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Entscheid

VB.2022.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00354

6. Juli 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23834)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00354

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten

durch RA F,

Beschwerdegegner,

und

Fachgruppe

Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS220077,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit 2004 verheiratet. Mit ihren Söhnen E (Jg. 2008), C (Jg. 2012) und D (Jg.

2014) lebten sie bis vor Kurzem zusammen in einer Wohnung in Zürich.

B. Mit

Verfügung vom 14. Mai 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer

von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in Zürich, ein

Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu A und den Kindern an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 20. Mai 2022 (Poststempel vom 23. Mai 2022) ersuchte A

den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der

Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, mit Ausnahme des

Kontaktverbots zugunsten von E. Mit Urteil vom 25. Mai 2022 wies der

Haftrichter das Verlängerungsgesuch vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung

der Parteien – ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

B. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Urteils vom 25. Mai 2022 und die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 31. Mai 2022 hörte der Haftrichter A

persönlich an. Mit Urteil vom 1. Juni 2022 wies er die Einsprache ab und

hob die Schutzmassnahmen per sofort auf. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter

keine; allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens würden auf die

Gerichtkasse genommen. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.

Am 10. Juni 2022 (Datum des Eingangs) reichte A dem

Obergericht Zürich ein mit "Einsprache" betiteltes Schreiben vom

9.

Juni 2022 ein, womit sie sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom

1.

Juni 2022 und die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate

beantragte. Das Obergericht des Kantons Zürich leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber

an das Verwaltungsgericht weiter, welches daraufhin ein Beschwerdeverfahren

eröffnete und mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2022 den

Schriftenwechsel einleitete. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 (Eingang am

20.

Juni 2022) verzichtete der Haftrichter auf Beschwerdevernehmlassung. B,

nunmehr anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom

20.

Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass er seit

dem 18. Juni 2022 in einer eigenen Mietwohnung wohne. Die Stadtpolizei

liess sich nicht vernehmen. Mit E-Mails vom 17. und 20. Juni 2022

informierte A das Verwaltungsgericht ebenfalls über den Wohnortswechsel von B,

gab dabei aber eine andere Adresse als dieser selber an. Weitere Stellungnahmen

gingen nicht ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen

ist.

1.2

Privatrechtliche

Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 1 Satz 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführerin an der Zusprechung einer "Entschädigung"

seitens des Beschwerdegegners für die "schrecklichen Erlebnisse"

gelegen ist, mangelt es dem Verwaltungsgericht daher an der entsprechenden

Zuständigkeit. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe

gilt, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat

oder der Gemeinde oder deren Beamte und Angestellte geltend machen wollte, was

sich allerdings nicht hinreichend klar aus der Beschwerde ergibt. Darüber

hätten ebenfalls die Zivilgerichte zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, auch vom Verwaltungsgericht

persönlich angehört zu werden, kündigt sie doch mit Beschwerde an, Belege an

den "Prozesstag" mitzubringen. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine

persönliche Anhörung der Parteien indes nur im haftrichterlichen Verfahren vor

(vgl. unten E. 2.1 und E. 2.3) und nicht nochmals im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens, welches ausschliesslich schriftlich geführt wird. Gründe,

weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Im Übrigen stand der Beschwerdeführerin während des Schriftenwechsels

ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu äussern und die fraglichen Belege

("Videos und Dokumente") einzureichen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021,

VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung oder Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder

der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Konkret fallen unter den Begriff der

häuslichen Gewalt unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,

Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie

in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende

Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (statt vieler VGr,

23.

Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats

des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005,

S. 762 ff., S. 772).

2.3

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin oder dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen können sie sich im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck

von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

Dispositiv

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt

sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember

2021, VB.2021.00815, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Stadtpolizei begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am Freitag, 13. Mai 2022, ca.

21.50 Uhr, seine Faust in den Rücken gestossen habe und ihr am Samstag,

14. Mai 2022, ca. 9.00 Uhr, anlässlich eines verbalen Disputs

die geballten Fäuste gegen ihre Schlüsselbeine und sie so gegen die Rückenlehne

des Sofas gedrückt habe.

3.2

3.2.1

Der Haftrichter erwog im angefochtenen Urteil vom 1. Juni 2022

hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Kinder, die Söhne der Parteien

fänden in dem in der Verfügung der Mitbeteiligten vom 14. Mai 2022

geschilderten Sachverhalt sowie in der Einspracheschrift keine Erwähnung. Die

Beschwerdeführerin habe diesbezüglich an der Anhörung vorgebracht, dass der

Beschwerdegegner die Söhne unbeaufsichtigt gelassen und vernachlässigt habe, D

mehrfach auf den Boden geworfen und ihn auch gegen eine Kommode gestossen habe,

wodurch er eine Beule am Kopf gehabt und ein Büschel Haare verloren habe.

Letzteren Vorfall habe die Beschwerdeführerin sehr detailliert geschildert,

obwohl sie ihn nicht gesehen, sondern nach eigenen Angaben auf dem Sofa

geschlafen habe. Gleichwohl habe sie darauf bestanden, den Vorfall gesehen zu

haben, "zumal es der Arzt bestätigt habe". Dieser Vorfall – wie auch

die übrigen Vorfälle – erscheine von ihr jedoch übertrieben dargestellt und

nicht glaubhaft. So soll der Beschwerdegegner sich selbst mehrfach kopfvoran zu

Boden geworfen und seinen Kopf mehrfach gegen Wände geschlagen haben. Ausserdem

schaffe er es, ihre E-Mails zu löschen, obwohl sie regelmässig ihre Accounts

und Passwörter ändere. Schliesslich soll der Beschwerdegegner dafür

verantwortlich sein, dass sie in amtlichen Dokumenten "A-B" genannt werde,

obwohl sie B heisse.

Aufgrund der Entscheide des Bezirksgerichts Zürich

betreffend Fürsorgerische Unterbringung sei bekannt, dass die

Beschwerdeführerin mehrfach wegen paranoider Schizophrenie in die

Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen worden sei. Mit Entscheid vom

25. Januar 2018 habe das Zwangsmassnahmengericht festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung leide, was sich

insbesondere dahingehend auswirke, dass sie mit ihrer familiären Situation

überfordert, angetrieben und in ihren Ausführungen abschweifend sei. Die

Beschwerdeführerin sei nicht krankheitseinsichtig, und es sei mit dem

Kindeswohl nicht vereinbar, sie zu entlassen. Gemäss dem Urteil vom

8. Februar 2022 hätten die behandelnden Ärzte gar von einer möglichen

Gefährdung der drei Kinder und des Beschwerdegegners gesprochen. Das

Zwangsmassnahmengericht sei damals zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde

der Beschwerdeführerin gegen das abgewiesene Gesuch um Entlassung aus der PUK

aufgrund drohender psychotisch bedingter Auseinandersetzungen mit ihrem

sozialen Umfeld abzuweisen sei.

Anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2022 sei die

Beschwerdeführerin aufgewühlt gewesen, mit ihren Gedanken immer wieder

abgeschweift und in Bezug auf ihre psychische Beeinträchtigung nicht einsichtig

gewesen. Ihre unlogischen Ausführungen seien vor dem Hintergrund dieser

Beeinträchtigung zu sehen.

Zusammenfassend – so der Haftrichter – erschienen die von

der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle zu wenig glaubhaft, um eine

anhaltende Gefährdung der Söhne D und C anzunehmen. Der Vorfall, als sich D

nach einem mutmasslichen Stoss des Beschwerdeführers an einer Kommode eine

Kopfverletzung zugezogen haben soll, liege über ein Jahr zurück. Selbst wenn

der Beschwerdegegner teilweise aggressiv mit den beiden noch jungen Söhnen

spräche, würde dies kein absolutes Kontaktverbot zu ihnen rechtfertigen. Die

dadurch drohende Entfremdung sei nicht im Sinn des Kindeswohls. Es sei nicht

davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Umgang mit den Kindern tätlich

werde, sie vernachlässigen oder in anderer Weise ihre physische oder psychische

Integrität gefährden würde. Selbst wenn eine fortwährende Gefährdung in

geringfügigem Mass vorliegen würde, wäre die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots

nicht verhältnismässig. Daher sei dieses in Bezug auf D und C nicht zu

verlängern. In Bezug auf E habe die Beschwerdeführerin das Verlängerungsgesuch

anlässlich der Anhörung zurückgezogen.

