VB.2022.00354
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00354
6. Juli 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23834)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00354
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA F,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe
Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS220077,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit 2004 verheiratet. Mit ihren Söhnen E (Jg. 2008), C (Jg. 2012) und D (Jg.
2014) lebten sie bis vor Kurzem zusammen in einer Wohnung in Zürich.
B. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer
von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in Zürich, ein
Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu A und den Kindern an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 20. Mai 2022 (Poststempel vom 23. Mai 2022) ersuchte A
den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der
Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, mit Ausnahme des
Kontaktverbots zugunsten von E. Mit Urteil vom 25. Mai 2022 wies der
Haftrichter das Verlängerungsgesuch vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung
der Parteien – ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
B. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Urteils vom 25. Mai 2022 und die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 31. Mai 2022 hörte der Haftrichter A
persönlich an. Mit Urteil vom 1. Juni 2022 wies er die Einsprache ab und
hob die Schutzmassnahmen per sofort auf. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter
keine; allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens würden auf die
Gerichtkasse genommen. Parteientschädigungen sprach er keine zu.
III.
Am 10. Juni 2022 (Datum des Eingangs) reichte A dem
Obergericht Zürich ein mit "Einsprache" betiteltes Schreiben vom
9.
Juni 2022 ein, womit sie sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom
1.
Juni 2022 und die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate
beantragte. Das Obergericht des Kantons Zürich leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber
an das Verwaltungsgericht weiter, welches daraufhin ein Beschwerdeverfahren
eröffnete und mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2022 den
Schriftenwechsel einleitete. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 (Eingang am
20.
Juni 2022) verzichtete der Haftrichter auf Beschwerdevernehmlassung. B,
nunmehr anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20.
Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass er seit
dem 18. Juni 2022 in einer eigenen Mietwohnung wohne. Die Stadtpolizei
liess sich nicht vernehmen. Mit E-Mails vom 17. und 20. Juni 2022
informierte A das Verwaltungsgericht ebenfalls über den Wohnortswechsel von B,
gab dabei aber eine andere Adresse als dieser selber an. Weitere Stellungnahmen
gingen nicht ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen
ist.
1.2
Privatrechtliche
Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 1 Satz 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführerin an der Zusprechung einer "Entschädigung"
seitens des Beschwerdegegners für die "schrecklichen Erlebnisse"
gelegen ist, mangelt es dem Verwaltungsgericht daher an der entsprechenden
Zuständigkeit. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe
gilt, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat
oder der Gemeinde oder deren Beamte und Angestellte geltend machen wollte, was
sich allerdings nicht hinreichend klar aus der Beschwerde ergibt. Darüber
hätten ebenfalls die Zivilgerichte zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, auch vom Verwaltungsgericht
persönlich angehört zu werden, kündigt sie doch mit Beschwerde an, Belege an
den "Prozesstag" mitzubringen. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine
persönliche Anhörung der Parteien indes nur im haftrichterlichen Verfahren vor
(vgl. unten E. 2.1 und E. 2.3) und nicht nochmals im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens, welches ausschliesslich schriftlich geführt wird. Gründe,
weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen stand der Beschwerdeführerin während des Schriftenwechsels
ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu äussern und die fraglichen Belege
("Videos und Dokumente") einzureichen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021,
VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung oder Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder
der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Konkret fallen unter den Begriff der
häuslichen Gewalt unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,
Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie
in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende
Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (statt vieler VGr,
23.
Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005,
S. 762 ff., S. 772).
2.3
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin oder dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen können sie sich im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck
von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
Dispositiv
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt
sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember
2021, VB.2021.00815, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Stadtpolizei begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am Freitag, 13. Mai 2022, ca.
21.50 Uhr, seine Faust in den Rücken gestossen habe und ihr am Samstag,
14. Mai 2022, ca. 9.00 Uhr, anlässlich eines verbalen Disputs
die geballten Fäuste gegen ihre Schlüsselbeine und sie so gegen die Rückenlehne
des Sofas gedrückt habe.
