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Entscheid

VB.2022.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00388

21. Dezember 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24238)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00388

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich Tiefbauamt,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Tiefbauamt der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom

23. Oktober 2020 ein offenes Submissionsverfahren für

Baumeisterarbeiten zum Neubau des Kreisels Knoten Wani-/Weiacherstrasse in

Pfungen. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 24. November 2020 gingen

sieben Angebote ein, darunter dasjenige der A AG zum tiefsten Preis von Fr. 3'810'895.90.

Am 24. Februar 2021 verfügte das Tiefbauamt den Zuschlag an die C AG

zum Preis von Fr. 3'962'194.50 und teilte dieses Ergebnis den Anbietenden

am 26. Februar 2021 mit.

B. Gegen

diesen Zuschlag gelangte die A AG am 12. März 2021 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid aufzuheben und den

Zuschlag ihr zu erteilen, eventualiter die Sache mit der Anordnung, den Zuschlag

der Beschwerdeführerin zu erteilen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vergabestelle

zurückzuweisen.

Das Tiefbauamt beantragte daraufhin, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vergabestelle zurückzuweisen. Die mitbeteiligte C AG hatte sich nicht

vernehmen lassen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober

2021 (VB.2021.00195) wurde der Zuschlagsentscheid aufgehoben und die Sache zu

neuem Entscheid an das Tiefbauamt zurückgewiesen. Zusammenfassend erwies sich

die Bewertung der Vergabebehörde in verschiedenen Punkten als fehlerhaft,

nämlich insoweit, als die Referenzauskünfte nicht protokolliert wurden, als die

starken Notenrundungen das Ergebnis verfälschen konnten, als die Bewertung der Referenz­objekte

im Zuschlagskriterium (ZK) "Referenzen Schlüsselpersonen" ohne

Berücksichtigung der Vergleichbarkeit erfolgte und schliesslich insoweit, als

die Bewertung der Auftragsanalysen in unzulässiger Weise von den Vorgaben der

Ausschreibungsunterlagen abwich. Der damals angefochtene Vergabeentscheid wurde

deshalb aufgehoben mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin, die Bewertung

entsprechend den Vorgaben zu wiederholen.

C. Mit

Verfügung vom 8. Juni 2022 vergab das Tiefbauamt die Leistungen erneut zu Fr. 3'962'194.50

an die C AG. Die Mitteilung des Entscheids erfolgte mit Schreiben vom 16. Juni

2022.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Zuschlag gelangte die A AG mit

Beschwerde vom 27. Juni 2022 wiederum an das Verwaltungsgericht und

beantragte, den Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen,

eventualiter die Sache mit der Anordnung, den Zuschlag ihr zu erteilen, an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde ­– zunächst superprovisorisch

– aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2022 ist dem Tiefbauamt

ein Vertragsabschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.

Das Tiefbauamt beantragte am 15. Juli 2022,

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte

das Tiefbauamt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die

mitbeteiligte C AG hat sich nicht vernehmen lassen.

Am 19. Juli 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung

erteilt sowie der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt und Frist

zur Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 11. August 2022 hielt die

Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Am 24. August 2022

erfolgte die Duplik des Tiefbauamts, mit welcher an den Rechtsbegehren

festgehalten wurde. Dazu äusserte sich die A AG nochmals mit Eingabe vom

16.

September 2022.

Auf präsidiale Nachfristansetzung reichte das Tiefbauamt

am 24. Oktober 2022 die Angebote der beiden verfahrensbeteiligten

Anbieterinnen zu den Akten. Ebenfalls beigezogen sind die Akten des

Beschwerdeverfahrens VB.2021.00195.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in

Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische

Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflege-

gesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht,

ist aufgrund der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen

(BGE 141 II 14, E. 4.9).

2.2

Gemäss

Auswertung erzielte die Mitbeteiligte mit 84,01 Punkten die höchste Punktzahl;

das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei einem Rückstand von 0,12

Punkten mit 83,89 Punkten auf Rang 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die

Bewertung der Angebote in den Zuschlagskriterien "Referenzen

Schlüsselpersonen" und "Auftragsanalyse"; die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass ihr Angebot bei rechtskonformer Bewertung die höchste

Punktzahl erreicht. Erweisen sich die Rügen als berechtigt, hätte das Angebot

der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag. Folglich ist ihre

Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Zuschlagskriterien

dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien

werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den

Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw.

in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1

lit. m und Abs. 2 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht

ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine

Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu

prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 IVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April

2017, VB.2017.00132, E. 3.4, mit Hinweisen).

3.2

Die

Vergabebehörde trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter

Unterkriterien. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird,

welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Das

Transparenzgebot verlangt nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von

Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der

publizierten Kriterien dienen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die

Vergabebehörde bei der Bewertung der Offerten die in den

Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien weiter verfeinert, ohne diese

Subkriterien der unteren Ebenen ihrerseits mit der Ausschreibung zu

veröffentlichen (vgl. etwa BGr, 21. Januar 2003, 2P.111/2003, E. 2.1.1;

10.

März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr, 22. Juni 2017,

VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Werden in den

Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind sie

in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich (VGr, 9. Mai 2018,

VB.2017.00854, E. 6.2.2; 16. November 2017, VB.2017.00495; E. 4.2;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 387 Rz. 859). Für

die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so

auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen

verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der

Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14

E. 7.1, mit Hinweisen).

3.3

Bei der

Bewertung von Referenzobjekten gibt es hauptsächlich zwei mögliche Ansätze.

Einerseits kann es um die Vergleichbarkeit gehen; damit wird bewertet, in

welchem Grad ein Referenzobjekt der ausgeschriebenen Leistung ähnlich ist. Oder

es kann die Qualität der Referenzobjekte bzw. die Leistung des Anbieters,

namentlich auch mittels Einholung von Auskünften, bewertet werden. Dabei gibt

es keine Regel, wonach Referenzen nach dem einen oder anderen Aspekt oder stets

nach beiden Aspekten bewertet werden müssten (VGr, 4. März 2021,

VB.2020.00903, E. 4.2.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin hatte die Zuschlagskriterien samt Gewichtung in den

Ausschreibungsunterlagen (Bestimmungen zum Vergabeverfahren) wie folgt bekannt

gegeben:

- ZK 1 Preis (60 %)

- ZK 2 Referenzen Schlüsselpersonen (10 %)

- ZK 3 Auftragsanalyse (25 %)

- ZK 4 Lehrlingsausbildung (5 %)

Weiter enthielten die Ausschreibungsunterlagen die Formulare

"Referenzen Schlüsselpersonen". Darin wurden für Bauführer und Polier

der jeweiligen Anbieterin zum einen Angaben zu deren Ausbildung und

Arbeitstätigkeit verlangt und zum anderen waren je zwei Referenzprojekte mit

Beschreibung und die Daten einer jeweiligen Auskunftsperson zu

nennen.

4.2

Die

Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten erzielten in der neuen

Bewertung anhand der Zuschlagskriterien folgende Ergebnisse:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

in %

Punkte

Mitbeteiligte

Punkte

Beschwerdeführerin

Preis

60.

%

53,62

60,00

Referenzen Schlüsselpersonen

10.

%

8,06

5,56

Auftragsanalyse

25.

%

17,33

13,33

Lehrlingsausbildung

5.

%

5,00

5,00

Total Bewertungspunkte

100.

%

84,01 (Rang 1)

83,89 (Rang 2)

5.

5.1

Die

Vergabebehörde hatte das Zuschlagskriterium "Referenzen

Schlüsselpersonen" für Bauführer und Polier in der ersten, vom

Verwaltungsgericht aufgehobenen Zuschlagsverfügung zum einen nach Ausbildung

bzw. Berufstätigkeit und zum anderen nach eingeholten Referenzauskünften

bewertet.

Die Beschwerdeführerin hatte

diesbezüglich im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht moniert, dass die

Vergabebehörde die Grösse und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte nur bei der

Eignungsprüfung, nicht aber bei der Bewertung der "Referenzen Schlüsselpersonen"

bewertet habe.

5.2

Das

Verwaltungsgericht führte im Rückweisungsurteil vom 27. Oktober 2021 zu

dieser Rüge aus, dass angesichts der Bezeichnung des infrage stehenden

Zuschlagskriteriums als "Referenzen Schlüsselpersonen" nicht

Referenzobjekte des Unternehmens, sondern die Referenzen der Schlüsselpersonen

bzw. deren Referenzobjekte zu bewerten sind. Zu diesen Referenzen zähle

einerseits die Ausbildung und Tätigkeit der Schlüsselperson und anderseits die

anzugebenden Referenzobjekte der jeweiligen Schlüsselperson.

Neben Ausbildung bzw. Tätigkeit

der Schüsselpersonen seien auch die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen zu

bewerten. Dazu falle zwar massgeblich in Betracht, dass es keine Regel gebe,

gemäss der Referenzobjekte nach der Vergleichbarkeit oder nach der Qualität

oder stets nach beiden Aspekten bewertet werden müssten. Allerdings ergebe sich

aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten, dass die

Beschwerdegegnerin die Referenzobjekte von Schlüsselpersonen in einer

vergleichbaren Submission für eine Fahrbahninstandsetzung im Jahr 2020 (Kreisel

Neeracher Ried in Höri) offenbar nicht wie vorliegend nach eingeholten

Referenzen, sondern nach der Vergleichbarkeit der Objekte bewertet habe; dies

obschon das Zuschlagskriterium "Referenzen Schlüsselpersonen" damals

im Wesentlichen gleich umschrieben gewesen sei wie in der vorliegenden

Ausschreibung.

Weiter hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass die Auswahl der für die Bewertung mass­geb­lichen

Unterkriterien in aller Regel keinen Verdacht auf ein unrechtmässiges Vorgehen

zu begründen vermöge. Bei der vorliegenden Vergabe jedoch bestünden

Ungereimtheiten, die einen gewissen Verdacht auf eine Benachteiligung des

Angebots der Beschwerdeführerin begründen würden. Weil zudem keine

nachvollziehbaren Gründe ersichtlich seien, um die Referenzobjekte in

vergleichbaren Submissionen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zu bewerten,

qualifizierte es das Verwaltungsgericht als unzulässig, wenn die

Beschwerdegegnerin die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen nach eingeholten

Auskünften bewertet und die ebenfalls naheliegende Vergleichbarkeit (im

Gegensatz zum anderen erwähnten Submissionsverfahren) aussen vor lasse. Dies

sei im Rahmen des neuen Vergabeentscheids entsprechend zu korrigieren.

5.3

Mit der

aktuellen Beschwerde wird geltend gemacht, die Vergabebehörde habe das

Unterkriterium "Vergleichbarkeit der Referenzobjekte" entgegen den

Vorgaben im Rückweisungsentscheid wiederum nicht bewertet. Es seien für

Bauführer und Polier jeweils eine Note für die Erfahrung und jeweils zwei Noten

für die Referenzabfragen vergeben worden. Keine Note sei dagegen für

"Vergleichbarkeit der Referenzobjekte" vergeben worden. Dies habe die

Vergabebehörde auf Nachfrage damit begründet, dass die Anbieter vergleichbare

Referenzobjekte eingereicht hätten, weshalb auf eine Bewertung verzichtet

worden sei. Bei dieser Sachlage hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin

indes jeweils eine identische Note für die Vergleichbarkeit vergeben werden

müssen, anstatt dass die Note weggelassen wurde. Würde in diesem Sinn jeweils

eine vierte, für Bauführer und Polier beider Anbieterinnen identische Note

vergeben, so würde das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt auf den ersten

Rang vorstossen.

5.4

Tatsächlich

hat die Beschwerdegegnerin für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte im

Neuentscheid wiederum keine Noten vergeben und dafür keine überzeugenden Gründe

angeführt. Für die Bewertung der betroffenen Mitarbeiter wurden wiederum drei

Noten vergeben, nämlich eine für die Erfahrung und jeweils eine für die beiden

Referenzabfragen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin

auch im Neuentscheid keine Note für die Vergleichbarkeit vergibt, während in

der erwähnten Vergabe betreffend den Kreisel Neeracher Ried nicht wie

vorliegend nach eingeholten Referenzen, sondern nach der Vergleichbarkeit der

Objekte bewertet wurde (vgl. oben E. 5.2). Beachtet hat die Beschwerdegegnerin

zwar, dass ein Referenzobjekt des Poliers der Beschwerdeführerin die verlangte

finanzielle Grösse nicht erfüllt, sie bezeichnet die technisch/fachliche

Vergleichbarkeit im Übrigen aber als (grundsätzlich) zu 100 % gegeben. Im

Sinn der obigen Erwägungen hat die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte jedoch

nicht nur marginal bzw. zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, sondern auch dort

in die Bewertung einzufliessen, wo die Offerten eben gleich gut zu bewerten

sind. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die Bewertung

zu korrigieren. Eine nochmalige Rückweisung der Sache zur Neubewertung

erscheint nicht als gerechtfertigt; vielmehr ist die Sache in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dabei kann ein

Ermessensentscheid getroffenen werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zu Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 63

N. 18).

5.5

Entsprechend

der 100%ig vorhandenen fachlich/technischen Vergleichbarkeit der

Referenzobjekte gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin erhalten Bauführer und

Polier beider Anbieterinnen für die Vergleichbarkeit jeweils als vierte Note

eine 3.

5.5.1

Damit ergeben sich betreffend das Angebot der Beschwerdeführerin folgende

Veränderungen:

Bauführer D erzielt neu die Durchschnittsnote 1,75. Damit

erhöht sich der Faktor auf 58,33333 % und die Punktzahl um 0,69444 auf

2,91666.

Polier E erzielt neu die Durchschnittsnote 2,25. Damit

erhöht sich der Faktor auf 75 % und die Punktzahl um 0,41667 auf 3,75.

Addiert verbessert sich das Ergebnis der Beschwerdeführerin

somit um 1,11 Punkte auf total 85,00 Punkte.

5.5.2

Für das Angebot der Mitbeteiligten ändert sich Folgendes:

Bauführer F erzielt neu die Durchschnittsnote 2,5. Damit

erhöht sich der Faktor auf 83,3333 % und die Punktzahl um 0,27779 auf

4,16667.

Polier G erzielt neu die Durchschnittsnote 2,625. Damit

erhöht sich der Faktor auf 87,5 % und die Punktzahl um 0,20834 auf 4,375.

Addiert verbessert sich das Ergebnis der Mitbeteiligten um

0,48613 Punkte auf total 84,50 Punkte.

5.5.3

Mithin überholt das Angebot der Beschwerdeführerin dasjenige der Mitbeteiligten

und steht neu auf Rang 1 mit einem Vorsprung von 0,50 Punkten.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der

weiteren Rügen.

5.6

Die Beschwerde ist vielmehr gutzuheissen und die

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2022 aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin

zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag nicht

selber; die Sache ist mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ

2002.

Nr. 33; Donatsch, § 63 N. 20).

6.

Gemäss § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien die

Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens. Aufgrund der Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur

Vergabe an die Beschwerdeführerin gilt diese als obsiegend. Dementsprechend

sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Schliesslich ist die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Der Auftragswert übersteigt

den massgeblichen Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche

Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses Urteil ist daher

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid des

Tiefbauamts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag der

Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 7'805.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Urteils

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an die Parteien.