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Entscheid

VB.2022.00396

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00396

24. November 2022Deutsch18 min

(URT.2022.24158)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00396

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenübernahme

Privatunterricht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren am 19. August) besuchte im Herbst/Winter

2021 eine zweite Sekundarklasse im Schulhaus C in Winterthur. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 schloss ihn die Kreisschulpflege

Winterthur-Seen-Mattenbach vorübergehend vom Präsenzunterricht und sämtlichen

Präsenzveranstaltungen an der Sekundarschule C aus, weil er über einen

Maskentragdispens verfügte und sich geweigert hatte, am wöchentlichen

repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen bzw. (alternativ) wöchentlich ein

gültiges Covid-Zertifikat einzureichen. Der Schulausschluss dauerte effektiv

von Freitag 3. Dezember 2021 (10-Uhr-Pause) bis Dienstag 7. Dezember

2021.

Am 27. Dezember 2021 informierten die Eltern von A, D

und E, die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach darüber, dass ihr Sohn A

ab dem 3. Januar 2022 Privatunterricht erhalte, und ersuchten die Behörde

darum, eine Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von

Fr. 1'000.- pro Monat zu prüfen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022

wies die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach das Gesuch um

Kostenübernahme ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 24. Februar 2022 beim

Bezirksrat Winterthur und ersuchte um Übernahme der Kosten seines

Privatunterrichts "bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit durch

die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach"; in prozessualer Hinsicht

beantragte er zudem unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Winterthur wies

den Rekurs mit Beschluss vom 29. April 2022 ab, soweit er darauf eintrat

(Dispositiv-Ziff. II), verzichtete auf die Erhebung von Rekurskosten

(Dispositiv-Ziff. III) und schrieb in Dispositiv-Ziff. I das

Armenrechtsgesuch von A als gegenstandslos geworden ab.

III.

Am 29. Juni 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Nichtigkeit des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022

festzustellen und die Angelegenheit zuständigkeitshalber der Bildungsdirektion

des Kantons Zürich zu überweisen, eventualiter der Beschluss des Bezirksrats

Winterthur vom 29. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit der

Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu überweisen, subeventualiter Dispositiv-Ziff. II

des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022 aufzuheben

und die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach zu verpflichten, die Kosten

für seinen Privatunterricht ab dem 3. Januar 2022 bis zum Ende der

obligatorischen Schulzeit vollumfänglich zu übernehmen.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte mit Vernehmlassung

vom 29. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Schulpflege der

Stadt Winterthur (als Rechtsnachfolgerin der Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach)

schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 ebenfalls auf

Abweisung des Rechtsmittels, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte

sich A am 23. September 2022. Die Schulpflege der Stadt Winterthur

verzichtete am 29. September 2022 auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den

Besuch einer Privatschule bzw. für den häuslichen Privatunterricht (§ 75

Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Kosten für den Privatunterricht des Beschwerdeführers

belaufen sich dessen unbelegten Angaben zufolge auf rund Fr. 1'000.- pro

Monat. Ausgehend von seinem (unbezifferten) Antrag, ihm die Unterrichtskosten

bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit zu erstatten, ist demzufolge von

einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen. Der

Entscheid fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlende sachliche Zuständigkeit der

Vorinstanz. Er macht geltend, dass gestützt auf § 12 VSG die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich als erste Instanz über die Streitsache

hätte befinden müssen, weshalb sich der angefochtene Beschluss als nichtig bzw.

zumindest als anfechtbar erweise und die Angelegenheit an die Bildungsdirektion

zu überweisen sei.

3.2

§ 12 VSG – im Abschnitt "Schulort und Unentgeltlichkeit" des

Volksschulgesetzes – bestimmt (in Verbindung mit § 77 VSG), dass die

Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds

festlegt, wenn sich "die Beteiligten" darüber nicht einigen können.

Der Blick auf die Systematik, die Entstehungsgeschichte

sowie den Sinn und Zweck der Regelung zeigt dabei, dass § 12 VSG lediglich

bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem externen Schulbesuch eines Kindes,

das heisst mit dem Besuch einer Schule ausserhalb des Wohnorts, (direkt) zur

Anwendung gelangt, wenn sich die betroffenen Eltern, die abgebende und/oder die

aufnehmende Gemeinde nicht über die genannten Punkte einig werden können. So

legen § 10 und § 11 (je Abs. 1) VSG im gleichen Abschnitt fest,

dass der Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch am Wohnort gilt und bei einem

Schulbesuch an einem anderen Ort von den Eltern des betroffenen Kindes oder der

abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden kann (vgl. dazu auch sogleich

4.2

und 4.4). Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem Entscheid aus dem

Jahr 2013 nach eingehender Würdigung der Materialien erwog, ging der Gesetzgeber

bei Erlass dieser Bestimmungen davon aus, dass die beteiligten Eltern und

Schulgemeinden mit Blick auf den Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in

die Schule einer anderen Gemeinde in der Regel eine Lösung fänden, auch

betreffend die daraus resultierenden Kosten. Für den Fall, dass dies nicht

möglich sein sollte, traf er die Kompetenzregelung in § 12 VSG, wobei die

gewählte Lösung den Vorteil hat, dass sich damit gerade bei einem

bezirksübergreifenden Sachverhalt Unklarheiten vermeiden lassen, welcher

Bezirksrat örtlich zuständig wäre (vgl. dazu VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629,

E. 2.4 mit Hinweisen).

Mangels hinreichender sachlicher Gemeinsamkeiten besteht

auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 12 VSG auf die Streitfrage,

ob die Wohnortgemeinde die Kosten des (häuslichen) Privatunterrichts eines

Kindes zu übernehmen habe. Die gesetzliche Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber

hinsichtlich der Beurteilung des Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildenden Rechtsstreits, in dem sich nur der Beschwerdeführer und die

Schulpflege an dessen Wohnsitz gegenüberstehen, an der ordentlichen Kompetenzordnung

im Volksschulwesen festhalten wollte (vgl. auch § 71 VSG).

3.3

Der

Dispositiv

angerufene Bezirksrat ist demnach die zuständige Rekursinstanz.

4.

4.1 Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen

subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende

Ausbildung.

Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf

optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert

Art. 19 BV im Sinn einer Minimalgarantie "nur" ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (vgl.

BGE 141 I 9 E. 3.3 und E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr,

29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 3. Juli 2020,

2C_982/2019, E. 5.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber

hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich

wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen

hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).

Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des

Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone,

wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.).

4.2 Entsprechend

dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,

die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen

Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen

Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch

darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn

von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich

besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,

und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Gleiches

gilt für den Besuch von Privatunterricht bzw. für dessen staatliche

(Mit-)Finanzierung (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2020, 2C_778/2020,

E. 3.3, auch zum Folgenden).

Indessen kann der Besuch einer bestimmten (Privat-)Schule

bzw. von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch

eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV

andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere

Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des

Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden

kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen,

wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet

ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch

geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020,

2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).

4.3 In

schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes

verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese

Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302

Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]),

sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),

dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung

zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind

Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen

Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes

zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine

Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule

bzw. von Privatunterricht verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne

hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen

eigenmächtig aus derjenigen Schule nehmen, der das Kind zugewiesen wurde. Wohl

steht es – in einem gewissen Rahmen – im Belieben der Eltern, diese

Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der

Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch

zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen

Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen

wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und

insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist

und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls

ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der

Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem

eigenmächtigen Wechsel des Schulorts bzw. Schulsettings ausnahmsweise zu

bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr,

20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den

Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht können die Eltern sodann

auch nach einem eigenmächtigen Vorgehen stellen. In einem solchen Fall obliegt

ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen

Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw.

zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit

auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss,

ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel bzw. bei dem

Wechsel des Unterrichtssettings erforderlich (BGr, 20. Februar 2019,

2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

4.4 Die

Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über

die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt

auch das Kantonalzürcher Recht Schülerinnen und Schülern keinen Anspruch darauf

ein, unentgeltlich eine bestimmte Schule besuchen zu können (vgl. VGr,

17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4).

Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener

Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in

einer Privatschule oder zum Privatunterricht an, wird die Schulgemeinde

praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine

notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich

waren (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und

15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).

5.

5.1 Den

Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulsituation zufolge entstand im

Winter 2021 zwischen ihm, seinen Lehrpersonen und der Schulleitung bzw. der

Beschwerdegegnerin ein belastender Konflikt, welcher seinen Ursprung in der ab

dem 1. Dezember 2021 im Schulhaus C geltenden Maskentragpflicht bzw. der

ihm erteilten Dispensation hiervon gehabt habe. So sei er aufgrund seines

Maskentragdispenses "innerhalb des Schulzimmers separiert" und

verpflichtet worden, am Fenstersims Platz zu nehmen. Des Weiteren habe man ihn

aufgefordert, sich den wöchentlichen (repetitiven) Testungen in der Schule zu

unterziehen. Als er dagegen opponiert habe, sei er mit Verfügung vom

6. Dezember 2021 bis zur Vorlage eines negativen Coronatests vom

Präsenzunterricht ausgeschlossen worden, ohne dass für die fragliche Zeit Fernunterricht

angeordnet worden wäre oder anderweitig Ersatzmassnahmen ergriffen worden

wären. Im Folgenden habe sich die Beschwerdegegnerin geweigert, die Verfügung

vom 6. Dezember 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, und habe auch kein

gemeinsames Gespräch stattgefunden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das

streitgegenständliche Gesuch einzureichen.

5.2 Den Akten

lässt sich hierzu entnehmen, dass der Leiter der Schule C die Elternschaft Ende

Oktober 2020 über die von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie beschlossene Einführung einer generellen

Maskentragpflicht in Schulen der Sekundarstufe informierte (vgl.

Medienmitteilung "Zusätzliche Schutzmassnahmen für Zürcher Schulen"

vom 28. Oktober 2020). Hierauf reichte die Mutter des Beschwerdeführers

der Schulleitung eine von dieser zu unterzeichnende

"Haftungserklärung" (Erklärung, für allfällige im Zusammenhang mit

der Maskentragpflicht auftretende Schäden zu haften) und ein sogenanntes

"Sach- und Rechtsattest" zwecks Befreiung ihres Sohns von der

Maskentragpflicht ein. Da die Schule das betreffende "Attest" indes

zu Recht nicht als Nachweis für das Vorliegen eines besonderen Grunds für die

geforderte Befreiung von der Maskentragpflicht anerkannte (vgl. zum Beweiswert

eines solchen "Attests" auch VGr, 18. Februar 2021,

VB.2021.00066, E. 3.6.1.1), legte D der Schulleitung am 4. November

2020 auch noch ein ärztliches Attest ihres Sohns zur Einsichtnahme vor. In der

Folge wurde der Beschwerdeführer offenbar bis auf Weiteres von der

Maskentragpflicht befreit. Bis Anfang Dezember 2021 finden sich in diesem

Zusammenhang jedenfalls keine Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer bzw.

seinen Eltern und der Leitung der Schule C in den Akten und auch keine Notizen

zu allfälligen Vorfällen oder Konflikten.

Im Herbst 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich

dann die Verordnung vom 22. September 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich,

LS 818.14 [aufgehoben per 15. April 2022]) in Kraft, welche ab

1. Dezember 2021 nicht nur eine allgemeine Maskentragpflicht für die

Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse vorsah (§ 2 Abs. 1 V

Covid-19 Bildungsbereich), sondern auch, dass Personen mit einem ärztlich

bescheinigten Maskentragdispens verpflichtet sind, am wöchentlichen repetitiven

Testen in der Schule teilzunehmen (§ 2 Abs. 3 V Covid-19

Bildungsbereich; aufgehoben per 21. Februar 2022 [OS 77, 138]).

