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Entscheid

VB.2022.00415

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00415

2. März 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24382)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00415

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.1

C,

1.2

D,

beide vertreten durch RA E,

2.

Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. November 2021 erteilte der Bauausschuss

der Stadt Winterthur C und D die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des

bestehenden Wohnhauses sowie die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Am 10. Dezember 2021 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Baubewilligung

aufzuheben. Mit Entscheid vom 2. Juni 2022 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel

ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 5. Juli 2022 an

das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

angefochtene Entscheid sowie die Baubewilligung vom 2. November 2021

aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2022 liessen C und

D beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte am 5. August 2022 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. September

2022.

verzichtete der Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch den

Rechtsdienst Baupolizeiamt, auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Als Stockwerkeigentümer

der Überbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, F-Strasse 04, welches im Süden

und Osten direkt an das Baugrundstück anstösst, ist der Beschwerdeführer zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Bauparzelle liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) in der Wohnzone W2/2,0. Sie

weist eine rechteckige Form auf und grenzt mit ihrer östlichen Schmalseite an

die F-Strasse. Das Baugrundstück ist mit einem Einfamilienhaus überstellt,

welches an der südlichen Grundstückgrenze mit dem Nachbargebäude auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 05 zusammengebaut ist. Entlang der gesamten nördlichen

Grenze der Bauparzelle verläuft die Zufahrt (Stichstrasse) zum Grundstück

Kat.-Nr. 03, F-Strasse 04. Geplant ist die Erstellung eines Carports im

Bereich der nordöstlichen Baugrundstücksgrenze; dieser soll bis an die östliche

Grundstücksgrenze reichen. Unbestritten ist, dass dieses Bauvorhaben den

minimalen Grenzabstand zur Nachbarsparzelle Kat.-Nr. 03 unterschreitet

(vgl. Art. 54 Abs. 1 BZO) und teilweise in den Baulinienbereich der F-Strasse

hineinragt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es liege keine rechtsgenügende Zustimmung

der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu einem Näherbaurecht vor; das

Baurekursgericht habe zu Unrecht genügen lassen, dass eine Mehrzahl der

Stockwerkeigentümer die Baueingabepläne unterzeichnet habe.

Es stellt sich somit eine privatrechtliche Vorfrage. Prinzipiell

wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur geprüft, ob ein Bauvorhaben

nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zulässig ist. Gemäss

verwaltungsgerichtlicher Praxis sind privatrechtliche Institute,

die baupolizeilich von Bedeutung sind, im Baubewilligungsverfahren aber zu

beachten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 1 N. 39). Baupolizeilich

relevant ist etwa die Vorfrage, ob sich ein Bauprojekt nach dem Inhalt eines

als Grunddienstbarkeit ausgestalteten Näherbaurechts als zulässig erweist (VGr,

27.

Januar 2010, VB.2009.00181, E. 2.2; Plüss, § 1 N. 39

mit Hinweis). Vorliegend ist zu beurteilen, ob überhaupt ein gültiges

Näherbaurecht eingeräumt wurde; diese Frage ist baupolizeilich von Bedeutung

und somit als Vorfrage zu überprüfen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. August

2019, VB.2018.00609, E. 3.2 Abs. 3; 10. Dezember 2015, VB.2015.00392,

E. 2.2 Abs. 3 [je mit Hinweisen]).

3.2

Gemäss

§ 270 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis

28.

Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]) kann durch

nachbarliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und

feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. Die Zustimmung zum Näherbaurecht kann projektbezogen oder in genereller

Form erteilt werden. Von einem generellen Näherbaurecht wird dann gesprochen,

wenn sich der belastete Nachbar verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im

Voraus und generell zu dulden. Demgegenüber liegt ein projektbezogenes

Näherbaurecht vor, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau

definiertes Bauvorhaben knüpft (VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00062,

E. 4.3 Abs. 1; Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht

in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Zürich 2001, S. 58 ff.).

Zustimmungsberechtigter Nachbar ist primär der Eigentümer.

Bei Eigentumsgemeinschaften, wie etwa Miteigentums- oder

Stockwerkeigentümergemeinschaften, beantwortet sich die Frage nach dem

erforderlichen Quorum gemäss den (zivilrechtlichen) Vorschriften zur jeweiligen

Gemeinschaft (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 1097). Sieht das Reglement nichts anderes vor, gelten die Regeln zum

Miteigentum (Art. 646 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB])

auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712g ZGB; René Bösch,

Basler Kommentar, 6. A., Basel 2019, Art. 712g ZGB N. 2). Gemäss

Art. 647b Abs. 1 ZGB können "wichtigere

Verwaltungshandlungen" mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer,

die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, durchgeführt werden.

Dagegen ist für die Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Änderung

ihrer Zweckbestimmung Einstimmigkeit erforderlich, sofern nicht einstimmig eine

andere Ordnung vereinbart wurde (Art. 648 Abs. 2 ZGB; vgl. Fritzsche

et al., S. 1097 f.).

3.3

Vorliegend

soll ein projektbezogenes Näherbaurecht erteilt werden bzw. erteilt worden

sein. Da es nicht mit einer Dienstbarkeit dinglich gesichert werden soll, kann

es als "wichtigere Verwaltungshandlung" mit qualifizierter Mehrheit

beschlossen werden (Fritzsche et al., S. 1098; vgl. Christoph Brunner/Jürg

Wichtermann, Basler Kommentar, Art. 648 ZGB N. 32). Mit Ausnahme des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie einem weiteren Ehepaar haben alle

Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03,

welche gleichzeitig mehr als 80 % der Eigentumsanteile vertreten, auf den

Bauplänen durch Unterschrift ihre Zustimmung zum Näherbaurecht erklärt. Es

stellt sich somit die Frage, ob – wie das Baurekursgericht annahm – dieses

Vorgehen ausreicht.

3.4

Beschlüsse werden grundsätzlich in der

Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefasst. Diese (mündlich

gefällten) Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten und Letzteres

aufbewahrt werden (Art. 712n Abs. 2 ZGB); andernfalls sind die

Beschlüsse als nichtig zu qualifizieren (BGr, 24. September 2012,

5A_913/2012, E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 127 III 506 E. 3c und 3d

[S. 511 f.]). Allerdings kommt auch ein Zirkulationsbeschluss, also

eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer, in

Betracht (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2

ZGB; vgl. BGr, 24. September 2012, 5A_913/2012, E. 5.2.2; Bösch,

Art. 712m ZGB N. 7). Die Möglichkeit, formlos (das heisst, mündlich

und ohne Protokollierung) Beschlüsse zu fassen, würde dagegen grundlegende

Publizitätsinteressen verletzen und besteht daher nicht (BGE 127 III 506

E. 3c [S. 511]; Bösch, Art. 712m ZGB N. 9).

3.5

Aus den

Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass das hier strittige Näherbaurecht

an einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft besprochen und darüber

Beschluss gefasst worden wäre. Vielmehr lässt sich daraus, insbesondere aus dem

Baugesuch, schliessen, dass die Stockwerkeigentümer einzeln kontaktiert wurden,

damit diese "direkt auf den Planunterlagen" ihre Zustimmung zum

Näherbaurecht erklären. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch

nicht abschliessend erörtert zu werden. Denn ein Beschluss der

Stockwerkeigentümerversammlung müsste protokolliert werden. Ein entsprechendes

Protokoll liegt nicht vor, weshalb sich ein allfälliger (mündlich gefasster)

Mehrheitsbeschluss als nichtig erweisen würde (vorn, E. 3.4). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen

von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren

festgestellt werden (statt vieler BGE 137 III 217 E. 2.4.3, 136 II 415

E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Belang, ob die Einräumung

eines Näherbaurechts an einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft traktandiert

worden war oder nicht.

3.6

Können inhaltliche oder formale Mängel des

Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur

Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind

mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen,

Befristungen) zu verknüpfen (§ 321 Abs. 1 PBG).

