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Entscheid

VB.2022.00407

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00407

21. Dezember 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24228)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00407

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. X,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1988, Staatsangehörige der Türkei, reiste am

12. April 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 18. April 2018 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Am 14. Juni 2018 ging sie mit

dem Schweizer B, geboren 1983, die Ehe ein. Im Rahmen des Familiennachzugs

erhielt sie am 5. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals

gültig bis 13. Juni 2022. Am 6. Juli 2021 teilte B dem Migrationsamt

per E-Mail mit, er habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sei am

30. März 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Türkei habe

er am 12. Mai 2021 ein Scheidungsbegehren eingereicht. Eine Chance auf

Versöhnung gebe es nicht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. September 2021 stellte das Gericht fest, dass die Ehegatten seit dem

30. Juni 2021 getrennt leben.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg

und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 24. Mai 2022.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 2. Juni 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 2. September 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 beantragte A beim

Verwaltungsgericht, es sei ihr in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 2. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und

die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 6. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2022 lud der

Abteilungspräsident A zur Befragung als Partei und ihren Ehemann B zur

Befragung als Zeuge auf den 16. November 2022 vor. […] Am

16.

November 2022 wurde zunächst B vernommen. Er machte in der Folge von

seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und tätigte keine Aussage. Danach

wurde A (in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin) unter Anwesenheit eines

Dolmetschers persönlich angehört. Es war keine Vertretung des Migrationsamts

anwesend. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien in der Folge zur

freigestellten Stellungnahme zugestellt. A teilte dem Verwaltungsgericht mit

Schreiben vom 5. Dezember 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme

verzichte. Das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,

sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113

E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch zudem auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG i.V.m. Art. 42 AIG).

2.2.1

Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein

überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2).

Eine relevante Ehegemeinschaft

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange

die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011,

E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229

E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2).

Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher

Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren)

Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf

diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mehrere Phasen des

Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung

der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der

Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345

[= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.5.2 mit Hinweisen).

Zeiten

des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet

werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden

können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss

ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende

Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des

Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei

längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung

von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend

gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,

VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur

Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der

ehelichen Gemeinschaft). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den

diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer dauerhaften

Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.

VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 21. März

2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme

des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den

ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,

2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00419, E. 4.2).

2.2.2

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin

oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2

AIG).

Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale

Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch

nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das

Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der

Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden

erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen

müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine

psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies gilt praxisgemäss,

wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der

ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen

(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März

2018, 2C_460/2017, E. 3.2).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des

entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen

(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach

Art. 77 VZAE können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5).

Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b.

Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB

[Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen

(Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3).

Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen

entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung

abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen

Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein

ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229

E. 3.2.3).

Gemäss dem vom

Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die

Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel

"Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher

Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht

einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und

Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die

Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren

Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit,

Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt

fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der

ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse und seien bei

psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre Dauer und der

dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl.

BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit

Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche

Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das

Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwerten der

Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten und

systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen und ständige

Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig

zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das

"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ

übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster

sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und

machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler

Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen,

schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges

Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder

nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen),

Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster

könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht, S. 8–10). Beim

"situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine

konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes,

abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig

und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ

übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten

übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

3.

Es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin

ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a (Ehedauer von drei Jahren und Erfüllen der

Integrationskriterien) oder auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 42 AIG (wichtige

persönliche Gründe) zukommt.

3.1

Die

Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Ehe der

Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht drei Jahre gedauert habe. Zur

Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Eheleute würden seit dem 30. März

2021.

nicht mehr zusammenwohnen und hätten das Zusammenleben seither nicht

wiederaufgenommen. Es seien keine Nachweise eines tatsächlichen Ehewillens

beigebracht worden und die Ehe sei als definitiv gescheitert anzusehen. Ein

Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle deshalb

ausser Betracht. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m.

Art. 42 AIG seien weder geltend gemacht worden noch würden sich solche aus

den Akten ergeben.

3.2

[…]

3.3

Es ist

zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachehelichen Verlängerungsanspruch

nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind: Hierzu ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Integrationskriterien ohne Weiteres erfüllt. Sie ist in

keiner Weise negativ in der Schweiz aufgefallen (keine Schulden, kein Bezug von

Sozialhilfe und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten), geht einer

geregelten Arbeit nach und kann für ihren Lebensunterhalt selbständig

aufkommen. Anlässlich der Befragung konnte sie sich problemlos auf Deutsch

verständigen und benötigte den Dolmetscher nur zum besseren Verständnis und um

sich freier ausdrücken zu können. Ihre guten Integrationsleistungen werden

sodann in zahlreichen Referenzschreiben bestätigt. Es ist jedoch vorliegend

fraglich, ob die Ehegemeinschaft tatsächlich drei Jahre, d. h. bis am 14. Juni 2021,

gedauert hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zusammenleben und der

Trennung decken sich weitgehend mit den Angaben ihres Ehemannes und den Akten:

Der Ehemann teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Juli 2021 zwar

mit, dass er seit dem 30. März 2021 nicht mehr mit der Beschwerdeführerin

zusammenlebe und sie in die Türkei zurückgekehrt sei. Am 17. Mai 2021 sei

sie wieder in die Schweiz eingereist und er sei einen Tag vor ihrer Rückkehr zu

seinen Eltern gezogen. Danach hätten sie sich nur getroffen, um über die

Scheidungsbedingungen zu sprechen. Demgegenüber teilte er dem Migrationsamt am

16.

November 2021 alsdann mit, dass das vorangegangene Schreiben mit sehr

viel Wut und im Affekt erfolgt sei. Sie hätten zwischen April 2021 und Juli

2021.

und auch danach regelmässig Kontakt gehabt, wie auch zurzeit. Die Zeit

nach ihrer Rückkehr aus der Türkei bis zu seinem definitiven Auszug Ende Juni

sei sehr intensiv gewesen. Es sei unklar, ob er sich überhaupt scheiden lassen

wolle, sein Ehewille sei zu einem gewissen Grad wieder vorhanden. Es ist in

Würdigung der gesamten Beweislage davon auszugehen, dass der Ehemann seit dem

16.

Mai 2021 in der Wohnung seiner Eltern gelebt hat und die

Beschwerdeführerin danach nur in der ehelichen Wohnung besucht hat. Zeiten des Getrenntlebens können nur dann

an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte

wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die Ehegemeinschaft

weiterbesteht und der Unterbruch der Wohngemeinschaft nur kurz dauert (vgl. E.

2.2; Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE). Auch wenn es

Gründe für die räumliche Trennung gegeben hatte, etwa weil der Ehemann die

Wohnung seiner Eltern aufgrund deren Übersiedlung in die Türkei übernehmen

wollte, haben die Ehegatten das eheliche Zusammenleben auch in den folgenden

Monaten, als sie sich als Paar wieder angenähert haben wollen, nicht

wiederaufgenommen. Es kann deshalb nicht von einer vorübergehenden räumlichen

Trennung die Rede sein.

3.4

Die Frage, ob die Ehegemeinschaft drei Jahre

gedauert hat, kann aber letztlich offengelassen werden, weil vorliegend

entgegen der Feststellung der Vorinstanz wichtige Gründe im Sinne von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der

Schweiz erlauben. […]

[…] Die Beschwerde ist damit

gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 2. Juni 2022 ist aufzuheben. Der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und es steht der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende

Verfahren auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

4.2

Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat

der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

4.4

Da bei

diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu befinden ist.

4.5

Die Beschwerdeführerin hat eine Vollzeitarbeitsstelle und

gemäss Arbeitsvertrag ein Jahreseinkommen von Fr. … brutto. Sie sollte deshalb

in der Lage sein, für die Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher nicht

als mittellos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist

abzuweisen.

5.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni

2022.

wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 277.50 Kosten

für Dolmetscher,

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'347.50 Total der Kosten.

7.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

8.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).