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Entscheid

VB.2022.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00356

24. August 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23900)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00356

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 1982 geborene britische Staatsangehörige B

ist seit dem 14. November 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Sie lebt mit ihrem Ehemann, A, welcher Schweizer Bürger ist, und den

zwei gemeinsamen Kindern im Kanton Zürich.

Im März 2016 beantragten A und B den Familiennachzug ihrer

1953 geborenen, in Kasachstan lebenden (Schwieger-)Mutter C in die Schweiz. Das

Gesuch wurde abgelehnt und der dagegen erhobene Rekurs mit rechtskräftigem

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2017 abgewiesen.

Am 4. Juli 2021 stellten A und B erneut ein Gesuch,

um C in die Schweiz nachziehen zu können. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch

mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2022 beantragten A und B sinngemäss die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung des Familiennachzugs

sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an C.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Rechtsmittelentscheide

sind, unabhängig davon, ob sie von Verwaltungsjustizbehörden oder von Gerichten

ausgehen, unter Vorbehalt des Vorliegens von Revisionsgründen prinzipiell

unabänderlich. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch

mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls

der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben

Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die

gleichen Parteien gegenüberstehen (BGr, 3. Juli 2013, 8C_821/2012, E. 3.1).

Ändern sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nach Eintritt der

Rechtskraft des Entscheids wesentlich – was insbesondere bei Dauerverfügungen

vorkommen kann –, so geht die Kompetenz zur Neuregelung wieder an die Verwaltung

über, deren neuer Entscheid wiederum gerichtlich anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 66 N. 9; BGr, 29. Januar 2020,

1C_63/2019, E. 5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Seit dem

1.

Januar 2021 beurteilen sich freizügigkeitsrechtliche Ansprüche

britischer Staatsangehöriger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des

Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des

Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (nachfolgend:

Brexit-Abkommen).

Das Abkommen ist namentlich anwendbar auf Staatsangehörige

des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar

2021) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und

sich auch weiterhin dort aufhalten (Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen).

Sie sind in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, unter Vorbehalt der

Beschränkungen und Voraussetzungen des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) (Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen). Zu

ihren Familienangehörigen zählen direkte Verwandte, welche sich vor dem

festgelegten Stichtag ausserhalb der Schweiz aufgehalten haben und die zum

Zeitpunkt, in welchem sie zu ihren Verwandten in der Schweiz ziehen möchten,

die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA

erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. e, ii Brexit-Abkommen). Der

Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen beurteilt sich ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit nach den Art. 3 und 4 Anhang I FZA (Art. 12 Ziff. 2

Brexit-Abkommen).

2.2

Nach Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das

Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die

Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen

Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die

entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die

dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise

und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird

(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit

Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der

Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)

Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage

ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel

benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden.

Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der

Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen,

andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von

Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für

den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf

die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.;

BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017,

2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell,

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum

Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

2.3

Der

Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung

von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in

dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist

abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit

mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im

Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in

die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im

Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig

ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen

BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr,

5.

September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

2.4

Der

Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA steht unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines

Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch

treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle

Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken

entgegen, welche dieses nicht schützen will. Nur stossendes, zweckwidriges

Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot

sanktioniert werden. Erfasst werden sollen Machenschaften, die dazu dienen, die

Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen. Eine

rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Aufenthaltsrechten gemäss FZA ist

nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich

sein, um einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen

(vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 393, E. 2.1; 137 I 247, E. 5.1.1; 130 II

113, E. 9; BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.3 ff.;

BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4).

2.5

Ausländerinnen

und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der

Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.

Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage

die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet

haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand

liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen

Konstellationen ist es an der betroffenen Person – konkret an den

Beschwerdeführenden –, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr,

18.

August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019,

2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind

durch den um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu

belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).

3.

3.1

Der

Familiennachzug für C wurde mit Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar

2017.

bereits einmal rechtskräftig abgelehnt. In ihrem damaligen Entscheid

führte die Vorinstanz aus, dass die Rente von C fast dem Dreifachen der

gesetzlichen Mindestrente in Kasachstan entspreche. Überdies verfüge sie über

ein Bankguthaben von mehr als USD 5'000.- und lebe in einer

Eigentumswohnung. Daneben besitze sie zwei weitere Immobilien, womit sie ihren

tatsächlichen Unterhaltsbedarf in Kasachstan selbst decken könne. Es sei davon

auszugehen, dass sie nicht auf zusätzliche Mittel angewiesen ist. Der

Familiennachzug wurde abgelehnt.

In ihrem Entscheid vom 17. Mai 2022 verneint die

Vorinstanz eine Unterhaltsbedürftigkeit von C nach wie vor. Sie erachtet

monatliche Kosten von circa Fr. 500.- zur Deckung des Lebensgrundbedarfs

als erstellt, wohingegen C eine Rente von rund Fr. 300.- pro Monat

erhalte. Sie verfüge zudem über ein Barvermögen von nunmehr USD 1'000.-

(ca. Fr. 1'070.-) und ein "Festgeld" von USD 1'700.- (ca. Fr. 1'650.-).

Weiter seien ihr aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung an eine Drittperson

circa Fr. 30'450.- an ihr Vermögen anzurechnen. Mit dem entsprechenden

Betrag könne C ihre Unterdeckung von rund Fr. 200.- pro Monat über einen

mehrjährigen Zeitraum in Kasachstan ausgleichen, weshalb sie (noch immer) nicht

als unterhaltsbedürftig im freizügigkeitsrechtlichen Sinn qualifiziert werden

könne.

3.2

Die

Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen

ein, dass C ihren Lebensgrundbedarf in Kasachstan nicht selber bestreiten

könne. Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf einer Wohnung an ihr Vermögen

sei unzulässig, da sie die Wohnung einzig treuhänderisch für ihre Tochter

verwaltet habe. Beim Lebensgrundbedarf von C seien auch künftig steigende

Gesundheitskosten zu berücksichtigen, was eine noch stärkere finanzielle

Unterstützung erforderlich mache. Unabdingbar seien überdies künftige Pflege-

und Betreuungsleistungen durch ihre Familienangehörigen in der Schweiz.

Schliesslich sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein eigenständiger

Bezug von C zur Schweiz zu bejahen.

3.3

3.3.1

Über den beantragten Familiennachzug der Beschwerdeführenden wurde bereits

einmal entschieden. Die Beschwerdeführer können sich zwar nach wie vor auf die

betreffenden Bestimmungen des FZA berufen, es ist jedoch fraglich, ob sich die

tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich verändert haben und auf das

Nachzugsgesuch damit überhaupt einzutreten war. Die Frage kann jedoch im Sinn

nachfolgender Ausführungen offenbleiben, da die materiellen

Nachzugsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt sind bzw. der beantragte

Nachzug zumindest rechtsmissbräuchlich erscheint.

3.3.2

Massgebend für die Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit von C sind ihre

finanziellen Verhältnisse.

Wie die Vorinstanz gestützt auf

die Akten zutreffend festhielt und seitens der Beschwerdeführenden nicht

bestritten wird, weist C zurzeit einen monatlichen Lebensbedarf von rund Fr. 500.-

auf, wobei (allfällige) künftige Mehrkosten wie höhere Gesundheitskosten nicht

berücksichtigt werden können. Entscheidrelevant sind einzig die gegenwärtigen

Verhältnisse (vgl. E. 1.2 und 2.3). Wie hoch der Bedarf von C in den

Jahren 2016/2017 genau gewesen ist, ist nicht bekannt.

Als Einkommen bezieht C aktuell

monatliche Rentenleistungen von rund Fr. 300.-. Diese haben sich seit dem

April 2016 von ursprünglich Fr. 133.- deutlich erhöht, was gemäss den

Beschwerdeführenden jedoch einzig auf die Teuerung zurückzuführen sei. Gemessen

an ihrem Einkommen scheint C folglich ein monatliches Manko von Fr. 200.-

für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse aufzuweisen, wobei anzumerken ist, dass

diese Angaben nur bedingt überprüfbar sind.

3.3.3

Wie die Beschwerdeführenden rechtsgenüglich nachgewiesen haben,

unterstützen sie ihre (Schwieger-)Mutter seit Jahren jeden Monat mit einer

Zahlung von Fr. 500.-. Dieser Umstand bildet jedoch keinen hinreichenden

Beweis für eine Unterhaltsbedürftigkeit zur Deckung der Grundbedürfnisse.

3.3.4

Zu berücksichtigen sind hingegen die Vermögensverhältnisse von C. Ihr

Barvermögen hat sich in der Zeit vom Februar 2016 bis Februar 2022 von rund USD 5'000.-

auf circa USD 1'700.- reduziert. Gemäss den Angaben der

Beschwerdeführenden ist dieser Vermögensverzehr grösstenteils zur Deckung der

Lebenskosten erfolgt, was gemessen an der seither vergangenen Zeitspanne und

der monatlichen Unterdeckung von Fr. 200.- nachvollziehbar ist.

C ist in den vergangenen Jahren

auch Eigentümerin mehrerer Immobilien gewesen. Aktuell bewohnt sie eine

Eigentumswohnung in D mit einer Gesamtfläche von 46,8 m2 und

einem Verkaufswert von circa Fr. 29'000.-.

Wie sich den Akten entnehmen

lässt, gehörte ihr zudem ein Grundstück von 226,7 m2, auf

welchem sich ein Wohnhaus mit acht Wohn- und Zusatzräumen bei einer Wohnfläche von

77.

m2 befand. Gemäss (notariell beglaubigtem) Schenkungsvertrag

vom 1. März 2016 verschenkte C das Grundstück inklusive Wohnhaus an eine

Schwester von ihr. Die Beurkundung der Schenkung erfolgte bloss fünf Tage vor

der damaligen Einreise von C in die Schweiz, drei Wochen vor der Einreichung

des ersten Gesuchs um Familiennachzug. In ihrer vormaligen Rekursschrift vom

13.

Mai 2016 erwähnten die Beschwerdeführenden weder ein allfälliges

Vermögen von C noch die kürzlich erfolgte Schenkung. Sie äusserten sich hierzu

erst, nachdem ihnen mit Schreiben vom 21. Juli 2016 angezeigt wurde, dass

die Behörden Kenntnis von drei Eigentumswohnungen von C hätten, obschon sie

aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren diese Tatsachen von Beginn weg

hätten offenlegen müssen. Zur besagten Schenkung führten die

Beschwerdeführenden aus, dass es sich dabei um ein (unbebautes)

landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, welches zur Bewirtschaftung an

Verwandte verschenkt worden sei. Letztere hätten bereits vor dem Vollzug der

Schenkung ein Wohnhaus auf dem Grundstück errichtet. Entgegen diesen Angaben

bezeichnet der notariell beglaubigte Schenkungsvertrag vom 1. März 2016 C

jedoch ausdrücklich als Privateigentümerin des Wohnhauses wie auch des

zugehörigen Grundstücks. Die unmittelbar vor dem beantragten Familiennachzug

erfolgte Schenkung, welche seitens der Beschwerdeführenden anfänglich nicht

offengelegt wurde, legt den Verdacht nahe, dass das Vermögen von C absichtlich

geschmälert worden sein könnte, um die Behörden über ihre

Unterhaltsbedürftigkeit zu täuschen.

Schliesslich war C noch

Eigentümerin einer dritten Wohnung mit einer Gesamtfläche von 41,9 m2.

