VB.2022.00392
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00392
25. August 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23914)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00392
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vollzug
der Landesverweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1970 geborene Staatsangehörige Thailands, reiste
im Mai 2006 in die Schweiz ein und war ab dem Jahr 2012 im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 27. Mai 2019 bestrafte sie das
Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-
und verwies sie für fünf Jahre der Schweiz. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel
zog A am 1. September 2019 zurück.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 forderte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A auf, die Schweiz bis am 9. Februar 2022
zu verlassen. Hierauf liess Letztere der Behörde am 31. Januar 2022 ein
"Wiedererwägungsgesuch" stellen und darum ersuchen, mit Blick auf
ihre gesundheitliche Verfassung die gegen sie verfügte Ausreisefrist zu
sistieren bzw. – eventualiter – den Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt – nach Einholung einer Einschätzung sowie
eines medizinischen Consultings des Staatssekretariats für Migration (SEM) –
mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist
bis am 28. März 2022.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab,
verweigerte A Armenrecht sowie eine Parteientschädigung und auferlegte ihr die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 760.-.
III.
A liess am 28. Juni 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 24. Mai 2022 aufzuheben und ihr Aufenthalt weiterhin
zu dulden, eventualiter die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen mit der
Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen
Entscheid zu fällen; in prozessualer Hinsicht liess sie zudem um unentgeltliche
Rechtspflege und Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde ersuchen.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2022 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe; gleichzeitig setzte
es der Genannten eine Frist von 20 Tagen, um die sie allenfalls treffenden
Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2022 ausdrücklich auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die
Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
Für den
Vollzug einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist grundsätzlich derjenige
Kanton zuständig, dessen Gericht die zum Vollzug gelangende Massnahme
angeordnet hat (vgl. Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101], Art. 66d Abs. 2 StGB und Art. 14a der
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September
2006.
[SR 311.01]; Fanny de Weck in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 66d StGB N. 8). Im Kanton Zürich
obliegt der Vollzug der Landesverweisungen dem Beschwerdegegner (§ 16a des
Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [LS 331] in
Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b, Anhang 3 Ziff. 2.1,
Anhang 1 lit. B Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. c
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB
kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben
werden, wenn die betroffene Person
ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
gefährdet wäre (lit. a), oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der
Landesverweisung entgegenstehen (lit. b). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot
zu beachten, welches die
Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land
verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die
betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer
anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. insbesondere
Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK,
SR 0.101] und Art. 25 Abs. 3 BV).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, wegen ihres schlechten
Gesundheitszustands täglich Medikamente einnehmen zu müssen und im Fall einer
Rückkehr nach Thailand im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3
BV konkret an Leib und Leben bzw. mit unmenschlicher Behandlung bedroht zu sein.
Zum Beleg verweist sie auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. September
2021, woraus hervorgeht, dass bei ihr eine HIV-Infektion (Stadium A3) und eine
chronische Hepatitis-B-Erkrankung diagnostiziert wurden und sie "täglich
eine antiretrovirale Therapie einnehmen" muss.
Medizinische Gründe stehen einer Wegweisung allerdings
praxisgemäss nur dann entgegen, wenn die betroffene ausländische Person schwer krank
ist und stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie, obwohl nicht
unmittelbar vom Tod bedroht, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im
Herkunftsland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung
tatsächlich Gefahr läuft, einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu starkem
Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt (vgl.
EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 in Sachen Paposhvili gegen Belgien [Nr. 41738/10],
§ 177 ff. mit Hinweisen; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2,
und 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3). Hiervon ist bei der
Beschwerdeführerin nicht auszugehen. So befindet sich ihre HIV-Erkrankung noch
nicht in einem fortgeschrittenen Stadium (vgl. dazu auch BVGr, 10. Februar
2011, E-8875/2010, E. 7.3, und 7. August 2008, D-6538/2006, E. 9.1.3)
und sind laut dem Bericht der Länderanalyse des SEM (Medizinisches Consulting)
in einem öffentlichen Spital in der Hauptstadt Bangkok, wo die Beschwerdeführerin
vor ihrer Einreise in die Schweiz während 20 Jahren gelebt, studiert und
gearbeitet hat, sowohl ambulante und stationäre Kontrollen durch einen
HIV-Spezialisten möglich als auch das der Beschwerdeführerin aktuell verordnete
Medikament erhältlich. Alle thailändischen Staatsangehörigen, die weder durch
staatliche noch private Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber versichert seien,
genössen sodann – den Abklärungen der Länderanalyse zufolge – eine kostenlose
Versorgung. Die sogenannte Universal Health Care übernehme ausserdem die Kosten
für HIV-Behandlungen und Medikamente in staatlichen Kliniken.
Inwiefern dieser Bericht nicht nachvollziehbar bzw. der
Beschwerdegegner mit Blick darauf zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen
sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Angaben des SEM mit der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Wegweisungen nach
Thailand decken (BVGr, 19. Juni 2009, C-213/2006, E. 5.5 mit
Hinweisen; siehe auch den aktuelleren Artikel "Thailand integrates HIV
response into UHC" vom 10. Juli 2020, National
Health Security Office [https://eng.nhso.go.th]).
2.3
Bei dieser
Sachlage ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Thailand unter
medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen und liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Vollzug ihrer obligatorischen
Landesverweisung zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstünden.
Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden
generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25
Abs. 3 BV) gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles
ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig
sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen
Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (BGr, 7. Oktober 2020,
2C_525/2020, E. 5.5.2, auch zum Folgenden). Der Vollzug muss mit anderen
Worten in Fällen wie dem vorliegenden sorgfältig und dem Gesundheitszustand der
betroffenen Person entsprechend geplant werden (allfällige ärztliche Begleitung
auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat,
Abgabe von Medikamenten usw.).
3.
3.1
Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die
beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der
Begründung, der Rekurs müsse als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.
3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
3.3
Die
vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass schon dem Rekurs der
Beschwerdeführerin nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. Nachdem die
Schwelle für die Bejahung eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinn von Art. 3
EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV wegen medizinischer Gründe relativ hoch
ist, hätte sie mithin mehr als nur pauschale Rügen an dem vom Beschwerdegegner
eingeholten Bericht des SEM vorbringen müssen, um einen (weiteren) Aufschub des
Vollzugs ihrer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1
StGB zu erwirken. Das, worum es der Beschwerdeführerin gemäss der Begründung
jedenfalls ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Beschwerde mit
dem vorliegenden Verfahren eigentlich geht, nämlich herauszufinden, "wo
genau und unter welchen allfälligen weiteren Voraussetzungen [sie] in Thailand
eine kostenlose HIV-Behandlung erhält", hätte sie sodann auch mit einem
Begehren um medizinische Rückkehrhilfe erreichen können.
Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
Rekurs der Beschwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos einstufte und ihr
die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigerte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil sich die Beschwerde
als offensichtlich aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen (hierzu 3).
6.
Der vorliegende Entscheid betreffend den Vollzug der
Landesverweisung kann lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in
Verbindung mit Art. 121 Abs. 2 BV).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Die von der
Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr im Betrag von Fr. 500.- zurückerstattet.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) den Regierungsrat;
e) die Gerichtskasse.