und geht dabei soweit ersichtlich davon aus, dass sich die

Rückzahlungsmodalitäten gemäss Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung

auf die in Dispositivziffer 1 der nämlichen Verfügung angeordnete

Rückerstattungsverpflichtung beziehen. So musste und durfte er die

Ausgangsverfügung denn auch verstehen. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 3.5).

1.4.2

Gegenstand des Rekursverfahrens kann einerseits nur sein, was auch

(zulässiger) Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen; andererseits wird der Streitgegenstand

durch die im Rekursantrag verlangte Rechtsfolge bestimmt bzw. begrenzt (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Streitgegenstand des

Dispositiv

vorinstanzlichen Verfahrens bestimmte sich demnach zum einen aus dem Thema des

angefochtenen Beschlusses vom 14. Dezember 2021 und dem dazugehörigen

Sachverhalt, zum anderen aus dem Rekursantrag und dem Sachverhalt, der dem

Rekurs zugrunde gelegt wurde, soweit jener in einem nachvollziehbaren Zusammenhang

mit der angefochtenen Verfügung stand (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 46). Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens beschränkte sich in der

Hauptsache mithin auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen pflichtwidriger

Unterlassung einer Meldung des Zahlungseingangs vom 17. Februar 2020 eine

Rückerstattungsverpflichtung im Betrag von Fr. 142.20 auferlegt werden und

diese mit seinen sozialhilferechtlichen Ansprüchen verrechnet werden durfte.

1.4.3

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren

unzulässig (§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen,

grundsätzlich aber nicht erweitern (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).

Der Streitgegenstand kann insbesondere nicht unter Berufung auf den Grundsatz

der Rechtsanwendung von Amtes wegen erweitert werden (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20a N. 10). Soweit der Beschwerdeführer – was für den weit

überwiegenden Teil seiner Beschwerde zutrifft – zu ausserhalb des

Streitgegenstandes liegenden Themen Anträge stellt und Ausführungen macht, ist

auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Namentlich geht es im vorliegenden

Verfahren entgegen der vom Beschwerdeführer wiederholt vertretenen Auffassung

nicht darum, in welchem Ausmass seine Heiz-, Warmwasser- und/oder Stromkosten

von den Sozialen Diensten der Beschwerdegegnerin bzw. im Rahmen der

wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden müssen.

Anzumerken bleibt, dass entgegen dem unsubstanziierten

Vorbringen der Beschwerde, wonach der Beschluss des Bezirksrats vom 29. April

2022 "wieder neue Probleme gebracht [habe], weshalb es [im vorliegenden

Verfahren] auch mehr Anträge" gebe, nicht ersichtlich ist, inwiefern der

Streitgegenstand durch den Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden sein

und in der Folge eine Erweiterung der Begehren vor Verwaltungsgericht

ausnahmsweise zulässig sein sollte (vgl. hierzu Donatsch, § 52 N. 11

mit Hinweisen).

1.5 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen

Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung

bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen

die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer

sinngemäss um Zusprechung von Schadenersatz und/oder

einer Genugtuung für die von ihm angeblich erlittenen, von der

Beschwerdegegnerin (und/oder Vorinstanz) zu vertretenden Schäden ersucht, ist

das Verwaltungsgericht demzufolge hierfür nicht zuständig. Insofern ist daher

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.6 Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Behörden zu (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61 und 72 ff.). Sollte der Beschwerdeführer eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. Verhaltens der

Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht

anbegehren, fehlte es diesem an der entsprechenden Zuständigkeit. Auch insofern

wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.7 Sodann

steht lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz

offen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes

aufsichtsrechtliches Einschreiten verzichtet (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 85). Nachdem dem Verwaltungsgericht gegenüber Bezirksräten wie soeben

erwähnt keine Aufsichtsfunktion zukommt, ist es daher auch zur Behandlung des

Beschwerdeantrags 39 nicht zuständig, welcher sich gegen den Schluss der

Vorinstanz richtet, wonach keine Veranlassung für aufsichtsrechtliche

Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe. Auf die Beschwerde ist

mithin auch insoweit nicht einzutreten. Mangels Fristgebundenheit der

Aufsichtsbeschwerde kann von einer diesbezüglichen Weiterleitung der Eingabe

des Beschwerdeführers vom 7./8. Juni 2022 an den Regierungsrat (vgl. § 164

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.1], vgl.

ferner § 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1985 [SHG,

LS 851.1]) im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5

N. 48).

1.8 Schliesslich

kann das Verwaltungsgericht nicht anstelle der erstinstanzlichen verfügenden

Behörde einen Vergleich abschliessen oder diese zum Abschluss einer

aussergerichtlichen Einigung verpflichten (VGr, 18. November 2021,

VB.2021.00667, E. 3.4).

