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Entscheid

VB.2022.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00381

10. November 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24109)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00381

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2022 bestrafte Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A wegen (versuchten)

Medikamentenhandels im Gefängnis B mit einem fünftägigen Ausschluss aus dem

Gemeinschaftsbetrieb, der vom 3. bis 8. Mai 2022 vollzogen wurde. Zurzeit

befindet sich A im Gefängnis C.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. Mai 2022 erhobenen Rekurs wies

die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 (Datum des

Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung vom 17. Juni 2022. Daneben beantragte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung sowie sinngemäss einer Genugtuung für die von ihm

erlittenen "Moralschäden". Sodann ersuchte er sinngemäss um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag

stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022. Weitere Eingaben

erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des

kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)

betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist er vom Einzelrichter zu entscheiden.

1.2

Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine

Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler

VGr, 28. April 2022, VB.2022.00171, E. 1.3). Soweit der

Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Prüfung des Gefängnisses B und des

Personals – namentlich im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht zu Unrecht

unterlassenen Medikamentierung mit Ritalin – ersucht, ist das

Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde

insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im

Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden

des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit

Aufsichtsbeschwerde führen. Überdies gehört die (Nicht-)Abgabe von Medikamenten

an den Beschwerdeführer oder andere Insassen nicht zum vorliegenden Streitgegenstand,

welcher auf die Disziplinierung des Beschwerdeführers wegen (versuchten) Medikamentenhandels beschränkt ist.

1.3

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen

Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind

Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen

den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim

Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer nicht allein um

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, sondern

darüber hinaus auch um Zusprechung einer Genugtuung für die von ihm angeblich

erlittene immaterielle Unbill ersucht, ist das Verwaltungsgericht demzufolge

hierfür ebenso wenig zuständig; daher ist auch insofern auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen

Gefangene und Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen

verhängt werden – unter anderem der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der

Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte (Art. 91

Abs. 2 Bst. b StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und

Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, welches die Disziplinartatbestände

umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren

regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. g StJVG, wer

ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von

einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt,

konsumiert, weitergibt oder damit handelt. Die Beteiligung daran, die

Anstiftung oder Aufwiegelung dazu oder der Versuch dazu werden wie das Vergehen

selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). Als Disziplinarsanktion infrage

kommt unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb für bis zu drei Monate,

im Wiederholungsfall bis zu sechs Monate (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG).

2.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (vgl. Plüss, § 7

N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu

orientieren (statt vieler VGr, 14. Januar 2022, VB.2021.00396, E. 2.2).

Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung

insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung

werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss

angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung damit, dass der

Beschwerdeführer am 1. Mai 2022 einen Mitinsassen gebeten habe, für ihn

Ritalin zu schmuggeln und ihm dieses abzugeben. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer

diesem Mitinsassen Geld für den Kioskeinkauf angeboten. Es sei bereits das

zweite Mal gewesen, dass ein Insasse berichtet habe, vom Beschwerdeführer

gebeten worden zu sein, ihm sein verordnetes Ritalin abzugeben.

3.2

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 17. Juni 2022, es gebe keinen Grund,

an der schlüssigen und nachvollziehbaren (Sachverhalts-)Darstellung des

Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb zwei

Mitinsassen, die sich unabhängig voneinander an die Betreuer gewandt hätten,

falsche Angaben machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollten.

Dessen Einwand, man wolle ihn als starkes "Alpha-Männchen"

ausschliessen, entbehre jeder Grundlage und sei als Schutzbehauptung zu

qualifizieren. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit Monaten

Ritalin verlange, welches ihm mangels einschlägiger ADHS-Diagnose aber nicht

abgegeben werde. Dem Beschwerdeführer sei bereits am 26. April 2022

aufgezeigt worden, dass es nicht akzeptabel sei, Medikamente von Mitinsassen zu

verlangen. Der Beschwerdeführer komme offensichtlich nicht damit klar bzw.

empfinde es als ungerecht, dass ihm kein Ritalin verordnet werde, weshalb er

versuche, sich dieses Medikament auf anderen Wegen zu beschaffen. Dass der

Gefängnisleiter unter den gegebenen Umständen auf die Ausführungen der

Mitinsassen abgestellt und der Version des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt

habe, sei verständlich und nachvollziehbar und habe selbstredend nichts mit

Diskriminierung oder Amtsmissbrauch zu tun. Weshalb ferner Aussagen von Personen,

welche an ADHS erkrankt seien, allgemein nicht ernst genommen werden dürften, sei

schleierhaft und respektlos. Der Sachverhalt erweise sich als genügend erstellt.

Weiter erwog die

Vorinstanz, indem der Beschwerdeführer am 1. Mai 2022 einen Mitinsassen,

welcher ordnungsgemäss Ritalin beziehe, angefragt habe, ob er mit ihm ein

Geschäft – Ritalin gegen Geld oder Kioskeinkäufe – eingehen wolle, habe er den

Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Handel mit einem Medikament erfüllt.

Ob der Beschwerdeführer dabei Druck ausgeübt habe oder nicht, sei insofern irrelevant.

Die Disziplinierung sei zu Recht erfolgt.

Schliesslich erwog die

Vorinstanz, die verhängte Disziplinarmassnahme von fünf Tagen Ausschluss aus

dem Gemeinschaftsbetrieb erscheine mit Blick auf die Verfehlung des Beschwerdeführers

ohne Weiteres gerechtfertigt und angemessen. Soweit der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang beanstande, er sei sechs statt fünf Tage vom

Gemeinschaftsbetrieb ausgeschlossen worden, ergebe sich aus den Akten Folgendes:

Der Beschwerdeführer sei am Dienstag, 3. Mai 2022, ab 10.00 Uhr, bis

Sonntag, 8. Mai 2022 aus dem Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug)

ausgeschlossen worden. Am Sonntag sei der Zelleneinschluss um 11.50 Uhr für

alle inhaftierten Personen erfolgt (vgl. act 9/5–7). Damit sei der Beschwerdeführer

effektiv fünf Tage, eine Stunde und fünfzig Minuten vom Gemeinschaftsbetrieb

ausgeschlossen gewesen. Die knapp zwei Stunden über den verfügten fünf Tagen seien

insgesamt vernachlässigbar. Es sei aber nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

die Disziplinarmassnahme unter diesen Umständen als sechstägigen Ausschluss empfunden

habe, auch wenn sie effektiv nicht so lange gedauert habe.

3.3

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen. So beschränkt er sich im Wesentlichen auf den

Versuch, die Glaubwürdigkeit des Gefängnispersonals sowie der zwei Mitinsassen,

welche gegen ihn Meldung erstattet hatten, pauschal infrage zu stellen. Den

Akten können indes keine Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie

unrechtmässig erstellten Sachverhalt entnommen werden. Das damalige Verhalten

des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2022 ist sodann zweifellos als versuchter

Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 23b Abs. 3 StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend

gemachten, angeblich zu Unrecht verweigerten Abgabe von Ritalin rechtfertigen

(vgl. vorn E. 1.2). Schliesslich kann die verhängte Sanktion nicht als

unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine

Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3 f.).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens keine zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement.