VB.2022.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00356
24. August 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00356
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die im Jahr 1982 geborene britische Staatsangehörige B
ist seit dem 14. November 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Sie lebt mit ihrem Ehemann, A, welcher Schweizer Bürger ist, und den
zwei gemeinsamen Kindern im Kanton Zürich.
Im März 2016 beantragten A und B den Familiennachzug ihrer
1953 geborenen, in Kasachstan lebenden (Schwieger-)Mutter C in die Schweiz. Das
Gesuch wurde abgelehnt und der dagegen erhobene Rekurs mit rechtskräftigem
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2017 abgewiesen.
Am 4. Juli 2021 stellten A und B erneut ein Gesuch,
um C in die Schweiz nachziehen zu können. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch
mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2022 beantragten A und B sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung des Familiennachzugs
sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an C.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach
§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
1.3
Rechtsmittelentscheide
sind, unabhängig davon, ob sie von Verwaltungsjustizbehörden oder von Gerichten
ausgehen, unter Vorbehalt des Vorliegens von Revisionsgründen prinzipiell
unabänderlich. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch
mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls
der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben
Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die
gleichen Parteien gegenüberstehen (BGr, 3. Juli 2013, 8C_821/2012, E. 3.1).
Ändern sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids wesentlich – was insbesondere bei Dauerverfügungen
vorkommen kann –, so geht die Kompetenz zur Neuregelung wieder an die Verwaltung
über, deren neuer Entscheid wiederum gerichtlich anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 66 N. 9; BGr, 29. Januar 2020,
1C_63/2019, E. 5 mit Hinweisen).
2.
2.1
Seit dem
1.
Januar 2021 beurteilen sich freizügigkeitsrechtliche Ansprüche
britischer Staatsangehöriger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des
Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (nachfolgend:
Brexit-Abkommen).
Das Abkommen ist namentlich anwendbar auf Staatsangehörige
des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar
2021) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und
sich auch weiterhin dort aufhalten (Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen).
Sie sind in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, unter Vorbehalt der
Beschränkungen und Voraussetzungen des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) (Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen). Zu
ihren Familienangehörigen zählen direkte Verwandte, welche sich vor dem
festgelegten Stichtag ausserhalb der Schweiz aufgehalten haben und die zum
Zeitpunkt, in welchem sie zu ihren Verwandten in der Schweiz ziehen möchten,
die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA
erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. e, ii Brexit-Abkommen). Der
Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen beurteilt sich ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit nach den Art. 3 und 4 Anhang I FZA (Art. 12 Ziff. 2
Brexit-Abkommen).
2.2
Nach Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das
Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die
Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen
Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die
entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise
und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird
(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit
Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der
Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).
Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)
Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage
ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel
benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden.
Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der
Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen,
andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für
den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf
die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.;
BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017,
2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell,
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum
Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
2.3
Der
Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in
dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist
abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit
mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im
Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in
die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im
Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig
ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen
BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr,
5.
September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).
2.4
Der
Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA steht unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines
Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch
treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle
Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken
entgegen, welche dieses nicht schützen will. Nur stossendes, zweckwidriges
Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot
sanktioniert werden. Erfasst werden sollen Machenschaften, die dazu dienen, die
Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen. Eine
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Aufenthaltsrechten gemäss FZA ist
nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich
sein, um einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen
(vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 393, E. 2.1; 137 I 247, E. 5.1.1; 130 II
113, E. 9; BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.3 ff.;
BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4).
2.5
Ausländerinnen
und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der
Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.
Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage
die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet
haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand
liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen
Konstellationen ist es an der betroffenen Person – konkret an den
Beschwerdeführenden –, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr,
18.
August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019,
2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind
durch den um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu
belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).
3.
