VB.2022.00361
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00361
28. Juli 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23876)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00361
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulbehörde Schwamendingen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
schulpsychologische Abklärung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 2013 geborene C besuchte im Schuljahr 2021/2022 im
Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der
Heilpädagogischen Schule der Stadt Zürich eine 2. Primarklasse im
Schulhaus E.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 beauftragte die
Präsidentin der Kreisschulbehörde Schwamendingen den schulpsychologischen
Dienst der Stadt Zürich mit der Abklärung des schulischen Förderbedarfs von C
per Beginn des Schuljahrs 2022/2023, so "insbesondere der Frage, mit
welchen sonderpädagogischen Massnahmen bzw. mit welcher Form der Sonderschulung
(integriert / separiert) er in seiner schulischen Entwicklung ab Beginn des
Schuljahrs 2022/23 bestmöglich unterstützt werden kann".
Erwägungen
II.
Dagegen liessen die Eltern von C, A und B, am 27. Dezember
2021.
Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben, welcher das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 12. Mai 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), keine
Verfahrenskosten erhob (Dispositiv-Ziff. III) und in Dispositiv-Ziff. IV
auch keine Parteientschädigungen zusprach.
III.
Am 13. Juni 2022 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 12. Mai 2022 und die
Verfügung der Präsidentin der Kreisschulbehörde Schwamendingen vom 22. November
2021.
ersatzlos aufzuheben.
Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 16. Juni
2022.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde Schwamendingen schloss mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge zulasten von A und B. Letztere äusserten sich hierzu am 7. Juli
2022.
und teilten dem Gericht ausserdem mit, dass ihr Sohn inzwischen durch die Klinik
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) abgeklärt worden
sei und der Abklärungsbericht "in ca. zwei Wochen schriftlich
vorliegen" sollte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen der
Beschwerdegegnerin zuständig.
1.2
Die
sorgeberechtigten Eltern eines schulpflichtigen Kindes sind bei Entscheiden in
Schulsachen grundsätzlich (auch) zur Beschwerdeerhebung im eigenem Namen
legitimiert (vgl. statt vieler VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2,
und 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]),
wobei sich hier mit der Vorinstanz fragen lässt, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführenden
durch die Ausgangsverfügung einen Nachteil erleiden bzw. ein schützenswertes
Interesse an deren Aufhebung haben (vgl. § 21 Abs. 1 VRG), zumal sie
eine schulpsychologische Abklärung ihres Sohns nicht per se ablehnen.
Die Frage kann allerdings offenbleiben, da die Beschwerde – wie sich nachfolgend
zeigt – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Für das Schulwesen sind die Kantone
zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen
Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen
Kindern *offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für
behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts
regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten
Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche
Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über
sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3
BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember
2002.
[BehiG, SR 151.3]).
Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff.
VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen
sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern
die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2
Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli
2007.
[VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der
betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt,
sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von
Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).
2.2
Sonderpädagogische
Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere
Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Namentlich die
Integrative Förderung, das heisst die Unterstützung der Schülerinnen und
Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen in der Regelklasse (§ 34 Abs. 2 VSG; §§ 6 ff. VSM), und die Therapie (zum Beispiel Logopädie [§ 34 Abs. 3 VSG; §§ 9 ff. VSM]) können dabei – anders als die
Sonderschulung – auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet
werden, sofern sich Schule und Eltern einig sind und keine Unklarheiten
bestehen (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM).
Fällt eine Sonderschulung in Betracht, kann keine Einigung
über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen
Unklarheiten, wird dagegen eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt.
Diese kann und muss gegebenenfalls von der Schulpflege auch gegen den Willen
der Eltern angeordnet werden (§ 38 Abs. 1 VSG), da der Anspruch auf
angemessenen Grundschulunterricht dem Kind zusteht und die persönliche Freiheit
der Eltern durch die Schulpflicht und das öffentliche Interesse einerseits und
die Verfolgung des Kindeswohls andererseits eingeschränkt wird (Art. 11 Abs. 1
BV; vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die
Sonderpädagogik, Bern 2012, S. 182).
2.3
Mit der Abklärung wird in der Regel
der zuständige schulpsychologische Dienst betraut. Dieser kann weitere
Unterlagen beiziehen (§ 25 Abs. 2 VSM) und hat eine Abklärung durch
Fachleute zu veranlassen, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische
oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind (§ 38 Abs. 3 VSG in
Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Abschliessend verfasst der
schulpsychologische Dienst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und
Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM). Besteht auch
nach der schulpsychologischen Abklärung und dem Vorliegen des Berichts nach § 25 Abs. 4 VSM keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden
sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie
berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Kindeswohl und die Auswirkungen der
Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
3.
3.1
Hier ist
unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden besondere pädagogische
Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG hat. Die
Präsidentin der Beschwerdegegnerin ordnete vor diesem Hintergrund am 14. Juli
2021.
die Zuweisung des Knaben zur integrierten Sonderschulung in Verantwortung
der Heilpädagogischen Schule der Stadt Zürich für das Schuljahr 2021/2022 an,
wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass "[s]pätestens bis April
2022" ein schulisches Standortgespräch stattzufinden habe. Der Verfügung
war ein Gespräch unter anderem zwischen der Vizepräsidentin der
Beschwerdegegnerin, der Schulleitung der Schule E, einer
Fachbereichsleiterin der Heilpädagogischen Schule Zürich sowie den
Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter vorangegangen. Dem Protokoll des
betreffenden Gesprächs vom 6. Juli 2021 zufolge wurde Letzteren in dessen
Rahmen eröffnet, dass die Schulung in einem separativen Setting denBedürfnissen
von C aus Behördensicht besser entspräche. Die Beschwerdeführenden wünschten
dagegen, dass ihr Sohn weiterhin integrativ in der Regelklasse beschult werde,
jedoch mit einer optimierten Förderung. Die Vizepräsidentin der
Beschwerdegegnerin habe deshalb vorgeschlagen, bis zum Vorliegen einer neuen
Abklärung des Knaben "die Schulung von C in der Integration" zu
verfügen und die Situation danach neu zu beurteilen. Der Vertreter der
Beschwerdeführenden habe daraufhin versichert, dass seine Mandanten "die
Abklärung beim KJPP in Auftrag geben, wobei die aktuellen Wartezeiten 5 bis 6
Monate betragen" würden.
Am 2. November 2021 fand ein Standortgespräch
zwischen den Beschwerdeführenden, der Klassenlehrperson von C, dem Leiter des
schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich und einer Fachbereichsleiterin
der Heilpädagogischen Schule Zürich statt, in dessen Rahmen Letztere die Schulung
des Knaben am separierten Standort der Heilpädagogischen Schule auf das
Schuljahr 2022/2023 empfahl sowie – "angesichts der Ablehnung der
Eltern" – eine Prüfung und Beurteilung dieser Empfehlung durch den
schulpsychologischen Dienst der Stadt Zürich. Darauf erging am 22. November
2021.
die Ausgangsverfügung, welche im Wesentlichen damit begründet wird, dass
aufgrund des Dissenses zwischen den Eltern und den Fachpersonen über die
weitere Schulung von C dessen schulpsychologische Abklärung erforderlich sei,
das von den Eltern im Juli 2021 in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten
des KJPP jedoch bis jetzt nicht vorliege.
Aus Sicht der Beschwerdeführenden verstösst die
Beschwerdegegnerin damit gegen die am 6. Juli 2021 getroffene
"verbindliche Vereinbarung", wonach sie (die Eltern) eine Abklärung
beim KJPP (statt dem schulpsychologischen Dienst) veranlassten. Mit Eingabe vom
7.
Juli 2022 gaben sie dann bekannt, dass die Abklärung beim KJPP
mittlerweile stattgefunden und ergeben habe, dass C einen Entwicklungsrückstand
aufweise, "[d]ie Separierung" seitens des KJPP aber "nicht ins
Spiel gebracht" worden sei.
3.2
Entgegen
den Beschwerdeführenden wurde diesen anlässlich des Gesprächs vom 6. Juli
2021.
über die künftige Schulung ihres Sohns nicht versprochen oder gar mit
ihnen vereinbart, dass in seinem Fall keine schulpsychologische Abklärung im
Sinn von § 25 VSM durchgeführt werde. Solches wäre auch gar nicht
zulässig, stellt die Volksschulgesetzgebung doch – wie aufgezeigt – klare
Kriterien auf, bei deren Erfüllen zwingend eine solche Abklärung zu erfolgen
hat. Von diesen Kriterien waren in C's Fall schon im Sommer 2021 gleich mehrere
gegeben (vgl. § 38 und § 40 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1
lit. b und lit. c und § 28 VSM). So wurde der Sohn der
Beschwerdeführenden bereits während des Schuljahrs 2020/2021 integriert in der
Regelschule unterrichtet unter der Verantwortung der Heilpädagogischen Schule
der Stadt Zürich und empfahl Letztere im Juli 2021 für das Schuljahr 2021/2022
seine separative Schulung, was die Beschwerdeführenden ablehnten. Sie
verlangten stattdessen eine verstärkte Förderung ihres Sohns innerhalb der
Regelstrukturen, wobei unklar war, wie diese auszusehen hätte. Die letzte
schulpsychologische Abklärung von C liegt sodann – den insofern unbestritten
gebliebenen Angaben der Beschwerdeführenden zufolge – schon "einige
Jahre" zurück.