Anfangs April 2017 verkaufte sie diese für KZT 14'000'000.- an eine

Drittperson, was (trotz Kursschwankungen) einem Verkaufspreis von circa Fr. 30'000.-

entspricht. Das seitens der Beschwerdeführenden behauptete blosse

Treuhandverhältnis ihrer (Schwieger-)Mutter zu Gunsten der Beschwerdeführerin

wird nicht hinreichend belegt und ist nicht zu vermuten, weshalb von den aus

dem notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 3. April 2017 ersichtlichen

Eigentumsverhältnissen auszugehen ist. Der Vertrag bezeichnet C ausdrücklich als

Eigentümerin der Immobilie. Ein im Beschwerdeverfahren neu eingereichtes

Bestätigungsschreiben vom 3. Juni 2022 über den letzten Willen der

Grosseltern der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern, da die

bezeugenden Schwestern in einem offensichtlichen Näheverhältnis zu C und den

Beschwerdeführenden stehen, was sich entsprechend auf ihre Glaubwürdigkeit

auswirkt. Das erst nach dem ablehnenden Rekursentscheid datierende Dokument

vermag eine treuhänderische Verwaltung des Eigentums durch C im Übrigen nicht

zu belegen.

Allein durch den Verkauf der

vorgenannten Wohnung nicht erklärbar ist ein gleichentags erfolgter

Zahlungseingang von USD 44'600.- auf dem Konto von C, was deutlich mehr

als dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Woher der Restbetrag stammt, geht

aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Ersichtlich ist jedoch, dass am

Folgetag des 4. April 2017 Fr. 40'000.- von C an die

Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Als Zahlungsbetreff wurde

"rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Unterbringung" ("repayable

financial assistance for accommodation") vermerkt. Dieser

Zahlungsvermerk deutet unmissverständlich darauf hin, dass es sich bei der

Überweisung um eine rückzahlbare Schuld handelt. Naheliegend ist, dass die

Überweisung im Sinn eines Vorschusses erfolgt ist, mittels welchem die künftige

Unterbringung bei den Beschwerdeführenden in der Schweiz abgegolten werden sollte.

3.3.5

Nach dem Gesagten kann was folgt festgestellt werden: Die Beschwerdeführenden

haben im Lauf des früheren Verfahrens betreffend den Familiennachzug mehrfach

unvollständige Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von C gemacht. Sie

stellten überdies unmittelbar nach der Schenkung eines Grundstücks von 226,7 m2

inklusive eines Wohnhauses von C an eine Verwandte ein Gesuch auf

Familiennachzug. In diesem machten sie geltend, dass es C nicht möglich sei,

selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Ein marktüblicher Verkauf der Immobilie

im Jahr 2016 hätte ihren Lebensbedarf jedoch längerfristig sichergestellt. Ihre

zweite Eigentumswohnung verkaufte C rund zwei Monate nach der Abweisung des

ersten Familiennachzugsgesuchs, in welchem ihre Unterhaltsbedürftigkeit

verneint wurde. Den erzielten Erlös sowie einen diesen um rund einen Drittel

übersteigenden Mehrbetrag von gesamthaft Fr. 40'000.- überwies sie ihrer

Tochter respektive der Beschwerdeführerin, wobei im Zahlungsbetreff eine

Rückzahlung vorgemerkt wurde. In ihrem zweiten Familiennachzugsgesuch machten

die Beschwerdeführenden abermals die Unterstützungsbedürftigkeit von C geltend.

Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, da die scheinbar bestehende

Unterhaltsbedürftigkeit von C im dargelegten Sinn entweder selbst verschuldet oder

lediglich vorgetäuscht worden ist. Eine Berufung hierauf ist treuwidrig. C hätte

ihre Grundbedürfnisse in Kasachstan mit dem Erlös aus den ihr gehörenden

Immobilien (einschliesslich den der Beschwerdeführerin überwiesenen Fr. 40'000.-)

über Jahre hinweg problemlos selbst decken können. Dies wäre selbst dann der

Fall gewesen, wenn sich ihre Gesundheitskosten künftig erhöhen würden.

Stattdessen hat sie praktisch ihr gesamtes Vermögen verschenkt oder an die

Beschwerdeführerin überwiesen, um so die Bestimmungen des FZA betreffend den

Familiennachzug zu umgehen. Eine Unterhaltsbedürftigkeit im Sinn von

Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist unter diesen Umständen zu

verneinen; weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen für die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an C sind nicht ersichtlich.

4.