3.1
Der
Familiennachzug für C wurde mit Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar
2017.
bereits einmal rechtskräftig abgelehnt. In ihrem damaligen Entscheid
führte die Vorinstanz aus, dass die Rente von C fast dem Dreifachen der
gesetzlichen Mindestrente in Kasachstan entspreche. Überdies verfüge sie über
ein Bankguthaben von mehr als USD 5'000.- und lebe in einer
Eigentumswohnung. Daneben besitze sie zwei weitere Immobilien, womit sie ihren
tatsächlichen Unterhaltsbedarf in Kasachstan selbst decken könne. Es sei davon
auszugehen, dass sie nicht auf zusätzliche Mittel angewiesen ist. Der
Familiennachzug wurde abgelehnt.
In ihrem Entscheid vom 17. Mai 2022 verneint die
Vorinstanz eine Unterhaltsbedürftigkeit von C nach wie vor. Sie erachtet
monatliche Kosten von circa Fr. 500.- zur Deckung des Lebensgrundbedarfs
als erstellt, wohingegen C eine Rente von rund Fr. 300.- pro Monat
erhalte. Sie verfüge zudem über ein Barvermögen von nunmehr USD 1'000.-
(ca. Fr. 1'070.-) und ein "Festgeld" von USD 1'700.- (ca. Fr. 1'650.-).
Weiter seien ihr aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung an eine Drittperson
circa Fr. 30'450.- an ihr Vermögen anzurechnen. Mit dem entsprechenden
Betrag könne C ihre Unterdeckung von rund Fr. 200.- pro Monat über einen
mehrjährigen Zeitraum in Kasachstan ausgleichen, weshalb sie (noch immer) nicht
als unterhaltsbedürftig im freizügigkeitsrechtlichen Sinn qualifiziert werden
könne.
3.2
Die
Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen
ein, dass C ihren Lebensgrundbedarf in Kasachstan nicht selber bestreiten
könne. Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf einer Wohnung an ihr Vermögen
sei unzulässig, da sie die Wohnung einzig treuhänderisch für ihre Tochter
verwaltet habe. Beim Lebensgrundbedarf von C seien auch künftig steigende
Gesundheitskosten zu berücksichtigen, was eine noch stärkere finanzielle
Unterstützung erforderlich mache. Unabdingbar seien überdies künftige Pflege-
und Betreuungsleistungen durch ihre Familienangehörigen in der Schweiz.
Schliesslich sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein eigenständiger
Bezug von C zur Schweiz zu bejahen.
3.3
3.3.1
Über den beantragten Familiennachzug der Beschwerdeführenden wurde bereits
einmal entschieden. Die Beschwerdeführer können sich zwar nach wie vor auf die
betreffenden Bestimmungen des FZA berufen, es ist jedoch fraglich, ob sich die
tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich verändert haben und auf das
Nachzugsgesuch damit überhaupt einzutreten war. Die Frage kann jedoch im Sinn
nachfolgender Ausführungen offenbleiben, da die materiellen
Nachzugsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt sind bzw. der beantragte
Nachzug zumindest rechtsmissbräuchlich erscheint.
3.3.2
Massgebend für die Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit von C sind ihre
finanziellen Verhältnisse.
Wie die Vorinstanz gestützt auf
die Akten zutreffend festhielt und seitens der Beschwerdeführenden nicht
bestritten wird, weist C zurzeit einen monatlichen Lebensbedarf von rund Fr. 500.-
auf, wobei (allfällige) künftige Mehrkosten wie höhere Gesundheitskosten nicht
berücksichtigt werden können. Entscheidrelevant sind einzig die gegenwärtigen
Verhältnisse (vgl. E. 1.2 und 2.3). Wie hoch der Bedarf von C in den
Jahren 2016/2017 genau gewesen ist, ist nicht bekannt.
Als Einkommen bezieht C aktuell
monatliche Rentenleistungen von rund Fr. 300.-. Diese haben sich seit dem
April 2016 von ursprünglich Fr. 133.- deutlich erhöht, was gemäss den
Beschwerdeführenden jedoch einzig auf die Teuerung zurückzuführen sei. Gemessen
an ihrem Einkommen scheint C folglich ein monatliches Manko von Fr. 200.-
für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse aufzuweisen, wobei anzumerken ist, dass
diese Angaben nur bedingt überprüfbar sind.
3.3.3
Wie die Beschwerdeführenden rechtsgenüglich nachgewiesen haben,
unterstützen sie ihre (Schwieger-)Mutter seit Jahren jeden Monat mit einer
Zahlung von Fr. 500.-. Dieser Umstand bildet jedoch keinen hinreichenden
Beweis für eine Unterhaltsbedürftigkeit zur Deckung der Grundbedürfnisse.
3.3.4
Zu berücksichtigen sind hingegen die Vermögensverhältnisse von C. Ihr
Barvermögen hat sich in der Zeit vom Februar 2016 bis Februar 2022 von rund USD 5'000.-
auf circa USD 1'700.- reduziert. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführenden ist dieser Vermögensverzehr grösstenteils zur Deckung der
Lebenskosten erfolgt, was gemessen an der seither vergangenen Zeitspanne und
der monatlichen Unterdeckung von Fr. 200.- nachvollziehbar ist.
C ist in den vergangenen Jahren
auch Eigentümerin mehrerer Immobilien gewesen. Aktuell bewohnt sie eine
Eigentumswohnung in D mit einer Gesamtfläche von 46,8 m2 und
einem Verkaufswert von circa Fr. 29'000.-.
Wie sich den Akten entnehmen
lässt, gehörte ihr zudem ein Grundstück von 226,7 m2, auf
welchem sich ein Wohnhaus mit acht Wohn- und Zusatzräumen bei einer Wohnfläche von
77.
m2 befand. Gemäss (notariell beglaubigtem) Schenkungsvertrag
vom 1. März 2016 verschenkte C das Grundstück inklusive Wohnhaus an eine
Schwester von ihr. Die Beurkundung der Schenkung erfolgte bloss fünf Tage vor
der damaligen Einreise von C in die Schweiz, drei Wochen vor der Einreichung
des ersten Gesuchs um Familiennachzug. In ihrer vormaligen Rekursschrift vom
13.
Mai 2016 erwähnten die Beschwerdeführenden weder ein allfälliges
Vermögen von C noch die kürzlich erfolgte Schenkung. Sie äusserten sich hierzu
erst, nachdem ihnen mit Schreiben vom 21. Juli 2016 angezeigt wurde, dass
die Behörden Kenntnis von drei Eigentumswohnungen von C hätten, obschon sie
aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren diese Tatsachen von Beginn weg
hätten offenlegen müssen. Zur besagten Schenkung führten die
Beschwerdeführenden aus, dass es sich dabei um ein (unbebautes)
landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, welches zur Bewirtschaftung an
Verwandte verschenkt worden sei. Letztere hätten bereits vor dem Vollzug der
Schenkung ein Wohnhaus auf dem Grundstück errichtet. Entgegen diesen Angaben
bezeichnet der notariell beglaubigte Schenkungsvertrag vom 1. März 2016 C
jedoch ausdrücklich als Privateigentümerin des Wohnhauses wie auch des
zugehörigen Grundstücks. Die unmittelbar vor dem beantragten Familiennachzug
erfolgte Schenkung, welche seitens der Beschwerdeführenden anfänglich nicht
offengelegt wurde, legt den Verdacht nahe, dass das Vermögen von C absichtlich
geschmälert worden sein könnte, um die Behörden über ihre
Unterhaltsbedürftigkeit zu täuschen.
Schliesslich war C noch
Eigentümerin einer dritten Wohnung mit einer Gesamtfläche von 41,9 m2.
