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Entscheid

VB.2022.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00358

18. August 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23956)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00358

Urteil

der Einzelrichterin

vom 18. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Eingrenzung

(G.-Nr. GI220041-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit

Verfügung vom 7. März 2022 gegen A, einen 1995 geborenen Staatsangehörigen

Iraks, eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre

festgesetzt.

Erwägungen

II.

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 16. Mai

2022.

ab (Dispositiv-Ziff. 1), verzichtete auf die Erhebung von

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach der als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin von A unter Vorbehalt von dessen

Nachzahlungspflicht eine Entschädigung von Fr. 1'309.- zu (Dispositiv-Ziff. 3).

III.

Am 13. Juni 2022 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Ziffer 1

des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2022 sowie die

Verfügung des Migrationsamts vom 7. März 2022 aufzuheben und von der

Anordnung einer Eingrenzung abzusehen, eventualiter sei die Eingrenzung auf ein

Jahr und vier Monate befristet anzuordnen und ihm zu erlauben, sich für den

Schulunterricht von Montag bis Freitag von 9.45 Uhr bis 16.50 Uhr

nach Zürich an die C-Strasse 01 zu begeben; in prozessualer Hinsicht ersuchte

er ausserdem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Juni 2022 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 die

Abweisung der Beschwerde. A liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden von der Einzelrichterin oder vom

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für

eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann

dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.

2.2

Der Beschwerdeführer

reiste eigenen Angaben zufolge am 15. August 2017 in die Schweiz ein und

stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses Gesuch lehnte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab und wies den

Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Ab Ende Oktober 2017 war der Beschwerdeführer

untergetaucht. Anfang März 2018 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von

Deutschland an die Schweiz rücküberstellt und in der Folge mit Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 erneut aus der Schweiz weggewiesen.

Ab Ende Juli 2018 war der Beschwerdeführer abermals unbekannten Aufenthalts,

bevor man ihn Anfang Januar 2019 zum zweiten Mal in Deutschland aufgriff und an

die Schweiz rücküberstellte. Da sich der Beschwerdeführer auch der hierauf

folgenden Wegweisung durch die Beschwerdegegnerin widersetzte, wurden gegen ihn

verschiedene Zwangsmassnahmen ergriffen. Unter anderem befand er sich vom 8. Mai

2019.

bis zum 22. Juni 2020 in Durchsetzungshaft und wurde ihm gegenüber

mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 eine einjährige Eingrenzung auf das Gebiet

des Bezirks Pfäffikon angeordnet, welche allerdings Mitte August 2021

frühzeitig aufgehoben wurde, weil der Beschwerdeführer dem SEM am 14. Juli

2021.

ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) eingereicht hatte. Mit Verfügung vom

22.

September 2021 wies das SEM auch dieses Gesuch ab und den Beschwerdeführer

aus der Schweiz weg. Einer hiergegen erhobenen Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg beschieden.

Bei dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur

Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor.

Damit ist eine Eingrenzung grundsätzlich möglich und braucht entgegen der Beschwerde nicht auch noch

beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a

AIG in Betracht kommen würde (so bereits VGr, 7. November 2019,

VB.2019.00116, E. 2.3, und 8. Juli 2019, VB.2019.00121, E. 3.3

[nicht publiziert]).

3.

3.1

Die

Eingrenzung muss im Weiteren verhältnismässig, das heisst geeignet,

erforderlich und zumutbar sein.

Was die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der

ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd

in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5). Da die

Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten

Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung

der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar

ist, ist sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das

gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme

überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was

insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der

Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in

einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht kein

schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der

Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung

der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung

vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00538 E. 4; ferner VGr. 24. Oktober 2017,

VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige

Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare

Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3,

und 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht hat in

seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet

(BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3; zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.1

– 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 – 14. April 2021,

VB.2021.00203, E. 5.3.1[jeweils mit Hinweisen]).

3.1.1

Hinsichtlich der Eignung der Eingrenzung gilt es hier zunächst anzumerken,

dass der Irak einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen

akzeptiert, es sei denn, diese seien in der Schweiz massiv straffällig

geworden, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Die Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann jedoch nach dem Bundesgericht auch dazu

dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst dann untauglich

zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die

freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8;

ferner VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1 – 16. November

2021, VB.2021.00586, E. 5.2.1 – 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1

[jeweils mit Hinweisen]). Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige

Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen indes keine Anhaltspunkte

vor. Er selbst bringt in diesem Zusammenhang nur vor, nicht gewillt zu sein,

ins Heimatland zurückzukehren. Dies vermag die Eignung der (erneuten)

Eingrenzung aber ebenso wenig infrage zu stellen wie die frühere Annahme der

Vorinstanz, wonach allein die Durchsetzungshaft geeignet sei, den Beschwerdeführer

zur Ausreise zu bewegen.

Die Eingrenzung erscheint damit gestützt auf die oben

zitierte Rechtsprechung als taugliches Mittel zur Zweckerreichung.