1.9 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf

die Frage beschränkt, ob die Vorinstanzen den Beschwerdeführer in Zusammenhang

mit der ihm am 17. Februar 2020 zugegangenen Zahlung von Fr. 142.20

zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im nämlichen Umfang verpflichten

und seine Rückerstattungsverpflichtung mit dessen Anspruch auf wirtschaftliche

Sozialhilfe verrechnen durften. Zu prüfen sind des Weiteren die gerügten

wesentlichen Verfahrensmängel (nachfolgend E. 2).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht

auf den Grossteil seiner Begehren im Zusammenhang mit dem

sozialhilferechtlichen Unterstützungsverhältnis eingetreten. Dieser Vorwurf ist

– soweit er überhaupt genügend substanziiert wird – unbegründet: Wie oben in E. 1.4.2

dargelegt, bildeten in dieser Hinsicht einzig die Verpflichtung des

Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Fr. 142.20 bezogener

wirtschaftlicher Sozialhilfe und die Rückzahlungsmodalitäten Gegenstand des

Rekursverfahrens. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht nicht mit anderen,

vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Unterstützungsverhältnis

aufgeworfenen Fragen etwa betreffend anderweitige Wohnnebenkosten befasst.

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann in formeller Hinsicht

sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

2.2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.3

Die Vorinstanz erwägt zur hier umstrittenen Rückleistungspflicht nach

Darlegung der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen Folgendes: Dass es sich

bei der Gutschrift in der Höhe von Fr. 142.20 vom 17. Februar 2020 um

eine Rückzahlung von "Nebenkostenakontobeiträge[n]" handle, gehe aus

dem entsprechenden Kontoauszug hervor und werde vom Beschwerdeführer auch

bestätigt. Der Beschwerdeführer habe diesen Zahlungseingang den

Sozialhilfebehörden nicht gemeldet, die Zahlung vielmehr am 10. September

2020 auf dem "Formular Selbstdeklaration Überprüfung

Sozialhilfeanspruch" nicht erwähnt. Erst auf anlässlich der Überprüfung

seines Sozialhilfeanspruchs erfolgte Nachfrage habe er den Zahlungseingang

bestätigt. Der Beschwerdeführer habe mithin seine sozialhilferechtliche

Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Hätte er die fragliche Rückerstattung der

Nebenkosten rechtzeitig gemeldet, wäre sie ihm als Einkommen angerechnet

worden, was eine entsprechende Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge

gehabt hätte. Die Nichtmeldung der Rückzahlung habe deshalb einen

unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen bewirkt. Auch mit dem vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach ihm die Möglichkeit einer

Leistungskürzung nicht vorgängig und schriftlich angedroht worden sei, befasste

sich die Vorinstanz.

2.2.4

Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich dem angefochtenen Entscheid

nachvollziehbar entnehmen lässt, aus welchen Gründen die Vorinstanz die streitgegenständliche

Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bestätigt; eine Verletzung der

Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

2.3

2.3.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unzulässige Beschränkung

seines Akteneinsichtsrechts.

2.3.2

Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen

bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

(Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A.,

Bern 2008, S. 846; Griffel, § 8 N. 2). § 8 Abs. 1

Satz 1 VRG gewährt den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein umfassendes

Akteneinsichtsrecht (Griffel, § 8 N. 12 ff.). Seine Grenzen

findet das Akteneinsichtsrecht an überwiegenden Geheimhaltungsinteressen

Privater oder des Staates, wobei die einander entgegenstehenden Interessen im

Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1

VRG; Griffel, § 9 N. 3 und 7 ff.; Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, N 242).

