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Entscheid

VB.2022.00397

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00397

13. Juli 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24687)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00397

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas

Widmer, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschungsgesuch

Grundbuchanmerkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid 2307/21 vom 11. Oktober 2021 wies

das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich ein Gesuch von A um Löschung

zweier Anmerkungen (… und …) von im Rahmen einer Baubewilligung betreffend ein

Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, B-Strasse 02 in

Zürich, statuierten Reversen ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht des

Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. Mai 2022

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2022 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie sinngemäss

beantragte, unter Entschädigungsfolge den Entscheid des Baurekursgerichts vom

20.

Mai 2022 aufzuheben und das Amt für Baubewilligungen einzuladen, die

ersuchte Löschung der Anmerkungen … und … im Grundbuch zu bewilligen,

eventualiter, die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht verzichtete am 8. Juli 2022 auf

eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2022

beantragte das Amt für Baubewilligungen die Abweisung der Beschwerde.

A reichte (nach Ablauf der zur Einreichung einer Replik

gesetzten Frist) eine weitere, vom 30. September 2022 datierende

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des mit einem

Mehrfamilienhaus überstellten Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02

in Zürich. Dieses wird von einer Baulinie angeschnitten. Einzelne Bauteile des

Mehrfamilienhauses – nämlich zwei (Dachwasser-)Abfallrohre und das Vordach des

Hauseingangs bzw. der Haustürvorbau – ragen in den Baulinienbereich hinein.

Die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung des

Mehrfamilienhauses wurde im Jahr 1943 unter diversen Nebenbestimmungen

erteilt, darunter namentlich zwei Reversen, bezüglich derer folgende

Anmerkungen im Grundbuch eingetragen sind:

Anmerkung …:

" Bei einer allfälligen Verbreiterung der B-Strasse

bis an die westliche Baulinie ist der jeweilige Eigentümer verpflichtet, in

eigenen Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung von Seiten der Stadt, den

Hauseingang des Hauses B-Strasse 02 zu verlegen und die Fassade den

veränderten Verhältnissen anzupassen."

Anmerkung …:

" Bei einer allfälligen späteren westlichen Verbreiterung der B-Strasse

bis an die Baulinie hat der jeweilige Eigentümer von Kat.-Nr. 01 in

eigenen Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung von Seiten der Stadt die vor

der Baulinie befindlichen Abfallrohre bis auf eine Höhe von 3 m über der

Niveaulinie in das Mauerwerk des Hauses Pol.-Nr. 03 zurückzusetzen, die

Waschküche zu verlegen und den Haustürvorbau zu beseitigen."

Im Rahmen eines Baugesuchs vom 5. August 2021

ersuchte die Beschwerdeführerin, die eine energetische Sanierung des Hauses

plant, um Löschung dieser Anmerkungen. Dies wurde mit Bauentscheid 2307/21 vom

11.

Oktober 2021 verweigert.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich hiergegen, insbesondere soweit

es um den Hauseingang (bzw. gegebenenfalls dessen Verlegung) und die Waschküche

geht, hingegen nicht, soweit die beiden abfallenden Abflussrohre

("Abfallrohre") und das Vordach bzw. der Vorbau des Hauseingangs betroffen

sind. Sie strebt die Löschung der entsprechenden Anmerkungen (bzw. letztlich

die Aufhebung der Baulinie an [vgl. hierzu insbesondere unten E. 5]) an,

weil sie befürchte, dass im Fall einer dereinstigen Verbreiterung der B-Strasse

"in dem teuer sanierten Haus ein neuer Zugang und Eingang zum Haus [...]

gefunden werden" müsste.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragte vor Verwaltungsgericht

die Durchführung eines Augenscheins.

Geboten ist ein Augenschein insbesondere, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse unklar sind. Eine Pflicht zur Durchführung besteht,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden

können. Hingegen ist ein Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins

zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 7 N. 79 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der

Sachverhalt ist mit Blick auf die Aktenlage erstellt.

4.

