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Entscheid

VB.2022.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00395

1. September 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23938)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00395

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Prüfungskommission Berufe des Gastgewerbes,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

Qualifikationsverfahren,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Mai und Juni 2021 das

Qualifikationsverfahren zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses

(EFZ) als Systemgastronomiefachfrau. Mit Notenausweis vom 26. Juni 2021

eröffnete ihr die Prüfungskommission für Berufe des Gastgewerbes (PK 37),

dass sie mit einer Gesamtnote von 3,7 bewertet und ihr das Fähigkeitszeugnis nicht

erteilt wurde. Mit Entscheid vom 17. August 2021 wies die

Prüfungskommission eine dagegen erhobene Einsprache von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A an die Bildungsdirektion rekurrieren.

Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab. Die Kosten

des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 720.- auferlegte die

Bildungsdirektion je zur Hälfte A und der Prüfungskommission; Letztere wurde

ausserdem verpflichtet, A eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu

bezahlen.

III.

Am 29. Juni 2022 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Bildungsdirektion vom

30.

Mai 2022 sei aufzuheben und ihr das Fähigkeitszeugnis als Systemgastronomiefachfrau

EFZ zu erteilen.

Am 7. Juli 2022 verzichtete die Prüfungskommission

auf eine Beschwerdeantwort, die Bildungsdirektion am 17. August 2022 auf

eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden

der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der

beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. § 46 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht – wie bereits

die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

2.2

Steht die

Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen

Entscheids entgegen, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss

gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte herabsetzt.

Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit Bezug auf

die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde

erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist,

offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr,

28.

Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 1 – 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,

28.

Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch,

§ 20 N. 89).

3.

3.1

Die

berufliche Grundbildung sowie das entsprechende Qualifikationsverfahren für

sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sind in den Grundzügen im

Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 geregelt (BBG, SR 412.10; vgl.

hierzu ausführlich VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644, E. 2). Die

Ausbildung zur Systemgastronomiefachfrau EFZ richtet sich dazu insbesondere

nach der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und

Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung

Systemgastronomiefachfrau/Systemgastronomiefachmann mit eidgenössischem

Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 30. August 2012 (SR 412.101.221.86;

nachfolgend VO Systemgastronomie).

3.2

Das

eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden

oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat

(Art. 33 Abs. 1 BBG); es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt

(Abs. 2). In der VO Systemgastronomie ist ein Qualifikationsverfahren mit

Abschlussprüfung vorgesehen, wobei drei Qualifikationsbereiche geprüft werden

(vgl. Art. 16 Abs. 1 VO Systemgastronomie). Neben den Bereichen "Berufskenntnisse"

(lit. b) und "Allgemeinbildung" (lit. c) wird auch der

Bereich "Praktische Arbeit", und zwar als "individuelle

praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–80 Stunden" geprüft

(lit. a). Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn der

Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" mit der Note 4 oder

höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Art. 17

Abs. 1 lit. a und b VO Systemgastronomie).

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete

Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der

Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote (vgl. Art. 17

Abs. 2 VO Systemgastronomie). Hat eine lernende Person – wie die

Beschwerdeführerin – die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen

Grundbildung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote (Art. 19

Abs. 1 VO Systemgastronomie; vgl. zur beruflichen Grundbildung ausserhalb

eines geregelten Bildungsgangs und deren Abgrenzung von einer solchen innerhalb

eines geregelten Bildungsgangs VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644,

E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

Die Beschwerdeführerin erreichte gemäss

Notenausweis im Bereich "Praktische Arbeit" die Note 4,1 und im

Bereich "Berufskenntnisse" die Note 3,2; daraus resultierte eine

Gesamtnote von 3,7 (vgl. zur gleichen Gewichtung der beiden Teilnoten

Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 VO

Systemgastronomie). Vom Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" war

die Beschwerdeführerin dispensiert (vgl. zur Dispensation Art. 17

Abs. 1 lit. c VO Systemgastronomie in Verbindung mit Art. 14

Abs. 1 der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die

Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 [SR 412.101.241]).

Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Prüfung der

verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die

"Position 2: Dokumentation" der Individuellen Praktischen Arbeit

mit der Note 4 (anstatt 3,5) zu bewerten sei. Damit erhöhe sich die Gesamtnote

in diesem Fach von 4,1 auf 4,2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen

die diesbezüglichen Erwägungen; darauf ist im Folgenden abzustellen (vgl. § 63 Abs. 2 VRG und dazu Donatsch, § 63 N. 21).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe

im Rahmen der Akteneinsicht "keine Kopie jeglicher Art" der

Prüfungsteile oder Musterlösungen bekommen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich

fest, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass gewisse im

Qualifikationsverfahren verwendete Prüfungsaufgaben und -lösungen innerhalb

einer bestimmten Zeitspanne nochmals verwendet werden können (vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 9 N. 12 ). Vor diesem Hintergrund sei das von der

Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen (Einschränkung der Akteneinsicht mittels

Kopierverbot für bestimmte Dokumente) gerechtfertigt. Diesen Erwägungen ist

zuzustimmen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin

ist nicht ersichtlich, zumal ihr wegen des Kopierverbots zusätzliche Zeit zur

Einsichtnahme und insbesondere zum Erstellen von Notizen eingeräumt worden war.

Dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsanwalt im vorinstanzlichen Verfahren

auch für dessen Aufwand betreffend Aktenstudium entschädigen musste, ist

schliesslich für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Anzumerken ist,

dass dieser aufgrund seiner Sorgfaltspflicht im Rahmen des

Vertretungsverhältnisses selbstredend gehalten war, die Akten zu konsultieren

(vgl. David Oser/Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2020,

Art. 398 OR N. 8).

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, sie absolviere nicht, wie von

der Vorinstanz angenommen, die dreijährige Berufslehre, sondern eine

zweijährige "Nachholbildung". Dabei handle es sich um einen

wesentlichen Unterschied, welchen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin

hätten berücksichtigen müssen.

Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November

2003.

(BBV, SR 412.101) in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO Systemgastronomie

zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurde. Gemäss diesen Bestimmungen ist

für die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre berufliche Grundausbildung

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben, insbesondere eine

mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung vorausgesetzt, wovon mindestens

drei Jahre im Bereich der Systemgastronomie. Die Vorinstanz ging vor diesem

Hintergrund zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin das

Qualifikationsverfahren im Anschluss an eine Berufslehre absolvierte.

Inhaltlich resultieren aus den verschiedenen Zulassungsmöglichkeiten jedoch

keine anderen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten des

Qualifikationsverfahrens (vgl. Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 VO

Systemgastronomie). Die Beschwerdeführerin kann folglich aus dem Umstand, dass

sie gestützt auf Art. 32 BBV in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO

Systemgastronomie zugelassen worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin

bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Akteneinsicht das falsche

Notenblatt betreffend individuelle praktische Arbeit "abgegeben".

Darin wurde die Note für den Bereich "IPA" mit einer 4,5 ausgewiesen.

Dies müsse dazu führen, dass ihr Notenausweis entsprechend angepasst werde.

6.2

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass ein am Qualifikationsverfahren beteiligter

Fachexperte am 31. Mai 2021 den "Zwischenstand" des

Bewertungsprozesses ausgedruckt habe. Diese Bewertung sei in der Folge noch

angepasst worden, was ohne Weiteres zulässig sei, da das

Qualifikationsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen

sei. Als internes Aktenstück bzw. als Entwurf hätte es in der Folge jedoch

nicht in den Prüfungsakten der Beschwerdeführerin abgelegt werden sollen (vgl. Griffel, § 8 N. 14). Diesen Umstand berücksichtigte

die Vorinstanz bei der Kostenverteilung sowie im Rahmen der Parteientschädigung.

6.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, diente das "falsche Notenblatt"

lediglich der internen Meinungsbildung im Rahmen des Qualifikationsverfahrens.

Folglich hätte es nach Abschluss desselben aus den Akten entfernt werden

müssen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch aus dem Umstand, dass sie dennoch

davon Kenntnis erlangte, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Ohnehin würde die Beschwerdeführerin vorliegend selbst

dann keine genügende Gesamtbewertung erreichen, wenn der Qualifikationsbereich "IPA"

mit der Note 4,5 bewertet würde. Denn die Beschwerdeführerin erreichte im

Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" die Note 3,2. Vor Verwaltungsgericht

wendet sie sich lediglich in unsubstanziierter Weise gegen die Bewertung in

diesem Bereich; überdies weist die Korrektur der einzelnen Prüfungen keine offensichtlichen Mängel auf und wäre auch nicht ersichtlich, dass diese

auf sachfremden Kriterien beruhen würde (vgl. vorn, E. 2.2). Folglich

bleibt die Note im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse"

unverändert und könnte die Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung der

Note 4,5 für den Bereich "IPA" keine genügende Gesamtnote erreichen

(vgl. vorn, E. 3.3).

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

8.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021,

2D_5/2019, E. 1.3 – 20. Januar 2017, 2D_41/2016, E. 1.1).

Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion;

c) den Regierungsrat.