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Entscheid

VB.2022.00373

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00373

13. Juli 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24709)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00373

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1.

A,

2.1

B,

2.2

C,

3.

D,

4.

Erbengemeinschaft E,

bestehend aus:

4.1

F,

4.2

G,

4.3

D,

4.4

H,

4 – 4.4 vertreten durch

D,

5.

I,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

J SA,

vertreten durch RA K, und/oder RA L,

2. Gemeinderat Hinwil,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

Gemeinderat Hinwil bewilligte der J SA mit Beschluss vom 12. Juli

2017 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 an der M-Strasse 03 in Hadlikon-Hinwil.

B. Gegen diesen Beschluss rekurrierten am 15. August

2017 nebst diversen weiteren Personen A, B und C, D, die Erbengemeinschaft E

und I beim Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs am 21. Februar 2018

teilweise gut. Es hob Disp.-Ziffer I.1

der angefochtenen Baubewilligung auf und lud den Gemeinderat Hinwil ein, die

Baubewilligung insbesondere bezüglich der notwendigen Abnahmemessungen im Sinn

der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

C. Gegen

diesen Entscheid erhoben unter anderem die vorgenannten Personen am 21. März

2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit

Entscheid vom 14. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00177).

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember

2020 nicht ein (1C_217/2019).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 erteilte der

Gemeinderat Hinwil der J SA erneut die Bewilligung für den Neubau einer

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der M-Strasse 03 in Hadlikon.

III.

Hiergegen erhoben A, B und C, D, die Erbgemeinschaft E

und I am 2. Dezember 2021 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten

im Wesentlichen, die Baubewilligung aufzuheben. Das Baurekursgericht hiess den

Rekurs mit Entscheid vom 18. Mai 2022 teilweise gut und ordnete eine

zusätzliche Abnahmemessung an. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es

darauf eintrat.

IV.

Gegen diesen Entscheid

gelangten A, B und C, D, die Erbgemeinschaft E und I am 17. Juni

2022.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten:

- Es

seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Entscheid des Baurekursgerichts

(abgesehen von der Anordnung zur Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 1 der

Baubewilligung) sowie die Baubewilligung aufzuheben;

- Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

- Es

sei vom Gericht die Erheblichkeit der von den Beschwerdeführenden eingebrachten

neuen Sachverhalte zur Durchbrechung der Bindungswirkung der Entscheide im

Rechtsmittelverfahren vom 21. Februar 2018 bzw. vom 14. März 2019

festzustellen und eine umfassende Neubeurteilung des Baugesuchs anzuordnen bzw.

durchzuführen;

-

Es sei das Baubewilligungsverfahren wegen Verfahrensfehlern

ordnungsgemäss zu wiederholen und zu publizieren;

-

Das BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, warum die

thermisch begründeten NIS-Grenzwerte, gestützt auf die ICNIRP-Richtlinien,

insbesondere im Hinblick auf verletzliche Menschen, noch Gültigkeit haben trotz

der BERENIS-Neubeurteilung und umfangreichen wissenschaftlichen Nachweisen für

Schäden unterhalb dieser Grenzwerte;

-

Es sei das Gemeindegebiet Hadlikon im Rahmen einer einstweiligen

Verfügung als antennenfreie Schutzzone zu bestimmen, bis Immissionsgrenzwerte

mit einer Sicherheitsmarge auch für athermisch begründete Mittel- und

Langzeitschäden und auch für Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit

vorlägen;

- Es

sei das Verfahren zu sistieren, bis die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom

3.

September 2021 (1C_97/2018) gerügten Mängel des QS-Systems behoben sind

bzw. bis ein detaillierter Bericht über das Vorgehen bei der Überprüfung des

QS-Systems und einer entsprechenden Praxisänderung im Vollzug vorliegt;

- Es

sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen, unter Anhörung

der betroffenen Beschwerdeführer sowie unabhängigen Fachpersonen auf den

relevanten Fachgebieten.

Sodann hielten die

Beschwerdeführenden an den bisherigen Anträgen fest.

Das Baurekursgericht beantragte am 13. Juli 2022 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli

2022.

beantragte die J SA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 29. September

2022.

beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die Sendebetreiberin

aufzufordern, einen vollständigen und gültigen QSS-Bericht offen zu legen, der

bestätige, dass sie die NISV-Vorgaben und diejenigen der NISV-Anpassungen vom

17.

Dezember 2021 einhalte. Die J SA duplizierte am 6. Oktober

2022.

Mit Triplik vom 10. November 2022 beantragten die

Beschwerdeführenden sodann, es sei von der J SA zu bestätigen, welchen

Antennentyp sie im Falle einer rechtskräftigen Baubewilligung montieren werde,

bzw. ob der bewilligte Antennentyp überhaupt noch lieferbar sei. Sofern der von

der Gemeinde Hinwil bewilligte Antennentyp nicht mehr lieferbar sei, sei die J SA

aufzufordern, ihr strittiges Baugesuch zurückzuziehen. Es sei der Gemeinderat

Hinwil aufzufordern, darzulegen, wie und von wem kontrolliert werden soll, was

für ein Antennentyp am streitbetroffenen Standort gegebenenfalls montiert würde

und ob dieser Typ die bewilligten Antennendiagramme gemäss den

Standortdatenblättern der Baubewilligung von 2017 einhalte. Die J SA liess

sich am 21. November 2022 erneut vernehmen. Die Beschwerdeführenden

reichten am 14. Dezember 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Die J SA

verzichtete am 20. Dezember 2022 auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Die Beschwerdeführenden

sind zur Beschwerde im Grundsatz legitimiert.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführenden beantragen die Wiederholung des

Baubewilligungsverfahrens wegen Verfahrensmängeln. Dies begründen sie damit,

dass das Bauprojekt nicht die ganze Zeitspanne während der Verfahren

ausgesteckt gewesen sei und dass auch die Gemeinde neue Grundeigentümer vor dem

Kauf eines Grundstückes in der Nähe des Bauprojekts auf dieses hätte hinweisen

sollen.

1.2.2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die

materielle Beschwer setzt voraus, dass die betreffenden Personen über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen

Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche

Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst

werden kann (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG Kommentar], § 21 N. 13). Die

Legitimationsvoraussetzungen gelten sinngemäss bei der Rüge von

Verfahrensmängeln. Namentlich setzt diese ebenfalls einen praktischen Nutzen

voraus: Erwuchs der anfechtenden Person kein Nachteil aus dem gerügten

Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und folglich zur betreffenden Rüge

auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt namentlich vor, wenn sie die

richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Behörde ihre

Informationspflichten missachtet hatte (Bertschi, § 21 N. 23).

1.2.3

Gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne etc. – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig

auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits

der Fall, wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches

(unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle

(fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000,

VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann einer

Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer

diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der

Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens

führt (VGr, 10. November 2022; VB.2022.00193, E. 5.1; 30. November

2017, VB.2017.00353, E. 2.6). Die Beschwerdeführenden machen nicht

geltend, dass sich die behaupteten Verfahrensmängel nachteilig auf ihre

Interessen ausgewirkt hätten. Vielmehr machen sie geltend, weitere Personen

hätten ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Grundstück nicht gekauft, wenn sie von

der Antenne gewusst hätten. Darauf können sich die Beschwerdeführer jedoch

nicht berufen. Sie können lediglich ihre eigenen Interessen geltend machen. Den

Beschwerdeführenden selbst fehlt es an einem praktischen Nutzen an der

Wiederholung des Bauverfahrens (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.4.3).

Demgemäss ist auf den Antrag betreffend Wiederholung des

Baubewilligungsverfahrens nicht einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführenden gaben sodann an, an ihren bisherigen Anträgen gemäss Rekurs

vom 2. Dezember 2021 festzuhalten. Ein Verweis auf die Anträge in der

Rekursschrift ist als Antrag ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung

hervorgeht, welche vor der Vorinstanz gestellten Anträge noch Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens bilden sollen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 4).

Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Beschwerdebegründung bezieht sich mit

Ausnahme der Rügen zur Gültigkeit der Bau- und Zonenordnung Hinwil lediglich

auf die vor dem Verwaltungsgericht nochmals explizit gestellten Anträge und

nicht auf die weiteren vor der Vorinstanz gestellten Anträge, weshalb diese als

vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt zu betrachten sind. Bezüglich der

Gültigkeit der Bau- und Zonenordnung Hinwil ist festzuhalten, dass diese nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. nachfolgend E. 1.4).

1.4

1.4.1

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00136, E. 5.3).

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das

Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den

Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44). Neue Sachbegehren sind vor

Verwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 11).

1.4.2

Die Baubewilligung vom 27. Oktober 2021 hat den Neubau einer Mobilfunkanlage

zum Gegenstand; sie ist Ausgangspunkt zur Bestimmung des Streitgegenstands.

Nicht vom Streitgegenstand erfasst ist der Antrag, es sei das Gemeindegebiet

Hadlikon im Rahmen einer einstweiligen Verfügung als antennenfreie Schutzzone

zu bestimmen. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt für

die diesbezügliche Überprüfung der Bau- und Zonenordnung Hinwil.

1.5

Bezüglich

des Antrags der Beschwerdeführenden, es sei vom Gericht die Erheblichkeit der

von den Beschwerdeführenden eingebrachten neuen Sachverhalte zur Durchbrechung

der Bindungswirkung der Entscheide vom 21. Februar 2018 bzw. vom 14. März

2019.

festzustellen, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen

ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn

der Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und

Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht

jedoch, wenn die Beschwerdeführenden das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnten; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 28. August

2018, VB.2018.00225, E. 1.3).

Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen

Entscheid sowie die Baubewilligung aufzuheben, bedingt im Zusammenhang mit der

Begründung der Beschwerdeführenden bereits die Auseinandersetzung mit der

Frage, ob die Entscheide des ersten Rechtsganges eine Bindungswirkung für das

vorliegende Verfahren entfalten. Der mit dem Feststellungsbegehren verfolgten

Absicht ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren der

Beschwerdeführenden ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses

nicht einzutreten.

1.6

Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer

Replik sowie Triplik über die in ihrer Beschwerdeschrift gestellten

hinausgehende Anträge. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht muss nach § 54 Abs. 1 VRG die Beschwerdeschrift, die innert der Beschwerdefrist einzureichen ist (§ 53

in Verbindung mit § 22 VRG), einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der

Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur

noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden.

Einzig in prozessualen Nebenpunkten wie etwa betreffend vorsorgliche

Massnahmen, Sistierung des Verfahrens oder die unentgeltliche Prozessführung

können die Anträge auch noch später eingereicht werden (Griffel, § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 16). Die von den Beschwerdeführenden in

ihrer Replik sowie Triplik gestellten Anträge betreffen keine prozessualen

Nebenpunkte. Demgemäss ist auf die verspäteten Anträge in der Replik und

Triplik nicht einzutreten.

1.7

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde

aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil vorliegend keine solche

erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden von

vornherein gegenstandslos.

2.

Das strittige Grundstück liegt gemäss der Bau- und

Zonenordnung Hinwil in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.6. Die

Antennen werden in einer Höhe von 14,1 m über Boden montiert und in den

Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) 15°, 140° und 260° ausgerichtet. Die

zu bewilligende Sendeleistung für die Mobilfunkanlage beträgt maximal

4880.

Watt ERP, die mit 1630 Watt ERP auf die Senderichtung 15°, mit

1850.

Watt ERP auf die Senderichtung 140° und mit 1400 Watt ERP auf

die Senderichtung 260° verteilt werden. Der Frequenzbereich umfasst die

Frequenzbänder 800 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 2100 MHz. Der

erste Rechtsgang hatte in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der

Vereinbarkeit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

vom 23. Dezember 1999 (NISV) mit höherrangigem Recht zum Gegenstand.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden beantragen

in prozessualer Hinsicht, es sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)

durchzuführen, unter Anhörung der betroffenen Beschwerdeführenden sowie

unabhängigen Fachpersonen auf den relevanten Fachgebieten.

3.2

Gemäss Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten

mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem

unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen

Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach

ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen

und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und

des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen

Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres

aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden

kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung

–, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite

stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft.

Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die

Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn

die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn

das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine

öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand

der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1). Da wie

sich nachfolgend zeigt die Gesundheitsgefährdung durch die Mobilfunkantenne

vorliegend nicht mehr zu beurteilen ist und auch ansonsten lediglich technische

und reine Rechtsfragen in Frage stehen, ist auf eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 EMRK zu verzichten.

Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) in einem Verfahren, in dem es um die umstrittenen

gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen ging, entschieden, dass es

Gründe der Verfahrensökonomie den Gerichtsbehörden nahelegen können, von der

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen. Dies gilt

insbesondere, wenn es hauptsächlich um die Auslegung divergierender

wissenschaftlicher Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit

geht, wofür sich ein schriftliches besser als ein mündliches Verfahren eignet,

und nicht erwiesen ist, dass eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit von

Zeugen und Experten die Meinung der innerstaatlichen Richter entscheidend zu

beeinflussen vermöchten (EGMR, 17. Januar 2006, Nr. 42756/02,

Katharina Luginbühl gegen die Schweiz). Da auch im vorliegenden Verfahren eine

öffentliche Verhandlung hauptsächlich in Hinblick auf die Auslegung von

wissenschaftlichen Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit

verlangt wurde, ist auch aus diesem Grund kein öffentliches Verfahren unter der

Anhörung von Fachpersonen und Betroffenen, gestützt auf Art. 6 Ziff. 1

EMRK, durchzuführen.

3.3

Sodann

ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen

des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht

durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend

aus den Akten ergibt. Demgemäss kann auch auf die Anhörung von Fachpersonen und

Betroffenen verzichtet werden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden legen ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach die

aktuellen Grenzwerte bezüglich nichtionisierender Strahlung nicht genügen

würden und weshalb eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen vorliege.

Sie bringen vor, die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. März

2019.

sei zu durchbrechen, da neuere Studien und insbesondere der

BERENIS-Newsletter aus dem Jahr 2021 zu oxidativem Stress Gesundheitsbeeinträchtigungen

unterhalb der Anlagegrenzwerte bestätigen würden.

4.2

Das

Baurekursgericht wies im ersten Rechtsgang mit Entscheid vom 21. Februar

2018.

die Sache zur Ergänzung der Baubewilligung an den Beschwerdegegner 2

zurück. Dies aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner 2 den

Fachbericht des AWEL schon als Verfügung ansah, anstelle gemäss dessen Hinweisen

selbst zu verfügen. Sodann musste die Baubewilligung um weitere

Abnahmemessungen ergänzt werden. Nicht von der Rückweisung erfasst waren die Anlagegrenzwerte

bzw. die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Die Anwendung der Anlagegrenzwerte

sowie deren Gültigkeit wurde bereits im ersten Rechtsgang sowohl vom

Baurekursgericht als auch vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März

2019.

beurteilt.

4.3

Eine Rückweisung

bewirkt, dass die Vorinstanz die Sache erneut beurteilen muss. Noven, d.h. neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, sind im Rahmen des Neuentscheids

durch die Vorinstanz zulässig. Der Umfang der zulässigen Noven ist allerdings

nicht unbegrenzt. Der Sachbereich, auf den sich neue tatsächliche Behauptungen

und neue Beweismittel beziehen können, bestimmt sich aufgrund der Erwägung des

Rückweisungsentscheids. Dies gilt aber dann nicht, wenn neue Tatsachen oder

Beweismittel einen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG bilden. Wird

die neue Verfügung der unteren Instanz wiederum an die Rekursinstanz bzw.

Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist auch diese an ihren früheren Entscheid

gebunden. Die Bindungswirkung entfällt lediglich insoweit, als aufgrund neuer

Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel oder aufgrund einer Änderung des

Streitgegenstands im zweiten Rechtsgang ein geänderter Sachverhalt zu

beurteilen ist oder in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung

erfolgte. Die Bindungswirkung bezieht sich allerdings nicht nur auf die

Erwägungen, mit welchen die Rückweisung begründet wurde. Beurteilt der

Rückweisungsentscheid neben den die Rückweisung betreffenden auch weitere

Gesichtspunkte der Streitsache, indem er z.B. die Bewilligungsfähigkeit eines

Bauprojekts im Übrigen bestätigt, sind auch diese Erwägungen bindend, soweit

sie sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegen (Griffel, § 28 N. 42 ff.;

Donatsch, § 64 N. 14 ff.).

4.4

Die

Anwendung bzw. Gültigkeit der Anlagegrenzwerte war wie erwähnt nicht vom

Rückweisungsentscheid erfasst. Damit neue Beweismittel berücksichtigt werden

können, müssen sie einen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG bilden.

Beweismittel, welche einen Revisionsgrund bilden können, müssen sich auf

Tatsachen beziehen, die vor dem Erlass der rechtskräftigen Anordnung bestanden.

In Betracht fallen zunächst Beweismittel, die bei Erlass der Anordnung bereits

bestanden, jedoch der gesuchstellenden Person damals nicht zugänglich waren. In

Frage kommen ferner Beweismittel, die erst später entstanden sind und nun

rückwirkend geeignet erscheinen, eine von der gesuchstellenden Person vor dem

Erlass der Anordnung behauptete Tatsache zu beweisen. Sie müssen aber die Ermittlung und nicht bloss die

Würdigung des Sachverhalts betreffen. An dieser Voraussetzung fehlt es

bei einem später beigebrachten Gutachten,

das lediglich eine andere Tatsachenwürdigung vornimmt; ein Gutachten

ist vielmehr nur massgeblich, wenn es neue tatbeständliche Gesichtspunkte

zutage fördert, etwa neue wissenschaftliche oder tatsächliche Erkenntnisse,

welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen

(Bertschi, § 86a N. 15).

4.5

Das

Bundesgericht hat sich erst kürzlich in seinem Entscheid vom 14. Februar

2023.

ausführlich mit dem von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten

Sondernewsletter der Beratenden

Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) vom Januar 2021

auseinandergesetzt. Daneben hat das Bundesgericht auch eine Vielzahl weiterer

neuerer Studien berücksichtigt. Es kam zum Schluss, dass die

Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen vermochten, dass die zuständigen

Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts

einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung

oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine

gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Eine

Verletzung des Vorsorgeprinzips sei nicht gegeben (BGr, 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 5; ebenso BGr, 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 5).

Das Bundesgericht hat somit erneut die geltenden Grenzwerte insbesondere auch

unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden angeführten

Sondernewsletters sowie diverser weiterer Studien bestätigt. Es ging somit

davon aus, das der momentane wissenschaftliche Kenntnisstand keine Anpassung

der Grenzwerte als notwendig erscheinen lasse und auch die Beschwerdeführenden

dies nicht aufzuzeigen vermöchten. Aufgrund dieser Einschätzung des

Bundesgerichts sind die zum Zeitpunkt des ersten Rechtsganges zugrundeliegenden

Entscheidgrundlagen nicht mangelhaft. Das Verwaltungsgericht ist demgemäss an

seine Beurteilung bezüglich der Anlagegrenzwerte gebunden. Eine erneute

Überprüfung der Anlagegrenzwerte ist nicht durchzuführen. Folglich ist auch auf

eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zu verzichten und hat sich

dieses im Übrigen im obgenannten Verfahren vor Bundesgericht zu den

Anlagegrenzwerten und auch insbesondere zur Thematik des oxidativen Stresses

geäussert. Sodann ist auch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine

wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK nicht verletzt, konnten sie doch im

ersten Rechtsgang sämtliche Vorbringen rügen und wurde insbesondere das

Vorsorgeprinzip geprüft. Die Beschwerdeführenden konnten sich somit gegen die

sie betreffende Mobilfunkanalage mit einer wirksamen Beschwerde wehren.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, es läge kein genügendes QS-System vor respektive das

Qualitätssicherungssystem sei nicht für adaptive Antennen geeignet. Sodann

beantragen sie, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis die vom Bundesgericht

im Entscheid 1C_97/2018 gerügten Mängel des QS-Systems behoben seien bzw. ein

detaillierter Bericht über das Vorgehen bei der Überprüfung des QS-Systems und

eine entsprechende Praxisänderung im Vollzug vorliege.

5.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges

Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und

überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht

schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März

2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und

BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen

der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung

der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose

Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September

2019, 1C_97/2018, E. 6.2). Kann

mit dem QS-System

sichergestellt werden, dass sich die

ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen,

kann sowohl bei konventionellen als auch adaptiven Antennen ohne

Korrekturfaktor davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind.

Es ist für adaptive wie bei den konventionellen Antennen nicht erforderlich, dass die momentane

Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass

ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn

sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und

kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der

Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei

Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken

"Themen", "Elektrosmog", "Fachinformationen",

"Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung").

Es spielt daher auch keine Rolle, dass adaptive Antennen die Richtung wechseln können, sind doch

alle diese Richtungen im Standortdatenblatt erfasst und kann in eine Richtung

nicht mehr gestrahlt werden, als die maximale Sendeleistung dies zulässt.

Jedenfalls wenn adaptive

Antennen gleichbehandelt werden wie

konventionelle Antennen, ist

ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der

Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni

2021, VB.2021.00048, E. 7.1.2). Die Antenne wird sodann nicht mittels

Korrekturfaktor betrieben, weshalb auch nicht zu prüfen ist, ob ein QS-System

für adaptive Antennen mit Korrekturfaktor besteht. Demgemäss erweisen sich auch

die weiteren Rügen betreffend Korrekturfaktor als unbehelflich.

5.3

Das Bundesgericht

hat in seinem bereits vorgenannten Entscheid vom 14. Februar 2023 auf das

von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil 1C_97/2018 Bezug genommen. Es hielt

fest, dass es bis anhin keine Anhaltspunkte gesehen habe, die Tauglichkeit der

QS-Systeme zu verneinen. Im genannten Urteil (1C_97/2018) erwog es, dass die in

einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten

Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das generelle Versagen

der QS-Systeme zu schliessen. Das Ausmass der Abweichungen sowie deren

Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN seien

nicht bekannt und entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone

fehlten. Damit bestehe zurzeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe und

Senderichtung von Mobilfunkantennen eine Kontrolle durch bauliche Massnahmen

(Plombierungen) zu verlangen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn vom

grundsätzlichen Funktionieren des QS-Systems ausgegangen werde. Mit dem

genannten Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3 habe das

Bundesgericht das BAFU jedoch aufgefordert, nach 2010/2011 erneut eine

schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dabei soll auch der Datenfluss bzw.

die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank durch Kontrollen

vor Ort überprüft werden. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung diesbezüglich

fest, es sei mit den Kantonen aktuell daran, gemäss bundesgerichtlichem Auftrag

erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der

QS-Systeme durchzuführen. Anknüpfend an frühere schweizweite Kontrollen solle

dabei erhoben werden, ob das von ihm empfohlene QS-System funktioniere, in der

Praxis konsequent angewendet werde und im Ergebnis sicherstelle, dass die

Mobilfunkanbieterinnen ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betrieben. Diese

Kontrolle werde auch die für adaptive Antennen neu integrierten Parameter

umfassen müssen, um eine möglichst vollständige Abdeckung der QS-Systeme zu

erreichen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.4). Weiter hielt

das Bundesgericht fest, die bereits erwähnte schweizweite Kontrolle werde

zeigen, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren. Im heutigen Zeitpunkt

bestehe nach den obigen Ausführungen keine Veranlassung, die Tauglichkeit der

QS-Systeme zu verneinen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.5;

3.

Mai 2023, 1C_694/2021, E. 6.2). Nach diesen Ausführungen des

Bundesgerichts ist vom Funktionieren der QS-Systeme auch unter Berücksichtigung

des Entscheids 1C_97/2018 auszugehen. Demgemäss bietet der von den

Beschwerdeführenden genannte Entscheid auch keine Grundlage, das Verfahren zu sistieren.

Bereits aus diesem Grund ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, 5G-Strahlung könne nicht gemessen

werden, weshalb die Baubewilligung nicht eingehalten werden könne.

6.2

Das

Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020

(englisches Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur

Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version

2.1) herausgegeben (in der Folge: METAS, Technischer Bericht). Dabei schlägt

das METAS zwei Methoden vor: Die code-selektive Messmethode ermöglicht die

Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt

deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode (frequenzselektive

Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines

gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer

Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand.

Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen,

scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der

Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert

überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung

(METAS, Technischer Bericht, S. 4 f.). Der Technische Bericht soll

für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die

NISV Verwendung finden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle

Messempfehlung herausgeben (METAS, Technischer Bericht, S. 5). Inzwischen

hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht

Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz"

publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht

und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt

werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung 2002

ausdrücklich vor (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 14).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist der

Beschwerdegegnerin 1 antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 4'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–5 unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag je zu einem Fünftel auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1–5 werden im

gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).