VB.2022.00352
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00352
21. Juni 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24633)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00352
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1997) und ihr Kind C verliessen am 2. September 2020 den
gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und Vater B in Oberglatt und begaben sich
ins Frauenhaus D in Zürich. Das Frauenhaus D stellte mit Schreiben
vom 14. September 2020 bei der Sozialbehörde Oberglatt ein Gesuch um
subsidiäre Kostengutsprache. A stellte am 29. September 2020 bei der
Abteilung Soziales der Gemeinde Oberglatt ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe.
Die Sozialbehörde Oberglatt leistete mit Beschluss vom 5. Oktober 2020
subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt von A im Frauenhaus ab
6. Oktober 2020 für längstens drei Monate. Als Anschlusslösung bezogen A
und C ab dem 13. November 2020 ein Business Apartment in der Stadt E.
B. Am
20. September 2021 beschloss die Sozialbehörde Oberglatt, dass die für den
Aufenthalt von A im Frauenhaus D und im Business Apartment in E von der
Gemeinde Oberglatt übernommenen Kosten in der Höhe von Fr. 21'018.25 A und
C [recte: B] auferlegt würden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B am 22. Oktober 2021 Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf.
Auf Aufforderung hin reichte er eine Vollmacht von A ein.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 wies der Bezirksrat Dielsdorf den als
von A erhoben betrachteten Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 (Poststempel) erhoben A und B dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 5. Mai 2022.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2022 teilte das Verwaltungsgericht
mit, dass A, vertreten durch B, als die beschwerdeführende Person betrachtet
werde.
Der Bezirksrat Dielsdorf verwies mit Eingabe vom 15. Juni 2022 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde Oberglatt verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist aufgrund des
Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts (Fr. 21'018.25) von der Kammer
zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die Beschwerdeführerin und ihr sie vertretender Ehemann
teilten in der Beschwerdeschrift mit, "sie wären auch bereit, persönlich
[…] vorbeizukommen und eine Aussage zu machen".
Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen
Verhandlung (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 59 N. 4 f.). Ein
solches Recht kann sich jedoch aus der im Bereich der Sozialhilfe anwendbaren
Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) ergeben (BGr, 19. Juli 2013, 8C_95/2013,
E. 3.1; 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.1; 3. April
2009, 8C_124/2009, E. 3.3). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt
jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse
Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder
einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGr, 3. Januar
2013, 8C_752/2012, E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 11).
Ein diesen Erfordernissen entsprechender
Antrag auf Durchführung einer mündlichen
oder öffentlichen Verhandlung liegt nicht
vor. Vielmehr ist von einem Beweisabnahmeantrag auszugehen. Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift
aufgeworfenen Fragen bedarf es jedoch keines persönlichen Eindrucks der
Beschwerdeführerin und/oder ihres Vertreters (vgl. BGE 136 I 279
E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8).
Dass eine Anhörung der Beschwerdeführerin entscheidwesentlich sein könnte, ist
nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der für den Entscheid
massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Überdies
erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht
als offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1). Demzufolge ist weder eine mündliche
Anhörung noch eine persönliche Parteibefragung durchzuführen.
2.
2.1
Laut Art. 1 des Opferhilfegesetzes vom
23.
März 2007 (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine
Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach
diesem Gesetz (Abs. 1); unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist, er sich schuldhaft verhalten hat und vorsätzlich
oder fahrlässig gehandelt hat (Abs. 3). Leistungen der
Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder
eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende
Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG).
2.2
Nach der
Praxis kommt die Opferhilfe im Rahmen der Soforthilfe für die ersten 35 Tage
des Aufenthalts in einem Frauenhaus auf, sofern glaubhaft gemacht wird, dass
die betroffene Frau Opfer einer Straftat im Sinne des OHG geworden ist und dass
sie als unmittelbare Folge der Straftat dringend den Schutz eines Frauenhauses
benötigt. Nach 35 Tagen kommt die Opferhilfe nur noch dann für den
Aufenthalt in einem Frauenhaus auf, wenn die Frau weiterhin den besonderen
Schutz eines Frauenhauses benötigt. Gelingt es dem Opfer nicht, eine über die
ersten 35 Tage hinausgehende konkrete Bedrohungslage nachzuweisen, werden die
Kosten für den weiteren Aufenthalt nicht von der Opferhilfe übernommen. Häufig
sind es denn auch soziale Gründe, die den Verbleib in einem Frauenhaus über 35
Tage hinaus notwendig erscheinen lassen (Wohnungsnot, mangelnde Integration
etc.). Liegen solche Gründe vor und ist keine andere kostengünstigere Lösung
vorhanden bzw. zumutbar, so ist der weitere Aufenthalt im Frauenhaus als
situationsbedingte Leistung über die Sozialhilfe zu finanzieren. Bei
Frauenhausaufenthalten ist zwar eine subsidiäre Kostengutsprache in Bezug auf
Leistungen der Opferhilfe angezeigt. Soweit aber eine über die Leistungsdauer
der Opferhilfe hinausgehende Kostengutsprache im Raum steht, sind die Kosten
gegenüber dem Frauenhaus grundsätzlich mittels direkter Kostengutsprache zu
sichern. Eine lediglich subsidiäre Kostengutsprache ist nur dann angezeigt,
wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits hinreichend klar ist, dass die
betroffene Person aus eigenen Mitteln in der Lage ist, vollumfänglich für den
Frauenhausaufenthalt aufzukommen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 16.4.01, Ziff. 4.2 zur Finanzierung von Frauenhausaufenthalten, 6. Januar
2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Umstritten ist vorliegend eine Rückerstattung der in Form
einer subsidiären Kostengutsprache geleisteten wirtschaftlichen Hilfe der
Sozialbehörde durch die hilfesuchende Person.
