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Entscheid

VB.2022.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00390

1. September 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23941)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00390

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1980 geborener nigerianischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 13. November 2011 unter der Identität C,

Staatsangehöriger Trinidad und Tobagos, in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Mit Verfügung vom 6. März 2012 lehnte das Bundesamt für Migration

(heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab. Eine dagegen

gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2012

ab (E-1908/2012). Im Sommer 2012 verliess A die Schweiz in Richtung Ungarn, wo

er eine ungarische Staatsangehörige heiratete und in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Spätestens im Sommer 2015 reiste A erneut

in die Schweiz ein. Mit Urteil des Regionalgerichts [Berner] Oberland vom

3. Mai 2016 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. In der Folge

verhängte das SEM gemäss Angaben von A eine fünfjährige Einreisesperre gegen

ihn. Am 26. Mai 2016 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach

Ungarn überstellt. Gemäss eigenen Angaben liess sich A im Jahr 2019 von seiner

ungarischen Ehefrau scheiden.

B. Seit

dem Jahr 2016 führen A und D, eine 1973 geborene Schweizer

Bürgerin, eine Liebesbeziehung. Gemäss eigenen Angaben schlossen sie im April

2017 in Nigeria traditionell die Ehe. Im November 2017 zogen die beiden

gemeinsam dorthin. Am 7. Februar 2018 brachte D in Lagos, Nigeria, die

Zwillinge E und F zur Welt; A anerkannte die Kinder. Im

September 2018 kehrte D mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück, während A zurück nach Ungarn zog. Seit ihrer Wiedereinreise bezieht D,

gemeinsam mit ihren Kindern, Sozialhilfe. Im September 2020 wurden E und F

fremdplatziert; bereits davor war für beide Kinder eine Beistandschaft

errichtet worden.

C.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste A

erneut in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2021 verhaftet wurde, da er

wegen einem möglichen ausländerrechtlichen Delikt zur Fahndung ausgeschrieben

war. Am 11. August 2021 ersuchte er um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Oktober

2021 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein.

D. Bereits

am 7. Oktober 2021 hatte A um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat mit D ersucht. Mit Verfügung vom 26. Januar

2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg; einem

allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Mit

Rekurs vom 2. März 2022 gelangte A an die Sicherheitsdirektion und

beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung,

eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu

erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps.

Mit prozessleitender Anordnung vom 3. März 2022 wies

die Sicherheitsdirektion die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps ab. Dagegen gelangte A am 11. März 2022 an das Verwaltungsgericht. Mit

Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wies die Abteilungspräsidentin dessen

Gesuch um superprovisorische Anweisung an das Migrationsamt, bis auf Weiteres

von jeglichen Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen, ab. Dagegen gelangte A

am 19. April 2022 an das Bundesgericht, welches mit Verfügung vom

21.

April 2022 anordnete, dass Vollzugshandlungen während des

bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben.

Mit Urteil vom 13. April 2022 (VB.2022.00151) –

versandt am 19. April 2022 – hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerde von

A vom 11. März 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. In der

Folge schrieb das Bundesgericht die gegen die Präsidialverfügung vom

16.

März 2022 erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (BGr,

4.

Mai 2022, 2C_303/2022). Am 16. Mai 2022 liess A gegen das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 13. April 2022 Beschwerde an das

Bundesgericht erheben; dieses ordnete tags darauf an, dass Vollzugshandlungen

während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben.

B.

Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 2. März 2022 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass A die

Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), wies dessen

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab

(Dispositiv-Ziff. III f.), auferlegte ihm die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 850.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete

keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 beantragte A im

Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

24.

Mai 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar

2022.

aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen,

subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen; des Weiteren ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 ordnete die

Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juli

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Am 4. Juli und am 6. Juli 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht weitere Belege einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 20a Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren keine neuen

Sachbegehren gestellt werden; auf eine unzulässige Änderung des

Streitgegenstandes muss die Rekursinstanz nicht eintreten. Wurde die

angefochtene Anordnung durch ein Begehren eines Verfahrensbeteiligten

ausgelöst, bestimmt dieses zusammen mit dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt

den Streitgegenstand des Rekursverfahrens. Der Rekursantrag darf nur

Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als

ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a

N. 9 f.).

2.2

Hier

ersuchte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) aufgrund der Beziehung zu seinen

beiden Schweizer Kindern E und F beantragte der Beschwerdeführer dagegen

erstmals vor der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner hatte

die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung denn auch nicht geprüft, da die

Vaterschaft des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht

nachgewiesen war. Folglich wies der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung

auch lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ab.

2.3

Nach

dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Rekurs, soweit damit die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf Art. 8 EMRK) beantragt wurde,

nicht eintreten dürfen. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Die Entwicklung des Sachverhalts – insbesondere mit Blick auf die

Beziehung des Beschwerdeführers zu den Zwillingen – ist jedoch vorliegend im

Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.2).

3.

3.1

Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen

Verlobte, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, während

des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67

Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung

und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten

Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12

EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit

ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und "klar"

erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird

verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012

Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.).

Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung

ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen

ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1

Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).

3.2

D ist Schweizer

Bürgerin. Nach erfolgter Heirat hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass

es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und der Beschwerdeführer

keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 51

Abs. 1 AIG).

3.2.1

Hier deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer und D

keine echte Beziehung leben (vgl. dazu BGr, 7. Juni

2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).

3.2.2

Mit dem Eheschluss ist sodann nunmehr in absehbarer

Zeit zu rechnen, zumal das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 4. Juli 2022

bestätigte, dass die Aktenprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sei und für

den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens noch die Unterschriften der Verlobten

sowie ein Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt (des Beschwerdeführers)

fehlten (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4

mit Hinweisen). Der rechtserhebliche Sachverhalt gestaltet sich somit unter

diesem Gesichtspunkt wesentlich anders als im Zeitpunkt des Urteils im

Verfahren VB.2022.00151.

3.2.3

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Regionalgerichts [Berner] Oberland vom 3. Mai 2016 insbesondere wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 20 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG gegeben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die

Straffälligkeit des Beschwerdeführers heute über sechs Jahre zurückliegt und er

sich seither wohlverhalten hat. Ebenso ist von Bedeutung, dass der

Beschwerdeführer vor der Geburt von E und F delinquierte bzw. sich seit deren

Geburt nichts mehr zuschulden kommen liess.

D bezieht seit mehreren Jahren Sozialhilfe. Nach erfolgter

Hochzeit ist deshalb nicht auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer –

zumindest bis er eine Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden hat – ebenfalls

Sozialhilfe beziehen würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).

Daran vermag auch die bei den Akten liegende Arbeitszusicherung nichts zu

ändern. Der Beschwerdeführer ist jedoch gewillt, Deutsch zu lernen, um sich auf

dem Arbeitsmarkt integrieren zu können. Dies sollte ihm grundsätzlich auch

möglich sein, zumal er erst rund 40 Jahre alt und – soweit ersichtlich – gesund

ist.

Bei der summarischen Beurteilung, ob die vorgenannten

Widerrufsgründe einer Bewilligungserteilung nach erfolgter Hochzeit

entgegenstehen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich seit dem Urteil im

Verfahren VB.2022.00151 auch in dieser Hinsicht eine wesentliche Veränderung

des Sachverhalts ergab. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 3. Mai 2022

gemeinsam mit D und den beiden gemeinsamen Kindern im Haus G, wo die

Eltern insbesondere bei der Erziehung professionelle Unterstützung erhalten. Der

Beschwerdeführer hat damit die Beziehung zu seinen beiden Schweizer Kindern in

den letzten rund vier Monaten intensiviert und sich aktiv an deren Erziehung

und Betreuung beteiligt. Gemäss der Beiständin der Kinder ist der

Beschwerdeführer eine "riesen Ressource". Sein Einbezug bei der

Kinderbetreuung sei "eine Bedingung für eine gelingende Mutter-Kind

Platzierung". Dieser intensivierten Vater-Kind-Beziehung ist bei der

Beurteilung der Verhältnismässigkeit des mit einer Bewilligungsverweigerung

verbundenen Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 23. Mai

2013, 2C_76/2013, E. 2.3.3). Überdies soll eine Wiedervereinigung der

fremdplatzierten Kinder mit dem Beschwerdeführer (und D), wenn möglich, nicht

endgültig verhindert werden (vgl. BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021,

E. 5.2 – 30. Januar 2019, 2C_1009/2018, E. 3.5). Insgesamt ist

somit im Sinn einer summarischen Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer nach erfolgter Hochzeit eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist.

3.3

Insgesamt

Dispositiv

ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner

anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

Vor diesem Hintergrund kann davon abgesehen

werden, die Akten der KESB beizuziehen und die Beiständin der Zwillinge sowie

die Kinderanwältin zur Stellungnahme aufzufordern.

4.

4.1 Im

Beschwerdeverfahren erscheint der Beschwerdeführer als mehrheitlich obsiegend;

das rein formelle Unterliegen (vorn, E. 2) ist untergeordneter Natur.

Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer antragsgemäss

eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde

einzig auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung

des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist, ist die

vorinstanzliche Nebenfolgeregelung nicht zu korrigieren (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 66).

Der Beschwerdeführer ersuchte vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Da der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos war und der

Beschwerdeführer überdies als mittellos zu qualifizieren ist, ist sein Gesuch

gutzuheissen und ihm für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.3 Der

Beschwerdeführer ersucht auch vor Verwaltungsgericht um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist angesichts seiner Mittellosigkeit

und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Dem

Beschwerdeführer ist in der Person seiner Vertreterin, Rechtsanwältin B, eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin

einen Aufwand von 6 Stunden und 51 Minuten sowie Auslagen im Betrag von

Fr. 45.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Demnach ist Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'671.85 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Auf diesen Betrag ist die Parteientschädigung anzurechnen.

4.5 Schliesslich

ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

7. Oktober 2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 24. Mai 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids vom

24. Mai 2022 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

für das Rekursverfahren gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die

Entschädigung für Rechtsanwältin B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 56.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das SEM;

e) die Gerichtskasse (zur Anweisung

der Entschädigung).