3.2.2

Was den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin betrifft, erwog

der Haftrichter, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung stark

agitiert und logorrhoisch gewirkt und von weit zurückliegenden Vorfällen

berichtet. Sowohl gemäss der Beschwerdeführerin als auch gemäss dem

Beschwerdegegner sei das Zusammenleben stark konfliktbehaftet. Der

Beschwerdegegner habe eingeräumt, am 15. Mai 2022 eine Tätlichkeit

gegenüber der Beschwerdeführerin begangen zu haben. Da die Beschwerdeführerin

ausgeführt habe, dass es immer wieder zu Streit komme und der Beschwerdegegner

sie jeweils schlage, sei zu folgern, dass es sich nicht um einen isolierten

Vorfall gehandelt habe. Auch müsse von weiteren Konflikten ausgegangen werden,

jedoch erscheine die Intensität der geschilderten Vorfällte – sollten sie

zutreffen – als geringfügig. Damit liege bei der Beschwerdeführerin keine

ausreichende fortbestehende Gefährdungssituation vor, welche eine Verlängerung

der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde.

3.2.3

Zur Verhältnismässigkeit erwog der Haftrichter schliesslich, ob eine (vorübergehende)

räumliche Trennung geeignet wäre, eine erneute Eskalation ehelicher

Streitigkeiten zu verhindern, erscheine fraglich. Zudem müssten die

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner früher oder später hinsichtlich der

Kinderbelange miteinander kommunizieren können. Eine Verlängerung der

Schutzmassnahmen würde an der konfliktbehafteten Beziehung der Parteien

voraussichtlich nichts ändern. Sodann erscheine das Gefährdungspotenzial des

Beschwerdegegners als gering. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin

vermöge den mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen verbundenen Eingriff in

die Rechte des Beschwerdegegners nicht zu überwiegen. Ein Kontaktverbot zur

Beschwerdeführerin würde es dem Beschwerdegegner faktisch verunmöglichen,

Kontakt zu den Kindern herzustellen. Sodann sei der psychische Zustand der

Beschwerdeführerin zu beachten; dabei erscheine es wichtig, dass auch der

Beschwerdegegner die Kinder mitbetreue. Somit wäre sowohl eine Verlängerung des

Kontaktverbots zur Beschwerdeführerin als auch eine Verlängerung der Wegweisung

aus der ehelichen Wohnung und des Rayonverbots auch im Lichte des Kindeswohls

nicht verhältnismässig.

3.3 Die

Beschwerdeführerin zählt in der Beschwerde zahlreiche Ereignisse auf, wo der

Beschwerdeführer gegenüber ihr und den Kindern tätlich oder sonst wie aggressiv

geworden sein soll. Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei jedenfalls zu

einem wesentlichen Teil um dieselben – teilweise schon mehrere Jahre

zurückliegenden – Vorfälle, die sie bereits im Rahmen des haftrichterlichen

Verfahrens vortrug und vom Haftrichter im angefochtenen Urteil auch

berücksichtigt wurden. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in der

Beschwerde nichts vor, was die Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen

werden kann, infrage stellen würde, zumal sich das Verwaltungsgericht bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung eine gewisse Zurückhaltung

aufzuerlegen hat (vorn E. 2.3). Tatsächlich bestehen aufgrund der psychischen

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit

ihrer Schilderungen. Dessen ungeachtet erscheint – wie der Haftrichter zu Recht

festhält – die Intensität der geschilderten Vorfälle jedenfalls aber als zu

geringfügig, um eine fortbestehende Gefährdungssituation sowohl der

Beschwerdeführerin als auch der Kinder anzunehmen, welche eine Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass

das Verwaltungsgericht seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt

zugrunde zu legen hat, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr,

30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 4.4; 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.2;

30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.9; jeweils Beschwerden in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes betreffend; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). Der Beschwerdegegner hat

mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen und lebt nicht mehr mit der

Beschwerdeführerin und den Kindern zusammen (vorn III.). Dieser Umstand dürfte

zu einer wesentlichen Entspannung der Situation geführt haben und weiterhin

führen, was eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch weniger angezeigt

erscheinen lässt. Mit Fragen zur finanziellen Unterstützung der

Beschwerdeführerin und der Kinder durch den Beschwerdegegner sowie des

persönlichen Kontakts des Beschwerdegegners mit den Kindern wird sich

allenfalls die Eheschutzrichterin oder der Eheschutzrichter befassen müssen.

Darüber ist hier nicht entscheiden. So steht es dem Verwaltungsgericht nicht

nur in Gewaltschutzverfahren mangels entsprechender Zuständigkeit nicht zu, in

zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (§ 1 VRG; statt vieler VGr,

29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG;

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich;

d) den Regierungsrat.