4.1

Das von

den Beschwerdeführenden angerufene Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verschafft keinen

Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel in der Schweiz (BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247

E. 4.1.1). In den Schutzbereich der Bestimmungen fällt in erster Linie die

Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, sowie jene zwischen Eltern

und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für

nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein

Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren

volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu

begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus

– ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die

verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr,

23.

April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; 19. Juli 2017, 2C_301/2016,

E. 5.3; 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Notwendig ist

sodann eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, nicht nur eine

alters- bzw. krankheitsbedingte; das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende

Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden müssen (BGr, 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.3).

4.2

Die

Vorinstanz stellte mittels der vorliegenden medizinischen Belege korrekt fest,

dass die 70-jährige C altersbedingt in einem gewissen Masse hilfsbedürftig sei

und medizinische Behandlung benötige. Eine schwere Betreuungs- oder

Pflegebedürftigkeit geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Vielmehr wird der

Gesundheitszustand von C, abgesehen von alterstypischen gesundheitlichen

Einschränkungen, als unauffällig beziehungsweise "relativ

befriedigend" beschrieben. Gemäss den eingereichten Belegen ist C weder

auf eine spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz noch auf eine

persönliche Betreuung hier angewiesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht folglich nicht.

Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Gesuch vom 4. Juli

2021.

sodann selbst aus, dass C sie nunmehr während über eineinhalb Jahren nicht

mehr habe besuchen können. Ihre Betreuung und Pflege konnte in dieser Zeit

offenbar in Kasachstan durch ihre Ärzte und/oder die dort wohnhafte

Verwandtschaft sichergestellt werden. Einer personenbezogenen Betreuung in der

Schweiz stünde zudem die vollzeitige Erwerbstätigkeit beider

Beschwerdeführenden entgegen. Rechtzeitige Hilfe für den Fall, dass ihrer (Schwieger-)Mutter

etwas zustossen sollte, kann auch in der Schweiz nicht rund um die Uhr

sichergestellt werden, weshalb diese Argumentation der Beschwerdeführenden

ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Ferner entsteht auch durch

die mit der regelmässigen Trennung verbundene psychische und emotionale

Belastung der Familie keine besondere Abhängigkeit, ist eine solche doch als

Folge einer (wahlweise begründeten) räumlichen Trennung einer Familie

hinzunehmen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV kann somit kein Aufenthaltsanspruch zu Gunsten von C abgeleitet

werden.

5.

5.1

Die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG) sind ebenfalls nicht erfüllt. Für die Zulassung von C

als Rentnerin in der Schweiz mangelt es ihr an den finanziellen Mitteln, um

ihren Lebensunterhalt im Land langfristig sicherzustellen, nachdem sie vor

Verwaltungsgericht zugleich ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Kasachstan geltend

macht. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz übersteigen diejenigen ihres

Heimatlandes um ein Vielfaches. Nähere Ausführungen zu allfälligen besonderen

persönlichen Beziehungen zur Schweiz erübrigen sich somit.

5.2

Auch eine

Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kommt vorliegend nicht in Betracht. C ist mit ihrer Rente von circa Fr. 300.-

monatlich und dem ihr anrechenbaren Vermögen in der Lage, ihren Lebensunterhalt

selbst zu bestreiten. Ihre Eigentumswohnung begünstigt ihre ohnehin

bessergestellte Situation zusätzlich. Gemessen an der durchschnittlichen

Situation und dem Schicksal von kasachischen Staatsangehörigen im Rentenalter

ist bei C somit nicht von einer besonderen Notlage auszugehen.

6.

Nach dem Gesagten mangelt es folglich an

einer rechtlichen Grundlage für den beantragten Aufenthalt von C in der

Schweiz. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint mit Blick auf

die vorstehenden Erwägungen im aktuellen Zeitpunkt weiterhin verhältnismässig

und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG), die öffentlichen

Fernhalteinteressen überwiegen gegenüber den privaten Interessen der

Beschwerdeführenden und ihrer (Schwieger-)Mutter an einem Zuzug in die Schweiz.

7.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).