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Entscheid

VB.2022.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00411

24. April 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24510)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00411

Urteil

der Einzelrichterin

vom 24. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. Strafanstalt

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

verbüsst eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Vor seiner Versetzung in die Strafanstalt

B am 28. Juni 2022, wo er sich zurzeit aufhält, befand er sich in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.

B. Mit

Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 bestrafte Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A gestützt auf § 23b

Abs. 1 lit. a, § 23b Abs. 2 lit. k und § 23c des

Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) wegen

Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und Zuwiderhandlung einer

Weisung mit einem Verweis.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz

und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 22. April 2022. Mit

Schreiben vom 5. Mai 2022 forderte die Justizdirektion A auf, sich zur

Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern und seine Angaben nach Möglichkeit zu

belegen. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022 kam A dieser Aufforderung nach.

Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung, dies in der Person von Rechtsanwältin C.

B. Nachdem

das JuWe die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 in Wiedererwägung

gezogen und mit Verfügung vom 16. Mai 2022, welche A gleichentags zur

Kenntnis gebracht worden war, vollständig aufgehoben hatte, ersuchte A die

Justizdirektion mit Eingabe vom 20. Mai 2022 um "Rückerstattung &

Kostenübernahme aller entstandenen Kosten, Genugtuung usw. durch

Beschwerdegegner".

C. Mit

Eingabe vom 25. Mai 2022 liess das JuWe der Justizdirektion die Verfügung

vom 16. Mai 2022 zukommen. Daraufhin schrieb die Justizdirektion das

Rekursverfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2022 als gegenstandslos

geworden ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die

Staatskasse (Dispositivziffer II). Sodann verpflichtete sie das JuWe, A

eine Parteientschädigung von Fr. 20.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ab

(Dispositivziffer IV).

III.

A. In der

Folge gelangte A mit handschriftlich verfasster Beschwerde vom 1. Juli

2022.

(Datum des Poststempels vom 4. Juli 2022, Eingang am 5. Juli

2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte – soweit lesbar – sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2022. Die Beschwerdefrist sei ihm um

zwei Monate zu erstrecken, da ihm zurzeit kein Laptop zur Verfügung stehe –

einen solchen erhalte er erst in einem Monat – und ihm das Schreiben von Hand

Schmerzen bereite. Deshalb habe ihm "die Justiz" oder die Strafanstalt

B einen Laptop bereitzustellen. Sodann beantragte A, er sei von der Strafanstalt

B in eine andere Strafanstalt zu verlegen. Mit Präsidialverfügung vom

5.

Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab

und forderte A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der

Erwägungen verbesserte, das heisst mit einer rechtsgenügenden Begründung

versehene, Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde.

B. Mit –

nunmehr elektronisch erstellten – Eingaben vom 25. August 2022 kam A

dieser Aufforderung fristgerecht nach. Im Wesentlichen beantragte er die

Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Juni 2022 und

namentlich eine höhere als die ihm zugesprochene Parteientschädigung von

Fr. 20.-. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin C

für das Beschwerdeverfahren.

C. Das

Verwaltungsgericht zog in der Folge mit Präsidialverfügung vom 30. August

2022.

die Akten des JuWe und der Justizdirektion bei unter dem Hinweis, dass

sowohl Antrag als auch Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich

nicht mehr erweitert bzw. ergänzt werden könnten, weshalb A hierfür keine

Nachfrist einzuräumen sei und allfällige Erweiterungen bzw. Ergänzungen

unbeachtet bleiben müssten. Eingaben in der Sache erfolgten nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum

Entscheid berufen ist die Einzelrichterin, zumal dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Wie das

Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 30. August 2022

festhielt, enthält die (verbesserte) Beschwerdeschrift vom 25. August 2022

rechtsgenügende Anträge und eine rechtsgenügende Begründung (vgl. dazu E. 3.1

der Präsidialverfügung vom 5. Juli 2022). Es bestand daher kein Anlass,

dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für Erweiterungen bzw. Ergänzungen

anzusetzen. Ohnehin können sowohl Antrag als auch Begründung nach Ablauf der

Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert bzw. ergänzt werden (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4 und 23).

1.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um Durchführung eines mündlichen, öffentlichen

"Verfahrens", wobei offenbleibt, ob er damit eine öffentliche

Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG meint.

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur

sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld

oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK nicht erfüllen, unterstehen nicht dem Geltungsbereich dieser Norm. Im

Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der

Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Hintergrund des vorliegenden

Verfahrens ist keine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK, sondern eine Disziplinarstrafe im Rahmen des Strafvollzugs.

Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung

(BGE 147 I 259 E. 1.3.2; BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4

mit weiteren Hinweisen; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.3.1;

8.

Januar 2019, VB.2018.00665, E. 1.3.1).

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt

es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine solche durchführen will.

Vorliegend liefern die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage. Zudem macht

der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass ein

persönlicher Eindruck von ihm die Entscheidfindung beeinflussen könnte (vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5; VGr, 7. Januar 2021,

VB.2020.00589, E. 1.3.2; 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ist damit abzuweisen.

1.4

Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine

Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.

und 85). Soweit der Beschwerdeführer um aufsichtsrechtliche Überprüfung bzw.

Untersuchung der Regelung betreffend die Nutzung von Computern oder des

Internets durch Insassen in der JVA B oder in der JVA Pöschwies im

Allgemeinen, insbesondere aber im Zusammenhang mit der Erstellung seiner

Beschwerde ersuchen wollte, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht

zuständig und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen

das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der

betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei – aufgrund einer Disziplinarverfügung

des Beschwerdegegners – die Nutzung des Computers vorübergehend untersagt

worden, so gehört dies nicht zum Streitgegenstand (vgl. hinten E. 3;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.) und ist darauf

ebenso nicht näher einzugehen.

1.5

Ebenso

wenig zum Streitgegenstand gehört und deshalb nicht zu behandeln ist der noch

in der Eingabe vom 1. Juli 2022 enthaltene Antrag des Beschwerdeführers

auf Versetzung in eine andere Strafvollzugsanstalt.

1.6

Soweit der

Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung einer "Genugtuung"

nicht nur um Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das

Rekursverfahren bzw. um Zusprechung einer solchen für das Beschwerdeverfahren,

sondern auch um Schadenersatz bzw. um Genugtuung im Sinn der Abgeltung einer

erlittenen immateriellen Unbill ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde

mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern ebenfalls nicht

einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte

und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

2.

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 23. Juni 2022, der

Beschwerdegegner habe die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 während

des laufenden Rekursverfahrens in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügung vom

16.

Mai 2022 vollständig aufgehoben. Mangels eines gültigen

Anfechtungsobjekts sei das Rekursverfahren daher als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Weiter erwog die Vorinstanz, die Kosten des Rekursverfahrens

seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen bzw. praxisgemäss auf die Staatskasse

zu nehmen. Sodann sei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung für

das Rekursverfahren zuzusprechen, da sich die angefochtene Disziplinarverfügung

vom 22. April 2022 – wie sich aus der Aufhebungsverfügung vom 16. Mai

2022.

ergebe – als offensichtlich unbegründet erweise bzw. erwiesen habe. Dem

Beschwerdeführer zu entschädigen seien nur die objektiv notwendigen Kosten,

mithin die Auslagen für die Eingabe der Rekursschrift (Porti, Ausdrucke und

Kopien). Als angemessen erweise sich ein Betrag von Fr. 20.- inklusive

Mehrwertsteuer. Schliesslich erwog die Vorinstanz, das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei bei

diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei abzuweisen, da der

Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm mangels eigenen

Unvermögens zur Prozessführung auch nicht von Amtes wegen eine unentgeltliche

Rechtsverbeiständung habe bestellt werden müssen.

3.

3.1

3.1.1

Zum

Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Elemente des

Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der

sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die

betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt

und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids zieht (Bertschi, § 21

N. 10, 15). Als Prozessvoraussetzung muss das aktuelle

Rechtsschutzinteresse sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als

auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fehlt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels, so

ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse

während der Rechtshängigkeit dahin, so ist das Verfahren grundsätzlich als

gegenstandslos abzuschreiben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 55 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beschwerde (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

3.1.2

Indem der Beschwerdegegner die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022

mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wiedererwägungsweise aufhob, fielen der

Streitgegenstand des Rekursverfahrens und damit auch das Rechtsschutzinteresse

des Beschwerdeführers dahin. Dass die Vorinstanz das Rekursverfahren als

gegenstandslos geworden abschrieb, ist somit nicht zu beanstanden. Gleichzeitig

ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse

an der Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer I des

Rekursentscheids vom 23. Juni 2022 haben könnte, zöge er daraus doch

keinen praktischen Nutzen. Mangels Kostenauflage trifft dies auch auf

Dispositivziffer II zu. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht

einzutreten. Zu prüfen bleiben die Höhe der dem Beschwerdeführer von der

Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung (Dispositivziffer III;

hinten E. 3.2) sowie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren

(Dispositivziffer IV; hinten E. 3.3).

3.2

3.2.1

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren

vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn (lit. a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (lit. b) ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet

waren.

3.2.2

Der Beschwerdeführer führt jeweils in der Kopfzeile der ersten Seite seiner

Rechtsschriften – so auch der Rekursschrift – verschiedene

"Rechtsvertretungen" an, darunter Rechtsanwältin C für

"Öffentlichen VRG Rechtsverfahren". Belege für ein entsprechendes

Vertretungsverhältnis im vorliegend massgeblichen Rekursverfahren, insbesondere

eine Bevollmächtigung von Rechtsanwältin C, reichte er der Vorinstanz

jedoch nicht ein. Der Beschwerdeführer verfasste denn auch alle Rechtsschriften

im Rahmen des Rekursverfahrens augenscheinlich selbst. Dies trifft namentlich

auf das Schreiben vom 9. Mai 2022 zu, womit er die Vorinstanz um

Bestellung von Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das Rekursverfahren unter dem Hinweis ersuchte, dass Rechtsanwältin C

"wie schon im anderen Verfahren diesen [gemeint: ihn selbst] bald wieder

vertreten wird", sowie auf das Schreiben vom 20. Mai 2022, womit der

Beschwerdeführer die Vorinstanz im Nachgang an die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 16. Mai 2022 um Zusprechung einer

Parteientschädigung bzw. "Genugtuung" von rund Fr. 4'000.- für

das Rekursverfahren ersuchte, wobei die entstandenen Anwaltskosten "noch

durch die Anwältin selbst zu beziffern" seien und "nachgereicht"

würden. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer bereits mit dieser Eingabe – wie

nun auch mit Beschwerde – geltend, im Rekursverfahren durch Rechtsanwältin C

vertreten gewesen zu sein. Eine Vollmacht oder andere Belege hierfür liess er

der Vorinstanz wie gesagt jedoch nicht zukommen. Ebenso wenig ging – entgegen

der Ankündigung des Beschwerdeführers – bei der Vorinstanz eine Kostennote von

Rechtsanwältin C ein. Auch sonst trat Rechtsanwältin C im

Rekursverfahren nie in Erscheinung. Sollte tatsächlich ein

Vertretungsverhältnis bestanden haben, wäre ein solches Verhalten höchst

ungewöhnlich. Eine Erklärung hierfür lieferte der Beschwerdeführer nicht. Unter

all diesen Umständen durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war (vorn

E. 2).

3.2.3

Der Beschwerdeführer versucht nun mit Beschwerde, ein solches

Vertretungsverhältnis zu belegen. Dies gelingt ihm jedoch nicht. Der eingereichten

Honorarnote kann zwar entnommen werden, dass Rechtsanwältin C im

Zusammenhang mit einer Disziplinarverfügung für ihn tätig war. Angesichts der

Daten der Leistungsübersicht (vom 14. April 2022 bis zum 16. Juni

2022) dürfte der Aufwand aber kaum im Zusammenhang mit der hier massgeblichen

Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 und dem anschliessenden

Rekursverfahren, das mit Verfügung vom 23. Juni 2022 seinen Abschluss

fand, angefallen sein. Eine Vollmacht reichte der Beschwerdeführer auch dem Verwaltungsgericht

nicht ein.

3.2.4

Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung von Fr. 20.- für das

Rekursverfahren zu. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar macht(e) der

Beschwerdeführer einen ihm persönlich entstandenen Aufwand von mehr als

Fr. 2'000.- geltend (zur Frage der Zusprechung einer Genugtuung vgl. vorn

E. 1.6). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist indes nur eine

"angemessene" und nicht eine "volle" Entschädigung

zuzusprechen, für deren Bemessung die objektiv notwendigen Kosten als

Ausgangspunkt zu nehmen sind (Plüss, § 17 N. 63 ff.). Dass diese

einen Umfang angenommen hätten, welcher eine Parteientschädigung von

Fr. 20.- als nicht mehr angemessen erscheinen liesse, ist nicht

ersichtlich.

3.3

3.3.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

3.3.2

Wie oben dargelegt ging die Vorinstanz zu Recht von keinem

Vertretungsverhältnis im Rekursverfahren aus (vorn E. 3.2.2). Zugleich

bestand kein Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bestellen bzw. eine Rechtsvertretung zu mandatieren,

gab es doch keine Hinweise dafür, dass er hierzu nicht selber in der Lage

(gewesen) wäre (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Dass die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies, ist folglich nicht zu

beanstanden.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch vorn

E. 1.6).

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen

(vgl. vorn E. 3.3.1). Da der Beschwerdeführer – auch im

Beschwerdeverfahren – nicht vertreten ist, kommt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage. Schliesslich

gibt es weiterhin keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage (gewesen)

wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb auch das

Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl.

vorn E. 3.3.2).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.