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Entscheid

VB.2022.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00406

17. Mai 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24563)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00406

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

betreffend Kostenersatz

nach § 44 SHG,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Eine seit dem 16. Juli 2017 im Kanton Zürich

ansässige ausländische Staatsangehörige (B) und deren drei Kinder (geboren

2017, 2018 und 2020) zogen per 1. März 2020 zusammen mit dem Kindsvater,

einem seit 2004 im Kanton Zürich ansässigen ausländischen Staatsangehörigen,

nach Illnau-Effretikon. Sie werden seit dem 1. April 2020 durch die Stadt

Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

Am 7. Mai 2020 zeigte die Sozialbehörde der Stadt

Illnau-Effretikon dem Sozialamt des Kantons Zürich (fortan: kantonales

Sozialamt) an, dass sie B und ihren drei Kindern wirtschaftliche Hilfe gewähre,

und machte einen entsprechenden Kostenersatzanspruch geltend. Der Kanton Zürich

ersetzte der Stadt Illnau-Effretikon in der Folge (nur) die Kosten der an B ausgerichteten

wirtschaftlichen Sozialhilfe. Der – nicht mit B verheiratete – Kindsvater

zog per Ende Januar 2021 aus der Familienwohnung aus, was die Gemeinde

Illnau-Effretikon dem kantonalen Sozialamt mit Nachtragsmeldung vom

2. Februar 2021 anzeigte. Die unter gemeinsamer elterlicher Sorge

stehenden Kinder verblieben bei ihrer Mutter B.

Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 erkundigte sich die

Stadt Illnau-Effretikon beim kantonalen Sozialamt sinngemäss danach, ob der

Wegzug des Kindsvaters Einfluss auf die Kostenersatzpflicht des Kantons habe

bzw. ob letzterer nunmehr auch für die zugunsten der drei Kinder erbrachten

wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen Ersatz leiste. Mit Verfügung vom

26. Oktober 2021 lehnte es das kantonale Sozialamt ab, für die drei Kinder

von B ab dem 1. Februar 2021 Kostenersatz zu erbringen.

Erwägungen

II.

Die Stadt Illnau-Effretikon rekurrierte dagegen am

22.

November 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das kantonale Sozialamt zu verpflichten,

ab dem 1. Februar 2021 für die Kinder von B Kostenersatz zu leisten. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juni 2022 ab

(Dispositivziffer I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse

(Dispositivziffer II) und verweigerte der Stadt Illnau-Effretikon die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

Am 1. Juli 2022 führte die Stadt Illnau-Effretikon

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, der Kanton Zürich sei in

Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 sowie des Rekursentscheids

vom 2. Juni 2022 und unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, ab dem

1.

Februar 2021 Kostenersatz für die Kinder von B zu leisten. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juli 2022 auf Vernehmlassung. Das

kantonale Sozialamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022

auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Illnau-Effretikon hielt am

15.

September 2022 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den Ersatz der den Wohngemeinden

entstehenden Kosten aus wirtschaftlicher Sozialhilfe an ausländische Personen

durch den Kanton nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Die

beschwerdeführende Gemeinde ist vorliegend nicht in ihrer Eigenschaft als

Trägerin von Sozialhilfekosten, sondern als Ansprecherin auf Kostenersatz

gegenüber dem Kanton betroffen. In dieser Konstellation bedarf es zur

Beschwerdeberechtigung keines Nachweises einer präjudiziellen Wirkung des

angefochtenen Entscheids (vgl. demgegenüber zur Beschwerdelegitimation der

Gemeinden im erstgenannten Fall BGE 140 V 328 E. 6.6; VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00604, E. 2.1). Vielmehr ist die

Beschwerdeführerin, deren sinngemässem Gesuch um Kostenersatz nicht (bzw. nicht

vollumfänglich) entsprochen wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde nach § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr,

2.

Juli 2019, VB.2018.00412, E. 1.2).

1.3

Weil auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.4

Die für die

Kinder von B ab dem 1. Februar 2021 ausgerichteten wirtschaftlichen

Unterstützungsleistungen beliefen sich nach unwidersprochener Darstellung der

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf rund

Fr. 95'000.-. Der Streitwert übersteigt schon deshalb Fr. 20'000.-,

und die Sache ist durch die Kammer zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Im

innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das für die Ausrichtung

von Sozialhilfeleistungen zuständige Gemeinwesen (BGE 143 V 451 E. 8.2; BGr,

1.

März 2023, 8C_293/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2). In

tatsächlicher Hinsicht ist unumstritten, dass es sich bei allen Mitgliedern der

unterstützten Familie um vorläufig aufgenommene Personen mit

Flüchtlingseigenschaft handelt.

2.2

Für

vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die

gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat (Art. 86

Abs. 1bis lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie haben mithin Anspruch

auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. Art. 23 des Abkommens über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [SR 0.142.30]; vgl.

ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und

Wegweisungsverfahren, 3. A., Bern 2021, S. 497 und 512); die

Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) ist auf

vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingseigenschaft

weder mit

Bezug auf die Bemessung des Unterstützungsanspruchs noch im Zusammenhang mit

der Kostenersatzpflicht des Kantons anwendbar (vgl. auch Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfehandbuch, Kapitel 18.3.01, Ziff. 1, 6. Januar 2021,

zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Die hier umstrittenen Ersatzansprüche

der Beschwerdeführerin sind vielmehr nach Massgabe der einschlägigen

Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,

LS 851.1) sowie der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV, LS 851.11) zu beurteilen.

3.

3.1

Gemäss § 44 Abs. 1 SHG ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der

wirtschaftlichen Sozialhilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre

ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat

ersatzpflichtig ist. Der Kostenersatz wird gemäss § 34 SHV mit

schriftlicher Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde bzw. das

kantonale Sozialamt (vgl. § 7a SHV) geltend gemacht (Abs. 1). Das

kantonale Sozialamt entscheidet über die Anerkennung der staatlichen

Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).

3.2

Eine

hilfesuchende Person hat ihren Wohnsitz nach dem Sozialhilfegesetz in

derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Jeder Ehegatte, jede eingetragene

Partnerin und jeder eingetragene Partner hat nach § 36 Abs. 1 SHG

einen eigenen Wohnsitz. Für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Kantons

ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten oder der Partnerinnen oder Partner

mit unterschiedlicher Wohnsitzdauer die längere massgebend; lösen sie den

gemeinsamen Wohnsitz auf, so wird ihnen die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet

(§ 36 Abs. 2 SHG).

Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem

Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen

elterlicher Sorge es steht (§ 37 Abs. 1 SHG). Wenn die Eltern keinen

gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils,

bei dem es wohnt (§ 37 Abs. 2 SHG). Es hat gemäss § 37 Abs. 3 SHG einen eigenen Wohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (LS 232.3; lit. a), am

Ort nach § 34 SHG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen

Lebensunterhalt selber aufzukommen (lit. b), am letzten Wohnsitz nach § 37 Abs. 1 und 2 SHG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem

Elternteil wohnt (lit. c), und in den übrigen Fällen an seinem

Aufenthaltsort (lit. d). Erhält das minderjährige Kind einen eigenen

Wohnsitz, so wird ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Kantons die

bisherige Wohnsitzdauer angerechnet (§ 37 Abs. 4 SHG).

4.

4.1

Vorliegend

ist lediglich die Ersatzpflicht des Beschwerdegegners für die ab dem

1.

Februar 2021 von der Beschwerdeführerin für die Kinder von B erbrachten

wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen umstritten. Das kantonale Sozialamt

ging bzw. geht denn auch zu Recht (stillschweigend) davon aus, dass B während

des Zusammenlebens mit dem Lebenspartner bzw. Kindsvater nicht nur über einen

eigenständigen Unterstützungswohnsitz verfügte, sondern mit Blick auf das

fehlende eheliche Band bzw. das blosse Konkubinat auch kein Raum für eine

Anrechnung der längeren Wohnsitzdauer des Partners bzw. Kindsvaters gemäss § 36

Abs. 2 Satz 1 SHG bestand bzw. nach Aufgabe des Zusammenlebens gemäss

§ 36 Abs. 2 Satz 2 besteht (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht,

Zürich/St. Gallen 2020, N. 674; VGr, 14. Januar 2016,

VB.2015.00621, E. 2; BGr, 17. April 2007, 2A.771/2006, E. 4).

Die Parteien gehen folglich übereinstimmend und zu Recht von einer unter

zehnjährigen Wohnsitzdauer von B und in der Folge einer Kostenersatzpflicht des

Beschwerdegegners für die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten von B

erbrachten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen aus.

4.2

Das

kantonale Sozialamt verneinte demgegenüber eine Ersatzpflicht des Kantons für

die von April 2020 bis und mit Januar 2021 zu Gunsten der Kinder erbrachten

Unterstützungsleistungen. Es vertrat bzw. vertritt die Auffassung, für unter

gemeinsamer elterlicher Sorge stehende Kinder sei – unabhängig vom Zivilstand

der Eltern – während des Zusammenlebens mit beiden Elternteilen die

Wohnsitzdauer des länger anwesenden Elternteils massgeblich. Für Kinder

verheirateter Eltern ergebe sich dies aus der

"Meistbegünstigungsklausel" des § 36 Abs. 2 SHG. Seien die

Eltern – wie im hier interessierenden Fall – nicht miteinander verheiratet,

folge dies "aus der Auslegung des Gesetzes sowie dem Sinn und Zweck der

Bestimmung der Wohnsitzdauer im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht des

Staates". Die letztgenannte Konstellation – mithin die Frage nach der

Bestimmung der Wohnsitzdauer von unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden

Kindern von im Konkubinat lebenden Eltern – sei im Gesetz nicht geregelt

worden, weil das Zivilrecht die gemeinsame elterliche Sorge von unverheirateten

Eltern erst seit dem 1. Juli 2014 als Regelfall annehme. Unter gemeinsamer

elterlicher Sorge stehende Kinder eines Konkubinatspaars sollten in Bezug auf

die Kostenersatzpflicht gleich behandelt werden wie Kinder verheirateter

Eltern. Das Sozialhilfehandbuch halte deshalb in Kapitel 18.3.01 Ziff. 2.2

fest, dass sich die Wohnsitzdauer eines Kindes, welches bei seinen als

Konkubinatspaar zusammenlebenden und über die gemeinsame elterliche Sorge

verfügenden Eltern wohne, vom länger anwesenden Elternteil ableite. Diese

Rechtsauslegung bzw. -anwendung entspreche einer seit Jahren geübten Praxis.

Auch die Vorinstanz geht mit Verweis auf die Praxis des kantonalen Sozialamts

davon aus, dass sich die Wohnsitzdauer von Kindern eines Konkubinatspaars vom

länger anwesenden Elternteil ableite; solange die Kinder von B mit beiden

Eltern in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten, habe sich ihre

Wohnsitzdauer von derjenigen des Vaters abgeleitet. Weil dieser sich schon seit

2004.

und mithin mehr als zehn Jahre im Kanton Zürich aufhalte, habe während des

Zusammenlebens der Kinder mit beiden Elternteilen keine Kostenersatzpflicht des

Beschwerdegegners bestanden.

4.3

Die

Verneinung einer Ersatzpflicht des Beschwerdegegners für die von der Beschwerdeführerin

zugunsten der Kinder von B erbrachten Unterstützungsleistungen nach dem Auszug

des Kindsvaters aus der Familienwohnung bzw. ab 1. Februar 2021 begründete

das kantonale Sozialamt in seiner Ausgangsverfügung vom 26. Oktober 2021

im Wesentlichen damit, dass sich die einer Person anrechenbare Wohnsitzdauer

grundsätzlich nicht reduziere, solange die unterstützte Person ihren Wohnsitz

weiterhin im Kanton Zürich habe. Dieser Grundgedanke finde im Sozialhilfegesetz

verschiedentlich Niederschlag. So werde einem Ehegatten gemäss § 36 Abs. 2 SHG die längere Wohnsitzdauer des anderen Ehegatten auch nach der Auflösung des

gemeinsamen Haushalts weiterhin angerechnet. Auch minderjährigen Kindern,

welche ihren eigenen Wohnsitz begründeten, werde gemäss § 37 Abs. 4 SHG weiterhin die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet. Schliesslich werde bei

Personen, welche infolge Erreichens der Volljährigkeit ihren eigenen Wohnsitz

begründeten, auch weiterhin die bereits erlangte Wohnsitzdauer berücksichtigt,

was zwar "nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, jedoch unbestrittene

Praxis" sei. Die gesetzlichen Regelungen sowie "der Umgang mit vergleichbaren

Sachverhaltskonstellationen" zeigten auf, dass auch den Kindern von B nach

dem Auszug des Kindsvaters aus der Familienwohnung bzw. während des

Zusammenlebens nur mit der Kindsmutter weiterhin ihre bisherige Wohnsitzdauer bzw.

die längere des Kindsvaters und nicht jene der Kindsmutter anzurechnen sei; § 37 Abs. 2 SHG regle denn auch nur den Ort, nicht aber die Dauer des

Wohnsitzes eines minderjährigen Kindes. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss,

dass den Kindern von B ab dem 1. Februar 2021 "in Bezug auf die

Kostenersatzpflicht die längere Anwesenheitsdauer des Vaters anzurechnen"

sei. Dies ergebe sich aus den entsprechenden Regelungen für Ehegatten oder

eingetragene Partnerinnen und Partner (§ 36 Abs. 2 SHG) sowie für

minderjährige Kinder, welche einen eigenen Wohnsitz begründeten (§ 37 Abs. 4 SHG), welche in einer Konstellation wie der hier interessierenden analog

anwendbar seien.

4.4

An sich

liegt die Frage nach der Ersatzpflicht des Beschwerdegegners bzw. der in diesem

Zusammenhang massgeblichen Wohnsitzdauer der Kinder von B während des

Zusammenlebens mit beiden Elternteilen ausserhalb des Streitgegenstands. Auch

hält die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanzen, wonach

minderjährigen Kindern eines Konkubinatspaars nur die Wohnsitzdauer des länger

anwesenden Elternteils anrechenbar sei, für "wohl noch vertretbar, da auch

Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner die längere Wohndauer

übernehmen und weil die Wohnsitzdauer der Kinder auch in diesen Fällen auf die

eine oder andere Art geregelt werden muss". Weil eine Verneinung der

Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners für die hier umstrittenen

Unterstützungsleistungen (ab 1. Februar 2021) von einer analogen Anwendung

der §§ 36 Abs. 2 und/oder 37 Abs. 4 SHG abhängt und sich die

Frage der analogen Anwendbarkeit bereits während des Zusammenlebens der Eltern stellt,

ist vorfrageweise zu prüfen, wie es sich damit bei Haushalten von

Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern verhält (hinten E. 5.3).

5.

5.1

Das Gesetz

muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie aus sich

selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm

zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen

Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom

Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,

sondern erst das an Sachverhalten entstandene und konkretisierte Gesetz.

Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das

Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich

ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu

unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der

Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine

verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer

Gesetzesbestimmung (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 177 ff.; Pierre Tschannen/Markus

Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 571 ff.;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 13).

5.2

Eine Lücke

im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie

jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine

Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss

(Tschannen/Müller/Kern, Rz. 576, BGE 144 II 281 E. 4.5.1, beides auch

zum Folgenden). Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern

stillschweigend mitentschieden (sogenannt qualifiziertes Schweigen), bleibt

kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt

vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln

sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem

durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann.

Das Rechtsverweigerungsverbot verlangt von den Behörden, echte Lücken zu

schliessen. Allerdings darf damit keine Normkorrektur verbunden sein

(Tschannen/Müller/Kern, Rz. 577). Von einer unechten Lücke ist

demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort zu entnehmen ist,

diese aber zu einem sachlich unbefriedigenden Ergebnis führt. Unechte Lücken

müssen grundsätzlich hingenommen werden. Sie sind nur ausnahmsweise zu beheben,

wo der Gesetz- oder Verordnungsgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen

geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der

Verordnung in einem Mass gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen

Gesichtspunkten nicht mehr befriedigt, sodass ihre Anwendung

rechtsmissbräuchlich wird und die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die

sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots

nicht vereinbaren lassen (BGE 145 V 75 E. 5.2.1; zum Ganzen auch

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 201 ff.; ferner BGr, 1. März 2023,

8C_293/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.2.1).

5.3

5.3.1

Die oben E. 4.2 dargelegte Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach

für das unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehende und mit seinen

unverheirateten Eltern zusammenlebende Kind nur die Wohnsitzdauer des länger

anwesenden Elternteils massgeblich sei, findet im Wortlaut des Gesetzes keine

Stütze: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den

Wohnsitz der Eltern oder desjenigen Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge

es steht (§ 37 Abs. 1 SHG). Es hat mithin einen abgeleiteten

Unterstützungswohnsitz und übernimmt nicht nur den Ort, sondern auch die Dauer

des massgeblichen elterlichen Wohnsitzes bzw. der massgeblichen elterlichen Wohnsitze.

Die Eltern haben unabhängig von ihrem Zivilstand einen eigenen

Unterstützungswohnsitz (vgl. § 36 Abs. 1 SHG); sofern sie in einem

gemeinsamen Haushalt leben, befindet sich dieser freilich für beide Elternteile

am selben Ort.

5.3.2

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so ist die Wohnsitzdauer des

länger anwesenden Ehegatten für die Regelung der Kostenersatzpflicht des

Kantons für beide Elternteile massgeblich (§ 36 Abs. 2 Satz 1

SHG). Der Wohnsitz verheirateter und zusammenlebender Ehegatten stimmt folglich

nicht nur bezüglich Ort, sondern auch bezüglich Dauer überein. In diesen Fällen

ist die Wohnsitzdauer mithin für alle Mitglieder der Kernfamilie – die

Ehegatten und ihre Kinder – im Ergebnis dieselbe. Eine

Kostenersatzpflicht des Kantons besteht folglich entweder (bis zu einer

zehnjährigen Wohnsitzdauer) für die gesamten zu Gunsten der Familie bzw.

Unterstützungseinheit erbrachten Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder

(ab zehnjähriger Wohnsitzdauer) gar nicht; es erübrigt sich sowohl eine

separate Abrechnung der zu Gunsten der einzelnen Ehegatten erbrachten

Unterstützungsleistungen als auch eine anteilsmässige Übernahme der für die

Kinder geleisteten wirtschaftlichen Hilfe.

5.3.3

Für Konkubinatspaare ist eine Anrechnung der längeren Wohnsitzdauer

demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen. Der von den Vorinstanzen angerufene

bzw. analog angewendete Grundsatz der Meistbegünstigung des Kantons kommt mit

anderen Worten bei Konkubinatspaaren nicht zum Tragen. Über einen allfälligen

Kostenersatz des Kantons ist daher bei unterschiedlicher (je über und unter

zehnjähriger) Wohnsitzdauer der Konkubinatspartner für jeden Partner separat

abzurechnen. Die Mitglieder einer zusammenlebenden Familie, welche aus einem

Konkubinatspaar und dessen minderjährigen Kindern besteht, haben nur den Ort

des (selbständigen oder abgeleiteten) Wohnsitzes gemeinsam, nicht aber zwingend

auch die Wohnsitzdauer. Wie erwähnt leitet sich der Wohnsitz des (unter

gemeinsamer elterlichen Sorge stehenden) Kindes zusammenlebender Eltern gemäss § 37 Abs. 1 SHG (auch bei unverheirateten Eltern) von denjenigen seiner Eltern

ab. Deren (separate, aber örtlich zusammenfallende) Wohnsitze sind

– mangels Hinweise auf eine gegenteilige Wertung des Gesetzgebers – grundsätzlich

als gleichwertig zu betrachten, weshalb bei unterschiedlicher Wohnsitzdauer der

Eltern auch hinsichtlich der Wohnsitzdauer der Kinder nicht zwingend nur

diejenige des länger anwesenden Elternteils als massgeblich betrachtet werden

kann. Vielmehr bringt die – nach dem klaren Wortlaut – auf Ehepaare

und eingetragene Partnerschaften beschränkte Anrechnung der längeren

Wohnsitzdauer nach § 36 Abs. 2 SHG mit sich, dass die entsprechende

Erleichterung der kantonalen Kostenersatzpflicht nicht nur bezüglich der

Konkubinatspartner selbst, sondern auch bezüglich deren Kinder nicht greift.

Eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 2 SHG in

Zusammenhang mit der Bestimmung der Wohnsitzdauer (nur) der Kinder eines

Konkubinatspaars, wie sie das kantonale Sozialamt im Ergebnis vornimmt, lässt

sich auch nicht durch den von jenem angerufenen Gesetzeszweck rechtfertigen.

Vielmehr verschafft § 44 Abs. 1 SHG den Gemeinden einen

grundsätzlichen Ersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner für die Kosten

der wirtschaftlichen Sozialhilfe von noch nicht zehn Jahre im Kanton wohnhaften

ausländischen Personen (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Sozialhilfegesetz

vom 13. Juni 1979, ABl 1979, 1150 ff., 1164).

5.4

Nach Aufgabe des gemeinsamen Haushalts bzw. Wohnsitzes

sieht das Gesetz nur für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner

eine Anrechnung der längeren Wohnsitzdauer vor (§ 36 Abs. 2

Satz 2 SHG). Einem minderjährigen Kind wird für die Regelung der Kostenersatzpflicht

des Kantons die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet, wenn es (gemäss § 37 Abs. 3

SHG) einen eigenen Wohnsitz begründet (§ 37 Abs. 4 SHG). Die

Trennung bzw. Aufgabe des gemeinsamen Haushalts der Eltern unter Verbleib des

Kindes bei einem Elternteil bewirkt indes – nach kantonalem Recht – nicht die

Begründung eines selbständigen Wohnsitzes des minderjährigen Kindes (für das

Bundesrecht vgl. demgegenüber hinten E. 5.5.4). Das Verlassen des

Familienhaushalts durch einen Elternteil führt vielmehr lediglich dazu, dass

sich der Wohnsitz des Kindes gestützt auf § 37 Abs. 2 SHG von

demjenigen des anderen Elternteils ableitet, bei dem das Kind wohnt bzw. wohnen

bleibt; es hat mithin (weiterhin) einen unselbständigen Wohnsitz (vgl. auch

hinten E. 5.5.2 am Ende). Auch die Wohnsitzdauer des Kindes bestimmt sich

deshalb nach dem Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung nur nach

derjenigen des Elternteils, mit dem es (weiterhin) zusammenlebt. Für eine

analoge Anwendung des § 37 Abs. 4 SHG besteht entgegen der Ansicht

der Vorinstanzen weder Raum noch Anlass. Hat nach dem Auszug der mit den

Kindern zusammenwohnende Elternteil – wie hier – noch nicht zehn Jahre

ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zürich, so umfasst die Ersatzpflicht des

Kantons nach § 44 Abs. 1 SHG in Fällen unverheirateter Eltern folglich

auch die Kosten der zugunsten der Kinder erbrachten wirtschaftlichen

Sozialhilfeleistungen. Trennen sich hingegen verheiratete Eltern, bleibt die

längere Wohnsitzdauer gemäss § 36 Abs. 2 Satz 2 SHG für beide

Ehegatten massgeblich und entsprechend (abgeleitet) auch für die Kinder.

5.5

5.5.1

Aus dem Vorstehenden erhellt, das die gesetzliche Regelung entgegen der

Ansicht der Vorinstanzen keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung (im

Sinn des Schliessens einer sogenannt echten Lücke [vgl. dazu oben E. 5.2,

und statt vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.2 Abs. 2

mit Hinweisen]) lässt. § 37 Abs. 2 SHG lässt sich vielmehr auch für

die im Streit liegende Frage der Wohnsitzdauer eine Antwort entnehmen. Zu

prüfen bleibt der sinngemässe Einwand der Vorinstanzen, wonach aufgrund eines

nach ihrem Erlass der hier interessierenden Bestimmungen eingetretenen

namhaften Wandels der Verhältnisse bzw. mit Blick auf die zivilrechtlichen, das

Sorgerecht unverheirateter Eltern betreffenden Entwicklungen eine Normkorrektur

vorzunehmen sei. Dazu ist zunächst auf die frühere sozialhilferechtliche

Regelung des Unterstützungswohnsitzes von Ehegatten und minderjährigen Kindern

zurückzublicken:

5.5.2

Ursprünglich sah das Sozialhilfegesetz nicht nur für minderjährige Kinder,

sondern auch für die Ehefrau grundsätzlich einen unselbständigen, vom Wohnsitz

des Ehemannes abgeleiteten Unterstützungswohnsitz vor (a§ 36 SHG; vgl. ABl

1981.

925 ff., 1286, letzteres auch zum Nachstehenden); das unmündige Kind

teilte, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder des

unverheirateten oder getrennt lebenden Elternteils, bei dem es wohnte (a§ 37 Abs. 1 SHG). Diese Regelung des (kantonsintern massgeblichen)

Unterstützungswohnsitzes lehnte sich an die entsprechende (damalige) Regelung

des Unterstützungswohnsitzes in interkantonalen Verhältnissen gemäss aArt. 4 ff.

des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1; AS 1978

221) an (vgl. die Weisung des Regierungsrats zur Änderung des

Sozialhilfegesetzes vom 5. Januar 1994 [Weisung RR 1994], ABl 1994 248 ff.,

250); auch das damalige Bundesrecht sah einen vom Wohnsitz des Ehemannes

abgeleiteten bzw. unselbständigen Wohnsitz der Ehefrau vor.

Weil der solchermassen

abgeleitete Unterstützungswohnsitz der Ehefrau nicht mit dem 1981 in Art. 4

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3, AS 1981 1243)

verankerten Grundsatz der gleichen Rechte für Mann und Frau vereinbar war,

wurde den Ehegatten mit Änderung des Zuständigkeitsgesetzes vom

14.

Dezember 1990 (AS 1991 1328) ein eigener Unterstützungswohnsitz

zuerkannt. Der Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes leitete sich

nach der bundesrechtlichen Novelle grundsätzlich von demjenigen seiner Eltern

bzw. des Elternteils ab, unter dessen elterlicher Sorge es stand; auf das

Zusammenwohnen sollte nur noch in Fällen abgestellt werden, da den Eltern die

gemeinsame elterliche Sorge über das Kind zustand, diese aber nicht den

gleichen Wohnsitz hatten, und das Kind bei einem Elternteil wohnte (Botschaft

des Bundesrats zur Änderung des Zuständigkeitsgesetzes vom 22. November

1989, BBl 1990 I 49 ff., insbesondere 60 f.).

Mit auf den 1. Februar

1995.

in Kraft gesetzter Änderung des Sozialhilfegesetzes vom 4. Dezember

1994.

(OS 53, 43) wurde dieser Rechtsentwicklung auch auf kantonaler Ebene

nachgelebt (vgl. Weisung RR 1994, 251 f., auch zum Nachstehenden): Seither

besitzt jeder Ehegatte einen eigenen Unterstützungswohnsitz (§ 36 Abs. 1 SHG), wobei sich die Wohnsitzdauer zusammenlebender Ehegatten stets nach der

längeren bemisst und diese den Ehegatten bei einer Auflösung des gemeinsamen

Haushalts angerechnet wird (§ 36 Abs. 2 SHG). Die Anwendung des § 36 Abs. 2 SHG im Rahmen von § 44 Abs. 1 SHG diente bzw. dient

gemäss der regierungsrätlichen Weisung vom 5. Januar 1994 "auch"

der administrativen Vereinfachung, "da sonst zusammenlebende Ehegatten mit

unterschiedlicher (je über und unter zehnjähriger) Wohndauer separat

abzurechnen wären und bei gemeinsamen, die Wohndauer der Eltern übernehmenden

Kindern eine rechnerische Aufteilung der auf sie entfallenden Leistungen

vorgenommen werden müsste" (ABl 1994, 253). Eine entsprechende Angleichung

der Wohndauer von – seit 1972 zulässigerweise (ABl 1972 881 ff., 907 ff.

und 1433) – im Konkubinat lebenden Paaren sah und sieht das Gesetz demgegenüber

nicht vor (oben E. 3.2 Abs. 1 und E. 5.3.3).

Für die Ableitung des

Wohnsitzes eines unmündigen Kindes ist seit der Revision des Sozialhilfegesetzes

vom 4. Dezember 1994 in erster Linie massgeblich, wer über die elterliche

Sorge verfügt (§ 37 Abs. 1 SHG; Weisung RR 1994, 253, letztere auch

zum Nachstehenden). Auf den Ort des Zusammenlebens zwischen Eltern und Kind

wird demgegenüber auch im kantonalen Recht nur noch abgestellt, wenn den Eltern

das Sorgerecht gemeinsam zukommt und sie nicht denselben Wohnsitz haben (§ 37 Abs. 2 SHG; vgl. oben E. 3.2 Abs. 2).

5.5.3

Es trifft zu, dass die zivilrechtliche Regelung der elterlichen Sorge für Kinder

unverheirateter Eltern seit dem Erlass bzw. der 1994 erfolgten Revision der

hier interessierenden §§ 36 und 37 SHG massgebliche Veränderungen erfahren

hat: Die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für unverheiratete

Eltern wurde erst mit (per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzter) Änderung des

Zivilgesetzbuchs vom 26. Juni 1998 geschaffen; zuvor stand die elterliche

Sorge einem Elternteil, in der Regel der Mutter, allein zu (aArt. 298a des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], AS 1999 1118;

vgl. auch BBl 1996 I 1 ff., insbesondere 162 ff.). Nach aArt. 298a

ZGB konnten die unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund

einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des

Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten bei der zuständigen

Kindesschutzbehörde beantragen; die Behörde nahm die Übertragung der

gemeinsamen elterlichen Sorge vor, sofern dies mit dem Kindswohl vereinbar war.

Mit der Revision des

Zivilgesetzbuchs vom 21. Juni 2013 verankerte der Bundesgesetzgeber die

gemeinsame elterliche Sorge als vom Zivilstand der Eltern unabhängigen

Regelfall (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl. ferner die Botschaft des

Bundesrats zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (elterliche Sorge) vom

16.

November 2011, BBl 2011 9077 ff. [Botschaft elterliche Sorge] sowie

Art. 298a ff. ZGB). Dahinter stand die Überzeugung, dass die

gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter – unabhängig von deren

Zivilstand – dem Wohl des Kindes in der Regel am besten entspreche (Botschaft

elterliche Sorge, 9102); auch trug der Gesetzgeber damit der gesellschaftlichen

Entwicklung bzw. dem Umstand Rechnung, dass sich die Zahl der Kinder

unverheirateter Eltern innert eines Jahrzehnts praktisch verdoppelt hatte und

nunmehr die Eltern von rund einem Fünftel der jährlich geborenen Kinder nicht

miteinander verheiratet waren, und sich nicht (mehr) miteinander verheiratete

Eltern immer häufiger für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden; so

standen Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern in der Stadt Zürich

bereits im Jahr 2010 in deutlich mehr als der Hälfte der Fälle unter

gemeinsamer elterlicher Sorge (Botschaft elterliche Sorge, 9084 ff.).

5.5.4

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz eines

Kindes von in Konkubinat lebenden Eltern bis Ende 1999 lediglich von einem –

dem die (von Gesetzes wegen alleinige) elterliche Sorge innehabenden –

Elternteil ableitete und das Kind (nur) dessen Wohnsitzdauer übernahm. Eine

Konstellation wie die hier vorab interessierende, da das mit seinen

unverheirateten Eltern zusammenlebende Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge

steht – und seinen Wohnsitz folglich nach § 37 Abs. 1 SHG von

denjenigem beider Elternteile ableitet –, war aufgrund der zwingenden

alleinigen Sorge eines unverheirateten Elternteils nicht möglich. Sofern die

nicht miteinander verheirateten Eltern eine unterschiedliche (je unter und über

zehnjährige) Wohnsitzdauer hatten, konnte der Kanton den Gemeinden den

Kostenersatz für die zu Gunsten der Familie erbrachten Leistungen im Prinzip

schon damals nicht vollständig verwehren.

Des Weiteren lässt sich dem

oben E. 5.5.3 Ausgeführten entnehmen, dass unverheiratete Paare die

elterliche Sorge über ihre Kinder bereits seit dem 1. Januar 2000

gemeinsam innehaben können und schon mehrheitlich von dieser Möglichkeit

Gebrauch machten, bevor der Zivilgesetzgeber die gemeinsame elterliche Sorge

als Regelfall verankerte. Als wesentliche zivilrechtliche Novelle könnte daher

höchstens diejenige vom 26. Juni 1998, nicht aber jene vom 21. Juni

2013.

betrachtet werden. Der kantonale Gesetzgeber hat indes sowohl § 36

als auch § 37 SHG nach der Änderung des Zivilgesetzbuchs vom 26. Juni

1998.

überarbeitet und dabei (implizit) darauf verzichtet, mit Blick auf die

zivilrechtlichen Neuerungen weitere Ausnahmetatbestände zur grundsätzlichen

Kostenersatzpflicht des Kantons gemäss § 44 Abs. 1 SHG zu schaffen

(vgl. [für § 36 SHG] OS 62, 429 [Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007] und ABl

2006, 1703 ff. sowie 1719 ff.; vgl. ferner [für § 37 SHG] OS 67,

443.

[Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni

2012] und ABl 2011, 2567 ff.). Ebenso hat der kantonale Gesetzgeber

bislang davon abgesehen, den Unterstützungswohnsitz des mit nur einem

Elternteil zusammenwohnenden Kindes als einen eigenständigen auszugestalten

(anders das Bundesrecht: Im Zusammenhang mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs

vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt] wurde auch Art. 7 Abs. 2 ZUG

revidiert; das [überwiegend] bei einem Elternteil wohnende Kind hat

infolgedessen bzw. seit 1. Januar 2017 einen eigenständigen

Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es hauptsächlich

wohnt [AS 2015 4299; vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des

Zivilgesetzbuchs {Kindesunterhalt} vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff.,

insbesondere 589]). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten,

dass die Kostenersatzpflicht des Kantons sich nicht auf den Umfang des wirtschaftlichen

Unterstützungsanspruchs der betroffenen Familien bzw. Kinder auswirkt, weshalb

das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht tangiert wird. Gründe für eine

ausnahmsweise gerichtliche Normkorrektur des § 37 Abs. 1, 2 und 4

(oder des § 36) SHG für die im Streit liegende Fragestellung liegen nach

dem Ausgeführten nicht vor. Es wäre Sache des Gesetzgebers, mit Blick auf

nichttraditionelle Formen familiären Zusammenlebens weitere Ausnahmetatbestände

zur generellen Ersatzpflicht des Kantons gemäss § 44 Abs. 1 SHG zu

schaffen, sollte er dies für angezeigt erachten.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 sowie die Verfügung des kantonalen

Sozialamts vom 26. Oktober 2021 sind aufzuheben. Der Kanton Zürich ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für die ab dem 1. Februar 2021

zugunsten der Kinder von B erbrachten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen

grundsätzlich Ersatz zu leisten.

6.2

Nachdem

die Vorinstanz ihre Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen hat, erübrigt

sich eine Anpassung ihres Kostenentscheids. Zu prüfen bleibt, ob der nunmehr

auch im Rekursverfahren als obsiegend erscheinenden Beschwerdeführerin für

dieses in Abänderung von Dispositivziffer III des angefochtenen Entscheids

gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung zuzusprechen

ist:

Nach der genannten Bestimmung kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a)

oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet

waren (lit. b). Die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu

den angestammten Aufgabenbereichen des Gemeinwesens bzw. zur üblichen

Amtstätigkeit. Das Gemeinwesen hat sich deshalb so zu organisieren, dass es

Verwaltungsstreitigkeiten selbst durchfechten kann. Im Regelfall – da das

Gemeinweisen seine Ausgangsverfügung gegenüber den privaten

Verfügungsadressaten verteidigt – übersteigt sodann sein Aufwand im

Rechtmittelverfahren jenen nicht wesentlich, den es im erstinstanzlichen Verfahren

ohnehin erbringen musste, und weist das Gemeinwesen im fraglichen Rechtsgebiet

zumeist auch einen Wissensvorsprung gegenüber den beteiligten Privaten auf.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist aus all diesen Gründen in der

Regel eine Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verneinen (zum Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 51). In der vorliegenden Konstellation, da die Beschwerdeführerin als

Ansprecherin auf Kostenersatz bzw. Adressatin der Ausgangsverfügung betroffen

ist (oben E. 1.2), rechtfertigt sich indessen die ausnahmsweise

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei deren

Bemessung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wiederkehrende Leistungen im

Streit liegen.

7.2

Aus den

oben E. 6.2 Abs. 2 dargelegten Gründen ist der Beschwerdegegner

ausnahmsweise zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.

Soweit der

vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 und die Verfügung des kantonalen

Sozialamts vom 26. Oktober 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird grundsätzlich verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die seit dem

1.

Februar 2021 zugunsten der Kinder von B entstandenen Kosten der

wirtschaftlichen Hilfe Ersatz zu leisten.

In

Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 7'645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.