2.3.3

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 21./29. April 2021

um Einsicht in die vollständigen Akten ersucht. Die Hauptabteilungsleitung der

Sozialberatung entsprach diesem Begehren in ihrem Beschluss vom 19. April

2021 nur teilweise (Dispositivziffer 2); "[a]us Gründen des

Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter der Sozialen Dienste [und] im Hinblick

auf eine allfällige Veröffentlichungsabsicht" des Beschwerdeführers wurden

ihm die Akten nur anonymisierter Form zugänglich gemacht bzw. Namen, Direkttelefonnummern,

E-Mail-Adressen und Kürzel der Mitarbeitenden der Sozialberatung Winterthur

geschwärzt. Die Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur lehnte es im Rahmen des

Neubeurteilungsverfahrens ab, dem Beschwerdeführer Einsicht in die ungeschwärzten

Akten zu gewähren.

2.3.4

Auch die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einsicht in die nicht

anonymisierten Akten. Sie erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei

infolge ihrer personalrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der Persönlichkeit

ihrer Mitarbeitenden verpflichtet, was auch deren Schutz vor ungerechtfertigten

öffentlichen Blossstellungen und Diffamierungen umfasse. Es bestehe insofern –

nebst den privaten Interessen der Betroffenen etwa auch am Schutz vor

Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen – auch ein

öffentliches Geheimhaltungsinteresse. Der Beschwerdeführer beabsichtige gemäss

seiner Rekursschrift, die Akten "medial, weltweit, lückenlos und

ungeschwärzt" zu veröffentlichen, fordere personelle Konsequenzen und sei der

Ansicht, dass die Sozialbehörde "Lügen und Falschdarstellungen"

verbreite. Auch aus seinen weiteren Vorbringen ergebe sich, dass er eine solche

Publikation in einer Weise vornehmen wolle, die für die Betroffenen besonders

nachteilig erscheine. Die Anonymisierung beschränke sich auf die Namen der

Mitarbeitenden und andere persönliche Identifikatoren. Dies erlaube dem

Beschwerdeführer, uneingeschränkt zum Inhalt der Aktenstücke Stellung zu nehmen

und schränke sein Recht auf Akteneinsicht nur geringfügig ein. Diese

Beschränkung des Akteneinsichtsrecht sei angesichts des öffentlichen Interesses

am Schutz der Arbeitnehmenden und deren privater Geheimhaltungsinteressen

gerechtfertigt.

2.3.5

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Er macht zwar einerseits

geltend, er wolle die Akten entgegen der Ansicht der Vorinstanz gar nicht

veröffentlichen bzw. das "nicht besonders nachteilig für Betroffene machen,

höchstens transparent", führt aber gleichzeitig aus, er müsse "wohl

Winterthurs Rechtsverletzungen mittels anderer Massnahmen ans Licht

führen", das vorliegende Verfahren sei sein "letzter Versuch diese

Angelegenheit mit Winterthur legal und rechtmässig zu klären. Wenn dies[er]

nicht fruchte[…], sehe [er sich] gezwungen ganz andere Wege einzuschlagen"

und "Winterthur [zwinge ihn], [g]ewalttätig zu sein (Gebrauch der

Rechtsgewalt) oder gar in allen Belangen zu werden".

2.3.6

Dass die Vorinstanzen das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers zum Schutz

der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin – geringfügig – einschränkten, ist

nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer auch im

vorliegenden Verfahren weitergehende bzw. vollständige Akteneinsicht verlangt,

ist sein Ersuchen abzulehnen.

2.3.7

Entgegen einer diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers ist sodann nicht

ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Akten unvollständig sein sollten.

Namentlich sind darin Unterlagen betreffend die ab Ende August 2020

durchgeführte Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf

Fürsorgegelder enthalten, worunter der "Bericht Revision" vom 2. November

2020, der hier interessierende Auszug aus dem Postkonto des Beschwerdeführers

der Monate Januar bis März 2020, die vom Beschwerdeführer am 10. September

2020 unterzeichnete "Selbstdeklaration Überprüfung

Sozialhilfeanspruch" sowie eine Notiz zu einem am 30. November 2020

mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonat der Sozialberatung der Stadt Winterthur.

2.4 Wie sich

sogleich zeigen wird (nachfolgend E. 3) erweist sich der rechtserhebliche

Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt. Der gegenüber den Vorinstanzen

erhobene Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsermittlung offenbart sich damit

als unbegründet; auch können ergänzende Beweiserhebungen durch das

Verwaltungsgericht unterbleiben.

3.

3.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

3.2 Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre finanziellen Verhältnisse im In-

und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, Auskunft zu

geben; Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte hat sie

unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde macht

die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren

Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober

1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV, LS 851.11]). Die Hilfesuchenden müssen

ihre Angaben schriftlich bestätigen; sie werden auf die Folgen falscher

Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).

