VB.2022.00363
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00363
2. Februar 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24326)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00363
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C,
2. Hochbauausschuss Stäfa,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Hochbauausschuss der Gemeinde Stäfa erteilte D und C
am 22. Oktober 2019 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung im Anzeigeverfahren für eine Sanierung des Balkons auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Stäfa.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B mit Eingabe vom 23. März
2022.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung
der Baubewilligung. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 18. Mai 2022 trat
das Baurekursgericht auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein.
III.
A und B gelangten mit Beschwerde vom 8. Juni 2022 an
das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Baurekursgerichts
aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht ersuchte mit Eingabe vom 29. Juni
2022.
ohne Bemerkungen um Beschwerdeabweisung. Der Hochbauausschuss der Gemeinde
Stäfa sowie C haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht
ein. Als rekurrierende Parteien sind die Beschwerdeführenden ohne Weiteres befugt,
sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
2.
2.1
Am 22. Oktober
2019.
erteilte der Hochbauausschuss der Gemeinde Stäfa D und C unter Bedingungen
und Auflagen die baurechtliche Bewilligung im Anzeigeverfahren für eine
Sanierung des Balkons mit einer Stahltragkonstruktion an der Südwestfassade des
Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Stäfa.
2.2
Gemäss den
Akten stellte der private Beschwerdegegner den Bauplan am 14. November
2019.
per E-Mail den Beschwerdeführenden zu. Auf weitere Fragen der Beschwerdeführenden
zum Projekt teilte ihnen der private Beschwerdegegner per E-Mail vom 21. November
2021.
mit, dass die Baubewilligung wie erwähnt bereits vorliege.
Hierauf wandten sich die Beschwerdeführenden
mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 an die Gemeinde Stäfa. Sie ersuchten darin
um Auskunft, ob das (hier infrage stehende) geplante Bauvorhaben teilweise den
möglichen Grenzabstand nicht unterschreite. Sodann nahmen sie Bezug auf ein weiteres
Grundstück und teilten mit, dass sie durch diese beiden Bauvorgaben abklären
möchten, ob diese Bauvorhaben zusammen und einzeln gemäss Katasterplan und
Bauordnung zulässig seien.
Am 3. März 2022
erfolgte ein Antwortmail der Gemeinde, worauf die Beschwerdeführenden in der
Folge offenbar um Zustellung des Bauentscheids ersuchten. Am 23. März 2022
rekurrierten die Beschwerdeführenden an das Baurekursgericht.
3.
3.1
Zur
Begründung des Nichteintretensentscheids verwies das Baurekursgericht zunächst
auf die Besonderheiten des Anzeigeverfahrens und führte bezüglich der
Anfechtbarkeit aus, dass ein rekursberechtigter Nachbar die im Anzeigeverfahren
erlassene Baubewilligung innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme anfechten
könne, sofern er in der Rekursschrift darlege, dass er vor längstens 30 Tagen
Kenntnis von der Bewilligung erhalten habe. Dies sei aus Gründen der
Rechtssicherheit geboten und entspreche auch dem Grundsatz von Treu und
Glauben. Dabei sei es Sache des rekursberechtigten Nachbarn, sich umgehend um
die Mitteilung (bzw. Zustellung) der baurechtlichen Bewilligung zu bemühen.
3.2
Vorliegend sei relevant, dass die Beschwerdeführenden
vom privaten Beschwerdegegner mit E-Mail vom 21. November 2021 über das
Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich der Balkonsanierung informiert
worden seien. Sie seien deshalb gehalten gewesen, von der Baubehörde umgehend
den baurechtlichen Entscheid zu verlangen, was der E-Mail an die Baubehörde vom
1.
Dezember 2021 nicht entnommen werden könne. Soweit sie mit dem E-Mail
eine Zustellung des baurechtlichen Entscheids bezweckt hätten, hätten sie diesbezüglich
nachhaken müssen. Ein Zuwarten von mehreren Monaten jedenfalls sei dem privaten
Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes nicht zuzumuten. Die Rekurserhebung sei folglich verspätet
erfolgt.
