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Entscheid

VB.2022.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00398

23. November 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24139)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00398

Urteil

des

Einzelrichters

vom 23. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheverfügung vom 27. September

2021 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 26. Februar

2022 bis und mit 25. März 2022.

Erwägungen

II.

Dagegen

erhob A am 28. Oktober 2021 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und auf die Anordnung einer Administrativmassnahme zu

verzichten; eventuell eine Verwarnung auszusprechen und subenventuell ein

Ausweisentzug von höchstens einem Monat und zu einem mit ihm abzusprechenden

Zeitpunkt anzuordnen. Mit Entscheid vom

31.

Mai 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

III.

A reichte gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2022 beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte, diesen

sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und das

Administrativmassnahmeverfahren gegen ihn einzustellen. Eventuell sei er zu

verwarnen und subeventuell die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz

oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann verlangte er eine

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich beantragte am 20. Juli 2022, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte

tags darauf mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten; ebenso A mit Eingabe

vom 8. August 2022.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde zur mündlichen

Verhandlung vorgeladen. Die Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin erschienen,

fand am 11. November 2022 statt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber

ausführt, kommt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu (§ 55 i.V.m § 25 Abs. 1 VRG). Damit

erweist sich sein entsprechendes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

von vornherein als gegenstandslos.

3.

Dem vorliegenden Verfahren

liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:

3.1

Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der

Kantonspolizei Graubünden vom 19. Oktober 2020 am Samstag, 19. September

2020.

um 07.41 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 innerorts in

Lantsch/Lenz Richtung Brianzauls/Brienz mit einer gemessenen Geschwindigkeit

von 81 km/h (abzüglich einer Sicherheitsmarge von 5 km/h) und

übertrat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um

26.

km/h.

3.2

Aufgrund

dieses Sachverhalts entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 6. November 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate. Da der

Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache machte, hob die Beschwerdegegnerin

diese Verfügung am 15. Dezember 2020 auf und sistierte das

Administrativmassnahmenverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Strafentscheids.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, sprach den Beschwerdeführer

mit Strafbefehl vom 13. Juli 2021 der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27

Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie in Anwendung

von Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.-.

3.4

Nachdem

der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 in Anwendung von Art. 16b

SVG und Art. 33 der Verkehrsregelverordnung

vom 13. November 1962 (VRV) aufgrund einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1

lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) den Führerausweis.

3.5

Die

Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 zum

Schluss, die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei in Übereinstimmung mit

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bindungswirkung eines

Strafentscheids sowie betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen und

damit nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs von

einem Monat entspreche dem gesetzlichen Minimum und erweise sich folglich als

recht- und verhältnismässig.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der einfachen

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG als

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b

Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. Er

vertritt die Ansicht, es liege mangels Gefährdung und aufgrund des leichten

Verschuldens ein besonders leichter Fall vor, welcher zu einem Verzicht auf

jegliche Massnahme führen müsse (Art. 16a Abs. 4 SVG); allenfalls sei

eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung auszusprechen (Art. 16a

Abs. 3 SVG).

4.2

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c

SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist

die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder

umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3;

21.

Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle

Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder

schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte

abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden

die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90

Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.3

Im Zusammenhang

mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht

im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte,

mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach wird

mit jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Gefährdung

des Strassenverkehrs geschaffen. Diese ist umso grösser, je höher die gefahrene

Geschwindigkeit ist (BGE 108 Ib 65 E. 1). Eine schwere Verkehrsgefährdung

liegt grundsätzlich unabhängig von den konkreten Umständen oder dem

automobilistischen Leumund objektiv vor, wenn

die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften (vgl. Art. 4a

Abs. 1 lit. a der VRV) um 25 km/h überschritten worden ist (BGr,

16.

Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2.1 m.w.H.).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen

des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere

Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend

erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich

noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGr, 16. Oktober

2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur

zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche

Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt

(zum Ganzen: VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3).

4.4

Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der innerorts erlaubten

Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h – wie sie der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen zu verantworten hat – objektiv eine schwere

Verkehrsgefährdung vor. Sodann erfolgen Geschwindigkeitsüberschreitungen

innerorts um 25 km/h und mehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand

der schweren Widerhandlung regelmässig zu bejahen ist (BGE 123 II 37 E. 1f).

Vorliegend lagen verschuldensmässig jedoch besondere Umstände vor:

4.4.1

Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl hätte der

Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen, dass die

Ortschaftstafel ''Ortsende auf Nebenstrassen'' (Sig. 4.30) und die

Signalisation ''Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell'' (Sig. 2.53.1)

nicht mehr am alten Standort nach der Abzweigung Fuorns/Voia da Brienzauls am

linken Strassenrand angebracht beziehungsweise um 227 m in Richtung

Brienzauls/Brienz versetzt worden war, als er besagte Strecke zum ersten Mal

nach der erwähnten Signalisationsänderung befuhr. Entlastend werde anerkannt,

dass der Beschwerdeführer besagte Strecke schon seit Jahrzehnten gekannt habe und

sich das Ortsbild, gesehen vom Ort der Beschleunigung beim alten Standort der

Ortstafel aus, im Zeitpunkt der Durchfahrt kaum von demjenigen im Zeitpunkt

unmittelbar nach der Signalisationsänderung unterschieden habe. In der Folge

wurde das Verschulden angesichts dieses Sachverhaltsirrtums als gering

beurteilt.

4.4.2

Von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids darf

die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich

nicht abweichen. Gründe, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz

rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend

gemacht. Hängt die rechtliche Würdigung wie vorliegend sehr stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die

Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung

grundsätzlich an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafurteil

gebunden (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff., Rz. 10

mit Hinweisen).

4.4.3

In der angefochtenen Verfügung wurde

ausgeführt, angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls könne

das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht eingestuft werden. Damit ist

die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vom Strafurteil abgewichen. So ging

die Staatsanwaltschaft Graubünden von einer Missachtung der pflichtgemässen

Sorgfalt unter Annahme eines geringen Verschuldens aus. Dem ist zu folgen. Dass

die Geschwindigkeitssignalisation verschoben worden war, ändert nichts am

Vorliegen einer (fahrlässigen) Verkehrsregelverletzung. Selbstverständlich

können sich die Verkehrsteilnehmer nicht auf das dauernde Fortbestehen einer

signalisierten Höchstgeschwindigkeit verlassen.

Ob das Gemeinwesen zur

Kennzeichnung einer Signalisationsänderung vor Ort verpflichtet gewesen wäre,

kann ferner offenbleiben. Die Änderung ist gemäss Akten bereits im Oktober 2019

– also annähernd ein Jahr vor dem hier zu beurteilenden Vorfall – erfolgt und es

kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass ein Hinweis über eine so lange

Dauer aufrechterhalten würde.

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, er habe nicht eine Signalisationstafel übersehen;

vielmehr liege ein "Übersehen einer gar nicht (mehr) vorhandenen

Signalisationstafel vor". Inwiefern sich dies massgeblich zu seinen

Gunsten auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Verschuldensmässig ist es

gleichbedeutend, ob der Lenker eine neue Signalisation unter Berufung auf die

bisherige Gewohnheit übersehen oder ob er sich eine nicht mehr vorhandene

Signalisationstafel unter Berufung auf die bisherige Gewohnheit vorgestellt

hat. Insgesamt haben die Vorinstanzen ein leichtes Verschulden im Sinn der

dargelegten Rechtsprechung zu Recht bejaht.

4.4.4

Betreffend das Gefährdungsmass kann dem

Strafurteil nichts entnommen werden. Dass aufgrund des Sachverhaltsirrtums

lediglich eine leichte Gefährdung bestanden hätte, macht der Beschwerdeführer

zu Recht nicht geltend. Hingegen macht er sinngemäss geltend, die frühere

Signalisation zeige, dass seine Fahrt keine Gefährdung für andere

Verkehrsteilnehmer bedeutet habe. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der

fraglichen Örtlichkeit durchaus Innerortscharakter zukommt. Im Übrigen

vermöchten auch günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse für sich

eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März

2011, 1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3).

Hinsichtlich der Gefährdung sind deshalb keine besonderen Umstände ersichtlich,

sodass angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h vom

Regelfall einer hohen (abstrakten) Gefährdung auszugehen ist.

4.5

Insgesamt haben die Vorinstanzen das Vorliegen

besonderer Umstände somit zutreffend nur bei der Beurteilung des Verschuldens

berücksichtigt. Die Vorinstanzen sind damit aufgrund der geschaffenen grossen

Gefährdung der Sicherheit anderer zu Recht auch bei Vorliegen eines lediglich

leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Eine besonders leichte

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das

Absehen von Massnahmen rechtfertigen würde, liegt angesichts der hohen

abstrakten Gefährdung nicht vor. Ebenso wenig besteht Raum für eine blosse

Verwarnung.

Schliesslich lässt sich dem Beschwerdeführer auch nicht

darin folgen, dass der Warnungsentzug unverhältnismässig bzw. ungerecht wäre.

Selbstverständlich werden Warnungsentzüge auch bei Fahrlässigkeitsdelikten

ausgesprochen, um den betroffenen Lenker zur Wahrung der pflichtgemässen

Sorgfalt zu bewegen.

5.

5.1

Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei dieser Entzugsdauer

handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des

Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16

Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2). Nachdem es die

Beschwerdegegnerin bei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat

belassen hat, besteht kein Raum für eine mildere Sanktion.

5.2

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von

einem Monat als verhältnismässig und rechtmässig. Die Vorinstanz hat die

angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern;

d) den Regierungsrat.