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Entscheid

VB.2022.00366

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00366

25. August 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23908)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00366

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1987 geborener amerikanischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich in den

Jahren 2016 und 2017 (ausländerrechtlich nicht geregelt) im Schengenraum und

dabei auch in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste A am 29. Januar 2018

erneut in die Schweiz ein und stellte am 13. Februar 2018 ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung an der Universität Zürich

(UZH). Am 28. April 2018 reiste A wieder aus der Schweiz aus, als ihm das

Migrationsamt mitgeteilt hatte, dass er den Entscheid über sein Gesuch im

Ausland abwarten müsse. Am 17. Mai 2018 stellte A in den USA ein Gesuch um

Einreisebewilligung. Das Migrationsamt teilte ihm am 14. Juni 2018 mit,

dass es sein Gesuch (und sinngemäss auch dasjenige vom 13. Februar 2018)

abweise, woraufhin A um Wiedererwägung bzw. um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung ersuchen liess. Eine solche erging am 2. Oktober 2018. Einen

dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

20. September 2019 gut; das Migrationsamt erteilte A daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung, zuletzt mit Gültigkeit bis am

31. Juli 2021.

B. Am

1. Juli 2021 verlieh die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät der

UZH A den Master of Science in Environmental Sciences. Am 30. Juli 2021

ersuchte dieser um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; das

Migrationsamt erteilte ihm in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Stellensuche, gültig bis am 1. Januar 2022. Am 27. Januar 2022

ersuchte A um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche.

Nachdem das Migrationsamt ihm mitgeteilt hatte, dass er weitere Entscheide

bezüglich seines Aufenthalts im Ausland abwarten müsse, ersuchte A am

23. Februar 2022 erneut um Verlängerung seiner Bewilligung. Mit Verfügung

vom 1. März 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab, soweit er nicht

gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm

die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'305.- (Dispositiv-Ziff. IV)

und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und seine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche zu verlängern;

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu

gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten; ausserdem sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um

Akteneinsicht sowie "um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer

verbesserten Beschwerdeeingabe".

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wies die

Abteilungspräsidentin das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung

der Beschwerde ab; gleichzeitig ordnete sie an, dass eine

Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am

24.

Juni 2022 wurden die Verfahrensakten der Rechtsvertreterin von A zur

Einsichtnahme zugestellt. Bereits am 22. Juni 2022 hatte die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gestützt auf Art. 21 Abs. 3

Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer

Hochschulabschluss für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer

Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen werden, um eine

Erwerbstätigkeit zu finden. Im Rahmen dieser vorläufigen Zulassung erhalten die

Ausländerinnen und Ausländer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche

(vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.2).

Der Beschwerdeführer schloss sein Masterstudium an der UZH am

1.

Juli 2021 ab, woraufhin der Beschwerdegegner ihm eine entsprechende

Bewilligung, befristet bis am 1. Januar 2022, erteilte. Diese Frist ist

nunmehr seit über sechs Monaten abgelaufen.

2.2

Eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche kann grundsätzlich nicht verlängert

werden (BGr, 29. März 2016, 8C_414/2015, E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum

Ausländerbereich vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juli 2022, Ziff. 5.1.2

am Ende; vgl. BGr, 20. März 2017, 2C_285/2017, E. 4.1; Bericht

der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. November 2009

zur parlamentarischen Initiative Neyrinck betreffend erleichterte Zulassung und

Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss,

BBl 2010 427 ff., S. 439).

Dass der Beschwerdeführer aus einer anderen Bestimmung des

Völker- oder Landesrechts einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, macht er

nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

2.3

Damit

hatten Beschwerdegegner und Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemäss

auszuübenden Ermessens über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu

befinden. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In

solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

Der heute 35-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem 28. Juli

2018.

ausländerrechtlich geregelt in der Schweiz auf; diese Aufenthaltsdauer ist

nicht als lang zu qualifizieren. Mit den USA, wo der Beschwerdeführer bis zu

seiner Einreise in die Schweiz gelebt und unter anderem ein Bachelorstudium

Dispositiv

absolviert hat, ist er demnach weiterhin eng verbunden. In beruflicher Hinsicht

gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sich hier zu integrieren.

Sprachzertifikate oder Belege zu Sprachkursen liegen nicht bei den Akten. Die

soziale Integration des Beschwerdeführers kann dagegen als gelungen bezeichnet

werden. Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer – der jung,

gesund und gut ausgebildet ist – vor diesem Hintergrund zumutbar.

Der Beschwerdeführer hat auch über ein Jahr nach Abschluss

seines Studiums in der Schweiz keine Stelle gefunden; er ist – trotz Aufhebung

der Pandemiemassnahmen – weiterhin arbeitslos. Der Beschwerdeführer ist

offenbar als Fachkraft auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nicht gesucht. Die

mehreren offenen Bewerbungen, auf welche der Beschwerdeführer verwies, blieben unbelegt.

2.4 Insgesamt

erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu

verlängern, nicht als rechtsverletzend.

An diesem Ergebnis würde auch eine Befragung des

Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen; ohnehin präzisiert er nicht, zu

welchen Aspekten des Sachverhalts er befragt werden sollte.

2.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als

offenkundig aussichtslos zu qualifizieren. Ausserdem hat es der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer unterlassen, seine Mittellosigkeit darzutun. Sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das SEM.