4.
4.1
Die
Vorinstanz legte die einschlägige Rechtsprechung grundsätzlich in zutreffender
Weise dar. Ein rekursberechtigter Nachbar kann auch eine im Anzeigeverfahren (§ 325
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG], §§ 13 ff.
der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]) ergangene
Baubewilligung mit Rekurs anfechten. Da eine im Anzeigeverfahren ergangene
Baubewillligung dem Nachbarn nicht von Amtes wegen zugestellt wird, ergeben
sich hinsichtlich der Anfechtung Besonderheiten.
Erfährt der
Nachbar – wie vorliegend – lediglich, dass eine Baubewilligung vorliegt, ohne
jedoch die Bewilligung erhalten zu haben, ist eine wirksame Rekurserhebung
regelmässig noch nicht möglich. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der
Nachbar in diesen Fällen zur Wahrung des Rekursrechts allerdings verpflichtet,
sich umgehend um die Zustellung der baurechtlichen Bewilligung zu bemühen. Die
Bemühung um Zustellung des relevanten Bauentscheids nach erstmaliger
Information über die Bewilligung ist vorauszusetzende Handlung zur Wahrung der
Rekursfrist (VGr, 21. Mai 2015, VB.2014.00540, E. 4.5 am Ende; RB
1999.
Nr. 23).
4.2
Die Vorinstanz qualifizierte die
E-Mail der Beschwerdeführenden vom 1. Dezember 2022 zutreffend nicht als
Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids. Tatsächlich handelte es
sich dabei um ein Auskunftsbegehren, vermischt mit der Anfrage bezüglich eines
weiteren Projekts. Damit stellte die E-Mail kein Begehren um Zustellung des streitbetroffenen
Bauentscheids dar. Die Beschwerdeführenden behaupten dazu nichts Gegenteiliges.
4.3
Mit der
Beschwerde machen die Beschwerdeführenden sodann geltend, sie hätten bei der
Behörde telefonisch ein erstes Mal im Januar 2022 nach den Feiertagen
nachgefragt. Hierauf sei ihnen beschieden worden, die Anfrage sei bei den
Sitzungen des Bauausschusses traktandiert und es käme auch aus übergeordneten
Gründen (Covid-Pandemie) zu Verzögerungen. Eine erneute telefonische Anfrage
sei Ende Februar 2022 erfolgt.
Auch diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden allerdings
nicht geltend, sie hätten telefonisch den baurechtlichen Entscheid verlangt.
Vielmehr führen sie selbst an, sie hätten ein solches Gesuch (erst) im März
2022.
auf Anraten der kantonalen Baupolizei gestellt.
4.4
Trotz Inkenntnissetzung
über das Vorliegen einer Baubewilligung durch die Bauherrschaft am 21. November
2021.
stellten die Beschwerdeführenden das Gesuch um Zustellung des
Dispositiv
Bauentscheids demnach erst im März 2022, also über drei Monate nach
Kenntnisnahme. Bei dieser Sachlage lässt sich das Vorgehen der Beschwerdeführenden
nach Treu und Glauben nicht als ausreichende Bemühung um einen möglichst
baldigen Erhalt der streitbetroffenen Baubewilligung qualifizieren. Daran
ändert auch nichts, dass die Baubehörde das Auskunftsbegehren vom 1. Dezember
2021 erst nach drei Monaten beantwortet hat; die Beschwerdeführenden hätten das
Begehren um Zustellung des Bauentscheids vielmehr ohne Weiteres bereits damals
im Dezember 2021 stellen können. Demzufolge ist die Vorinstanz auf den am 23. März
2022 erhobenen Rekurs zu Recht nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
Als unterliegende
Partei werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dementsprechend steht ihnen von
vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'605.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.