Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00365

20. Juli 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23860)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00365

Beschluss

der 2. Kammer

vom 20. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton

Zürich,

vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung,

Beschwerdegegner,

betreffend Wehrpflichtersatz

2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A

(nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 29. November 2006 sowohl für den

Militärdienst als auch den Schutzdienst untauglich befunden. Mit

Veranlagungsverfügung vom 31. März 2021 wurde für das Ersatzjahr 2018 eine

Abgabe in Höhe von Fr. … festgesetzt. Für die Berechnung der Abgabe wurde

von einem Reineinkommen in der Höhe von Fr. … ausgegangen, wobei für die

Ermittlung desselben die Einkünfte der Ehefrau vom gemeinsamen steuerbaren

Einkommen abgezogen und die Abzüge der Ehefrau (Berufsauslagen sowie Aus- und

Weiterbildung) aufgerechnet wurden. Ebenfalls aufgerechnet wurde der

Zweiverdienerabzug in der Höhe von Fr. …

Mit

Einsprache vom 30. April 2021 (Datum Eingang bei der

Wehrpflichtersatzverwaltung) ersuchte der Pflichtige um Aufhebung der

Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 2018 und Neufestsetzung des

Ersatzabgabebetrags auf Fr. …

Mit

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 wurde die Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar

2022.

wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2022 ab.

III.

Am

16.

Juni 2022 um 22.25 Uhr ging beim Verwaltungsgericht eine elektronische

Beschwerdeschrift ein, in welcher sinngemäss beantragt wurde, es sei der

vorinstanzliche Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich sowie die

Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 2018 betreffend die

Wehrpflichtersatzabgabe des Pflichtigen aufzuheben und der Ersatzabgabebetrag

auf Fr. … festzusetzen. Weiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Pflichtigen

den Betrag von Fr. … zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Sache zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Da der elektronischen Eingabe

die erforderliche elektronische Signatur fehlte, setzte sich die

Verwaltungssekretärin am 17. Juni 2022 umgehend mit dem Rechtsvertreter

des Pflichtigen in Verbindung und machte diesen auf die fehlende elektronische

Signatur aufmerksam.

Am 21. Juni 2022 ging

beim Verwaltungsgericht eine der schweizerischen Post übergebene

Beschwerdeschrift mit gleichem Inhalt ein. Der eingereichten Beschwerdeschrift

lag ein Begleitbrief datiert vom 17. Juni 2022 bei, wonach der

Rechtsvertreter am 16. Juni 2022 über IncaMail der Post die Beschwerde

eingereicht und auch die Bestätigung des Versands erhalten habe, weshalb er

davon ausgehe, dass die Frist gewahrt sei. Aufgrund der Kontaktaufnahme durch

die Verwaltungssekretärin betreffend die fehlende Signatur, habe er sich mit

der Post in Verbindung gesetzt, bislang jedoch noch keine Rückmeldung erhalten,

was das Problem sein könnte.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni

2022.

merkte das Verwaltungsgericht an, dass die Rechtsmittelfrist am 16. Juni

2022.

abgelaufen sei sowie die Eingabe vom 16. Juni 2022 nicht den

Anforderungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von

Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom

18.

Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) genügte (fehlende elektronische Signatur) und

daher davon auszugehen sei, dass das Rechtsmittel nicht rechtsgültig erhoben

wurde. Weiter wurde dem Pflichtigen Frist zur Stellungnahme betreffend

Gültigkeit der Beschwerdeerhebung angesetzt.

Auf den Beizug der

vorinstanzlichen Akten und die Einholung einer Vernehmlassung wurde vorerst

verzichtet.

Mit korrekt erfolgter elektronischer Eingabe vom 24. Juni

2022.

nahm der Pflichtige zur Gültigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung und

beantragte, es sei die über die zertifizierte Zustellungsplattform IncaMail

innert Frist eingereichte Beschwerde als rechtzeitig erfolgt zu behandeln und

dem Pflichtigen eine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgültig

unterzeichneten Beschwerde anzusetzen bzw. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass

eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde mit Eingabe vom 17. Juni 2022

dem Verwaltungsgericht zugestellt worden sei und damit bereits im Recht liege.

Eventualiter sei die Beschwerdefrist, die bis und mit 16. Juni 2022 lief,

wiederherzustellen und es sei deshalb die mit Schreiben vom 17. Juni 2022

eingereichte und unterzeichnete Beschwerde als fristwahrend zu betrachten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss Art. 22 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959

bestellt jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz,

während als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist.

Demgemäss ist in Fällen betreffend Wehrpflichtersatzabgaben das

Verwaltungsgericht zuständig (vgl. hierzu auch BBl 2017 6191, 6209). Da die

funktionelle Zuständigkeit der Bestimmung des "oberen Gerichts" in

der zürcherischen kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe nicht

bzw. noch nicht umgesetzt worden ist, wäre eine Prüfung einer entsprechenden

gesetzgeberischen Tätigkeit in diesem Sinne erwünscht.