Anfangs April 2017 verkaufte sie diese für KZT 14'000'000.- an eine
Drittperson, was (trotz Kursschwankungen) einem Verkaufspreis von circa Fr. 30'000.-
entspricht. Das seitens der Beschwerdeführenden behauptete blosse
Treuhandverhältnis ihrer (Schwieger-)Mutter zu Gunsten der Beschwerdeführerin
wird nicht hinreichend belegt und ist nicht zu vermuten, weshalb von den aus
dem notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 3. April 2017 ersichtlichen
Eigentumsverhältnissen auszugehen ist. Der Vertrag bezeichnet C ausdrücklich als
Eigentümerin der Immobilie. Ein im Beschwerdeverfahren neu eingereichtes
Bestätigungsschreiben vom 3. Juni 2022 über den letzten Willen der
Grosseltern der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern, da die
bezeugenden Schwestern in einem offensichtlichen Näheverhältnis zu C und den
Beschwerdeführenden stehen, was sich entsprechend auf ihre Glaubwürdigkeit
auswirkt. Das erst nach dem ablehnenden Rekursentscheid datierende Dokument
vermag eine treuhänderische Verwaltung des Eigentums durch C im Übrigen nicht
zu belegen.
Allein durch den Verkauf der
vorgenannten Wohnung nicht erklärbar ist ein gleichentags erfolgter
Zahlungseingang von USD 44'600.- auf dem Konto von C, was deutlich mehr
als dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Woher der Restbetrag stammt, geht
aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Ersichtlich ist jedoch, dass am
Folgetag des 4. April 2017 Fr. 40'000.- von C an die
Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Als Zahlungsbetreff wurde
"rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Unterbringung" ("repayable
financial assistance for accommodation") vermerkt. Dieser
Zahlungsvermerk deutet unmissverständlich darauf hin, dass es sich bei der
Überweisung um eine rückzahlbare Schuld handelt. Naheliegend ist, dass die
Überweisung im Sinn eines Vorschusses erfolgt ist, mittels welchem die künftige
Unterbringung bei den Beschwerdeführenden in der Schweiz abgegolten werden sollte.
3.3.5
Nach dem Gesagten kann was folgt festgestellt werden: Die Beschwerdeführenden
haben im Lauf des früheren Verfahrens betreffend den Familiennachzug mehrfach
unvollständige Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von C gemacht. Sie
stellten überdies unmittelbar nach der Schenkung eines Grundstücks von 226,7 m2
inklusive eines Wohnhauses von C an eine Verwandte ein Gesuch auf
Familiennachzug. In diesem machten sie geltend, dass es C nicht möglich sei,
selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Ein marktüblicher Verkauf der Immobilie
im Jahr 2016 hätte ihren Lebensbedarf jedoch längerfristig sichergestellt. Ihre
zweite Eigentumswohnung verkaufte C rund zwei Monate nach der Abweisung des
ersten Familiennachzugsgesuchs, in welchem ihre Unterhaltsbedürftigkeit
verneint wurde. Den erzielten Erlös sowie einen diesen um rund einen Drittel
übersteigenden Mehrbetrag von gesamthaft Fr. 40'000.- überwies sie ihrer
Tochter respektive der Beschwerdeführerin, wobei im Zahlungsbetreff eine
Rückzahlung vorgemerkt wurde. In ihrem zweiten Familiennachzugsgesuch machten
die Beschwerdeführenden abermals die Unterstützungsbedürftigkeit von C geltend.
Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, da die scheinbar bestehende
Unterhaltsbedürftigkeit von C im dargelegten Sinn entweder selbst verschuldet oder
lediglich vorgetäuscht worden ist. Eine Berufung hierauf ist treuwidrig. C hätte
ihre Grundbedürfnisse in Kasachstan mit dem Erlös aus den ihr gehörenden
Immobilien (einschliesslich den der Beschwerdeführerin überwiesenen Fr. 40'000.-)
über Jahre hinweg problemlos selbst decken können. Dies wäre selbst dann der
Fall gewesen, wenn sich ihre Gesundheitskosten künftig erhöhen würden.
Stattdessen hat sie praktisch ihr gesamtes Vermögen verschenkt oder an die
Beschwerdeführerin überwiesen, um so die Bestimmungen des FZA betreffend den
Familiennachzug zu umgehen. Eine Unterhaltsbedürftigkeit im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist unter diesen Umständen zu
verneinen; weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an C sind nicht ersichtlich.
4.
