VB.2022.00397
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00397
13. Juli 2023Deutsch23 min
(URT.2023.24687)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00397
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas
Widmer, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschungsgesuch
Grundbuchanmerkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid 2307/21 vom 11. Oktober 2021 wies
das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich ein Gesuch von A um Löschung
zweier Anmerkungen (… und …) von im Rahmen einer Baubewilligung betreffend ein
Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, B-Strasse 02 in
Zürich, statuierten Reversen ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. Mai 2022
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2022 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie sinngemäss
beantragte, unter Entschädigungsfolge den Entscheid des Baurekursgerichts vom
20.
Mai 2022 aufzuheben und das Amt für Baubewilligungen einzuladen, die
ersuchte Löschung der Anmerkungen … und … im Grundbuch zu bewilligen,
eventualiter, die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht verzichtete am 8. Juli 2022 auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2022
beantragte das Amt für Baubewilligungen die Abweisung der Beschwerde.
A reichte (nach Ablauf der zur Einreichung einer Replik
gesetzten Frist) eine weitere, vom 30. September 2022 datierende
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des mit einem
Mehrfamilienhaus überstellten Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02
in Zürich. Dieses wird von einer Baulinie angeschnitten. Einzelne Bauteile des
Mehrfamilienhauses – nämlich zwei (Dachwasser-)Abfallrohre und das Vordach des
Hauseingangs bzw. der Haustürvorbau – ragen in den Baulinienbereich hinein.
Die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung des
Mehrfamilienhauses wurde im Jahr 1943 unter diversen Nebenbestimmungen
erteilt, darunter namentlich zwei Reversen, bezüglich derer folgende
Anmerkungen im Grundbuch eingetragen sind:
Anmerkung …:
" Bei einer allfälligen Verbreiterung der B-Strasse
bis an die westliche Baulinie ist der jeweilige Eigentümer verpflichtet, in
eigenen Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung von Seiten der Stadt, den
Hauseingang des Hauses B-Strasse 02 zu verlegen und die Fassade den
veränderten Verhältnissen anzupassen."
Anmerkung …:
" Bei einer allfälligen späteren westlichen Verbreiterung der B-Strasse
bis an die Baulinie hat der jeweilige Eigentümer von Kat.-Nr. 01 in
eigenen Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung von Seiten der Stadt die vor
der Baulinie befindlichen Abfallrohre bis auf eine Höhe von 3 m über der
Niveaulinie in das Mauerwerk des Hauses Pol.-Nr. 03 zurückzusetzen, die
Waschküche zu verlegen und den Haustürvorbau zu beseitigen."
Im Rahmen eines Baugesuchs vom 5. August 2021
ersuchte die Beschwerdeführerin, die eine energetische Sanierung des Hauses
plant, um Löschung dieser Anmerkungen. Dies wurde mit Bauentscheid 2307/21 vom
11.
Oktober 2021 verweigert.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich hiergegen, insbesondere soweit
es um den Hauseingang (bzw. gegebenenfalls dessen Verlegung) und die Waschküche
geht, hingegen nicht, soweit die beiden abfallenden Abflussrohre
("Abfallrohre") und das Vordach bzw. der Vorbau des Hauseingangs betroffen
sind. Sie strebt die Löschung der entsprechenden Anmerkungen (bzw. letztlich
die Aufhebung der Baulinie an [vgl. hierzu insbesondere unten E. 5]) an,
weil sie befürchte, dass im Fall einer dereinstigen Verbreiterung der B-Strasse
"in dem teuer sanierten Haus ein neuer Zugang und Eingang zum Haus [...]
gefunden werden" müsste.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Verwaltungsgericht
die Durchführung eines Augenscheins.
Geboten ist ein Augenschein insbesondere, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse unklar sind. Eine Pflicht zur Durchführung besteht,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden
können. Hingegen ist ein Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins
zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 7 N. 79 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der
Sachverhalt ist mit Blick auf die Aktenlage erstellt.
4.
Wie unten (vgl. E. 5) eingehender zu erläutern sein
wird, zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin – die auch vor
Verwaltungsgericht vornehmlich geltend macht, ein Ausbau der B-Strasse sei
äusserst unwahrscheinlich bzw. erscheine faktisch ausgeschlossen – praktisch
ausschliesslich auf die angebliche Unwahrscheinlichkeit einer inskünftigen
Inanspruchnahme des Baulinienbereichs und damit die Entbehrlichkeit der
Baulinie.
An dieser Stelle ist zunächst zu prüfen, ob eine
Konstellation vorliegt, in welcher die streitgegenständlichen Anmerkungen als
solche, dem von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren und auch vor
Verwaltungsgericht Beantragten entsprechend, gegebenenfalls ohne Weiteres im
Grundbuch zu löschen wären.
4.1
Die
Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, namentlich keine solchen aus
dem Planungs- und Baurecht. Sie bezieht sich auf das im Zeitpunkt der
Bewilligung geltende Recht. Eine insoweit grössere Tragweite erhält die
Bewilligung, wenn sie zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands
mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) verknüpft wird,
die die Bauherrschaft zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden
verpflichten (vgl. § 321 [Abs. 1] des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG, LS 700.1]). In diesem Fall wirkt die Baubewilligung über die
Errichtung der entsprechenden Baute hinaus in die Zukunft, sodass sich
notwendigerweise die Frage nach dem Bestand und der Tragweite der
Nebenbestimmung im Fall einer Rechtsänderung stellt (RB 1989 Nr. 71; RB
1992.
Nr. 67 [Leitsatz] = BEZ 1993 Nr. 2; VGr, 11. August 2010,
VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 1).
Nebenbestimmungen bedürfen – wie jeder Verwaltungsakt –
einer gesetzlichen Grundlage. Es braucht allerdings nicht in jedem Fall ein
Rechtssatz vorhanden zu sein, der die Nebenbestimmung als solche ausdrücklich
rechtfertigt; es reicht, dass sich die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem
Sinn des Rechtssatzes ergibt, auf den sich die Hauptverfügung stützt, und
öffentliche Interessen einen hinreichenden Sachzusammenhang zwischen der
Nebenbestimmung und der Hauptanordnung herstellen (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 438).
Die gesetzliche Grundlage bildet bei Nebenbestimmungen,
die der Erhaltung oder Schaffung des rechtmässigen Zustands dienen, auch nach
der Anordnung unerlässliche Voraussetzung für deren Rechtmässigkeit.
Nebenbestimmungen mit Dauerwirkung verlieren ihre rechtliche Grundlage, wenn
aufgrund einer Änderung der rechtlichen oder der tatsächlichen Verhältnisse der
rechtmässige Zustand auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet ist (VGr, 11. August
2010, VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 2 mit Verweis auf RB 1989 Nr. 71
und RB 1992 Nr. 67 [Leitsatz] = BEZ 1993 Nr. 2; VGr, 5. Dezember
2007, VB.2006.00380 [= BEZ 2008 Nr. 1], E. 4.1 Abs. 2 und 4.3).
4.2
4.2.1
Sind mit Nebenbestimmungen zukunftsorientierte bzw. in die Zukunft wirkende
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen verbunden, wird insoweit von
Reversen gesprochen. Gemäss § 321 Abs. 2 PBG sind Nebenbestimmungen
mit solcher längerer zeitlicher Wirkung vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
(Nach Art. 962 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] besteht
nunmehr gar eine Rechtspflicht des Gemeinwesens zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen [hierzu Fritzsche et al., S. 439 f.; vgl.
auch Art. 129 Abs. 1 – einschlägig wäre vorliegend lit. g – der
Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 {GBV, SR 211.432.1}];
diese Pflicht zur Anmerkung gilt indes nach Art. 164 GBV nicht für
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche vor dem Inkrafttreten der
Grundbuchverordnung am 1. Januar 2012 rechtskräftig angeordnet wurden.)
Die Anmerkung ist eine
"Eintragung" im Grundbuch, die bezüglich eines Grundstücks
privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse zum Ausdruck
bringt und kundtut. Mit der Anmerkung im Sinn von Art. 962 Abs. 1 ZGB
erfährt die Nebenbestimmung mithin eine Verstärkung dergestalt, dass sie wegen
der Publizitätswirkung des Grundbuchs gegenüber jedem Dritten (insbesondere
auch einem allfälligen Rechtsnachfolger) als kundgetan gilt. Die Anmerkung
einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat allerdings grundsätzlich
nur deklaratorische, mithin keine konstitutive Wirkung (vgl. Art. 680
Abs. 1 ZGB; Jürg Schmid/Ruth Arnet, Basler Kommentar, 2023, Art. 962
ZGB N. 12 f.; im Gegensatz dazu wirkt der Eintrag einer Dienstbarkeit
im Grundbuch konstitutiv und die Verbindlichkeit endet erst mit der Löschung
des Eintrags [hierzu vgl. auch unten E. 4.4]). Die Gültigkeit einer
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung hängt damit von der
Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung als Dauerverfügung und nicht von der
Anmerkung im Grundbuch ab (vgl. RB 1989 Nr. 71; RB 1995 Nr. 70
[Leitsatz] = BEZ 1995 Nr. 12; BGE 111 Ia 183, 184; VGr, 11. August
2010, VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 3, sowie bereits VGr, 23. Februar
2005, VB.2004.00394, E. 2.3; Fritzsche et al., S. 439 f. [auch
zum Folgenden] und S. 442 f.; David Fries, Reverse in der
zürcherischen Baurechtspraxis, Zürich 1990, S. 31). Rechtstitel für die
Durchsetzung der Eigentumsbeschränkung ist der Baubewilligungsentscheid, in
welchem sie statuiert wurde.
Verliert eine solche grundbuchliche Anmerkung (respektive
die zugrundeliegende Nebenbestimmung) aufgrund etwa einer späteren
Rechtsänderung ihre gesetzliche Grundlage, kann sie wieder gelöscht werden (Fritzsche
et al., S. 440 [mit Hinweis auf BEZ 2008 Nr. 1], auch zum Folgenden];
hierzu unten E. 4.3). Zudem sieht Art. 976a ZBG vor, dass jede durch
einen Eintrag belastete Person die Löschung einer Eintragung verlangen kann,
wenn ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr hat. Nach
Art. 962 Abs. 2 ZBG besteht zudem eine Löschungspflicht des
Gemeinwesens im Fall obsoleter Anmerkungen. Dass vorliegend die Voraussetzungen
einer Löschung einer Anmerkung nach Dahin- bzw. Wegfallen der
Eigentumsbeschränkung gemäss Art. 962 Abs. 2 (Satz 2 [von Amtes
wegen]) ZGB oder einer erleichterten Löschung von Amtes wegen bei rechtlicher
Bedeutungslosigkeit im Sinn von Art. 976a ZBG erfüllt wären, wird nicht
geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (vgl. Schmid/Arnet, Art. 962 ZGB
N. 20 ff. sowie Art. 976a ZGB N. 3 ff. und
insbesondere N. 7 [mit Verweis auf Art. 976 ZBG N. 1 ff.];
vgl. Urs Fasel, Grundbuchverordnung [GBV], Kommentar, 2. A., Basel 2013, Art. 138
N. 2 ff.).
4.2.2
Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, bestehen somit die
infrage stehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach dem
Ausgeführten nicht zufolge bzw. wegen der streitgegenständlichen
Anmerkungen im Grundbuch; vielmehr haben sie ihre Grundlage im Gesetz, und ihre
Anordnung erfolgte mit bzw. in der (im Jahr 1943 erteilten) Baubewilligung.
Letzteres räumte auch die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein (Die
Baubewilligung selbst ist gemäss beschwerdegegnerischen Angaben in den
Archivakten nicht auffindbar).
Dispositiv
Die hier streitgegenständlichen Anmerkungen können demnach
von vornherein nicht schlichterdings gelöscht werden. Die Löschung der
Anmerkungen als solche bzw. alleine würde der Beschwerdeführerin nach dem
Ausgeführten sodann auch nichts nützen.
In diesem Zusammenhang ist sodann Folgendes anzumerken:
Die Beschwerdeführerin brachte wie erwähnt vor, sie befürchte, im Fall einer
dereinstigen Verbreiterung der B-Strasse müsste "in dem teuer sanierten
Haus ein neuer Zugang und Eingang zum Haus [...] gefunden werden". Just im
Hinblick auf diese Eventualität wurden in der Baubewilligung jedoch die
entsprechenden Reverse statuiert. Der durch diese bedingten, von der Beschwerdeführerin
nun beanstandeten "Unsicherheit" konnte und musste jene sich bereits
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft im Jahr 2014 bewusst sein. Genau zu
diesem Zweck – bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auch
einem/einer potenziellen Rechtsnachfolger/in gegenüber publik zu machen –
erfolgen, wie gesehen, solche Anmerkungen im Grundbuch.
4.3
4.3.1
Reverse sollen stets gesetzliche Erfordernisse aufnehmen, welche gemäss dem
im Zeitpunkt ihrer Anordnung geltenden Recht im Fall der Verwirklichung des
Bauvorhabens zu beachten sind. Ändert sich dieses Recht und fällt damit die
ursprüngliche Rechtsgrundlage des Reverses ersatzlos dahin, so kann auch dieser
nicht unverändert weitergelten. Vielmehr hat die Bauherrschaft diesfalls
grundsätzlich einen unverjährbaren Anspruch darauf, dass solche
Nebenbestimmungen aufgehoben werden. Reverse haben nur insoweit Bestand, als
sie sich auf das jeweils gültige Recht stützen lassen (Fries, S. 390 ff.
[mit Fallgruppen]; vgl. auch VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.5
Abs. 2). Die ersatzlose Aufhebung von Baulinien etwa hat zur Folge, dass
sich die gestützt auf diese erlassenen Reverse nur noch insoweit
aufrechterhalten lassen, als sie sich neu auf § 265 PBG stützen (Fries, S. 391).
Ist der rechtmässige Zustand nach dem aktuell geltenden
Recht auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet, so besteht für den Revers
ebenfalls keine Rechtsgrundlage mehr (vgl. VGr, 11. August 2010,
VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 2 und E. 2.5 Abs. 2, sowie VGr,
5. Dezember 2007, VB.2006.00380, E. 4.1 Abs. 2).
4.3.2
Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und
Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar
2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]). Für die Sicherstellung baufreien Raumes entlang von Wegen,
Strassen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,
Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen die
Verkehrsbaulinien zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG).
Sie stellen in erster Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher
und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit.
Darüber hinaus gewährleisten sie mit der Ausscheidung von Vorgärten den an der
Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung und Besonnung und vermindern
sie die mit dem Strassenverkehr verbundenen Einwirkungen. Sodann kommt ihnen
eine ästhetische und ortsbauliche Funktion zu (Grüngestaltung, einheitliche
Häuserfluchten). Schliesslich soll damit Raum frei und zugänglich bleiben, um
Werkleitungen ohne übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu können (vgl. § 105 PBG; zum Ganzen: Fritzsche et al., S. 1032, sowie ausführlich auch VGr, 29. August
2019, VB.2017.00693 [= BEZ 2019 Nr. 30], E. 3.3–6)
Innerhalb der Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten
und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Diese bewirken mithin ein grundsätzliches Verbot von ihrem
Zweck widersprechenden Bauten und Anlagen. Allerdings sind Ausnahmen möglich.
So können nach § 100 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar
2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]) "weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des
Baulinienbereichs" (als die gemäss § 100 Abs. 1 PBG erlaubten)
mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden
Nebenbestimmungen, gestattet werden.