2.3
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
2.4
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen,
erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache. Über den Umfang der
Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden
(§ 16a Abs. 1 SHG).
§ 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;
LS 851.11) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache näher: Damit
verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu
übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre
Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten
anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall
weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2).
2.5
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre finanziellen
Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber
Dritten, Auskunft zu geben; Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte hat sie unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die
Fürsorgebehörde macht die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Die
Hilfesuchenden müssen ihre Angaben schriftlich bestätigen; sie werden auf die
Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).
2.6
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene
bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie
zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen
zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts-
oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann
verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als
die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten
decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen
Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die
betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,
kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu
beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt
vieler VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.3;
Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021).
3.
Die Vorinstanz erwog, es sei nach wie vor
unklar, wie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
aussehe. Als sie das Sozialhilfegesuch ausgefüllt habe, habe sie sich in einer
Notlage befunden; gleichwohl bestehe aber auch eine Mitwirkungspflicht. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien mehrmals aufgefordert worden, ihre
Unterlagen einzureichen. Trotz Aufforderung sei auch nie eine Steuererklärung
eingereicht worden. Deren Offenlegung und Einreichung sei weder unzumutbar noch
unverhältnismässig. Durch Unterzeichnen des Sozialhilfegesuchs vom
29.
September 2020 habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, alle
Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend
der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdeführerin habe ihre
Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt. Der Ehegatte habe
sich nie in einer Notlage befunden und Einkommen generiert. In Anwendung von
§ 26 lit. a SHG habe die Beschwerdeführerin die Rückerstattung deshalb
zu leisten.
4.
4.1
Da es sich bei der mit Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2020 gewährten subsidiären
Kostengutsprache für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus um
eine Leistungsart der wirtschaftlichen Hilfe handelt (Guido Wizent,
Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N. 64 ff.), ist diese
an sich nur im Fall der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren. Da
über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss, kann die
Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für
eine bereits begonnene Unterbringung allenfalls noch nicht detailliert
abgeklärt worden sein (vgl. VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5,
vgl. auch Sozialhilfehandbuch, Kap. 10.2.01, Ziff. 2.2 zur zeitlichen Dringlichkeit, 4. Januar
2021).
4.2
Die Beschwerdegegnerin erteilte die subsidiäre
Kostengutsprache am 5. Oktober 2020 dementsprechend auch zeitnah auf das
Gesuch des Frauenhauses vom 14. September 2020 hin, da die Opferhilfe per
6.
Oktober 2020 nicht mehr zuständig war. Nachdem die subsidiäre
Kostengutsprache erfolgte, waren somit in einem weiteren Schritt die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche am 29. September
2020.
überdies ein Sozialhilfegesuch gestellt hatte, abzuklären.
Die Beschwerdeführerin
hatte gemäss der Aufforderung im Beschluss der Beschwerdegegnerin über die
subsidiäre Kostengutsprache vom 5. Oktober 2020 ein Eheschutzbegehren
eingereicht und die Ansprüche an die Beschwerdegegnerin abgetreten. In der
Folge zog sie das Eheschutzbegehren jedoch zurück und kehrte zu ihrem Ehemann
zurück. Am 15. Dezember 2020 unterbreitete die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die bisher aufgelaufenen Kosten
zurückzuerstatten, womit ihr bestätigt werden könnte, dass sie keine Sozialhilfe
bezogen habe.
4.3
Am 30. März 2021 fand seitens der
Beschwerdegegnerin ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin statt,
anlässlich welchem sich dieser grundsätzlich zu einer Beteiligung bereit
erklärt haben soll und vereinbart worden sei, ihm eine Schuldanerkennung
zukommen zu lassen (vgl. hierzu auch act. …, wonach die Abteilung Soziales
beauftragt wurde, eine Kostenbeteiligung durch den Kindsvater auszuhandeln). Am
14.
