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Entscheid

VB.2022.00399

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00399

24. November 2022Deutsch18 min

(URT.2022.24145)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00399

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1979

geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Februar 1999 in

die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 6. Juli 2001 wurde sein

Asylgesuch abgewiesen und A vorläufig aufgenommen. Am 12. Juli 2002

heiratete A eine italienische Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt

des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung

EG/EFTA erteilte. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. Mai 2012 wurde die

Ehe von A geschieden. Am 1. Oktober 2012 verlängerte das Migrationsamt A

die Aufenthaltsbewilligung.

B. A lebt

seit 2006 in einer Beziehung mit D, einer in der Schweiz vorläufig

aufgenommenen kosovarischen Staatsangehörigen (geboren 1982). Am 2. Februar

2017 heirateten A und D. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2007),

F (geboren am 2014) und G (geboren am 2016). Die Kinder wurden in die

vorläufige Aufnahme der Mutter einbezogen.

C. A und

seine Familie mussten bis Oktober 2017 mit mindestens Fr. 90'000.- von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem wurden gegen A gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H vom 10. Mai 2017

43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.- ausgestellt.

Am 19. Februar 2018 verwarnte das Migrationsamt A wegen des anhaltenden

Sozialhilfebezugs, der Verschuldung und der wiederholten Bestrafung wegen

Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Jahr 2016. Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2019 ab.

D. Von

Ende 2017 bis Dezember 2021 mussten A und seine Familie weiter mit rund Fr. 150'000.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem stieg die Verschuldung von A

weiter an und betrug Ende Dezember 2021 rund Fr. 94'000.-.

E. Am 4. Januar

2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 8. Juli 2020 um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 31. August 2022 (Dispositiv-Ziff. I f.).

A wurden die Rekurskosten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine

Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 1. Juli 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I und II

des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

und IV des vorinstanzlichen Entscheids seien die Rekurskosten dem Migrationsamt

aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, ihm für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 3'168.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juli 2022

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. A leistete am 22. Juli 2022 eine ihm mit

Präsidialverfügung vom 4. Juli 2022 auferlegte Kaution. Am 11. November

2022.

reichte A dem Verwaltungsgericht seine Lohnabrechnungen nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre

familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137

I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3.c). Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h.

die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das

Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde

oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem

gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Eine gefestigtes

Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine

normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Regelmässig

der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1,

139.

I 16 E. 2.2.2). Ob sich im konkreten Fall aus dem Schutz des

Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergibt, ist anhand einer

Gesamtabwägung aller Elemente zu bestimmen (BGE 144 I 266 E. 3.8). In

der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sich Personen ohne gefestigtes

Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit in der Schweiz aber faktisch als Realität

hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, unter

Umständen ebenfalls auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können

(BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGr, 17. Januar 2020, 2C_701/2019, E. 5.5

– 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4 – 22. Juni 2015,

2C_54/2015, E. 4.3; VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 5.1.3 f.

– 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 2.2.3).

Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz zusammen mit

seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, welche alle hier geboren sind,

in einem gemeinsamen Haushalt. D und die gemeinsamen Kinder sind in der Schweiz

vorläufig aufgenommen, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar bereits

"seit Kindesalter" in der Schweiz weilt. Die lange Dauer der

vorläufigen Aufnahme von D deutet grundsätzlich darauf hin, dass ihre

Anwesenheit in der Schweiz auch in Zukunft aus objektiven Gründen hingenommen

werden muss. Dies würde bedeuten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das

Recht auf Achtung des Familienlebens und die Beziehung zu seiner Ehefrau ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukäme. Diese Frage kann jedoch

offenbleiben, denn E, der älteste Sohn des Beschwerdeführers, verfügt gestützt

auf das Recht auf Achtung des Privatlebens über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er seit seiner Geburt vor über 15 Jahren

ununterbrochen in der Schweiz lebt und hier die Schule besucht. E ist es sodann

nicht zumutbar, die Schweiz verlassen zu müssen, um die Beziehung zu seinem

Vater in dessen Heimatland, dem Kosovo, weiter pflegen zu können, weshalb das

entsprechende Familienleben nur in der Schweiz gelebt werden kann. Damit ist

der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV berührt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers beeinträchtigt dessen Recht auf Achtung des Familienlebens.

2.2

Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gilt indessen nicht absolut.

Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Beeinträchtigung des durch Abs. 1

geschützten Rechtsguts statthaft, soweit sie eine gesetzlich vorgesehene

Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für

das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt

insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung

bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2

mit Hinweisen). Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses

beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können

und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem

Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen)

Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen

eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum

Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.3

Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG kann

eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz verstossen hat oder dies gefährdet (lit. c) sowie wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Art. 62 Abs. 1 lit. c

und e AIG stellen Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche

Grundlagen dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dienen.

Die Anliegen, dass nicht jahrelang

Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden,

und nicht jahrelang Leistungen aus

der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht

von der Sozialhilfe lösen wollen, sind auch als öffentliche Interessen

anerkannt (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1 – 24. Juni

2021, VB.2021.00087, E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG ist erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die

betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1

mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Marc Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).

Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob

die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Dies führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch BGr, 20. November 2020,

2C_673/2020, E. 3.1 f.).

Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer

Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn

einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf

rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die

betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.

Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu

berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1

mit Hinweisen [ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung]; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2019.00352, E. 3.2).

2.4.2

Der Beschwerdeführer wurde bereits 2018 unter anderem wegen seiner

Verschuldung in der Höhe von insgesamt rund Fr. 50'000.- verwarnt. Seither

entstanden neue Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 44'000.-. Darin

ist nach der Rechtsprechung ein erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,

E. 2.4.1). Aus den Betreibungsregisterauszügen aus dem Jahr 2021 ergeben

sich nun 67 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 94'000.-.

Damit rechtfertigt die Höhe der Verschuldung grundsätzlich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 24. Februar

2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen).

Während seiner ersten Ehe gelang es dem Beschwerdeführer

(zusammen mit seiner Ehefrau) für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen,

weshalb aus jener Zeit keine Betreibungen vorliegen. Seit der Scheidung von

seiner ersten Ehefrau im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der

Lage, seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos zu erfüllen. Die von 2014

bis 2018 entstandenen Schulden des Beschwerdeführers hängen jedoch teilweise

mit einem Unfall des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und einer damit verbundenen

Knieoperation im Dezember 2015 zusammen. Aufgrund dieses Unfalls war der

Beschwerdeführer von September 2014 bis Februar 2017 nicht arbeitsfähig und

bezog Unfalltaggelder. Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass der

Beschwerdeführer seine Verschuldung absichtlich herbeiführte, sind nicht

ersichtlich. Insgesamt war die Verschuldung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

seiner ausländerrechtlichen Verwarnung folglich nicht mutwillig, was damals

auch die Vorinstanz feststellte.

Von 2018 bis Ende 2021 war der Beschwerdeführer bei der I AG

als Hilfsarbeiter im Stundenlohn angestellt. Für diesen Zeitraum liegen

Lohnabrechnungen für zehn Monate vor, in welchen der Beschwerdeführer jeweils

zwischen Fr. 500.- und Fr. 2'900.- verdiente. Im Rekursverfahren

reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit der J GmbH

ein. Gemäss Arbeitsvertrag sollte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als

Trockenbauer/Maler/Gipser Fr. 4'600.- pro Monat verdienen. Es ist

aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Stelle antrat und zumindest im März

und April 2022 für die J GmbH arbeitete. Wie lange das Arbeitsverhältnis

danach andauerte und wieso es aufgelöst wurde, ist jedoch unklar. Im Verfahren

vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag

vom 17. Juni 2022 als Paketsortierer bei … ein. Den eingereichten

Lohnabrechnungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser

Tätigkeit von Juli bis Oktober 2022 durchschnittlich rund Fr. 5'500.- pro

Monat verdiente. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner

ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2018 grundsätzlich gewillt ist, in

finanzieller Hinsicht (zusammen mit seiner Ehefrau) für sich und seine Familie

zu sorgen. Der erhebliche Anstieg seiner Verschuldung seit der Verwarnung im

Jahr 2018 kann dem Beschwerdeführer folglich ebenfalls nicht qualifiziert

vorgeworfen werden.

2.4.3

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 in drei Strafbefehlen mit insgesamt

130.

Tagessätzen und 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit insbesondere wegen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis bestraft.

Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begangen. Diese

geringe und bereits einige Jahre zurückliegende Straffälligkeit des

Beschwerdeführers ist nicht geeignet, um auf eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE schliessen zu

können. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG auch bei einer gesamthaften Betrachtung nicht erfüllt.

2.5

2.5.1

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist

erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit

besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen

auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere

Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen

Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese

Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung)

fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2018, E. 3.1). Ehegatten sind im Zusammenhang mit

Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln:

Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und

ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund

der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 7. Oktober

2021, 2C_311/2021, E. 3.2).

Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an

der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des

Widerrufsgrunds, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2018, E. 3.2).

2.5.2

Die Familie des Beschwerdeführers wurde von Juli 2017 bis März 2022 mit

Unterbrüchen von der Sozialhilfe mit insgesamt rund Fr. 240'000.-

unterstützt. Dieser Beitrag ist im Licht der Rechtsprechung als erheblich im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu qualifizieren (vgl. BGr,

11.

März 2019, 2C_23/2018, E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz ist der Widerrufsgrund damit jedoch noch nicht ohne Weiteres

begründet. Vielmehr ist zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

werden.

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Anfang 2022 im

Stundenlohn in einem Reinigungsunternehmen, wo ihr Einsatzwille und ihre

Gründlichkeit Angaben der Sozialbehörden der Stadt C zufolge gelobt werden. Von

Januar bis Juni 2022 verdiente sie dabei durchschnittlich knapp Fr. 4'000.-

pro Monat. Aufgrund dieser Arbeitsstelle konnte sich die Familie des Beschwerdeführers

per März 2022 von der Sozialhilfe ablösen. Es kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer seit Juli 2022 ebenfalls ein regelmässiges Einkommen erzielt,

womit die Familie über monatliche Einkünfte von etwa Fr. 10'000.- verfügt.

Ob die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe, welche erst unter dem Eindruck

des ausländerrechtlichen Verfahrens gelang, nachhaltig ist, muss aufgrund des

bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere seiner unsteten

Erwerbstätigkeit jedoch bezweifelt werden. Doch letztlich kann die Frage, ob

der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist,

offenbleiben.

2.6

Aufgrund

der Verschuldung des Beschwerdeführers und der bis März 2022 bezogenen

Sozialhilfeleistungen seiner gesamten Familie besteht ein öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dabei fällt insbesondere ins

Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise trotz der Unterstützung durch

die Sozialhilfe weiter verschuldete und dass er seit rund 10 Jahren und bis vor

Kurzem sein Erwerbspotenzial nicht vollständig ausschöpfte (mit Ausnahme seiner

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit), weshalb der Sozialhilfebezug mindestens

teilweise als verschuldet gilt. Aufgrund des aktuellen Familieneinkommens von

rund Fr. 10'000.- erscheint die Wegweisung des Beschwerdeführers zum

Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Schweiz gegenwärtig jedoch nicht

erforderlich. Vielmehr ist es aufgrund dieses Einkommens möglich, dass sich der

Beschwerdeführer in Zukunft nicht weiter verschulden wird und es ihm zudem

gelingen wird, mindestens einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Insgesamt besteht

jedenfalls gegenwärtig nur ein geringes öffentliches Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer lebt seit bald 24 Jahren in der

Schweiz. Damit wäre seine Wegweisung bereits aufgrund der langen

Aufenthaltsdauer mit einer grossen Härte verbunden. Er spricht auch gut Deutsch

und war in der Lage, der Stadtpolizei C im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs ohne Dolmetscher Auskunft zu geben. Er ist in der Schweiz zudem in

strafrechtlicher Hinsicht nur in sehr geringem Ausmass negativ in Erscheinung

getreten. Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des

Beschwerdeführers es seinen in der Schweiz geborenen Kindern verunmöglichen

würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen, woran die Kinder ein erhebliches

Interesse haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz vorläufig

aufgenommen, was bedeutet, dass es ihr nicht möglich und zumutbar ist, zusammen

mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren. Dasselbe gilt für die

Kinder des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz geboren wurden und bereits

seit 6, 8 und 15 Jahren hier leben. Auch Besuche im Kosovo sind der Ehefrau und

den Kindern des Beschwerdeführers nicht möglich. Folglich können der

Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ihr Familienleben

nur in der Schweiz gemeinsam pflegen, weshalb der Beschwerdeführer über ein erhebliches

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfügt. Dieses private Interesse

überwiegt das rein pekuniäre und gegenwärtig geringe Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen.

Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser

dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inkl. allfälliger Mehrwertsteuer) für

das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Weil

damit dem Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'857.15

für beide Rechtsmittelverfahren nur teilweise entsprochen wird, ist die

Beschwerde in diesem Punkt teilweise abzuweisen.

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I f. des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Januar 2022 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv- Ziff. IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

bezahlte Kaution wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils

zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse (zwecks Rückzahlung der Kaution).