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Entscheid

VB.2022.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00394

22. Juli 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23868)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00394

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA X,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA Y und/oder RA Z,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend gerichtliche

Überprüfung sowie Verlängerung der Schutzmassnahmen

GS220087,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 14. Juni 2022 verfügte die Kantonspolizei Zürich

in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 28. Juni

2021 ein Kontaktverbot zu ihrem Ehemann B und der gemeinsamen Tochter, eine

Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage

zum Wohnort, zum Arbeitsort des Ehemanns und zur Schule der Tochter.

Erwägungen

II.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich hob

diese Schutzmassnahmen mit Urteil vom 17. Juni 2022 auf Ersuchen von A im

Sinn eines vorläufigen Entscheids nach § 10 Abs. 2 GSG auf. Nachdem B

hiergegen beim Zwangsmassnahmengericht Einsprache erhoben und die Verlängerung

der Schutzmassnahmen um drei Monate beantragt hatte, ordnete die

Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil vom 24. Juni 2022 unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe die Weitergeltung der am 14. Juni 2022 angeordneten

Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Kontaktverbots zur Tochter und des

Rayonverbots zur Schule – bis zum 28. September 2022 an

(Dispositivziffern 1, 3 und 4) und verpflichtete A zur Leistung einer

Parteientschädigung von Fr. 400.- an B (Dispositivziffer 6).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 29. Juni 2022 liess A dagegen an das Verwaltungsgericht

gelangen und beantragen, Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 des

haftrichterlichen Urteils vom 24. Juni 2022 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

B. Die

Kantonspolizei verzichtete am 4. Juli 2022 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Juli 2022 auf eine

Vernehmlassung. Am 11. Juli 2022 liess B eine Beschwerdeantwort erstatten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b

Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.1,

mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder

dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte

Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2

lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht

Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht hört

die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch

eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen).

Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als

erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist

somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei

mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte (anstelle vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

Dispositiv

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November

2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich die Haftrichterin im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat (VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum

anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger

bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2021,

VB.2021.00137, E. 3.2). Um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

infrage zu stellen, genügt namentlich nicht, in pauschaler Weise vorzubringen,

die angeblich gefährdende sei die eigentlich gefährdete Person (VGr, 29. Dezember

2021, VB.2021.00822, E. 3.3).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe eine andauernde Verletzung seiner

psychischen Integrität sowie die Gefahr der Beeinträchtigung der physischen

Integrität zumindest glaubhaft gemacht. Diesen Schluss stützte sie auf eine

Würdigung des Aussageverhaltens der Parteien anlässlich ihrer getrennten

Anhörung am 24. Juni 2022, insbesondere hinsichtlich des auslösenden

Vorfalls vom 14. Juni 2022, als die Beschwerdeführerin angeblich den

Beschwerdegegner vor der Haustüre im Vorraum zum Lift tätlich angegriffen habe.

Diesen Vorfall, so der Beschwerdegegner, habe er mit seinem Handy zu filmen

begonnen, weil er mittlerweile abschätzen könne, wann es zu einem Vorfall

kommen könne. Zudem erachtete die Vorinstanz als glaubhaft gemacht, dass es in

der Vergangenheit bereits zu physischer Gewalt seitens der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Beschwerdegegner gekommen sei, etwa durch dessen Bewerfen mit

hochhackigen Schuhen, und dass die Beschwerdeführerin ihn aus seinem

Schlafzimmer ausgesperrt und damit genötigt und gedemütigt habe. Dies deckt

sich mit der Einschätzung der Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei,

welche dem Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Schutzmassnahmen

empfohlen hatte, weil der geschilderte Sachverhalt glaubhaft gemacht und

Schutzmassnahmen zur Beruhigung und Verhinderung einer Eskalation angezeigt

seien.

3.2 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners

bezüglich der angeblichen Übergriffe auf ihn sei in einer nicht haltbaren Weise

bejaht worden. Der Vorfall vom 14. Juni 2022, als die Beschwerdeführerin

angeblich auf den Beschwerdegegner losgegangen sei und dieser sie gerade noch

habe abwehren können, könne sich genauso gut wie von der Beschwerdeführerin geschildert

abgespielt haben, nämlich dass der Beschwerdegegner sie gegen ihren Willen

gefilmt und sie ihm versehentlich das Handy aus der Hand geschlagen habe. Mit

ihren Ausführungen vermag sie indessen nicht zu begründen, dass die Vorinstanz

in rechtsverletzender Weise oder gestützt auf eine bloss unvollständige

Sachverhaltsfeststellung das anwendbare Beweismass der Glaubhaftmachung

hinsichtlich des Vorliegens häuslicher Gewalt und des Fortbestands einer

Gefährdung als erfüllt erachtet hätte. Soweit die Beschwerdeführerin weiter

darauf verweist, dass die Vorinstanz die Gewaltschutzmassnahmen zunächst aufgehoben

habe, was gegen die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen des Beschwerdegegners spreche,

blendet sie aus, dass dieser Entscheid erst vorläufig ergangen war (§ 10 Abs. 2 GSG) und gerade die erst danach durchgeführte Anhörung die Vorinstanz

veranlasst hatte, eine Verlängerung der Schutzmassnahmen als angezeigt zu

erachten.

3.3 Insgesamt

vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil, das

mit der gebotenen Zurückhaltung zu überprüfen ist (oben E. 2.4),

jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal bereits das

von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugegebene Aus-der-Hand-Schlagen des

Mobiltelefons am 14. Juni 2020 als häuslicher Gewaltvorfall betrachtet

werden dürfte und die Vorinstanz ihrer Würdigung der Glaubhaftigkeit der

Parteiaussagen die dafür nach der Rechtsprechung massgeblichen Kriterien

zugrunde legte (oben E. 2.3).

3.4 Da das Gewaltschutzverfahren

kurze Fristen aufweist und auf eine schnelle Entscheidfindung ausgelegt ist

(vgl. § 9 GSG), ist sodann auch keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

im Sinn von Art. 29 Abs. 2 oder der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV; SR 101) darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin mit

weniger als 24 Stunden Vorlaufzeit erst am Nachmittag vor ihrer Anhörung zu

dieser vorgeladen worden sei.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge Unterliegens steht

ihr keine Parteientschädigung zu; dem obsiegenden Beschwerdegegner ist hingegen

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer),

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien

b) das Bezirksgericht Zürich;

c) den Regierungsrat.