Hierüber wurden die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler vorgängig

informiert. Am 30. November 2021 liessen D und E der Leitung der Schule C vor

diesem Hintergrund über das schulinterne Kommunikationsmedium einen Brief

zukommen, worin sie erklärten, eine Maskentragpflicht für ihren Sohn abzulehnen

und eine allfällige "Quarantäne-Anordnung" nur zu akzeptieren, wenn

der Beschwerdeführer Symptome zeige. Am Folgetag bekräftigte D ihre Haltung im

Rahmen eines Telefonats mit dem Schulleiter nochmals bzw. liess diesen wissen,

dass ihr Sohn weder eine Maske tragen noch sich testen lassen werde. Anlässlich

eines weiteren Telefonats am 3. Dezember 2021 teilte der Leiter der Schule

C der Kindsmutter mit, dass ihrem Sohn bei einer Weigerung, am repetitiven

Testen mitzumachen, der Schulausschluss drohe, wobei es auch möglich sei, sich

privat auf das Virus testen zu lassen. D beharrte jedoch auf ihrer ablehnenden

Haltung, weshalb der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag in der 10-Uhr-Pause

nach Hause geschickt und am 6. Dezember 2021 sein Schulausschluss förmlich

verfügt wurde. Am Morgen des 7. Dezember 2021 reichte D der Schule ihres

Sohns einen diesen betreffenden negativen Coronatest ein, worauf der Knabe die

Schule ab dem Nachmittag wieder normal besuchen konnte.

Am 15. Dezember 2021 ersuchten D und E die

Beschwerdegegnerin darum, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben,

für ihren Sohn Einzelunterricht im Schulhaus F einzurichten, ihnen die

"korrekte und vollständige Deklaration des repetitiven Tests, insbesondere

der 'Kochsalzlösung' [...] abzugeben" und ihrem Sohn im Fall eines

erneuten Schulausschlusses Fernunterricht zu erteilen. Zur Begründung ihrer

Begehren brachten die Eltern des Beschwerdeführers vor, dass dieser vom 3. bis

am 6. Dezember 2021 nicht krank und sein Schulausschluss deshalb

rechtswidrig gewesen sei. Sodann seien die in der Schule C verwendeten Tests

weder geeicht noch sei garantiert, dass damit ausschliesslich auf das

Coronavirus getestet werde. Auch habe bei keinem ihrer Kinder "bei

Absenzen das Vorbeibringen der Unterrichtsmaterialien und Hausaufgaben"

funktioniert. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 antwortete die damalige

Präsidentin der angeschriebenen Schulpflege den Eltern des Beschwerdeführers,

dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung dafür bestehe, auf die (noch nicht

rechtskräftige) Verfügung vom 6. Dezember 2021 zurückzukommen, und bat die

Genannten um Mitteilung, falls sie die Eingabe vom 15. Dezember 2021 als

Rechtsmittel verstanden wissen wollen. Für Fragen bezüglich der an der Schule C

wöchentlich durchgeführten Spucktests verwies die Schulpflegepräsidentin D und E

sodann an den schulärztlichen Dienst der Stadt Winterthur sowie die Zulassungs-

und Aufsichtsbehörde Swissmedic. Hierauf nahmen die Eltern des Beschwerdeführers

diesen von der öffentlichen Schule und meldeten dem kantonalen Volksschulamt

Anfang Januar 2022, dass ihr Sohn künftig privat unterrichtet werde von einer

früheren Primarlehrerin.

5.3 Wie sich

den Akten entnehmen lässt, äusserten die Eltern des Beschwerdeführers während

des betrachteten Zeitraums wiederholt Bedenken bzw. teils heftige Kritik an den

jeweiligen für die Volksschule des Kantons Zürich geltenden Coronamassnahmen.

Im Zusammenhang mit deren Umsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer kann der

Beschwerdegegnerin jedoch – soweit ersichtlich – kein Vorwurf gemacht werden.

So ist keine willkürliche oder rechtsungleiche Anwendung der kantonalen

Regelungen dargetan und lässt sich der Beschwerdegegnerin bzw. der Leitung der

Schule C auch nicht vorhalten, die Bedenken des Beschwerdeführers bzw. von dessen

Eltern einfach ignoriert zu haben. So wurde der Knabe nach Vorlage eines

ärztlichen Zeugnisses umgehend bis auf Weiteres von der allgemeinen

Maskentragpflicht befreit und gingen seinem temporären Schulausschluss im

Dezember 2021 zwei Gespräche zwischen dem Leiter der Schule C und der Mutter

des Beschwerdeführers voraus. Bezüglich der letztgenannten Massnahme liesse

sich zwar durchaus fragen, ob sich diese auf eine hinreichende gesetzliche

Grundlage zu stützen vermochte (vgl. VGr, 13. September 2022,

VB.2022.00291, E. 3.3.1, wonach Art. 38 Abs. 1 des Epidemiengesetzes

vom 28. September 2012 [SR 818.101] nur dann eine hinreichende

formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines temporären

Schulausschlusses darstelle, wenn bei dem betroffenen Kind zumindest der

Verdacht bestehe, es könne sich mit Covid-19 angesteckt haben); ein

schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Grundschulunterricht des

Beschwerdeführers bzw. eine Kindswohlgefährdung war damit jedoch nicht

verbunden (vgl. auch VGr, 13. September 2022, VB.2022.00291, E. 3.5.4

Abs. 2). Der Ausschluss dauerte nur knapp zwei Tage und die

Klassenlehrerin des Beschwerdeführers erteilte dem

"Hausaufgabenpartner" des Knaben den Auftrag, ihn so behandeln, wie

wenn er krank wäre "(d. h.

Mitteilung, was in der Schule lief und Hausaufgaben)", wobei die Schule keine

(zeitnahe) Rückmeldung erhalten habe, dass dieses Vorgehen nicht funktioniert

hätte. Auch wäre es dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern unbenommen gewesen,

den Schulausschluss abzuwenden. Der Beschwerdeführer hätte dafür bloss (schon

früher) einen negativen Coronatest einzureichen oder das (kostenlose) Testangebot

seiner Schule wahrzunehmen brauchen, was, wenn überhaupt, jedenfalls mit keinem

massgeblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2

BV) oder in anderweitige schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre (so

bereits VGr, 13. September 2022, VB.2022.00291, E. 3.5.4 Abs. 1;

ferner VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 5.1).

Es lässt sich daher nicht folgen, dass es zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen Lehrpersonen und der Schulleitung bzw. der

Beschwerdegegnerin im Dezember 2021 zu einem (für ihn) belastenden Konflikt

gekommen wäre, welchem nur durch seinen umgehenden Austritt aus der

öffentlichen Schule per Ende Dezember 2021 und die (eigenmächtige) Aufnahme des

Privatunterrichts hätte begegnet werden können. Hätte der Beschwerdeführer

unter der mit seinem Maskentragdispens verbundenen Verpflichtung zum

repetitiven Testen und den weiteren Coronamassnahmen tatsächlich derart

gelitten, wie er es geltend macht, wäre er bzw. wären seine Eltern gehalten

gewesen, sich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden und mit dieser

ernsthaft nach einer Lösung zu suchen, was sie nicht taten. Das Schreiben der

Eltern des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember

2021 jedenfalls äussert sich nur insofern zum (Wohl-)Befinden des

Beschwerdeführers, als darin behauptet wird, dass ein beim Knaben "falsch

durchgeführter PCR-Test" fast zu seinem Erblinden geführt habe und er sensibel

auf Elektrosmog reagiere. Im Übrigen besteht die Eingabe nur aus ultimativ

formulierten Forderungen von D und E, denen die Beschwerdegegnerin von

vornherein nicht hätte nachkommen können bzw. welche sich, einmal umgesetzt,

nicht positiv auf das Wohl des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten

(Unterzeichnung einer Erklärung, "persönlich die volle Verantwortung"

für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der angebotenen

repetitiven Tests zu übernehmen, durch die Präsidentin der Schulpflege; Erteilung

von Einzelunterricht für den Beschwerdeführer [vgl. dazu VGr, 28. März

2018, VB.2018.00123, E. 3.3, wonach Einzelunterricht nur ausnahmsweise

angeordnet werden darf, weil er bei längerer Dauer dem Kindeswohl

widerspricht]). Eine Gesprächsbereitschaft wird nicht signalisiert.

Insofern kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass der

Beschwerdeführer bzw. seine Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen

Untätigkeit der zuständigen Behörde keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als ihren

Sohn auf Ende Dezember 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 von der öffentlichen

Schule ab- und zum Privatunterricht anzumelden.

6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Entschädigungsantrag der

Beschwerdegegnerin ist ebenfalls abzuweisen, da die Prozessführung keinen

besonderen Aufwand verursachte und dem Gemeinwesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51 ff.; VGr,

25. November 2021, VB.2021.00543, E. 9.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.