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Entscheid

VB.2022.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00349

25. August 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23926)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00349

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene türkische Staatsangehörige A lebt seit

seiner Geburt in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Am 2. November

2021 heiratete er in der Türkei seine 1986 geborene Landsfrau B. Am 7. November

2021 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um

Einreisebewilligung für B zwecks Verbleib bei ihm. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich wies das Gesuch von A vom 7. November 2021 mit Verfügung

vom 1. März 2022 ab.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 7. März 2022, welches beim

Migrationsamt am 17. März 2022 einging, erhob A "Einspruch gegen den

Bescheid vom 1. März 2022". Das Migrationsamt des Kantons Zürich

leitete dieses Schreiben an die Sicherheitsdirektion weiter, welche es als

Rekurs gegen die Verfügung vom 1. März 2022 behandelte und diesen mit

Entscheid vom 1. Juni 2022 abwies.

III.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 an die

Sicherheitsdirektion erhob A "Einspruch gegen Ihr Schreiben vom 1. Mai

2022" und ersuchte um Gestattung der Einreise von B. Die

Sicherheitsdirektion leitete dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter

und verzichtete am 14. Juni 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine

unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter

Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde

weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der

Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 40).

Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 gelangte der

Beschwerdeführer an die Vorinstanz und bekundete den Willen, den Entscheid der

Vorinstanz vom 1. Juni 2022 anfechten zu wollen. Die Vorinstanz

qualifizierte das innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte Schreiben damit

richtigerweise als Beschwerde und leitete es zuständigkeitsgemäss an das

Verwaltungsgericht weiter. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Derselbe Anspruch auf Nachzug des

Ehegatten und der minderjährigen Kinder ergibt sich auch aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung

intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende

Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1;

BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020,

VB.2019.00650, E. 3.1). Der seit der Geburt in der Schweiz lebende und

hier niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer ist gefestigt

anwesenheitsberechtigt.

2.2

Voraussetzung

des Nachzugsanspruchs aus Art. 43 Abs. 1 AIG ist, dass die

nachzuziehende Person mit der nachziehenden Person zusammenwohnt (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), die nachzuziehende Person sich in der

am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.3

Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug

gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers und des daraus resultierenden

Sozialhilferisikos.

Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine

konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle

Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und

pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb

die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das

Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich

dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn

müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen (zum Ganzen BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 mit

Hinweisen). In Bezug auf das mutmassliche Einkommen der nachzuziehenden Person

sind ein Arbeitsvertrag oder eine zugesicherte Stelle beachtlich (vgl. Marc

Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43

AIG N. 4), aber auch bereits konkrete Bemühungen wie Deutschkurse oder

Stellenbewerbungen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 5.5.2).

2.4

Die

Bedarfs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

gestaltet sich wie folgt:

2.4.1

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe in Höhe von insgesamt Fr. 2'387.40

pro Monat, was seinen Grundbedarf plus Krankenkassenprämien und Wohnungsmiete

abdeckt. Im Fall eines Nachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz würde sich der

Gesamtbedarf der Eheleute auf Fr. 3'194.20 erhöhen (SKOS [Schweizerische

Konferenz für Sozialhilfe], Richtlinien 2022, Ziff. C.3.1

[https:/rl.skos.ch]). Dazu kämen noch allenfalls anfallende situationsbedingte

Leistungen.

2.4.2

Der Beschwerdeführer hat eine Lehre im geschützten Rahmen als Informatiker

absolviert, wobei sich aus dem Leistungsentscheid der Sozialbehörde D vom 31. August

2021.

ergibt, dass er an Depressionen und Panikattacken leide und deshalb seit

Jahren nicht erwerbstätig sei. Ein Gesuch um eine IV-Rente wurde abgewiesen. Er

wird bei der beruflichen Eingliederung unterstützt und ist für ein

Arbeitsintegrationsprogramm angemeldet worden. Insgesamt ist aufgrund der Akten

beim Beschwerdeführer nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen,

womit er kurz- und mittelfristig wohl kein eigenes Einkommen generieren wird.

2.4.3

Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben der C GmbH vom 7. Juni

2022.

vor, in dem diese seiner Ehefrau eine "sichere Arbeitsstelle ab 30%

mit einem Lohn von CHF 1200.- mit steigendem Arbeitspensum als Küchenhilfe Allrounderin"

in Aussicht stellt. Das Schreiben enthält den Namen des

einzelzeichnungsberechtigten Inhabers und Geschäftsführers der C GmbH, ist

allerdings im Auftrag ("i.A.") von einer unbekannten Person

unterzeichnet worden, womit unklar bleibt, woher es stammt. Ebenfalls unklar

bleibt, welches die genaue Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei

der C GmbH sein soll. Vor diesem Hintergrund reicht das Schreiben der C GmbH

vom 7. Juni 2022 nicht aus, um ein künftiges Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers

zu belegen.

2.4.4

Auch wenn von einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers mit

einem Pensum von 30 % und einem Bruttolohn von Fr. 1'200.- ausgegangen

würde, wären der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch in erheblichem Masse

von der Sozialhilfe abhängig. Das durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau

erzielte Einkommen würde es dem Beschwerdeführer nicht erlauben, sich von der

Sozialhilfe zu lösen und es würde auch nicht den Lebensbedarf seiner Ehefrau

decken. Das Schreiben der C GmbH vom 7. Juni 2022 vermag nicht

aufzuzeigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ihr

Erwerbspotenzial ausschöpfen würde. Bei Antritt der 30%-Stelle und

gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit würde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch

ihre Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG setzen.

2.5

Angesichts

dessen ist die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG nicht gegeben und das öffentliche Interesse an der

Bewilligungsverweigerung überwiegt.

3.

3.1

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erneut ein Gesuch zu stellen. Die Frist für das

Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Heirat (Art. 47 Abs. 1

AIG).

3.2

Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion

c) den Regierungsrat

d) das Staatssekretariat für Migration.