VB.2022.00394
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00394
22. Juli 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23868)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00394
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA X,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA Y und/oder RA Z,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend gerichtliche
Überprüfung sowie Verlängerung der Schutzmassnahmen
GS220087,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 14. Juni 2022 verfügte die Kantonspolizei Zürich
in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 28. Juni
2021 ein Kontaktverbot zu ihrem Ehemann B und der gemeinsamen Tochter, eine
Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage
zum Wohnort, zum Arbeitsort des Ehemanns und zur Schule der Tochter.
Erwägungen
II.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich hob
diese Schutzmassnahmen mit Urteil vom 17. Juni 2022 auf Ersuchen von A im
Sinn eines vorläufigen Entscheids nach § 10 Abs. 2 GSG auf. Nachdem B
hiergegen beim Zwangsmassnahmengericht Einsprache erhoben und die Verlängerung
der Schutzmassnahmen um drei Monate beantragt hatte, ordnete die
Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil vom 24. Juni 2022 unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe die Weitergeltung der am 14. Juni 2022 angeordneten
Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Kontaktverbots zur Tochter und des
Rayonverbots zur Schule – bis zum 28. September 2022 an
(Dispositivziffern 1, 3 und 4) und verpflichtete A zur Leistung einer
Parteientschädigung von Fr. 400.- an B (Dispositivziffer 6).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 29. Juni 2022 liess A dagegen an das Verwaltungsgericht
gelangen und beantragen, Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 des
haftrichterlichen Urteils vom 24. Juni 2022 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
B. Die
Kantonspolizei verzichtete am 4. Juli 2022 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Juli 2022 auf eine
Vernehmlassung. Am 11. Juli 2022 liess B eine Beschwerdeantwort erstatten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b
Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.1,
mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder
dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte
Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht
Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht hört
die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch
eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen).
Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als
erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist
somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei
mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (anstelle vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
Dispositiv
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November
2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich die Haftrichterin im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat (VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum
anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger
bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2021,
VB.2021.00137, E. 3.2). Um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
infrage zu stellen, genügt namentlich nicht, in pauschaler Weise vorzubringen,
die angeblich gefährdende sei die eigentlich gefährdete Person (VGr, 29. Dezember
2021, VB.2021.00822, E. 3.3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe eine andauernde Verletzung seiner
psychischen Integrität sowie die Gefahr der Beeinträchtigung der physischen
Integrität zumindest glaubhaft gemacht. Diesen Schluss stützte sie auf eine
Würdigung des Aussageverhaltens der Parteien anlässlich ihrer getrennten
Anhörung am 24. Juni 2022, insbesondere hinsichtlich des auslösenden
Vorfalls vom 14. Juni 2022, als die Beschwerdeführerin angeblich den
Beschwerdegegner vor der Haustüre im Vorraum zum Lift tätlich angegriffen habe.
Diesen Vorfall, so der Beschwerdegegner, habe er mit seinem Handy zu filmen
begonnen, weil er mittlerweile abschätzen könne, wann es zu einem Vorfall
kommen könne. Zudem erachtete die Vorinstanz als glaubhaft gemacht, dass es in
der Vergangenheit bereits zu physischer Gewalt seitens der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Beschwerdegegner gekommen sei, etwa durch dessen Bewerfen mit
hochhackigen Schuhen, und dass die Beschwerdeführerin ihn aus seinem
Schlafzimmer ausgesperrt und damit genötigt und gedemütigt habe. Dies deckt
sich mit der Einschätzung der Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei,
welche dem Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Schutzmassnahmen
empfohlen hatte, weil der geschilderte Sachverhalt glaubhaft gemacht und
Schutzmassnahmen zur Beruhigung und Verhinderung einer Eskalation angezeigt
seien.
3.2 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners
bezüglich der angeblichen Übergriffe auf ihn sei in einer nicht haltbaren Weise
bejaht worden. Der Vorfall vom 14. Juni 2022, als die Beschwerdeführerin
angeblich auf den Beschwerdegegner losgegangen sei und dieser sie gerade noch
habe abwehren können, könne sich genauso gut wie von der Beschwerdeführerin geschildert
abgespielt haben, nämlich dass der Beschwerdegegner sie gegen ihren Willen
gefilmt und sie ihm versehentlich das Handy aus der Hand geschlagen habe. Mit
ihren Ausführungen vermag sie indessen nicht zu begründen, dass die Vorinstanz
in rechtsverletzender Weise oder gestützt auf eine bloss unvollständige
Sachverhaltsfeststellung das anwendbare Beweismass der Glaubhaftmachung
hinsichtlich des Vorliegens häuslicher Gewalt und des Fortbestands einer
Gefährdung als erfüllt erachtet hätte. Soweit die Beschwerdeführerin weiter
darauf verweist, dass die Vorinstanz die Gewaltschutzmassnahmen zunächst aufgehoben
habe, was gegen die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen des Beschwerdegegners spreche,
blendet sie aus, dass dieser Entscheid erst vorläufig ergangen war (§ 10 Abs. 2 GSG) und gerade die erst danach durchgeführte Anhörung die Vorinstanz
veranlasst hatte, eine Verlängerung der Schutzmassnahmen als angezeigt zu
erachten.
3.3 Insgesamt
vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil, das
mit der gebotenen Zurückhaltung zu überprüfen ist (oben E. 2.4),
jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal bereits das
von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugegebene Aus-der-Hand-Schlagen des
Mobiltelefons am 14. Juni 2020 als häuslicher Gewaltvorfall betrachtet
werden dürfte und die Vorinstanz ihrer Würdigung der Glaubhaftigkeit der
Parteiaussagen die dafür nach der Rechtsprechung massgeblichen Kriterien
zugrunde legte (oben E. 2.3).
3.4 Da das Gewaltschutzverfahren
kurze Fristen aufweist und auf eine schnelle Entscheidfindung ausgelegt ist
(vgl. § 9 GSG), ist sodann auch keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
im Sinn von Art. 29 Abs. 2 oder der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101) darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin mit
weniger als 24 Stunden Vorlaufzeit erst am Nachmittag vor ihrer Anhörung zu
dieser vorgeladen worden sei.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge Unterliegens steht
ihr keine Parteientschädigung zu; dem obsiegenden Beschwerdegegner ist hingegen
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer),
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien
b) das Bezirksgericht Zürich;
c) den Regierungsrat.