Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00403

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00403

15. November 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24124)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00403

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Schulgemeinde A, Schulpflege,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Kostenübernahme

Mittwochnachmittagsbetreuung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D, Jahrgang 2017, wurde mit Trisomie 21

(Down-Syndrom) geboren. Seit Beginn des Schuljahrs 2021/2022 besucht er

die Heilpädagogische Schule E (HPS E).

Um seinen beiden älteren Geschwistern am

Mittwochnachmittag mehr elterliche Aufmerksamkeit und Ruhe für das Erledigen

der Hausaufgaben zu verschaffen, meldeten die Eltern von D, B und C, ihren Sohn

für die Mittwochnachmittagsbetreuung (jeweils von 12.00 Uhr bis

16.30 Uhr) in der HPS E an und ersuchten die Schule A um

Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten in Höhe von Fr. 5'000.-

pro Jahr. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 lehnte die Schulpflege A

dieses Gesuch unter Hinweis auf das steuerbare Einkommen der Eheleute B/C

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und C beim Bezirksrat Andelfingen

und erklärten, dass sie sich wünschten, "gleich viel für die

ausserschulische Betreuung bezahlen [zu] müssen, wie Leute mit 'normalen'

Kindern und nicht mehr als das Doppelte (1800fr vs. 5000fr)". Mit

Beschluss vom 23. Mai 2022 hiess der Bezirksrat Andelfingen das

Rechtsmittel gut, hob den Beschluss der Schulpflege A vom 3. Februar

2022.

auf, hielt fest, dass die HPS E die Kosten für die Betreuung von D

direkt der Schulgemeinde A verrechnen könne, und verpflichtete B und C,

Elternbeiträge von Fr. 46.80 pro betroffenen Nachmittag an die

Schulgemeinde A zu bezahlen.

III.

Am 1. Juli 2022 erhob die Schulgemeinde A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der Beschluss des Bezirksrats Andelfingen vom 23. Mai 2022 aufzuheben

und der Beschluss ihrer Schulpflege vom 3. Februar 2022 zu bestätigen.

Der Bezirksrat Andelfingen verzichtete am 18. Juli

2022.

auf Vernehmlassung. B und C erklärten mit Beschwerdeantwort vom 31. August

2022, "[a]n den Anträgen und Begründungen" ihres Rekurses

festzuhalten. Hierzu äusserte sich die Schulgemeinde A am 12. September

2022.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa

betreffend die Übernahme der Kosten für die schulergänzende Betreuung von

Schülerinnen und Schülern nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(VSG, LS 412.100) in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Hinsichtlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen liesse

sich einzig fragen, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei

(vgl. etwa BGr, 8. April 2016, 2C_20/2016, E. 2; VGr, 5. Januar

2022, VB.2021.00559, E. 1.2). Da die Beschwerde allerdings – wie sich

nachfolgend zeigt – ohnehin abzuweisen ist, kann offenbleiben, wie es sich

damit verhält.

2.

Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden

Streitwerts fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 65a N. 17).

3.

3.1

Nach § 30a Abs. 1 und Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 32a Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

(VSV, LS 412.101) sind die Gemeinden im Kanton Zürich verpflichtet,

während der Schulwochen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr

Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen, die Schülerinnen und Schüler

(freiwillig) ergänzend zum Unterricht besuchen können (sog. Tagesstrukturen).

Die betreffenden Angebote müssen dem tatsächlichen Bedarf in der jeweiligen

Gemeinde entsprechen (§ 32a Abs. 1 VSV), welcher rechtzeitig und

regelmässig zu ermitteln ist (§ 30a Abs. 2 VSG; siehe ferner ABl

2017-03-10, Meldungsnummer 00188259, S. 4).

Die Gemeinden können dabei auch Dritte mit dem Betrieb

bedarfsgerechter Tagesstrukturen beauftragen (§ 30a Abs. 3 VSG).

Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger als zehn

Schülerinnen oder Schüler, sind zudem Lösungen im Einzelfall zulässig (§ 32a Abs. 2 VSV).

3.2

Die

schulergänzende Betreuung während der koordinierten Unterrichtszeit am

Vormittag (sogenannte Blockzeiten), das heisst in der Regel von 8.00 Uhr

bis 12.00 Uhr (§ 26 Abs. 3 VSV), hat unentgeltlich zu sein (§ 27 Abs. 2 VSG). Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb

der Blockzeiten, können die Gemeinden von den Eltern dagegen Beiträge erheben (§ 11 Abs. 4 VSG).

Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit

Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 32a Abs. 4 VSV). Es steht den Gemeinden insofern frei, das Tagesstrukturangebot teilweise

zu subventionieren und tiefere Elternbeiträge (zum Beispiel abgestuft nach den

finanziellen Verhältnissen, Reduktionen für mehrere Kinder) zu verlangen. Für

die konkrete Regelung der Elternbeiträge müssen durch die Gemeinden

Elternbeitragsreglemente erlassen werden (siehe dazu Volksschulamt des Kantons

Zürich, Broschüre "Tagesstrukturen. Allgemeine Informationen und

spezifische Vorgaben", aktualisierte Ausgabe vom September 2021, S. 6

und S. 10, abrufbar unter https://www.zh.ch > Bildung >

Informationen für Schulen > Informationen für die Volksschule >

Unterrichtsergänzende Angebote > Tagesstrukturen [zuletzt besucht am 9. November

2022]), damit ihnen bei der Beitragsbemessung kein übermässiger Spielraum

verbleibt und die Leistungspflichten der Eltern voraussehbar und rechtsgleich

sind (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.

Die Vorinstanz erwägt in ihrem Beschluss vom 23. Mai

2022, dass die Beschwerdeführerin – angesichts des geringen Bedarfs an einer

schulergänzenden Betreuung an Mittwochnachmittagen in der Schulgemeinde – zwar

nicht verpflichtet sei, selbst ein entsprechendes Angebot für D zur Verfügung

zu stellen; sie müsste für ihn jedoch eine Einzelfalllösung im Sinn von § 32a Abs. 2 VSV treffen. Hierauf verzichte die Beschwerdeführerin bewusst und

berufe sich stattdessen zu ihrer Entlastung auf das Angebot der HPS E,

weshalb diese die im Zusammenhang mit der Betreuung von D entstandenen Kosten

direkt der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen könne. Die Beschwerdeführerin

könne der Beschwerdegegnerschaft im Gegenzug einen Elternbeitrag verrechnen,

wobei diesbezüglich zu beachten sei, dass sie keine Ausnahmeregelung für

Sonderschulkinder vorsehe, die im Übrigen nicht diskriminierend nach Art. 8

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sein

dürfte. Der den Eltern verrechnete Beitrag könne daher nicht höher sein als der

allgemein vorgesehene Elternbeitrag, wie ihn die Beschwerdeführerin gemäss

ihrem Reglement "Tagesstrukturen" vom 4. Juni 2020 in ihrem

Dokument "Betreuungsangebote – Tarife (gültig ab 01. August

2020)" festlege. Danach werde für den Mittagstisch pro Kind mit Anmeldung

ein Beitrag von Fr. 15.- erhoben und gälten für die Berechnung des für die

Nachmittagsbetreuung von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr geschuldeten

Elternbeitrags bei weniger als zehn Anmeldungen (Einzelfalllösungen in Form von

Tagesfamilien) die Tarife des Tagesfamilienvereins Winterthur Weinland.

Ausgehend von dem dort vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 10.60 pro Stunde

und den effektiven Betreuungszeiten (12.00 Uhr bis 16.30 Uhr

inklusive Mittagessen) könne die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft

daher lediglich einen Beitrag von Fr. 46.80 pro Nachmittag in Rechnung

stellen.

Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

entgegen, dass zurzeit in der Schulgemeinde A

insgesamt lediglich maximal sechs Schülerinnen und Schüler die

Nachmittagsbetreuung besuchten. Für den Mittwochnachmittag gebe es neben dem

Sohn der Beschwerdegegnerschaft keine anderen Anmeldungen. Die Schule A

könne deshalb keine eigene Nachmittagsbetreuung anbieten, sondern müsse auf

Einzellösungen ausweichen. Der Sohn der Beschwerdegegnerschaft nehme jedoch das

freiwillige Angebot der HPS E für die Nachmittagsbetreuung in Anspruch,

sodass für ihn keine Einzelfalllösung gefunden werden müsse. Dieser Sachverhalt

sei nicht vom Anwendungsbereich ihres Reglements Tagesstrukturen bzw. der

dazugehörigen Tarife erfasst. Mangels einer gesetzlichen Grundlage sei es der

Beschwerdeführerin folglich nicht erlaubt, die fraglichen Kosten zu übernehmen,

zumal die Gemeindeversammlung der Schule A am 27. November

2019.

entschieden habe, dass die schulergänzende Betreuung nur durch die Schule A

angeboten werden könne, wenn sie zu 100 % kostendeckend sei, und keine

Subventionierung bzw. Defizitabgeltung erfolge. Diesem

politischen Willen sei sie bzw. die Schulpflege verpflichtet.

5.

5.1

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, ist die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen

verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft bzw. ihrem Sohn bei entsprechendem

Bedarf ein Angebot für eine schulergänzende Betreuung bereitzustellen (§ 30a Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 VSV). Das Angebot kann

angesichts der aktuell bloss geringen Nachfrage innerhalb der Schulgemeinde A

auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Die Einrichtung einer gemeindeeigenen

Nachmittagsbetreuung ist nicht erforderlich (§ 32a Abs. 2 VSV). Auch

ist die Gemeinde – in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerschaft gewünschten

(Fremd-)Betreuungszeiten ausserhalb der Blockzeiten – nicht verpflichtet, die

Kosten eines solchen Angebots vollumfänglich zu übernehmen, sondern darf den

Eltern dafür in den Grenzen von § 11 Abs. 4 VSG und § 32a Abs. 4 VSV sowie nach Massgabe des kommunalen Beitragsreglements einen Elternbeitrag

verrechnen.

Die Beschwerdeführerin kann sich indes nicht einfach unter

Berufung auf den Umstand, dass im Fall des mit einer Behinderung lebenden Sohns

der Beschwerdegegnerschaft bereits ein geeignetes Betreuungsangebot der HPS E

besteht, jeglicher Verantwortung im Zusammenhang mit der Organisation und

Finanzierung der betrachteten Nachmittagsbetreuung entledigen. Zwar konnte sie

in Anbetracht des Angebots der HPS E davon absehen, der

Beschwerdegegnerschaft eine eigene Betreuungslösung für deren Sohn im Sinn von § 32a Abs. 2 VSV zu unterbreiten bzw. eine solche zu suchen, und stattdessen auf

das bestehende Angebot von dessen Sonderschule zurückgreifen (vgl. auch § 30a Abs. 3 VSG sowie dazu ABl 2017-03-10, Meldungsnummer 00188259, S. 4);

mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass der Wegfall der

Organisationsverantwortung nicht auch zum Wegfall der

Finanzierungsverantwortung der Beschwerdeführerin führte, sondern ihr die HPS E

vielmehr die Kosten der streitgegenständlichen Nachmittagsbetreuung direkt in

Rechnung stellen durfte bzw. darf, weil sie der Beschwerdegegnerschaft an ihrer

statt ein geeignetes Betreuungsangebot zur Verfügung stellt (vgl. BGr, 29. September

2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 betreffs den Fall, dass eine Gemeinde kein

ausreichendes und zumutbares Grundschulangebot unterhält und ein betroffenes

Kind deshalb eine private Lösung wählt; siehe zudem https://www.zh.ch >

Bildung > Informationen für Schulen > Informationen für die

Volksschule > Besonderer Bildungsbedarf > Sonderschulung

> Ergänzende Tagesstrukturen; HPS Heilpädagogische Schule Bezirk

Andelfingen, Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte, aktualisierte

Ausgabe vom Januar 2020, Ziff. 8, abrufbar unter

https://www.szv-andelfingen.ch > HPS > Publikationen/Downloads

> Handbuch für Eltern [beides zuletzt besucht am 9. November

2022]).

5.2

Was die

Bemessung des von der Beschwerdegegnerschaft für die Nachmittagsbetreuung ihres

Sohns zu entrichtenden Beitrags anbelangt, ergibt sich aus den vorstehenden

Erwägungen zunächst, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerschaft

für die schulergänzende Betreuung von D grundsätzlich nicht mehr verlangen

kann, als wenn sie ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung eines

Betreuungsangebots für den Schüler selbst nachgekommen wäre bzw. nachkommen

würde.

Unbestritten ist freilich, dass sich weder das

"Reglement Tagesstrukturen" der Beschwerdeführerin noch das Infoblatt

"Betreuungsangebote – Tarife", auf welches das erstgenannte Reglement

verweist, explizit zur Höhe und/oder zu den Kriterien zur Bemessung der

Beiträge äussern, welche die Eltern eines Kindes für dessen schulergänzende

Betreuung in einer gemeindeexternen oder privaten Betreuungseinrichtung

(ausserhalb einer Tagesfamilie) zu bezahlen haben. Gleiches gilt hinsichtlich

der im Zusammenhang mit der schulergänzenden Betreuung eines Kindes mit

besonderen Bildungsbedürfnissen in einer Sonderschule bzw. einer anderen

spezialisierten Einrichtung geschuldeten Elternbeiträge.

Auch aus dem von ihr zu verantwortenden Fehlen einer

genügenden gesetzlichen Grundlage für die Bemessung der Elternbeiträge in

Fällen wie dem vorliegenden kann die Beschwerdeführerin nun allerdings nicht

einfach schliessen, dass die Beschwerdegegnerschaft für die kompletten

Betreuungskosten aufzukommen habe. Vielmehr erscheint die von der Vorinstanz

gefundene Lösung, die von der Beschwerdeführerin getroffene generelle Regelung

analog anzuwenden bzw. die allgemeinen Tarifbestimmungen hilfsweise für die

Bemessung der hier geschuldeten Beiträge heranzuziehen, mit Blick insbesondere

auf das Verbot von Diskriminierungen gegenüber Menschen mit einer Behinderung (Art. 8

Abs. 2 BV) als sachgerecht. So wäre es diskriminierend, wenn ein Kind mit

einer Behinderung wie der Sohn der Beschwerdegegnerschaft einzig aufgrund

seiner Behinderung kein Angebot der schulergänzenden Betreuung nutzen könnte

bzw. faktisch an der Nutzung gehindert wäre, weil die zuständige Gemeinde nur

Betreuungsangebote für nicht behinderte Kinder bereithält und/oder keinen

finanziellen Beitrag an geeignete alternative Angebote leistet. Der

vorinstanzlichen Beitragsbemessung als solcher setzt die Beschwerdeführerin

denn auch nichts entgegen. Die Höhe des von der Vorinstanz festgelegten

Beitrags hält sich zudem in einer Grössenordnung, wie sie auch in anderen

Gemeinden in der Region üblich ist (vgl. etwa Stadt Bülach, Angebot

schulergänzende Betreuung, abrufbar unter https://www.buelach.ch

> Bildung [maximal Fr. 221.- pro Monat für eine Halbtagesbetreuung

{12.00 Uhr bis 18.00 Uhr} inklusive Mittagessen]; siehe ferner https://www.hps-bezirk-buelach.ch

> Sonderschulung > Tagesschule > Schulergänzende

Betreuung [Fr. 40 für eine Halbtagesbetreuung {12.00 Uhr bis 17.30 Uhr}

inklusive Mittagessen]; Stadt Winterthur, Art. 7 Abs. 2 des Beitrags-

und Betriebsreglements über die Kinderbetreuung im schulischen Bereich vom 23. Mai

2012, Erlass-Sammlung 4.5-2.1, abrufbar unter https://winterthur.tlex.ch

[Maximalbetrag von Fr. 92.- pro Tag und Kind]; Primarschule Henggart,

Tagesstrukturen, Tarife Basismodule, abrufbar unter

https://www.primarschule-henggart.ch/tagesstrukturen-32.html [Fr. 195.-

pro Monat für eine Halbtagesbetreuung {11.50 Uhr bis 18.00 Uhr}

inklusive Mittagessen]; alle zuletzt besucht am 9. November 2022).

5.3

Am

vorliegenden Ergebnis vermag auch der von der Beschwerdeführerin angerufene

Beschluss der Schulgemeinde A vom 27. November 2019 nichts zu ändern:

Mit diesem wurde ein Verpflichtungskredit für die Nachmittagsbetreuung in den

schulergänzenden Tagesstrukturen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss

vor, damit sei ihre Beteiligung an den Kosten für die schulergänzende Betreuung

in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen worden, in denen die Gemeinde zur

Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Schaffung einer erforderlichen Tagesstruktur

für ein Kind auf eine externe bzw. private Lösung zurückgreift. Sollte dies

zutreffen, würde es zumindest insoweit gegen das höherrangige Recht verstossen,

als nicht garantiert wird, dass die Elternbeiträge höchstens kostendeckend

sind, und als Diskriminierungen nach Art. 8 Abs. 2 BV nicht

ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung wäre von vornherein unbeachtlich

(vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[LS 101]).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

7.

Das Verfahren ist unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Andelfingen.