VB.2022.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00368
9. November 2022Deutsch19 min
(URT.2022.24100)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00368
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1953 geborene slowakisch-nordmazedonische Doppelbürger
A reiste am 21. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er bei seinem hier
lebenden Sohn D Wohnsitz nahm und ihm gestützt auf die
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen am 19. August 2013 zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung und am 16. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde.
Am 15. November 2016 zog A seine 1956 geborene und ebenfalls aus
Nordmazedonien stammende Ehefrau B in die Schweiz nach, welcher am 12. April
2017 gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum
Familiennachzug ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Ab Mitte November 2014 bezog A Arbeitslosentaggelder und
ab März 2017 vorzeitig eine AHV-Altersrente. Am 31. Oktober 2018 wurden
ihm und seiner Ehefrau rückwirkend auf Juni 2018 Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV zugesprochen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die
Sicherheitsdirektion dem Ehepaar am 15. Juli 2021 die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, da A seit August 2014 kaum mehr arbeitstätig
gewesen sei und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus Renten und
Zusatzleistungen finanzieren müsse, er eine per 1. Oktober 2020 aufgenommene
Erwerbstätigkeit als Kurier- und Warentransportfahrer im Pensum von 25–30 %
erst unter dem Druck seiner drohenden Wegweisung aufgenommen habe und diese
Tätigkeit zu untergeordnet und unwesentlich sei, als dass er hierdurch wieder
seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zurückerlangt habe.
Sodann wurde beiden Ehegatten eine Ausreisefrist bis zum 30. September
2021 angesetzt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
bis zum 19. August 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2022 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom
19.
Mai 2022 aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
zu verlängern. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 setzte das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist an, um sämtliche Lohn- und
Rentenabrechnungen der letzten sechs Monate und ihre letzten Steuererklärungen
und -rechnungen nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und
eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne. Weiter
wurden sie dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah
mitzuteilen.
Mit Eingabe vom 26. August 2022 liessen die
Beschwerdeführenden die angeforderten Unterlagen nachreichen.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zur Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Der aus
Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer war zwischen 1989 und 1995 als
Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig und erwarb später die slowakische
Staatsbürgerschaft. Als slowakischer Staatsangehöriger kann er sich
grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, sofern er
weiterhin als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. E. 3 nachfolgend),
er über ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA verfügt oder zum
erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA berechtigt ist
(vgl. E. 4 nachfolgend).
3.
3.1
3.1.1
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte
bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Als freizügigkeitsrechtlicher
Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit
Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als
Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3
mit Hinweisen). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang
der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der
betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine
solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der
Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.). Tätigkeiten, die einen so
geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich
erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar
1992.
C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März
1982.
53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar
2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Während der Aufenthalt für nicht erwerbstätige Personen und
Stellensuchende (unter anderem) an die Voraussetzung ausreichender finanzieller
Mittel geknüpft ist (vgl. Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie E. 4
nachfolgend), haben Arbeitnehmende im Sinn von Art. 6 Abs. 1 erster
Satz Anhang I FZA allerdings selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und
neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen angewiesen sind (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4;
vgl. auch Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der
Europäischen Union, Zürich 1995, S. 274 f., 286 f.). Das
Dispositiv
Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine
arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig
erwerbstätige Person verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden
ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten
(mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden
wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)
gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck
erworben hat, von günstigeren Sozialhilfeleistungen als im Heimat- oder einem
anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.1.2 ff.
sowie VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 4).
3.1.2
Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65
(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die
Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),
qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-
bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal
et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4; BGr,
2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3; BGr, 23. November 2021,
2C_1168/2021, E. 4.2). In einem weiteren Urteil erachtete es eine
Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter
Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 1'673.25
als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts
der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen
Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2).
Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-
als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer
danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat
erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte. Zugleich
hielt es im selben Entscheid fest, dass es ein Monatseinkommen von Fr. 1'000.-
als "sehr wenig" erachtete ("extrêmement peu"; BGr, 4. Dezember
2017, 2C_289/2017, E. 4.4; vgl. zum Ganzen auch VGr, 16. Dezember
2021, VB.2020.00812, E. 3.1). In Bezug auf das
konkrete Arbeitspensum ist gemäss der sich an der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs orientierenden Gerichts- und Verwaltungspraxis
grundsätzlich erst ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von mindestens
zwölf Wochenstunden von einer massgeblichen Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl.
VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen
Union, Zürich 1995, S. 278).
3.1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss eine
marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen mithin nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unregelmässigkeit und die beschränkte
Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen.
Der Umstand, dass eine betroffene Person bloss wenige Stunden arbeitet und
nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet, kann in der Gesamtbeurteilung einen
objektiven Anhaltspunkt dafür bilden, dass die unselbständig ausgeübte
berufliche Aktivität als untergeordnet bzw. marginal zu gelten hat (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.1; BGr,
15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2, je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2013
kurzzeitig als Maler bzw. Berufsarbeiter tätig. Ab dem 14. November 2014
bis zu seiner Aussteuerung per 24. Mai 2016 bezog er Arbeitslosengeld,
wobei er lediglich im August 2015 noch einen kurzen, zweiwöchigen
Arbeitseinsatz leistete. Bereits ab März 2016 bzw. Juni wies er keine
ausreichenden Arbeitsbemühungen nach und blieb weiteren Beratungsgesprächen
unentschuldigt fern, worauf ihn das zuständige Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 25. Juli 2017 von der
Arbeitsvermittlung abmeldete. Ein in Zusammenhang mit dem Nachzug seiner
Ehefrau (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eingereichter Arbeitsvertrag vom
15. Dezember 2016 und die dazu vorliegenden Lohnabrechnungen für eine
Stelle als Aushilfe bei der kurz darauf liquidierten E GmbH weisen einige
Auffälligkeiten auf, welche nach den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen
auf ein fingiertes oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des
Familiennachzugs eingegangenes Arbeitsverhältnis hinweisen. Obwohl den
Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren Gelegenheit gegeben wurde,
hierzu Stellung zu nehmen, wurden die diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanz weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren substanziiert in
Abrede gestellt. Zudem stimmen die in den damaligen Lohnabrechnungen
wiedergegebenen Adressangaben der Arbeitgeberin auch nicht mit deren damaliger
Domiziladresse gemäss Handelsregister überein, was ein weiteres Indiz für ein
lediglich fingiertes Arbeitsverhältnis bildet. Auch AHV-Beiträge wurden gemäss
dem in den Akten liegenden Kontoauszug der Ausgleichskasse nicht abgerechnet.
Jedenfalls war der Beschwerdeführer höchstens drei Monate lang bei der E GmbH
tätig. Seit März 2017 bezieht er eine vorzeitige AHV-Altersrente und bereits im
Juli 2017 und erneut am 6. Juni 2018 ersuchte er um Ausrichtung von
Zusatzleistungen zur AHV/IV, welche ihm (rückwirkend) auf den Zeitpunkt seines
Zweitgesuchs gewährt wurden. Nachdem den Eheleuten aufgrund ihrer Abhängigkeit
von Ergänzungsleistungen und der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft des
Beschwerdeführers die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
in Aussicht gestellt worden war, reichte der sich zu diesem Zeitpunkt bereits
im ordentlichen Rentenalter befindliche Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag
bei der F GmbH und weitere Unterlagen nach, wonach er per 1. Oktober
2020 eine Anstellung im Minimalpensum von 25–30 % als Kurier- und
Warentransportfahrer aufgenommen habe bzw. im selben Stellenpensum seit dem 1. Januar
2021 als Taxifahrer tätig sei. Gemäss den nachgereichten Steuererklärungen und
Lohnabrechnungen erzielte er dabei von Oktober bis Ende Juni 2022 insgesamt
einen Nettoverdienst von knapp Fr. 20'000.- bzw. rund 950.- pro Monat.
Sein Erwerbspensum betrug hierbei im Schnitt rund 50 Stunden pro Monat bzw.
knapp 12 Wochenstunden.
3.2.2
Das aktuelle Erwerbseinkommen und das Erwerbspensum des Beschwerdeführers
liegen damit im Grenzbereich einer echten und nicht mehr bloss untergeordneten
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann bei diesem
geringen Arbeitspensum und Verdienst aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Arbeitnehmereigenschaft von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA wiedererlangt wurde: Gemäss dargelegter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Einkommen von Fr. 600.-
bis Fr. 800.- zwar regelmässig von keiner echten wirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs
auszugehen. Hieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss nicht folgern, dass ein
Erwerbseinkommen knapp über Fr. 800.- bzw. in der vorliegend erzielten
Höhe bereits ausreichend ist. Vielmehr erachtet das Bundesgericht nach
dargelegter Praxis auch ein Einkommen von rund Fr. 1'000.- noch als
äusserst gering. Auch das Mindestarbeitspensum, welches eine echte
wirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinne des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs indizieren würde, wurde vorliegend höchstens knapp
erreicht. Weder das konkrete Arbeitspensum noch das dabei erzielte Einkommen
lassen damit hier klar auf eine Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmereigenschaft schliessen.
3.2.3
Überdies lassen die weiteren Umstände an der Wiedererlangung der
Arbeitnehmereigenschaft zweifeln: Nach dargelegter bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf generell auch die Unregelmässigkeit und die beschränkte
Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen.
Entsprechend kann zumindest im vorliegenden Grenzbereich mitberücksichtigt
werden, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach jahrelanger
Erwerbslosigkeit und (Früh-)Pensionierung offenkundig erst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte und bereits aufgrund des hohen Alters
und der Art der ausgeübten Tätigkeit (Fahrdienste) kaum mit einer
langanhaltenden Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Hieran ändert
auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche
Rentenalter erreicht hat und über zusätzliche Renteneinkünfte verfügt: Die
Arbeitnehmereigenschaft hängt weder von der Verfügbarkeit weiterer (Renten-)Einkünfte
noch von der Arbeitsproduktivität oder Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer ab,
vielmehr stellt sich bei Personen im Rentenalter erst recht die Frage, ob ihre
Erwerbstätigkeit tatsächlich noch auf Dauer ausgerichtet und entsprechend als
qualitativ und quantitativ wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aufzufassen
ist (vgl. Dietrich, S. 274 f.,
280; abweichend VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00712, E. 5.1). Grundsätzlich ist bei bereits pensionierten
Personen von der Beendigung ihres Erwerbslebens auszugehen und kann sich ein
allfälliges Aufenthaltsrecht primär daraus ergeben, dass sie sich auf ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen können oder ihre Renteneinkünfte
oder sonstigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA
ausreichen, ihren weiteren Aufenthalt ohne Belastung der öffentlichen Hand zu
finanzieren. Sind pensionierte Personen hingegen ausnahmsweise weiterhin bzw.
wieder erwerbstätig, bestimmt sich ihre Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich
nach denselben Kriterien, welche für alle anderen Arbeitnehmer gelten, wobei
aber auch den erwähnten Umständen Rechnung getragen werden darf, welche eine
baldige (altersbedingte) weitere Reduktion oder gar Aufgabe der
Erwerbstätigkeit erwarten lassen. Entsprechend reicht eine Erwerbstätigkeit von
lediglich rund 12 Wochenstunden und einem Monatseinkommen von unter Fr. 1'000.-
zum Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft zumindest in solchen Konstellationen in
der Regel nicht aus. Unter Würdigung all dieser Umstände ist vorliegend
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft nicht
wiedererlangt hat.
3.2.4
Da der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus
bereits vor seiner (Früh-)Pensionierung verloren und nie mehr wiedererlangt
hatte, kann offenbleiben, inwiefern er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf
seinen Arbeitnehmerstatus beruft. Ebenso kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt und den Nachzug seiner Ehefrau mit
falschen Angaben zu erschleichen versuchte, wobei im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen und obenstehenden Ausführungen zumindest seine angebliche Anstellung
bei der E GmbH einige Auffälligkeiten aufweist.
4.
4.1 Personen,
die keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben, müssen entweder gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen in Anspruch
nehmen müssen (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 5.2).
Oder sie müssen sich für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bei
Erreichen des ordentlichen Rentenalters mindestens drei Jahre im Land
aufgehalten und mindestens im letzten Jahr eine Arbeitstätigkeit ausgeübt haben
oder ihre Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit nach einem
zweijährigen Mindestaufenthalt oder wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit aufgeben haben (vgl. dazu Dietrich, S. 295 f.).
4.2 Der
Beschwerdeführer war lediglich zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz in
massgeblicher Weise erwerbstätig und ist seit Juni 2018 von
Ergänzungsleistungen abhängig. Die zeitlichen Voraussetzungen für ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 sind vorliegend offenkundig nicht
erfüllt, nachdem der eigenen Angaben zufolge erwerbs- und arbeitsfähige
Beschwerdeführer sich bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters
vorzeitig pensionieren liess und im dargelegten Sinn bis heute keine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, welche quantitativ wie qualitativ einer
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprechen würde. Weiter wird
eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers weder behauptet, noch
ist von einer solchen aufgrund der nach wie vor behaupteten Erwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann verfügt das Ehepaar auch
unbestrittenermassen nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur
Finanzierung seines Aufenthalts, vielmehr sind sie ergänzend zu ihren Renten-
und Erwerbseinkünften weiterhin auf Ergänzungsleistungen angewiesen.
Somit fallen auch Verbleiberechte aufgrund früherer
Erwerbstätigkeit oder ein Aufenthaltsrecht als Rentner ausser Betracht.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin verfügt als Drittstaatsangehörige über keine originären Aufenthaltsansprüche
gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen, weshalb sich ihr
Aufenthalt aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes bzw. des Beschwerdeführers ableitet
und mit diesem untergegangen ist.
5.2 Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung gemäss Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich
vorausgesetzt wird (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung
über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 7.2.1). Die Beschwerdeführenden lebten bis zum 15. Juni
2020 mit ihrem gemeinsamen Sohn sowie dessen Ehefrau und dessen beiden Kindern
in einer 3-Zimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag vom 9. Juli 2014
ursprünglich für die Nutzung durch 2 Personen vorgesehen und mit dem Nachzug
der Beschwerdeführerin offenkundig überbelegt war. Es kann offenbleiben, ob
diese beengten Wohnverhältnisse nicht bereits dem ursprünglichen Nachzug der
Beschwerdeführerin entgegengestanden wären und ob die inzwischen in eine
grössere Wohnung umgezogene Familie aktuell über angemessene Wohnräumlichkeiten
verfügt.
6.
Weitere Grundlagen für einen Verbleib der beiden
Beschwerdeführenden in der Schweiz sind nicht ersichtlich:
6.1 Besonders
intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind
durch die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargelegt worden und weder
aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts noch aufgrund ihrer zumindest in
wirtschaftlicher Hinsicht unzureichenden Integration zu erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger
rechtmässiger Landesanwesenheit). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführenden in einem konventionsrechtlich geschützten
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden (volljährigen) Sohn
stehen würden.
6.2 Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG (vgl. auch Art. 20 VFP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch
ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien
aufgewachsen und sozialisiert worden und hat überdies jahrelang in der Slowakei
gelebt und gearbeitet, wo er die slowakische Staatsbürgerschaft erwarb und
rentenberechtigt ist. Zudem verfügte er in Nordmazedonien über eine
Liegenschaft samt Umschwung und Landwirtschaftsfläche, welche er im August 2017
schenkungshalber an seinen Sohn übertrug und die demnach immer noch in Familienbesitz
ist. Gemäss erwähntem Schenkungsvertrag sind überdies sowohl der Beschwerdeführer
als auch sein Sohn weiterhin in Nordmazedonien angemeldet, was ebenfalls
fortbestehende Bezüge und Kontakte zum Land dokumentiert. Zudem kehrten der
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau teilweise mehrmals jährlich in ihr
gemeinsames Heimatland Nordmazedonien zurück. In der Schweiz hat er sich
lediglich rund neun Jahre ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er
sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren
konnte. Gemäss polizeilichen Feststellungen anlässlich einer am 24. April
2020 durchgeführten Wohnungskontrolle gestaltete sich die Verständigung mit den
Beschwerdeführenden mangels entsprechender Deutschkenntnisse "etwas
schwierig", was auch eine massgebliche sprachliche Integration zweifelhaft
erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der
Schweiz verwurzelt und seinen beiden Heimatländern entfremdet, als dass ihm die
Reintegration in Nordmazedonien oder der Slowakei nicht mehr zuzumuten wäre.
Seine hiesigen Rentenleistungen (exklusive Zusatzleistungen) kann er sich
gemäss dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und
Nordmazedonien vom 9. Dezember 1999 bzw. der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
und Nr. 987/2009 auch in eines seiner beiden Heimatländer überweisen
lassen. Ein persönlicher Härtefall ist erst recht für seine Ehefrau zu
verneinen, welche in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging,
ebenfalls aus Nordmazedonien stammt und erst vor wenigen Jahren aus der
Slowakei nachgezogen wurde, wo sie mehrere Jahre mit dem Beschwerdeführer
zusammenlebte.
6.3 Der
Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann
seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen
des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die
innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Da sich der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet, ist auch ihr
Aufenthaltsrecht untergegangen bzw. sind die Voraussetzungen für ihren weiteren
Aufenthalt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht mehr erfüllt.
Sodann erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts
beiden Beschwerdeführenden zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1
AIG), wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht
ersichtlich.
6.4 Für eine blosse Verwarnung der
Beschwerdeführenden besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer aufgrund des
erfüllten Aufenthaltszwecks und seiner Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen
über keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
verfügt und letztlich nicht entscheidend ist, ob den Eheleuten ihre mehrjährige
Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bzw. eine unvollständige Ausschöpfung
ihres Erwerbspotenzials vorzuwerfen ist.
6.5 Da die entscheiderhebliche Sachlage
erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen
bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Damit ist die spruchreife Beschwerde abzuweisen.
6.6 Offenbleiben
kann, inwiefern die Beschwerdeführenden 2017 mit der Nichtdeklaration
ausländischer Renteneinkünfte in ihrer Steuererklärung und der Schenkung einer
Liegenschaft samt Umschwung und Landwirtschaftsfläche an ihren in der Schweiz
lebenden Sohn noch höhere Ergänzungsleistungen erschleichen wollten und damit
allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt haben könnten. Jedoch ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich auch den Migrationsbehörden
gegenüber falsche bzw. unvollständige Angaben machten und insbesondere mit
Stellungnahme vom 30. November 2018 lediglich ihre Schweizer AHV-Rente,
nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits zugesprochenen Zusatzleistungen und
ihre ausländischen Renteneinkünfte offenlegten bzw. entsprechende Zahlungen nur
teilweise aus den damals miteingereichten Kontoauszügen ersichtlich waren.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen auch keine Entschädigung zu
(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).