Die Beschwerdeführenden wurden vor diesem Hintergrund im
Rahmen des Gesprächs vom 6. Juli 2021 denn auch explizit darauf
hingewiesen, dass der Entscheid über die weitere Schulung von C dessen erneute schulpsychologische
Abklärung im Sinn von § 25 VSM erfordere. Dass ihnen dabei – im Sinn eines
Entgegenkommens – auf ihren Vorschlag hin gestattet wurde, C beim KJPP psychologisch
abklären zu lassen, befreite die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer
Verpflichtung, den aktuellen individuellen Bedarf von C und die Massnahmen, mit
denen diesem Bedarf am besten begegnet werden kann, in Erfahrung zu bringen und
zwar – mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 11 Abs. 1 BV) – so rasch
als möglich. Wohl kann in solchen Fällen unter Umständen auf die zusätzliche
psychologische Abklärung des betroffenen Kindes durch den schulpsychologischen
Dienst verzichtet werden (vgl. § 25 Abs. 2 und Abs. 3 VSM); das
Vorliegen eines Abklärungsberichts einer anderen fachkundigen Stelle entbindet
die verantwortliche Behörde in der Regel jedoch nicht davon, vor ihrem
Entscheid über Art und Umfang der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahmen
einen Bericht des schulpsychologischen Diensts mit einer sich hierzu äussernden
Empfehlung einzuholen (vgl. § 25 Abs. 4 VSM). Das heisst, der
schulpsychologische Dienst der Stadt Zürich wäre hier so oder anders in den
Entscheid über die weitere Schulung von C zu involvieren (gewesen). Das
Vorliegen eines Abklärungsberichts des KJPP wirkte bzw. wirkt sich einzig auf
den Umfang der (weiteren) für die Berichterstattung erforderlichen Abklärungen
aus, wobei dem schulpsychologischen Dienst diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum
zukommt.
Trotz entsprechender Versicherung und in Kenntnis des
Umstands, dass zwischen einer Anmeldung zur Abklärung eines Kindes beim KJPP
und der Abklärung selbst bis zu sechs Monate vergehen können, blieben die
Beschwerdeführenden vorliegend allerdings im Anschluss an das Gespräch mit der
Schule vom 6. Juli 2021 untätig und meldeten ihren Sohn bis Anfang
November 2021 nicht beim KJPP für eine Abklärung an. Die Beschwerdegegnerin
lief deshalb Gefahr, bis zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 keinen aktuellen
Abklärungsbericht vorliegen zu haben und entsprechend (erneut) keinen
fundierten Entscheid über die künftige Schulung von C treffen zu können. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, ja war im Interesse des Kindes vielmehr dringend
geboten, dass die Beschwerdegegnerin Ende November 2021 aktiv wurde und selbst
das Erforderliche für eine schulpsychologische Abklärung des Sohns der
Beschwerdeführenden in die Wege leitete. Dies gilt umso eher, als C laut der
seine Schulung in der Regelklasse begleitenden Heilpädagogin zu Beginn des
Schuljahrs 2021/2022 vermehrt durch Handgreiflichkeiten gegenüber anderen
Kindern, aber auch Lehrpersonen aufgefallen ist und eine 1:1-Betreuung
benötigte, welche nicht immer gewährleistet war. Ein weiteres Zuwarten wäre mit
dem Kindeswohl mithin nicht zu vereinbaren gewesen.
3.3
Damit
erweist sich die Ausgangsverfügung vom 22. November 2021, womit der
schulpsychologische Dienst der Stadt Zürich mit der Abklärung des schulischen
Förderbedarfs von C per Beginn des Schuljahrs 2022/2023 betraut wird, als
rechtmässig.
Namentlich lässt sich in der betreffenden Anordnung auch
kein Verstoss gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes erblicken. Vielmehr
verhielten sich die Beschwerdeführenden selbst treuwidrig, indem sie ihrer am 6. Juli
2021.
abgegebenen Versicherung nicht nachkamen, um dann zu beanstanden, dass die
damit in Zugzwang gebrachte Beschwerdegegnerin an ihrer statt handelte. Es ist
im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich, welche nachteiligen Dispositionen die
Beschwerdeführenden bis am 22. November 2021 getroffen haben sollten, die
sie danach nicht mehr hätten rückgängig machen können, womit es auch an einer
weiteren Voraussetzung für die Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
mangelte (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5; BGr, 20. Mai 2021,
1C_392/2020 und 1C_393/2020, E. 6.2, und 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob
eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen
den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Davon
kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine
Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die Beschwerdeführenden
zu, deren Prozessführung einzig der Verzögerung der sonderpädagogischen
Abklärung ihres Sohns dient, obschon unbestritten ist, dass dieser
sonderpädagogischer Massnahmen bedarf. Entsprechend sind die Gerichtskosten
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden
angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin
steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember
2020, VB.2020.00275, E. 10.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 51
mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, die Beschwerdegegnerin;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat.