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Entscheid

VB.2022.00363

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00363

2. Februar 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24326)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00363

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. C,

2. Hochbauausschuss Stäfa,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Hochbauausschuss der Gemeinde Stäfa erteilte D und C

am 22. Oktober 2019 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche

Bewilligung im Anzeigeverfahren für eine Sanierung des Balkons auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Stäfa.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B mit Eingabe vom 23. März

2022.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung

der Baubewilligung. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 18. Mai 2022 trat

das Baurekursgericht auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein.

III.

A und B gelangten mit Beschwerde vom 8. Juni 2022 an

das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Baurekursgerichts

aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht ersuchte mit Eingabe vom 29. Juni

2022.

ohne Bemerkungen um Beschwerdeabweisung. Der Hochbauausschuss der Gemeinde

Stäfa sowie C haben sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht

ein. Als rekurrierende Parteien sind die Beschwerdeführenden ohne Weiteres befugt,

sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

2.

2.1

Am 22. Oktober

2019.

erteilte der Hochbauausschuss der Gemeinde Stäfa D und C unter Bedingungen

und Auflagen die baurechtliche Bewilligung im Anzeigeverfahren für eine

Sanierung des Balkons mit einer Stahltragkonstruktion an der Südwestfassade des

Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Stäfa.

2.2

Gemäss den

Akten stellte der private Beschwerdegegner den Bauplan am 14. November

2019.

per E-Mail den Beschwerdeführenden zu. Auf weitere Fragen der Beschwerdeführenden

zum Projekt teilte ihnen der private Beschwerdegegner per E-Mail vom 21. November

2021.

mit, dass die Baubewilligung wie erwähnt bereits vorliege.

Hierauf wandten sich die Beschwerdeführenden

mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 an die Gemeinde Stäfa. Sie ersuchten darin

um Auskunft, ob das (hier infrage stehende) geplante Bauvorhaben teilweise den

möglichen Grenzabstand nicht unterschreite. Sodann nahmen sie Bezug auf ein weiteres

Grundstück und teilten mit, dass sie durch diese beiden Bauvorgaben abklären

möchten, ob diese Bauvorhaben zusammen und einzeln gemäss Katasterplan und

Bauordnung zulässig seien.

Am 3. März 2022

erfolgte ein Antwortmail der Gemeinde, worauf die Beschwerdeführenden in der

Folge offenbar um Zustellung des Bauentscheids ersuchten. Am 23. März 2022

rekurrierten die Beschwerdeführenden an das Baurekursgericht.

3.

3.1

Zur

Begründung des Nichteintretensentscheids verwies das Baurekursgericht zunächst

auf die Besonderheiten des Anzeigeverfahrens und führte bezüglich der

Anfechtbarkeit aus, dass ein rekursberechtigter Nachbar die im Anzeigeverfahren

erlassene Baubewilligung innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme anfechten

könne, sofern er in der Rekursschrift darlege, dass er vor längstens 30 Tagen

Kenntnis von der Bewilligung erhalten habe. Dies sei aus Gründen der

Rechtssicherheit geboten und entspreche auch dem Grundsatz von Treu und

Glauben. Dabei sei es Sache des rekursberechtigten Nachbarn, sich umgehend um

die Mitteilung (bzw. Zustellung) der baurechtlichen Bewilligung zu bemühen.

3.2

Vorliegend sei relevant, dass die Beschwerdeführenden

vom privaten Beschwerdegegner mit E-Mail vom 21. November 2021 über das

Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich der Balkonsanierung informiert

worden seien. Sie seien deshalb gehalten gewesen, von der Baubehörde umgehend

den baurechtlichen Entscheid zu verlangen, was der E-Mail an die Baubehörde vom

1.

Dezember 2021 nicht entnommen werden könne. Soweit sie mit dem E-Mail

eine Zustellung des baurechtlichen Entscheids bezweckt hätten, hätten sie diesbezüglich

nachhaken müssen. Ein Zuwarten von mehreren Monaten jedenfalls sei dem privaten

Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des

Vertrauensschutzes nicht zuzumuten. Die Rekurserhebung sei folglich verspätet

erfolgt.

4.

4.1

Die

Vorinstanz legte die einschlägige Rechtsprechung grundsätzlich in zutreffender

Weise dar. Ein rekursberechtigter Nachbar kann auch eine im Anzeigeverfahren (§ 325

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG], §§ 13 ff.

der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]) ergangene

Baubewilligung mit Rekurs anfechten. Da eine im Anzeigeverfahren ergangene

Baubewillligung dem Nachbarn nicht von Amtes wegen zugestellt wird, ergeben

sich hinsichtlich der Anfechtung Besonderheiten.

Erfährt der

Nachbar – wie vorliegend – lediglich, dass eine Baubewilligung vorliegt, ohne

jedoch die Bewilligung erhalten zu haben, ist eine wirksame Rekurserhebung

regelmässig noch nicht möglich. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der

Nachbar in diesen Fällen zur Wahrung des Rekursrechts allerdings verpflichtet,

sich umgehend um die Zustellung der baurechtlichen Bewilligung zu bemühen. Die

Bemühung um Zustellung des relevanten Bauentscheids nach erstmaliger

Information über die Bewilligung ist vorauszusetzende Handlung zur Wahrung der

Rekursfrist (VGr, 21. Mai 2015, VB.2014.00540, E. 4.5 am Ende; RB

1999.

Nr. 23).

4.2

Die Vorinstanz qualifizierte die

E-Mail der Beschwerdeführenden vom 1. Dezember 2022 zutreffend nicht als

Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids. Tatsächlich handelte es

sich dabei um ein Auskunftsbegehren, vermischt mit der Anfrage bezüglich eines

weiteren Projekts. Damit stellte die E-Mail kein Begehren um Zustellung des streitbetroffenen

Bauentscheids dar. Die Beschwerdeführenden behaupten dazu nichts Gegenteiliges.

4.3

Mit der

Beschwerde machen die Beschwerdeführenden sodann geltend, sie hätten bei der

Behörde telefonisch ein erstes Mal im Januar 2022 nach den Feiertagen

nachgefragt. Hierauf sei ihnen beschieden worden, die Anfrage sei bei den

Sitzungen des Bauausschusses traktandiert und es käme auch aus übergeordneten

Gründen (Covid-Pandemie) zu Verzögerungen. Eine erneute telefonische Anfrage

sei Ende Februar 2022 erfolgt.

Auch diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden allerdings

nicht geltend, sie hätten telefonisch den baurechtlichen Entscheid verlangt.

Vielmehr führen sie selbst an, sie hätten ein solches Gesuch (erst) im März

2022.

auf Anraten der kantonalen Baupolizei gestellt.

4.4

Trotz Inkenntnissetzung

über das Vorliegen einer Baubewilligung durch die Bauherrschaft am 21. November

2021.

stellten die Beschwerdeführenden das Gesuch um Zustellung des

Dispositiv

Bauentscheids demnach erst im März 2022, also über drei Monate nach

Kenntnisnahme. Bei dieser Sachlage lässt sich das Vorgehen der Beschwerdeführenden

nach Treu und Glauben nicht als ausreichende Bemühung um einen möglichst

baldigen Erhalt der streitbetroffenen Baubewilligung qualifizieren. Daran

ändert auch nichts, dass die Baubehörde das Auskunftsbegehren vom 1. Dezember

2021 erst nach drei Monaten beantwortet hat; die Beschwerdeführenden hätten das

Begehren um Zustellung des Bauentscheids vielmehr ohne Weiteres bereits damals

im Dezember 2021 stellen können. Demzufolge ist die Vorinstanz auf den am 23. März

2022 erhobenen Rekurs zu Recht nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Als unterliegende

Partei werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dementsprechend steht ihnen von

vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'605.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.