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Entscheid

VB.2022.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00410

10. November 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24112)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00410

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1971 geborener serbischer Staatsangehöriger,

reiste am 15. Juli 2007 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz

niederlassungsberechtigten, damaligen Ehefrau, C. Mit Verfügung vom 19. Juli

2011 befand das Migrationsamt des Kantons Zürich, A habe mit C eine Scheinehe

geschlossen und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung

rechtskräftig geworden war, reiste A am 29. Februar

2012 aus der Schweiz aus Am 26. März 2012 wurde die Ehe zwischen A und C mit Urteil des Bezirksgerichts Uster

geschieden.

Bereits am 4. März 2012 war A erneut in die Schweiz eingereist, woraufhin

er am 2. November 2012 seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte

Landsfrau D heiratete. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in

der Folge wiederholt verlängert wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. November

2014 wurde davon Vormerk genommen, dass A und D seit dem

15. Juni 2014 getrennt lebten. Nachdem die eheliche Gemeinschaft daraufhin

wiederaufgenommen worden war, hielt das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 25. April

2018 erneut fest, dass A und D zum

Getrenntleben berechtigt seien, und verpflichtete A, die eheliche Wohnung

per 31. Juli 2018 zu verlassen.

Seit Mai 2018 wird A von der Sozialhilfe unterstützt,

wobei die bezogenen Fürsorgeleistungen bis Januar 2022 über Fr. 100'000.-

betrugen und seither weiter angewachsen sind. Während seiner Anwesenheit wurde A

wegen 4 Verkehrsdelikten mit Geldstrafen von insgesamt 85 Tagessätzen und

Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 2'440.- bestraft und es sind insgesamt 4

Anzeigen, polizeiliche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen häuslicher

Gewalt, Tätlichkeiten, Drohungen und einer Scheinehe aktenkundig. Weiter

erwirkte A während seiner Anwesenheit Verlustscheine in Höhe von über Fr. 10'000.-.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte das

Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es

beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die eheliche

Gemeinschaft mit D aufgegeben worden sei und keine erfolgreiche

Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch As

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Juli 2019

ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 9. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Juni

2022.

abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihm eine neue Ausreisefrist bis 31. August

2022.

setzte (Dispositiv-Ziff. II), ihm keine Parteientschädigung zusprach

(Dispositiv-Ziff. III), ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

insgesamt Fr. 1'470.- auferlegte und ihm die unentgeltliche Rechtspflege

gewährte (Dispositiv-Ziff. IV und V).

III.

Am 4. Juli 2022 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid

vom 1. Juni 2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus ersuchte er um

unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juli

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Am 20. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe

beim Verwaltungsgericht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, ist

darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juli

2019.

war (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).

2.

Per 1. Januar 2019 wurde das

Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, AS 2007 5437 ff.) in

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Mit der

Umbenennung wurden auch ver­schiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörige

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu in das AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Die Praxis wendet in diesen

Fällen die allgemeinen Übergangsbestimmungen von Art. 126 AIG an (BGr, 25. März

2020, 2C_1072/2019, E. 7.1 und E. 9.1 mit Hinweisen zu Art. 63 Abs. 2

AIG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 126 AIG N. 1). Damit ist vorliegend auf den Zeitpunkt

des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen, welcher vor

dem 1. Januar 2019 liegt.

3.

3.1

Nach Art. 43

Abs. 1 AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) haben

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, (unter anderem) soweit

sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische

Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die

Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis zum 31. Dezember

2018.

gültigen Fassung) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Dass der Beschwerdeführer mit D eine länger

als drei Jahre dauernde, tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führte, ist

vorliegend zurecht unbestritten.

3.2

Eine

erfolgreiche Integration liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in

der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, AS 2008 5421) vor, wenn

die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (lit. b). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche

Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die

ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich

nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich

nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine

erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1,

und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen

Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und

positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer wird seit Mai 2018 von der Sozialhilfe unterstützt, wobei die

bezogenen Fürsorgeleistungen bis Januar 2022 eine Höhe von über Fr. 100'000.-

erreichten und seither wohl weiter angestiegen sind. Der Beschwerdeführer

bringt diesbezüglich vor, die Sozialhilfeabhängigkeit sei seinem schlechten

Gesundheitszustand geschuldet. Ihn treffe mithin kein Verschulden, zumal er

stets erwerbstätig gewesen sei, als dies sein Gesundheitszustand noch

zugelassen habe.

3.4

Bei den

Akten liegt eine Vielzahl von ärztlichen Zeugnissen, gemäss welchen der

Beschwerdeführer unter anderem an Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen

Hypertonie, einer koronaren Herzkrankheit, therapierefraktären Fussschmerzen

beidseitig, einer Anpassungsstörung und einem somatischen Schmerzsyndrom mit

depressiver Symptomatik leide. Infolgedessen sei er arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer

reichte zudem ein E-Mail eines Spitex-Unternehmens ein, in dem dieses

bestätigt, dass der Beschwerdeführer täglich von Pflegepersonal unterstützt

werde. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich kam dagegen zum

Schluss, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten.

Sie wies mit Verfügung vom 26. November 2020 ein Begehren des

Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. Oktober 2021 und danach auch vom Bundesgericht abgewiesen. Aus dem

Urteil vom 11. Oktober 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar

infolge seiner gesundheitlichen Probleme nicht fähig sei, körperliche Arbeit zu

verrichten und deshalb in seiner angestammten Tätigkeit 100 %

arbeitsunfähig sei. Jedoch sei er für körperlich leichte, überwiegend sitzend

zu verrichtende Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt

arbeitsfähig.

3.5

Der

Beschwerdeführer hatte vor August 2014, abgesehen von kurzen Unterbrüchen,

durchgehend Arbeitsstellen, wobei er zumeist als Angestellter im Baugewerbe

tätig war. Dies ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass es für

ihn aus gesundheitlichen Gründen schwierig ist, eine Arbeitsstelle zu finden,

die keine körperliche Arbeit voraussetzt. Trotzdem wäre von ihm im Rahmen

seiner Integration zu erwarten gewesen, dass er sich um eine zumutbare

Erwerbstätigkeit bemüht. Obwohl er seit mehr als acht Jahren erwerbslos ist,

vermag er keinerlei derartige Bemühungen aufzuzeigen. Dazu kommt, dass der

Beschwerdeführer seine Chancen, eine Stelle zu finden, die keine körperliche

Arbeit erfordert, während seiner Anwesenheit nicht zu steigern vermochte. So

vermag er ausser einem Sprachkurs im Jahr 2010, nach welchem ihm

Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bis A2 attestiert wurden, keinerlei

Bemühungen zum Spracherwerb zu belegen. Vom Beschwerdeführer hätte jedoch

erwartet werden können, dass er seine Deutschkenntnisse besonders während

seiner Arbeitslosigkeit verbessert, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu

erhöhen. Solche Bemühungen sind nicht ersichtlich. Es fehlt nach dem Gesagten

am Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben.

3.6

Gegen eine

erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er Schulden

in Höhe von über Fr. 10'000.- hat, für welche Verlustscheine ausgestellt

wurden. Dabei entstand ein beträchtlicher Teil der Verlustscheine zu einem

Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der

Beschwerdeführer machte somit Schulden, obwohl sein Bedarf sichergestellt war.

Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen 4 Verkehrsdelikten mit

bedingten Geldstrafen von insgesamt 85 Tagessätzen und Bussen in Höhe von

insgesamt Fr. 2'440.- bestraft.

3.7

Insgesamt

kann dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine erfolgreiche

Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während seiner

Ehe mit D durch diese eheliche Gewalt erfahren und seine

Wiedereingliederung in Serbien sei stark gefährdet, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern sei.

4.1

Wichtige

persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn

der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint.

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher

oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter

Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch Art. 77

Abs. 6 VZAE. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer

Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der

Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden

Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des

Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines

Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren

Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).

4.2

Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 AIG setzt aufgrund der gesamten Umstände eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Der blosse Umstand, dass das

Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit

jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung

einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit

einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6).

Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ist aber hier nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik massgeblich, sondern allein, wie sich die Pflicht des

Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf

seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der

entsprechenden Wertung gleichwohl eine Rolle spielen, so etwa der Grad der

Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand

des bzw. der Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe

sind deshalb sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

4.3

Der

Beschwerdeführer beschränkt sich im Beschwerde- wie auch schon im Rekursverfahren

auf die blosse Behauptung ehelicher Gewalt, wobei er sinngemäss auf seine

Ausführungen gegenüber dem Beschwerdegegner verweist. In seiner Stellungnahme

an den Beschwerdegegner vom 5. März 2019 brachte der Beschwerdeführer vor,

gegen Ende 2017 hätten sich die Aggressionen, Beschimpfungen und Drohungen

seiner Ehefrau gegen ihn gehäuft. Sie habe ihn ausserdem während der Ehe

finanziell unzureichend unterstützt. Er habe bei Nachbarn und Freunden Schutz

suchen müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege für

die behauptete psychische Oppression vorzulegen vermag, führt er nicht einmal

aus, wann die geltend gemachten Drohungen oder Beleidigungen stattgefunden

haben sollen und er bei Drittpersonen habe Schutz suchen müssen. Die einzigen

aktenkundigen Hinweise auf eheliche Gewalt betreffen Gewalt und Drohungen des

Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau und nicht umgekehrt. Insgesamt ist

festzuhalten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau pauschal

und vage bleiben.

Vor diesem Hintergrund haben der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz zu Recht auf die Befragung von Drittpersonen als Zeugen verzichtet,

zumal der Beschwerdeführer nicht konkretisierte, welche angeblichen Vorfälle

diese Drittpersonen bezeugen können.

4.4

Auch die

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Serbien ist nicht ernsthaft

gefährdet. Zwar ist die Wegweisung nach Serbien für den Beschwerdeführer mit

einer gewissen Härte verbunden, insbesondere da er durch seine gesundheitlichen

Probleme in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Jedoch kann

er in Serbien auf ein soziales Netz in Gestalt seiner Familie zurückgreifen.

Dort leben seine beiden erwachsenen Söhne (E, geb. 1991, und F geb. 1993) und

andere Familienmitglieder, welche er während seiner Anwesenheit in der Schweiz

finanziell unterstützte und wiederholt besuchte. Nach Angaben des

Beschwerdeführers hat sein Vater in Serbien Vermögen oder Grundeigentum. Eine

Rückkehr ist damit zumutbar.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch aus Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

5.

Vorliegend ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer,

welcher seit 15 Jahren in der Schweiz lebt, angesichts seiner nicht

erfolgreichen Integration und der Tatsache, dass seine Anwesenheitsdauer

zumindest teilweise auf einer Täuschung der Behörden beruht und seit 2019 bloss

auf ein prozessuales Aufenthaltsrecht zurückzuführen ist, auf das Recht auf

Privatleben nach Art. 8 EMRK (EMRK, SR 0.101; vgl. auch Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) berufen kann. Dies kann

allerdings offenbleiben, da eine Wegweisung dem Beschwerdeführer zumutbar ist

und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt:

Der Beschwerdeführer vermochte sich während seiner

Anwesenheit in der Schweiz nicht erfolgreich zu integrieren, wurde straffällig

und verursachte Verlustscheine im Umfang von über Fr. 10'000.-. Sodann

lebt er seit mehr als vier Jahren von der Sozialhilfe, ohne dass er sich um die

Aufnahme einer ihm unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbaren

Erwerbstätigkeit bemüht hätte. In Serbien hat er die Schule besucht und eine

Berufsausbildung abgeschlossen. Er war bei seiner erneuten Einreise in die

Schweiz 40 Jahre alt. In seiner Heimat hat er die prägenden Kindheits- und

Jugendjahre verbracht. Er hat zwar gesundheitliche Probleme, kann jedoch - wie bereits ausgeführt - in Serbien auf sein familiäres Umfeld

zurückgreifen.

6.

Ausserhalb des

Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung

beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender

Weise ausgeübt hat.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der Beschwerdeführer ersucht für

das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

8.3

Angesichts

der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer klarerweise nicht erfolgreich zu

integrieren vermochte, er keinerlei Indizien für eheliche Gewalt gegen ihn

vorzubringen vermag und er in Serbien auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen

kann, ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).