Wie unten (vgl. E. 5) eingehender zu erläutern sein

wird, zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin – die auch vor

Verwaltungsgericht vornehmlich geltend macht, ein Ausbau der B-Strasse sei

äusserst unwahrscheinlich bzw. erscheine faktisch ausgeschlossen – praktisch

ausschliesslich auf die angebliche Unwahrscheinlichkeit einer inskünftigen

Inanspruchnahme des Baulinienbereichs und damit die Entbehrlichkeit der

Baulinie.

An dieser Stelle ist zunächst zu prüfen, ob eine

Konstellation vorliegt, in welcher die streitgegenständlichen Anmerkungen als

solche, dem von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren und auch vor

Verwaltungsgericht Beantragten entsprechend, gegebenenfalls ohne Weiteres im

Grundbuch zu löschen wären.

4.1

Die

Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine

öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, namentlich keine solchen aus

dem Planungs- und Baurecht. Sie bezieht sich auf das im Zeitpunkt der

Bewilligung geltende Recht. Eine insoweit grössere Tragweite erhält die

Bewilligung, wenn sie zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands

mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) verknüpft wird,

die die Bauherrschaft zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden

verpflichten (vgl. § 321 [Abs. 1] des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG, LS 700.1]). In diesem Fall wirkt die Baubewilligung über die

Errichtung der entsprechenden Baute hinaus in die Zukunft, sodass sich

notwendigerweise die Frage nach dem Bestand und der Tragweite der

Nebenbestimmung im Fall einer Rechts­änderung stellt (RB 1989 Nr. 71; RB

1992.

Nr. 67 [Leitsatz] = BEZ 1993 Nr. 2; VGr, 11. August 2010,

VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 1).

Nebenbestimmungen bedürfen – wie jeder Verwaltungsakt –

einer gesetzlichen Grundlage. Es braucht allerdings nicht in jedem Fall ein

Rechtssatz vorhanden zu sein, der die Nebenbestimmung als solche ausdrücklich

rechtfertigt; es reicht, dass sich die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem

Sinn des Rechtssatzes ergibt, auf den sich die Hauptverfügung stützt, und

öffentliche Interessen einen hinreichenden Sachzusammenhang zwischen der

Nebenbestimmung und der Hauptanordnung herstellen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 438).

Die gesetzliche Grundlage bildet bei Nebenbestimmungen,

die der Erhaltung oder Schaffung des rechtmässigen Zustands dienen, auch nach

der Anordnung unerlässliche Voraussetzung für deren Rechtmässigkeit.

Nebenbestimmungen mit Dauerwirkung verlieren ihre rechtliche Grundlage, wenn

aufgrund einer Änderung der rechtlichen oder der tatsächlichen Verhältnisse der

rechtmässige Zustand auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet ist (VGr, 11. August

2010, VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 2 mit Verweis auf RB 1989 Nr. 71

und RB 1992 Nr. 67 [Leitsatz] = BEZ 1993 Nr. 2; VGr, 5. Dezember

2007, VB.2006.00380 [= BEZ 2008 Nr. 1], E. 4.1 Abs. 2 und 4.3).

4.2

4.2.1

Sind mit Nebenbestimmungen zukunftsorientierte bzw. in die Zukunft wirkende

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen verbunden, wird insoweit von

Reversen gesprochen. Gemäss § 321 Abs. 2 PBG sind Nebenbestimmungen

mit solcher längerer zeitlicher Wirkung vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.

(Nach Art. 962 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] besteht

nunmehr gar eine Rechtspflicht des Gemeinwesens zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher

Eigentumsbeschränkungen [hierzu Fritzsche et al., S. 439 f.; vgl.

auch Art. 129 Abs. 1 – einschlägig wäre vorliegend lit. g – der

Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 {GBV, SR 211.432.1}];

diese Pflicht zur Anmerkung gilt indes nach Art. 164 GBV nicht für

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche vor dem Inkrafttreten der

Grundbuchverordnung am 1. Januar 2012 rechtskräftig angeordnet wurden.)

Die Anmerkung ist eine

"Eintragung" im Grundbuch, die bezüglich eines Grundstücks

privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse zum Ausdruck

bringt und kundtut. Mit der Anmerkung im Sinn von Art. 962 Abs. 1 ZGB

erfährt die Nebenbestimmung mithin eine Verstärkung dergestalt, dass sie wegen

der Publizitätswirkung des Grundbuchs gegenüber jedem Dritten (insbesondere

auch einem allfälligen Rechtsnachfolger) als kundgetan gilt. Die Anmerkung

einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat allerdings grundsätzlich

nur deklaratorische, mithin keine konstitutive Wirkung (vgl. Art. 680

Abs. 1 ZGB; Jürg Schmid/Ruth Arnet, Basler Kommentar, 2023, Art. 962

ZGB N. 12 f.; im Gegensatz dazu wirkt der Eintrag einer Dienstbarkeit

im Grundbuch konstitutiv und die Verbindlichkeit endet erst mit der Löschung

des Eintrags [hierzu vgl. auch unten E. 4.4]). Die Gültigkeit einer

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung hängt damit von der

Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung als Dauerverfügung und nicht von der

Anmerkung im Grundbuch ab (vgl. RB 1989 Nr. 71; RB 1995 Nr. 70

[Leitsatz] = BEZ 1995 Nr. 12; BGE 111 Ia 183, 184; VGr, 11. August

2010, VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 3, sowie bereits VGr, 23. Februar

2005, VB.2004.00394, E. 2.3; Fritzsche et al., S. 439 f. [auch

zum Folgenden] und S. 442 f.; David Fries, Reverse in der

zürcherischen Baurechtspraxis, Zürich 1990, S. 31). Rechtstitel für die

Durchsetzung der Eigentumsbeschränkung ist der Baubewilligungsentscheid, in

welchem sie statuiert wurde.

Verliert eine solche grundbuchliche Anmerkung (respektive

die zugrundeliegende Nebenbestimmung) aufgrund etwa einer späteren

Rechtsänderung ihre gesetzliche Grundlage, kann sie wieder gelöscht werden (Fritzsche

et al., S. 440 [mit Hinweis auf BEZ 2008 Nr. 1], auch zum Folgenden];

hierzu unten E. 4.3). Zudem sieht Art. 976a ZBG vor, dass jede durch

einen Eintrag belastete Person die Löschung einer Eintragung verlangen kann,

wenn ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr hat. Nach

Art. 962 Abs. 2 ZBG besteht zudem eine Löschungspflicht des

Gemeinwesens im Fall obsoleter Anmerkungen. Dass vorliegend die Voraussetzungen

einer Löschung einer Anmerkung nach Dahin- bzw. Wegfallen der

Eigentumsbeschränkung gemäss Art. 962 Abs. 2 (Satz 2 [von Amtes

wegen]) ZGB oder einer erleichterten Löschung von Amtes wegen bei rechtlicher

Bedeutungslosigkeit im Sinn von Art. 976a ZBG erfüllt wären, wird nicht

geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (vgl. Schmid/Arnet, Art. 962 ZGB

N. 20 ff. sowie Art. 976a ZGB N. 3 ff. und

insbesondere N. 7 [mit Verweis auf Art. 976 ZBG N. 1 ff.];

vgl. Urs Fasel, Grundbuchverordnung [GBV], Kommentar, 2. A., Basel 2013, Art. 138

N. 2 ff.).

4.2.2

Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, bestehen somit die

infrage stehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach dem

Ausgeführten nicht zufolge bzw. wegen der streitgegenständlichen

Anmerkungen im Grundbuch; vielmehr haben sie ihre Grundlage im Gesetz, und ihre

Anordnung erfolgte mit bzw. in der (im Jahr 1943 erteilten) Baubewilligung.

Letzteres räumte auch die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein (Die

Baubewilligung selbst ist gemäss beschwerdegegnerischen Angaben in den

Archivakten nicht auffindbar).

Dispositiv

Die hier streitgegenständlichen Anmerkungen können demnach

von vornherein nicht schlichterdings gelöscht werden. Die Löschung der

Anmerkungen als solche bzw. alleine würde der Beschwerdeführerin nach dem

Ausgeführten sodann auch nichts nützen.

In diesem Zusammenhang ist sodann Folgendes anzumerken:

Die Beschwerdeführerin brachte wie erwähnt vor, sie befürchte, im Fall einer

dereinstigen Verbreiterung der B-Strasse müsste "in dem teuer sanierten

Haus ein neuer Zugang und Eingang zum Haus [...] gefunden werden". Just im

Hinblick auf diese Eventualität wurden in der Baubewilligung jedoch die

entsprechenden Reverse statuiert. Der durch diese bedingten, von der Beschwerdeführerin

nun beanstandeten "Unsicherheit" konnte und musste jene sich bereits

zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft im Jahr 2014 bewusst sein. Genau zu

diesem Zweck – bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auch

einem/einer potenziellen Rechtsnachfolger/in gegenüber publik zu machen –

erfolgen, wie gesehen, solche Anmerkungen im Grundbuch.

4.3

4.3.1

Reverse sollen stets gesetzliche Erfordernisse aufnehmen, welche gemäss dem

im Zeitpunkt ihrer Anordnung geltenden Recht im Fall der Verwirklichung des

Bauvorhabens zu beachten sind. Ändert sich dieses Recht und fällt damit die

ursprüngliche Rechtsgrundlage des Reverses ersatzlos dahin, so kann auch dieser

nicht unverändert weitergelten. Vielmehr hat die Bauherrschaft diesfalls

grundsätzlich einen unverjährbaren Anspruch darauf, dass solche

Nebenbestimmungen aufgehoben werden. Reverse haben nur insoweit Bestand, als

sie sich auf das jeweils gültige Recht stützen lassen (Fries, S. 390 ff.

[mit Fallgruppen]; vgl. auch VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.5

Abs. 2). Die ersatzlose Aufhebung von Baulinien etwa hat zur Folge, dass

sich die gestützt auf diese erlassenen Reverse nur noch insoweit

aufrechterhalten lassen, als sie sich neu auf § 265 PBG stützen (Fries, S. 391).

Ist der rechtmässige Zustand nach dem aktuell geltenden

Recht auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet, so besteht für den Revers

ebenfalls keine Rechtsgrundlage mehr (vgl. VGr, 11. August 2010,

VB.2010.00141, E. 2.1 Abs. 2 und E. 2.5 Abs. 2, sowie VGr,

5. Dezember 2007, VB.2006.00380, E. 4.1 Abs. 2).

4.3.2

Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und

Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar

2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]). Für die Sicherstellung baufreien Raumes entlang von Wegen,

Strassen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,

Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen die

Verkehrsbaulinien zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG).

Sie stellen in erster Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher

und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit.

Darüber hinaus gewährleisten sie mit der Ausscheidung von Vorgärten den an der

Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung und Besonnung und vermindern

sie die mit dem Strassenverkehr verbundenen Einwirkungen. Sodann kommt ihnen

eine ästhetische und ortsbauliche Funktion zu (Grüngestaltung, einheitliche

Häuserfluchten). Schliesslich soll damit Raum frei und zugänglich bleiben, um

Werkleitungen ohne übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu können (vgl. § 105 PBG; zum Ganzen: Fritzsche et al., S. 1032, sowie ausführlich auch VGr, 29. August

2019, VB.2017.00693 [= BEZ 2019 Nr. 30], E. 3.3–6)

Innerhalb der Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten

und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Diese bewirken mithin ein grundsätzliches Verbot von ihrem

Zweck widersprechenden Bauten und Anlagen. Allerdings sind Ausnahmen möglich.

So können nach § 100 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar

2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]) "weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des

Baulinienbereichs" (als die gemäss § 100 Abs. 1 PBG erlaubten)

mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden

Nebenbestimmungen, gestattet werden.

Nebst dem grundsätzlichen Bauverbot für neue (zweckwidrige)

Bauten und Anlagen sowie einem Änderungsverbot für bestehende Objekte räumen

die Baulinien ein Leitungsbaurecht ein (vgl. § 105 PBG) und sie

erleichtern bzw. ermöglichen die Enteignung (vgl. § 110 PBG; in diesem

Zusammenhang auch § 102 PBG).

4.3.3

4.3.3.1

Die hier infrage stehenden Nebenbestimmungen bzw. öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

stützten sich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. der Erteilung der

Baubewilligung auf § 53 des Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen

Verhältnissen vom 23. April 1893 (vgl. allgemein die dortigen §§ 48 ff.).

Gemäss dieser Bestimmung waren bei Neubauten an einer von der Strassengrenze

zurückstehenden Baulinie (ausser den in § 50 dieses Gesetzes erwähnten

Ausladungen) auch kleinere Vorsprünge zulässig, "welche den Luft- und Lichtzutritt

nicht hindern, wie vorliegende Treppen, Veranden". Der Eigentümer hatte

"aber ohne Anspruch auf Entschädigung solche Vorsprünge zu beseitigen und

den Anschluss des Hauses an die Strasse zu bewerkstelligen, wenn letztere

nachträglich bis auf die Baulinie erweitert wird".

Im geltenden Recht stellt § 100 Abs. 3 PBG (in

der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2];

vgl. nunmehr auch § 100 Abs. 4 PBG) die gesetzliche Grundlage für

solche sichernden – die Erfüllung des Zwecks von Baulinien garantierenden –

Nebenbestimmungen (üblicherweise – wie hier – Anpassungs- und

Beseitigungsreverse) dar.

Nicht bestritten ist vorliegend, dass einerseits die

betreffende Baulinie auch aktuell besteht bzw. nicht geändert oder aufgehoben wurde

und andererseits nach wie vor Gebäudeteile – die Abfallrohre und das Vordach des

Hauseingangs – in den Baulinienbereich hineinragen, während andere Gebäudeteile

(Hauseingang und Waschküche) im Fall einer Inanspruchnahme des Baulinienbereichs

gegebenenfalls verlegt werden müssten. Ein Beseitigungsrevers betreffend

ausschliesslich die Abfallrohre und das Vordach, wie von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagen, wäre in Bezug auf den letzteren Fall nicht sinnhaft bzw.

offenkundig nicht ausreichend.

Damit sind vorliegend keine

Veränderungen eingetreten, aufgrund derer die (Rechts-)Grundlage für die

infrage stehenden Nebenbestimmungen weggefallen oder davon auszugehen wäre,

dass der rechtmässige Zustand auch ohne diese gewährleistet wäre. Die den

strittigen Anmerkungen zugrundeliegenden Reverse haben damit unverändert eine

Grundlage und damit auch aktuell Bestand.

4.3.3.2

Dass, wie die Beschwerdeführerin vornehmlich vorbringt, aktuell jedenfalls

keine Verbreiterung der B-Strasse vorgesehen sei (sodass die Reverse in

absehbarer Zeit nicht – jedenfalls nicht deswegen – zum Tragen kommen dürften),

ändert mit Blick auf das eben Dargelegte nichts (vgl. hierzu auch unten E. 5).

Die Baulinie und damit die diese sichernden Reverse ist bzw. sind deswegen

nicht als unbeachtlich zu betrachten.

Dass sich vorliegend in der Formulierung der Reverse nur

der Fall der Verbreiterung der B-Strasse explizit erwähnt findet – wie die

Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vorbrachte –, entspricht schlicht der

Formulierung des (oben zitierten) damals geltenden § 53 Satz 2 des

Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen und steht einer

Beanspruchung des Baulinienbereichs für einen der (erwähnten) anderen im

öffentlichen Interesse stehenden Zwecke nicht entgegen, denen die Baulinie

dient.

4.3.4

Nach dem Dargelegten ist der Zweck der infrage stehenden Reverse, welcher

in der Sicherstellung des Baulinienzwecks besteht, entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführerin gerade nicht dahingefallen. Sie finden auch im geltenden

Recht eine gesetzliche Grundlage und können nicht gelöscht bzw. aufgehoben

werden.

