VB.2022.00365
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00365
20. Juli 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23860)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00365
Beschluss
der 2. Kammer
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton
Zürich,
vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung,
Beschwerdegegner,
betreffend Wehrpflichtersatz
2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
(nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 29. November 2006 sowohl für den
Militärdienst als auch den Schutzdienst untauglich befunden. Mit
Veranlagungsverfügung vom 31. März 2021 wurde für das Ersatzjahr 2018 eine
Abgabe in Höhe von Fr. … festgesetzt. Für die Berechnung der Abgabe wurde
von einem Reineinkommen in der Höhe von Fr. … ausgegangen, wobei für die
Ermittlung desselben die Einkünfte der Ehefrau vom gemeinsamen steuerbaren
Einkommen abgezogen und die Abzüge der Ehefrau (Berufsauslagen sowie Aus- und
Weiterbildung) aufgerechnet wurden. Ebenfalls aufgerechnet wurde der
Zweiverdienerabzug in der Höhe von Fr. …
Mit
Einsprache vom 30. April 2021 (Datum Eingang bei der
Wehrpflichtersatzverwaltung) ersuchte der Pflichtige um Aufhebung der
Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 2018 und Neufestsetzung des
Ersatzabgabebetrags auf Fr. …
Mit
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 wurde die Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar
2022.
wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2022 ab.
III.
Am
16.
Juni 2022 um 22.25 Uhr ging beim Verwaltungsgericht eine elektronische
Beschwerdeschrift ein, in welcher sinngemäss beantragt wurde, es sei der
vorinstanzliche Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich sowie die
Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 2018 betreffend die
Wehrpflichtersatzabgabe des Pflichtigen aufzuheben und der Ersatzabgabebetrag
auf Fr. … festzusetzen. Weiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Pflichtigen
den Betrag von Fr. … zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Da der elektronischen Eingabe
die erforderliche elektronische Signatur fehlte, setzte sich die
Verwaltungssekretärin am 17. Juni 2022 umgehend mit dem Rechtsvertreter
des Pflichtigen in Verbindung und machte diesen auf die fehlende elektronische
Signatur aufmerksam.
Am 21. Juni 2022 ging
beim Verwaltungsgericht eine der schweizerischen Post übergebene
Beschwerdeschrift mit gleichem Inhalt ein. Der eingereichten Beschwerdeschrift
lag ein Begleitbrief datiert vom 17. Juni 2022 bei, wonach der
Rechtsvertreter am 16. Juni 2022 über IncaMail der Post die Beschwerde
eingereicht und auch die Bestätigung des Versands erhalten habe, weshalb er
davon ausgehe, dass die Frist gewahrt sei. Aufgrund der Kontaktaufnahme durch
die Verwaltungssekretärin betreffend die fehlende Signatur, habe er sich mit
der Post in Verbindung gesetzt, bislang jedoch noch keine Rückmeldung erhalten,
was das Problem sein könnte.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni
2022.
merkte das Verwaltungsgericht an, dass die Rechtsmittelfrist am 16. Juni
2022.
abgelaufen sei sowie die Eingabe vom 16. Juni 2022 nicht den
Anforderungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von
Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom
18.
Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) genügte (fehlende elektronische Signatur) und
daher davon auszugehen sei, dass das Rechtsmittel nicht rechtsgültig erhoben
wurde. Weiter wurde dem Pflichtigen Frist zur Stellungnahme betreffend
Gültigkeit der Beschwerdeerhebung angesetzt.
Auf den Beizug der
vorinstanzlichen Akten und die Einholung einer Vernehmlassung wurde vorerst
verzichtet.
Mit korrekt erfolgter elektronischer Eingabe vom 24. Juni
2022.
nahm der Pflichtige zur Gültigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung und
beantragte, es sei die über die zertifizierte Zustellungsplattform IncaMail
innert Frist eingereichte Beschwerde als rechtzeitig erfolgt zu behandeln und
dem Pflichtigen eine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgültig
unterzeichneten Beschwerde anzusetzen bzw. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass
eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde mit Eingabe vom 17. Juni 2022
dem Verwaltungsgericht zugestellt worden sei und damit bereits im Recht liege.
Eventualiter sei die Beschwerdefrist, die bis und mit 16. Juni 2022 lief,
wiederherzustellen und es sei deshalb die mit Schreiben vom 17. Juni 2022
eingereichte und unterzeichnete Beschwerde als fristwahrend zu betrachten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 22 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959
bestellt jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz,
während als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist.