1.2

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Pflichtige innert 30 Tagen

nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50 und

53.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und die

entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung). Die Frist beginnt am Tag

nach der Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Verwaltungsgericht eintreffen oder zu dessen Händen der schweizerischen Post

übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

1.3

Eingaben

an das Verwaltungsgericht können hierbei sowohl in Papierform per Post als auch

elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1

ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).

Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der

Bundesrat die Einzelheiten betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er

mit Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im

Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und

Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) getan und es sind die dortigen Voraussetzungen zu

erfüllen. So sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss

zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie

fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte

Zustellplattform übermittelt werden.

1.4

Der

Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts wurde dem Pflichtigen am 17. Mai

2022.

zugestellt. Damit lief die Beschwerdefrist am Donnerstag, 16. Juni

2022.

um 24.00 Uhr ab. Der Pflichtige reichte seine Beschwerdeeingabe zwar am

letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 16. Juni 2022 um 22.25 Uhr, auf

elektronischem Weg per IncaMail beim Verwaltungsgericht ein. Der elektronischen

Eingabe fehlte es hingegen an einer elektronischen Signatur, welche gemäss der

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen

sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010

(VeÜ-ZSSV) als erforderliche Voraussetzung einer elektronischen Eingabe gilt.

1.5

Der

Rechtsvertreter des Pflichtigen macht diesbezüglich geltend, dass das

PDF-Beschwerdedokument zwar aus Versehen nicht mit einer elektronischen

Signatur versehen, jedoch über die anerkannte Zustellplattform IncaMail

zugestellt worden sei. Eine entsprechende Ausgabequittung sei ihm ebenfalls

ausgestellt worden, weshalb sie als fristgerecht zugestellt gelte. Im Übrigen

sei eine fehlende elektronische Signatur gleich zu behandeln, wie wenn jemand

eine innert Frist mit der Briefpost übermittelte Beschwerde versehentlich nicht

unterzeichnet hat, weshalb überspitzter Formalismus vorliege, wenn das Gericht keine

angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetze, sofern es sich nicht um

Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs handle.

1.6

Was der Pflichtige

hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar übermittelte der Pflichtige

seine Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist über die anerkannte

Zustellplattform IncaMail an das Verwaltungsgericht, hingegen fehlte es dieser

an einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn von Art. 2 lit. e

des Bundes­gesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 130

Abs. 2 Ingress der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]), welche zwingende Voraussetzung

bei elektronischen Eingaben bildet. Soweit der Pflichtige geltend macht, das

Fehlen einer elektronischen Signatur sei gleich zu behandeln, wie wenn jemand

eine innert Frist mit der Briefpost übermittelte Beschwerde versehentlich nicht

unterzeichnet hat, verkennt er, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im

Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO, welcher gleich lautet und

deshalb analog anwendbar ist auf Fälle von Art. 130 Abs. 2 ZPO)

diverse Unsicherheiten nach sich ziehen. Zu diesen gehören insbesondere

Unsicherheiten betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung

der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunkts des Empfangs, die bei

eingeschriebener Post und elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2

StPO bzw. Art. 130 Abs. 2 ZPO analog wegfallen. Folglich stellen

die genannten Unsicherheiten einen sachlichen Grund für das Formerfordernis

dar, weshalb dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten

Formalismus verstösst und insoweit gegen die geltend gemachte Gleichbehandlung

zur fehlenden handschriftlichen Unterschrift sprechen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3;

BGr, 27. September 2013, 1B_304/2013, E. 2.4, mit Hinweis; BGr, 28. Oktober

2015, 6B_51/2015, E. 2.1 mit Hinweis).

1.7

Nach dem

Gesagten liegt vorliegend vielmehr ein Fall vor, welcher mit der Einreichung

einer Rechtsschrift per Fax gleichzusetzen ist. So sind nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung per Fax oder gewöhnlichem E-Mail

eingereichte Eingaben nicht

fristwahrend (BGE 121 II 252 E. 4; BGr,

28.

