VB.2022.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00348
8. Dezember 2022Deutsch26 min
(URT.2022.24202)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00348
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit 2010 von der Stadt Winterthur mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialberatung
der Stadt Winterthur erwog in einer Verfügung vom 6. April 2021 im
Wesentlichen, A habe am 17. Februar 2020 eine "Nebenkostenvergütung
für den Zeitraum 01.06.2018 – 31.05.2018" von Fr. 142.20 erhalten,
welche er ihr gegenüber in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 18
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
verschwiegen habe. Sie ordnete Folgendes an:
" 1. A
wird verpflichtet, den Betrag von Fr. Fr. 142.20, gestützt auf§26 lit. a SHG, zurückzuerstatten.
2. Ab
dem Folgemonat der Rechtskraft dieses Entscheides wird der
rückerstattungspflichtige Betrag mit den laufenden Sozialhilfeleistungen
verrechnet. Es erfolgt eine Leistungskürzung von monatlich 15% des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt von Fr. 1'006.00, Total Fr. 150.90."
B. Eine
dagegen von A am 21./29. April 2021 erhobene Einsprache wies die
Hauptabteilungsleitung der Sozialberatung mit Beschluss vom 19. August
2021 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Ein Gesuch von A
um Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen (Dispositivziffer 2); ein
solches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen
(Dispositivziffer 4). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde
verzichtet (Dispositivziffer 3).
C. Die
Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur wies ein dagegen von A am 20./21. September
2021 erhobenes Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 14. Dezember
2021 ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 1). Sie
verweigerte A die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
(Dispositivziffer 2), wies ein Gesuch "um nicht anonymisierte
Akteneinsicht" ab (Dispositivziffer 3) und verzichtete auf die
Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 26./27. Januar 2022 an den
Bezirksrat Winterthur und beantragte sinngemäss und nebst zahlreichem anderem,
von der Rückerstattungsforderung sowie der "Leistungskürzung" bzw.
Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit seinen sozialhilferechtlichen
Ansprüchen sei abzusehen. Mit Beschluss vom 29. April 2022 wies der
Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositivziffer I), verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten
(Dispositivziffer V Satz 1), schrieb ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos ab (Dispositivziffer II), wies Gesuche
um Beigabe eines Verfahrensbeistandes bzw. Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung ab (Dispositivziffer III und IV) und verweigerte A die
Zusprechung einer Aufwands- bzw. Parteientschädigung (Dispositivziffer V Satz 2).
III.
Mit Beschwerde vom 7./8. Juni 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte – wiederum nebst zahlreichem anderem –
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April
2022.
unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Stadt
Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21./22. Juni 2022, das
Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Bezirksrat Winterthur schloss am 22. Juni 2022 auf
Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Beschwerdeführer sowohl Anträge vermögensrechtlicher Natur,
deren Streitwert allerdings teilweise nicht klar ist, als auch Anträge nicht
unmittelbar vermögensrechtlicher Natur stellt, ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 VRG, § 38b Abs. 1 lit. c VRG
e contrario).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin zweifelt an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
1.2.1
Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG im Regelfall – und so auch hier – innert 30 Tagen seit Mitteilung
der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
Sie muss spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung
mit § 11 Abs. 2 VRG).
1.2.2
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der hier angefochtene
Beschluss des Bezirksrats vom 29. April 2022 wurde am 3. Mai 2022
versandt und dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 11. Mai
2022.
zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 12. Mai 2022 zu
laufen und endete am 10. Juni 2022 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Der
Beschwerdeführer gab seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 8. Juni
2022.
(Poststempel) bei der Post auf. Die Rechtsmittelfrist wurde mithin
gewahrt.
1.3
Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind formelle
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8). Aus dem Antrag muss
ersichtlich sein, auf welche Weise das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
nach Meinung der beschwerdeführenden Partei abzuändern ist, sofern nicht dessen
gänzliche Aufhebung verlangt wird (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung
mit § 23 N. 12). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag
entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist, was eine Auseinandersetzung in
wenigstens minimaler Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen bedingt
(Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17, auch zum
Nachstehenden). Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an
Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz
erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird.
Die – freilich hauptsächlich ausserhalb des
Streitgegenstands Liegendes thematisierende (vgl. dazu nachfolgend E. 1.4 ff.)
– Beschwerdeschrift vom 7./8. Juni 2022 erfüllt diese Voraussetzungen.
Seitens des Verwaltungsgerichts bestand deshalb kein Anlass, dem
Beschwerdeführer gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG eine Nachfrist zur
Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen und ihm hierfür einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
1.4
Vorab ist
Folgendes zum Streitgegenstand festzuhalten:
1.4.1
Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildete die Anordnung der
Sozialberatung Winterthur vom 6. April 2021, mit welcher der
Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 142.20 unrechtmässig bezogener
Unterstützungsleistungen verpflichtet wurde und in der gewisse
Rückzahlungsmodalitäten festgelegt wurden.
Verwaltungsverfügungen sind gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten
Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu
verstehen (BGr, 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie dürfen aber nur so ausgelegt werden, wie
sie die Empfängerin oder der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihr bzw. ihm
im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in
guten Treuen verstehen durfte und musste.
Der Beschwerdeführer verlangte im erstinstanzlichen
Verfahren erfolglos die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss
Dispositivziffer 1 sowie der Verrechnung bzw. Leistungskürzung gemäss
Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung vom 6. April 2021. Er ging
und geht dabei soweit ersichtlich davon aus, dass sich die
Rückzahlungsmodalitäten gemäss Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung
auf die in Dispositivziffer 1 der nämlichen Verfügung angeordnete
Rückerstattungsverpflichtung beziehen. So musste und durfte er die
Ausgangsverfügung denn auch verstehen. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 3.5).
1.4.2
Gegenstand des Rekursverfahrens kann einerseits nur sein, was auch
(zulässiger) Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen; andererseits wird der Streitgegenstand
durch die im Rekursantrag verlangte Rechtsfolge bestimmt bzw. begrenzt (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Streitgegenstand des
Dispositiv
vorinstanzlichen Verfahrens bestimmte sich demnach zum einen aus dem Thema des
angefochtenen Beschlusses vom 14. Dezember 2021 und dem dazugehörigen
Sachverhalt, zum anderen aus dem Rekursantrag und dem Sachverhalt, der dem
Rekurs zugrunde gelegt wurde, soweit jener in einem nachvollziehbaren Zusammenhang
mit der angefochtenen Verfügung stand (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 46). Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens beschränkte sich in der
Hauptsache mithin auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen pflichtwidriger
Unterlassung einer Meldung des Zahlungseingangs vom 17. Februar 2020 eine
Rückerstattungsverpflichtung im Betrag von Fr. 142.20 auferlegt werden und
diese mit seinen sozialhilferechtlichen Ansprüchen verrechnet werden durfte.
1.4.3
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren
unzulässig (§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).
Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen,
grundsätzlich aber nicht erweitern (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
Der Streitgegenstand kann insbesondere nicht unter Berufung auf den Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen erweitert werden (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20a N. 10). Soweit der Beschwerdeführer – was für den weit
überwiegenden Teil seiner Beschwerde zutrifft – zu ausserhalb des
Streitgegenstandes liegenden Themen Anträge stellt und Ausführungen macht, ist
auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Namentlich geht es im vorliegenden
Verfahren entgegen der vom Beschwerdeführer wiederholt vertretenen Auffassung
nicht darum, in welchem Ausmass seine Heiz-, Warmwasser- und/oder Stromkosten
von den Sozialen Diensten der Beschwerdegegnerin bzw. im Rahmen der
wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden müssen.
Anzumerken bleibt, dass entgegen dem unsubstanziierten
Vorbringen der Beschwerde, wonach der Beschluss des Bezirksrats vom 29. April
2022 "wieder neue Probleme gebracht [habe], weshalb es [im vorliegenden
Verfahren] auch mehr Anträge" gebe, nicht ersichtlich ist, inwiefern der
Streitgegenstand durch den Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden sein
und in der Folge eine Erweiterung der Begehren vor Verwaltungsgericht
ausnahmsweise zulässig sein sollte (vgl. hierzu Donatsch, § 52 N. 11
mit Hinweisen).