Demgemäss ist in Fällen betreffend Wehrpflichtersatzabgaben das
Verwaltungsgericht zuständig (vgl. hierzu auch BBl 2017 6191, 6209). Da die
funktionelle Zuständigkeit der Bestimmung des "oberen Gerichts" in
der zürcherischen kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe nicht
bzw. noch nicht umgesetzt worden ist, wäre eine Prüfung einer entsprechenden
gesetzgeberischen Tätigkeit in diesem Sinne erwünscht.
1.2
Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Pflichtige innert 30 Tagen
nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50 und
53.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und die
entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung). Die Frist beginnt am Tag
nach der Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Verwaltungsgericht eintreffen oder zu dessen Händen der schweizerischen Post
übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
1.3
Eingaben
an das Verwaltungsgericht können hierbei sowohl in Papierform per Post als auch
elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1
ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).
Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der
Bundesrat die Einzelheiten betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er
mit Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im
Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und
Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) getan und es sind die dortigen Voraussetzungen zu
erfüllen. So sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss
zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie
fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte
Zustellplattform übermittelt werden.
1.4
Der
Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts wurde dem Pflichtigen am 17. Mai
2022.
zugestellt. Damit lief die Beschwerdefrist am Donnerstag, 16. Juni
2022.
um 24.00 Uhr ab. Der Pflichtige reichte seine Beschwerdeeingabe zwar am
letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 16. Juni 2022 um 22.25 Uhr, auf
elektronischem Weg per IncaMail beim Verwaltungsgericht ein. Der elektronischen
Eingabe fehlte es hingegen an einer elektronischen Signatur, welche gemäss der
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen
sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010
(VeÜ-ZSSV) als erforderliche Voraussetzung einer elektronischen Eingabe gilt.
1.5
Der
Rechtsvertreter des Pflichtigen macht diesbezüglich geltend, dass das
PDF-Beschwerdedokument zwar aus Versehen nicht mit einer elektronischen
Signatur versehen, jedoch über die anerkannte Zustellplattform IncaMail
zugestellt worden sei. Eine entsprechende Ausgabequittung sei ihm ebenfalls
ausgestellt worden, weshalb sie als fristgerecht zugestellt gelte. Im Übrigen
sei eine fehlende elektronische Signatur gleich zu behandeln, wie wenn jemand
eine innert Frist mit der Briefpost übermittelte Beschwerde versehentlich nicht
unterzeichnet hat, weshalb überspitzter Formalismus vorliege, wenn das Gericht keine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetze, sofern es sich nicht um
Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs handle.
1.6
Was der Pflichtige
hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar übermittelte der Pflichtige
seine Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist über die anerkannte
Zustellplattform IncaMail an das Verwaltungsgericht, hingegen fehlte es dieser
an einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn von Art. 2 lit. e
des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 130
Abs. 2 Ingress der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]), welche zwingende Voraussetzung
bei elektronischen Eingaben bildet. Soweit der Pflichtige geltend macht, das
Fehlen einer elektronischen Signatur sei gleich zu behandeln, wie wenn jemand
eine innert Frist mit der Briefpost übermittelte Beschwerde versehentlich nicht
unterzeichnet hat, verkennt er, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im
Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO, welcher gleich lautet und
deshalb analog anwendbar ist auf Fälle von Art. 130 Abs. 2 ZPO)
diverse Unsicherheiten nach sich ziehen. Zu diesen gehören insbesondere
Unsicherheiten betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung
der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunkts des Empfangs, die bei
eingeschriebener Post und elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2
StPO bzw. Art. 130 Abs. 2 ZPO analog wegfallen. Folglich stellen
die genannten Unsicherheiten einen sachlichen Grund für das Formerfordernis
dar, weshalb dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus verstösst und insoweit gegen die geltend gemachte Gleichbehandlung
zur fehlenden handschriftlichen Unterschrift sprechen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3;
BGr, 27. September 2013, 1B_304/2013, E. 2.4, mit Hinweis; BGr, 28. Oktober
2015, 6B_51/2015, E. 2.1 mit Hinweis).
1.7
Nach dem
Gesagten liegt vorliegend vielmehr ein Fall vor, welcher mit der Einreichung
einer Rechtsschrift per Fax gleichzusetzen ist. So sind nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung per Fax oder gewöhnlichem E-Mail
eingereichte Eingaben nicht
fristwahrend (BGE 121 II 252 E. 4; BGr,
28.
November 2007, 9C_739/2007; BGr, 18. Juni 2015, 2C_531/2015 E. 2.1;
BGr, 28. Februar 2011, 2C_154/2011 E. 2). Dies gebietet sich nicht
zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Zudem ist eine Heilung des
Formfehlers in einer Nachfrist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. In diesen
Fällen lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer
Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil
die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein
weiss (bzw. wissen muss), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis
verstossen wird. Die Ansetzung einer Nachfrist kommt daher nicht
in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4b f.; BGr 2C_610/2010 vom
21.1.2011
E. 2.4; 9C_739/2007 vom 28.11.2007 E. 1.2). So trat das
Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal
Arbitral du Sport aufgrund nicht gesetzeskonformer Erhebung der Beschwerde
nicht ein und hielt hierbei fest, dass eine Behebung eines Mangels, bestehend
in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit einer
elektronisch anerkannten Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich
ist (BGr, 9. Dezember 2015, 4A_596/2015). Auch in einem Fall einer
elektronischen Eingabe, in welcher der Rechtsvertreter die Berufungseingabe
ohne elektronische Signatur über die anerkannte Zustellplattform IncaMail
innert Frist ans Obergericht übermittelte sowie zeitgleich dieselbe
Rechtsschrift mit einer elektronischen Signatur gemäss deutschem Standard
separat per E-Mail ans Obergericht versendete, betrachtete das Bundesgericht
als formungültig. Hierzu hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid
5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 explizit fest, dass elektronische
Eingaben über die Zustellplattformen PrivaSphere oder IncaMail erfolgen können,
sie aber mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssen, welche von
einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss der Liste
nach Art. 5 ZertES gemäss den in Art. 5 der Verordnung über
die elektronische Signatur (VZertES) vorgesehenen Voraussetzungen und Formen
ausgestellt worden ist. Soweit also eine Partei eine Beschwerde in
elektronischer Form einreichen will, bedarf es einer elektronischen Signatur,
welche die soeben beschriebenen Voraussetzungen und damit die schweizerischen
gesetzlichen Grundlagen erfüllt, während selbst Rechtsschriften, die zwar eine
qualifizierte elektronische Signatur aufweisen, welche die Vorgaben einer
ausländischen (wie im erwähnten Fall einer deutschen) Bundesrechtsanwaltskammer
erfüllt und mit den schweizerischen Anforderungen vergleichbar ist, den
gesetzlichen Formvorschriften dennoch nicht genügen. Dass es sich um ein
offensichtliches Versehen gehandelt habe, welches eine allfällige Nachfrist
hätte auslösen können, macht er trotz entsprechendem Hinweis durch die
Verwaltungssekretärin nicht substanziiert geltend.
1.8
Nach dem
Gesagten erfüllt die Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2022 aufgrund der
fehlenden elektronischen Signatur die bei einer elektronischen Eingabe
erforderlichen Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von
Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV)
offensichtlich nicht, weshalb sie formungültig ist (VGr, 20. April 2018,
VB.2018.00208, E. 1.3 [nicht publiziert]). Da von einem Rechtsanwalt
erwartet werden darf, dass ihm die für schriftliche oder elektronische
Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt sind, wäre dem Pflichtigen sodann
auch keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen, zumal er nur deshalb zu einer
elektronischen Übermittlung Zuflucht genommen hat, da ihm die Fristwahrung
mittels normaler postalischer Sendung nicht mehr möglich war und die
Übermittlung damit erst am Abend des letzten Tags der Frist erfolgte (BGE 142 V 152 E. 4.6).
2.
2.1
Soweit um
Wiederherstellung der Frist ersucht wird, ist Folgendes festzuhalten:
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der
säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein
Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt,
ist die versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).
2.2
Der Pflichtige
hat am 24. Juni 2022 und somit noch innerhalb der Zehntagesfrist von § 12 Abs. 2 VRG um Fristwiederherstellung ersucht. Zudem hat er inzwischen die
Beschwerdeeingabe formkorrekt beim Verwaltungsgericht eingereicht. Als Grund
für die nicht formkorrekte bzw. verspätete Beschwerdeeingabe macht er ein
versehentliches Vergessen der Anbringung der qualifizierten elektronischen
Signatur geltend.
2.3
Der vom Pflichtigen
genannte Grund für seine Fristsäumnis stellt von vornherein keinen tauglichen
Fristwiederherstellungsgrund dar. Bei einer anwaltlich vertretenen Person kann
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr die strengen Voraussetzungen
einer elektronischen Eingabe bekannt sind und er diese fristwahrend hätte
erfüllen können. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass der Rechtsvertreter
sich willentlich für die elektronische Beschwerdeeingabe und deren erhöhten
Voraussetzungen entschieden hat, da ihm die Fristwahrung mittels normaler
postalischer Sendung nicht mehr möglich war. Indem er die Übermittlung zudem
spätabends vornahm, ging er bewusst das Risiko ein, dass ihn das
Verwaltungsgericht auf eine allfällige nicht rechtskonforme Eingabe aufmerksam
machen könnte, weshalb er besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen.
Da die Rechtsmittelfrist damit verpasst und nach dargelegter
Sach- und Rechtslage nicht wiederherzustellen ist, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen
und steht ihm als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr],
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.