4.1
Das von
den Beschwerdeführenden angerufene Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verschafft keinen
Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel in der Schweiz (BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247
E. 4.1.1). In den Schutzbereich der Bestimmungen fällt in erster Linie die
Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, sowie jene zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für
nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein
Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren
volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu
begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus
– ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die
verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr,
23.
April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; 19. Juli 2017, 2C_301/2016,
E. 5.3; 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Notwendig ist
sodann eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, nicht nur eine
alters- bzw. krankheitsbedingte; das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden müssen (BGr, 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.3).
4.2
Die
Vorinstanz stellte mittels der vorliegenden medizinischen Belege korrekt fest,
dass die 70-jährige C altersbedingt in einem gewissen Masse hilfsbedürftig sei
und medizinische Behandlung benötige. Eine schwere Betreuungs- oder
Pflegebedürftigkeit geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Vielmehr wird der
Gesundheitszustand von C, abgesehen von alterstypischen gesundheitlichen
Einschränkungen, als unauffällig beziehungsweise "relativ
befriedigend" beschrieben. Gemäss den eingereichten Belegen ist C weder
auf eine spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz noch auf eine
persönliche Betreuung hier angewiesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht folglich nicht.
Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Gesuch vom 4. Juli
2021.
sodann selbst aus, dass C sie nunmehr während über eineinhalb Jahren nicht
mehr habe besuchen können. Ihre Betreuung und Pflege konnte in dieser Zeit
offenbar in Kasachstan durch ihre Ärzte und/oder die dort wohnhafte
Verwandtschaft sichergestellt werden. Einer personenbezogenen Betreuung in der
Schweiz stünde zudem die vollzeitige Erwerbstätigkeit beider
Beschwerdeführenden entgegen. Rechtzeitige Hilfe für den Fall, dass ihrer (Schwieger-)Mutter
etwas zustossen sollte, kann auch in der Schweiz nicht rund um die Uhr
sichergestellt werden, weshalb diese Argumentation der Beschwerdeführenden
ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Ferner entsteht auch durch
die mit der regelmässigen Trennung verbundene psychische und emotionale
Belastung der Familie keine besondere Abhängigkeit, ist eine solche doch als
Folge einer (wahlweise begründeten) räumlichen Trennung einer Familie
hinzunehmen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV kann somit kein Aufenthaltsanspruch zu Gunsten von C abgeleitet
werden.
5.
5.1
Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals
Ausländergesetz bzw. AuG) sind ebenfalls nicht erfüllt. Für die Zulassung von C
als Rentnerin in der Schweiz mangelt es ihr an den finanziellen Mitteln, um
ihren Lebensunterhalt im Land langfristig sicherzustellen, nachdem sie vor
Verwaltungsgericht zugleich ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Kasachstan geltend
macht. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz übersteigen diejenigen ihres
Heimatlandes um ein Vielfaches. Nähere Ausführungen zu allfälligen besonderen
persönlichen Beziehungen zur Schweiz erübrigen sich somit.
5.2
Auch eine
Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kommt vorliegend nicht in Betracht. C ist mit ihrer Rente von circa Fr. 300.-
monatlich und dem ihr anrechenbaren Vermögen in der Lage, ihren Lebensunterhalt
selbst zu bestreiten. Ihre Eigentumswohnung begünstigt ihre ohnehin
bessergestellte Situation zusätzlich. Gemessen an der durchschnittlichen
Situation und dem Schicksal von kasachischen Staatsangehörigen im Rentenalter
ist bei C somit nicht von einer besonderen Notlage auszugehen.
6.
Nach dem Gesagten mangelt es folglich an
einer rechtlichen Grundlage für den beantragten Aufenthalt von C in der
Schweiz. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen im aktuellen Zeitpunkt weiterhin verhältnismässig
und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG), die öffentlichen
Fernhalteinteressen überwiegen gegenüber den privaten Interessen der
Beschwerdeführenden und ihrer (Schwieger-)Mutter an einem Zuzug in die Schweiz.
7.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).