1.5 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen
die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer
sinngemäss um Zusprechung von Schadenersatz und/oder
einer Genugtuung für die von ihm angeblich erlittenen, von der
Beschwerdegegnerin (und/oder Vorinstanz) zu vertretenden Schäden ersucht, ist
das Verwaltungsgericht demzufolge hierfür nicht zuständig. Insofern ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.6 Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Behörden zu (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61 und 72 ff.). Sollte der Beschwerdeführer eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. Verhaltens der
Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht
anbegehren, fehlte es diesem an der entsprechenden Zuständigkeit. Auch insofern
wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.7 Sodann
steht lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz
offen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes
aufsichtsrechtliches Einschreiten verzichtet (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 85). Nachdem dem Verwaltungsgericht gegenüber Bezirksräten wie soeben
erwähnt keine Aufsichtsfunktion zukommt, ist es daher auch zur Behandlung des
Beschwerdeantrags 39 nicht zuständig, welcher sich gegen den Schluss der
Vorinstanz richtet, wonach keine Veranlassung für aufsichtsrechtliche
Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe. Auf die Beschwerde ist
mithin auch insoweit nicht einzutreten. Mangels Fristgebundenheit der
Aufsichtsbeschwerde kann von einer diesbezüglichen Weiterleitung der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 7./8. Juni 2022 an den Regierungsrat (vgl. § 164
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.1], vgl.
ferner § 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1985 [SHG,
LS 851.1]) im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5
N. 48).
1.8 Schliesslich
kann das Verwaltungsgericht nicht anstelle der erstinstanzlichen verfügenden
Behörde einen Vergleich abschliessen oder diese zum Abschluss einer
aussergerichtlichen Einigung verpflichten (VGr, 18. November 2021,
VB.2021.00667, E. 3.4).
1.9 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanzen den Beschwerdeführer in Zusammenhang
mit der ihm am 17. Februar 2020 zugegangenen Zahlung von Fr. 142.20
zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im nämlichen Umfang verpflichten
und seine Rückerstattungsverpflichtung mit dessen Anspruch auf wirtschaftliche
Sozialhilfe verrechnen durften. Zu prüfen sind des Weiteren die gerügten
wesentlichen Verfahrensmängel (nachfolgend E. 2).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht
auf den Grossteil seiner Begehren im Zusammenhang mit dem
sozialhilferechtlichen Unterstützungsverhältnis eingetreten. Dieser Vorwurf ist
– soweit er überhaupt genügend substanziiert wird – unbegründet: Wie oben in E. 1.4.2
dargelegt, bildeten in dieser Hinsicht einzig die Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Fr. 142.20 bezogener
wirtschaftlicher Sozialhilfe und die Rückzahlungsmodalitäten Gegenstand des
Rekursverfahrens. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht nicht mit anderen,
vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Unterstützungsverhältnis
aufgeworfenen Fragen etwa betreffend anderweitige Wohnnebenkosten befasst.
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann in formeller Hinsicht
sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
2.2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.3
Die Vorinstanz erwägt zur hier umstrittenen Rückleistungspflicht nach
Darlegung der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen Folgendes: Dass es sich
bei der Gutschrift in der Höhe von Fr. 142.20 vom 17. Februar 2020 um
eine Rückzahlung von "Nebenkostenakontobeiträge[n]" handle, gehe aus
dem entsprechenden Kontoauszug hervor und werde vom Beschwerdeführer auch
bestätigt. Der Beschwerdeführer habe diesen Zahlungseingang den
Sozialhilfebehörden nicht gemeldet, die Zahlung vielmehr am 10. September
2020 auf dem "Formular Selbstdeklaration Überprüfung
Sozialhilfeanspruch" nicht erwähnt. Erst auf anlässlich der Überprüfung
seines Sozialhilfeanspruchs erfolgte Nachfrage habe er den Zahlungseingang
bestätigt. Der Beschwerdeführer habe mithin seine sozialhilferechtliche
Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Hätte er die fragliche Rückerstattung der
Nebenkosten rechtzeitig gemeldet, wäre sie ihm als Einkommen angerechnet
worden, was eine entsprechende Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge
gehabt hätte. Die Nichtmeldung der Rückzahlung habe deshalb einen
unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen bewirkt. Auch mit dem vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach ihm die Möglichkeit einer
Leistungskürzung nicht vorgängig und schriftlich angedroht worden sei, befasste
sich die Vorinstanz.
2.2.4
Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich dem angefochtenen Entscheid
nachvollziehbar entnehmen lässt, aus welchen Gründen die Vorinstanz die streitgegenständliche
Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bestätigt; eine Verletzung der
Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
2.3
2.3.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unzulässige Beschränkung
seines Akteneinsichtsrechts.
2.3.2
Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen
bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
(Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A.,
Bern 2008, S. 846; Griffel, § 8 N. 2). § 8 Abs. 1
Satz 1 VRG gewährt den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein umfassendes
Akteneinsichtsrecht (Griffel, § 8 N. 12 ff.). Seine Grenzen
findet das Akteneinsichtsrecht an überwiegenden Geheimhaltungsinteressen
Privater oder des Staates, wobei die einander entgegenstehenden Interessen im
Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1
VRG; Griffel, § 9 N. 3 und 7 ff.; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, N 242).