3.1.2

Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche

Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts sowie

der Missachtung der Eingrenzungsverfügung vom 18. Dezember 2020 in der Schweiz

nicht straffällig geworden. Auch ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass

er sich den Schweizer Behörden jedenfalls seit seiner letzten Rücküberstellung

stets zur Verfügung gehalten hat. Das öffentliche Interesse an einer weiteren

Eingrenzung des Beschwerdeführers reduziert sich damit von vornherein auf deren

mögliche Druckwirkung.

Vor diesem Hintergrund würde sich eine Eingrenzung auf

eine einzelne Gemeinde zwar als unverhältnismässig erweisen; eine Eingrenzung

auf den Bezirk Pfäffikon erscheint jedoch gestützt auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich als verhältnismässig (vgl.

VGr, 6. August 2020, VB.2020.00053, E. 2.5.1 [nicht publiziert] – 27. März

2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3 – 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3

[alles auch zum Folgenden]). Der Bezirk Pfäffikon weist eine Fläche von 163,16 km2

auf, besteht aus zehn Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Auf

dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise leben

und seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen. Für den Besuch des von ihm

seit Februar 2020 wahrgenommenen Bildungsangebots in der Stadt Zürich steht es

dem Beschwerdeführer offen, um eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu

ersuchen (vgl. VGr, 6. August 2020, VB.2020.00053, E. 2.5.3 [nicht

publiziert] mit Hinweisen). So muss die zuständige Behörde auf begründetes

Gesuch hin Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, soweit die entsprechenden

Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten

Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (BGr, 22. März 2021,

2C_993/2020, E. 3.1). Dieses Vorgehen ist dem Beschwerdeführer

grundsätzlich zumutbar, zumal ohnehin fraglich ist, ob er nicht bereits diesen

Sommer die maximale Dauer der von ihm absolvierten Ausbildung erreicht hat

(vgl. Schule D, Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Juni 2022, abrufbar unter

www…-, Abschnitt "Termine, Unterrichtsdauer").

3.1.3

Als unverhältnismässig erweist sich jedoch die verfügte Eingrenzungsdauer

von zwei Jahren. Wie aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer bereits vom 18. Dezember

2020.

bis zum 17. August 2021 auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon

eingegrenzt. Entgegen der Vorinstanz ist diese Massnahme bei der Beurteilung

der Verhältnismässigkeit der hier strittigen Eingrenzung mitzuberücksichtigen,

auch wenn der Beschwerdeführer Mitte August 2021 erneut ein Asylgesuch stellte

und sein hiesiger Aufenthalt in der Folge vorübergehend geduldet war.

Gesamthaft betrachtet ergibt sich daher eine Eingrenzungsdauer von zwei Jahren

und acht Monaten, welche praxisgemäss nur dann gerechtfertigt erschiene, wenn ein

schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer Eingrenzung dieses zeitlichen

Umfangs bestünde, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des

Beschwerdeführers oder seines Untertauchens (vgl. VGr, 13. Januar

2022, VB.2021.00478, E. 6.3.5 mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall.

Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden

seit seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft stets zur Verfügung gehalten und

sich intensiv um seine Integration in die hiesigen Verhältnisse bemüht hat; in

strafrechtlicher Hinsicht wurde er seither einzig rechtskräftig wegen der

einmaligen Missachtung seiner bis August 2021 geltenden Eingrenzung belangt.

Bei dieser Sachlage besteht kein überwiegendes

öffentliches Interesse an einer Eingrenzung im verfügten Umfang, zumal sich der

Beschwerdeführer 2019/2020 zusätzlich für die Dauer von über einem Jahr in

Durchsetzungshaft befand.

3.2

Damit erweist sich die Beschwerde

hinsichtlich der Dauer der Eingrenzung als begründet und ist sie insoweit

gutzuheissen. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, kann

es selbst einen neuen Entscheid treffen (§ 63 Abs. 1 VRG;

vgl. VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.5). Als

angemessen erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine

Eingrenzung für die Dauer von 16 Monaten bis am 7. Juli 2023 – entsprechend

dem Eventualantrag des Beschwerdeführers. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils

des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2022 und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 sind in diesem Sinn abzuändern bzw.

teilweise aufzuheben.

Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer drei Viertel der

Gerichtskosten aufzuerlegen; ein Viertel der Kosten sind der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Da die

Verfahrenskosten aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin RA B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Auslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers macht einen Aufwand von 3,5 Stunden sowie Barauslagen

von Fr. 29.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand

erscheint angemessen. Damit ist Rechtsanwältin RA B mit Fr. 860.90

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung

von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai

2022.

und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 wird die

Eingrenzung des Beschwerdeführers bis am 7. Juli 2023 befristet.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Der Beschwerdegegnerin wird

ein Viertel der Kosten auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt. Rechtsanwältin RA B

wird dafür mit Fr. 860.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration

(SEM).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt: