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Entscheid

VB.2022.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00359

2. Februar 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24334)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00359

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1.

A,

2. Gemeinde Berg am Irchel,

beide vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1.

Zürcher Heimatschutz ZVH,

2.1 C,

2.2

D,

3.

E,

4.1

F,

4.2

G,

5. H,

6. I,

7. J,

2–7 vertreten durch RA K,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Baudirektion des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. April 2021 erteilte der

Gemeinderat Berg am Irchel der Genossenschaft A die baurechtliche

Bewilligung zum Rückbau des Gebäudes Vers.-Nr. 01 und zum Neubau eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am L-Weg 03, Berg am

Irchel. Gleichzeitig mit der kommunalen Bewilligung wurde die kantonale

Gesamtverfügung der Baudirektion Zürich vom 25. Januar 2021 eröffnet, mit

welcher die ortsbildschützerische und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung

bzw. die wasserpolizeiliche Ausnahmebewilligung mit sichernden

Nebenbestimmungen erteilt wurden.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben C und D, E, F und G, H, I

und J mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Mai 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des

angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses sowie der angefochtenen Verfügung der

Baudirektion. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 erhob der Zürcher

Heimatschutz ZVH ebenfalls Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte ebenfalls

die Aufhebung des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses sowie der angefochtenen

Verfügung. Zudem beantragten sie, die Sache sei an den Gemeinderat

zurückzuweisen zur Einholung eines Gutachtens und zur Festlegung des

Schutzumfangs des "Gebäude A". Zu schützen seien das äussere

Erscheinungsbild mit der konstruktiven Struktur und dem Dachstuhl sowie noch

vorhandene wirtschaftsgeschichtlich relevante Zeugen der früheren Anlage.

Mit Entscheid vom 12. Mai 2022 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren und hiess die Rekurse insoweit gut, als es den

Beschluss des Gemeinderats Berg am Irchel vom 14. April 2021 sowie die

Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 04 vom 25. Januar

2021.

aufhob.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Genossenschaft A

und der Gemeinderat Berg am Irchel mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Juni

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben. Der

Beschluss des Gemeinderats vom 14. April 2021 und die Gesamtverfügung der

Baudirektion vom 25. Januar 2022 seien zu bestätigen. Die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerschaft sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene

Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

Am 29. Juni 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Juli

2022.

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis auf einen

Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 11. Juli 2022 und einen

Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 12. Juli 2022

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022

beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der Beschwerde unter

den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August

2022.

beantragten C und D, E, F und G, H, I und J, die Beschwerde sei

abzuweisen. Eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdeführerin 2

zurückzuweisen, mit der Einladung, nach der Durchführung einer

Denkmalschutzabklärung lege artis über das zum Abbruch vorgesehene

ursprüngliche Landwirtschaftsobjekt einen Schutzentscheid zu treffen und bei

negativem Ausgang über das streitige Bauprojekt neu zu entscheiden.

Subeventuell sei das Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventuell sei ein Augenschein durchzuführen. Die

Beschwerdeführerinnen seien zur Übernahme der Kosten und zur Zahlung einer

Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten. Mit Replik vom 30. August

2022.

hielten die Genossenschaft A und der Gemeinderat Berg am Irchel an ihren

Anträgen fest. Mit Duplik vom 9. September 2022 hielt der Zürcher

Heimatschutz ZVH seinerseits an seinen Anträgen fest. Am 22. September

2022.

erstatteten C und D, E, F und G, H, I und J ihre Duplik, wobei auch sie an

ihren Anträgen festhielten. Am 30. September 2022 teilten die Genossenschaft A

und der Gemeinderat Berg am Irchel mit, auf eine weitere Stellungnahme zu

verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Die Bauparzelle Kat.-Nr. 02 ist gemäss der geltenden

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Berg am Irchel vom 4. April 1997 (BZO)

der Kernzone K1 zugeteilt. Sie liegt mit dem Erhaltungsziel A im Perimeter des

Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler

Bedeutung (ISOS) sowie im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder

von überkommunaler Bedeutung. Der südliche Grundstücksbereich wird gemäss dem Inventar

der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung von einem wichtigen

Freiraum innerhalb des Siedlungsgebiets durchzogen. Das gegenwärtig auf der

Parzelle stehende Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 01 wird im Inventar nicht

besonders bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin 1 plant, das sich auf der Parzelle

befindende Ökonomiegebäude abzubrechen und durch ein Mehrfamilienhaus mit vier

Geschossen und einer Unterniveaugarage zu ersetzen.

3.

Die Vorinstanz hob die Baubewilligung mit der Begründung

auf, dass die bewilligte Baute die Anforderungen an eine Einordnung im Sinn von

§ 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) nicht erfülle. Bemerkungsweise führte sie zudem aus, die Rüge, dass die

Baudirektion zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung zur Beanspruchung des

Gewässerraums erteilt habe, sei berechtigt.

4.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass sich

die geplante Baute gut einordnet.

4.1

Sie machen

in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Nachdem es die Beurteilung des Fachgutachtens der Firma M "Stellungnahme

zur Einordnung des Bauprojekts in das Siedlungsbild" vom 22. Dezember

2020.

wiedergegeben habe, führe das Baurekursgericht aus, es sei aufgrund der

Erkenntnisse des Augenscheins zur Auffassung gelangt, dass die qualitativen

Vorgaben, welche im betreffenden sensiblen Gebiet in gestalterischer Hinsicht

an einen Neubau zu stellen seien, mit dem vorliegend zu beurteilenden

Bauvorhaben nicht annähernd erreicht würden. Diese Beurteilung stelle die

Vorinstanz in den Raum, ohne sich mit den eingehenden Erwägungen der

Baudirektion (ARE), des Gemeinderats und des Fachgutachters auseinanderzusetzen.

Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen

Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen

sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise

beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis

äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen

Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen

und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3; 137

II 266 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann

(BGE 143 V 71 E. 4.1). Die Begründung von Entscheiden muss gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei darf sich die

Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren

Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

Nicht erforderlich ist deshalb, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2).

Die Zusammenfassung des Gutachtens der Firma M durch die

Vorinstanz zeigt auf, dass sich dieses zum Bauvorhaben durchaus kritisch stellt

(vgl. E. 4.2.2). Mit der Tauglichkeit der Nebenbestimmungen der

Baudirektion setzt sich die Vorinstanz sodann ausführlich auseinander. Die

eigene Auffassung begründete sie konzis (a.a.O.). Es liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor.

4.2

Die

geplante Baute hält die zulässigen Masse gemäss der BZO unbestrittenermassen

ein.

4.2.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist

auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In

Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 22. Oktober

2020, VB.2019.00133, E. 5.2; 23. April 2009, VB.2008.00552, E. 4.2

Dispositiv

mit Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut

einordnen und ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung

einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen

Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die

Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(zum Ganzen etwa VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.2; 3. Dezember

2020, VB.2020.00388, E. 5.2). Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt

die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen

Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr

selbst obliegt (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 5.2 mit

Hinweis; BGE 145 I 52 E. 3.6).

Nach ständiger Rechtsprechung kann in Ausnahmefällen gestützt

auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück

zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur

baulichen Umgebung klar und krass ist. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei

Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe

erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine

besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte

landschaftliche Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts

gewichtet das Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwendung einer Ästhetik-

bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass generell – etwa für ein

ganzes Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Nur ein krasses

Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein Schutzobjekt kann

die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (VGr, 16. November

2017, VB.2017.00338, E. 2.2; zum Ganzen: VGr, 7. Mai 2015,

VB.2014.00627, E. 4.1; 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 5.5.1

mit weiteren Hinweisen; BGE 115 Ia 370 E. 5; RB 1990 Nr. 78).

4.2.2

Das Gutachten der Fima M vom 22. Dezember 2020 kommt zum Schluss, dass

eine gute Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG von der geplanten

Baute nur knapp erfüllt werde. Es führt gewichtige Punkte an, die gegen eine

gute Einordnung sprechen: Hervorgehoben wird die "hohe Firstlinie",

die durch die starke geometrische Form des Doppelgiebels besonders betont

werde. Im Ortsbild präsentiere sich diese hohe Firstlinie – vor allem in der

Ansicht von Westen aus der N-Strasse, wo die Firstlinie des westlichen

Baukörpers deutlich die Firste der dahinterliegenden Bebauung an der Gasse L-Weg

überrage – als grenzwertig. Ausserdem führt das Gutachten aus, dass "Form,

Staffelung und Gliederung der Baumasse" für eine "sehr gute

Einordnung in die Situation nicht optimal gelungen" seien. Eine

sorgfältige Planungskultur mit strukturierten Planungsprozessen wie

Wettbewerben und kooperativen Verfahren trage anerkanntermassen massgeblich zur

Qualitätssicherung und damit zur Baukultur bei. In dieser Hinsicht sei das

Vorgehen mit einem Planerwahlverfahren, dessen Fokus auf der Wahl eines

geeigneten Planers für eine eng gefasste Aufgabe liege, für die Suche nach

einer ortsbaulich sehr guten Lösung suboptimal gewesen.

4.2.3

Die Vorinstanz gelangte gestützt auf ihren Augenschein zur Auffassung, dass

die qualitativen Vorgaben, welche im betreffenden sensiblen Gebiet in

gestalterischer Hinsicht an einen Neubau zu stellen sind, mit dem vorliegend zu

beurteilenden Bauvorhaben nicht annähernd erreicht würden. Insgesamt werde mit

dem Bauvorhaben auf die umliegenden Schutz- bzw. Inventarobjekte nur

unzureichend Rücksicht genommen. Die unbefriedigende Gesamtwirkung in sich und

in Bezug auf das Ortsbild ergebe sich insbesondere aus dem Volumen des

Bauvorhabens in Kombination mit der vorgesehenen Dachgestaltung. Obschon

topografisch in einer Geländemulde gelegen, überrage das Bauvorhaben die

umliegenden Bauten bei Weitem. Insbesondere mit Blick von der N-Strasse her

werde deutlich, dass das Bauvorhaben in einem augenscheinlichen Missverhältnis

zur umliegenden Umgebung stehe, auch wenn die massgeblichen

Kernzonenvorschriften zur Dimensionierung eingehalten seien. Die vorgesehene

Baute würde als herausragend grösstes Gebäude in einem ansonsten homogenen,

einheitlichen Ortsbild in Erscheinung treten. Soweit versucht werde, mit der

Dachgestaltung die Gebäudegrösse des Neubaus zu kaschieren, gelinge dies nicht.

Die Dachgestaltung mit dem geplanten Doppelgiebel – dessen Zulässigkeit unter

dem Gesichtswinkel von Art. 12 Abs. 1 BZO im Übrigen zumindest Fragen

aufwerfe – erweise sich als atypisches Element im baulichen Umfeld. Die

Anlehnung an den Bestand, welche damit gesucht werde, sei nur eine scheinbare.

Im Unterschied zur bestehenden Baute, die sich aus einer Scheune und einer

rückwärtigen Baute zusammensetze, handle es sich bei der projektierten Baute um

ein einziges grosses Gebäude mit Doppelgiebel, wie anhand des Grundrisses klar

ablesbar sei. Bereits die bestehende Baute weise ein beträchtliches Volumen

aus. Im Gegensatz zum nochmals deutlich höheren Bauvorhaben verfüge die

bestehende Scheune jedoch über ein angewalmtes Dach, was für die Vermittlung

der Gebäudehöhe ebenso von wesentlicher Bedeutung sei, wie die deutliche

Hierarchisierung des bestehenden Baukörpers in eine Haupt- und eine Nebenbaute.

So sei der First des bestehenden westseitigen Anbaus heute wesentlich tiefer

gehalten als der First der Scheune. Scheune und Anbau seien alsdann mit

farblich divergierenden Dachmaterialien eingedeckt. Die in der Gesamtverfügung

statuierten Nebenbestimmungen würden alsdann nicht als geeignet erscheinen, die

genannten negativen Auswirkungen auf die bauliche und landschaftliche Umgebung

zu lindern.

4.2.4

Die von den Beschwerdeführerinnen ins Verfahren eingebrachten Fotoansichten

und Visualisierungen vermögen die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus ihrem –

mit Fotografien dokumentierten – Augenschein zog, nicht infrage zu stellen. In

der Visualisierung Vogelperspektive Süd wirkt die geplante Baute – obwohl

relativ weit im Hintergrund – verglichen mit den anderen Bauten in der Umgebung

massiv. Analoges gilt für die Visualisierung Vogelperspektive Ost, wo sich die

Baute noch stärker im Hintergrund befindet. Das massive Volumen des geplanten

Baus ergib sich auch aus der Vogelperspektive West. Die prägnante Wirkung des

Doppeldaches zeigen bereits die Baupläne deutlich. Ein neuerlicher Augenschein

ist mithin nicht notwendig.

4.2.5

Es ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das

Volumen des geplanten Gebäudes (es handelt sich um einen Grundriss von 523,49 m2)

in Verbindung mit dem prägnanten Doppeldach als einen klaren und krassen

Widerspruch zur – als kantonal und national bedeutendem Ortsbild (vgl. E. 2)

– besonders wertvollen baulichen Umgebung qualifizierte. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerinnen durfte die Vorinstanz (wie bereits die Firma

M in ihrem Gutachten) den Blick von der N-Strasse für die Frage der Einordnung

als relevant betrachten. Die Beschwerdeführerinnen zeigen selbst auf, dass die

markanten Firste des Baukörpers mit 12,9 m über dem gewachsenen Terrain höher

liegen als jene der umliegenden Bauten. Die Firste der geplanten Baute sollen

gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen denn auch auf gleicher bzw.

ähnlicher Höhe wie die Firste von merklich höher gelegenen bestehenden Bauten

zu liegen kommen.

Die statuierten Nebenbestimmungen

zur Dachgestaltung vermögen daran nichts zu ändern. Selbst mit der

mindestzulässigen Dachneigung von 40° und einer allfälligen Firstreduktion um

einen halben Meter blieben die negativen Auswirkungen auf die bauliche und

landschaftliche Umgebung bestehen.

4.2.6

Die Vorinstanz hat die gute Einordnung der geplanten Baute im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG nach dem Gesagten zu Recht verneint.

4.3 Hinzu kommt, dass –

worauf die Vorinstanz bereits zutreffend hinwies – es sich bei einem Doppeldach

über einem einzigen, nur leicht gegliederten Gebäude nicht um eine

herkömmliche Dachform im Sinn von Art. 12 Abs. 1 BZO handeln dürfte.

5.

Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) in Verbindung mit Abs. 2

der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 für die Erstellung

des streitbetroffenen Gebäudes im Bereich des übergangsrechtlichen

Uferstreifens. Die Vorinstanz legte bemerkungshalber dar, dass eine dagegen

gerichtete Rüge gutzuheissen und die Ausnahmebewilligung zu verweigern wäre.

Die vorinstanzliche Auffassung trägt der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung (vgl. BGr, 2. April 2019,

1C_106/2018, E. 5.6 ff.). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c

Abs. 1 lit. a GSchV setzt voraus, dass die Bauparzelle im dicht

überbauten Gebiet liegt. Dies trifft hinsichtlich des streitbetroffenen

Grundstücks nicht zu. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Augenschein

habe gezeigt, dass die Bebauung im Umfeld der an die Landwirtschaftszone

angrenzenden und am äusseren Rand der Kernzone angesiedelten Bauparzelle und

entlang des Altenbachs eher lockere Strukturen aufweise und jedenfalls nicht

als dicht bezeichnet werden könne. Dies bestätige sich auch anhand einer

Quartieranalyse; die bauliche Dichte im Umfeld der Bauparzelle liege im Bereich

des kantonalen Mittels. Das von den Beschwerdeführerinnen selbst eingelegte

Gutachten des Büros O AG vom 23. Mai 2022 mit den Ergebnissen der

Voruntersuchung für die Festlegung des Gewässerraums entlang des Altenbachs im

Bereich des Baugrundstücks geht denn auch nicht davon aus, dass es sich um ein

dicht überbautes Gebiet (im Sinne von Art. 41a Abs. 4 lit. a

GSchV) handelt.

6.

Darauf, ob die Nebenbestimmung zur Solaranlage genügend

bestimmt ist, kommt es nicht mehr an. Diese Frage kann offengelassen werden.

Ebenso wenig müssen weitere potenzielle Bauhinderungsgründe geprüft werden.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführerinnen

unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und

16). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ausgang von vornherein

nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist die private

Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1

sowie die Beschwerdegegnerschaft 2–7 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 4'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 einerseits

sowie der Beschwerdegegnerschaft 2–7 andererseits je eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (insgesamt Fr. 4'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.