3.2
3.2.1
Der Haftrichter erwog im angefochtenen Urteil vom 1. Juni 2022
hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Kinder, die Söhne der Parteien
fänden in dem in der Verfügung der Mitbeteiligten vom 14. Mai 2022
geschilderten Sachverhalt sowie in der Einspracheschrift keine Erwähnung. Die
Beschwerdeführerin habe diesbezüglich an der Anhörung vorgebracht, dass der
Beschwerdegegner die Söhne unbeaufsichtigt gelassen und vernachlässigt habe, D
mehrfach auf den Boden geworfen und ihn auch gegen eine Kommode gestossen habe,
wodurch er eine Beule am Kopf gehabt und ein Büschel Haare verloren habe.
Letzteren Vorfall habe die Beschwerdeführerin sehr detailliert geschildert,
obwohl sie ihn nicht gesehen, sondern nach eigenen Angaben auf dem Sofa
geschlafen habe. Gleichwohl habe sie darauf bestanden, den Vorfall gesehen zu
haben, "zumal es der Arzt bestätigt habe". Dieser Vorfall – wie auch
die übrigen Vorfälle – erscheine von ihr jedoch übertrieben dargestellt und
nicht glaubhaft. So soll der Beschwerdegegner sich selbst mehrfach kopfvoran zu
Boden geworfen und seinen Kopf mehrfach gegen Wände geschlagen haben. Ausserdem
schaffe er es, ihre E-Mails zu löschen, obwohl sie regelmässig ihre Accounts
und Passwörter ändere. Schliesslich soll der Beschwerdegegner dafür
verantwortlich sein, dass sie in amtlichen Dokumenten "A-B" genannt werde,
obwohl sie B heisse.
Aufgrund der Entscheide des Bezirksgerichts Zürich
betreffend Fürsorgerische Unterbringung sei bekannt, dass die
Beschwerdeführerin mehrfach wegen paranoider Schizophrenie in die
Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen worden sei. Mit Entscheid vom
25. Januar 2018 habe das Zwangsmassnahmengericht festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung leide, was sich
insbesondere dahingehend auswirke, dass sie mit ihrer familiären Situation
überfordert, angetrieben und in ihren Ausführungen abschweifend sei. Die
Beschwerdeführerin sei nicht krankheitseinsichtig, und es sei mit dem
Kindeswohl nicht vereinbar, sie zu entlassen. Gemäss dem Urteil vom
8. Februar 2022 hätten die behandelnden Ärzte gar von einer möglichen
Gefährdung der drei Kinder und des Beschwerdegegners gesprochen. Das
Zwangsmassnahmengericht sei damals zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen das abgewiesene Gesuch um Entlassung aus der PUK
aufgrund drohender psychotisch bedingter Auseinandersetzungen mit ihrem
sozialen Umfeld abzuweisen sei.
Anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2022 sei die
Beschwerdeführerin aufgewühlt gewesen, mit ihren Gedanken immer wieder
abgeschweift und in Bezug auf ihre psychische Beeinträchtigung nicht einsichtig
gewesen. Ihre unlogischen Ausführungen seien vor dem Hintergrund dieser
Beeinträchtigung zu sehen.
Zusammenfassend – so der Haftrichter – erschienen die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle zu wenig glaubhaft, um eine
anhaltende Gefährdung der Söhne D und C anzunehmen. Der Vorfall, als sich D
nach einem mutmasslichen Stoss des Beschwerdeführers an einer Kommode eine
Kopfverletzung zugezogen haben soll, liege über ein Jahr zurück. Selbst wenn
der Beschwerdegegner teilweise aggressiv mit den beiden noch jungen Söhnen
spräche, würde dies kein absolutes Kontaktverbot zu ihnen rechtfertigen. Die
dadurch drohende Entfremdung sei nicht im Sinn des Kindeswohls. Es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Umgang mit den Kindern tätlich
werde, sie vernachlässigen oder in anderer Weise ihre physische oder psychische
Integrität gefährden würde. Selbst wenn eine fortwährende Gefährdung in
geringfügigem Mass vorliegen würde, wäre die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots
nicht verhältnismässig. Daher sei dieses in Bezug auf D und C nicht zu
verlängern. In Bezug auf E habe die Beschwerdeführerin das Verlängerungsgesuch
anlässlich der Anhörung zurückgezogen.
