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Entscheid

VB.2022.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00357

21. Dezember 2022Deutsch10 min

(URT.2022.24234)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00357

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1.

Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01,

2.1 B,

2.2 C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 E,

1.2 F,

beide vertreten durch RA G,

2. Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. August 2021 erteilte die

Baubehörde Meilen E und F unter Auflagen und Bedingungen resp.

Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Einfamilienhauses mit Nebenbaute, Sammelgarage und Aussenpool inklusive Abbruch

des Einfamilienhauses Vers.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an

der A-Strasse 04 in Meilen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen

Entscheid erhoben B und C sowie die Stockwerkeigentümerschaft A-Strasse 01 mit gemeinsamer Eingabe vom

8.

September 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 10. Mai 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise

gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss um eine Auflage betreffend

Abstellplätze.

III.

Dagegen erhoben

B und C sowie die Stockwerkeigentümerschaft A-Strasse 01 mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Juni

2022.

Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen insoweit die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, als damit der Rekurs abgewiesen wurde, sowie die Verweigerung der

Baubewilligung. Das Baurekursgericht beantragte am 22. Juni 2022 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Juli 2022 ersuchte

die Baubehörde Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Abweisung der

Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Schreiben vom 15. August

2022.

schlossen E und F unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Beschwerdeabweisung. B und C sowie die

Stockwerkeigentümerschaft A-Strasse 01 hielten am 12. September 2022 an ihren Anträgen fest. E

und F verzichteten im Schreiben vom

26.

September 2022 auf eine Duplik. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen zur

Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und

§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 03 liegt gemäss der für das vorliegende Baugesuch

massgeblichen Bau- und Zonenordnung vom 12. September 1997 (abgelöst durch

die ab 1. Oktober 2021 gültige Bau- und Zonenordnung 2020 vom 17. September

2020) in der Wohnzone W1.4. Westlich stösst die Parzelle Kat.-Nr. 05

der Beschwerdeführenden an, nördlich die A-Strasse und östlich das Grundstück

Kat.-Nr. 06; gegen Süden fällt das Baugrundstück stark ab und wird durch

eine Stützmauer zur H-Strasse abgegrenzt.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Platzierung respektive

die Ausrichtung des projektierten Baukörpers auf dem Grundstück. Der Neubau weicht 0,5° gegenüber

der Nordausrichtung ab. Dadurch ist der grosse Grundabstand von mindestens

7.

m, welcher für die nach der südlichen Hälfte der Himmelsrichtungen

gewandten Gebäudeseiten gilt (vgl. Art. 18 und Art. 19 Abs. 1

BZO), gegen die H-Strasse und gegen die östlich angrenzende Parzelle

Kat.-Nr. 06 einzuhalten, wobei die Beschwerdeführenden gestützt auf eine

Näherbaurechtsvereinbarung mit der Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 06

zur Unterschreitung des Grenzabstands östlicherseits befugt sind. Gegen das

westlich anstossende Grundstück der Beschwerdeführenden ist (lediglich) der

kleine Grundabstand beachtlich (Art. 19 Abs. 2 BZO).

3.

Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden missachtet

das Bauvorhaben den mit Art. 19 BZO verfolgten Zweck, da die Südostfassade

mittels Näherbaurechtsvereinbarung den gesetzlich vorgesehenen grossen

Grundabstand unterschreite.

3.1

Der grosse

Grundabstand verfolgt wohnhygienische Ziele und will zwischen den Gebäuden und

Grenzen auf jener Seite mehr Raum schaffen, zu der sich die Wohnungen

hauptsächlich orientieren, und so für eine bessere Belichtung und Besonnung zu

sorgen (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00365, E. 3.3; VGr,

6.

April 2005, VB.2005.00043, E. 2.2). In diesem Sinn führte die

Vorinstanz zum Zweck von Art. 19 Abs. 1 BZO aus, er bestehe darin,

dass aus Gründen der Besonnung die beiden nach Süden orientierten Fassaden

einen grossen Grundabstand aufweisen sollen. Dieser Zweck wird im Fall einer

Abstandsunterschreitung mittels Näherbaurechts nicht ausgehebelt (so aber die

Beschwerdeführenden), da gemäss § 270 Abs. 3 PBG die Begründung eines

Näherbaurechts durch nachbarliche Vereinbarung unter dem Vorbehalt

einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse steht. Bei

der Wohnhygiene im Zusammenhang mit einem Näherbaurecht sind insbesondere die

ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung von Bedeutung (VGr,

25.

Juli 2019, VB.2019.00062,

E. 4.4.2). Die Begründung eines Näherbaurechts zur Unterschreitung

des grossen Grundabstands steht somit namentlich unter der Schranke

ausreichender Besonnung, worauf der grosse Grundabstand abzielt. Insofern kann

ein rechtskonformes Näherbaurecht den Zweck einer den grossen Grundabstand

regelnden Vorschrift gar nicht negieren. Der Einwand der Beschwerdeführenden,

welche im Übrigen das Vorliegen mangelnder wohnhygienischer Verhältnisse nicht

behaupten, geht somit fehl.

