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Entscheid

VB.2022.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00379

31. Mai 2023Deutsch40 min

(URT.2023.24630)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00379

VB.2022.00380

Urteil

der 3. Kammer

vom 31. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler

Coendet, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. Stadt

Schlieren,

vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin

VB.2022.00379,

2. Erbgemeinschaft

J. sel. bestehend aus:

2.1 B,

2.2 C,

2.3 D,

2.4 E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende

VB.2022.00380,

gegen

1.1 G,

1.2 H,

beide

vertreten durch RA I,

Beschwerdegegnerschaft

VB.2022.00379,

2. Baudirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

VB.2022.00380,

und

1. Baudirektion des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte

VB.2022.00379,

2. Stadt

Schlieren,

vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch RA A,

Mitbeteiligte

VB.2022.00380,

betreffend Planungszone,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 setzte die kantonale

Baudirektion im Gebiet "Zentrum" (Badenerstrasse 12 bis 22,

Stadt Schlieren) auf Antrag des Stadtrats Schlieren eine Planungszone für drei

Jahre ab öffentlicher Bekanntmachung fest. Dem Gebiet "Zentrum"

zuzurechnen sind die Grundstücke mit den früheren Kat.-Nrn. 488, 498,

3787, 7961, 7966, 7968, 7970, 7984 und 9106 sowie die Teilgrundstücke mit den

früheren Kat.-Nrn. 7955, 7958 (heute: 7958), 7960, 7978, 7980, 7982, 8075,

8077, 8440 (heute: 9831) und 9105 in Schlieren gemäss Situationsplan Massstab

1:1250 vom 11. Juni 2021.

Erwägungen

II.

A. Die

Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2021 wurde von verschiedener Seite

an das Baurekursgericht weitergezogen:

Mit Eingabe vom 27. August 2021 erhob die

Erbengemeinschaft J sel. bestehend aus B, C, D und E – zusammen

Gesamteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 9831 – Rekurs; die Erben von B

sel. beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Planungszone "Zentrum",

eventualiter die Festsetzung einer verkleinerten Planungszone "Zentrum",

der Kat.-Nr. 9831 nicht angehöre (Geschäftsnummer R1L.2021.00032).

Am 30. August 2021 erhoben auch G und H – Eigentümer

des Grundstücks Kat.-Nr. 9832 – Rekurs. Sie ersuchten darum, die

Planungszone "Zentrum" auf den gesamten Perimeter des abgeschlossenen

Testplanungsverfahrens "Grüne Mitte" und des noch zu genehmigenden

Masterplans "Grüne Mitte" auszudehnen; zumindest sei aber die

Planungszone auch für die Grundstücke Kat.-Nrn. 9841, 8020, 8022, 8121,

8463.

und 5225 festzusetzen (Geschäftsnummer R1L.2021.00033).

B. Mit

Verfügungen vom 1. September 2021 bezog das Baurekursgericht den Stadtrat

Schlieren in die angehobenen Rekursverfahren als Mitbeteiligten ein. Eine

weitergehende (formelle) Koordination der Verfahren erfolgte nicht.

C. Am

8.

März 2022 führte das Baurekursgericht in den jeweiligen Verfahren im

Beisein der Parteien auf dem Lokal Augenscheine durch.

D. Mit

Entscheid BRGE I Nr. 0076/2022 vom 20. Mai 2022 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs von G und H gut und änderte die Verfügung der

Baudirektion vom 22. Juli 2021 dahingehend ab, dass die Planungszone "Zentrum"

zusätzlich für die Grundstücke Kat.-Nrn. 5225, 8020, 8022, 8121, 8463 und

9841.

festgesetzt wurde. Der Rekurs der Erbengemeinschaft J sel. bestehend aus B,

C, D und E wurde vom Baurekursgericht mit Entscheid BRGE I Nr. 0091/2022 vom

20.

Mai 2022 abgewiesen.

III.

A. Mit

Eingabe vom 23. Juni 2022 erhob die Stadt Schlieren (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1)

gegen den Entscheid BRGE I Nr. 0076/2022 vom 20. Mai 2022 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Sie ersuchte darum, den Entscheid unter Kostenfolge

zulasten von G und H (nachfolgend: die Beschwerdegegnerschaft 1)

aufzuheben (Verwaltungsgerichtsverfahren VB.2022.00379).

B. Mit

Eingabe ebenfalls vom 23. Juni 2022 gelangte die Erbengemeinschaft J sel.

bestehend aus B, C, D und E (nachfolgend: die Beschwerdeführenden 2) gegen

den Entscheid BRGE I Nr. 0091/2022 vom 20. Mai 2022 ebenfalls mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden 2 stellten

den Antrag, den Entscheid BRGE I Nr. 0091/2022 und die von der

Baudirektion (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) festgesetzte Planungszone

"Zentrum" vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die

festgesetzte Planungszone dahingehend anzupassen, dass das Grundstück Kat.-Nr. 9831

aus der Planungszone zu entlassen sei; subeventualiter sei das Verfahren zur

neuen Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen (alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge).

C. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Juli 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die

Beschwerdeverfahren VB.2022.00379 und VB.2022.00380. Ferner setzte es allen

Verfahrensbeteiligten Frist an, um zu den eingereichten Beschwerdeschriften

(soweit nicht selbst verfasst) Stellung zu nehmen. Den Verfahrensbeteiligten

wurde in der Folge – auf entsprechendes Ersuchen hin – Einsicht in die Akten

der vorinstanzlichen Verfahren gegeben.

D. Die Beschwerdeführerin 1

beantragte mit Eingabe vom 6. September 2022, die Beschwerde der

Beschwerdeführenden 2 (VB.2022.00380) sei kostenfällig abzuweisen.

Gleichzeitig stellte sie den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde der

Beschwerdeführenden 2 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die

Beschwerdeführenden 2 hielten an ihren Beschwerdeanträgen (vgl. hierzu

Ziff. III.B hiervor) fest und bemerkten bezüglich der Parallelbeschwerde

der Beschwerdeführerin 1, dass die von dieser weiterhin beantragte

Planungszone bei Gutheissung ihrer eigenen Beschwerdeanträge gegenstandslos

werde. Die Beschwerdegegnerschaft 1 ersuchte darum, die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

sei abzuweisen; auf Anträge zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2

verzichtete sie. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte die Abweisung der Beschwerde

der Beschwerdeführenden 2 und die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung beider

Beschwerden.

E. Das

Verwaltungsgericht gab den Verfahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom

13.

September 2022 Gelegenheit, um zu den jeweiligen Eingaben, und insbesondere

zum genannten Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Entzug der aufschiebenden

Wirkung Stellung zu nehmen.

F. Nach

Einsichtnahme in die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom

16.

September 2022, der Beschwerdeführenden 2 vom 5. Oktober

2022.

sowie der Beschwerdegegnerschaft 1 vom 6. Oktober 2022 entzog

das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 mit

Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. Ferner

setzte es den Verfahrensbeteiligten Frist an, um zu den eingereichten Eingaben,

insbesondere zu dem am 5. Oktober 2022 gestellten Gesuch der

Beschwerdeführenden 2, der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, Stellung zu nehmen.

G. Das

Verwaltungsgericht entzog nach Einsichtnahme in die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 1

vom 24. Oktober 2022 und der Beschwerdegegnerschaft 1 vom 3. November

2022.

mit Präsidialverfügung vom 10. November 2022 auch der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

die aufschiebende Wirkung; ausserdem setzte es den Verfahrensbeteiligten Frist

an, um zu den eingereichten Eingaben Stellung zu nehmen.

H.

Die Beschwerdeführenden 2 reichten am 25. November 2022, die Beschwerdegegnerschaft 1

am 3. Januar 2023 letzte Bemerkungen ein. Die anderen

Verfahrensbeteiligten verzichteten auf weitere Stellungnahme hierzu.

Die Kammer erwägt:

1.