November 2007, 9C_739/2007; BGr, 18. Juni 2015, 2C_531/2015 E. 2.1;

BGr, 28. Februar 2011, 2C_154/2011 E. 2). Dies gebietet sich nicht

zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Zudem ist eine Heilung des

Formfehlers in einer Nachfrist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. In diesen

Fällen lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer

Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil

die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein

weiss (bzw. wissen muss), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis

verstossen wird. Die Ansetzung einer Nachfrist kommt daher nicht

in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4b f.; BGr 2C_610/2010 vom

21.1.2011

E. 2.4; 9C_739/2007 vom 28.11.2007 E. 1.2). So trat das

Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal

Arbitral du Sport aufgrund nicht gesetzeskonformer Erhebung der Beschwerde

nicht ein und hielt hierbei fest, dass eine Behebung eines Mangels, bestehend

in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit einer

elektronisch anerkannten Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich

ist (BGr, 9. Dezember 2015, 4A_596/2015). Auch in einem Fall einer

elektronischen Eingabe, in welcher der Rechtsvertreter die Berufungseingabe

ohne elektronische Signatur über die anerkannte Zustellplattform IncaMail

innert Frist ans Obergericht übermittelte sowie zeitgleich dieselbe

Rechtsschrift mit einer elektronischen Signatur gemäss deutschem Standard

separat per E-Mail ans Obergericht versendete, betrachtete das Bundesgericht

als formungültig. Hierzu hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid

5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 explizit fest, dass elektronische

Eingaben über die Zustellplattformen PrivaSphere oder IncaMail erfolgen können,

sie aber mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssen, welche von

einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss der Liste

nach Art. 5 ZertES gemäss den in Art. 5 der Verordnung über

die elektronische Signatur (VZertES) vorgesehenen Voraussetzungen und Formen

ausgestellt worden ist. Soweit also eine Partei eine Beschwerde in

elektronischer Form einreichen will, bedarf es einer elektronischen Signatur,

welche die soeben beschriebenen Voraussetzungen und damit die schweizerischen

gesetzlichen Grundlagen erfüllt, während selbst Rechtsschriften, die zwar eine

qualifizierte elektronische Signatur aufweisen, welche die Vorgaben einer

ausländischen (wie im erwähnten Fall einer deutschen) Bundesrechtsanwaltskammer

erfüllt und mit den schweizerischen Anforderungen vergleichbar ist, den

gesetzlichen Formvorschriften dennoch nicht genügen. Dass es sich um ein

offensichtliches Versehen gehandelt habe, welches eine allfällige Nachfrist

hätte auslösen können, macht er trotz entsprechendem Hinweis durch die

Verwaltungssekretärin nicht substanziiert geltend.

1.8

Nach dem

Gesagten erfüllt die Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2022 aufgrund der

fehlenden elektronischen Signatur die bei einer elektronischen Eingabe

erforderlichen Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische

Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von

Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV)

offensichtlich nicht, weshalb sie formungültig ist (VGr, 20. April 2018,

VB.2018.00208, E. 1.3 [nicht publiziert]). Da von einem Rechtsanwalt

erwartet werden darf, dass ihm die für schrift­liche oder elektronische

Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt sind, wäre dem Pflichtigen sodann

auch keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen, zumal er nur deshalb zu einer

elektronischen Übermittlung Zuflucht genommen hat, da ihm die Fristwahrung

mittels normaler postalischer Sendung nicht mehr möglich war und die

Übermittlung damit erst am Abend des letzten Tags der Frist erfolgte (BGE 142 V 152 E. 4.6).

2.

2.1

Soweit um

Wiederherstellung der Frist ersucht wird, ist Folgendes festzuhalten:

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der

säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn

Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein

Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt,

ist die versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).

2.2

Der Pflichtige

hat am 24. Juni 2022 und somit noch innerhalb der Zehntagesfrist von § 12 Abs. 2 VRG um Fristwiederherstellung ersucht. Zudem hat er inzwischen die

Beschwerdeeingabe formkorrekt beim Verwaltungsgericht eingereicht. Als Grund

für die nicht formkorrekte bzw. verspätete Beschwerdeeingabe macht er ein

versehentliches Vergessen der Anbringung der qualifizierten elektronischen

Signatur geltend.

2.3

Der vom Pflichtigen

genannte Grund für seine Fristsäumnis stellt von vornherein keinen tauglichen

Fristwiederherstellungsgrund dar. Bei einer anwaltlich vertretenen Person kann

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr die strengen Voraussetzungen

einer elektronischen Eingabe bekannt sind und er diese fristwahrend hätte

erfüllen können. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass der Rechtsvertreter

sich willentlich für die elektronische Beschwerdeeingabe und deren erhöhten

Voraussetzungen entschieden hat, da ihm die Fristwahrung mittels normaler

postalischer Sendung nicht mehr möglich war. Indem er die Übermittlung zudem

spätabends vornahm, ging er bewusst das Risiko ein, dass ihn das

Verwaltungsgericht auf eine allfällige nicht rechtskonforme Eingabe aufmerksam

machen könnte, weshalb er besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen.

Da die Rechtsmittelfrist damit verpasst und nach dargelegter

Sach- und Rechtslage nicht wiederherzustellen ist, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen

und steht ihm als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr],

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.