3.2

Schliesslich

verkennt die Argumentation, wonach eine kommunale Grenzabstandsregelung mit

grossem Grundabstand auch eine bestimmte

Überbauungsstruktur zur Folge habe, dass mit der in § 270 Abs. 3 PBG vorgesehenen Möglichkeit, formlose Näherbaurechte zu stipulieren, die

kantonalen und kommunalen Grenzabstände weitgehend der Disposition der privaten

Grundeigentümer überlassen wurden. Dies

hat zur Folge, dass die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Grenzabstände von

der Baubehörde nicht mehr durchgesetzt werden können (vgl. VGr,

1.

Oktober 2008, VB.2008.00252,

E. 4.3 mit Hinweisen). Damit scheitert der Rückgriff der

Beschwerdeführenden auf eine aus dem grossen Grundabstand resultierende

vermeintliche Überbauungsstruktur.

4.

4.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung,

zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen

Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der

unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen

(VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März 2017,

VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Aus § 238 Abs. 1 PBG lässt sich kein Gebot ableiten, die in der Nachbarschaft bestehenden

Baumaterialien, Kubaturen, Dachformen und Firstrichtungen zu übernehmen. In

einem heterogenen Perimeter muss ein Neubauvorhaben keine besondere Rücksicht

auf die bereits vorhandene Bausubstanz nehmen. Respektiert ein Gebäude die

Grenz- und Abstandsvorschriften, bildet § 238 Abs. 1 PBG in aller

Regel keine Grundlage, um die Bauherrschaft mit Blick auf die Platzierung

des Baukörpers zu einer darüber

hinausgehenden Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen zu verpflichten, sofern

jedenfalls der Grössenunterschied zum nachbarlichen Gebäude verträglich bleibt

(VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00667, E. 4.2; 29. Januar 2015,

VB.2014.00511, E. 2.3.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 816).

Ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale

Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu

konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018,

VB.2018.00059, E. 5.2). Eine

Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus.

Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage

gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in einen

störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die

Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September 2016,

VB.2016.00183, E. 5.1).

4.2

Das

Baurekursgericht führte aus, dass gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG

grundsätzlich nicht verlangt werden könne, Fassaden parallel zu Grundstücksgrenzen

oder Strassenverläufen auszurichten, jedenfalls dann, wenn sich die

massgebliche bauliche Umgebung in dieser Hinsicht nicht ausgesprochen

einheitlich präsentiere. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall: In der

unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks fänden sich zahlreiche Gebäude, deren

Fassaden nicht parallel zu den Grundstücks- oder Strassengrenzen verlaufen

würden (etwa auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 06, 07, 08, 09, 010), wobei

sich nur schon deswegen, weil die A-Strasse nicht geradlinig verläuft, kein

einheitliches Bild zeige. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sich

in Bezug auf die Orientierung der Bauten zur Strasse hin ein heterogener Anblick

eröffnet. Insofern bietet § 238 Abs. 1 PBG keine Grundlage, um eine

Platzierung der strittigen Baute im Sinn der Beschwerdeführenden zu erwirken,

auch wenn deren Setzung im Terrain kein reales Vorbild haben mag.

Die Baubewilligungsbehörde sowie, dies aufnehmend und

ausdrücklich beipflichtend, das Baurekursgericht führten im Weiteren aus, dass

der projektierte Baukörper die gleiche Ausrichtung aufweise wie das östlich

benachbarte Gebäude A-Strasse 011 sowie die auf der gegenüberliegenden

Seite der A-Strasse situierten Gebäude A-Strasse 012 und 013 und insofern

diese vier Bauten eine "Ausrichtungsgruppe" bilden würden. Den drei

genannten Adressen attestieren die Beschwerdeführenden einen lesbaren Bezug zur

leicht geschwungenen A-Strasse. Wenn sie diesen dem projektierten Baukörper

demgegenüber absprechen, verkennen sie, dass die A-Strasse von der H-Strasse

herkommend nach geradem Verlauf ab Höhe des Baugrundstücks zunächst einen ganz

leichten und darauf, in der Mitte des Strassenanstosses des Baugrundstücks,

einen leichten Knick aufweist, wodurch der projektierte Baukörper durchaus

Bezug nimmt, zumindest zum Verlauf der A-Strasse bis zur Mitte des

Baugrundstücks. Schliesslich führen die Beschwerdeführenden lediglich

unsubstanziiert aus, dass das vorhandene Näherbaurecht eine unbefriedigende

Einordnung der Baute zur Folge habe, weswegen darauf nicht weiter einzugehen

ist.

Damit durfte die Vorinstanz, die sich zudem auf im Rahmen

eines Augenscheins gewonnene Eindrücke stützen konnte, ohne Rechtsverletzung

zum Schluss gelangen, dass dem strittigen Projekt die von § 238 Abs. 1 PBG geforderte befriedigende Einordnung und Gestaltung nicht abgesprochen

werden könne.

5.

5.1

Die Rügen der Beschwerdeführenden erwiesen sich

zusammenfassend als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu gleichen Teilen und solidarisch zu

verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen. Der Baubehörde steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich

auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich, § 17 N. 47 ff. und 50 ff.

mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Beschwerdeführenden

1.

und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden unter

solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.