2.3.3
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 21./29. April 2021
um Einsicht in die vollständigen Akten ersucht. Die Hauptabteilungsleitung der
Sozialberatung entsprach diesem Begehren in ihrem Beschluss vom 19. April
2021 nur teilweise (Dispositivziffer 2); "[a]us Gründen des
Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter der Sozialen Dienste [und] im Hinblick
auf eine allfällige Veröffentlichungsabsicht" des Beschwerdeführers wurden
ihm die Akten nur anonymisierter Form zugänglich gemacht bzw. Namen, Direkttelefonnummern,
E-Mail-Adressen und Kürzel der Mitarbeitenden der Sozialberatung Winterthur
geschwärzt. Die Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur lehnte es im Rahmen des
Neubeurteilungsverfahrens ab, dem Beschwerdeführer Einsicht in die ungeschwärzten
Akten zu gewähren.
2.3.4
Auch die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einsicht in die nicht
anonymisierten Akten. Sie erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei
infolge ihrer personalrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der Persönlichkeit
ihrer Mitarbeitenden verpflichtet, was auch deren Schutz vor ungerechtfertigten
öffentlichen Blossstellungen und Diffamierungen umfasse. Es bestehe insofern –
nebst den privaten Interessen der Betroffenen etwa auch am Schutz vor
Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen – auch ein
öffentliches Geheimhaltungsinteresse. Der Beschwerdeführer beabsichtige gemäss
seiner Rekursschrift, die Akten "medial, weltweit, lückenlos und
ungeschwärzt" zu veröffentlichen, fordere personelle Konsequenzen und sei der
Ansicht, dass die Sozialbehörde "Lügen und Falschdarstellungen"
verbreite. Auch aus seinen weiteren Vorbringen ergebe sich, dass er eine solche
Publikation in einer Weise vornehmen wolle, die für die Betroffenen besonders
nachteilig erscheine. Die Anonymisierung beschränke sich auf die Namen der
Mitarbeitenden und andere persönliche Identifikatoren. Dies erlaube dem
Beschwerdeführer, uneingeschränkt zum Inhalt der Aktenstücke Stellung zu nehmen
und schränke sein Recht auf Akteneinsicht nur geringfügig ein. Diese
Beschränkung des Akteneinsichtsrecht sei angesichts des öffentlichen Interesses
am Schutz der Arbeitnehmenden und deren privater Geheimhaltungsinteressen
gerechtfertigt.
2.3.5
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Er macht zwar einerseits
geltend, er wolle die Akten entgegen der Ansicht der Vorinstanz gar nicht
veröffentlichen bzw. das "nicht besonders nachteilig für Betroffene machen,
höchstens transparent", führt aber gleichzeitig aus, er müsse "wohl
Winterthurs Rechtsverletzungen mittels anderer Massnahmen ans Licht
führen", das vorliegende Verfahren sei sein "letzter Versuch diese
Angelegenheit mit Winterthur legal und rechtmässig zu klären. Wenn dies[er]
nicht fruchte[…], sehe [er sich] gezwungen ganz andere Wege einzuschlagen"
und "Winterthur [zwinge ihn], [g]ewalttätig zu sein (Gebrauch der
Rechtsgewalt) oder gar in allen Belangen zu werden".
2.3.6
Dass die Vorinstanzen das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers zum Schutz
der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin – geringfügig – einschränkten, ist
nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Verfahren weitergehende bzw. vollständige Akteneinsicht verlangt,
ist sein Ersuchen abzulehnen.
2.3.7
Entgegen einer diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers ist sodann nicht
ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Akten unvollständig sein sollten.
Namentlich sind darin Unterlagen betreffend die ab Ende August 2020
durchgeführte Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
Fürsorgegelder enthalten, worunter der "Bericht Revision" vom 2. November
2020, der hier interessierende Auszug aus dem Postkonto des Beschwerdeführers
der Monate Januar bis März 2020, die vom Beschwerdeführer am 10. September
2020 unterzeichnete "Selbstdeklaration Überprüfung
Sozialhilfeanspruch" sowie eine Notiz zu einem am 30. November 2020
mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonat der Sozialberatung der Stadt Winterthur.
2.4 Wie sich
sogleich zeigen wird (nachfolgend E. 3) erweist sich der rechtserhebliche
Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt. Der gegenüber den Vorinstanzen
erhobene Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsermittlung offenbart sich damit
als unbegründet; auch können ergänzende Beweiserhebungen durch das
Verwaltungsgericht unterbleiben.
3.
3.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
3.2 Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre finanziellen Verhältnisse im In-
und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, Auskunft zu
geben; Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte hat sie
unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde macht
die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren
Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober
1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV, LS 851.11]). Die Hilfesuchenden müssen
ihre Angaben schriftlich bestätigen; sie werden auf die Folgen falscher
Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).
3.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In
solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember
2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.
3.4 Zunächst
gilt es die Berechtigung der Rückerstattungsforderung gemäss
Dispositivziffer 1 der Ausgangsverfügung vom 6. April 2021 zu prüfen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der dieser
zugrunde liegenden Gutschrift auf seinem Postkonto vom 17. Februar 2020 um
eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen für Wohnnebenkosten handelt,
welche im Rahmen der Ermittlung seines Unterstützungsbedarfs zu berücksichtigen
war. Er will indes den entsprechenden Zahlungseingang rechtzeitig bzw. im
Rahmen eines – in anderer Sache – am 17. September 2020 erhobenen
Rechtsmittels gemeldet haben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben,
nachdem eine Verletzung der Meldepflicht ungeachtet einer entsprechenden,
sieben Monate nach Zahlungseingang erfolgten Offenlegung zu bejahen wäre und
der Beschwerdeführer ohnehin noch am 10. September 2020 schriftlich
erklärt hatte, in den vergangenen zwölf Monaten weder Einkommen erzielt noch
andere Einkünfte erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer war sodann wiederholt
auf seine Meldepflicht und die möglichen Folgen von deren Verletzung
hingewiesen worden; dies zuletzt im Rahmen der hier interessierenden
Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfegelder sowie der Selbstdeklaration vom
10. September 2020. Wie die Vorinstanz – auf deren Erwägungen insoweit
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2)
– zutreffend darlegt, führte die Verletzung der Meldepflicht vorliegend auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe im Umfang des verschwiegenen Zahlungseingangs bzw. von Fr. 142.20 verpflichtet.
Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde ist die entsprechende
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin weder verjährt (vgl. § 30 SHG) noch untergegangen.
3.5 Mit Bezug
auf die Rückzahlungsmodalitäten gemäss Dispositivziffer 2 der
Ausgangsverfügung vom 6. April 2021 ist Folgendes festzuhalten:
Die Verrechnung einer auf § 26 SHG gestützten
Rückerstattungsforderung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch ist nicht mit
einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen gemäss § 24 SHG gleichzusetzen.
Entgegen der Beschwerde ist deshalb vor der Verrechnung der Rückforderung
unrechtmässig bezogener Unterstützungsleitungen mit den laufenden Ansprüchen
bzw. der Auszahlung des verminderten Unterstützungsbetrags keine Androhung
einer "Leistungskürzung" erforderlich. Entsprechend kann eine solche
Verrechnung unter gegebenen Voraussetzungen in der gleichen Verfügung wie die
Rückerstattung angeordnet werden.
Eine Zustimmung des bzw. der betroffenen Privaten zur
Verrechnung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens ist nicht
erforderlich (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 787 ff.).
Demgegenüber können Private ihre Forderungen nur mit einer öffentlich-rechtlichen
Forderung des Gemeinwesens verrechnen, wenn die zuständige Behörde der
Verrechnung zustimmt (Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [SR 220]; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 793; vgl. ferner VGr,
22. Oktober 2020, VB.2020.00456, E. 3.4). Der Beschwerdeführer könnte
deshalb bzw. mangels einer entsprechenden Zustimmung die behaupteten – vom
Streitgegenstand nicht erfassten (oben E. 1.4) – eigenen sozialhilferechtlichen
Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin von vornherein nicht wie
angestrebt mit der hier interessierenden Rückerstattungsforderung über Fr. 142.20
verrechnen. Der allfällige Bestand solcher (Gegen-)Forderungen stünde deshalb
weder der Rückerstattungsforderung als solcher noch deren Verrechnung mit den
laufenden Ansprüchen des Beschwerdeführers entgegen.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Juni 2022 freilich vor, die Verrechnung von Fr. 150.90 mit dem
Grundbedarf für den Lebensunterhalt sei "nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens". Aus ihren weiteren Vorbringen erhellt, dass die
Rückzahlungsmodalitäten gemäss Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung offenbar
aus einer älteren Verfügung übernommen wurden, indes nicht auf die hier
umstrittene Rückerstattungspflicht Anwendung finden soll(t)en. Aus den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht nicht schlüssig hervor, ob in
Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 16. April 2020 die
Rückerstattungsmodalitäten einer von der hier interessierenden verschiedenen
Rückerstattungsforderung über Fr. 304.25 (erneut) verfügt werden sollten.
