VB.2022.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00406
17. Mai 2023Deutsch28 min
(URT.2023.24563)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00406
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
betreffend Kostenersatz
nach § 44 SHG,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Eine seit dem 16. Juli 2017 im Kanton Zürich
ansässige ausländische Staatsangehörige (B) und deren drei Kinder (geboren
2017, 2018 und 2020) zogen per 1. März 2020 zusammen mit dem Kindsvater,
einem seit 2004 im Kanton Zürich ansässigen ausländischen Staatsangehörigen,
nach Illnau-Effretikon. Sie werden seit dem 1. April 2020 durch die Stadt
Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
Am 7. Mai 2020 zeigte die Sozialbehörde der Stadt
Illnau-Effretikon dem Sozialamt des Kantons Zürich (fortan: kantonales
Sozialamt) an, dass sie B und ihren drei Kindern wirtschaftliche Hilfe gewähre,
und machte einen entsprechenden Kostenersatzanspruch geltend. Der Kanton Zürich
ersetzte der Stadt Illnau-Effretikon in der Folge (nur) die Kosten der an B ausgerichteten
wirtschaftlichen Sozialhilfe. Der – nicht mit B verheiratete – Kindsvater
zog per Ende Januar 2021 aus der Familienwohnung aus, was die Gemeinde
Illnau-Effretikon dem kantonalen Sozialamt mit Nachtragsmeldung vom
2. Februar 2021 anzeigte. Die unter gemeinsamer elterlicher Sorge
stehenden Kinder verblieben bei ihrer Mutter B.
Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 erkundigte sich die
Stadt Illnau-Effretikon beim kantonalen Sozialamt sinngemäss danach, ob der
Wegzug des Kindsvaters Einfluss auf die Kostenersatzpflicht des Kantons habe
bzw. ob letzterer nunmehr auch für die zugunsten der drei Kinder erbrachten
wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen Ersatz leiste. Mit Verfügung vom
26. Oktober 2021 lehnte es das kantonale Sozialamt ab, für die drei Kinder
von B ab dem 1. Februar 2021 Kostenersatz zu erbringen.
Erwägungen
II.
Die Stadt Illnau-Effretikon rekurrierte dagegen am
22.
November 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das kantonale Sozialamt zu verpflichten,
ab dem 1. Februar 2021 für die Kinder von B Kostenersatz zu leisten. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juni 2022 ab
(Dispositivziffer I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse
(Dispositivziffer II) und verweigerte der Stadt Illnau-Effretikon die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Am 1. Juli 2022 führte die Stadt Illnau-Effretikon
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, der Kanton Zürich sei in
Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 sowie des Rekursentscheids
vom 2. Juni 2022 und unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, ab dem
1.
Februar 2021 Kostenersatz für die Kinder von B zu leisten. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juli 2022 auf Vernehmlassung. Das
kantonale Sozialamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022
auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Illnau-Effretikon hielt am
15.
September 2022 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den Ersatz der den Wohngemeinden
entstehenden Kosten aus wirtschaftlicher Sozialhilfe an ausländische Personen
durch den Kanton nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Die
beschwerdeführende Gemeinde ist vorliegend nicht in ihrer Eigenschaft als
Trägerin von Sozialhilfekosten, sondern als Ansprecherin auf Kostenersatz
gegenüber dem Kanton betroffen. In dieser Konstellation bedarf es zur
Beschwerdeberechtigung keines Nachweises einer präjudiziellen Wirkung des
angefochtenen Entscheids (vgl. demgegenüber zur Beschwerdelegitimation der
Gemeinden im erstgenannten Fall BGE 140 V 328 E. 6.6; VGr,
7.
Februar 2019, VB.2018.00604, E. 2.1). Vielmehr ist die
Beschwerdeführerin, deren sinngemässem Gesuch um Kostenersatz nicht (bzw. nicht
vollumfänglich) entsprochen wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr,
2.
Juli 2019, VB.2018.00412, E. 1.2).
1.3
Weil auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4
Die für die
Kinder von B ab dem 1. Februar 2021 ausgerichteten wirtschaftlichen
Unterstützungsleistungen beliefen sich nach unwidersprochener Darstellung der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf rund
Fr. 95'000.-. Der Streitwert übersteigt schon deshalb Fr. 20'000.-,
und die Sache ist durch die Kammer zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1
Im
innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das für die Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen zuständige Gemeinwesen (BGE 143 V 451 E. 8.2; BGr,
1.
März 2023, 8C_293/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2). In
tatsächlicher Hinsicht ist unumstritten, dass es sich bei allen Mitgliedern der
unterstützten Familie um vorläufig aufgenommene Personen mit
Flüchtlingseigenschaft handelt.
2.2
Für
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die
gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat (Art. 86
Abs. 1bis lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie haben mithin Anspruch
auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. Art. 23 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [SR 0.142.30]; vgl.
ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. A., Bern 2021, S. 497 und 512); die
Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) ist auf
vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingseigenschaft
weder mit
Bezug auf die Bemessung des Unterstützungsanspruchs noch im Zusammenhang mit
der Kostenersatzpflicht des Kantons anwendbar (vgl. auch Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfehandbuch, Kapitel 18.3.01, Ziff. 1, 6. Januar 2021,
zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Die hier umstrittenen Ersatzansprüche
der Beschwerdeführerin sind vielmehr nach Massgabe der einschlägigen
Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,
LS 851.1) sowie der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV, LS 851.11) zu beurteilen.
3.
3.1
Gemäss § 44 Abs. 1 SHG ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der
wirtschaftlichen Sozialhilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre
ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat
ersatzpflichtig ist. Der Kostenersatz wird gemäss § 34 SHV mit
schriftlicher Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde bzw. das
kantonale Sozialamt (vgl. § 7a SHV) geltend gemacht (Abs. 1). Das
kantonale Sozialamt entscheidet über die Anerkennung der staatlichen
Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).
3.2
Eine
hilfesuchende Person hat ihren Wohnsitz nach dem Sozialhilfegesetz in
derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Jeder Ehegatte, jede eingetragene
Partnerin und jeder eingetragene Partner hat nach § 36 Abs. 1 SHG
einen eigenen Wohnsitz. Für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Kantons
ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten oder der Partnerinnen oder Partner
mit unterschiedlicher Wohnsitzdauer die längere massgebend; lösen sie den
gemeinsamen Wohnsitz auf, so wird ihnen die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet
(§ 36 Abs. 2 SHG).
Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem
Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen
elterlicher Sorge es steht (§ 37 Abs. 1 SHG). Wenn die Eltern keinen
gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils,
bei dem es wohnt (§ 37 Abs. 2 SHG). Es hat gemäss § 37 Abs. 3 SHG einen eigenen Wohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (LS 232.3; lit. a), am
Ort nach § 34 SHG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen
Lebensunterhalt selber aufzukommen (lit. b), am letzten Wohnsitz nach § 37 Abs. 1 und 2 SHG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem
Elternteil wohnt (lit. c), und in den übrigen Fällen an seinem
Aufenthaltsort (lit. d). Erhält das minderjährige Kind einen eigenen
Wohnsitz, so wird ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Kantons die
bisherige Wohnsitzdauer angerechnet (§ 37 Abs. 4 SHG).
4.
4.1
Vorliegend
ist lediglich die Ersatzpflicht des Beschwerdegegners für die ab dem
1.
Februar 2021 von der Beschwerdeführerin für die Kinder von B erbrachten
wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen umstritten. Das kantonale Sozialamt
ging bzw. geht denn auch zu Recht (stillschweigend) davon aus, dass B während
des Zusammenlebens mit dem Lebenspartner bzw. Kindsvater nicht nur über einen
eigenständigen Unterstützungswohnsitz verfügte, sondern mit Blick auf das
fehlende eheliche Band bzw. das blosse Konkubinat auch kein Raum für eine
Anrechnung der längeren Wohnsitzdauer des Partners bzw. Kindsvaters gemäss § 36
Abs. 2 Satz 1 SHG bestand bzw. nach Aufgabe des Zusammenlebens gemäss
§ 36 Abs. 2 Satz 2 besteht (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht,
Zürich/St. Gallen 2020, N. 674; VGr, 14. Januar 2016,
VB.2015.00621, E. 2; BGr, 17. April 2007, 2A.771/2006, E. 4).
Die Parteien gehen folglich übereinstimmend und zu Recht von einer unter
zehnjährigen Wohnsitzdauer von B und in der Folge einer Kostenersatzpflicht des
Beschwerdegegners für die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten von B
erbrachten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen aus.
4.2
Das
kantonale Sozialamt verneinte demgegenüber eine Ersatzpflicht des Kantons für
die von April 2020 bis und mit Januar 2021 zu Gunsten der Kinder erbrachten
Unterstützungsleistungen. Es vertrat bzw. vertritt die Auffassung, für unter
gemeinsamer elterlicher Sorge stehende Kinder sei – unabhängig vom Zivilstand
der Eltern – während des Zusammenlebens mit beiden Elternteilen die
Wohnsitzdauer des länger anwesenden Elternteils massgeblich. Für Kinder
verheirateter Eltern ergebe sich dies aus der
"Meistbegünstigungsklausel" des § 36 Abs. 2 SHG. Seien die
Eltern – wie im hier interessierenden Fall – nicht miteinander verheiratet,
folge dies "aus der Auslegung des Gesetzes sowie dem Sinn und Zweck der
Bestimmung der Wohnsitzdauer im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht des
Staates". Die letztgenannte Konstellation – mithin die Frage nach der
Bestimmung der Wohnsitzdauer von unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden
Kindern von im Konkubinat lebenden Eltern – sei im Gesetz nicht geregelt
worden, weil das Zivilrecht die gemeinsame elterliche Sorge von unverheirateten
Eltern erst seit dem 1. Juli 2014 als Regelfall annehme. Unter gemeinsamer
elterlicher Sorge stehende Kinder eines Konkubinatspaars sollten in Bezug auf
die Kostenersatzpflicht gleich behandelt werden wie Kinder verheirateter
Eltern. Das Sozialhilfehandbuch halte deshalb in Kapitel 18.3.01 Ziff. 2.2
fest, dass sich die Wohnsitzdauer eines Kindes, welches bei seinen als
Konkubinatspaar zusammenlebenden und über die gemeinsame elterliche Sorge
verfügenden Eltern wohne, vom länger anwesenden Elternteil ableite. Diese
Rechtsauslegung bzw. -anwendung entspreche einer seit Jahren geübten Praxis.
Auch die Vorinstanz geht mit Verweis auf die Praxis des kantonalen Sozialamts
davon aus, dass sich die Wohnsitzdauer von Kindern eines Konkubinatspaars vom
länger anwesenden Elternteil ableite; solange die Kinder von B mit beiden
Eltern in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten, habe sich ihre
Wohnsitzdauer von derjenigen des Vaters abgeleitet. Weil dieser sich schon seit
2004.
und mithin mehr als zehn Jahre im Kanton Zürich aufhalte, habe während des
Zusammenlebens der Kinder mit beiden Elternteilen keine Kostenersatzpflicht des
Beschwerdegegners bestanden.
4.3
Die
Verneinung einer Ersatzpflicht des Beschwerdegegners für die von der Beschwerdeführerin
zugunsten der Kinder von B erbrachten Unterstützungsleistungen nach dem Auszug
des Kindsvaters aus der Familienwohnung bzw. ab 1. Februar 2021 begründete
das kantonale Sozialamt in seiner Ausgangsverfügung vom 26. Oktober 2021
im Wesentlichen damit, dass sich die einer Person anrechenbare Wohnsitzdauer
grundsätzlich nicht reduziere, solange die unterstützte Person ihren Wohnsitz
weiterhin im Kanton Zürich habe. Dieser Grundgedanke finde im Sozialhilfegesetz
verschiedentlich Niederschlag. So werde einem Ehegatten gemäss § 36 Abs. 2 SHG die längere Wohnsitzdauer des anderen Ehegatten auch nach der Auflösung des
gemeinsamen Haushalts weiterhin angerechnet. Auch minderjährigen Kindern,
welche ihren eigenen Wohnsitz begründeten, werde gemäss § 37 Abs. 4 SHG weiterhin die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet. Schliesslich werde bei
Personen, welche infolge Erreichens der Volljährigkeit ihren eigenen Wohnsitz
begründeten, auch weiterhin die bereits erlangte Wohnsitzdauer berücksichtigt,
was zwar "nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, jedoch unbestrittene
Praxis" sei. Die gesetzlichen Regelungen sowie "der Umgang mit vergleichbaren
Sachverhaltskonstellationen" zeigten auf, dass auch den Kindern von B nach
dem Auszug des Kindsvaters aus der Familienwohnung bzw. während des
Zusammenlebens nur mit der Kindsmutter weiterhin ihre bisherige Wohnsitzdauer bzw.
die längere des Kindsvaters und nicht jene der Kindsmutter anzurechnen sei; § 37 Abs. 2 SHG regle denn auch nur den Ort, nicht aber die Dauer des
Wohnsitzes eines minderjährigen Kindes. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss,
dass den Kindern von B ab dem 1. Februar 2021 "in Bezug auf die
Kostenersatzpflicht die längere Anwesenheitsdauer des Vaters anzurechnen"
sei. Dies ergebe sich aus den entsprechenden Regelungen für Ehegatten oder
eingetragene Partnerinnen und Partner (§ 36 Abs. 2 SHG) sowie für
minderjährige Kinder, welche einen eigenen Wohnsitz begründeten (§ 37 Abs. 4 SHG), welche in einer Konstellation wie der hier interessierenden analog
anwendbar seien.
4.4
An sich
liegt die Frage nach der Ersatzpflicht des Beschwerdegegners bzw. der in diesem
Zusammenhang massgeblichen Wohnsitzdauer der Kinder von B während des
Zusammenlebens mit beiden Elternteilen ausserhalb des Streitgegenstands. Auch
hält die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanzen, wonach
minderjährigen Kindern eines Konkubinatspaars nur die Wohnsitzdauer des länger
anwesenden Elternteils anrechenbar sei, für "wohl noch vertretbar, da auch
Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner die längere Wohndauer
übernehmen und weil die Wohnsitzdauer der Kinder auch in diesen Fällen auf die
eine oder andere Art geregelt werden muss". Weil eine Verneinung der
Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners für die hier umstrittenen
Unterstützungsleistungen (ab 1. Februar 2021) von einer analogen Anwendung
der §§ 36 Abs. 2 und/oder 37 Abs. 4 SHG abhängt und sich die
Frage der analogen Anwendbarkeit bereits während des Zusammenlebens der Eltern stellt,
ist vorfrageweise zu prüfen, wie es sich damit bei Haushalten von
Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern verhält (hinten E. 5.3).
5.
5.1
Das Gesetz
muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie aus sich
selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm
zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom
Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten entstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu
unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der
Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine
verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer
Gesetzesbestimmung (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 177 ff.; Pierre Tschannen/Markus
Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 571 ff.;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 13).
5.2
Eine Lücke
im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie
jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine
Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss
(Tschannen/Müller/Kern, Rz. 576, BGE 144 II 281 E. 4.5.1, beides auch
zum Folgenden). Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend mitentschieden (sogenannt qualifiziertes Schweigen), bleibt
kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt
vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln
sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem
durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann.
Das Rechtsverweigerungsverbot verlangt von den Behörden, echte Lücken zu
schliessen. Allerdings darf damit keine Normkorrektur verbunden sein
(Tschannen/Müller/Kern, Rz. 577). Von einer unechten Lücke ist
demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort zu entnehmen ist,
diese aber zu einem sachlich unbefriedigenden Ergebnis führt. Unechte Lücken
müssen grundsätzlich hingenommen werden. Sie sind nur ausnahmsweise zu beheben,
wo der Gesetz- oder Verordnungsgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen
geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der
Verordnung in einem Mass gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen
Gesichtspunkten nicht mehr befriedigt, sodass ihre Anwendung
rechtsmissbräuchlich wird und die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die
sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots
nicht vereinbaren lassen (BGE 145 V 75 E. 5.2.1; zum Ganzen auch
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 201 ff.; ferner BGr, 1. März 2023,
8C_293/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.2.1).
5.3
5.3.1
Die oben E. 4.2 dargelegte Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach
für das unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehende und mit seinen
unverheirateten Eltern zusammenlebende Kind nur die Wohnsitzdauer des länger
anwesenden Elternteils massgeblich sei, findet im Wortlaut des Gesetzes keine
Stütze: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den
Wohnsitz der Eltern oder desjenigen Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge
es steht (§ 37 Abs. 1 SHG). Es hat mithin einen abgeleiteten
Unterstützungswohnsitz und übernimmt nicht nur den Ort, sondern auch die Dauer
des massgeblichen elterlichen Wohnsitzes bzw. der massgeblichen elterlichen Wohnsitze.
Die Eltern haben unabhängig von ihrem Zivilstand einen eigenen
Unterstützungswohnsitz (vgl. § 36 Abs. 1 SHG); sofern sie in einem
gemeinsamen Haushalt leben, befindet sich dieser freilich für beide Elternteile
am selben Ort.
5.3.2
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so ist die Wohnsitzdauer des
länger anwesenden Ehegatten für die Regelung der Kostenersatzpflicht des
Kantons für beide Elternteile massgeblich (§ 36 Abs. 2 Satz 1
SHG). Der Wohnsitz verheirateter und zusammenlebender Ehegatten stimmt folglich
nicht nur bezüglich Ort, sondern auch bezüglich Dauer überein. In diesen Fällen
ist die Wohnsitzdauer mithin für alle Mitglieder der Kernfamilie – die
Ehegatten und ihre Kinder – im Ergebnis dieselbe. Eine
Kostenersatzpflicht des Kantons besteht folglich entweder (bis zu einer
zehnjährigen Wohnsitzdauer) für die gesamten zu Gunsten der Familie bzw.
Unterstützungseinheit erbrachten Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder
(ab zehnjähriger Wohnsitzdauer) gar nicht; es erübrigt sich sowohl eine
separate Abrechnung der zu Gunsten der einzelnen Ehegatten erbrachten
Unterstützungsleistungen als auch eine anteilsmässige Übernahme der für die
Kinder geleisteten wirtschaftlichen Hilfe.
5.3.3
Für Konkubinatspaare ist eine Anrechnung der längeren Wohnsitzdauer
demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen. Der von den Vorinstanzen angerufene
bzw. analog angewendete Grundsatz der Meistbegünstigung des Kantons kommt mit
anderen Worten bei Konkubinatspaaren nicht zum Tragen. Über einen allfälligen
Kostenersatz des Kantons ist daher bei unterschiedlicher (je über und unter
zehnjähriger) Wohnsitzdauer der Konkubinatspartner für jeden Partner separat
abzurechnen. Die Mitglieder einer zusammenlebenden Familie, welche aus einem
Konkubinatspaar und dessen minderjährigen Kindern besteht, haben nur den Ort
des (selbständigen oder abgeleiteten) Wohnsitzes gemeinsam, nicht aber zwingend
auch die Wohnsitzdauer. Wie erwähnt leitet sich der Wohnsitz des (unter
gemeinsamer elterlichen Sorge stehenden) Kindes zusammenlebender Eltern gemäss § 37 Abs. 1 SHG (auch bei unverheirateten Eltern) von denjenigen seiner Eltern
ab. Deren (separate, aber örtlich zusammenfallende) Wohnsitze sind
– mangels Hinweise auf eine gegenteilige Wertung des Gesetzgebers – grundsätzlich
als gleichwertig zu betrachten, weshalb bei unterschiedlicher Wohnsitzdauer der
Eltern auch hinsichtlich der Wohnsitzdauer der Kinder nicht zwingend nur
diejenige des länger anwesenden Elternteils als massgeblich betrachtet werden
kann. Vielmehr bringt die – nach dem klaren Wortlaut – auf Ehepaare
und eingetragene Partnerschaften beschränkte Anrechnung der längeren
Wohnsitzdauer nach § 36 Abs. 2 SHG mit sich, dass die entsprechende
Erleichterung der kantonalen Kostenersatzpflicht nicht nur bezüglich der
Konkubinatspartner selbst, sondern auch bezüglich deren Kinder nicht greift.
Eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 2 SHG in
Zusammenhang mit der Bestimmung der Wohnsitzdauer (nur) der Kinder eines
Konkubinatspaars, wie sie das kantonale Sozialamt im Ergebnis vornimmt, lässt
sich auch nicht durch den von jenem angerufenen Gesetzeszweck rechtfertigen.
Vielmehr verschafft § 44 Abs. 1 SHG den Gemeinden einen
grundsätzlichen Ersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner für die Kosten
der wirtschaftlichen Sozialhilfe von noch nicht zehn Jahre im Kanton wohnhaften
ausländischen Personen (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Sozialhilfegesetz
vom 13. Juni 1979, ABl 1979, 1150 ff., 1164).
5.4
Nach Aufgabe des gemeinsamen Haushalts bzw. Wohnsitzes
sieht das Gesetz nur für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner
eine Anrechnung der längeren Wohnsitzdauer vor (§ 36 Abs. 2
Satz 2 SHG). Einem minderjährigen Kind wird für die Regelung der Kostenersatzpflicht
des Kantons die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet, wenn es (gemäss § 37 Abs. 3
SHG) einen eigenen Wohnsitz begründet (§ 37 Abs. 4 SHG). Die
Trennung bzw. Aufgabe des gemeinsamen Haushalts der Eltern unter Verbleib des
Kindes bei einem Elternteil bewirkt indes – nach kantonalem Recht – nicht die
Begründung eines selbständigen Wohnsitzes des minderjährigen Kindes (für das
Bundesrecht vgl. demgegenüber hinten E. 5.5.4). Das Verlassen des
Familienhaushalts durch einen Elternteil führt vielmehr lediglich dazu, dass
sich der Wohnsitz des Kindes gestützt auf § 37 Abs. 2 SHG von
demjenigen des anderen Elternteils ableitet, bei dem das Kind wohnt bzw. wohnen
bleibt; es hat mithin (weiterhin) einen unselbständigen Wohnsitz (vgl. auch
hinten E. 5.5.2 am Ende). Auch die Wohnsitzdauer des Kindes bestimmt sich
deshalb nach dem Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung nur nach
derjenigen des Elternteils, mit dem es (weiterhin) zusammenlebt. Für eine
analoge Anwendung des § 37 Abs. 4 SHG besteht entgegen der Ansicht
der Vorinstanzen weder Raum noch Anlass. Hat nach dem Auszug der mit den
Kindern zusammenwohnende Elternteil – wie hier – noch nicht zehn Jahre
ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zürich, so umfasst die Ersatzpflicht des
Kantons nach § 44 Abs. 1 SHG in Fällen unverheirateter Eltern folglich
auch die Kosten der zugunsten der Kinder erbrachten wirtschaftlichen
Sozialhilfeleistungen. Trennen sich hingegen verheiratete Eltern, bleibt die
längere Wohnsitzdauer gemäss § 36 Abs. 2 Satz 2 SHG für beide
Ehegatten massgeblich und entsprechend (abgeleitet) auch für die Kinder.
5.5
5.5.1
Aus dem Vorstehenden erhellt, das die gesetzliche Regelung entgegen der
Ansicht der Vorinstanzen keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung (im
Sinn des Schliessens einer sogenannt echten Lücke [vgl. dazu oben E. 5.2,
und statt vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.2 Abs. 2
mit Hinweisen]) lässt. § 37 Abs. 2 SHG lässt sich vielmehr auch für
die im Streit liegende Frage der Wohnsitzdauer eine Antwort entnehmen. Zu
prüfen bleibt der sinngemässe Einwand der Vorinstanzen, wonach aufgrund eines
nach ihrem Erlass der hier interessierenden Bestimmungen eingetretenen
namhaften Wandels der Verhältnisse bzw. mit Blick auf die zivilrechtlichen, das
Sorgerecht unverheirateter Eltern betreffenden Entwicklungen eine Normkorrektur
vorzunehmen sei. Dazu ist zunächst auf die frühere sozialhilferechtliche
Regelung des Unterstützungswohnsitzes von Ehegatten und minderjährigen Kindern
zurückzublicken:
5.5.2
Ursprünglich sah das Sozialhilfegesetz nicht nur für minderjährige Kinder,
sondern auch für die Ehefrau grundsätzlich einen unselbständigen, vom Wohnsitz
des Ehemannes abgeleiteten Unterstützungswohnsitz vor (a§ 36 SHG; vgl. ABl
1981.
925 ff., 1286, letzteres auch zum Nachstehenden); das unmündige Kind
teilte, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder des
unverheirateten oder getrennt lebenden Elternteils, bei dem es wohnte (a§ 37 Abs. 1 SHG). Diese Regelung des (kantonsintern massgeblichen)
Unterstützungswohnsitzes lehnte sich an die entsprechende (damalige) Regelung
des Unterstützungswohnsitzes in interkantonalen Verhältnissen gemäss aArt. 4 ff.
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1; AS 1978
221) an (vgl. die Weisung des Regierungsrats zur Änderung des
Sozialhilfegesetzes vom 5. Januar 1994 [Weisung RR 1994], ABl 1994 248 ff.,
250); auch das damalige Bundesrecht sah einen vom Wohnsitz des Ehemannes
abgeleiteten bzw. unselbständigen Wohnsitz der Ehefrau vor.
Weil der solchermassen
abgeleitete Unterstützungswohnsitz der Ehefrau nicht mit dem 1981 in Art. 4
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3, AS 1981 1243)
verankerten Grundsatz der gleichen Rechte für Mann und Frau vereinbar war,
wurde den Ehegatten mit Änderung des Zuständigkeitsgesetzes vom
14.
Dezember 1990 (AS 1991 1328) ein eigener Unterstützungswohnsitz
zuerkannt. Der Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes leitete sich
nach der bundesrechtlichen Novelle grundsätzlich von demjenigen seiner Eltern
bzw. des Elternteils ab, unter dessen elterlicher Sorge es stand; auf das
Zusammenwohnen sollte nur noch in Fällen abgestellt werden, da den Eltern die
gemeinsame elterliche Sorge über das Kind zustand, diese aber nicht den
gleichen Wohnsitz hatten, und das Kind bei einem Elternteil wohnte (Botschaft
des Bundesrats zur Änderung des Zuständigkeitsgesetzes vom 22. November
1989, BBl 1990 I 49 ff., insbesondere 60 f.).
Mit auf den 1. Februar
1995.
in Kraft gesetzter Änderung des Sozialhilfegesetzes vom 4. Dezember
1994.
(OS 53, 43) wurde dieser Rechtsentwicklung auch auf kantonaler Ebene
nachgelebt (vgl. Weisung RR 1994, 251 f., auch zum Nachstehenden): Seither
besitzt jeder Ehegatte einen eigenen Unterstützungswohnsitz (§ 36 Abs. 1 SHG), wobei sich die Wohnsitzdauer zusammenlebender Ehegatten stets nach der
längeren bemisst und diese den Ehegatten bei einer Auflösung des gemeinsamen
Haushalts angerechnet wird (§ 36 Abs. 2 SHG). Die Anwendung des § 36 Abs. 2 SHG im Rahmen von § 44 Abs. 1 SHG diente bzw. dient
gemäss der regierungsrätlichen Weisung vom 5. Januar 1994 "auch"
der administrativen Vereinfachung, "da sonst zusammenlebende Ehegatten mit
unterschiedlicher (je über und unter zehnjähriger) Wohndauer separat
abzurechnen wären und bei gemeinsamen, die Wohndauer der Eltern übernehmenden
Kindern eine rechnerische Aufteilung der auf sie entfallenden Leistungen
vorgenommen werden müsste" (ABl 1994, 253). Eine entsprechende Angleichung
der Wohndauer von – seit 1972 zulässigerweise (ABl 1972 881 ff., 907 ff.
und 1433) – im Konkubinat lebenden Paaren sah und sieht das Gesetz demgegenüber
nicht vor (oben E. 3.2 Abs. 1 und E. 5.3.3).
Für die Ableitung des
Wohnsitzes eines unmündigen Kindes ist seit der Revision des Sozialhilfegesetzes
vom 4. Dezember 1994 in erster Linie massgeblich, wer über die elterliche
Sorge verfügt (§ 37 Abs. 1 SHG; Weisung RR 1994, 253, letztere auch
zum Nachstehenden). Auf den Ort des Zusammenlebens zwischen Eltern und Kind
wird demgegenüber auch im kantonalen Recht nur noch abgestellt, wenn den Eltern
das Sorgerecht gemeinsam zukommt und sie nicht denselben Wohnsitz haben (§ 37 Abs. 2 SHG; vgl. oben E. 3.2 Abs. 2).
5.5.3
Es trifft zu, dass die zivilrechtliche Regelung der elterlichen Sorge für Kinder
unverheirateter Eltern seit dem Erlass bzw. der 1994 erfolgten Revision der
hier interessierenden §§ 36 und 37 SHG massgebliche Veränderungen erfahren
hat: Die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für unverheiratete
Eltern wurde erst mit (per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzter) Änderung des
Zivilgesetzbuchs vom 26. Juni 1998 geschaffen; zuvor stand die elterliche
Sorge einem Elternteil, in der Regel der Mutter, allein zu (aArt. 298a des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], AS 1999 1118;
vgl. auch BBl 1996 I 1 ff., insbesondere 162 ff.). Nach aArt. 298a
ZGB konnten die unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund
einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des
Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten bei der zuständigen
Kindesschutzbehörde beantragen; die Behörde nahm die Übertragung der
gemeinsamen elterlichen Sorge vor, sofern dies mit dem Kindswohl vereinbar war.
Mit der Revision des
Zivilgesetzbuchs vom 21. Juni 2013 verankerte der Bundesgesetzgeber die
gemeinsame elterliche Sorge als vom Zivilstand der Eltern unabhängigen
Regelfall (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl. ferner die Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (elterliche Sorge) vom
16.
November 2011, BBl 2011 9077 ff. [Botschaft elterliche Sorge] sowie
Art. 298a ff. ZGB). Dahinter stand die Überzeugung, dass die
gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter – unabhängig von deren
Zivilstand – dem Wohl des Kindes in der Regel am besten entspreche (Botschaft
elterliche Sorge, 9102); auch trug der Gesetzgeber damit der gesellschaftlichen
Entwicklung bzw. dem Umstand Rechnung, dass sich die Zahl der Kinder
unverheirateter Eltern innert eines Jahrzehnts praktisch verdoppelt hatte und
nunmehr die Eltern von rund einem Fünftel der jährlich geborenen Kinder nicht
miteinander verheiratet waren, und sich nicht (mehr) miteinander verheiratete
Eltern immer häufiger für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden; so
standen Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern in der Stadt Zürich
bereits im Jahr 2010 in deutlich mehr als der Hälfte der Fälle unter
gemeinsamer elterlicher Sorge (Botschaft elterliche Sorge, 9084 ff.).
5.5.4
Aus dem Vorstehenden erhellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz eines
Kindes von in Konkubinat lebenden Eltern bis Ende 1999 lediglich von einem –
dem die (von Gesetzes wegen alleinige) elterliche Sorge innehabenden –
Elternteil ableitete und das Kind (nur) dessen Wohnsitzdauer übernahm. Eine
Konstellation wie die hier vorab interessierende, da das mit seinen
unverheirateten Eltern zusammenlebende Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge
steht – und seinen Wohnsitz folglich nach § 37 Abs. 1 SHG von
denjenigem beider Elternteile ableitet –, war aufgrund der zwingenden
alleinigen Sorge eines unverheirateten Elternteils nicht möglich. Sofern die
nicht miteinander verheirateten Eltern eine unterschiedliche (je unter und über
zehnjährige) Wohnsitzdauer hatten, konnte der Kanton den Gemeinden den
Kostenersatz für die zu Gunsten der Familie erbrachten Leistungen im Prinzip
schon damals nicht vollständig verwehren.
Des Weiteren lässt sich dem
oben E. 5.5.3 Ausgeführten entnehmen, dass unverheiratete Paare die
elterliche Sorge über ihre Kinder bereits seit dem 1. Januar 2000
gemeinsam innehaben können und schon mehrheitlich von dieser Möglichkeit
Gebrauch machten, bevor der Zivilgesetzgeber die gemeinsame elterliche Sorge
als Regelfall verankerte. Als wesentliche zivilrechtliche Novelle könnte daher
höchstens diejenige vom 26. Juni 1998, nicht aber jene vom 21. Juni
2013.
betrachtet werden. Der kantonale Gesetzgeber hat indes sowohl § 36
als auch § 37 SHG nach der Änderung des Zivilgesetzbuchs vom 26. Juni
1998.
überarbeitet und dabei (implizit) darauf verzichtet, mit Blick auf die
zivilrechtlichen Neuerungen weitere Ausnahmetatbestände zur grundsätzlichen
Kostenersatzpflicht des Kantons gemäss § 44 Abs. 1 SHG zu schaffen
(vgl. [für § 36 SHG] OS 62, 429 [Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007] und ABl
2006, 1703 ff. sowie 1719 ff.; vgl. ferner [für § 37 SHG] OS 67,
443.
[Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni
2012] und ABl 2011, 2567 ff.). Ebenso hat der kantonale Gesetzgeber
bislang davon abgesehen, den Unterstützungswohnsitz des mit nur einem
Elternteil zusammenwohnenden Kindes als einen eigenständigen auszugestalten
(anders das Bundesrecht: Im Zusammenhang mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs
vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt] wurde auch Art. 7 Abs. 2 ZUG
revidiert; das [überwiegend] bei einem Elternteil wohnende Kind hat
infolgedessen bzw. seit 1. Januar 2017 einen eigenständigen
Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es hauptsächlich
wohnt [AS 2015 4299; vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des
Zivilgesetzbuchs {Kindesunterhalt} vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff.,
insbesondere 589]). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten,
dass die Kostenersatzpflicht des Kantons sich nicht auf den Umfang des wirtschaftlichen
Unterstützungsanspruchs der betroffenen Familien bzw. Kinder auswirkt, weshalb
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht tangiert wird. Gründe für eine
ausnahmsweise gerichtliche Normkorrektur des § 37 Abs. 1, 2 und 4
(oder des § 36) SHG für die im Streit liegende Fragestellung liegen nach
dem Ausgeführten nicht vor. Es wäre Sache des Gesetzgebers, mit Blick auf
nichttraditionelle Formen familiären Zusammenlebens weitere Ausnahmetatbestände
zur generellen Ersatzpflicht des Kantons gemäss § 44 Abs. 1 SHG zu
schaffen, sollte er dies für angezeigt erachten.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 sowie die Verfügung des kantonalen
Sozialamts vom 26. Oktober 2021 sind aufzuheben. Der Kanton Zürich ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für die ab dem 1. Februar 2021
zugunsten der Kinder von B erbrachten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen
grundsätzlich Ersatz zu leisten.
6.2
Nachdem
die Vorinstanz ihre Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen hat, erübrigt
sich eine Anpassung ihres Kostenentscheids. Zu prüfen bleibt, ob der nunmehr
auch im Rekursverfahren als obsiegend erscheinenden Beschwerdeführerin für
dieses in Abänderung von Dispositivziffer III des angefochtenen Entscheids
gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung zuzusprechen
ist:
Nach der genannten Bestimmung kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a)
oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet
waren (lit. b). Die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu
den angestammten Aufgabenbereichen des Gemeinwesens bzw. zur üblichen
Amtstätigkeit. Das Gemeinwesen hat sich deshalb so zu organisieren, dass es
Verwaltungsstreitigkeiten selbst durchfechten kann. Im Regelfall – da das
Gemeinweisen seine Ausgangsverfügung gegenüber den privaten
Verfügungsadressaten verteidigt – übersteigt sodann sein Aufwand im
Rechtmittelverfahren jenen nicht wesentlich, den es im erstinstanzlichen Verfahren
ohnehin erbringen musste, und weist das Gemeinwesen im fraglichen Rechtsgebiet
zumeist auch einen Wissensvorsprung gegenüber den beteiligten Privaten auf.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist aus all diesen Gründen in der
Regel eine Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verneinen (zum Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51). In der vorliegenden Konstellation, da die Beschwerdeführerin als
Ansprecherin auf Kostenersatz bzw. Adressatin der Ausgangsverfügung betroffen
ist (oben E. 1.2), rechtfertigt sich indessen die ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei deren
Bemessung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wiederkehrende Leistungen im
Streit liegen.
7.2
Aus den
oben E. 6.2 Abs. 2 dargelegten Gründen ist der Beschwerdegegner
ausnahmsweise zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Soweit der
vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 und die Verfügung des kantonalen
Sozialamts vom 26. Oktober 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird grundsätzlich verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die seit dem
1.
Februar 2021 zugunsten der Kinder von B entstandenen Kosten der
wirtschaftlichen Hilfe Ersatz zu leisten.
In
Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 7'645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.