VB.2022.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00358
18. August 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23956)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00358
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI220041-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 7. März 2022 gegen A, einen 1995 geborenen Staatsangehörigen
Iraks, eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre
festgesetzt.
Erwägungen
II.
Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 16. Mai
2022.
ab (Dispositiv-Ziff. 1), verzichtete auf die Erhebung von
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach der als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin von A unter Vorbehalt von dessen
Nachzahlungspflicht eine Entschädigung von Fr. 1'309.- zu (Dispositiv-Ziff. 3).
III.
Am 13. Juni 2022 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Ziffer 1
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2022 sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 7. März 2022 aufzuheben und von der
Anordnung einer Eingrenzung abzusehen, eventualiter sei die Eingrenzung auf ein
Jahr und vier Monate befristet anzuordnen und ihm zu erlauben, sich für den
Schulunterricht von Montag bis Freitag von 9.45 Uhr bis 16.50 Uhr
nach Zürich an die C-Strasse 01 zu begeben; in prozessualer Hinsicht ersuchte
er ausserdem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Juni 2022 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden von der Einzelrichterin oder vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für
eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann
dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.
2.2
Der Beschwerdeführer
reiste eigenen Angaben zufolge am 15. August 2017 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses Gesuch lehnte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Ab Ende Oktober 2017 war der Beschwerdeführer
untergetaucht. Anfang März 2018 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von
Deutschland an die Schweiz rücküberstellt und in der Folge mit Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 erneut aus der Schweiz weggewiesen.
Ab Ende Juli 2018 war der Beschwerdeführer abermals unbekannten Aufenthalts,
bevor man ihn Anfang Januar 2019 zum zweiten Mal in Deutschland aufgriff und an
die Schweiz rücküberstellte. Da sich der Beschwerdeführer auch der hierauf
folgenden Wegweisung durch die Beschwerdegegnerin widersetzte, wurden gegen ihn
verschiedene Zwangsmassnahmen ergriffen. Unter anderem befand er sich vom 8. Mai
2019.
bis zum 22. Juni 2020 in Durchsetzungshaft und wurde ihm gegenüber
mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 eine einjährige Eingrenzung auf das Gebiet
des Bezirks Pfäffikon angeordnet, welche allerdings Mitte August 2021
frühzeitig aufgehoben wurde, weil der Beschwerdeführer dem SEM am 14. Juli
2021.
ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) eingereicht hatte. Mit Verfügung vom
22.
September 2021 wies das SEM auch dieses Gesuch ab und den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg. Einer hiergegen erhobenen Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg beschieden.
Bei dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur
Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor.
Damit ist eine Eingrenzung grundsätzlich möglich und braucht entgegen der Beschwerde nicht auch noch
beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a
AIG in Betracht kommen würde (so bereits VGr, 7. November 2019,
VB.2019.00116, E. 2.3, und 8. Juli 2019, VB.2019.00121, E. 3.3
[nicht publiziert]).
3.
3.1
Die
Eingrenzung muss im Weiteren verhältnismässig, das heisst geeignet,
erforderlich und zumutbar sein.
Was die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der
ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd
in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5). Da die
Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung
der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).
Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar
ist, ist sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das
gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme
überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was
insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der
Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in
einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht kein
schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der
Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung
der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung
vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00538 E. 4; ferner VGr. 24. Oktober 2017,
VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige
Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare
Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3,
und 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht hat in
seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet
(BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3; zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.1
– 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 – 14. April 2021,
VB.2021.00203, E. 5.3.1[jeweils mit Hinweisen]).
3.1.1
Hinsichtlich der Eignung der Eingrenzung gilt es hier zunächst anzumerken,
dass der Irak einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen
akzeptiert, es sei denn, diese seien in der Schweiz massiv straffällig
geworden, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Die Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann jedoch nach dem Bundesgericht auch dazu
dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst dann untauglich
zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die
freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8;
ferner VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1 – 16. November
2021, VB.2021.00586, E. 5.2.1 – 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1
[jeweils mit Hinweisen]). Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige
Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen indes keine Anhaltspunkte
vor. Er selbst bringt in diesem Zusammenhang nur vor, nicht gewillt zu sein,
ins Heimatland zurückzukehren. Dies vermag die Eignung der (erneuten)
Eingrenzung aber ebenso wenig infrage zu stellen wie die frühere Annahme der
Vorinstanz, wonach allein die Durchsetzungshaft geeignet sei, den Beschwerdeführer
zur Ausreise zu bewegen.
Die Eingrenzung erscheint damit gestützt auf die oben
zitierte Rechtsprechung als taugliches Mittel zur Zweckerreichung.
