VB.2022.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00411
24. April 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24510)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00411
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
verbüsst eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Vor seiner Versetzung in die Strafanstalt
B am 28. Juni 2022, wo er sich zurzeit aufhält, befand er sich in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.
B. Mit
Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 bestrafte Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A gestützt auf § 23b
Abs. 1 lit. a, § 23b Abs. 2 lit. k und § 23c des
Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) wegen
Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und Zuwiderhandlung einer
Weisung mit einem Verweis.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 22. April 2022. Mit
Schreiben vom 5. Mai 2022 forderte die Justizdirektion A auf, sich zur
Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern und seine Angaben nach Möglichkeit zu
belegen. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022 kam A dieser Aufforderung nach.
Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, dies in der Person von Rechtsanwältin C.
B. Nachdem
das JuWe die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 in Wiedererwägung
gezogen und mit Verfügung vom 16. Mai 2022, welche A gleichentags zur
Kenntnis gebracht worden war, vollständig aufgehoben hatte, ersuchte A die
Justizdirektion mit Eingabe vom 20. Mai 2022 um "Rückerstattung &
Kostenübernahme aller entstandenen Kosten, Genugtuung usw. durch
Beschwerdegegner".
C. Mit
Eingabe vom 25. Mai 2022 liess das JuWe der Justizdirektion die Verfügung
vom 16. Mai 2022 zukommen. Daraufhin schrieb die Justizdirektion das
Rekursverfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2022 als gegenstandslos
geworden ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die
Staatskasse (Dispositivziffer II). Sodann verpflichtete sie das JuWe, A
eine Parteientschädigung von Fr. 20.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ab
(Dispositivziffer IV).
III.
A. In der
Folge gelangte A mit handschriftlich verfasster Beschwerde vom 1. Juli
2022.
(Datum des Poststempels vom 4. Juli 2022, Eingang am 5. Juli
2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte – soweit lesbar – sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2022. Die Beschwerdefrist sei ihm um
zwei Monate zu erstrecken, da ihm zurzeit kein Laptop zur Verfügung stehe –
einen solchen erhalte er erst in einem Monat – und ihm das Schreiben von Hand
Schmerzen bereite. Deshalb habe ihm "die Justiz" oder die Strafanstalt
B einen Laptop bereitzustellen. Sodann beantragte A, er sei von der Strafanstalt
B in eine andere Strafanstalt zu verlegen. Mit Präsidialverfügung vom
5.
Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab
und forderte A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der
Erwägungen verbesserte, das heisst mit einer rechtsgenügenden Begründung
versehene, Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde.
B. Mit –
nunmehr elektronisch erstellten – Eingaben vom 25. August 2022 kam A
dieser Aufforderung fristgerecht nach. Im Wesentlichen beantragte er die
Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Juni 2022 und
namentlich eine höhere als die ihm zugesprochene Parteientschädigung von
Fr. 20.-. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin C
für das Beschwerdeverfahren.
C. Das
Verwaltungsgericht zog in der Folge mit Präsidialverfügung vom 30. August
2022.
die Akten des JuWe und der Justizdirektion bei unter dem Hinweis, dass
sowohl Antrag als auch Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich
nicht mehr erweitert bzw. ergänzt werden könnten, weshalb A hierfür keine
Nachfrist einzuräumen sei und allfällige Erweiterungen bzw. Ergänzungen
unbeachtet bleiben müssten. Eingaben in der Sache erfolgten nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum
Entscheid berufen ist die Einzelrichterin, zumal dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Wie das
Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 30. August 2022
festhielt, enthält die (verbesserte) Beschwerdeschrift vom 25. August 2022
rechtsgenügende Anträge und eine rechtsgenügende Begründung (vgl. dazu E. 3.1
der Präsidialverfügung vom 5. Juli 2022). Es bestand daher kein Anlass,
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für Erweiterungen bzw. Ergänzungen
anzusetzen. Ohnehin können sowohl Antrag als auch Begründung nach Ablauf der
Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert bzw. ergänzt werden (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4 und 23).
1.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um Durchführung eines mündlichen, öffentlichen
"Verfahrens", wobei offenbleibt, ob er damit eine öffentliche
Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG meint.
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur
sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld
oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK nicht erfüllen, unterstehen nicht dem Geltungsbereich dieser Norm. Im
Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der
Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Hintergrund des vorliegenden
Verfahrens ist keine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK, sondern eine Disziplinarstrafe im Rahmen des Strafvollzugs.
Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung
(BGE 147 I 259 E. 1.3.2; BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4
mit weiteren Hinweisen; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.3.1;
8.
Januar 2019, VB.2018.00665, E. 1.3.1).
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt
es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine solche durchführen will.
Vorliegend liefern die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage. Zudem macht
der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass ein
persönlicher Eindruck von ihm die Entscheidfindung beeinflussen könnte (vgl.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5; VGr, 7. Januar 2021,
VB.2020.00589, E. 1.3.2; 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ist damit abzuweisen.
1.4
Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine
Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.
und 85). Soweit der Beschwerdeführer um aufsichtsrechtliche Überprüfung bzw.
Untersuchung der Regelung betreffend die Nutzung von Computern oder des
Internets durch Insassen in der JVA B oder in der JVA Pöschwies im
Allgemeinen, insbesondere aber im Zusammenhang mit der Erstellung seiner
Beschwerde ersuchen wollte, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht
zuständig und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen
das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der
betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei – aufgrund einer Disziplinarverfügung
des Beschwerdegegners – die Nutzung des Computers vorübergehend untersagt
worden, so gehört dies nicht zum Streitgegenstand (vgl. hinten E. 3;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.) und ist darauf
ebenso nicht näher einzugehen.
1.5
Ebenso
wenig zum Streitgegenstand gehört und deshalb nicht zu behandeln ist der noch
in der Eingabe vom 1. Juli 2022 enthaltene Antrag des Beschwerdeführers
auf Versetzung in eine andere Strafvollzugsanstalt.
1.6
Soweit der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung einer "Genugtuung"
nicht nur um Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das
Rekursverfahren bzw. um Zusprechung einer solchen für das Beschwerdeverfahren,
sondern auch um Schadenersatz bzw. um Genugtuung im Sinn der Abgeltung einer
erlittenen immateriellen Unbill ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern ebenfalls nicht
einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte
und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.
2.
Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 23. Juni 2022, der
Beschwerdegegner habe die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 während
des laufenden Rekursverfahrens in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügung vom
16.
Mai 2022 vollständig aufgehoben. Mangels eines gültigen
Anfechtungsobjekts sei das Rekursverfahren daher als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Weiter erwog die Vorinstanz, die Kosten des Rekursverfahrens
seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen bzw. praxisgemäss auf die Staatskasse
zu nehmen. Sodann sei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung für
das Rekursverfahren zuzusprechen, da sich die angefochtene Disziplinarverfügung
vom 22. April 2022 – wie sich aus der Aufhebungsverfügung vom 16. Mai
2022.
ergebe – als offensichtlich unbegründet erweise bzw. erwiesen habe. Dem
Beschwerdeführer zu entschädigen seien nur die objektiv notwendigen Kosten,
mithin die Auslagen für die Eingabe der Rekursschrift (Porti, Ausdrucke und
Kopien). Als angemessen erweise sich ein Betrag von Fr. 20.- inklusive
Mehrwertsteuer. Schliesslich erwog die Vorinstanz, das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei bei
diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei abzuweisen, da der
Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm mangels eigenen
Unvermögens zur Prozessführung auch nicht von Amtes wegen eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung habe bestellt werden müssen.
3.
3.1
3.1.1
Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Elemente des
Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der
sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die
betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (Bertschi, § 21
N. 10, 15). Als Prozessvoraussetzung muss das aktuelle
Rechtsschutzinteresse sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als
auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fehlt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels, so
ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse
während der Rechtshängigkeit dahin, so ist das Verfahren grundsätzlich als
gegenstandslos abzuschreiben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 55 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beschwerde (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
3.1.2
Indem der Beschwerdegegner die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022
mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wiedererwägungsweise aufhob, fielen der
Streitgegenstand des Rekursverfahrens und damit auch das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers dahin. Dass die Vorinstanz das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abschrieb, ist somit nicht zu beanstanden. Gleichzeitig
ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse
an der Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer I des
Rekursentscheids vom 23. Juni 2022 haben könnte, zöge er daraus doch
keinen praktischen Nutzen. Mangels Kostenauflage trifft dies auch auf
Dispositivziffer II zu. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht
einzutreten. Zu prüfen bleiben die Höhe der dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung (Dispositivziffer III;
hinten E. 3.2) sowie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren
(Dispositivziffer IV; hinten E. 3.3).
3.2
3.2.1
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren
vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn (lit. a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (lit. b) ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet
waren.
3.2.2
Der Beschwerdeführer führt jeweils in der Kopfzeile der ersten Seite seiner
Rechtsschriften – so auch der Rekursschrift – verschiedene
"Rechtsvertretungen" an, darunter Rechtsanwältin C für
"Öffentlichen VRG Rechtsverfahren". Belege für ein entsprechendes
Vertretungsverhältnis im vorliegend massgeblichen Rekursverfahren, insbesondere
eine Bevollmächtigung von Rechtsanwältin C, reichte er der Vorinstanz
jedoch nicht ein. Der Beschwerdeführer verfasste denn auch alle Rechtsschriften
im Rahmen des Rekursverfahrens augenscheinlich selbst. Dies trifft namentlich
auf das Schreiben vom 9. Mai 2022 zu, womit er die Vorinstanz um
Bestellung von Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das Rekursverfahren unter dem Hinweis ersuchte, dass Rechtsanwältin C
"wie schon im anderen Verfahren diesen [gemeint: ihn selbst] bald wieder
vertreten wird", sowie auf das Schreiben vom 20. Mai 2022, womit der
Beschwerdeführer die Vorinstanz im Nachgang an die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 16. Mai 2022 um Zusprechung einer
Parteientschädigung bzw. "Genugtuung" von rund Fr. 4'000.- für
das Rekursverfahren ersuchte, wobei die entstandenen Anwaltskosten "noch
durch die Anwältin selbst zu beziffern" seien und "nachgereicht"
würden. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer bereits mit dieser Eingabe – wie
nun auch mit Beschwerde – geltend, im Rekursverfahren durch Rechtsanwältin C
vertreten gewesen zu sein. Eine Vollmacht oder andere Belege hierfür liess er
der Vorinstanz wie gesagt jedoch nicht zukommen. Ebenso wenig ging – entgegen
der Ankündigung des Beschwerdeführers – bei der Vorinstanz eine Kostennote von
Rechtsanwältin C ein. Auch sonst trat Rechtsanwältin C im
Rekursverfahren nie in Erscheinung. Sollte tatsächlich ein
Vertretungsverhältnis bestanden haben, wäre ein solches Verhalten höchst
ungewöhnlich. Eine Erklärung hierfür lieferte der Beschwerdeführer nicht. Unter
all diesen Umständen durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war (vorn
E. 2).
3.2.3
Der Beschwerdeführer versucht nun mit Beschwerde, ein solches
Vertretungsverhältnis zu belegen. Dies gelingt ihm jedoch nicht. Der eingereichten
Honorarnote kann zwar entnommen werden, dass Rechtsanwältin C im
Zusammenhang mit einer Disziplinarverfügung für ihn tätig war. Angesichts der
Daten der Leistungsübersicht (vom 14. April 2022 bis zum 16. Juni
2022) dürfte der Aufwand aber kaum im Zusammenhang mit der hier massgeblichen
Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 und dem anschliessenden
Rekursverfahren, das mit Verfügung vom 23. Juni 2022 seinen Abschluss
fand, angefallen sein. Eine Vollmacht reichte der Beschwerdeführer auch dem Verwaltungsgericht
nicht ein.
3.2.4
Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung von Fr. 20.- für das
Rekursverfahren zu. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar macht(e) der
Beschwerdeführer einen ihm persönlich entstandenen Aufwand von mehr als
Fr. 2'000.- geltend (zur Frage der Zusprechung einer Genugtuung vgl. vorn
E. 1.6). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist indes nur eine
"angemessene" und nicht eine "volle" Entschädigung
zuzusprechen, für deren Bemessung die objektiv notwendigen Kosten als
Ausgangspunkt zu nehmen sind (Plüss, § 17 N. 63 ff.). Dass diese
einen Umfang angenommen hätten, welcher eine Parteientschädigung von
Fr. 20.- als nicht mehr angemessen erscheinen liesse, ist nicht
ersichtlich.
3.3
3.3.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
3.3.2
Wie oben dargelegt ging die Vorinstanz zu Recht von keinem
Vertretungsverhältnis im Rekursverfahren aus (vorn E. 3.2.2). Zugleich
bestand kein Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bestellen bzw. eine Rechtsvertretung zu mandatieren,
gab es doch keine Hinweise dafür, dass er hierzu nicht selber in der Lage
(gewesen) wäre (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Dass die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies, ist folglich nicht zu
beanstanden.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch vorn
E. 1.6).
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen
(vgl. vorn E. 3.3.1). Da der Beschwerdeführer – auch im
Beschwerdeverfahren – nicht vertreten ist, kommt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage. Schliesslich
gibt es weiterhin keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage (gewesen)
wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb auch das
Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl.
vorn E. 3.3.2).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.