VB.2022.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00349
25. August 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00349
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene türkische Staatsangehörige A lebt seit
seiner Geburt in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Am 2. November
2021 heiratete er in der Türkei seine 1986 geborene Landsfrau B. Am 7. November
2021 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um
Einreisebewilligung für B zwecks Verbleib bei ihm. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies das Gesuch von A vom 7. November 2021 mit Verfügung
vom 1. März 2022 ab.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 7. März 2022, welches beim
Migrationsamt am 17. März 2022 einging, erhob A "Einspruch gegen den
Bescheid vom 1. März 2022". Das Migrationsamt des Kantons Zürich
leitete dieses Schreiben an die Sicherheitsdirektion weiter, welche es als
Rekurs gegen die Verfügung vom 1. März 2022 behandelte und diesen mit
Entscheid vom 1. Juni 2022 abwies.
III.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 an die
Sicherheitsdirektion erhob A "Einspruch gegen Ihr Schreiben vom 1. Mai
2022" und ersuchte um Gestattung der Einreise von B. Die
Sicherheitsdirektion leitete dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter
und verzichtete am 14. Juni 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine
unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter
Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde
weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der
Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 40).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 gelangte der
Beschwerdeführer an die Vorinstanz und bekundete den Willen, den Entscheid der
Vorinstanz vom 1. Juni 2022 anfechten zu wollen. Die Vorinstanz
qualifizierte das innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte Schreiben damit
richtigerweise als Beschwerde und leitete es zuständigkeitsgemäss an das
Verwaltungsgericht weiter. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Derselbe Anspruch auf Nachzug des
Ehegatten und der minderjährigen Kinder ergibt sich auch aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung
intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende
Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1;
BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020,
VB.2019.00650, E. 3.1). Der seit der Geburt in der Schweiz lebende und
hier niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer ist gefestigt
anwesenheitsberechtigt.
2.2
Voraussetzung
des Nachzugsanspruchs aus Art. 43 Abs. 1 AIG ist, dass die
nachzuziehende Person mit der nachziehenden Person zusammenwohnt (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), die nachzuziehende Person sich in der
am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.3
Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und des daraus resultierenden
Sozialhilferisikos.
Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine
konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle
Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und
pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb
die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das
Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich
dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn
müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen (zum Ganzen BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 mit
Hinweisen). In Bezug auf das mutmassliche Einkommen der nachzuziehenden Person
sind ein Arbeitsvertrag oder eine zugesicherte Stelle beachtlich (vgl. Marc
Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43
AIG N. 4), aber auch bereits konkrete Bemühungen wie Deutschkurse oder
Stellenbewerbungen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 5.5.2).
2.4
Die
Bedarfs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
gestaltet sich wie folgt:
2.4.1
Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe in Höhe von insgesamt Fr. 2'387.40
pro Monat, was seinen Grundbedarf plus Krankenkassenprämien und Wohnungsmiete
abdeckt. Im Fall eines Nachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz würde sich der
Gesamtbedarf der Eheleute auf Fr. 3'194.20 erhöhen (SKOS [Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe], Richtlinien 2022, Ziff. C.3.1
[https:/rl.skos.ch]). Dazu kämen noch allenfalls anfallende situationsbedingte
Leistungen.
2.4.2
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre im geschützten Rahmen als Informatiker
absolviert, wobei sich aus dem Leistungsentscheid der Sozialbehörde D vom 31. August
2021.
ergibt, dass er an Depressionen und Panikattacken leide und deshalb seit
Jahren nicht erwerbstätig sei. Ein Gesuch um eine IV-Rente wurde abgewiesen. Er
wird bei der beruflichen Eingliederung unterstützt und ist für ein
Arbeitsintegrationsprogramm angemeldet worden. Insgesamt ist aufgrund der Akten
beim Beschwerdeführer nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen,
womit er kurz- und mittelfristig wohl kein eigenes Einkommen generieren wird.
2.4.3
Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben der C GmbH vom 7. Juni
2022.
vor, in dem diese seiner Ehefrau eine "sichere Arbeitsstelle ab 30%
mit einem Lohn von CHF 1200.- mit steigendem Arbeitspensum als Küchenhilfe Allrounderin"
in Aussicht stellt. Das Schreiben enthält den Namen des
einzelzeichnungsberechtigten Inhabers und Geschäftsführers der C GmbH, ist
allerdings im Auftrag ("i.A.") von einer unbekannten Person
unterzeichnet worden, womit unklar bleibt, woher es stammt. Ebenfalls unklar
bleibt, welches die genaue Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei
der C GmbH sein soll. Vor diesem Hintergrund reicht das Schreiben der C GmbH
vom 7. Juni 2022 nicht aus, um ein künftiges Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers
zu belegen.
2.4.4
Auch wenn von einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers mit
einem Pensum von 30 % und einem Bruttolohn von Fr. 1'200.- ausgegangen
würde, wären der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch in erheblichem Masse
von der Sozialhilfe abhängig. Das durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau
erzielte Einkommen würde es dem Beschwerdeführer nicht erlauben, sich von der
Sozialhilfe zu lösen und es würde auch nicht den Lebensbedarf seiner Ehefrau
decken. Das Schreiben der C GmbH vom 7. Juni 2022 vermag nicht
aufzuzeigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ihr
Erwerbspotenzial ausschöpfen würde. Bei Antritt der 30%-Stelle und
gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit würde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch
ihre Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG setzen.
2.5
Angesichts
dessen ist die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG nicht gegeben und das öffentliche Interesse an der
Bewilligungsverweigerung überwiegt.
3.
3.1
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erneut ein Gesuch zu stellen. Die Frist für das
Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Heirat (Art. 47 Abs. 1
AIG).
3.2
Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion
c) den Regierungsrat
d) das Staatssekretariat für Migration.