VB.2022.00366
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00366
25. August 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00366
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1987 geborener amerikanischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich in den
Jahren 2016 und 2017 (ausländerrechtlich nicht geregelt) im Schengenraum und
dabei auch in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste A am 29. Januar 2018
erneut in die Schweiz ein und stellte am 13. Februar 2018 ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung an der Universität Zürich
(UZH). Am 28. April 2018 reiste A wieder aus der Schweiz aus, als ihm das
Migrationsamt mitgeteilt hatte, dass er den Entscheid über sein Gesuch im
Ausland abwarten müsse. Am 17. Mai 2018 stellte A in den USA ein Gesuch um
Einreisebewilligung. Das Migrationsamt teilte ihm am 14. Juni 2018 mit,
dass es sein Gesuch (und sinngemäss auch dasjenige vom 13. Februar 2018)
abweise, woraufhin A um Wiedererwägung bzw. um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersuchen liess. Eine solche erging am 2. Oktober 2018. Einen
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
20. September 2019 gut; das Migrationsamt erteilte A daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung, zuletzt mit Gültigkeit bis am
31. Juli 2021.
B. Am
1. Juli 2021 verlieh die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät der
UZH A den Master of Science in Environmental Sciences. Am 30. Juli 2021
ersuchte dieser um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; das
Migrationsamt erteilte ihm in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Stellensuche, gültig bis am 1. Januar 2022. Am 27. Januar 2022
ersuchte A um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche.
Nachdem das Migrationsamt ihm mitgeteilt hatte, dass er weitere Entscheide
bezüglich seines Aufenthalts im Ausland abwarten müsse, ersuchte A am
23. Februar 2022 erneut um Verlängerung seiner Bewilligung. Mit Verfügung
vom 1. März 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz
weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab, soweit er nicht
gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm
die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'305.- (Dispositiv-Ziff. IV)
und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und seine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche zu verlängern;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu
gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten; ausserdem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um
Akteneinsicht sowie "um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer
verbesserten Beschwerdeeingabe".
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wies die
Abteilungspräsidentin das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerde ab; gleichzeitig ordnete sie an, dass eine
Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am
24.
Juni 2022 wurden die Verfahrensakten der Rechtsvertreterin von A zur
Einsichtnahme zugestellt. Bereits am 22. Juni 2022 hatte die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gestützt auf Art. 21 Abs. 3
Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer
Hochschulabschluss für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer
Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen werden, um eine
Erwerbstätigkeit zu finden. Im Rahmen dieser vorläufigen Zulassung erhalten die
Ausländerinnen und Ausländer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche
(vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.2).
Der Beschwerdeführer schloss sein Masterstudium an der UZH am
1.
Juli 2021 ab, woraufhin der Beschwerdegegner ihm eine entsprechende
Bewilligung, befristet bis am 1. Januar 2022, erteilte. Diese Frist ist
nunmehr seit über sechs Monaten abgelaufen.
2.2
Eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche kann grundsätzlich nicht verlängert
werden (BGr, 29. März 2016, 8C_414/2015, E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum
Ausländerbereich vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juli 2022, Ziff. 5.1.2
am Ende; vgl. BGr, 20. März 2017, 2C_285/2017, E. 4.1; Bericht
der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. November 2009
zur parlamentarischen Initiative Neyrinck betreffend erleichterte Zulassung und
Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss,
BBl 2010 427 ff., S. 439).
Dass der Beschwerdeführer aus einer anderen Bestimmung des
Völker- oder Landesrechts einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, macht er
nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
2.3
Damit
hatten Beschwerdegegner und Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemäss
auszuübenden Ermessens über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu
befinden. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In
solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
Der heute 35-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem 28. Juli
2018.
ausländerrechtlich geregelt in der Schweiz auf; diese Aufenthaltsdauer ist
nicht als lang zu qualifizieren. Mit den USA, wo der Beschwerdeführer bis zu
seiner Einreise in die Schweiz gelebt und unter anderem ein Bachelorstudium
Dispositiv
absolviert hat, ist er demnach weiterhin eng verbunden. In beruflicher Hinsicht
gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sich hier zu integrieren.
Sprachzertifikate oder Belege zu Sprachkursen liegen nicht bei den Akten. Die
soziale Integration des Beschwerdeführers kann dagegen als gelungen bezeichnet
werden. Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer – der jung,
gesund und gut ausgebildet ist – vor diesem Hintergrund zumutbar.
Der Beschwerdeführer hat auch über ein Jahr nach Abschluss
seines Studiums in der Schweiz keine Stelle gefunden; er ist – trotz Aufhebung
der Pandemiemassnahmen – weiterhin arbeitslos. Der Beschwerdeführer ist
offenbar als Fachkraft auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nicht gesucht. Die
mehreren offenen Bewerbungen, auf welche der Beschwerdeführer verwies, blieben unbelegt.
2.4 Insgesamt
erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu
verlängern, nicht als rechtsverletzend.
An diesem Ergebnis würde auch eine Befragung des
Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen; ohnehin präzisiert er nicht, zu
welchen Aspekten des Sachverhalts er befragt werden sollte.
2.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als
offenkundig aussichtslos zu qualifizieren. Ausserdem hat es der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer unterlassen, seine Mittellosigkeit darzutun. Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das SEM.