3.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In

solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember

2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.

3.4 Zunächst

gilt es die Berechtigung der Rückerstattungsforderung gemäss

Dispositivziffer 1 der Ausgangsverfügung vom 6. April 2021 zu prüfen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der dieser

zugrunde liegenden Gutschrift auf seinem Postkonto vom 17. Februar 2020 um

eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen für Wohnnebenkosten handelt,

welche im Rahmen der Ermittlung seines Unterstützungsbedarfs zu berücksichtigen

war. Er will indes den entsprechenden Zahlungseingang rechtzeitig bzw. im

Rahmen eines – in anderer Sache – am 17. September 2020 erhobenen

Rechtsmittels gemeldet haben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben,

nachdem eine Verletzung der Meldepflicht ungeachtet einer entsprechenden,

sieben Monate nach Zahlungseingang erfolgten Offenlegung zu bejahen wäre und

der Beschwerdeführer ohnehin noch am 10. September 2020 schriftlich

erklärt hatte, in den vergangenen zwölf Monaten weder Einkommen erzielt noch

andere Einkünfte erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer war sodann wiederholt

auf seine Meldepflicht und die möglichen Folgen von deren Verletzung

hingewiesen worden; dies zuletzt im Rahmen der hier interessierenden

Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfegelder sowie der Selbstdeklaration vom

10. September 2020. Wie die Vorinstanz – auf deren Erwägungen insoweit

verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2)

– zutreffend darlegt, führte die Verletzung der Meldepflicht vorliegend auch in

materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht zur Rückerstattung wirtschaftlicher

Hilfe im Umfang des verschwiegenen Zahlungseingangs bzw. von Fr. 142.20 verpflichtet.

Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde ist die entsprechende

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin weder verjährt (vgl. § 30 SHG) noch untergegangen.

3.5 Mit Bezug

auf die Rückzahlungsmodalitäten gemäss Dispositivziffer 2 der

Ausgangsverfügung vom 6. April 2021 ist Folgendes festzuhalten:

Die Verrechnung einer auf § 26 SHG gestützten

Rückerstattungsforderung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch ist nicht mit

einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen gemäss § 24 SHG gleichzusetzen.

Entgegen der Beschwerde ist deshalb vor der Verrechnung der Rückforderung

unrechtmässig bezogener Unterstützungsleitungen mit den laufenden Ansprüchen

bzw. der Auszahlung des verminderten Unterstützungsbetrags keine Androhung

einer "Leistungskürzung" erforderlich. Entsprechend kann eine solche

Verrechnung unter gegebenen Voraussetzungen in der gleichen Verfügung wie die

Rückerstattung angeordnet werden.

Eine Zustimmung des bzw. der betroffenen Privaten zur

Verrechnung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens ist nicht

erforderlich (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 787 ff.).

Demgegenüber können Private ihre Forderungen nur mit einer öffentlich-rechtlichen

Forderung des Gemeinwesens verrechnen, wenn die zuständige Behörde der

Verrechnung zustimmt (Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März

1911 [SR 220]; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 793; vgl. ferner VGr,

22. Oktober 2020, VB.2020.00456, E. 3.4). Der Beschwerdeführer könnte

deshalb bzw. mangels einer entsprechenden Zustimmung die behaupteten – vom

Streitgegenstand nicht erfassten (oben E. 1.4) – eigenen sozialhilferechtlichen

Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin von vornherein nicht wie

angestrebt mit der hier interessierenden Rückerstattungsforderung über Fr. 142.20

verrechnen. Der allfällige Bestand solcher (Gegen-)Forderungen stünde deshalb

weder der Rückerstattungsforderung als solcher noch deren Verrechnung mit den

laufenden Ansprüchen des Beschwerdeführers entgegen.

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom

22. Juni 2022 freilich vor, die Verrechnung von Fr. 150.90 mit dem

Grundbedarf für den Lebensunterhalt sei "nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens". Aus ihren weiteren Vorbringen erhellt, dass die

Rückzahlungsmodalitäten gemäss Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung offenbar

aus einer älteren Verfügung übernommen wurden, indes nicht auf die hier

umstrittene Rückerstattungspflicht Anwendung finden soll(t)en. Aus den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht nicht schlüssig hervor, ob in

Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 16. April 2020 die

Rückerstattungsmodalitäten einer von der hier interessierenden verschiedenen

Rückerstattungsforderung über Fr. 304.25 (erneut) verfügt werden sollten.

Eine dahingehende Auslegung der Verfügung vom 6. April 2021 wäre jedoch

ohnehin unzulässig (oben E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer musste und durfte

vielmehr davon ausgehen, dass sich die Rückzahlungsmodalitäten gemäss

Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung auf die Abwicklung der in

Dispositivziffer 1 angeordneten Rückzahlungspflicht beziehe. Daran ändern

die widersprüchlichen Beträge in den fraglichen Dispositivziffern nichts; sie

erscheinen angesichts der Abfassung des Dispositivs auch unter Beizug der

Begründung als blosses Versehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin selbst jedoch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche Bedeutung verneint und angesichts

der nach wie vor verbleibenden Unsicherheiten über den Bedeutungsgehalt von

Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 6. April 2021 ist jene in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ebenso gilt es die

Rechtsmittelentscheide teilweise – soweit die nämliche Anordnung betreffend –

aufzuheben. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, in dieser Hinsicht neu

zu verfügen.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanzen hätten ihm zu Unrecht

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin verweigert.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die bedürftige Partei hat sodann nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls das infrage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen

eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der

Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige

Partei alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013,

8C_140/2013, E. 3.2.2). Nichtsdesto­trotz sind die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts

ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der

Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 12. Mai

2022, 8C_8/2022, E. 6.4; 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

4.3 Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei sowohl im

erstinstanzlichen als auch im Rekursverfahren in der Lage gewesen, sein

Anliegen selbst zu schildern und geltend zu machen. Es seien keine Gründe für

eine ausnahmsweise Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

ersichtlich.

4.4 Dem ist

zuzustimmen: Die Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanzen erfüllten

die formellen Voraussetzungen; namentlich ging daraus genügend klar hervor,

dass und weshalb der Beschwerdeführer sich gegen die umstrittene

Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs wendete. Die

Vorinstanz durfte deshalb davon absehen, dem Beschwerdeführer einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen und seinen Rekurs, soweit er sich gegen die Verweigerung

unentgeltlicher Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren richtete,

abweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 2 der

Verfügung vom 6. April 2021 ist aufzuheben. Dispositivziffer 1 des

Einspracheentscheids vom 19. August 2021, Dispositivziffer 1 des

Neubeurteilungsbeschlusses vom 14. Dezember 2021 sowie

Dispositivziffer 1 des Rekursentscheids vom 29. April 2022 sind

teilweise – soweit Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung vom 6. April

2021 betreffend – aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Weil

dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt

wurde, sind deren Kostenentscheide zu belassen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

6.2 Die

Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen

(vgl. Plüss, § 16 N. 41). Mit Blick namentlich auf die auch nach

Darstellung des Beschwerdeführers während mehreren Monaten unterlassene Meldung

des streitbetroffenen Zahlungszuflusses sowie die weiteren Umstände erweist

sich zwar sein gegen die Rückerstattungspflicht als solche gerichtetes Begehren

als offensichtlich aussichtslos im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG. Dies

gilt mit Blick auf den Verfahrensausgang hingegen nicht für das gegen die

Rückzahlungsmodalitäten gerichtete Begehren. Weil der Beschwerdeführer einen

engen Zusammenhang zwischen diesen Begehren annehmen durfte sowie aus

Praktikabilitätsgründen kann ihm umfassend unentgeltliche Prozessführung

gewährt werden (vgl. Plüss, § 16 N. 55). Die ihn treffenden

Verfahrenskosten sind mithin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgegenüber ist das Ersuchen um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen, weil es an der sachlichen

Notwendigkeit einer solchen fehlt (oben E. 1.3 Abs. 2).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 (in

Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Rückerstattung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3 Eine

Parteientschädigung steht schon aufgrund des Verfahrensausgangs weder dem

Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialberatung der

Stadt Winterthur vom 6. April 2021 wird aufgehoben.

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Hauptabteilungsleitung der

Sozialberatung der Stadt Winterthur vom 19. August 2021,

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde der Stadt

Winterthur vom 14. Dezember 2021 sowie Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022 werden teilweise

– soweit Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung vom 6. April 2021

betreffend – aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Sein Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, soweit den

Beschwerdeführer treffend jedoch einstweilen und unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.