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Entscheid

VB.2022.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00368

9. November 2022Deutsch19 min

(URT.2022.24100)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00368

Urteil

der 2. Kammer

vom 9. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1953 geborene slowakisch-nordmazedonische Doppelbürger

A reiste am 21. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er bei seinem hier

lebenden Sohn D Wohnsitz nahm und ihm gestützt auf die

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen am 19. August 2013 zunächst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung und am 16. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde.

Am 15. November 2016 zog A seine 1956 geborene und ebenfalls aus

Nordmazedonien stammende Ehefrau B in die Schweiz nach, welcher am 12. April

2017 gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum

Familiennachzug ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Ab Mitte November 2014 bezog A Arbeitslosentaggelder und

ab März 2017 vorzeitig eine AHV-Altersrente. Am 31. Oktober 2018 wurden

ihm und seiner Ehefrau rückwirkend auf Juni 2018 Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV zugesprochen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die

Sicherheitsdirektion dem Ehepaar am 15. Juli 2021 die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, da A seit August 2014 kaum mehr arbeitstätig

gewesen sei und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus Renten und

Zusatzleistungen finanzieren müsse, er eine per 1. Oktober 2020 aufgenommene

Erwerbstätigkeit als Kurier- und Warentransportfahrer im Pensum von 25–30 %

erst unter dem Druck seiner drohenden Wegweisung aufgenommen habe und diese

Tätigkeit zu untergeordnet und unwesentlich sei, als dass er hierdurch wieder

seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zurückerlangt habe.

Sodann wurde beiden Ehegatten eine Ausreisefrist bis zum 30. September

2021 angesetzt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist

bis zum 19. August 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2022 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom

19.

Mai 2022 aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

zu verlängern. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 setzte das

Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist an, um sämtliche Lohn- und

Rentenabrechnungen der letzten sechs Monate und ihre letzten Steuererklärungen

und -rechnungen nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und

eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne. Weiter

wurden sie dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah

mitzuteilen.

Mit Eingabe vom 26. August 2022 liessen die

Beschwerdeführenden die angeforderten Unterlagen nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zur Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Der aus

Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer war zwischen 1989 und 1995 als

Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig und erwarb später die slowakische

Staatsbürgerschaft. Als slowakischer Staatsangehöriger kann er sich

grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, sofern er

weiterhin als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. E. 3 nachfolgend),

er über ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA verfügt oder zum

erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA berechtigt ist

(vgl. E. 4 nachfolgend).

3.

3.1

3.1.1

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte

bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Als freizügigkeitsrechtlicher

Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit

Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als

Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3

mit Hinweisen). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitli­chen Umfang

der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Pro­duktivität der

betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurtei­lung, ob eine

solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Um­ständen Rechnung tragen, welche die Art der

Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses be­treffen (vgl. zum Ganzen

BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.). Tätigkeiten, die einen so

geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich

erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar

1992.

C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März

1982.

53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar

2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Während der Aufenthalt für nicht erwerbstätige Personen und

Stellensuchende (unter anderem) an die Voraussetzung ausreichender finanzieller

Mittel geknüpft ist (vgl. Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie E. 4

nachfolgend), haben Arbeitnehmende im Sinn von Art. 6 Abs. 1 erster

Satz Anhang I FZA allerdings selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und

neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen angewiesen sind (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4;

vgl. auch Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der

Europäischen Union, Zürich 1995, S. 274 f., 286 f.). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine

arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig

erwerbstätige Person verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden

ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden

wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder ihr Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck

erworben hat, von günstigeren Sozialhilfeleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.1.2 ff.

sowie VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 4).

3.1.2

Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65

(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die

Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),

qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-

bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal

et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4; BGr,

2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3; BGr, 23. November 2021,

2C_1168/2021, E. 4.2). In einem weiteren Urteil erachtete es eine

Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter

Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 1'673.25

als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts

der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen

Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen

Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2).

Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-

als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer

danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat

erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte. Zugleich

hielt es im selben Entscheid fest, dass es ein Monatseinkommen von Fr. 1'000.-

als "sehr wenig" erachtete ("extrêmement peu"; BGr, 4. Dezember

2017, 2C_289/2017, E. 4.4; vgl. zum Ganzen auch VGr, 16. Dezember

2021, VB.2020.00812, E. 3.1). In Bezug auf das

konkrete Arbeitspensum ist gemäss der sich an der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs orientierenden Gerichts- und Verwaltungspraxis

grundsätzlich erst ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von mindestens

zwölf Wochenstunden von einer massgeblichen Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl.

VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen

Union, Zürich 1995, S. 278).

3.1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss eine

marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen mithin nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unregelmässigkeit und die beschränkte

Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person bloss wenige Stunden arbeitet und

nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet, kann in der Gesamtbeurteilung einen

objektiven Anhaltspunkt dafür bilden, dass die unselbständig ausgeübte

berufliche Aktivität als untergeordnet bzw. marginal zu gelten hat (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.1; BGr,

15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2, je mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2013

kurzzeitig als Maler bzw. Berufsarbeiter tätig. Ab dem 14. November 2014

bis zu seiner Aussteuerung per 24. Mai 2016 bezog er Arbeitslosengeld,

wobei er lediglich im August 2015 noch einen kurzen, zweiwöchigen

Arbeitseinsatz leistete. Bereits ab März 2016 bzw. Juni wies er keine

ausreichenden Arbeitsbemühungen nach und blieb weiteren Beratungsgesprächen

unentschuldigt fern, worauf ihn das zuständige Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 25. Juli 2017 von der

Arbeitsvermittlung abmeldete. Ein in Zusammenhang mit dem Nachzug seiner

Ehefrau (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eingereichter Arbeitsvertrag vom

15. Dezember 2016 und die dazu vorliegenden Lohnabrechnungen für eine

Stelle als Aushilfe bei der kurz darauf liquidierten E GmbH weisen einige

Auffälligkeiten auf, welche nach den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen

auf ein fingiertes oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des

Familiennachzugs eingegangenes Arbeitsverhältnis hinweisen. Obwohl den

Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren Gelegenheit gegeben wurde,

hierzu Stellung zu nehmen, wurden die diesbezüglichen Feststellungen der

Vorinstanz weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren substanziiert in

Abrede gestellt. Zudem stimmen die in den damaligen Lohnabrechnungen

wiedergegebenen Adressangaben der Arbeitgeberin auch nicht mit deren damaliger

Domiziladresse gemäss Handelsregister überein, was ein weiteres Indiz für ein

lediglich fingiertes Arbeitsverhältnis bildet. Auch AHV-Beiträge wurden gemäss

dem in den Akten liegenden Kontoauszug der Ausgleichskasse nicht abgerechnet.

Jedenfalls war der Beschwerdeführer höchstens drei Monate lang bei der E GmbH

tätig. Seit März 2017 bezieht er eine vorzeitige AHV-Altersrente und bereits im

Juli 2017 und erneut am 6. Juni 2018 ersuchte er um Ausrichtung von

Zusatzleistungen zur AHV/IV, welche ihm (rückwirkend) auf den Zeitpunkt seines

Zweitgesuchs gewährt wurden. Nachdem den Eheleuten aufgrund ihrer Abhängigkeit

von Ergänzungsleistungen und der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft des

Beschwerdeführers die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

in Aussicht gestellt worden war, reichte der sich zu diesem Zeitpunkt bereits

im ordentlichen Rentenalter befindliche Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag

bei der F GmbH und weitere Unterlagen nach, wonach er per 1. Oktober

2020 eine Anstellung im Minimalpensum von 25–30 % als Kurier- und

Warentransportfahrer aufgenommen habe bzw. im selben Stellenpensum seit dem 1. Januar

2021 als Taxifahrer tätig sei. Gemäss den nachgereichten Steuererklärungen und

Lohnabrechnungen erzielte er dabei von Oktober bis Ende Juni 2022 insgesamt

einen Nettoverdienst von knapp Fr. 20'000.- bzw. rund 950.- pro Monat.

Sein Erwerbspensum betrug hierbei im Schnitt rund 50 Stunden pro Monat bzw.

knapp 12 Wochenstunden.

3.2.2

Das aktuelle Erwerbseinkommen und das Erwerbspensum des Beschwerdeführers

liegen damit im Grenzbereich einer echten und nicht mehr bloss untergeordneten

wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann bei diesem

geringen Arbeitspensum und Verdienst aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass die Arbeitnehmereigenschaft von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA wiedererlangt wurde: Gemäss dargelegter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Einkommen von Fr. 600.-

bis Fr. 800.- zwar regelmässig von keiner echten wirtschaftlichen

Erwerbstätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs

auszugehen. Hieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss nicht folgern, dass ein

Erwerbseinkommen knapp über Fr. 800.- bzw. in der vorliegend erzielten

Höhe bereits ausreichend ist. Vielmehr erachtet das Bundesgericht nach

dargelegter Praxis auch ein Einkommen von rund Fr. 1'000.- noch als

äusserst gering. Auch das Mindestarbeitspensum, welches eine echte

wirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinne des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs indizieren würde, wurde vorliegend höchstens knapp

erreicht. Weder das konkrete Arbeitspensum noch das dabei erzielte Einkommen

lassen damit hier klar auf eine Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmereigenschaft schliessen.

3.2.3

Überdies lassen die weiteren Umstände an der Wiedererlangung der

Arbeitnehmereigenschaft zweifeln: Nach dargelegter bundesgerichtlichen

Rechtsprechung darf generell auch die Unregelmässigkeit und die beschränkte

Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen.

Entsprechend kann zumindest im vorliegenden Grenzbereich mitberücksichtigt

werden, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach jahrelanger

Erwerbslosigkeit und (Früh-)Pensionierung offenkundig erst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte und bereits aufgrund des hohen Alters

und der Art der ausgeübten Tätigkeit (Fahrdienste) kaum mit einer

langanhaltenden Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Hieran ändert

auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche

Rentenalter erreicht hat und über zusätzliche Renteneinkünfte verfügt: Die

Arbeitnehmereigenschaft hängt weder von der Verfügbarkeit weiterer (Renten-)Einkünfte

noch von der Arbeitsproduktivität oder Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer ab,

vielmehr stellt sich bei Personen im Rentenalter erst recht die Frage, ob ihre

Erwerbstätigkeit tatsächlich noch auf Dauer ausgerichtet und entsprechend als

qualitativ und quantitativ wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aufzufassen

ist (vgl. Dietrich, S. 274 f.,

280; abweichend VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00712, E. 5.1). Grundsätzlich ist bei bereits pensionierten

Personen von der Beendigung ihres Erwerbslebens auszugehen und kann sich ein

allfälliges Aufenthaltsrecht primär daraus ergeben, dass sie sich auf ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen können oder ihre Renteneinkünfte

oder sonstigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA

ausreichen, ihren weiteren Aufenthalt ohne Belastung der öffentlichen Hand zu

finanzieren. Sind pensionierte Personen hingegen ausnahmsweise weiterhin bzw.

wieder erwerbstätig, bestimmt sich ihre Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich

nach denselben Kriterien, welche für alle anderen Arbeitnehmer gelten, wobei

aber auch den erwähnten Umständen Rechnung getragen werden darf, welche eine

baldige (altersbedingte) weitere Reduktion oder gar Aufgabe der

Erwerbstätigkeit erwarten lassen. Entsprechend reicht eine Erwerbstätigkeit von

lediglich rund 12 Wochenstunden und einem Monatseinkommen von unter Fr. 1'000.-

zum Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft zumindest in solchen Konstellationen in

der Regel nicht aus. Unter Würdigung all dieser Umstände ist vorliegend

anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft nicht

wiedererlangt hat.

3.2.4

Da der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus

bereits vor seiner (Früh-)Pensionierung verloren und nie mehr wiedererlangt

hatte, kann offenbleiben, inwiefern er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf

seinen Arbeitnehmerstatus beruft. Ebenso kann offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt und den Nachzug seiner Ehefrau mit

falschen Angaben zu erschleichen versuchte, wobei im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen und obenstehenden Ausführungen zumindest seine angebliche Anstellung

bei der E GmbH einige Auffälligkeiten aufweist.

4.

4.1 Personen,

die keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben, müssen entweder gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP

über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung

ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen in Anspruch

nehmen müssen (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 5.2).

Oder sie müssen sich für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bei

Erreichen des ordentlichen Rentenalters mindestens drei Jahre im Land

aufgehalten und mindestens im letzten Jahr eine Arbeitstätigkeit ausgeübt haben

oder ihre Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit nach einem

zweijährigen Mindestaufenthalt oder wegen eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrankheit aufgeben haben (vgl. dazu Dietrich, S. 295 f.).

4.2 Der

Beschwerdeführer war lediglich zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz in

massgeblicher Weise erwerbstätig und ist seit Juni 2018 von

Ergänzungsleistungen abhängig. Die zeitlichen Voraussetzungen für ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 sind vorliegend offenkundig nicht

erfüllt, nachdem der eigenen Angaben zufolge erwerbs- und arbeitsfähige

Beschwerdeführer sich bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

vorzeitig pensionieren liess und im dargelegten Sinn bis heute keine

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, welche quantitativ wie qualitativ einer

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprechen würde. Weiter wird

eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers weder behauptet, noch

ist von einer solchen aufgrund der nach wie vor behaupteten Erwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann verfügt das Ehepaar auch

unbestrittenermassen nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur

Finanzierung seines Aufenthalts, vielmehr sind sie ergänzend zu ihren Renten-

und Erwerbseinkünften weiterhin auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

Somit fallen auch Verbleiberechte aufgrund früherer

Erwerbstätigkeit oder ein Aufenthaltsrecht als Rentner ausser Betracht.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin verfügt als Drittstaatsangehörige über keine originären Aufenthaltsansprüche

gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen, weshalb sich ihr

Aufenthalt aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes bzw. des Beschwerdeführers ableitet

und mit diesem untergegangen ist.

5.2 Weiter ist

darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung gemäss Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich

vorausgesetzt wird (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung

über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Ziff. 7.2.1). Die Beschwerdeführenden lebten bis zum 15. Juni

2020 mit ihrem gemeinsamen Sohn sowie dessen Ehefrau und dessen beiden Kindern

in einer 3-Zimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag vom 9. Juli 2014

ursprünglich für die Nutzung durch 2 Personen vorgesehen und mit dem Nachzug

der Beschwerdeführerin offenkundig überbelegt war. Es kann offenbleiben, ob

diese beengten Wohnverhältnisse nicht bereits dem ursprünglichen Nachzug der

Beschwerdeführerin entgegengestanden wären und ob die inzwischen in eine

grössere Wohnung umgezogene Familie aktuell über angemessene Wohnräumlichkeiten

verfügt.

6.

Weitere Grundlagen für einen Verbleib der beiden

Beschwerdeführenden in der Schweiz sind nicht ersichtlich:

6.1 Besonders

intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind

durch die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargelegt worden und weder

aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts noch aufgrund ihrer zumindest in

wirtschaftlicher Hinsicht unzureichenden Integration zu erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger

rechtmässiger Landesanwesenheit). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass

die Beschwerdeführenden in einem konventionsrechtlich geschützten

Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden (volljährigen) Sohn

stehen würden.

6.2 Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG (vgl. auch Art. 20 VFP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch

ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien

aufgewachsen und sozialisiert worden und hat überdies jahrelang in der Slowakei

gelebt und gearbeitet, wo er die slowakische Staatsbürgerschaft erwarb und

rentenberechtigt ist. Zudem verfügte er in Nordmazedonien über eine

Liegenschaft samt Umschwung und Landwirtschaftsfläche, welche er im August 2017

schenkungshalber an seinen Sohn übertrug und die demnach immer noch in Familienbesitz

ist. Gemäss erwähntem Schenkungsvertrag sind überdies sowohl der Beschwerdeführer

als auch sein Sohn weiterhin in Nordmazedonien angemeldet, was ebenfalls

fortbestehende Bezüge und Kontakte zum Land dokumentiert. Zudem kehrten der

Beschwerdeführer und dessen Ehefrau teilweise mehrmals jährlich in ihr

gemeinsames Heimatland Nordmazedonien zurück. In der Schweiz hat er sich

lediglich rund neun Jahre ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er

sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren

konnte. Gemäss polizeilichen Feststellungen anlässlich einer am 24. April

2020 durchgeführten Wohnungskontrolle gestaltete sich die Verständigung mit den

Beschwerdeführenden mangels entsprechender Deutschkenntnisse "etwas

schwierig", was auch eine massgebliche sprachliche Integration zweifelhaft

erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der

Schweiz verwurzelt und seinen beiden Heimatländern entfremdet, als dass ihm die

Reintegration in Nordmazedonien oder der Slowakei nicht mehr zuzumuten wäre.

Seine hiesigen Rentenleistungen (exklusive Zusatzleistungen) kann er sich

gemäss dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und

Nordmazedonien vom 9. Dezember 1999 bzw. der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004

und Nr. 987/2009 auch in eines seiner beiden Heimatländer überweisen

lassen. Ein persönlicher Härtefall ist erst recht für seine Ehefrau zu

verneinen, welche in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging,

ebenfalls aus Nordmazedonien stammt und erst vor wenigen Jahren aus der

Slowakei nachgezogen wurde, wo sie mehrere Jahre mit dem Beschwerdeführer

zusammenlebte.

6.3 Der

Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann

seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen

des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die

innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Da sich der Aufenthalt der

Beschwerdeführerin von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet, ist auch ihr

Aufenthaltsrecht untergegangen bzw. sind die Voraussetzungen für ihren weiteren

Aufenthalt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht mehr erfüllt.

Sodann erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts

beiden Beschwerdeführenden zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1

AIG), wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

kann. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht

ersichtlich.

6.4 Für eine blosse Verwarnung der

Beschwerdeführenden besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer aufgrund des

erfüllten Aufenthaltszwecks und seiner Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen

über keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

verfügt und letztlich nicht entscheidend ist, ob den Eheleuten ihre mehrjährige

Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bzw. eine unvollständige Ausschöpfung

ihres Erwerbspotenzials vorzuwerfen ist.

6.5 Da die entscheiderhebliche Sachlage

erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen

bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Damit ist die spruchreife Beschwerde abzuweisen.

6.6 Offenbleiben

kann, inwiefern die Beschwerdeführenden 2017 mit der Nichtdeklaration

ausländischer Renteneinkünfte in ihrer Steuererklärung und der Schenkung einer

Liegenschaft samt Umschwung und Landwirtschaftsfläche an ihren in der Schweiz

lebenden Sohn noch höhere Ergänzungsleistungen erschleichen wollten und damit

allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt haben könnten. Jedoch ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich auch den Migrationsbehörden

gegenüber falsche bzw. unvollständige Angaben machten und insbesondere mit

Stellungnahme vom 30. November 2018 lediglich ihre Schweizer AHV-Rente,

nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits zugesprochenen Zusatzleistungen und

ihre ausländischen Renteneinkünfte offenlegten bzw. entsprechende Zahlungen nur

teilweise aus den damals miteingereichten Kontoauszügen ersichtlich waren.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen auch keine Entschädigung zu

(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).