3.1.2
Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche
Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts sowie
der Missachtung der Eingrenzungsverfügung vom 18. Dezember 2020 in der Schweiz
nicht straffällig geworden. Auch ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass
er sich den Schweizer Behörden jedenfalls seit seiner letzten Rücküberstellung
stets zur Verfügung gehalten hat. Das öffentliche Interesse an einer weiteren
Eingrenzung des Beschwerdeführers reduziert sich damit von vornherein auf deren
mögliche Druckwirkung.
Vor diesem Hintergrund würde sich eine Eingrenzung auf
eine einzelne Gemeinde zwar als unverhältnismässig erweisen; eine Eingrenzung
auf den Bezirk Pfäffikon erscheint jedoch gestützt auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich als verhältnismässig (vgl.
VGr, 6. August 2020, VB.2020.00053, E. 2.5.1 [nicht publiziert] – 27. März
2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3 – 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3
[alles auch zum Folgenden]). Der Bezirk Pfäffikon weist eine Fläche von 163,16 km2
auf, besteht aus zehn Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Auf
dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise leben
und seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen. Für den Besuch des von ihm
seit Februar 2020 wahrgenommenen Bildungsangebots in der Stadt Zürich steht es
dem Beschwerdeführer offen, um eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu
ersuchen (vgl. VGr, 6. August 2020, VB.2020.00053, E. 2.5.3 [nicht
publiziert] mit Hinweisen). So muss die zuständige Behörde auf begründetes
Gesuch hin Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, soweit die entsprechenden
Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten
Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (BGr, 22. März 2021,
2C_993/2020, E. 3.1). Dieses Vorgehen ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich zumutbar, zumal ohnehin fraglich ist, ob er nicht bereits diesen
Sommer die maximale Dauer der von ihm absolvierten Ausbildung erreicht hat
(vgl. Schule D, Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Juni 2022, abrufbar unter
www…-, Abschnitt "Termine, Unterrichtsdauer").
3.1.3
Als unverhältnismässig erweist sich jedoch die verfügte Eingrenzungsdauer
von zwei Jahren. Wie aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer bereits vom 18. Dezember
2020.
bis zum 17. August 2021 auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon
eingegrenzt. Entgegen der Vorinstanz ist diese Massnahme bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der hier strittigen Eingrenzung mitzuberücksichtigen,
auch wenn der Beschwerdeführer Mitte August 2021 erneut ein Asylgesuch stellte
und sein hiesiger Aufenthalt in der Folge vorübergehend geduldet war.
Gesamthaft betrachtet ergibt sich daher eine Eingrenzungsdauer von zwei Jahren
und acht Monaten, welche praxisgemäss nur dann gerechtfertigt erschiene, wenn ein
schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer Eingrenzung dieses zeitlichen
Umfangs bestünde, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des
Beschwerdeführers oder seines Untertauchens (vgl. VGr, 13. Januar
2022, VB.2021.00478, E. 6.3.5 mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall.
Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden
seit seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft stets zur Verfügung gehalten und
sich intensiv um seine Integration in die hiesigen Verhältnisse bemüht hat; in
strafrechtlicher Hinsicht wurde er seither einzig rechtskräftig wegen der
einmaligen Missachtung seiner bis August 2021 geltenden Eingrenzung belangt.
Bei dieser Sachlage besteht kein überwiegendes
öffentliches Interesse an einer Eingrenzung im verfügten Umfang, zumal sich der
Beschwerdeführer 2019/2020 zusätzlich für die Dauer von über einem Jahr in
Durchsetzungshaft befand.
3.2
Damit erweist sich die Beschwerde
hinsichtlich der Dauer der Eingrenzung als begründet und ist sie insoweit
gutzuheissen. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, kann
es selbst einen neuen Entscheid treffen (§ 63 Abs. 1 VRG;
vgl. VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.5). Als
angemessen erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine
Eingrenzung für die Dauer von 16 Monaten bis am 7. Juli 2023 – entsprechend
dem Eventualantrag des Beschwerdeführers. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2022 und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 sind in diesem Sinn abzuändern bzw.
teilweise aufzuheben.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer drei Viertel der
Gerichtskosten aufzuerlegen; ein Viertel der Kosten sind der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Da die
Verfahrenskosten aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin RA B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Auslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers macht einen Aufwand von 3,5 Stunden sowie Barauslagen
von Fr. 29.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand
erscheint angemessen. Damit ist Rechtsanwältin RA B mit Fr. 860.90
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung
von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai
2022.
und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 wird die
Eingrenzung des Beschwerdeführers bis am 7. Juli 2023 befristet.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Der Beschwerdegegnerin wird
ein Viertel der Kosten auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt. Rechtsanwältin RA B
wird dafür mit Fr. 860.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration
(SEM).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Einzelrichterin: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt: