VB.2022.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00393
13. April 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24490)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00393
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Genossenschaft A,
vertreten durch RA Dr. B,
2. Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA C und/oder RA Dr. D,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Politische Gemeinde Kilchberg, vertreten durch Gemeinderat Kilchberg,
vertreten durch RA C und/oder RA Dr. D,
Mitbeteiligte,
betreffend Abklärung der Schutzwürdigkeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. November 2021 erteilte die
Baukommission Kilchberg der Genossenschaft A die baurechtliche Bewilligung für
den Neubau einer Verkaufsstelle mit Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Kilchberg.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH
am 3. Februar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. In der
Hauptsache beantragte er die Aufhebung des Entscheids. Die Sache sei an den
Gemeinderat zu überweisen zur Einholung eines denkmalpflegerischen Gutachtens
über die Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes E-Strasse 02 und, je
nach Ergebnis der bauhistorischen Untersuchung, zum Beschluss über
denkmalpflegerische Massnahmen.
Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
III.
Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 29. Juni
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter den üblichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Es sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen
und dieses anzuweisen, den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss Nr. 03
der Baukommission Kilchberg betreffend den Abbruch und Neubau der Liegenschaft E-Strasse 02
(Baubewilligung Nr. 04) materiell zu behandeln. Eventuell sei ein Gutachten
über die Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes E-Strasse 02 einzuholen
und, je nach Ergebnis der bauhistorischen Untersuchung, die Sache zur Prüfung
denkmalpflegerischer Massnahmen an den Gemeinderat von Kilchberg zu überweisen.
Subeventuell sei ein Augenschein durchzuführen.
Am 5. August 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 2. September 2022 beantragte die Genossenschaft A, die Beschwerde sei
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers –
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September
2022.
beantragten die Baukommission Kilchberg und die politische Gemeinde
Kilchberg, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 6. Oktober
2022.
hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Dazu äusserte
sich die Baukommission Kilchberg mit Duplik vom 27. Oktober 2022. Am 8. November
2022.
erstattete die Genossenschaft A ihre Duplik. Mit Triplik vom 21. November
2022.
hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH wiederum an seinen Anträgen fest.
Hierzu äusserten sich die Genossenschaft A sowie die Baukommission Kilchberg
mit Quadruplik vom 2. Dezember 2022 bzw. 5. Dezember 2022. Der
Zürcher Heimatschutz ZVH liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit .nbsp;19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Ob das Baurekursgericht auf
seinen Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist, bildet Gegenstand der im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfenden materiellen Fragen. Die weiteren
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Für das geplante Neubauprojekt soll auf der
streitbetroffenen Liegenschaft E-Strasse 02 in Kilchberg (Kat.-Nr. 01)
das im Eigentum der politischen Gemeinde Kilchberg stehende, bestehende Gebäude
Vers.-Nr. 05 abgerissen werden. Bei Letzterem handelt es sich um ein
dreigeschossiges Wohnhaus mit vorgelagertem Gewerbeteil und anschliessender –
als Lagergebäude genutzter – Scheune.
Gemäss Angaben der Baukommission und der politischen
Gemeinde Kilchberg war die Inventarisierung des Streitobjekts im Rahmen der
Inventarüberarbeitung im Jahre 2010 geprüft und verworfen worden.
Inzwischen wurde der private Gestaltungsplan F
rechtskräftig festgesetzt (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 18. September
2018; Urnenabstimmung vom 25. November 2018; Genehmigung des
Regierungsrats Zürich mit Verfügung vom 29. April 2019; BRGE II Nr. 0199/2019
vom 3. Dezember 2019). Gegenstand des Gestaltungsplans ist ein Rückbau des
streitbetroffenen Gebäudes und ein Neubau mit Gewerbenutzung inklusive
Ladengeschäft gemäss Gestaltungsplan (a. a. O.).
In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, das Grundstück E-Strasse 02
(Kat.-Nr. 01) im Baurecht an die Mitbeteiligte abzutreten.
3.
3.1
Vor
Baurekursgericht hatte der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei an den
Gemeinderat zu überweisen zur Einholung eines denkmalpflegerischen Gutachtens
über die Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes E-Strasse 02 und, je
nach Ergebnis der bauhistorischen Untersuchung, zum Beschluss über
denkmalpflegerische Massnahmen.
3.2
Das
Baurekursgericht ist auf den Rekurs nicht eingetreten. Zur Begründung führte
das Gericht aus, dass die Selbstbindung (gemäss § 204 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) nur bei Schutzobjekten greife
und nicht bedeute, dass alle im Eigentum von Gemeinden etc. befindlichen
Gebäude als (potenzielle) Schutzobjekte gelten und wie inventarisierte Objekte
zu behandeln wären. Mithin sei die Legitimation von Verbänden im Sinn von § 338b Abs. 1 lit. a PBG nicht schon dann gegeben, wenn sich das betreffende
Objekt im Eigentum des Gemeinwesens befinde. Die Gemeinde Kilchberg verfüge
über ein Inventar der Heimatschutzobjekte. Das vorliegend infrage stehende
Gebäude sei aber nicht darin enthalten. Ein Säumnis oder eine willkürliche
Vorgehensweise bei der Inventarisierung mache der Rekurrent nicht substanziiert
geltend. Es bleibe darum zu prüfen, ob der Rekurrent aufgrund eines anderen Ausnahmetatbestands,
namentlich einer begründeten Vermutung einer potenziell hochgradigen
Schutzwürdigkeit, dennoch zum Rekurs berechtigt sei. Aus den Vorbringen des
Rekurrenten und dem "Einschätzungsbericht" (denkmalpflegerische
Kurzbegutachtung durch Historiker G, H und I vom 25. Mai 2021) gehe nicht
hervor, dass es sich um ein hochgradig schutzwürdiges Objekt handeln könne. Der
Rekurrent lasse sogar explizit offen, ob eine Unterschutzstellung überhaupt
angezeigt sei. Es werde lediglich vermutet, dass es sich um ein Schutzobjekt
handeln könne. Im Rahmen der Inventarisierung sei dies ebenfalls erkannt
worden. Die für die Inventarüberarbeitung eingesetzte Arbeitsgruppe habe jedoch
empfohlen, das Objekt "trotz gewissen historischen und architektonischen
sowie besonderen städtebaulichen Qualitäten" nicht ins Inventar
aufzunehmen. Der Gemeinderat sei dieser Empfehlung gefolgt, womit der Rekurrent
mangels Inventareintrag grundsätzlich nicht rekurslegitimiert sei. Ein
Ausnahmefall liege nicht vor, insbesondere deute nichts auf eine hochgradige
Schutzwürdigkeit hin.
Hinzu komme vorliegend das Vertrauen in die
Rechtsbeständigkeit des privaten Gestaltungsplans F. Die darin vorgesehene
Bebauung sehe die Beseitigung des streitbetroffenen Gebäudes vor. Unter den
hier gegebenen Umständen, mithin nach öffentlicher Auflage und rechtskräftiger
Festsetzung des Gestaltungsplans und nach Baueingabe eines entsprechenden
Projekts, komme dem öffentlichen wie auch privaten Interesse an der
Realisierung der im Gestaltungsplan F vorgesehenen Überbauung unter dem Aspekt
des Vertrauensschutzes ein sehr grosses Gewicht zu, welches ebenfalls dagegen
spreche, die Frage der Schutzwürdigkeit (erneut) aufzurollen.
3.3
Der Beschwerdeführer
hält dem namentlich entgegen, die Liegenschaft sei willkürlich nicht
inventarisiert worden. Zudem befinde sich das Haus E-Strasse 02
unbestrittenermassen in kommunalem Besitz. Nach bisher unbestrittener
Rechtsauffassung und Praxis habe aus § 204 Abs. 1 PBG, d. h. dem Grundsatz der
Selbstbindung, gefolgt, dass Gebäude im Besitz der öffentlichen Hand als
provisorisch geschützt gelten würden, wie wenn sie inventarisiert wären. Die
Beteiligten hätten sodann sehr wohl gewusst, dass es sich um ein potenzielles
Schutzobjekt handle. Der Schutz des guten Glaubens lasse sich nicht
aufrechterhalten.
4.
Gesamtkantonal
tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss
dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen,
können unter anderem gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den
III. Titel (Natur- und Heimatschutz, §§ 203
– 217 PBG oder § 238 Abs. 2 PBG (besondere
Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes bei der Gestaltung von
Bauten) stützen, Rekurs oder Beschwerde erheben (§ 338b Abs. 1 lit. a PBG). Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden dabei
nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 338b Abs. 2 PBG).
4.1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hängt
die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Natur- und Heimatschutzverbände in
der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt in ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme gefunden hat (VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00388, E. 4.2; 17. April 2014, VB.2013.00411, E. 2.1).
Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei dennoch
schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren
(RB 1990 Nr. 10). Sodann darf § 338b Abs. 2 PBG nicht rein
prozessual betrachtet werden, sodass schon die Berufung auf eine Missachtung
des III. Gesetzestitels bzw. von § 238 Abs. 2 PBG
legitimationsbegründend wäre. Die Verbandsbeschwerde kommt nur dann zum Zug,
wenn die Behörde ihren Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützte bzw. aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen.
Sie soll es den Verbänden ermöglichen, sich
gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen
Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar
verbunden sind (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 2.4 mit
weiteren Hinweisen). Dementsprechend muss die
angefochtene Anordnung ein bereits förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder
zumindest schon inventarisiertes (§ 203 Abs. 2 PBG) Schutzobjekt im
Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a–g PBG betreffen (VGr, 26. August
2009, VB.2009.00317, E. 3.3; RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11).
In zwei Ausnahmefällen hat das Verwaltungsgericht
bisher die Legitimation der Verbände in der Rechtsprechung auch bei nicht
inventarisierten Objekten bejaht (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 166 mit Hinweisen;
VGr, 17. April 2014, VB.2013.00411, E. 2.1). Erstens in einem Fall,
in welchem ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger Entdeckung des
Schutzobjekts unterblieben und zudem die Schutzwürdigkeit unbestritten war
(RB 1991 Nrn. 3, 9 und 60 = BEZ 1991 Nr. 23 =
ZBl 92/1991, S. 495). Als Zweites in Fällen, in denen das zuständige
Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung nicht nachgekommen war und die
Schutzwürdigkeit als glaubhaft dargetan wurde sowie wahrscheinlich erschien
(VGr, 17. April 2014, VB.2013.00411, E. 2.1; 10. September 2003,
VB.2003.00197, E. 2a; 20. Dezember 2001, VB.2001.00351, E. 1b;
RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 566).
Allerdings
besteht ein Anfechtungsrecht des vorliegenden Beschwerdeführers gemäss neuer
Rechtsprechung des Bundesgerichts weitergehend bereits dann, wenn eine
Inventarisierung der betroffenen Liegenschaft offensichtlich zu Unrecht
unterblieben ist (BGr, 7. Juni 2021, 1C_92/2021, E. 4; dazu auch
Daniela Thurnherr, ZBl 8/2022, S. 430 ff.). Dies ist bei der
Beurteilung der vorliegend strittigen Legitimationsfrage zu beachten (vgl.
bereits VGr, 10. November 2022, VB.2022.00065, E. 4.1).
In der vorliegenden Sache ist – analog zum präjudiziellen
Entscheid des Bundesgerichts – für die Frage der Legitimation vorfrageweise zu
prüfen, ob die Inventarisierung der streitbetroffenen Liegenschaft offensichtlich
zu Unrecht unterblieben ist.
4.2
Als
Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG
unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.
In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert
und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung
des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines
Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur
ergibt (vgl. Fritzsche et al., S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139, 205).
Für die Inventarisierung ist einzig die potenzielle
Schutzwürdigkeit vorausgesetzt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00065, E. 4.4.1).
In das Inventar werden entsprechend nicht nur Objekte aufgenommen, die mit
Sicherheit formell geschützt werden, sondern auch Objekte, bei denen die
Möglichkeit besteht, dass sie sich bei genauer Untersuchung als Denkmal
erweisen könnten (VGr, 29. November 2022, VB.2020.00800, E. 5.5; 3. Dezember
2020, VB.2020.00388, E. 4.3.2; 9. Februar 2011, VB.2010.00032, E. 5.3;
vgl. auch BGr, 7. Juni 2021, 1C_92/2021, E. 5.2). Ein Entscheid über
die Schutzwürdigkeit des Objekts bzw. eine Interessenabwägung hat noch nicht zu
erfolgen (vgl. VGr, 29. November 2022, VB.2020.00800, E. 5.5).
4.3
4.3.1
Die vom Beschwerdeführer ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachte
Kurzbegutachtung vom 25. Mai 2021 (vgl. E. 3.2) – der eine Begehung zugrunde
liegt – geht davon aus, dass das Baujahr ins frühere 18. oder ins 17. Jahrhundert
fällt. Die grosse Scheune – die, was ungewöhnlich gewesen sei, auch Zimmer und
einen Keller enthalte – sei 1890 neu an das Wohnhaus angebaut worden (a. a. O.). Die Flachdachanbaute mit Ladenlokalen
sei höchstwahrscheinlich 1876 angebaut worden (a. a. O.).
Der "Einschätzungsbericht" kommt zu folgendem Schluss: "Das
Bauernhaus an der E-Strasse 02 hat einen mächtigen Auftritt und ist
prägend für das Zentrum von J. Sowohl Wohn- als auch Scheunenteil sind von
aussergewöhnlicher Länge. Dank der abfallenden Lage auf der Talseite ist das
Gebäude nicht zwei- sondern dreigeschossig, was seine Wichtigkeit im Ortsbild
betont. Von seiner Dimension her ist es das wichtigste historische Gebäude im
Zentrum von J. Zudem ist es das einzige Zeugnis der Landwirtschaftlichen Epoche
im Dorfkern. Es hält die Erinnerung wach an das einst auf die Landwirtschaft
ausgerichtete Dorf und gibt Hinweise auf den wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Wandel in diesem Dorf in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts."
4.3.2
Bei den von der Beschwerdegegnerin 2 eingelegten Akten zum
Inventarisierungsverfahren findet sich zum Streitobjekt ein einziges Blatt.
Dort heisst es: "Klassifizierung neu: begangen"; "Klassifizierung
alt: Neuaufnahme"; zum Erstellungsdatum: "1800"; zum Innern:
"Nicht begangen (15.04.2010)" und unter "Würdigung:
Empfehlung" steht: "Trotz gewissen historischen und architektonischen
sowie besonderen städtebaulichen Qualitäten, empfiehlt die im Rahmen der
Inventarüberarbeitung eingesetzte Arbeitsgruppe der Gemeinde Kilchberg das
Objekt nicht in das Inventar aufzunehmen."
Die Beschwerdegegnerin 2 hat
bis heute nicht dargetan, wie sich diese Arbeitsgruppe zusammensetzte und aus
welchen Gründen die Nichtaufnahme in das Inventar stattfand. Dass sie von
"besonderen städtebaulichen Qualitäten" sprach und gewisse historische
und architektonische Qualitäten anerkannte, ohne die Baute genauer zu
begutachten oder nur schon von innen zu begehen, deutet auf eine unzureichende
Abklärung hin. Jedenfalls wäre – in einem Fall wie hier, wo das
streitbetroffene Grundstück im Eigentum der Gemeinde steht, Indizien für das
Vorliegen eines Schutzobjekts bestehen und genügend substanziiert Zweifel am
Inventarisierungsverfahren vorgebracht werden – die Gemeinde im Zusammenhang
mit der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204 PBG gehalten gewesen, den
Nachweis genügender Abklärungen zu erbringen (vgl. RB 1985 Nr. 94, wonach § 204 PBG über die Selbstbindung das Gemeinwesen auch verfahrensmässig belastet).
Soweit die Beschwerdegegnerin 2 vor der
Vorinstanz ausführte, im Zusammenhang mit der Inventarüberarbeitung im Jahr
2010/2011 sei "aufgrund einer Interessenabwägung bewusst entschieden"
worden, dass das Gebäude E-Strasse 02 nicht in das Inventar aufgenommen
werde, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Inventarisierung
eine Interessenabwägung noch nicht zu erfolgen hat (vgl. E. 4.2).
Zwar wird von der Beschwerdegegnerin 2
nun vorgebracht, dass die Lage des Objekts an der E-Strasse zu "diversen
Veränderungen am Gebäude" geführt habe. Das Streitobjekt zeige sich heute
im Zustand von 1900. Das Gebäude weise "kaum mehr Originalsubstanz"
auf. Diesbezüglich bringt sie aber keine Belege vor, während die vom Beschwerdeführer
eingebrachten Fotoaufnahmen aus dem Innern des Gebäudes daran ernsthafte
Zweifel wecken. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin 2
behauptete Zustand, einer Unterschutzstellung aufgrund des Situationswerts
nicht generell entgegenstehen würde (vgl. VGr, 27. Januar 2022,
VB.2021.00453, E. 5.4.3; 22. Dezember 2021,
VB.2021.00093/VB.2021.00094, E. 5.3.6).
4.3.3
Kommen dem Gebäude gemäss der Einschätzung der Gemeinde "besondere
städtebauliche Qualitäten" zu – was auf einen besonderen Situationswert
hindeutet – und verfügt es zudem auch noch über (gewisse) alte Substanz, so
erscheint es als potenziell schutzwürdig (vgl. VGr, 10. November 2022,
VB.2022.00065, E. 4.4.1). Da dennoch keine Begutachtung stattfand und die
Beschwerdegegnerin 2 schlicht keine Details zu den Gründen, im Jahr
2010/2011 auf die Inventarisierung zu verzichten, sowie zur Zusammensetzung der
eingesetzten Arbeitsgruppe vorbringen kann bzw. möchte, ist davon auszugehen,
dass das Gebäude offensichtlich zu Unrecht nicht inventarisiert wurde.
4.3.4
Ob es sich bei den vom Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht
eingereichten E-Mail-Kopien einer mit der Inventarisation befassten Fachperson
um unzulässige neue tatsächliche Vorbringen oder um neue Beweismittel handelt,
kann offengelassen werden. Für den Ausgang des Verfahrens sind sie nicht
wesentlich.
4.4
Dem von
der Vorinstanz erwogene Schutz des guten Glaubens im Zusammenhang mit dem
rechtskräftig festgesetzten Gestaltungsplan kommt allenfalls bei der
materiellen Beurteilung des Rechtsmittels eine Bedeutung zu.
Er steht dem Eintreten auf das Rechtsmittel im vorliegenden
Fall jedoch nicht entgegen. Mit dem privaten Gestaltungsplan F wurde nicht über
die Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute entschieden. Diese war im
Verfahren gar kein Thema (vgl. Privater Gestaltungsplan F – Kilchberg,
Planungsbericht gemäss RPV Art. 47, Fassung für das Genehmigungsverfahren
vom 20. Juli 2018 [Nachführung 5. Dezember 2018; http://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=8892];
vgl. auch BGr, 3. November 2021, 1C_498/2020, E. 1.7). Der Gestaltungsplan enthält denn auch keine
Verpflichtung zum Abbruch des streitbetroffenen Gebäudes, sondern legt in
planerischer Hinsicht – für den Fall des Abbruchs des Streitobjekts – die
Grundlage für ein relativ konkretes Bauprojekt. In Art. 5 GP heisst
es unter der Sachüberschrift "Rückbau von bestehenden Bauten und
Anlagen": "Der Rückbau des Gebäudes GVZ-Nr. 05 ist
bewilligungspflichtig und erst gestattet, wenn die Erstellung des Neubaus
gemäss diesem Gestaltungsplan gesichert ist." Es geht dem Beschwerdeführer
nicht um eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans in dem Sinn, als
dass die Rechtswidrigkeit dieser nutzungsplanerischen Festlegungen und
Vorschriften geltend gemacht würde. Das Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes
wird nicht verletzt. Vielmehr wird vom Beschwerdeführer dargetan, dass es sich
beim streitbetroffenen Gebäude – dessen Abbruch im Gestaltungsplan ausdrücklich
als bewilligungspflichtig bezeichnet wurde – um ein potenzielles Schutzobjekt
handle und der Abbruch deshalb nicht ohne Weiteres zu bewilligen sei.
4.5
Mithin ist
das Baurekursgericht auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf, wie es sich mit der
Rekurslegitimation von Natur- und
Heimatschutzverbänden im Zusammenhang mit der Selbstbindung des
Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG verhält, braucht nicht weiter
eingegangen werden.
5.
5.1
Damit
erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.
5.2
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegnerinnen sowie die
Mitbeteiligte kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind die Beschwerdegegnerin 1 und die Mitbeteiligte zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar
ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 24. Mai 2022
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 2'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
sowie der Mitbeteiligten je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 1 und die Mitbeteiligte werden verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.