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Entscheid

VB.2022.00392

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00392

25. August 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23914)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00392

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Vollzug

der Landesverweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1970 geborene Staatsangehörige Thailands, reiste

im Mai 2006 in die Schweiz ein und war ab dem Jahr 2012 im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 27. Mai 2019 bestrafte sie das

Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-

und verwies sie für fünf Jahre der Schweiz. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel

zog A am 1. September 2019 zurück.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 forderte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A auf, die Schweiz bis am 9. Februar 2022

zu verlassen. Hierauf liess Letztere der Behörde am 31. Januar 2022 ein

"Wiedererwägungsgesuch" stellen und darum ersuchen, mit Blick auf

ihre gesundheitliche Verfassung die gegen sie verfügte Ausreisefrist zu

sistieren bzw. – eventualiter – den Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt – nach Einholung einer Einschätzung sowie

eines medizinischen Consultings des Staatssekretariats für Migration (SEM) –

mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist

bis am 28. März 2022.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab,

verweigerte A Armenrecht sowie eine Parteientschädigung und auferlegte ihr die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 760.-.

III.

A liess am 28. Juni 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 24. Mai 2022 aufzuheben und ihr Aufenthalt weiterhin

zu dulden, eventualiter die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen mit der

Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen

Entscheid zu fällen; in prozessualer Hinsicht liess sie zudem um unentgeltliche

Rechtspflege und Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2022 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe; gleichzeitig setzte

es der Genannten eine Frist von 20 Tagen, um die sie allenfalls treffenden

Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2022 ausdrücklich auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die

Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Für den

Vollzug einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist grundsätzlich derjenige

Kanton zuständig, dessen Gericht die zum Vollzug gelangende Massnahme

angeordnet hat (vgl. Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101], Art. 66d Abs. 2 StGB und Art. 14a der

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September

2006.

[SR 311.01]; Fanny de Weck in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 66d StGB N. 8). Im Kanton Zürich

obliegt der Vollzug der Landesverweisungen dem Beschwerdegegner (§ 16a des

Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [LS 331] in

Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b, Anhang 3 Ziff. 2.1,

Anhang 1 lit. B Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. c

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).

Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB

kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben

werden, wenn die betroffene Person

ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten

sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen

gefährdet wäre (lit. a), oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der

Landesverweisung entgegenstehen (lit. b). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot

zu beachten, welches die

Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land

verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die

betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer

anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. insbesondere

Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK,

SR 0.101] und Art. 25 Abs. 3 BV).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, wegen ihres schlechten

Gesundheitszustands täglich Medikamente einnehmen zu müssen und im Fall einer

Rückkehr nach Thailand im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3

BV konkret an Leib und Leben bzw. mit unmenschlicher Behandlung bedroht zu sein.

Zum Beleg verweist sie auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. September

2021, woraus hervorgeht, dass bei ihr eine HIV-Infektion (Stadium A3) und eine

chronische Hepatitis-B-Erkrankung diagnostiziert wurden und sie "täglich

eine antiretrovirale Therapie einnehmen" muss.

Medizinische Gründe stehen einer Wegweisung allerdings

praxisgemäss nur dann entgegen, wenn die betroffene ausländische Person schwer krank

ist und stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie, obwohl nicht

unmittelbar vom Tod bedroht, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im

Herkunftsland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung

tatsächlich Gefahr läuft, einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu starkem

Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt (vgl.

EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 in Sachen Paposhvili gegen Belgien [Nr. 41738/10],

§ 177 ff. mit Hinweisen; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2,

und 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3). Hiervon ist bei der

Beschwerdeführerin nicht auszugehen. So befindet sich ihre HIV-Erkrankung noch

nicht in einem fortgeschrittenen Stadium (vgl. dazu auch BVGr, 10. Februar

2011, E-8875/2010, E. 7.3, und 7. August 2008, D-6538/2006, E. 9.1.3)

und sind laut dem Bericht der Länderanalyse des SEM (Medizinisches Consulting)

in einem öffentlichen Spital in der Hauptstadt Bangkok, wo die Beschwerdeführerin

vor ihrer Einreise in die Schweiz während 20 Jahren gelebt, studiert und

gearbeitet hat, sowohl ambulante und stationäre Kontrollen durch einen

HIV-Spezialisten möglich als auch das der Beschwerdeführerin aktuell verordnete

Medikament erhältlich. Alle thailändischen Staatsangehörigen, die weder durch

staatliche noch private Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber versichert seien,

genössen sodann – den Abklärungen der Länderanalyse zufolge – eine kostenlose

Versorgung. Die sogenannte Universal Health Care übernehme ausserdem die Kosten

für HIV-Behandlungen und Medikamente in staatlichen Kliniken.

Inwiefern dieser Bericht nicht nachvollziehbar bzw. der

Beschwerdegegner mit Blick darauf zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen

sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Angaben des SEM mit der

Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Wegweisungen nach

Thailand decken (BVGr, 19. Juni 2009, C-213/2006, E. 5.5 mit

Hinweisen; siehe auch den aktuelleren Artikel "Thailand integrates HIV

response into UHC" vom 10. Juli 2020, National

Health Security Office [https://eng.nhso.go.th]).

2.3

Bei dieser

Sachlage ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Thailand unter

medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen und liegen keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Vollzug ihrer obligatorischen

Landesverweisung zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstünden.

Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden

generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25

Abs. 3 BV) gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles

ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig

sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen

Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (BGr, 7. Oktober 2020,

2C_525/2020, E. 5.5.2, auch zum Folgenden). Der Vollzug muss mit anderen

Worten in Fällen wie dem vorliegenden sorgfältig und dem Gesundheitszustand der

betroffenen Person entsprechend geplant werden (allfällige ärztliche Begleitung

auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat,

Abgabe von Medikamenten usw.).

3.

3.1

Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die

beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der

Begründung, der Rekurs müsse als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

3.3

Die

vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass schon dem Rekurs der

Beschwerdeführerin nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. Nachdem die

Schwelle für die Bejahung eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinn von Art. 3

EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV wegen medizinischer Gründe relativ hoch

ist, hätte sie mithin mehr als nur pauschale Rügen an dem vom Beschwerdegegner

eingeholten Bericht des SEM vorbringen müssen, um einen (weiteren) Aufschub des

Vollzugs ihrer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1

StGB zu erwirken. Das, worum es der Beschwerdeführerin gemäss der Begründung

jedenfalls ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Beschwerde mit

dem vorliegenden Verfahren eigentlich geht, nämlich herauszufinden, "wo

genau und unter welchen allfälligen weiteren Voraussetzungen [sie] in Thailand

eine kostenlose HIV-Behandlung erhält", hätte sie sodann auch mit einem

Begehren um medizinische Rückkehrhilfe erreichen können.

Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den

Rekurs der Beschwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos einstufte und ihr

die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigerte.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil sich die Beschwerde

als offensichtlich aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

abzuweisen (hierzu 3).

6.

Der vorliegende Entscheid betreffend den Vollzug der

Landesverweisung kann lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde

angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in

Verbindung mit Art. 121 Abs. 2 BV).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Die von der

Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr im Betrag von Fr. 500.- zurückerstattet.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) den Regierungsrat;

e) die Gerichtskasse.