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Entscheid

VB.2022.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00352

21. Juni 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24633)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00352

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1997) und ihr Kind C verliessen am 2. September 2020 den

gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und Vater B in Oberglatt und begaben sich

ins Frauenhaus D in Zürich. Das Frauenhaus D stellte mit Schreiben

vom 14. September 2020 bei der Sozialbehörde Oberglatt ein Gesuch um

subsidiäre Kostengutsprache. A stellte am 29. September 2020 bei der

Abteilung Soziales der Gemeinde Oberglatt ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe.

Die Sozialbehörde Oberglatt leistete mit Beschluss vom 5. Oktober 2020

subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt von A im Frauenhaus ab

6. Oktober 2020 für längstens drei Monate. Als Anschlusslösung bezogen A

und C ab dem 13. November 2020 ein Business Apartment in der Stadt E.

B. Am

20. September 2021 beschloss die Sozialbehörde Oberglatt, dass die für den

Aufenthalt von A im Frauenhaus D und im Business Apartment in E von der

Gemeinde Oberglatt übernommenen Kosten in der Höhe von Fr. 21'018.25 A und

C [recte: B] auferlegt würden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B am 22. Oktober 2021 Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf.

Auf Aufforderung hin reichte er eine Vollmacht von A ein.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 wies der Bezirksrat Dielsdorf den als

von A erhoben betrachteten Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 (Poststempel) erhoben A und B dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 5. Mai 2022.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2022 teilte das Verwaltungsgericht

mit, dass A, vertreten durch B, als die beschwerdeführende Person betrachtet

werde.

Der Bezirksrat Dielsdorf verwies mit Eingabe vom 15. Juni 2022 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde Oberglatt verzichtete auf eine

Beschwerdeantwort. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist aufgrund des

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts (Fr. 21'018.25) von der Kammer

zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführerin und ihr sie vertretender Ehemann

teilten in der Beschwerdeschrift mit, "sie wären auch bereit, persönlich

[…] vorbeizukommen und eine Aussage zu machen".

Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen

Verhandlung (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 59 N. 4 f.). Ein

solches Recht kann sich jedoch aus der im Bereich der Sozialhilfe anwendbaren

Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK; SR 0.101) ergeben (BGr, 19. Juli 2013, 8C_95/2013,

E. 3.1; 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.1; 3. April

2009, 8C_124/2009, E. 3.3). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt

jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse

Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder

einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGr, 3. Januar

2013, 8C_752/2012, E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 11).

Ein diesen Erfordernissen entsprechender

Antrag auf Durchführung einer mündlichen

oder öffentlichen Verhandlung liegt nicht

vor. Vielmehr ist von einem Beweisabnahmeantrag auszugehen. Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift

aufgeworfenen Fragen bedarf es jedoch keines persönlichen Eindrucks der

Beschwerdeführerin und/oder ihres Vertreters (vgl. BGE 136 I 279

E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8).

Dass eine Anhörung der Beschwerdeführerin entscheidwesentlich sein könnte, ist

nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der für den Entscheid

massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Überdies

erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht

als offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1). Demzufolge ist weder eine mündliche

Anhörung noch eine persönliche Parteibefragung durchzuführen.

2.

2.1

Laut Art. 1 des Opferhilfegesetzes vom

23.

März 2007 (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine

Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität

unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach

diesem Gesetz (Abs. 1); unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden

ist, er sich schuldhaft verhalten hat und vorsätzlich

oder fahrlässig gehandelt hat (Abs. 3). Leistungen der

Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder

eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende

Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG).

2.2

Nach der

Praxis kommt die Opferhilfe im Rahmen der Soforthilfe für die ersten 35 Tage

des Aufenthalts in einem Frauenhaus auf, sofern glaubhaft gemacht wird, dass

die betroffene Frau Opfer einer Straftat im Sinne des OHG geworden ist und dass

sie als unmittelbare Folge der Straftat dringend den Schutz eines Frauenhauses

benötigt. Nach 35 Tagen kommt die Opferhilfe nur noch dann für den

Aufenthalt in einem Frauenhaus auf, wenn die Frau weiterhin den besonderen

Schutz eines Frauenhauses benötigt. Gelingt es dem Opfer nicht, eine über die

ersten 35 Tage hinausgehende konkrete Bedrohungslage nachzuweisen, werden die

Kosten für den weiteren Aufenthalt nicht von der Opferhilfe übernommen. Häufig

sind es denn auch soziale Gründe, die den Verbleib in einem Frauenhaus über 35

Tage hinaus notwendig erscheinen lassen (Wohnungsnot, mangelnde Integration

etc.). Liegen solche Gründe vor und ist keine andere kostengünstigere Lösung

vorhanden bzw. zumutbar, so ist der weitere Aufenthalt im Frauenhaus als

situationsbedingte Leistung über die Sozialhilfe zu finanzieren. Bei

Frauenhausaufenthalten ist zwar eine subsidiäre Kostengutsprache in Bezug auf

Leistungen der Opferhilfe angezeigt. Soweit aber eine über die Leistungsdauer

der Opferhilfe hinausgehende Kostengutsprache im Raum steht, sind die Kosten

gegenüber dem Frauenhaus grundsätzlich mittels direkter Kostengutsprache zu

sichern. Eine lediglich subsidiäre Kostengutsprache ist nur dann angezeigt,

wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits hinreichend klar ist, dass die

betroffene Person aus eigenen Mitteln in der Lage ist, vollumfänglich für den

Frauenhausaufenthalt aufzukommen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 16.4.01, Ziff. 4.2 zur Finanzierung von Frauenhausaufenthalten, 6. Januar

2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Umstritten ist vorliegend eine Rückerstattung der in Form

einer subsidiären Kostengutsprache geleisteten wirtschaftlichen Hilfe der

Sozialbehörde durch die hilfesuchende Person.

2.3

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

2.4

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen,

erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache. Über den Umfang der

Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden

(§ 16a Abs. 1 SHG).

§ 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;

LS 851.11) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache näher: Damit

verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu

übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre

Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten

anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall

weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2).

2.5

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre finanziellen

Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber

Dritten, Auskunft zu geben; Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte hat sie unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die

Fürsorgebehörde macht die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Die

Hilfesuchenden müssen ihre Angaben schriftlich bestätigen; sie werden auf die

Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).

2.6

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene

bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie

zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen

zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts-

oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann

verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei

Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als

die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten

decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen

Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die

betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,

kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu

beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt

vieler VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.3;

Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021).

3.

Die Vorinstanz erwog, es sei nach wie vor

unklar, wie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie

aussehe. Als sie das Sozialhilfegesuch ausgefüllt habe, habe sie sich in einer

Notlage befunden; gleichwohl bestehe aber auch eine Mitwirkungspflicht. Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien mehrmals aufgefordert worden, ihre

Unterlagen einzureichen. Trotz Aufforderung sei auch nie eine Steuererklärung

eingereicht worden. Deren Offenlegung und Einreichung sei weder unzumutbar noch

unverhältnismässig. Durch Unterzeichnen des Sozialhilfegesuchs vom

29.

September 2020 habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, alle

Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend

der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdeführerin habe ihre

Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt. Der Ehegatte habe

sich nie in einer Notlage befunden und Einkommen generiert. In Anwendung von

§ 26 lit. a SHG habe die Beschwerdeführerin die Rückerstattung deshalb

zu leisten.

4.

4.1

Da es sich bei der mit Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2020 gewährten subsidiären

Kostengutsprache für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus um

eine Leistungsart der wirtschaftlichen Hilfe handelt (Guido Wizent,

Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N. 64 ff.), ist diese

an sich nur im Fall der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren. Da

über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss, kann die

Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für

eine bereits begonnene Unterbringung allenfalls noch nicht detailliert

abgeklärt worden sein (vgl. VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5,

vgl. auch Sozialhilfehandbuch, Kap. 10.2.01, Ziff. 2.2 zur zeitlichen Dringlichkeit, 4. Januar

2021).

4.2

Die Beschwerdegegnerin erteilte die subsidiäre

Kostengutsprache am 5. Oktober 2020 dementsprechend auch zeitnah auf das

Gesuch des Frauenhauses vom 14. September 2020 hin, da die Opferhilfe per

6.

Oktober 2020 nicht mehr zuständig war. Nachdem die subsidiäre

Kostengutsprache erfolgte, waren somit in einem weiteren Schritt die

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche am 29. September

2020.

überdies ein Sozialhilfegesuch gestellt hatte, abzuklären.

Die Beschwerdeführerin

hatte gemäss der Aufforderung im Beschluss der Beschwerdegegnerin über die

subsidiäre Kostengutsprache vom 5. Oktober 2020 ein Eheschutzbegehren

eingereicht und die Ansprüche an die Beschwerdegegnerin abgetreten. In der

Folge zog sie das Eheschutzbegehren jedoch zurück und kehrte zu ihrem Ehemann

zurück. Am 15. Dezember 2020 unterbreitete die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die bisher aufgelaufenen Kosten

zurückzuerstatten, womit ihr bestätigt werden könnte, dass sie keine Sozialhilfe

bezogen habe.

4.3

Am 30. März 2021 fand seitens der

Beschwerdegegnerin ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin statt,

anlässlich welchem sich dieser grundsätzlich zu einer Beteiligung bereit

erklärt haben soll und vereinbart worden sei, ihm eine Schuldanerkennung

zukommen zu lassen (vgl. hierzu auch act. …, wonach die Abteilung Soziales

beauftragt wurde, eine Kostenbeteiligung durch den Kindsvater auszuhandeln). Am

14.

April 2021 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Ehemann einen

Vorschlag zur gütlichen Einigung und Abzahlungsmodalitäten, wobei aus den Akten

nicht hervorgeht, dass seitens des Ehemannes darauf eingegangen worden wäre.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 und 15. Juli 2021 wurden die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Beschwerdegegnerin sodann

aufgefordert, ihre vollständigen Unterlagen zur finanziellen Situation

einzureichen. Am 29. Juli 2021 erfolgte darauf per E-Mail eine Antwort des

Ehemanns, worin er mitteilte, seine Unterlagen seien anlässlich des Gesprächs

bei der Beschwerdegegnerin bereits kopiert (und archiviert) worden und es sei

ihm die Besprechung der Übernahme der Schulden an der Sitzung des Gemeinderats

in Aussicht gestellt worden. Im Rekursverfahren machten die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann geltend, dass Letzterer anlässlich des Gesprächs bei der

Beschwerdegegnerin seine Betreibungen, neue und unbezahlte Rechnungen und einen

Auszug der Bank dabeigehabt habe. Es sei für sie unerklärlich, dass seitens der

Beschwerdegegnerin der Eindruck entstanden sei, man wäre nie zusammengesessen,

hätte nie die aktuelle Lage besprochen und keine Unterlagen vorgelegt. Die

Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde erneut geltend, "man tue

jetzt einfach so, als hätte sie ihre Unterlagen nicht eingereicht".

Ihrer

Behauptung, Unterlagen eingereicht zu haben, widerspricht jedoch die Aktenlage

und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eingereichte Aktenstücke nicht

zu den Akten genommen worden wären. Wenn diese Unterlagen überdies tatsächlich

bereits einmal zumindest vorgelegt worden wären, wäre auch nicht ersichtlich,

weshalb sie auf die konkreten schriftlichen Aufforderungen hin bei der Beschwerdegegnerin

nicht nochmals hätten eingereicht werden können (was ohne Weiteres zumutbar

wäre).

4.4

Selbst wenn es zuträfe, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin anlässlich des Termins bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen

zu seinen Betreibungen und Rechnungen dabeihatte, würden diese Unterlagen nicht

zur rechtsgenügenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse, insbesondere

nicht der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichen. Dass

hingegen Lohnausweise (insbesondere des Ehemannes; Lohnabrechnungen der

Beschwerdeführerin lagen teilweise vor) und die Steuererklärung bereits

vorgelegt wurden, machen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht geltend.

Auch im Beschwerdeverfahren reichten sie keine weiteren Unterlagen ein. Es ist

somit mit der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach wie vor

unklar ist, wie die finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführerin

aussieht.

4.5

In dem von der Beschwerdeführerin am

29.

September 2020 unterzeichneten Sozialhilfegesuch wurde sie mit

beigelegtem Merkblatt auf die entsprechenden Mitwirkungspflichten, darunter die

vollständige Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, hingewiesen.

Mit den weiteren oben erwähnten Schreiben vom 21. Juni

2021.

und 15. Juli 2021 forderte – unter Ankündigung des Erlasses einer

Rückerstattungsverfügung – die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

überdies genügend auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Notlage der

Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, weshalb auch

eine umfassende Mitwirkung erwartet werden konnte und durfte, zumal die

Mittellosigkeit im verlangten Umfang von der Beschwerdeführerin zu belegen

gewesen wäre.

4.6

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf eine, wie sie behauptet, im Frauenhaus

erfolgte Zusicherung, wonach die Kosten weder ihr noch ihrem Ehemann verrechnet

würden. Eine solche (mündliche) Zusage ist jedoch weder schriftlich belegt noch

in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin relevant. Es

ist anzunehmen, dass, wenn eine solche Aussage seitens des Frauenhauses

erfolgte, diese sich auf die Annahme der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

stützte. Die Mittellosigkeit wurde jedoch gerade nicht belegt. Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was zu einer anderen

Beurteilung führen würde. Ihre Kritik beschränkt sich darauf, dass sie drei

andere Frauen kenne, deren Männer den Aufenthalt ihrer Frauen im Frauenhaus

nicht zu bezahlen gehabt hätten.

4.7

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich auch nicht

vor, weshalb die Einreichung der Unterlagen unverhältnismässig oder unzumutbar

sein sollte. Dass die Vorinstanz folglich von einer verletzten

Mitwirkungspflicht ausging, ist nicht zu beanstanden. Die

Rückerstattungsforderung der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus und die

Anschlusslösung im Business Apartment in

der Höhe von total Fr. 21'018.25 (gemäss Auflistung mit Belegen: bestehend

aus den Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus, den Mietzinsen für das Apartment sowie diversen Ausgaben) erfolgte somit zu Recht. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss im

Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht

beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf.