VB.2022.00415
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00415
2. März 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24382)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00415
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1
C,
1.2
D,
beide vertreten durch RA E,
2.
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. November 2021 erteilte der Bauausschuss
der Stadt Winterthur C und D die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des
bestehenden Wohnhauses sowie die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Winterthur.
Erwägungen
II.
Am 10. Dezember 2021 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Baubewilligung
aufzuheben. Mit Entscheid vom 2. Juni 2022 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel
ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 5. Juli 2022 an
das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
angefochtene Entscheid sowie die Baubewilligung vom 2. November 2021
aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2022 liessen C und
D beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte am 5. August 2022 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. September
2022.
verzichtete der Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch den
Rechtsdienst Baupolizeiamt, auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Als Stockwerkeigentümer
der Überbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, F-Strasse 04, welches im Süden
und Osten direkt an das Baugrundstück anstösst, ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]).
1.3
Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Bauparzelle liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) in der Wohnzone W2/2,0. Sie
weist eine rechteckige Form auf und grenzt mit ihrer östlichen Schmalseite an
die F-Strasse. Das Baugrundstück ist mit einem Einfamilienhaus überstellt,
welches an der südlichen Grundstückgrenze mit dem Nachbargebäude auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 05 zusammengebaut ist. Entlang der gesamten nördlichen
Grenze der Bauparzelle verläuft die Zufahrt (Stichstrasse) zum Grundstück
Kat.-Nr. 03, F-Strasse 04. Geplant ist die Erstellung eines Carports im
Bereich der nordöstlichen Baugrundstücksgrenze; dieser soll bis an die östliche
Grundstücksgrenze reichen. Unbestritten ist, dass dieses Bauvorhaben den
minimalen Grenzabstand zur Nachbarsparzelle Kat.-Nr. 03 unterschreitet
(vgl. Art. 54 Abs. 1 BZO) und teilweise in den Baulinienbereich der F-Strasse
hineinragt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es liege keine rechtsgenügende Zustimmung
der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu einem Näherbaurecht vor; das
Baurekursgericht habe zu Unrecht genügen lassen, dass eine Mehrzahl der
Stockwerkeigentümer die Baueingabepläne unterzeichnet habe.
Es stellt sich somit eine privatrechtliche Vorfrage. Prinzipiell
wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur geprüft, ob ein Bauvorhaben
nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zulässig ist. Gemäss
verwaltungsgerichtlicher Praxis sind privatrechtliche Institute,
die baupolizeilich von Bedeutung sind, im Baubewilligungsverfahren aber zu
beachten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 1 N. 39). Baupolizeilich
relevant ist etwa die Vorfrage, ob sich ein Bauprojekt nach dem Inhalt eines
als Grunddienstbarkeit ausgestalteten Näherbaurechts als zulässig erweist (VGr,
27.
Januar 2010, VB.2009.00181, E. 2.2; Plüss, § 1 N. 39
mit Hinweis). Vorliegend ist zu beurteilen, ob überhaupt ein gültiges
Näherbaurecht eingeräumt wurde; diese Frage ist baupolizeilich von Bedeutung
und somit als Vorfrage zu überprüfen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. August
2019, VB.2018.00609, E. 3.2 Abs. 3; 10. Dezember 2015, VB.2015.00392,
E. 2.2 Abs. 3 [je mit Hinweisen]).
3.2
Gemäss
§ 270 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis
28.
Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]) kann durch
nachbarliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und
feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. Die Zustimmung zum Näherbaurecht kann projektbezogen oder in genereller
Form erteilt werden. Von einem generellen Näherbaurecht wird dann gesprochen,
wenn sich der belastete Nachbar verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im
Voraus und generell zu dulden. Demgegenüber liegt ein projektbezogenes
Näherbaurecht vor, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau
definiertes Bauvorhaben knüpft (VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00062,
E. 4.3 Abs. 1; Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht
in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Zürich 2001, S. 58 ff.).
Zustimmungsberechtigter Nachbar ist primär der Eigentümer.
Bei Eigentumsgemeinschaften, wie etwa Miteigentums- oder
Stockwerkeigentümergemeinschaften, beantwortet sich die Frage nach dem
erforderlichen Quorum gemäss den (zivilrechtlichen) Vorschriften zur jeweiligen
Gemeinschaft (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 1097). Sieht das Reglement nichts anderes vor, gelten die Regeln zum
Miteigentum (Art. 646 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB])
auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712g ZGB; René Bösch,
Basler Kommentar, 6. A., Basel 2019, Art. 712g ZGB N. 2). Gemäss
Art. 647b Abs. 1 ZGB können "wichtigere
Verwaltungshandlungen" mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer,
die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, durchgeführt werden.
Dagegen ist für die Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Änderung
ihrer Zweckbestimmung Einstimmigkeit erforderlich, sofern nicht einstimmig eine
andere Ordnung vereinbart wurde (Art. 648 Abs. 2 ZGB; vgl. Fritzsche
et al., S. 1097 f.).
3.3
Vorliegend
soll ein projektbezogenes Näherbaurecht erteilt werden bzw. erteilt worden
sein. Da es nicht mit einer Dienstbarkeit dinglich gesichert werden soll, kann
es als "wichtigere Verwaltungshandlung" mit qualifizierter Mehrheit
beschlossen werden (Fritzsche et al., S. 1098; vgl. Christoph Brunner/Jürg
Wichtermann, Basler Kommentar, Art. 648 ZGB N. 32). Mit Ausnahme des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie einem weiteren Ehepaar haben alle
Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03,
welche gleichzeitig mehr als 80 % der Eigentumsanteile vertreten, auf den
Bauplänen durch Unterschrift ihre Zustimmung zum Näherbaurecht erklärt. Es
stellt sich somit die Frage, ob – wie das Baurekursgericht annahm – dieses
Vorgehen ausreicht.
3.4
Beschlüsse werden grundsätzlich in der
Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefasst. Diese (mündlich
gefällten) Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten und Letzteres
aufbewahrt werden (Art. 712n Abs. 2 ZGB); andernfalls sind die
Beschlüsse als nichtig zu qualifizieren (BGr, 24. September 2012,
5A_913/2012, E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 127 III 506 E. 3c und 3d
[S. 511 f.]). Allerdings kommt auch ein Zirkulationsbeschluss, also
eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer, in
Betracht (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2
ZGB; vgl. BGr, 24. September 2012, 5A_913/2012, E. 5.2.2; Bösch,
Art. 712m ZGB N. 7). Die Möglichkeit, formlos (das heisst, mündlich
und ohne Protokollierung) Beschlüsse zu fassen, würde dagegen grundlegende
Publizitätsinteressen verletzen und besteht daher nicht (BGE 127 III 506
E. 3c [S. 511]; Bösch, Art. 712m ZGB N. 9).
3.5
Aus den
Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass das hier strittige Näherbaurecht
an einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft besprochen und darüber
Beschluss gefasst worden wäre. Vielmehr lässt sich daraus, insbesondere aus dem
Baugesuch, schliessen, dass die Stockwerkeigentümer einzeln kontaktiert wurden,
damit diese "direkt auf den Planunterlagen" ihre Zustimmung zum
Näherbaurecht erklären. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch
nicht abschliessend erörtert zu werden. Denn ein Beschluss der
Stockwerkeigentümerversammlung müsste protokolliert werden. Ein entsprechendes
Protokoll liegt nicht vor, weshalb sich ein allfälliger (mündlich gefasster)
Mehrheitsbeschluss als nichtig erweisen würde (vorn, E. 3.4). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen
von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren
festgestellt werden (statt vieler BGE 137 III 217 E. 2.4.3, 136 II 415
E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Belang, ob die Einräumung
eines Näherbaurechts an einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft traktandiert
worden war oder nicht.
3.6
Können inhaltliche oder formale Mängel des
Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind
mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen,
Befristungen) zu verknüpfen (§ 321 Abs. 1 PBG).
Wie dargelegt, haben alle – mit Ausnahme von zwei
Stockwerkeigentümern (das heisst, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie
ein weiteres Ehepaar) – ihre Zustimmung zur Einräumung des Näherbaurechts
unterschriftlich auf den Bauplänen zum Ausdruck gebracht. Hinweise darauf, dass
sie diese Zustimmung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erteilen würden, gehen
nicht aus den Akten hervor. Ebenso stehen dem Näherbaurecht keine
wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Bedenken entgegen. Es fehlt mithin
lediglich an der formellen (protokollierten) Beschlussfassung der Versammlung
der Stockwerkeigentümer. Dieser Mangel lässt sich nebenbestimmungsweise heilen,
indem vor Baubeginn ein Protokoll einer Stockwerkeigentümerversammlung
beigebracht wird, anlässlich welcher die Versammlung mit qualifizierter
Mehrheit der Einräumung eines Näherbaurechts zustimmt.
3.7
Nach dem Gesagten ist die Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde durch eine entsprechende Nebenbestimmung zu ergänzen. Es
rechtfertigt sich, diese Nebenbestimmung bei Dispositiv-Ziffer I. der
Baubewilligung vom 2. November 2021 anzufügen; dort sind bereits Bedingungen
und Auflagen aufgeführt, die vor Baubeginn zu erfüllen sind.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, der Baubewilligung lasse sich keine
Auseinandersetzung mit den Interessen der Bauherrschaft am zu erstellenden
Carport bzw. den privaten und öffentlichen Interessen an einer Freihaltung des
Baulinienbereichs entnehmen.
4.2
4.2.1
Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und
Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG, in der hier anwendbaren, bis
28.
Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Für die
Sicherstellung baufreien Raums entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und
Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien
zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG, in der
hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).
Sie stellen in erster Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher
und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit;
darüber hinaus gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden
ausreichende Belichtung und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die
Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für
Schaffung oder Erhalt von Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen
auch ästhetische Funktionen beizumessen sind (VGr, 26. Januar 2023,
VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1; 19. Januar 2017,
VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; vgl. auch BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011,
E. 3.3.2).
4.2.2
Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen
erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind
allerdings zulässig: So dürfen etwa gemäss § 100 Abs. 1 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden
Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015,
Abs. 2]) einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m
über Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und
Industriegleise hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen
des Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls
unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG, in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft
stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]). Ungeachtet der Bezeichnung in der
Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen
Sinn, sondern stellt als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das
Ermessen der zuständigen Baubehörde (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Diese
hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung
verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen
des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der
anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr, 19. Januar
2017, VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 4).
4.2.3
Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des
Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese
bei allfälliger Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden
können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und
Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen
Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig
erstellt werden können. Insgesamt werden als Bauten und Anlagen im Sinn von
§ 100 Abs. 3 PBG etwa Stützmauern, Garagenvorplätze,
Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze qualifiziert. Daneben kommen
auch Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen in Betracht (VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit Hinweis). Von der Interessenabwägung nach
§ 100 Abs. 3 PBG ausgenommen sind dagegen Bauten und Anlagen, die
nicht notwendigerweise auf den Standort im Baulinienbereich angewiesen sind und
nicht ohne Weiteres beseitigt werden können, sei dies aus technischen oder
rechtlichen Gründen, oder weil die Beseitigung angesichts der investierten
Mittel unverhältnismässig wäre (zum Ganzen VGr, 26. Januar 2023,
VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 2; 25. Oktober
2018, VB.2018.00262, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen; Fritzsche et al.,
S. 1040–1042).
4.3
4.3.1
In der baurechtlichen Bewilligung wird in Ziff. 9 erwogen, der Carport
käme in den Baulinienbereich der F-Strasse zu liegen. Er könne nur unter Auflage
eines Beseitigungsrevers bewilligt werden. Letzteres wird in
Dispositiv-Ziff. I. A. 1. ausdrücklich als Nebenbestimmung
festgehalten.
Die Vorinstanz erwog, der Carport könne im Fall der
Realisierung der Baulinie mit verhältnismässigem Aufwand beseitigt werden.
Dispositiv
Demnach überwiege das Interesse der privaten Beschwerdegegnerschaft an einer
überdachten Parkmöglichkeit und einem weitläufigen, rückwärtigen Garten
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung des Baulinienbereichs.
In seiner Rekursantwort hatte der Bauausschuss ausgeführt,
auf dem Baugrundstück dürften maximal zwei Parkplätze erstellt werden. Das
Bauvorhaben umfasse einen Parkplatz, der vor der Liegenschaft ausgeführt werden
solle. Aufgrund der Unmöglichkeit, den Parkplatz rückwärtig zu erstellen, sei
der Grundeigentümer auf einen Standort der Parkierung im Baulinienbereich
angewiesen. Diese belege seinen vollständigen Vorgartenbereich und lasse
zwischen Baulinie und Gebäude nicht hinreichend Platz für eine anderweitige
Lösung. Insofern sei die Standortgebundenheit klar gegeben. Ebenso wies der
Bauausschuss darauf hin, dass eine Realisierung der Baulinien aktuell nicht
vorgesehen sei. Im Übrigen würden Carports nach ständiger Praxis der Stadt
Winterthur im Baulinienbereich zugelassen.
4.3.2
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die (lediglich "im
Hintergrund" vorgenommene) Interessenabwägung gemäss § 100 Abs. 3 PBG in der baurechtlichen Bewilligung keinen Niederschlag fand.
Ebenso fielen die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich relativ kurz aus.
Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn
das vorinstanzliche Ergebnis, das sich auf die erwähnte Interessenabwägung
durch die Baubehörde stützte, ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde kommt dem Interesse der Bauherrschaft, "das rückwärtige
Grundstück für andere Zwecke freizuhalten", durchaus Gewicht zu.
Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse an der Freihaltung des
Baulinienbereichs zu relativieren. Denn einerseits führt der Bauausschuss
selbst aus, eine Realisierung der Baulinie sei derzeit nicht vorgesehen;
andererseits ist aufgrund des Ausbaus der Strasse sowie des Quartiers insgesamt
nicht ersichtlich, dass etwa eine Verbreiterung des Fahrwegs notwendig wäre
(vgl. zu diesem Aspekt ausführlich VGr, 26. Januar 2023, VB.2022.00218,
E. 5.3 f.). Nach dem Gesagten ist die Ermessensausübung des
Bauausschusses im Rahmen von § 100 Abs. 3 PBG nicht zu beanstanden.
Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Vorgartenpraxis der Stadt Winterthur.
Gemäss dieser bzw. der sogenannten "Drittelsregelung" darf maximal
ein Drittel der Vorgartenbreite als Verkehrsfläche, also für Zufahrten und
Parkplätze, genutzt werden (vgl. dazu das "Merkblatt zur Vorgartenpraxis
und deren Anwendung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens"; verfügbar
unter https://stadt.winterthur.ch/ > Verwaltung > Bau >
Baupolizeiamt > Formulare & Downloads > Allgemeine
Vorschriften, Weisungen, Merkblätter und Formulare). Der Beschwerdeführer
bringt vor, mit Carport und Hauszugang werde deutlich mehr als ein Drittel des
Vorgartens für Bauten und Anlagen beansprucht.
5.2 Bauten, Anlagen und Umschwung sind
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben (§ 238 Abs. 1 PBG). Wo die Verhältnisse es
zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass
vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie
Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche
erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG). Die erwähnte Vorgartenpraxis
dient der Stadt Winterthur bei der Beurteilung der "befriedigenden
Gesamtwirkung" im Sinn von § 238 Abs. 1 und 3 PBG als
Leitlinie für die Ermessensausübung (vgl. BGr, 26. Oktober 2020,
1C_655/2019, E. 3.1; zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der
Anwendung von § 238 PBG eingehend BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017,
E. 3.6).
5.3 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern durch
die – unbestrittene, geringfügige – Überschreitung der Drittelsregel eine
ungenügende Einordnung resultieren soll. Die zuständige Baubehörde dürfe sich
nicht einzig auf eine Richtlinie berufen, sondern habe hinsichtlich der ästhetischen
Beurteilung vielmehr eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkt sich
auch vor Verwaltungsgericht darauf, die (seiner Ansicht nach) unzulässige
Überschreitung der Drittelsregel hervorzuheben. Wie bereits die Vorinstanz zu
Recht erwog, ergibt sich allein daraus jedoch keine ungenügende Einordnung. Der
Bauausschuss orientiert sich zwar gemäss eigenen Angaben am Vorgartendrittel.
Gleichzeitig führte er aber bereits vor Vorinstanz aus, dass "die
vorliegende Gestaltung nach dem Ermessen des Bauausschusses durchaus noch im
tolerablen Bereich" liege. Des Weiteren wies er darauf hin, dass die
definitive Ausgestaltung des Vorgartenbereichs mit dem noch einzureichenden,
bewilligungspflichtigen Umgebungsplan festgelegt werde. Vor diesem Hintergrund
ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das hier interessierende Bauvorhaben
eine ungenügende Einordnung resultieren sollte. Die Vorinstanzen bewegten sich
mithin im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Nach dem Gesagten erübrigt es
sich, auf die weiteren in diesem Kontext vorgetragenen Rügen des
Beschwerdeführers (etwa zur "Öffentlichkeitswirksamkeit" der Zufahrt
zur F-Strasse 04) einzugehen.
6.
6.1 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verkehrssicherheit, für
ausfahrende Fahrzeuge werde die Sicherheit durch den Carport deutlich
verschlechtert. Werde ein Auto im Carport "etwas weiter von der
Hausfassade entfernt abgestellt oder handle es sich um ein längeres Fahrzeug,
das gar nicht anders platziert werden könne, so sei selbst die Sichtweite von
20 m nicht gewahrt".
6.2 Zufahrten
sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1
PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen
dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die
Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Die genauen Anforderungen an Zufahrten regelte der Regierungsrat in der
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV, LS 700.4;
vgl. § 237 Abs. 2 Satz 2 und § 359 Abs. 1 lit. i PBG). Die Zu- bzw. Ausfahrt von und zum Grundstück Kat.-Nr. 03, F-Strasse 04,
auf die F-Strasse ist dem Typ A gemäss Anhang 2 VerV zuzuordnen. Auf
der F-Strasse beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h; der
erforderliche Sichtbereich beträgt somit mindestens 20 m (Anhang 3
VerV).
6.3 Bauausschuss und Vorinstanz erachteten die
Mindestsichtweite als eingehalten. Sie verwiesen dabei insbesondere auf die auflageweise
Verpflichtung der Bauherrschaft, "nur solche Autos auf dem Parkplatz zu
parkieren, mit denen der Strassenraum nicht überstellt und die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist".
6.4 Aus dem
Situationsplan "Sichtbermen" geht hervor, dass der erforderliche
Sichtbereich von 20 m – gemessen 2,5 m hinter dem Fahrbahnrand –
beidseitig eingehalten werden kann (vgl. zu dieser "Beobachtungsdistanz ab
Fahrbahnrand" Anhang 2 VerV; ferner VGr, 26. August 2021,
VB.2021.00123, E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, die Sichtberme sei auf dem Plan nicht korrekt eingezeichnet; die
Beobachtungsdistanz von 2,5 m sei "rechtsseitig, d.h. bei der
Ausfahrt ab dem Rand des hier noch breiteren Strassenstücks zu bemessen".
Weshalb so vorzugehen sei, begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch
aufgrund der Pläne sowie insbesondere der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Skizze erhellt nicht, inwiefern die Sichtberme in den
Baueingabeplänen nicht korrekt eingezeichnet sein soll. Die Mindestsichtweite von
20 m und damit die Verkehrssicherheit ist damit grundsätzlich
gewährleistet.
Was sodann die vorgenannte Auflage (E. 6.3) und das
von der Vorinstanz angenommene "optimierte" bzw. rechtskonforme
Verhalten der Nutzer angeht, ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn die Mindestsichtweise
gemäss Verkehrserschliessungsverordnung – aufgrund etwa eines möglicherweise
nicht korrekt abgestellten Fahrzeugs – im Einzelfall nicht eingehalten wird, bedeutet
dies nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres, dass die
Ausfahrt zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt (vgl. VGr, 17. Januar
2019, VB.2018.00314, E. 5.2; 10. April 2013,
VB.2012.00768, E. 3.1; 8. Juli 1998,
VB.1998.00091, E. 4 [nicht publiziert]). In diesem Sinn sind nach § 6 Abs. 2 VErV Abweichungen von den gemäss § 5 Abs. 1 VerV im
Anhang derselben geregelten technischen Anforderungen für Zufahrten und Ausfahrten
möglich, etwa bei stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in
Fussgängerzonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen (§ 6 Abs. 2 lit. b VerV). Aufgrund der Ausgestaltung der F-Strasse als Tempo-30-Zone käme somit
auch eine Unterschreitung der grundsätzlich anwendbaren Mindestsichtweite in
Betracht.
6.5 Schliesslich
ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit
erhobenen Gehörsrügen nicht durchdringen. Die Vorinstanz ist auch mit Blick auf
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu
widerlegen. Vielmehr kann und darf sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2
mit Hinweisen; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00153,
E. 5). Der vorinstanzliche Entscheid genügt diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen ohne Weiteres.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die Baubewilligung vom 2. November 2021 ist durch
eine Nebenbestimmung zur Einreichung eines Protokolls der
Stockwerkeigentümerversammlung, mit welchem diese mit qualifizierter Mehrheit
der Einräumung eines Näherbaurechts zustimmt, zu ergänzen (vgl. E. 3.6).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer
und zu je einem Achtel der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
Beschwerdegegnerschaft 1.2 und 1.2 haften dabei aufgrund ihres
gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 11).
Da der Beschwerdeführer nunmehr auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht mehr als vollständig unterliegend zu qualifizieren ist,
rechtfertigt sich eine Anpassung bei der Verlegung der Kosten des
Rekursverfahrens. Diese sind in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
vorinstanzlichen Entscheids zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Viertel der privaten Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Entsprechend ist die
Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens anzupassen.
8.2 Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu. Die private Beschwerdegegnerschaft beantragte ebenfalls
eine Parteientschädigung. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer zu
verpflichten, ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und
des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen
Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,
8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00247,
E. 9).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 2. Juni
2022 wird Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung vom 2. November 2021
durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:
"Vor
Baubeginn hat die Bauherrschaft dem Baupolizeiamt einen Beschluss der
Versammlung der Stockwerkeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03
einzureichen, worin die Versammlung ihre Zustimmung zur Einräumung eines
Näherbaurechts erklärt."
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 2. Juni 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der privaten Beschwerdegegnerschaft zu
einem Viertel, unter solidarischer Haftbarkeit für diesen Betrag, auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts wird
der Beschwerdeführer verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 650.- zu bezahlen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerschaft
je zu einem Achtel auferlegt, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 unter
solidarischer Haftung.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.