4.4 Der von

der Beschwerdeführerin angeführte BGE 130 III 393 betrifft eine rein

privatrechtliche Streitigkeit: Der dort zur Anwendung gebrachte Art. 736 Abs. 1

ZGB, auf den sich die Beschwerdeführerin hier beruft, betrifft

Grunddienstbarkeiten, mithin beschränkte dingliche Rechte, die regelmässig

durch Dienstbarkeitsvertrag begründet werden und für deren Errichtung es der

Eintragung im Grundbuch bedarf (der Grundbucheintrag wirkt in diesem Fall

mithin konstitutiv). Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von der

vorliegenden, in welcher im Rahmen eines Baubewilligungsentscheids gestützt auf

eine Gesetzesbestimmung eine sichernde Nebenbestimmung angeordnet wurde, für

welche auch im geltenden Recht eine Grundlage besteht. Mit einer solchen

Nebenbestimmung werden regelmässig (ausschliesslich) öffentliche Interessen

verfolgt. Dass die Rechtsprechung zur Löschung von Dienstbarkeiten aus diesem

Grund ohnehin nur sehr beschränkt auf öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkungen übertragbar ist, hielt die Kammer bereits bei früherer

Gelegenheit fest (VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.8 am

Ende).

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, es müsse eine "Güterabwägung zwischen dem groben Eingriff ins

Eigentum und den nicht vorhandenen Interessen der Stadt an der Verlegung des

Hauseingangs vorgenommen werden". Dieser Einwand zielt indes in der Sache

vornehmlich auf die ursprüngliche (eigentumsbeschränkende) Festsetzung der

Baulinie als solche (hierzu vgl. auch Fritzsche et al., S. 1032 f.).

Die Erteilung einer Baubewilligung unter Nebenbestimmungen – wie hier – ist

sodann ihrerseits Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. resultiert

aus einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten

Interessen, insofern die Statuierung einer solchen Nebenbestimmung ein

"Minus" gegenüber einer Bauverweigerung darstellt, mit anderen Worten

eine weniger einschneidende Massnahme (vgl. diesbezüglich Fritzsche et al., S. 437

[betreffend Nebenbestimmungen im Allgemeinen] bzw. S. 1043 [betreffend

sichernde Nebenbestimmungen]). Wie erwähnt gilt im Baulinienbereich nämlich

grundsätzlich ein Bauverbot für zweckwidrige Bauten (§ 99 Abs. 1 PBG,

sowie § 100 Abs. 3 PBG; Fritzsche et al., S. 1037 f. und S. 1040 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend

macht, die Vorinstanz sei auf diese in der Rekursschrift vorgebrachten

Argumente nicht eingegangen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (SR 101) fliesst unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45

mit Hin­weisen; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis), und damit die

Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist allerdings,

dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich

auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss

so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Über­legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2

mit Hinweisen; zum Ganzen auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 15 ff., insbesondere N. 24 ff.;

ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweize­rischen

Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).

Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in der

Sache in hinreichender Weise nachgekommen: Sie setzte sich in ihrem Entscheid

mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten wesentlichen Argumenten

auseinander und legte nachvollziehbar und mit hinreichender Klarheit dar, warum

sie den Beschluss des Beschwerdegegners als rechtens erachtete. Die Anfechtung

des vorinstanzlichen Rekursentscheids war der Beschwerdeführerin denn auch

offenkundig ohne Weiteres möglich.

4.5 Der

Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Gesuch um Bewilligung der

Löschung der infrage stehenden Anmerkungen zu Recht abgewiesen, ist nach dem

Dargelegten nicht zu beanstanden.

5.

Die Vorinstanz nahm sodann eine akzessorische Überprüfung

der betreffenden Baulinie vor. Der Anlass hierzu ergebe sich aus der

Argumentation der Beschwerdeführerin in der Rekursschrift, wonach aufgrund des

seit 40 Jahren bestehenden Desinteresses der Stadt an der Verbreiterung der B-Strasse

von der Baulinie mit Bestimmtheit kein Gebrauch mehr gemacht (werden) werde.

5.1 Die

Beschwerdeführerin wehrt sich vor Verwaltungsgericht gegen die vorinstanzlich

vorgenommene akzessorische Überprüfung der Baulinie. Sie habe sich nicht gegen

die Baulinie als solche gewehrt bzw. keine Überprüfung der Baulinie gefordert.

Vielmehr akzeptiere sie diese bzw. die Ausführungen der Vorinstanz, dass die

Baulinie weiterhin gerechtfertigt sei, weil sie eine Rechtsgrundlage habe und

der Baulinienbereich nicht nur für Strassenerweiterungen ausgeschieden worden

sei.

Die Beschwerdeführerin argumentiert auch in der

Beschwerde, ein Ausbau der B-Strasse wie auch eine Inanspruchnahme des

Baulinienbereichs für andere Zwecke (Erstellung von Leitungen oder Parkplätzen)

sei nicht absehbar bzw. äusserst unwahrscheinlich. Damit macht sie sinngemäss

geltend, es bedürfe an der betreffenden Stelle keiner Baulinie bzw. diese

versehe keinen Zweck (mehr). Würde die Baulinie aufgehoben, würden damit auch

die Reverse hinfällig, was das beschwerdeführerische Anliegen darstellt.

Wenn die Beschwerdeführerin also einerseits argumentiert,

die Baulinie werde in Zukunft (mit grosser Wahrscheinlichkeit) nicht mehr

beansprucht und sei damit (sinngemäss) inhaltsleer und obsolet geworden,

andererseits aber in Abrede stellt, eine Überprüfung der Baulinie anzustreben,

so erweist sich dies als inkohärent bzw. in der Sache widersprüchlich. Vielmehr

zielt ihre Argumentation just hierauf ab.

Nach dem Gesagten ist folglich nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdeführerin als sinngemässes

Begehren um akzessorische Überprüfung der Baulinie aufgefasst hat (vgl. ebenso

etwa BEZ 2009 Nr. 30 E. 8.3).

5.2

5.2.1

Gemäss § 110a PBG haben Eigentümer und Eigentümerinnen von

Grundstücken, die von Bau- und Niveaulinien betroffen sind, Anspruch auf deren Überprüfung

(nicht: Aufhebung), wenn die Richtplanung den durch solche Linien

gesicherten Ausbau (etwa den Neu- oder Ausbau einer Strasse) nicht mehr

vorsieht. Diese Bestimmung beschlägt den Fall, dass mit einer Revision eine

zuvor noch vorgesehene Strasse aus dem Richtplan gestrichen wurde, weil diese

nicht mehr erstellt werden soll (so etwa in VGr, 30. November 2005,

VB.2005.00468, E. 3.3). In einem solchen Fall stellen die Baulinien nur

noch ein nicht mehr zu rechtfertigendes Bauhindernis dar. Die Bestimmung zielt

indes nicht darauf ab, eine unzweckmässige bzw. als unzweckmässig empfundene

Baulinienziehung zu korrigieren (Fritzsche et al., S. 1035; BEZ 2009 Nr. 60

E. 8.3 Abs. 4).

Eine akzessorische Überprüfung von Baulinien direkt im

Baubewilligungsverfahren kann sodann nur ausnahmsweise, in klaren Fällen,

erfolgen (VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00108, E. 3.3 gegen Ende, mit

Verweis auf RB 1997 Nr. 66; BEZ 2009 Nr. 60 E. 8.3 Abs. 2).

Der Verweis in ein separates Verfahren wird – trotz der Streichung einer

Strasse aus dem Richtplan – regelmässig dann angezeigt sein, wenn gute Gründe

gegen den Wegfall jeglichen Baulinienzwecks sprechen (zum Ganzen: Fritzsche et

al., S. 1035).

5.2.2

Ob vorliegend tatsächlich von einem Fall ausgegangen werden könnte, in

welchem ausnahmsweise eine akzessorische Überprüfung der Baulinie im Rahmen des

von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Baubewilligungserfahrens in Betracht

fiele, erschiene zumindest sehr fraglich.

Mit der Vorinstanz ist jedenfalls ohnehin nicht von einer

funktionslos bzw. unbeachtlich gewordenen Baulinie auszugehen. Die Vorinstanz

erwog, es sei mit dem Beschwerdegegner dafürzuhalten, dass ein umfassender und

definitiver Bedarfsausschluss hinsichtlich eines Ausbaus der Verkehrs- und

Versorgungsanlagen – in welchem Fall sich die mit Blick auf einen solchen

Ausbau erlassenen Reverse nicht mehr aufrechterhalten liessen – nicht gegeben

sei. Im mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 4144/2021 vom 2. Juli 2021

festgesetzten und in der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 angenommenen

(von der Baudirektion am 13. Juni 2022 genehmigten) kommunalen Richtplan

Verkehr seien für die B-Strasse keine Änderungen vorgesehen. Damit weise die

Richtplanung zwar keinen Ausbaubedarf für die B-Strasse aus. Es liege umgekehrt

aber auch kein Fall vor, in welchem die Baulinie lediglich noch ein nicht mehr

zu rechtfertigendes Bauhindernis darstelle, auf welche Fälle § 110a PBG

abziele. Wenn der Beschwerdegegner somit mangels Abklassierung oder

vergleichbarer Änderungen im Richtplan keinen Anlass für eine Anpassung oder

gar Aufhebung der bestehenden Baulinie sehe, sei dies nicht zu beanstanden. Die

Baulinie habe – insbesondere auch mit Blick auf das durch die Baulinie

eingeräumte Leitungsbaurecht nach § 105 PBG – nach wie vor einen Zweck und

sei nicht funktionslos geworden. Es gehe daher nicht an, die Baulinie für

unbeachtlich zu erklären.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners werden die

Baulinien der Stadt Zürich regelmässig auf ihre Aktualität und Richtplankonformität

hin überprüft (vgl. ebenso unter www.stadt-zuerich.ch > Tiefbau- und

Entsorgungsdepartement > Tiefbauamt > Verkehr > Richtplanung und

Baulinien). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind im kommunalen Richtplan

Verkehr keine Veränderungen bei der B-Strasse vorgesehen (vgl. in diesem

Zusammenhang etwa den auch von der Vorinstanz angeführten Entscheid BEZ 2009 Nr. 60

E. 8.3 Abs. 4, sowie ferner den umgekehrten Fall [klar] zwecklos bzw.

inhaltsleer gewordener Baulinien in VGr, 30. November 2005, VB.2005.000468,

E. 3.3).

Dass aktuell gegebenenfalls kein Ausbaubedarf ersichtlich

bzw. ein Ausbau der B-Strasse oder eine anderweitige Inanspruchnahme des

Baulinienbereichs unwahrscheinlich wirke, ist somit nicht ausschlaggebend. Wie

der Beschwerdegegner im Rekursverfahren und vor Verwaltungsgericht zutreffend

ausführte, ist der Zweck einer Baulinie naturgemäss längerfristig angelegt. Er

darf nicht aufgrund eines aktuell gegebenenfalls nicht ersichtlichen Bedarfs

vereitelt werden. Dass seitens des Beschwerdegegners bzw. der Stadt Zürich

aktuell "Hinweise" für eine Verbreiterung der B-Strasse oder

"konkrete Ansatzpunkte" für eine künftige Inanspruchnahme des

Baulinienbereichs etwa im Hinblick auf die Sicherung von Parkplätzen oder für

Werkleitungen bestehen müssten, ist nicht erforderlich. Massgeblich ist, wie

bereits die Vorinstanz erwog, dass ein künftiger Ausbau oder eine anderweitige

Inanspruchnahme des betreffenden Baulinienbereichs nicht auszuschliessen ist.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1). Eine Parteientschädigung

steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien; an die Beschwerdegegnerin

b) das Baurekursgericht.