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Beurteilung der vereinigten Beschwerden zuständig. Zum

Entscheid ist die Kammer berufen (§ 38 Abs. 1 VRG). Die

Eintretensvoraussetzungen geben nicht zu weiteren Bemerkungen Anlass;

insbesondere ist die Stadt Schlieren aufgrund von § 49 in Verbindungen mit

§ 21 Abs. 2 lit. a VRG ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt,

ist sie doch als Eigentümerin der Grundstücke Kat.-Nrn. 9841, 8121, 8463,

8020.

und 8022 direkt und wie eine Privatperson von der vorinstanzlich

vorgenommenen Erweiterung der streitgegenständlichen Planungszone betroffen; ob

sie zusätzlich auch zur Autonomiebeschwerde nach § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 lit. c VRG berechtigt wäre, kann offenbleiben, liegt

jedoch angesichts der Tatsache, dass die Kompetenz zum Erlass der Planungszone

beim Staat liegt (§ 346 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG; LS 700.1] und § 2 lit. b PBG; vgl.

E. 5.2 hiernach), zumindest nicht auf der Hand.

2.

Der planerische Hintergrund der vorliegend

umstrittenen Planungszone präsentiert sich gemäss der Festsetzungsverfügung der

Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Juli 2021 (mit Einbezug seitheriger Entwicklung)

wie folgt:

2.1

Die streitgegenständliche Planungszone geht auf einen

Antrag des Stadtrats Schlieren vom 7. April 2021 zurück. Darin wurde der

Erlass einer Planungszone für die Liegenschaften Badenerstrasse 12 bis 22

beantragt. Diese bilden den nördlichen Abschluss der sogenannten "Grünen

Mitte" im Zentrum der Stadt Schlieren. Aufgrund der Umlegung der

Kantonsstrasse nach Norden, auf der neu auch das Trassee der Limmattalbahn

verläuft, soll die "Grüne Mitte", die als wesentliches Element die

stillgelegte Badenerstrasse ("Pischte 52", Kat.-Nr. 9841) und

den Stadtpark umfasst, vergrössert werden. Die Liegenschaften Badenerstrasse 12

bis 22 bilden aufgrund ihres Volumens einen gut lesbaren, klar umrissenen und

identitätsbildenden Abschluss der zentralen Parkfläche, die das Zentrum von

Schlieren auszeichnet.

2.2

Die Stadt Schlieren hat im Jahr 2005 ein

Wettbewerbsverfahren für die Umgestaltung des Zentrums durchgeführt. Im Rahmen

dieses Prozesses entstand die – zwischenzeitlich realisierte – Idee der

Verlegung der Badenerstrasse, welche eine Vergrösserung des Stadtparks und die

Entwicklung einer offenen und attraktiven "Grünen Mitte" möglich

macht. Seitdem wurde diese Kernidee von der Stadt konsequent weiterverfolgt. In

zwei Stadtentwicklungskonzepten (STEK I und II) wurde auf die Wichtigkeit des

Zentrums hingewiesen, wobei vor allem die Grün- und Erholungsflächen als

identitätsbildend bezeichnet wurden. Das STEK II wurde vom Stadtrat als

verbindliches Instrument für die Stadtentwicklung verabschiedet, wodurch es für

die Folgeplanungen zu berücksichtigen war (bzw. ist). Darin wird den urbanen

Grünräumen und den innerstädtischen Raumübergängen eine grosse Wichtigkeit

beigemessen. Das STEK II bildete insbesondere die Grundlage für den kommunalen

Richtplan "Siedlung und Landschaft", der in der Abstimmung vom 15. Mai

2022.

mit einer Mehrheit von 70,38 % der Stimmberechtigten gutgeheissen

wurde (https://www.schlieren.ch/abstimmungen/termine/4900357; besucht am

26.

Mai 2023). Mit dem kommunalen Richtplan wurden die im STEK getroffenen

Planungsinhalte behördenverbindlich umgesetzt.

2.3

Der Bereich "Grüne Mitte" wurde von der

Stadt Schlieren im Rahmen eines Testplanungsverfahrens fundierter untersucht.

Die Ergebnisse daraus bildeten die Grundlage für den Masterplan "Grüne

Mitte", der von der Gemeinde Schlieren in Zusammenarbeit mit der

reformierten Kirchgemeinde erstellt und im April 2022 veröffentlicht wurde. In

dem Masterplan werden die verschiedenen Massnahmen in der "Grünen

Mitte" koordiniert. Beachtung wird dabei insbesondere auch dem Randbereich

der "Grünen Mitte" geschenkt.

2.4

Für die – im Eigentum der Beschwerdeführenden 2

stehende – Liegenschaft Kat.-Nr. 9831 lag bei Erlass der

streitgegenständlichen Planungszone ein am 15. August 2019 eingereichtes

Baugesuch für einen Ersatzneubau vor. Das Baugesuch wurde als

Provokationsbegehren behandelt, weil die vom Abbruch betroffenen Gebäude im

kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten aufgeführt waren.

Im Rahmen der Schutzabklärung

erstellte die Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich (KDK) am 20. Januar

2020.

ein Gutachten, welches darlegt, dass die Aufwertung des Areals "Grüne

Mitte" über planerische und planungsrechtliche Massnahmen und nicht über

eine denkmalpflegerische Festsetzung des Gebäudes Badenerstrasse 20 als

kommunales Schutzobjekt erfolgen sollte. Am 30. Juni 2020 verlängerte die

Stadt Schlieren die Jahresfrist für das Treffen von Schutzmassnahmen gemäss

§ 213 Abs. 3 PBG um maximal ein weiteres Jahr. Die Stadt Schlieren

benötigte eigenen Angaben zufolge Zeit, um die notwendigen Planungsgrundlagen

zu erarbeiten und die Ergebnisse in grundeigentümerverbindliche Planungsinstrumente

umzusetzen und ersuchte deshalb am 7. April 2021 um Anordnung einer

Planungszone. Sie strebte mit dem Antrag auf Erlass der Planungszone an, zu

verhindern, dass bauliche Veränderungen oder sonstige Vorkehrungen innerhalb

des Perimeters der im Gange befindlichen Planung zur Aufwertung des Areals

"Grüne Mitte" widersprechen.

2.5

Aktuell

sind die Liegenschaften 12 bis 22 der Wohnzone W4 zugewiesen. Ein

Neubau der Liegenschaft Badenerstrasse 20 im Sinn eines zonenkonformen

Regelbaus würde aufgrund der in der Regelbauweise möglichen Bauvolumen einen

qualitativen Abschluss und Übergang der "Grünen Mitte" zur neuen

Badenerstrasse verunmöglichen und im Widerspruch zu den Planungsabsichten und

den in Änderung befindlichen Folgeplanungen der Stadt stehen. Die Idee des

bewusst offen gehaltenen, weitläufigen und durchgängigen Areals, mit

Sichtbezügen und mit vereinzelten, niedrigeren und im Volumen limitierten

Bauten, kann mit der Regelbauweise nicht umgesetzt werden. Auch würde die für

den Ort wichtige identitätsstiftende Wirkung der historischen Bauten bei deren

Abbruch verschwinden. Vor diesem Hintergrund folgte die Beschwerdegegnerin 2

bei der Festsetzung der Planungszone am 22. Juli 2021 dem städtischen Antrag.

2.6

Im Hinblick auf die vom Vorinstanz zusätzlich in die

Planungszone einbezogenen Parzellen Kat.-Nrn. 5225, 8020, 8022,

8121, 8463 und 9841 ist zu berücksichtigen, dass der Stadtrat am 26. Januar

2022.

für das Teilareal im nordwestlichen Randbereich des Stadtparks die

öffentliche Auflage zur Teilrevision der Nutzungsplanung

"Alterszentrum" beschlossen hatte. Mit dieser Vorlage wurde im

Wesentlichen vorgeschlagen, die Parzellen Kat.-Nrn. 8121, 8463, 7007 und

den westlichen Teil von 9841 ("Pischte 52") der Zone für

öffentliche Bauten Oe – als planerische Grundlage für den Bau eines

Alterszentrums – zuzuweisen. Die öffentliche Auflage erfolgte am 18. Februar

2002.

(Amtsblatt des Kantons Zürich, Meldungsnummer RP-ZH02-0000001282) bzw.

während des vorinstanzlichen Verfahrens. Am 24. Oktober 2022, d. h. während des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beschloss das Gemeindeparlament von Schlieren

die Teilrevision der Nutzungsplanung Alterszentrum" und beauftragte den

Stadtrat, diese Teilrevision vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung

zum Baukredit des Alterszentrums dem kantonalen Amt für Raumentwicklung zur

Genehmigung einzureichen (https:/www.schlieren.ch/beschlues­se/1693081; besucht

am 26. Mai 2023). Die Stimmberechtigten der Stadt Schlieren haben am

12.

März 2023 dem beantragten Baukredit für das Alterszentrum mit einer

Mehrheit von 76,59 % zugestimmt

(https://www.schlieren.ch/abstimmungen/termine/5262481; besucht am 26. Mai

2023).

3.

Im Verfahren VB.2022.00379 ist

strittig, ob die Vorinstanz überhaupt auf den Rekurs der Beschwerdegegnerschaft 1

hätte eintreten dürfen. Die Beschwerdeführerin 1 rügt – unter weitgehender

Referenzierung einer dem angefochtenen Entscheid BRGE I Nr. 0076/2022 beigefügten

Minderheitsmeinung –, dass der Beschwerdegegnerschaft 1 im

vorinstanzlichen Verfahren das schutzwürdige Interesse an der von ihnen

beantragten Ausweitung der Planungszone gefehlt habe; jedenfalls habe die Beschwerdegegnerschaft 1

ein solches – nicht auf der Hand liegendes – schutzwürdiges Interesse nicht hinreichend

substanziiert.

3.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen

auch im Verfahren vor dem Baurekursgericht erfüllt waren (VGr, 11.

November 2021, VB.2021.00156, E. 4.3.1; VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00649, E. 3.1); massgebend ist dabei, wie sich die Verhältnisse im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids dargestellt haben (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1).

3.2

Nach § 338a PBG ist – übereinstimmend mit

§ 21 Abs. 1 VRG – zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Die Prüfung der Legitimation zur Anfechtung von neu erlassenen

oder revidierten Nutzungsplänen sowie Planungszonen, die verfahrensrechtlich im

Allgemeinen wie Nutzungspläne behandelt werden, folgt ebendiesen

Voraussetzungen (insoweit zutreffend angefochtener Entscheid BRGE I Nr. 0076/2022,

E. 1).

3.3

Die Vorinstanz erwog, das im Eigentum der Beschwerdegegnerschaft 1

befindliche Grundstück Kat.-Nr. 9832 bilde Bestandteil der Planungszone "Zentrum".

Von der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, welche die umstrittene

Planungszone bewirke, sei die Beschwerdegegnerschaft 1 daher direkt betroffen.

Die Beschwerdegegnerschaft 1 sei damit in schutzwürdigen Interessen

berührt und folglich zum Rekurs berechtigt. Daran ändere nichts, dass sie sich

gegen die Anordnung der Planungszone nicht zur Wehr setze, sondern vielmehr

deren Erweiterung fordere; ihre Betroffenheit sei diesbezüglich darin zu

erblicken, dass die unterbliebene weitere Ausdehnung der Planungszone

allenfalls die gebotene Gesamtbetrachtung und -lösung für das Gebiet der

"Grünen Mitte" infrage stelle, was sich auch auf ihre Liegenschaften

auswirken könne (vgl. E. 1 des angefochtenen Entscheids).

3.4

Was die Beschwerdeführerin 1 und auch die

kantonale Baudirektion gegen diese Beurteilung vortragen, überzeugt nicht: Nach

der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein betroffener Grundeigentümer

im Rechtsmittelverfahren beim Fehlen einer Planungszone oder beim Vorliegen

einer nicht wirksamen Planungszone rügen, dieser Umstand verletze Art. 21

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung (RPG; SR 700; vgl. BGr, 24. Januar 2023,

1C_753/2021, E. 6.5). Die frühere Praxis, wonach ein einklagbarer Anspruch

auf Erlass einer Planungszone kategorisch ausgeschlossen war, wurde durch diese

neuere Rechtsprechung relativiert (vgl. dazu BGr, 24. Januar 2023,

1C_753/2021, E. 6.4 mit Hinweisen).

Wenn Grundeigentümer unter

gewissen (restriktiven) Voraussetzungen von sich aus auf den Erlass einer

Planungszone hinwirken können, muss es ihnen umso mehr möglich sein, im Rahmen

einer behördlich angeordneten Planungszone, die ihr eigenes Grundstück umfasst,

deren Ausdehnung durch Rechtsmittel zu erreichen, damit diese ihren Zweck rechtsgenüglich

erfüllen kann. In einer solchen Konstellation gehen auch die Planungsbehörden

von einem Anpassungbedarf bei der Nutzungsplanung gemäss Art. 21

Abs. 2 RPG aus. Im konkreten Fall ist es nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz der Beschwerdegegnerschaft 1 ein schutzwürdiges Interesse auf

Einbezug von benachbarten Grundstücken in die Planungszone zugebilligt hat, um

Nachteile aus der angeblich zu kleinen Planungszone auf ihr Grundstück

abzuwenden.

3.5

Dass weitere Sachurteilsvoraussetzungen im

vorinstanzlichen Verfahren nicht gegeben gewesen sein könnten, wird vorliegend

von keiner Seite vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist

zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdegegnerschaft 1 eingetreten.

4.

In materieller Hinsicht ist

vorab der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführenden 2 zu prüfen. Dieser

wird insbesondere damit begründet, dass die Vorinstanz es versäumt habe, die beiden

Rekursverfahren zu vereinigen. Aufgrund dieser Unterlassung sei

einerseits der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden 2 verletzt worden,

anderseits habe sich die Vorinstanz selbstverschuldet in ein "Entscheid-Dilemma"

manövriert, da ihr Entscheid über den Rekurs der Beschwerdeführenden 2

aufgrund des – mutmasslich bereits zuvor ergangenen – Entscheids im anderen

Rekursverfahren bereits präjudiziert gewesen sei.

Ob dieser Standpunkt mit der in einer späteren Eingabe

enthaltenen Aussage zu vereinbaren ist, "aufgrund der

Verfahrensvereinigung [im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] und der

verschiedenen beteiligten Personen und deren Stellungnahmen besteh[e] die

Gefahr, dass die wesentlichen Fragen […]" untergingen, erscheint fraglich,

braucht an dieser Stelle jedoch nicht geklärt zu werden.

4.1

Das

Bundesgericht hatte sich bis anhin – soweit ersichtlich – nie mit der Frage zu

befassen, wie verfahrensrechtlich mit Konstellationen umzugehen ist, in denen

die Festsetzung einer Planungszone von mehreren Parteien mit unterschiedlichen

Rechtsbegehren angefochten wird. Immerhin hat es im Urteil 1C_238/2021 vom 27. April

2022.

festgehalten, dass in kantonalen Rechtsmittelverfahren über Verfügungen

betreffend koordinationspflichtige Bauvorhaben gestützt auf Art. 25a

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 RPG das

Konzentrationsprinzip gilt. In solchen Fällen ist erforderlich, dass die

Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen

Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (a. a. O,

E. 1.3.2).

4.2

Weiter hat

das Bundesgericht kürzlich das Gebot materieller Koordination aus dem Gehörsanspruch

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR. 101] im Fall nebeneinander geführter Rechtsmittelverfahren über

denselben submissionsrechtlichen Entscheid abgeleitet. Werde eine

Zuschlagsverfügung von mehreren unterlegenen Anbieterinnen (mit

unterschiedlichen Rechtsbegehren) angefochten und führe die Gerichtsinstanz die

Verfahren getrennt, so sei gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV den anderen

beschwerdeführenden Anbieterinnen die Möglichkeit zu gewähren, sich zu den

Rechtsstandpunkten der betreffenden Konkurrentin zu äussern; dies gelte in

gesteigertem Masse, wenn die Rechtsmittelinstanz in einem der parallel

geführten Fälle eine Gutheissung der Beschwerde und eine neue

Zuschlagserteilung in Betracht ziehe (BGE 148 I 53 E. 4.3.2).

4.3

Vorliegend

war die Vorinstanz mit verschiedenen Rechtsmitteln befasst, die – ähnlich wie

in der oben (vgl. E. 4.2 hiervor) beschriebenen submissionsrechtlichen

Konstellation – nicht losgelöst voneinander beurteilt werden konnten. Die bei

der Vorinstanz beantragten Änderungen der streitbetroffenen Planungszone hätten

"unteilbare Wirkungen" gegenüber den Beteiligten aller parallel

angehobenen Rekursverfahren gehabt. In einer solchen Konstellation ist zwar

nicht zwingend eine Vereinigung der Verfahren vorgeschrieben. Aus

verfahrensgrundrechtlicher Sicht ist aber zumindest sicherzustellen, dass alle

Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können; dies

setzt voraus, dass sie sich in einem Parallelverfahren, das sich auf ihre

Rechtsposition auswirken kann, äussern können.

Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nicht nachgekommen. Den

Beschwerdeführenden 2 ist beizupflichten, dass darin eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken ist. Damit

braucht nicht näher erörtert zu werden, inwiefern – wie von den

Beschwerdeführenden 2 vorgebracht – in diesem Kontext zusätzlich die Koordinationspflicht

gemäss Art. 25a in Verbindung mit Art. 33 RPG eine Rolle spielt.

4.4

Die

Gehörsverletzung (vgl. E. 4.3 hiervor) ist allerdings im vorliegenden,

vereinigten Beschwerdeverfahren geheilt worden: Zwischenzeitlich hatten alle

Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zu den Rechtsstandpunkten der

übrigen Verfahrensbeteiligten einlässlich zu äussern; soweit neue Tatsachen

oder Beweismittel relevant geworden wären, hätte ohne Weiteres die Möglichkeit

bestanden, diese in das vorliegende Verfahren einzubringen, zumal sie

(offensichtlich) durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden wären und

insoweit das Novenverbot von § 52 Abs. 2 VRG nicht gegriffen hätte.

Unter diesen Umständen liefe ein kassatorischer Entscheid auf einen formellen

Leerlauf hinaus, auf den es – nicht zuletzt im Interesse der

Verfahrensbeschleunigung (Art. 29 Abs. 1 BV) – zu verzichten gilt.

Ein Nachteil entsteht den Verfahrensbeteiligten durch den Verzicht auf die

Kassation nicht. Das Verwaltungsgericht überprüft die vorliegend strittigen

Tatsachen- und Rechts-

fragen frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG). Die Heilung setzt ausserdem voraus, dass das

Verwaltungsgericht mit derselben Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz entscheidet

und damit auch zur Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt ist; dies

rechtfertigt sich vorliegend in Anlehnung an die Praxis bei reformatorischen

Entscheiden des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich usw. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 70; § 63

N. 18).

4.5

Im

Weiteren sind die angefochtenen Entscheide durch die Vorinstanz materiell

durchaus den Vorgaben des Bundesgerichts entsprechend (vgl. BGE 148 I 53

E. 4.3.1 und 4.3.3) koordiniert worden: Derselbe Spruchkörper hat am

selben Tag beide parallel eingereichten Rekurse beurteilt, und dabei Entscheide

gefällt, die ohne Weiteres miteinander zu vereinbaren sind. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden 2 kann dabei vorausgesetzt werden, dass sich

der Spruchkörper der Konnexität der gleichentags entschiedenen Verfahren

bewusst war und es insofern für den Ausgang dieser Verfahren nicht darauf ankam,

welcher der beiden Fälle zeitlich zuerst entschieden wurde. Für die von den

Beschwerdeführenden 2 eventualiter beantragte Rückweisung besteht kein

Anlass.

5.

Zu befinden bleibt über die

Frage, ob die streitgegenständliche Planungszone (vgl. zu deren ursprünglichem

Umfang Ziff. I hiervor) von der Vorinstanz zu Recht um die Grundstücke Kat.-Nrn. 5225,

8020, 8022, 8121, 8463 und 9841 erweitert wurde

bzw. ob die Planungszone – wie von den Beschwerdeführenden 2 behauptet –

überhaupt aufzuheben (bzw. zumindest ihr Grundstück Kat.-Nr. 9831 davon

auszunehmen) ist (vgl. dazu E. 6 und 7 hiernach). Zur Beantwortung dieser

Frage sind vorab die rechtlichen Vorgaben an den Erlass einer Planungszone zu

skizzieren (vgl. E. 5.1–5.3 hiernach).

5.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 RPG kann die

zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, wenn

Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen. Durch den

Erlass einer Planungszone wird künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften eine

sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen lediglich noch

erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird

(vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; BGr, 4. November 2020, 1C_577/2019, E. 3.2).

Die Planungszone dient mithin der (einstweiligen) Sicherung

der geplanten Nutzungsänderung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und

Entscheidungsfreiheit der Behörden, die nicht durch Vorhaben, die den

Planungsabsichten widersprechen, beeinträchtigt werden soll. Es muss

ausgeschlossen werden, was immer die Planungsabsicht behindern könnte

(Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger/G Kuttler/Pierre Moor/Alexander

Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich

2016, Art. 27 N. 26, mit Hinweisen).

Das Bundesrecht regelt weder

die Zuständigkeit noch das Verfahren zum Erlass einer Planungszone, sondern

überlässt diesen Regelungsbereich den Kantonen.

5.2

Auf kantonaler Ebene finden sich die Bestimmungen zur

Planungszone in § 346 PBG. Nach § 346 Abs. 2 PBG ist für die

Festsetzung von Planungszonen der Staat zuständig (vgl. auch § 2 lit. b PBG, der die Festsetzung von Planungszonen der zuständigen

Direktion zuweist); er hat dabei begründeten Festsetzungsbegehren

untergeordneter Planungsträger zu entsprechen. In zeitlicher Hinsicht limitiert

§ 346 Abs. 3 PBG die Festsetzung von Planungszonen auf längstens drei

Jahre, wobei diese Frist – soweit nötig – um weitere zwei Jahre verlängert

werden kann. Nach Ablauf dieser Frist darf die fehlende planungsrechtliche

Baureife (siehe hierzu auch § 234 PBG) gemäss § 346 Abs. 4 PBG

nur noch geltend gemacht werden, soweit die rechtzeitig erlassene

Planungsmassnahme wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.

5.3

Die Festsetzung von Planungszonen bewirkt

eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV

nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen

Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist

(vgl. BGE 118 Ia 510 E. 4d; BGr, 4. August 2014, 1C_141/2014,

E. 5.1, in: ZBl 116/2015, S. 194).

Voraussetzung der

Anordnung der Planungszonen ist aufgrund dieser Vorgaben insbesondere die

Absicht der Behörden, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern. In dieser

begründeten Planungsabsicht besteht

das öffentliche Interesse an der besagten Massnahme (vgl. BGE 113 Ia 362

E. 2a; Ruch, Art. 27 Rz. 25 ff.). Die Planungszone muss

ferner in einem Planungsbedürfnis begründet sein. Schliesslich darf die Planungszone

nicht weitergehen, als es ihr Zweck

erfordert. Insbesondere darf sie nicht die Wirkung eines strengen Bauverbots

haben, sondern es müssen Veränderungen möglich sein, welche die künftige

Nutzungsplanung nicht erschweren. Denn es gilt nur die Vereitelung der

beabsichtigten Planung zu verhindern (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2a/cc und 2c;

VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00588, E. 3.3; 22. März 2007,

VB.2006.00082, E. 5.2; Ruch, a. a. O., Art. 27 N. 27 und 36 ff.).

6.

6.1

Die Vorinstanz begründete die von ihr vorgenommene

Ausweitung der streitgegenständlichen Planungszone – unter Bezugnahme auf die

in der Ausgangsverfügung und oben (vgl. E. 2 hiervor) beschriebene

planerische Ausgangslage – im Wesentlichen wie folgt:

6.1.1

Die Stadt Schlieren habe die ausgewiesene

Planungsabsicht, den Stadtpark von Schlieren zu vergrössern und die betreffende

Parkanlage zu einer offenen und attraktiven sogenannten "Grünen Mitte"

zu entwickeln. Die "Grüne Mitte" umfasse im Wesentlichen das von der

Freiestrasse im Süden, Uitikonerstrasse im Osten, Ringstrasse im Norden und

Obere Bachstrasse im Westen eingegrenzte Gebiet im Zentrum und unweit des

Bahnhofs von Schlieren. Der eigentliche Stadtpark von Schlieren, in dem sich

unter anderem auch die Reformierte Kirche (Kirchgasse 7) und das Stadthaus

(Freiestrasse 5/6) befänden, sei zur Hauptsache der Kernzone K und im

Bereich um das Stadthaus der Zone für öffentliche Bauten Oe zugewiesen.

Der östlichste Teil der "Grünen Mitte" gehöre der Zentrumszone Z

an. An diese Zone schliesse im Nordwesten der "Grünen Mitte" die

viergeschossige Wohnzone W4 an. Zwischen der letztgenannten Zone und der

Kernzone K bzw. dem Stadtpark werde die "Grüne Mitte" von der stillgelegten

Badenerstrasse (Kat.-Nr. 9841, "Pischte 52") gequert. Letztere

sei in der kommunalen Zonenordnung bislang keiner Nutzungszone zugewiesen

worden.

6.1.2

Im Rahmen der erwähnten Planungsabsicht habe

der Stadtrat Schlieren sein Augenmerk insbesondere auf das Gebiet "Zentrum"

gerichtet, welches im Norden der "Pischte 52" den nördlichen

Randbereich der "Grünen Mitte" bilden solle. Das Gebiet "Zentrum"

sei im westlichen Teil der viergeschossigen Wohnzone W4 und im östlichen

Teil der Zentrumszone Z zugewiesen. Während das in der letztgenannten

Zentrumszone gelegene Teilgebiet noch grösstenteils unbebaut sei, sei das

westliche Teilgebiet in der viergeschossigen Wohnzone W4 mit den

Wohngebäuden Badenerstrasse 12, 18, 20 und 22 samt den zugehörigen

Nebengebäuden überstellt. Wie sich am Augenschein vom 8. März 2022 gezeigt

habe, handle es sich bei den drei erstgenannten Gebäuden um ehemalige

Bauernhäuser, die jeweils über einen Wohn- und Bewirtschaftungsteil verfügten.

Diese Gebäude, welche Ende des 19. Jahrhunderts und/oder zu Beginn des

letzten Jahrhunderts erstellt worden seien, wiesen unter langgestreckten

Satteldächern mit überhängenden Dachtraufen jeweils zwei Vollgeschosse auf. Die

Grundstücke Kat.-Nrn. 9106, 9832 und 9831, auf welchen die Wohngebäude

Badenerstrasse 12, 18 und 20 stünden, seien dementsprechend baulich

allesamt bei Weitem nicht ausgenützt, d. h.

es bestünden vergleichsweise grosse Ausnützungsreserven. Zudem sei zumindest

das Gebäude Badenerstrasse 20 baufällig; dort sei bereits ein Neubau

geplant, welcher die in der viergeschossigen Wohnzone W4 zulässige

Gebäudehöhe und Ausnützung weitgehend realisieren würde.

Die

laufende Planung für die "Grüne Mitte", welche eine Erweiterung des

Stadtparks in Richtung Norden und lediglich vereinzelte, niedrigere und wenig

voluminöse Bauten sowie diverse Sichtachsen im Planungsgebiet anstrebe, würde

durch den geplanten Neubau an der Badenerstrasse 20 und allfällige weitere

Bauvorhaben in der viergeschossigen Wohnzone W4 und der Zentrumszone Z

unbestrittenermassen erschwert, wenn nicht sogar vereitelt. Demzufolge sei über

das Gebiet "Zentrum" zu Recht eine Planungszone verhängt worden.

6.1.3

Auf dem für die "Grüne Mitte"

vorgesehenen Perimeter seien allerdings nicht nur die Grundstücke des Gebiets "Zentrum"

noch nicht bebaut und/oder baulich noch nicht vollständig ausgenützt, sondern

auch die lediglich lose überbauten Parzellen, welche im Süden auf die "Pischte 52"

folgten. Das treffe in erster Linie auf die zum Stadtpark gehörenden Parzellen

zu, welche grösstenteils der Kernzone K und, um das Stadthaus herum, der

Zone für öffentliche Bauten Oe zugewiesen seien. In der Kernzone K seien

zunächst einmal Umbauten und Ersatzbauten zulässig (Art. 4 der Bau- und

Zonenordnung [BZO]), darüber hinaus aber auch Neubauten mit bis zu drei

Vollgeschossen und einem Dachgeschoss sowie einer Gebäudelänge von bis zu

25.

m (Art. 5 BZO). Zwar weise der Kernzonenplan unter anderem auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 8020, 8022 und 8463, einesteils entlang der (ehemaligen)

Badenerstrasse und andernteils in der zweiten Bautiefe, sogenannte nicht

überbaubare Flächen auf (Art. 6 BZO), doch dürften selbst auf diesen

Flächen besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG mit Grundflächen von

bis zu 50 m2 erstellt werden.

Die

"Pischte 52" (Kat.-Nr. 9841) wiederum sei in der kommunalen

Zonenordnung noch keiner Nutzungszone zugewiesen, weshalb es zurzeit nicht zulässig

sei, darauf dauerhaft Bauten und Anlagen zu erstellten. Dies werde sich

allerdings in nicht allzu ferner Zukunft aller Aussicht nach ändern, zumal

einer Umzonung der "Pischte 52" grundsätzlich nichts im Weg

stehe, nachdem diese Teilstrecke der Kantonsstrasse entwidmet worden sei. Wie

sich aus dem Beschluss des Stadtrats Schlieren vom 26. Januar 2022 ergebe,

sei denn auch bereits der Neubau eines Alterszentrums auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 8121, 8463, 7007 und 9841 geplant. Für dieses Bauvorhaben sei am

nordwestlichen Rand des Stadtparks unter anderem vorgesehen, denjenigen Teil

der "Pischte 52", der sich im Norden der Grundstücke Kat.-Nrn. 8121

und 8463 befinde, zusammen mit dem übrigen Baugelände neu der Zone für

öffentliche Bauten Oe zuzuteilen. Da ein Teil des zugehörigen Baugeländes

zur nicht überbaubaren (Kernzonen-)Fläche gemäss Art. 6 BZO gehöre, werde

im Rahmen der dazu erforderlichen Teilrevision der Bau- und Zonenordnung

zusätzlich auch der Kernzonenplan entsprechend abzuändern sein.

6.1.4

Infolgedessen könne nicht nur der nördliche

Randbereich der "Grünen Mitte" bzw. das Gebiet "Zentrum",

über welches die umstrittene Planungszone festgesetzt worden sei, sondern

grundsätzlich auch das mittlere und südliche Teilgebiet der "Grünen

Mitte" ohne grössere Schwierigkeiten – weiter – bebaut und baulich

verändert werden. Zwei entsprechende Bauvorhaben seien bereits aktenkundig

(einerseits dasjenige der Beschwerdeführenden 2 im Norden der "Pischte 52"

und anderseits dasjenige der Beschwerdeführerin 1 im Süden der "Pischte 52",

wo – nach erfolgter Teilrevision der BZO – im Nordwesten des Stadtparks der

Neubau eines Alterszentrums realisiert werden solle.

Die

Realisierung von neuen Bauten und Anlagen im Gebiet der "Grünen

Mitte", welche gestützt auf eine vorweggenommene, isolierte Teilplanung

ausgeführt würden, laufe jedoch der Planungsabsicht entgegen, den Stadtpark

gesamthaft zu vergrössern und zu einer offenen und attraktiven Grünanlage

weiterzuentwickeln. Das treffe insbesondere auf das letztgenannte Bauvorhaben für

das Alterszentrum zu, mit welchem bislang unbebaute Grundstücke im Gebiet der

"Grünen Mitte" überbaut würden. Durch dieses Vorhaben würden ein

Kernstück der "Grünen Mitte" und zudem er westlichste Teil der "Pischte 52"

vorzeitig aus der inhaltlichen Gesamtplanung zur "Grünen Mitte"

herausgelöst. Es mache dabei vorliegend keinen Unterschied, dass die

Grundstücke im Stadtpark zum grössten Teil im Eigentum der Stadt Schlieren und

der reformierten Kirchgemeinde stünden und die "Pischte 52" vollumfänglich

der Stadt Schlieren gehöre. Das gelte umso mehr, als allein durch

öffentlich-rechtliche Eigentumsverhältnisse nicht gewährleistet sei, dass

beabsichtigte Änderungen eines Nutzungsplans der erforderlichen inhaltlichen

Gesamtschau unterzogen würden.

6.1.5

Dispositiv

Es sei demnach damit zu rechnen, dass nicht

nur im Gebiet "Zentrum", sondern auch auf der "Pischte 52"

und auf den nördlichen Teilen des Stadtparks Bauvorhaben umgesetzt oder

sonstige Vorkehren getroffen würden, die der im Gang befindlichen Planung zur Vergrösserung

und Weiterentwicklung der "Grünen Mitte" widersprechen könnten.

Zwecks Sicherstellung der entsprechenden Nutzungsplanung sei deshalb auf diesen

Flächen der bestehende räumliche Zustand ebenfalls mittels Planungszone

einstweilen zu sichern. Demzufolge sei die umstrittene Planungszone auf den

Perimeter des Testplanungsverfahrens "Grüne Mitte", d. h. im Einzelnen auf die Grundstücke Kat.-Nrn. 5225,

8020, 8022, 8121, 8463 und 9841 auszuweiten.

6.2 Was die die Beschwerdeführenden 2 gegen die

ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz einwenden, überzeugt nicht.

Abbildung 1: Besitzverhältnisse im Perimeter "Grüne Mitte" (Quelle: Masterplan Grüne Mitte, März

2022, S. 7)

6.2.1 Wie sich aus den einleitenden Erwägungen (vgl.

E. 2 hiervor) ergibt, verfolgt die Stadt Schlieren seit Jahren die

Absicht, den Stadtpark von Schlieren zu vergrössern und das Gebiet infolge der

Stilllegung der Badenerstrasse in diesem Abschnitt ("Pischte 52")

zu einer offenen und attraktiven "Grünen Mitte" zu entwickeln; sie

hat in diesem Zusammenhang planerische (Vor-)Arbeiten, inkl. Richtplanrevision,

geleistet. Bei Erlass der streitgegenständlichen Planungszone stand konkret zu

befürchten, dass aufgrund der bestehenden Nutzungsordnung Neu- bzw.

Ersatzbauten im nördlichen Randbereich der "Grünen Mitte" hätten

bewilligt werden müssen, welche die angedachte Realisierung der "Grünen

Mitte" infrage gestellt hätten. Dadurch wären die Behörden in ihrer

Freiheit, die geltende Ordnung sachgemäss zu revidieren, in nicht vertretbarer

Weise eingeschränkt worden. Die umstrittene Planungszone dient damit einer

genügend konkretisierten Planungsabsicht (vgl. zu den diesbezüglichen

Anforderungen VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00588,

E. 4.2); auch ein Planungsbedürfnis ist offenkundig ausgewiesen.

Die

gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführenden 2 sind ohne Grundlage.

Insbesondere vermag der Umstand, dass der Stadtrat Schlieren im Sommer 2019 für

das Grundstück Badenerstrasse 22 eine (später ohnehin vom Baurekursgericht

aufgehobene) Baubewilligung erteilt hat, nicht infrage zu stellen, dass im

Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Planungszone aufseiten des

Stadtrats Schlieren die Absicht und auch das Bedürfnis bestand, die – seit

Sommer 2019 im Übrigen weiter vorangeschrittene – Planung der "Grünen

Mitte" durch Erlass einer Planungszone abzusichern.

6.2.2

Die Beschwerdeführenden 2 bringen vor, der

Stadtrat Schlieren habe das Gesuch um Erlass einer Planungszone nur deshalb

gestellt, weil die KDK in einem Gutachten die Schutzwürdigkeit der beiden in

ihrem Eigentum stehenden Gebäude verneint habe.

Es

mag zutreffen, dass das entsprechende Gutachten dem Stadtrat Schlieren

unmittelbar Anlass dazu gab, auf den Erlass einer Planungszone hinzuwirken.

Entscheidend ist jedoch, dass die Realisierung eines solchen Neubaus die

ausgewiesenen Planungsabsichten des Stadtrats Schlieren, die im Übrigen schon

lange vor Einreichung des Baugesuchs der Beschwerdeführenden 2 eingeleitet

worden waren (vgl. E. 2 hiervor), massgeblich erschwert bzw. sogar

vereitelt hätte (vgl. E. 6.2.1 hiervor), was von den

Beschwerdeführenden 2 denn auch nicht bestritten wird. Wenn es im Übrigen

einer Gemeinde, die erst aufgrund eines konkreten Bauprojekts eine

(zulässige) Planänderung bzw. -überprüfung ins Auge fasst, nicht von vornherein

verwehrt ist, die dazu nötigen Schritte (einschliesslich dem Erlass einer

Planungszone) einzuleiten (vgl. BGr, 9. Juli 2021, 1C_358/2020, E. 5.6),

muss dies ebenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden gelten, in der

durch einen geplanten (privaten) Neubau vorbestehende Planungsabsichten infrage

gestellt werden. Es kann unter diesen Umständen nicht die Rede davon sein, dass

der Stadtrat Schlieren das Instrument der Planungszone vorliegend rechtsmissbräuchlich

dazu benutzt habe, "eine gutachterlich festgestellte Nichtschutzwürdigkeit

mittels planungsrechtlicher Schutzmassnahmen zu umgehen" (so die

Beschwerdeführenden 2). Die Rüge der Beschwerdeführenden 2,

Art. 9 BV sei verletzt, verfängt daher nicht, ebenso wenig die Rüge, es

liege treuwidriges Verhalten vor.

6.2.3

Die Beschwerdeführenden 2 bringen

weiter vor, der Stadtrat Schlieren habe die Frist zur Anordnung von

Schutzmassnahmen nach § 213 Abs. 3 PBG verwirkt; er dürfe dieses

Versäumnis nicht dadurch korrigieren, dass er beim Kanton auf den Erlass einer

Planungszone hinwirke. Die Beschwerdeführenden 2 berufen sich in diesem Zusammenhang

auf einen Entscheid des Baurekursgerichts (BRGE Nr. 0072/2012 = BEZ

2012 Nr. 39).

Aus

dem zitierten Urteil geht allerdings entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführenden 2 nicht hervor, dass mit Ablauf der Frist von § 213 Abs. 3 PBG eine Sperrwirkung eintreten würde, die den Erlass einer

Planungszone (jedenfalls für das betroffene) Grundstück ausschliesst bzw. deren

Wirkung eingrenzt. Das Baurekursgericht hat in dem Urteil lediglich darauf

hingewiesen, dass der von der Gemeinde im damaligen Rekursverfahren in Aussicht

gestellte Erlass einer Planungszone für den bauwilligen Privaten aufgrund der

besonderen Umstände des konkreten Falls mit Blick auf das

Rechtsmissbrauchsverbot keine Wirkungen entfaltet hätte, zumal dieser von den

zuständigen Behörden über mehr als vier Jahre ohne zureichende Gründe

hingehalten worden war (BRGE Nr. 0072/2012, E. 3.4). Damit nahm das

Baurekursgericht im betreffenden Fall eine Abwägung zwischen den privaten

Interessen an der Realisierung des konkreten Bauprojekts und den öffentlichen

Interessen am Erlass der Planungszone vor; es folgte damit dem Vorgehen des

Bundesgerichts in Fällen, in denen die Wirksamkeit einer Planungszone für

bereits eingereichte Baugesuche zu beurteilen ist (vgl. nur BGr, 26. Oktober

2011, 1C_91/2011, E. 2.7). Nach dieser Rechtsprechung kann eine

Planungszone, die nach der Einreichung des Baugesuchs erlassen wird, im

Einzelfall trotz erheblichen Interessen der Bauherrschaft an der Weitergeltung

der bisherigen Bauordnung verhältnismässig sein (vgl. BGr, 9. Juli 2021,

1C_358/2020, E. 5.6; 5. Mai 2020, 1C_267/2019, E. 6.2;

13. September 2018, 1C_149/2018, E. 2.7.2).

Zutreffend

ist, dass das Verwaltungsgericht die Fristen nach § 213 Abs. 3 PBG

als Verwirkungsfristen erachtet (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00046,

E. 3.3 = RB 2004 Nr. 63 = BEZ 2004 Nr. 65). Vorliegend wurde die

Jahresfrist nach § 213 Abs. 3 PBG für die Schutzabklärungen am

30. Juni 2020 verlängert. Der Stadtrat hat am 7. April 2021 – und

damit innerhalb der Fristverlängerung – den Antrag auf Erlass der Planungszone

gestellt. Nach dem angefochtenen Entscheid (BRGE I Nr. 0091/2022) dauerte das

Veränderungsverbot wegen der Schutzabklärungen zwei Jahre ab dem 21. August

2019. Selbst wenn dieses ab dem Zeitpunkt der Verlängerung vom 30. Juni

2020 nur noch ein Jahr lang hätte dauern können, erweist sich die kantonale

Festsetzung der Planungszone am 22. Juli 2021 nicht als verspätet. Wie

schon die Vorinstanz dargelegt hat, dienen das heimatschutzrechtliche

Veränderungsverbot und die Planungszone unterschiedlichen Zwecken. Im Übrigen ist

Folge des Ablaufs der Verwirkungsfristen nach § 213 Abs. 3 PBG nicht

die definitive, unanfechtbare Nichtunterschutzstellung. Lässt die Behörde die

Frist nach § 213 Abs. 3 PBG verstreichen und resultiert daraus ein

Nichtunterschutzstellungsentscheid, so muss dieser den zur Anfechtung

legitimierten Nachbarn und Vereinigungen mitgeteilt werden, damit diese ihn

materiell anfechten können (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00043, E. 3.2;

BGr, 3. Juni 2019, 1C_86/2019, E. 3; je mit Hinweisen). Unter diesen

Umständen vermögen die Beschwerdeführenden 2 aus dem behaupteten Ablauf

der Verwirkungsfrist gemäss § 213 Abs. 3 PBG im vorliegenden

Zusammenhang nichts für sich abzuleiten.

6.2.4

Angesichts der langjährigen

Planungsbestrebungen der Gemeinde Schlieren bestand zum Zeitpunkt des Erlasses

der angefochtenen Planungszone ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse

daran, die geplante Nutzungsänderung (einstweilig) zu

sichern. Den Beschwerdeführenden 2 gelingt es nicht aufzuzeigen, dass ihre

privaten Interessen dieses sehr gewichtige öffentliche Interesse überwiegen

würden. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird (unten E. 6.3), beeinträchtigt

auch der Umstand, dass der erstinstanzlich festgesetzte Perimeter der

Planungszone allenfalls zu klein ausgefallen ist, nicht die

Verhältnismässigkeit dieser Festsetzung für das Grundstück Kat.-Nr. 9831

der Beschwerdeführenden 2. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz die von

der Baudirektion verfügte Planungszone insoweit zu Recht bestätigt hat.

6.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die

streitgegenständliche Planungszone auch zu Recht um die Grundstücke

Kat.-Nrn. 5225, 8020, 8022, 8121, 8463 und 9841 erweitert hat.

6.3.1

Im Prinzip ist der kantonalen Baudirektion

zwar beizupflichten, dass eine Planungszone unter Verhältnismässigkeitsaspekten

räumlich nicht weiter gehen darf, als zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich

ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt aber auch, dass eine

Planungszone immerhin so weit gezogen wird, dass sie ihren Zweck ausreichend

erfüllen kann.

6.3.2

Wie im Masterplan "Grüne Mitte" steht

soll der Stadtpark zur Grünen Mitte erweitert und der historische

Kern Schlierens wieder als Einheit erfahrbar gemacht werden. Als

eigentliches Kernstück dieser Nutzungsplanrevision kann die "Pischte 52"

(Kat.-Nr. 9841) angesehen werden. Dazu heisst es im Masterplan, dass die

stillgelegte Strasse sich zu einem lebendigen Spiel- und Aktionsraum für

unterschiedliche Alters- und Anspruchsgruppen entwickeln soll. Die Gestaltung

dieses Bereichs bedürfe besonderer Sorgfalt, da sich hier funktionale Anforderungen,

insbesondere für die Erschliessung des (neuen) Alterszentrums und der Liegenschaften

Badenerstrasse 12 bis 22 sowie die Nutzung als Veloverbindung mit dem

Anspruch der Erholungsnutzung und möglichst freier Aneignung überlagern würden.

Eine Etappierung in der Revision der Nutzungsplanung ist nicht prinzipiell

unzulässig, solange die Kohärenz der Gesamtplanung gewahrt wird (vgl. Thierry

Tanquerel in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 21 N. 37). Der

raumplanerisch gebotenen Gesamtsicht läuft es jedoch zuwider, wenn bei der

Etappierung die Anpassung für ein Teilgebiet die gemeinsame Erschliessung des

restlichen Teilgebiets beeinträchtigt (vgl. zum etappenweisen Erlass von

Sondernutzungsplänen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00017, E. 4.2; BGr,

27. April 2020, 1C_348/2019, E. 5.3).

6.3.3

Die Stilllegung des Strassenabschnitts ("Pischte 52")

hat die verkehrsmässige Erschliessung der nördlich anstossenden Liegenschaften

rechtlich infrage gestellt. Sie sind soweit ersichtlich auf eine Weiterführung

der Erschliessung über die "Pischte 52" (Kat.-Nr. 9841)

angewiesen, denn eine neue direkte Erschliessung ab der neuen Umfahrungsstrasse

(Ringstrasse) ist dem Grundsatz nach ausgeschlossen. Zwar ist Kat.-Nr. 9841

derzeit keiner Zone zugewiesen und kann nicht ohne Weiteres mit Bauten oder

Anlagen überstellt werden. Es ist aber als raumplanerisch zwingend anzusehen, dass

Kat.-Nr. 9841 soweit nötig in den Perimeter der erstinstanzlich

festgesetzten Planungszone einbezogen wird, damit die gebotene Gesamtschau für

die im Masterplan beschriebene Überlagerung von Erschliessungs- und

Erholungsfunktion bei der "Pischte 52" sichergestellt bleibt.

6.3.4

Dasselbe gilt für die Parzellen Kat.-Nrn. 8020

und 8022, die südlich an Kat.-Nr. 9841 grenzen. Die beiden teilweise

überbauten Grundstücke sind ebenfalls auf eine verkehrsmässige Erschliessung

über Kat.-Nr. 9841 angewiesen. Der Umstand, dass sie wie Kat.-Nr. 9841

der Stadt gehören und gemäss Kernzonenplan teilweise mit nicht überbaubaren

Bereichen belegt sind, ändert nichts daran, dass die Baubehörde dort

Bauprojekte bewilligen und dadurch die geplante Ortsplanungsrevision im

Zuständigkeitsbereich des Gemeindeparlaments nachteilig beeinflussen könnte.

Insoweit ist den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten (vgl.

oben E. 6.1.4 und 6.1.5). Zudem handelt es sich um den zentralen Bereich

des bisherigen Stadtparks. Hingegen wird Kat.-Nr. 5225 mit der darauf

befindlichen Reformierten Kirche verkehrsmässig über die Kirchgasse

erschlossen. Zwar wurde die Reformierte Kirchgemeinde in den Masterplan einbezogen,

und Kat.-Nr. 5225 umfasst Randbereiche des bisherigen Stadtparks. Es ist sachlich

aber vertretbar, eine Neuzonierung bei diesem Grundstück unabhängig von Kat.-Nrn. 9841,

8020, 8022 und dem Perimeter der erstinstanzlichen Planungszone vorzunehmen. Mit

anderen Worten verfügt die umstrittene Planungszone in örtlicher Hinsicht

bereits ohne Kat.-Nr. 9225 über eine genügende Wirksamkeit, sodass eine

Ausdehnung der Planungszone auf dieses Grundstück nach Art. 21 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 27 RPG nicht geboten ist.

6.3.5

Insgesamt erweist es sich nicht als

verhältnismässig, dass die Vorinstanz Kat.-Nr. 5225 in die Planungszone

integriert hat; die Verhältnismässigkeit ist hingegen für die Ausdehnung der

Planungszone um die Parzellen Kat.-Nrn. 8020, 8022 zu bejahen.

Hinsichtlich Kat.-Nr. 9841 ist im Folgenden zusätzlich auf den Querbezug

zur Vorlage für die Teilrevision Nutzungsplanung

"Alterszentrum" einzugehen.

6.3.6

Wie sich aus dem Masterplan "Grüne

Mitte" ergibt, soll die Planung des neuen Alterszentrums als Teilprojekt

ohne Aufschub weitergeführt werden. Hingegen soll die "Pischte 52"

vorerst in einer mehrjährigen Zwischennutzung als Experimentierraum dienen, um

die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erproben. Das Projekt für das Alterszentrum bildet

dabei einen prägenden neuen Baustein im Gefüge der "Grünen Mitte". Bei

der öffentlichen Auflage der Teilrevision Nutzungsplanung

"Alterszentrum" wurde im raumplanerischen Bericht nach Art. 47

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zum

Planentwurf dargelegt, dass die Stadt als Bauherrschaft für die Erschliessung

des neuen Alterszentrums bei der zuständigen kantonalen Stelle einen

drittverbindlichen Vorentscheid nach § 324 PBG zum Erschliessungskonzept

eingeholt hatte. Dabei war eine grundsätzlich rückwärtige Erschliessung über

die Obere Bachstrasse für den motorisierten Individualverkehr in Verbindung mit

einer Taxi-, Anlieferungs- und Arztzufahrt ab der Badenerstrasse, über die von

dort abzweigende Zufahrt zu den Liegenschaften Badenerstrasse 12–22, zugrunde

gelegt worden. Das Schema Wegnetz zum Zielbildplan im Masterplan "Grüne

Mitte" ist offensichtlich auf diese Teilplanung für das Alterszentrum

abgestimmt. Die mittlerweile auf Gemeindeebene beschlossene Teilrevision

Nutzungsplanung "Alterszentrum" beruht somit auf einem Erschliessungskonzept,

das die weitere Nutzungsplanung für die "Pischte 52" im Sinn des

Masterplans "Grüne Mitte" nicht nachteilig beeinflusst. Der Umstand,

dass die westliche Teilfläche der "Pischte 52" (Kat.-Nr. 9841)

von der Vorlage für die Teilrevision der Nutzungsplanung

"Alterszentrum" erfasst wird, beeinträchtigt die Wirksamkeit der

Planungszone für die gebotene Gesamtschau bezüglich Erschliessungs- und

Erholungsfunktion beim östlich davon gelegenen Abschnitt dieser stillgelegten

Strasse nicht. Insoweit läuft eine Etappierung der Nutzungsplanung nicht der

notwendigen Gesamtschau zuwider. Auch der Zweck einer baulichen Verdichtung beim

Teilprojekt des neuen Alterszentrums in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht

entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in einem derartigen Widerspruch zur

Planungsabsicht der Vergrösserung des Stadtparks, dass deswegen das Areal für

das neue Alterszentrum in den Perimeter der Planungszone integriert werden müsste.

Die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdegegnerschaft 1

in einer allgemeinen Wohnzone befinden sich aus raumplanerischen Sicht in einer

anderen Situation als das für das neue Alterszentrum bestimmte Areal. Das

letztere muss somit auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zur Planungszone

gehören. Darüber hinaus hat die Stadt bei der Teilrevision der Nutzungsplanung

"Alterszentrum" nicht nur durch die öffentliche Auflage vom 18. Februar

2022, sondern noch viel mehr durch den Beschluss des Gemeindeparlaments vom

24. Oktober 2022 die neuen Nutzungsvorgaben hinreichend konkretisiert

(vgl. oben E. 2.6). Insofern fehlt die Notwendigkeit der Sperrwirkung

einer Planungszone. Vielmehr würde es genügen, einem von den planerischen

Festlegungen abweichenden Bauprojekt auf dem Areal dieser Teilrevision die

fehlende planungsrechtliche Baureife nach § 234 PBG entgegenzuhalten (vgl.

zur planungsrechtlichen Baureife VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00038,

E. 3.1 = BEZ 2008 Nr. 35; 22. März 2006, VB.2005.00526,

E. 2.2 = BEZ 2006 Nr. 30; RB 1993 Nr. 40). Demzufolge erweist

sich die vorinstanzliche Ausdehnung der Planungszone auf das Areal für das neue

Alterszentrum (Kat.-Nrn. 8121, 8463 und westlicher Teil von Kat.-Nr. 9841)

nicht als verhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit der vorinstanzlichen

Ausdehnung der Planungszone auf den östlichen Teil von Kat.-Nr. 9841

(ausserhalb des Areals für das neue Alterszentrum) ist jedoch gegeben. Der

erstinstanzlich zu eng gefasste Perimeter der Planungszone führt daher als

Ergebnis der Überprüfung vorliegend nicht zur Aufhebung der ganzen Planungszone,

sondern zu einer gegenüber der Vorinstanz reduzierten Erweiterung.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die

von der Baudirektion verfügte Planungszone in ihrem ursprünglichen Umfang zu

Recht bestätigt und sie ebenfalls zu Recht um die Grundstücke Kat.-Nrn. 8020,

8022 und den östlichen Teil von Kat.-Nr. 9841

(ausserhalb des Perimeters der Vorlage Teilrevision Nutzungsplanung

"Alterszentrum") erweitert hat. Rechtswidrig ist hingegen die

vorinstanzliche Ausdehnung der Planungszone auf die Parzelle Kat.-Nr. 5225

sowie auf das Areal der Vorlage Teilrevision Nutzungsplanung

"Alterszentrum" (Kat.-Nrn. 8121, 8463 und westlicher Teil von Kat.-Nr. 9841). Entsprechend ist die von der Vorinstanz

geänderte Festlegung des Perimeters der Planungszone nochmals anzupassen. Gleichzeitig

ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 unbegründet und vermag nicht

durchzudringen (vgl. auch oben E. 6.2.4).

7.

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

im Sinn der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen (vgl. oben E. 6.4).

Demgegenüber ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 abzuweisen.

7.2 Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

als teilweise begründet erweist, rechtfertigt sich eine Anpassung des angefochtenen

Entscheids BRGE Nr. 0076/2022 im Hinblick auf die Verlegung der

vorinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 5'205.- sind zu zwei Sechsteln von der Baudirektion des Kantons Zürich,

zu einem Sechstel vom Stadtrat Schlieren und zu drei Sechsteln von den

damaligen Rekurrierenden bzw. der Beschwerdegegnerschaft 1 zu tragen; dabei

haften letztere für ihren Anteil solidarisch (vgl. § 13 Abs. 2 und

§ 14 VRG). Hinsichtlich des Rekursverfahrens der Beschwerdeführenden 1

bleibt es mit der Abweisung der Beschwerde bei der vorinstanzlichen

Kostenverlegung. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind

ausgangsgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden 2, unter solidarischer

Haftung für ihren Anteil, zu einem Viertel der Beschwerdegegnerschaft 1,

ebenfalls unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, und zu je einem Achtel

der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2, aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).

7.3 Mangels

überwiegenden Obsiegens steht weder der Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdegegnerschaft 1

oder der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist der angefochtene

Entscheid BRGE Nr. 0076/2022 auch insoweit, als er der Beschwerdegegnerschaft 1

eine Parteientschädigung zugesprochen hat, anzupassen. Die vollständig

unterliegenden Beschwerdeführenden 2 können ebenfalls keine Parteientschädigung

beanspruchen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde der Stadt Schlieren im Verfahren VB.2022.00379 wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I des Entscheids des

Baurekursgerichts Nr. 0076/2022 wird die Verfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 22. Juli 2021 abgeändert und die Planungszone "Zentrum"

zusätzlich für die Grundstücke Kat.-Nrn. 8020, 8022 und für die Teilfläche

von Kat.-Nr. 9841 festgesetzt, die ausserhalb des Perimeters der Vorlage

Teilrevision Nutzungsplanung "Alterszentrum" liegt.

In Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts Nr. 0076/2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 5'205.- zu zwei Sechsteln der Baudirektion des Kantons Zürich, zu

einem Sechstel dem Stadtrat Schlieren und zu drei Sechsteln G und H, unter

solidarischer Haftung für ihren Anteil, auferlegt. In Abänderung von Dispositivziffer III

des Entscheids des Baurekursgerichts Nr. 0076/2022 werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Stadt Schlieren im Verfahren

VB.2022.00379 abgewiesen.

2. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2022.00380 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 8'000.–; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 665.– Zustellkosten,

Fr. 8'665.– Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden 2, unter

solidarischer Haftung für ihren Anteil, zu einem Viertel der Beschwerdegegnerschaft 1,

unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, und zu je einem Achtel der Beschwerdeführerin 1

und der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

zugesprochen.

6. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).