3.2.2
Was den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin betrifft, erwog
der Haftrichter, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung stark
agitiert und logorrhoisch gewirkt und von weit zurückliegenden Vorfällen
berichtet. Sowohl gemäss der Beschwerdeführerin als auch gemäss dem
Beschwerdegegner sei das Zusammenleben stark konfliktbehaftet. Der
Beschwerdegegner habe eingeräumt, am 15. Mai 2022 eine Tätlichkeit
gegenüber der Beschwerdeführerin begangen zu haben. Da die Beschwerdeführerin
ausgeführt habe, dass es immer wieder zu Streit komme und der Beschwerdegegner
sie jeweils schlage, sei zu folgern, dass es sich nicht um einen isolierten
Vorfall gehandelt habe. Auch müsse von weiteren Konflikten ausgegangen werden,
jedoch erscheine die Intensität der geschilderten Vorfällte – sollten sie
zutreffen – als geringfügig. Damit liege bei der Beschwerdeführerin keine
ausreichende fortbestehende Gefährdungssituation vor, welche eine Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde.
3.2.3
Zur Verhältnismässigkeit erwog der Haftrichter schliesslich, ob eine (vorübergehende)
räumliche Trennung geeignet wäre, eine erneute Eskalation ehelicher
Streitigkeiten zu verhindern, erscheine fraglich. Zudem müssten die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner früher oder später hinsichtlich der
Kinderbelange miteinander kommunizieren können. Eine Verlängerung der
Schutzmassnahmen würde an der konfliktbehafteten Beziehung der Parteien
voraussichtlich nichts ändern. Sodann erscheine das Gefährdungspotenzial des
Beschwerdegegners als gering. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin
vermöge den mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen verbundenen Eingriff in
die Rechte des Beschwerdegegners nicht zu überwiegen. Ein Kontaktverbot zur
Beschwerdeführerin würde es dem Beschwerdegegner faktisch verunmöglichen,
Kontakt zu den Kindern herzustellen. Sodann sei der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin zu beachten; dabei erscheine es wichtig, dass auch der
Beschwerdegegner die Kinder mitbetreue. Somit wäre sowohl eine Verlängerung des
Kontaktverbots zur Beschwerdeführerin als auch eine Verlängerung der Wegweisung
aus der ehelichen Wohnung und des Rayonverbots auch im Lichte des Kindeswohls
nicht verhältnismässig.
3.3 Die
Beschwerdeführerin zählt in der Beschwerde zahlreiche Ereignisse auf, wo der
Beschwerdeführer gegenüber ihr und den Kindern tätlich oder sonst wie aggressiv
geworden sein soll. Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei jedenfalls zu
einem wesentlichen Teil um dieselben – teilweise schon mehrere Jahre
zurückliegenden – Vorfälle, die sie bereits im Rahmen des haftrichterlichen
Verfahrens vortrug und vom Haftrichter im angefochtenen Urteil auch
berücksichtigt wurden. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde nichts vor, was die Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen
werden kann, infrage stellen würde, zumal sich das Verwaltungsgericht bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen hat (vorn E. 2.3). Tatsächlich bestehen aufgrund der psychischen
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit
ihrer Schilderungen. Dessen ungeachtet erscheint – wie der Haftrichter zu Recht
festhält – die Intensität der geschilderten Vorfälle jedenfalls aber als zu
geringfügig, um eine fortbestehende Gefährdungssituation sowohl der
Beschwerdeführerin als auch der Kinder anzunehmen, welche eine Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass
das Verwaltungsgericht seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt
zugrunde zu legen hat, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr,
30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 4.4; 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.2;
30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.9; jeweils Beschwerden in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes betreffend; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). Der Beschwerdegegner hat
mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen und lebt nicht mehr mit der
Beschwerdeführerin und den Kindern zusammen (vorn III.). Dieser Umstand dürfte
zu einer wesentlichen Entspannung der Situation geführt haben und weiterhin
führen, was eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch weniger angezeigt
erscheinen lässt. Mit Fragen zur finanziellen Unterstützung der
Beschwerdeführerin und der Kinder durch den Beschwerdegegner sowie des
persönlichen Kontakts des Beschwerdegegners mit den Kindern wird sich
allenfalls die Eheschutzrichterin oder der Eheschutzrichter befassen müssen.
Darüber ist hier nicht entscheiden. So steht es dem Verwaltungsgericht nicht
nur in Gewaltschutzverfahren mangels entsprechender Zuständigkeit nicht zu, in
zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (§ 1 VRG; statt vieler VGr,
29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG;
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich;
d) den Regierungsrat.