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Entscheid

VB.2022.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00370

9. September 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24091)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00370

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C, vertreten durch D,

2. Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Abteilung Zivilstandswesen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Eintragung

einer im Ausland erfolgten Ehescheidung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C wurden in Kroatien mit Urteil des

Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 geschieden.

Die von A dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Gespanschaftsgerichts E

vom 3. Mai 2021 abgewiesen. Am 21. Juni 2021 stellte A "Antrag

auf Zulassung der Revision" beim Obersten Gerichtshof der Republik

Kroatien. Am 2. Juli 2021 führte er Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht

der Republik Kroatien. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 trug das

Gemeindeamt des Kantons Zürich den Entscheid des Gemeindegerichts für Zivilsachen

in Zagreb vom 15. März 2021 in die schweizerischen Zivilstandsregister ein.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Mai

2022.

ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 690.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 20. Juni 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügungen der Direktion der

Justiz und des Innern vom 16. Mai 2022 und des Gemeindeamts vom 15. Februar

2022.

seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Direktion der Justiz und

des Inneren beantragte am 1. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

ansonsten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte A

um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gemeindeamt verzichtete am 14. Juli 2022

auf eine Beschwerdeantwort. Am gleichen Tag wurde A mit Präsidialverfügung die

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den

Zivilstand zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2], § 12

Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004

[ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 32 Abs. 1 f.

IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand

aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die

Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die

Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Eine ausländische

Entscheidung wird nach Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die

Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung

ergangen ist, begründet war (lit. a; vgl. Art. 26 IPRG), wenn gegen

die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden

kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund

im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c; vgl. Art. 23 ZStV und

Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[SR 210]).

Was mit den Begriffen "ordentliches

Rechtsmittel" und "endgültig" gemeint ist, bestimmt sich nach

schweizerischem Recht. Ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches

Rechtsmittel mehr offensteht bzw. ob diese endgültig ist, bestimmt sich

hingegen nach dem Recht des Erststaates. Ist kein ordentliches Rechtsmittel

gegen einen Entscheid mehr möglich, treten die formelle und damit auch die

materielle Rechtskraft ein (Robert K. Däppen/Ramon Mabillard in: Pascal

Grolimund/Leander D. Loacker/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar

Internationales Privatrecht, 4. A., Basel 2021 [BSK IPRG], Art. 25 N. 43 ff.).

Vorliegend ist nur noch

umstritten, ob die Scheidung von A und C rechtskräftig ist.

2.2

Aus dem

Dispositiv des Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März

2021.

ergibt sich, dass die Ehe zwischen A und C geschieden wurde. Gegen dieses

Urteil erhob A Berufung, die mit Urteil des Gespanschaftsgerichts E vom 3. Mai

2021.

abgewiesen wurde. Am 21. Juni 2021 stellte A "Antrag auf

Zulassung der Revision" beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien.

Am 2. Juli 2021 führte er Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht

der Republik Kroatien. Das Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in

Zagreb vom 15. März 2021 enthält eine von einer hierzu ermächtigten Person

unterzeichnete Bestätigung vom 1. Juli 2021, aus welcher sich ergibt, dass

das Urteil seit dem 3. Mai 2021 rechtskräftig und seit dem 24. Juni

2021.

vollstreckbar ist.

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt hierzu vor, es liege keine Rechtskraftbescheinigung

vor, da noch ein Revisionsverfahren hängig sei. Die Sachlage hinsichtlich der

Eintragungsfähigkeit des Scheidungsurteils sei unklar und widersprüchlich. Es

könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Obersten

Gerichthof erhobenen Revision um ein ausserordentliches Rechtmittel handle,

zumal der Charakter der Revision nach kroatischen Recht nicht mit jener nach

schweizerischem Recht übereinstimme.

2.4

Dem

Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte,

die darauf hindeuten, dass der Rechtskraftsvermerk auf dem Urteil des

Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021

fälschlicherweise angebracht wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer stützt sich

der Schluss, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beim Obersten

Gerichtshof der Republik Kroatien anhängig gemachten Revision um ein

ausserordentliches Rechtsmittel handelt, nicht nur auf Angaben auf der

Internetseite des Europäischen Justizportals (vgl. https://e-justice.europa.eu/16/DE/national_justice_systems?CROATIA&member=1

[zuletzt besucht am 1. November 2022]). Dasselbe ergibt sich auch aus

einer vom Beschwerdegegner bei der Schweizer Botschaft in Kroatien eingeholten

Auskunft. Dazu kommt, dass die vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Revision

in der Systematik der kroatischen Zivilprozessordnung unter dem Titel

"Ausserordentliche Rechtsmittel" steht und ausserordentliche

Rechtsmittel laut dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien gegen bereits

rechtskräftige Entscheide erhoben werden (vgl. https://www.vsrh.hr/o-sudbenoj-vlasti.aspx).

In Bezug auf die am 2. Juli 2021 beim

Verfassungsgericht der Republik Kroatien eingereichte Verfassungsbeschwerde

bringt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor, dass diese die Rechtskraft des

Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021

hindere.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Urteil

des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 rechtskräftig

und damit in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen ist.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46).

Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als

offenkundig aussichtslos zu qualifizieren, womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.