Eine dahingehende Auslegung der Verfügung vom 6. April 2021 wäre jedoch
ohnehin unzulässig (oben E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer musste und durfte
vielmehr davon ausgehen, dass sich die Rückzahlungsmodalitäten gemäss
Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung auf die Abwicklung der in
Dispositivziffer 1 angeordneten Rückzahlungspflicht beziehe. Daran ändern
die widersprüchlichen Beträge in den fraglichen Dispositivziffern nichts; sie
erscheinen angesichts der Abfassung des Dispositivs auch unter Beizug der
Begründung als blosses Versehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin selbst jedoch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche Bedeutung verneint und angesichts
der nach wie vor verbleibenden Unsicherheiten über den Bedeutungsgehalt von
Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 6. April 2021 ist jene in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ebenso gilt es die
Rechtsmittelentscheide teilweise – soweit die nämliche Anordnung betreffend –
aufzuheben. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, in dieser Hinsicht neu
zu verfügen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanzen hätten ihm zu Unrecht
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin verweigert.
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die bedürftige Partei hat sodann nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls das infrage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen
eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der
Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige
Partei alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013,
8C_140/2013, E. 3.2.2). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der
Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 12. Mai
2022, 8C_8/2022, E. 6.4; 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).
4.3 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei sowohl im
erstinstanzlichen als auch im Rekursverfahren in der Lage gewesen, sein
Anliegen selbst zu schildern und geltend zu machen. Es seien keine Gründe für
eine ausnahmsweise Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
ersichtlich.
4.4 Dem ist
zuzustimmen: Die Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanzen erfüllten
die formellen Voraussetzungen; namentlich ging daraus genügend klar hervor,
dass und weshalb der Beschwerdeführer sich gegen die umstrittene
Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs wendete. Die
Vorinstanz durfte deshalb davon absehen, dem Beschwerdeführer einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen und seinen Rekurs, soweit er sich gegen die Verweigerung
unentgeltlicher Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren richtete,
abweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 2 der
Verfügung vom 6. April 2021 ist aufzuheben. Dispositivziffer 1 des
Einspracheentscheids vom 19. August 2021, Dispositivziffer 1 des
Neubeurteilungsbeschlusses vom 14. Dezember 2021 sowie
Dispositivziffer 1 des Rekursentscheids vom 29. April 2022 sind
teilweise – soweit Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung vom 6. April
2021 betreffend – aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Weil
dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt
wurde, sind deren Kostenentscheide zu belassen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
6.2 Die
Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen
(vgl. Plüss, § 16 N. 41). Mit Blick namentlich auf die auch nach
Darstellung des Beschwerdeführers während mehreren Monaten unterlassene Meldung
des streitbetroffenen Zahlungszuflusses sowie die weiteren Umstände erweist
sich zwar sein gegen die Rückerstattungspflicht als solche gerichtetes Begehren
als offensichtlich aussichtslos im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG. Dies
gilt mit Blick auf den Verfahrensausgang hingegen nicht für das gegen die
Rückzahlungsmodalitäten gerichtete Begehren. Weil der Beschwerdeführer einen
engen Zusammenhang zwischen diesen Begehren annehmen durfte sowie aus
Praktikabilitätsgründen kann ihm umfassend unentgeltliche Prozessführung
gewährt werden (vgl. Plüss, § 16 N. 55). Die ihn treffenden
Verfahrenskosten sind mithin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgegenüber ist das Ersuchen um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen, weil es an der sachlichen
Notwendigkeit einer solchen fehlt (oben E. 1.3 Abs. 2).
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 (in
Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Rückerstattung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.3 Eine
Parteientschädigung steht schon aufgrund des Verfahrensausgangs weder dem
Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialberatung der
Stadt Winterthur vom 6. April 2021 wird aufgehoben.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Hauptabteilungsleitung der
Sozialberatung der Stadt Winterthur vom 19. August 2021,
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde der Stadt
Winterthur vom 14. Dezember 2021 sowie Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022 werden teilweise
– soweit Dispositivziffer 2 der Ausgangsverfügung vom 6. April 2021
betreffend – aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Sein Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, soweit den
Beschwerdeführer treffend jedoch einstweilen und unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.