April 2021 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Ehemann einen
Vorschlag zur gütlichen Einigung und Abzahlungsmodalitäten, wobei aus den Akten
nicht hervorgeht, dass seitens des Ehemannes darauf eingegangen worden wäre.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 und 15. Juli 2021 wurden die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Beschwerdegegnerin sodann
aufgefordert, ihre vollständigen Unterlagen zur finanziellen Situation
einzureichen. Am 29. Juli 2021 erfolgte darauf per E-Mail eine Antwort des
Ehemanns, worin er mitteilte, seine Unterlagen seien anlässlich des Gesprächs
bei der Beschwerdegegnerin bereits kopiert (und archiviert) worden und es sei
ihm die Besprechung der Übernahme der Schulden an der Sitzung des Gemeinderats
in Aussicht gestellt worden. Im Rekursverfahren machten die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann geltend, dass Letzterer anlässlich des Gesprächs bei der
Beschwerdegegnerin seine Betreibungen, neue und unbezahlte Rechnungen und einen
Auszug der Bank dabeigehabt habe. Es sei für sie unerklärlich, dass seitens der
Beschwerdegegnerin der Eindruck entstanden sei, man wäre nie zusammengesessen,
hätte nie die aktuelle Lage besprochen und keine Unterlagen vorgelegt. Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde erneut geltend, "man tue
jetzt einfach so, als hätte sie ihre Unterlagen nicht eingereicht".
Ihrer
Behauptung, Unterlagen eingereicht zu haben, widerspricht jedoch die Aktenlage
und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eingereichte Aktenstücke nicht
zu den Akten genommen worden wären. Wenn diese Unterlagen überdies tatsächlich
bereits einmal zumindest vorgelegt worden wären, wäre auch nicht ersichtlich,
weshalb sie auf die konkreten schriftlichen Aufforderungen hin bei der Beschwerdegegnerin
nicht nochmals hätten eingereicht werden können (was ohne Weiteres zumutbar
wäre).
4.4
Selbst wenn es zuträfe, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin anlässlich des Termins bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen
zu seinen Betreibungen und Rechnungen dabeihatte, würden diese Unterlagen nicht
zur rechtsgenügenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse, insbesondere
nicht der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichen. Dass
hingegen Lohnausweise (insbesondere des Ehemannes; Lohnabrechnungen der
Beschwerdeführerin lagen teilweise vor) und die Steuererklärung bereits
vorgelegt wurden, machen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht geltend.
Auch im Beschwerdeverfahren reichten sie keine weiteren Unterlagen ein. Es ist
somit mit der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach wie vor
unklar ist, wie die finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführerin
aussieht.
4.5
In dem von der Beschwerdeführerin am
29.
September 2020 unterzeichneten Sozialhilfegesuch wurde sie mit
beigelegtem Merkblatt auf die entsprechenden Mitwirkungspflichten, darunter die
vollständige Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, hingewiesen.
Mit den weiteren oben erwähnten Schreiben vom 21. Juni
2021.
und 15. Juli 2021 forderte – unter Ankündigung des Erlasses einer
Rückerstattungsverfügung – die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
überdies genügend auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Notlage der
Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, weshalb auch
eine umfassende Mitwirkung erwartet werden konnte und durfte, zumal die
Mittellosigkeit im verlangten Umfang von der Beschwerdeführerin zu belegen
gewesen wäre.
4.6
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf eine, wie sie behauptet, im Frauenhaus
erfolgte Zusicherung, wonach die Kosten weder ihr noch ihrem Ehemann verrechnet
würden. Eine solche (mündliche) Zusage ist jedoch weder schriftlich belegt noch
in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin relevant. Es
ist anzunehmen, dass, wenn eine solche Aussage seitens des Frauenhauses
erfolgte, diese sich auf die Annahme der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
stützte. Die Mittellosigkeit wurde jedoch gerade nicht belegt. Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was zu einer anderen
Beurteilung führen würde. Ihre Kritik beschränkt sich darauf, dass sie drei
andere Frauen kenne, deren Männer den Aufenthalt ihrer Frauen im Frauenhaus
nicht zu bezahlen gehabt hätten.
4.7
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich auch nicht
vor, weshalb die Einreichung der Unterlagen unverhältnismässig oder unzumutbar
sein sollte. Dass die Vorinstanz folglich von einer verletzten
Mitwirkungspflicht ausging, ist nicht zu beanstanden. Die
Rückerstattungsforderung der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus und die
Anschlusslösung im Business Apartment in
der Höhe von total Fr. 21'018.25 (gemäss Auflistung mit Belegen: bestehend
aus den Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus, den Mietzinsen für das Apartment sowie diversen Ausgaben) erfolgte somit zu Recht. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss im
Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht
beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf.