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Entscheid

VB.2022.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00374

7. September 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23954)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00374

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1999

geborene albanische Staatsangehörige A reiste am 1. November 2019 in die

Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin C (geb. 2001). Im

Rahmen eines Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals befristet bis 31. Oktober 2022. Die

Ehe blieb kinderlos.

Aus der am 2. Februar 2022 beim Migrationsamt

eingegangenen Mutationsmeldung der Einwohnerkontrolle D ging hervor, dass A

seit dem 1. Februar 2022 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Auf

entsprechende Nachfrage teilte A mit E-Mail vom 17. Februar 2022 dem

Migrationsamt mit, dass er seit dem 30. Januar 2022 nicht mehr mit seiner

Ehefrau zusammenlebe und die Scheidung beabsichtigt sei. C liess sich hierzu

nicht vernehmen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 4. April

2022 Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum

4. Juni 2022.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 19. August 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Juni 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 19. Mai 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts

vom 4. April 2022 vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei auf den Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung von A zu verzichten bzw. diese nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2022 setzte das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung seines

Antrags Nr. 3 der Beschwerdeschrift, da dieser nicht fertig ausformuliert

wurde, unter Hinweis, dass ansonsten der Beschwerdeantrag Nr. 3 nicht weiter

berücksichtigt würde.

Mit Eingabe vom 23. August 2022 liess der

Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner Beschwerdeanträge einreichen, wonach

eventualiter der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe

lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf

die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber

unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten,

wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille

mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,

23.

Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,

VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG

erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG

vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4

Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der

Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen

Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,

E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr,

9.

Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 1. November 2019 zu seiner Ehefrau in die

Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

am 1. November 2022 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die

Eheleute seit dem 30. Januar 2022 voneinander getrennt leben. Ebenfalls

unbestritten ist, dass beide Ehegatten eine Wiederaufnahme der Ehe

ausschliessen und diese weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb

sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.

3.

3.1

Selbst

wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,

E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass

ihm eine Rückkehr in seinen albanischen Heimatort nicht mehr möglich sowie

seine dortige Wiedereingliederung gefährdet sei. So habe er sowohl sein

dortiges Studium für den Umzug in die Schweiz als auch den Kontakt zu seiner

Herkunftsfamilie abgebrochen. Da er sich aufgrund seines jugendlichen Alters in

der Schweiz schnell integriert habe, habe er sich mit der Mentalität seiner

Familie im Heimatland nicht mehr identifizieren können, weshalb es zum Bruch

gekommen sei. Aufgrund dessen könne er bei einer allfälligen Rückkehr in sein

Heimatland nicht mehr auf die finanzielle und psychologische Unterstützung

sowie freie Kost und Logis durch Familienmitglieder hoffen. Hinzu komme, dass

er in seinem Heimatland bis jetzt keinerlei Arbeitserfahrung habe sammeln

können, weshalb es ihm mangels eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht möglich

sein werde, dort eine Stelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts finden zu

können. Selbst sein Studium werde er nicht mehr wieder aufnehmen können, da er

mittels eines Teilzeitjobs nicht die Kosten für das Studium sowie seine

Lebenserhaltungskosten werde decken können. Sodann sei die Arbeitslosenquote

bei jungen Erwachsenen sehr hoch und liege bei rund 20 %, weshalb dem

Beschwerdeführer selbst die in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung bei der

Stellensuche nicht weiterhelfen werde. In der Schweiz sei er hingegen beruflich

wie privat bestens integriert und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen.

Inzwischen spreche er gut Deutsch und gehe einer vollzeitlichen

Erwerbstätigkeit nach. Selbst bei seinem Arbeitgeber sowie seinen Kollegen sei

er äusserst beliebt und gehe seiner Arbeit gewissenhaft nach.

3.3

3.3.1

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG nicht

ausmachen. Soweit der Beschwerdeführer

sich unter anderem auf seine, wie er behauptet, sehr gute Integration beruft,

ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der

noch junge Beschwerdeführer ist in Albanien aufgewachsen und sozialisiert

worden. Er ist erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen und lebt

hier gerademal seit gut zwei Jahren. Nach der Trennung von seiner Ehefrau

musste er mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist mit der Sprache und den

Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut.

Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die

Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den

überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Sodann werden die vertieften

sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder

nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten.

Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die geltend gemachten

guten Deutschkenntnisse eingereicht (vgl.

Art. 4 Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und

Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar

2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit Juni 2020

einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich als … nachgeht, es sich hierbei

jedoch um keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1

AIG handelt und er damit

keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe angehört

sowie auch keine Ausnahme nach Art. 23

Abs. 3 lit. c AIG vorliegt. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht

seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über

übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer

tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Ohnehin stellen eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG und sein tadelloses Verhalten in der Schweiz kumulative

Erfordernisse zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermögen

für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr,

26.

März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).

3.3.2

Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen

Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu

begründen. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat

wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage

in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen

persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Arbeitslosigkeit und

deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevantem Konnex zur früheren

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht

stärker als seine Landsleute in Albanien, weshalb

sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Im Übrigen gelang es dem Beschwerdeführer gemäss der

Beschwerdeschrift, sich aufgrund seines jugendlichen Alters in der Schweiz

schnell zu integrieren, trotz seiner fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz

eine Anstellung zu finden und sich damit beruflich

neu zu orientieren. Weshalb ihm eine

entsprechende Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht möglich sein soll,

macht er hingegen nicht substanziiert geltend. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass es dem Beschwerdeführer gerade aufgrund seines nach wie vor jugendlichen

Alters ohne Weiteres möglich ist, sich in seinem Heimatland wieder zu

integrieren und eine Anstellung zu finden, zumal er sich auch in der Schweiz beruflich neu zu orientieren

vermochte und ihm dies auch im Heimatland zugutekommen kann. Selbst im Hinblick

auf die Fortsetzung des Studiums gilt zu erwähnen, dass es in jedem Land

staatlich finanzierte Stipendien gibt, welche Studierende bei ihrer

Absolvierung des Studiums unterstützen.

3.3.3

Nach dem Gesagten ist er hier noch nicht

derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in Albanien nicht mehr zuzumuten

wäre, selbst wenn er dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld,

welches ihm behilflich sein könnte, mehr verfügen sollte. Bei den von ihm

geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche

Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land

zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen

Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher

nachehelicher Härtefall.

3.3.4

Die soziale und berufliche Reintegration des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht

gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier

vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Damit

ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ersichtlich.

Aufgrund

der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des

Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz

auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben

fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,

E. 5.1 f.).

3.3.5

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger

als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im

pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände

einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend

keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich

dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die

Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig. Sodann

erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen oder eine Rückweisung an die

Vorinstanz nicht erforderlich.

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht

ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).