Nebst dem grundsätzlichen Bauverbot für neue (zweckwidrige)
Bauten und Anlagen sowie einem Änderungsverbot für bestehende Objekte räumen
die Baulinien ein Leitungsbaurecht ein (vgl. § 105 PBG) und sie
erleichtern bzw. ermöglichen die Enteignung (vgl. § 110 PBG; in diesem
Zusammenhang auch § 102 PBG).
4.3.3
4.3.3.1
Die hier infrage stehenden Nebenbestimmungen bzw. öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
stützten sich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. der Erteilung der
Baubewilligung auf § 53 des Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen
Verhältnissen vom 23. April 1893 (vgl. allgemein die dortigen §§ 48 ff.).
Gemäss dieser Bestimmung waren bei Neubauten an einer von der Strassengrenze
zurückstehenden Baulinie (ausser den in § 50 dieses Gesetzes erwähnten
Ausladungen) auch kleinere Vorsprünge zulässig, "welche den Luft- und Lichtzutritt
nicht hindern, wie vorliegende Treppen, Veranden". Der Eigentümer hatte
"aber ohne Anspruch auf Entschädigung solche Vorsprünge zu beseitigen und
den Anschluss des Hauses an die Strasse zu bewerkstelligen, wenn letztere
nachträglich bis auf die Baulinie erweitert wird".
Im geltenden Recht stellt § 100 Abs. 3 PBG (in
der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2];
vgl. nunmehr auch § 100 Abs. 4 PBG) die gesetzliche Grundlage für
solche sichernden – die Erfüllung des Zwecks von Baulinien garantierenden –
Nebenbestimmungen (üblicherweise – wie hier – Anpassungs- und
Beseitigungsreverse) dar.
Nicht bestritten ist vorliegend, dass einerseits die
betreffende Baulinie auch aktuell besteht bzw. nicht geändert oder aufgehoben wurde
und andererseits nach wie vor Gebäudeteile – die Abfallrohre und das Vordach des
Hauseingangs – in den Baulinienbereich hineinragen, während andere Gebäudeteile
(Hauseingang und Waschküche) im Fall einer Inanspruchnahme des Baulinienbereichs
gegebenenfalls verlegt werden müssten. Ein Beseitigungsrevers betreffend
ausschliesslich die Abfallrohre und das Vordach, wie von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen, wäre in Bezug auf den letzteren Fall nicht sinnhaft bzw.
offenkundig nicht ausreichend.
Damit sind vorliegend keine
Veränderungen eingetreten, aufgrund derer die (Rechts-)Grundlage für die
infrage stehenden Nebenbestimmungen weggefallen oder davon auszugehen wäre,
dass der rechtmässige Zustand auch ohne diese gewährleistet wäre. Die den
strittigen Anmerkungen zugrundeliegenden Reverse haben damit unverändert eine
Grundlage und damit auch aktuell Bestand.
4.3.3.2
Dass, wie die Beschwerdeführerin vornehmlich vorbringt, aktuell jedenfalls
keine Verbreiterung der B-Strasse vorgesehen sei (sodass die Reverse in
absehbarer Zeit nicht – jedenfalls nicht deswegen – zum Tragen kommen dürften),
ändert mit Blick auf das eben Dargelegte nichts (vgl. hierzu auch unten E. 5).
Die Baulinie und damit die diese sichernden Reverse ist bzw. sind deswegen
nicht als unbeachtlich zu betrachten.
Dass sich vorliegend in der Formulierung der Reverse nur
der Fall der Verbreiterung der B-Strasse explizit erwähnt findet – wie die
Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vorbrachte –, entspricht schlicht der
Formulierung des (oben zitierten) damals geltenden § 53 Satz 2 des
Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen und steht einer
Beanspruchung des Baulinienbereichs für einen der (erwähnten) anderen im
öffentlichen Interesse stehenden Zwecke nicht entgegen, denen die Baulinie
dient.
4.3.4
Nach dem Dargelegten ist der Zweck der infrage stehenden Reverse, welcher
in der Sicherstellung des Baulinienzwecks besteht, entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin gerade nicht dahingefallen. Sie finden auch im geltenden
Recht eine gesetzliche Grundlage und können nicht gelöscht bzw. aufgehoben
werden.
4.4 Der von
der Beschwerdeführerin angeführte BGE 130 III 393 betrifft eine rein
privatrechtliche Streitigkeit: Der dort zur Anwendung gebrachte Art. 736 Abs. 1
ZGB, auf den sich die Beschwerdeführerin hier beruft, betrifft
Grunddienstbarkeiten, mithin beschränkte dingliche Rechte, die regelmässig
durch Dienstbarkeitsvertrag begründet werden und für deren Errichtung es der
Eintragung im Grundbuch bedarf (der Grundbucheintrag wirkt in diesem Fall
mithin konstitutiv). Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von der
vorliegenden, in welcher im Rahmen eines Baubewilligungsentscheids gestützt auf
eine Gesetzesbestimmung eine sichernde Nebenbestimmung angeordnet wurde, für
welche auch im geltenden Recht eine Grundlage besteht. Mit einer solchen
Nebenbestimmung werden regelmässig (ausschliesslich) öffentliche Interessen
verfolgt. Dass die Rechtsprechung zur Löschung von Dienstbarkeiten aus diesem
Grund ohnehin nur sehr beschränkt auf öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen übertragbar ist, hielt die Kammer bereits bei früherer
Gelegenheit fest (VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.8 am
Ende).
Die Beschwerdeführerin hält
dafür, es müsse eine "Güterabwägung zwischen dem groben Eingriff ins
Eigentum und den nicht vorhandenen Interessen der Stadt an der Verlegung des
Hauseingangs vorgenommen werden". Dieser Einwand zielt indes in der Sache
vornehmlich auf die ursprüngliche (eigentumsbeschränkende) Festsetzung der
Baulinie als solche (hierzu vgl. auch Fritzsche et al., S. 1032 f.).
Die Erteilung einer Baubewilligung unter Nebenbestimmungen – wie hier – ist
sodann ihrerseits Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. resultiert
aus einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten
Interessen, insofern die Statuierung einer solchen Nebenbestimmung ein
"Minus" gegenüber einer Bauverweigerung darstellt, mit anderen Worten
eine weniger einschneidende Massnahme (vgl. diesbezüglich Fritzsche et al., S. 437
[betreffend Nebenbestimmungen im Allgemeinen] bzw. S. 1043 [betreffend
sichernde Nebenbestimmungen]). Wie erwähnt gilt im Baulinienbereich nämlich
grundsätzlich ein Bauverbot für zweckwidrige Bauten (§ 99 Abs. 1 PBG,
sowie § 100 Abs. 3 PBG; Fritzsche et al., S. 1037 f. und S. 1040 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend
macht, die Vorinstanz sei auf diese in der Rekursschrift vorgebrachten
Argumente nicht eingegangen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (SR 101) fliesst unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45
mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis), und damit die
Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist allerdings,
dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2
mit Hinweisen; zum Ganzen auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 15 ff., insbesondere N. 24 ff.;
ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).
Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in der
Sache in hinreichender Weise nachgekommen: Sie setzte sich in ihrem Entscheid
mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten wesentlichen Argumenten
auseinander und legte nachvollziehbar und mit hinreichender Klarheit dar, warum
sie den Beschluss des Beschwerdegegners als rechtens erachtete. Die Anfechtung
des vorinstanzlichen Rekursentscheids war der Beschwerdeführerin denn auch
offenkundig ohne Weiteres möglich.
4.5 Der
Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Gesuch um Bewilligung der
Löschung der infrage stehenden Anmerkungen zu Recht abgewiesen, ist nach dem
Dargelegten nicht zu beanstanden.
5.
Die Vorinstanz nahm sodann eine akzessorische Überprüfung
der betreffenden Baulinie vor. Der Anlass hierzu ergebe sich aus der
Argumentation der Beschwerdeführerin in der Rekursschrift, wonach aufgrund des
seit 40 Jahren bestehenden Desinteresses der Stadt an der Verbreiterung der B-Strasse
von der Baulinie mit Bestimmtheit kein Gebrauch mehr gemacht (werden) werde.
5.1 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich vor Verwaltungsgericht gegen die vorinstanzlich
vorgenommene akzessorische Überprüfung der Baulinie. Sie habe sich nicht gegen
die Baulinie als solche gewehrt bzw. keine Überprüfung der Baulinie gefordert.
Vielmehr akzeptiere sie diese bzw. die Ausführungen der Vorinstanz, dass die
Baulinie weiterhin gerechtfertigt sei, weil sie eine Rechtsgrundlage habe und
der Baulinienbereich nicht nur für Strassenerweiterungen ausgeschieden worden
sei.
Die Beschwerdeführerin argumentiert auch in der
Beschwerde, ein Ausbau der B-Strasse wie auch eine Inanspruchnahme des
Baulinienbereichs für andere Zwecke (Erstellung von Leitungen oder Parkplätzen)
sei nicht absehbar bzw. äusserst unwahrscheinlich. Damit macht sie sinngemäss
geltend, es bedürfe an der betreffenden Stelle keiner Baulinie bzw. diese
versehe keinen Zweck (mehr). Würde die Baulinie aufgehoben, würden damit auch
die Reverse hinfällig, was das beschwerdeführerische Anliegen darstellt.
Wenn die Beschwerdeführerin also einerseits argumentiert,
die Baulinie werde in Zukunft (mit grosser Wahrscheinlichkeit) nicht mehr
beansprucht und sei damit (sinngemäss) inhaltsleer und obsolet geworden,
andererseits aber in Abrede stellt, eine Überprüfung der Baulinie anzustreben,
so erweist sich dies als inkohärent bzw. in der Sache widersprüchlich. Vielmehr
zielt ihre Argumentation just hierauf ab.
Nach dem Gesagten ist folglich nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdeführerin als sinngemässes
Begehren um akzessorische Überprüfung der Baulinie aufgefasst hat (vgl. ebenso
etwa BEZ 2009 Nr. 30 E. 8.3).
5.2
5.2.1
Gemäss § 110a PBG haben Eigentümer und Eigentümerinnen von
Grundstücken, die von Bau- und Niveaulinien betroffen sind, Anspruch auf deren Überprüfung
(nicht: Aufhebung), wenn die Richtplanung den durch solche Linien
gesicherten Ausbau (etwa den Neu- oder Ausbau einer Strasse) nicht mehr
vorsieht. Diese Bestimmung beschlägt den Fall, dass mit einer Revision eine
zuvor noch vorgesehene Strasse aus dem Richtplan gestrichen wurde, weil diese
nicht mehr erstellt werden soll (so etwa in VGr, 30. November 2005,
VB.2005.00468, E. 3.3). In einem solchen Fall stellen die Baulinien nur
noch ein nicht mehr zu rechtfertigendes Bauhindernis dar. Die Bestimmung zielt
indes nicht darauf ab, eine unzweckmässige bzw. als unzweckmässig empfundene
Baulinienziehung zu korrigieren (Fritzsche et al., S. 1035; BEZ 2009 Nr. 60
E. 8.3 Abs. 4).
Eine akzessorische Überprüfung von Baulinien direkt im
Baubewilligungsverfahren kann sodann nur ausnahmsweise, in klaren Fällen,
erfolgen (VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00108, E. 3.3 gegen Ende, mit
Verweis auf RB 1997 Nr. 66; BEZ 2009 Nr. 60 E. 8.3 Abs. 2).
Der Verweis in ein separates Verfahren wird – trotz der Streichung einer
Strasse aus dem Richtplan – regelmässig dann angezeigt sein, wenn gute Gründe
gegen den Wegfall jeglichen Baulinienzwecks sprechen (zum Ganzen: Fritzsche et
al., S. 1035).
5.2.2
Ob vorliegend tatsächlich von einem Fall ausgegangen werden könnte, in
welchem ausnahmsweise eine akzessorische Überprüfung der Baulinie im Rahmen des
von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Baubewilligungserfahrens in Betracht
fiele, erschiene zumindest sehr fraglich.
Mit der Vorinstanz ist jedenfalls ohnehin nicht von einer
funktionslos bzw. unbeachtlich gewordenen Baulinie auszugehen. Die Vorinstanz
erwog, es sei mit dem Beschwerdegegner dafürzuhalten, dass ein umfassender und
definitiver Bedarfsausschluss hinsichtlich eines Ausbaus der Verkehrs- und
Versorgungsanlagen – in welchem Fall sich die mit Blick auf einen solchen
Ausbau erlassenen Reverse nicht mehr aufrechterhalten liessen – nicht gegeben
sei. Im mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 4144/2021 vom 2. Juli 2021
festgesetzten und in der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 angenommenen
(von der Baudirektion am 13. Juni 2022 genehmigten) kommunalen Richtplan
Verkehr seien für die B-Strasse keine Änderungen vorgesehen. Damit weise die
Richtplanung zwar keinen Ausbaubedarf für die B-Strasse aus. Es liege umgekehrt
aber auch kein Fall vor, in welchem die Baulinie lediglich noch ein nicht mehr
zu rechtfertigendes Bauhindernis darstelle, auf welche Fälle § 110a PBG
abziele. Wenn der Beschwerdegegner somit mangels Abklassierung oder
vergleichbarer Änderungen im Richtplan keinen Anlass für eine Anpassung oder
gar Aufhebung der bestehenden Baulinie sehe, sei dies nicht zu beanstanden. Die
Baulinie habe – insbesondere auch mit Blick auf das durch die Baulinie
eingeräumte Leitungsbaurecht nach § 105 PBG – nach wie vor einen Zweck und
sei nicht funktionslos geworden. Es gehe daher nicht an, die Baulinie für
unbeachtlich zu erklären.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten.
Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners werden die
Baulinien der Stadt Zürich regelmässig auf ihre Aktualität und Richtplankonformität
hin überprüft (vgl. ebenso unter www.stadt-zuerich.ch > Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement > Tiefbauamt > Verkehr > Richtplanung und
Baulinien). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind im kommunalen Richtplan
Verkehr keine Veränderungen bei der B-Strasse vorgesehen (vgl. in diesem
Zusammenhang etwa den auch von der Vorinstanz angeführten Entscheid BEZ 2009 Nr. 60
E. 8.3 Abs. 4, sowie ferner den umgekehrten Fall [klar] zwecklos bzw.
inhaltsleer gewordener Baulinien in VGr, 30. November 2005, VB.2005.000468,
E. 3.3).
Dass aktuell gegebenenfalls kein Ausbaubedarf ersichtlich
bzw. ein Ausbau der B-Strasse oder eine anderweitige Inanspruchnahme des
Baulinienbereichs unwahrscheinlich wirke, ist somit nicht ausschlaggebend. Wie
der Beschwerdegegner im Rekursverfahren und vor Verwaltungsgericht zutreffend
ausführte, ist der Zweck einer Baulinie naturgemäss längerfristig angelegt. Er
darf nicht aufgrund eines aktuell gegebenenfalls nicht ersichtlichen Bedarfs
vereitelt werden. Dass seitens des Beschwerdegegners bzw. der Stadt Zürich
aktuell "Hinweise" für eine Verbreiterung der B-Strasse oder
"konkrete Ansatzpunkte" für eine künftige Inanspruchnahme des
Baulinienbereichs etwa im Hinblick auf die Sicherung von Parkplätzen oder für
Werkleitungen bestehen müssten, ist nicht erforderlich. Massgeblich ist, wie
bereits die Vorinstanz erwog, dass ein künftiger Ausbau oder eine anderweitige
Inanspruchnahme des betreffenden Baulinienbereichs nicht auszuschliessen ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1). Eine Parteientschädigung
steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien; an die Beschwerdegegnerin
b) das Baurekursgericht.