Wie dargelegt, haben alle – mit Ausnahme von zwei

Stockwerkeigentümern (das heisst, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie

ein weiteres Ehepaar) – ihre Zustimmung zur Einräumung des Näherbaurechts

unterschriftlich auf den Bauplänen zum Ausdruck gebracht. Hinweise darauf, dass

sie diese Zustimmung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erteilen würden, gehen

nicht aus den Akten hervor. Ebenso stehen dem Näherbaurecht keine

wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Bedenken entgegen. Es fehlt mithin

lediglich an der formellen (protokollierten) Beschlussfassung der Versammlung

der Stockwerkeigentümer. Dieser Mangel lässt sich nebenbestimmungsweise heilen,

indem vor Baubeginn ein Protokoll einer Stockwerkeigentümerversammlung

beigebracht wird, anlässlich welcher die Versammlung mit qualifizierter

Mehrheit der Einräumung eines Näherbaurechts zustimmt.

3.7

Nach dem Gesagten ist die Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde durch eine entsprechende Nebenbestimmung zu ergänzen. Es

rechtfertigt sich, diese Nebenbestimmung bei Dispositiv-Ziffer I. der

Baubewilligung vom 2. November 2021 anzufügen; dort sind bereits Bedingungen

und Auflagen aufgeführt, die vor Baubeginn zu erfüllen sind.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, der Baubewilligung lasse sich keine

Auseinandersetzung mit den Interessen der Bauherrschaft am zu erstellenden

Carport bzw. den privaten und öffentlichen Interessen an einer Freihaltung des

Baulinienbereichs entnehmen.

4.2

4.2.1

Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und

Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG, in der hier anwendbaren, bis

28.

Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Für die

Sicherstellung baufreien Raums entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und

Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien

zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG, in der

hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).

Sie stellen in erster Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher

und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit;

darüber hinaus gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden

ausreichende Belichtung und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die

Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für

Schaffung oder Erhalt von Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen

auch ästhetische Funktionen beizumessen sind (VGr, 26. Januar 2023,

VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1; 19. Januar 2017,

VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; vgl. auch BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011,

E. 3.3.2).

4.2.2

Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen

erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind

allerdings zulässig: So dürfen etwa gemäss § 100 Abs. 1 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden

Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015,

Abs. 2]) einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m

über Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und

Industriegleise hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen

des Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls

unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG, in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft

stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]). Ungeachtet der Bezeichnung in der

Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen

Sinn, sondern stellt als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das

Ermessen der zuständigen Baubehörde (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Diese

hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung

verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen

des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der

anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr, 19. Januar

2017, VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 4).

4.2.3

Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des

Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese

bei allfälliger Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden

können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und

Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen

Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig

erstellt werden können. Insgesamt werden als Bauten und Anlagen im Sinn von

§ 100 Abs. 3 PBG etwa Stützmauern, Garagenvorplätze,

Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze qualifiziert. Daneben kommen

auch Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen in Betracht (VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit Hinweis). Von der Interessenabwägung nach

§ 100 Abs. 3 PBG ausgenommen sind dagegen Bauten und Anlagen, die

nicht notwendigerweise auf den Standort im Baulinienbereich angewiesen sind und

nicht ohne Weiteres beseitigt werden können, sei dies aus technischen oder

rechtlichen Gründen, oder weil die Beseitigung angesichts der investierten

Mittel unverhältnismässig wäre (zum Ganzen VGr, 26. Januar 2023,

VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 2; 25. Oktober

2018, VB.2018.00262, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen; Fritzsche et al.,

S. 1040–1042).

4.3

4.3.1

In der baurechtlichen Bewilligung wird in Ziff. 9 erwogen, der Carport

käme in den Baulinienbereich der F-Strasse zu liegen. Er könne nur unter Auflage

eines Beseitigungsrevers bewilligt werden. Letzteres wird in

Dispositiv-Ziff. I. A. 1. ausdrücklich als Nebenbestimmung

festgehalten.

Die Vorinstanz erwog, der Carport könne im Fall der

Realisierung der Baulinie mit verhältnismässigem Aufwand beseitigt werden.

Dispositiv

Demnach überwiege das Interesse der privaten Beschwerdegegnerschaft an einer

überdachten Parkmöglichkeit und einem weitläufigen, rückwärtigen Garten

gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung des Baulinienbereichs.

In seiner Rekursantwort hatte der Bauausschuss ausgeführt,

auf dem Baugrundstück dürften maximal zwei Parkplätze erstellt werden. Das

Bauvorhaben umfasse einen Parkplatz, der vor der Liegenschaft ausgeführt werden

solle. Aufgrund der Unmöglichkeit, den Parkplatz rückwärtig zu erstellen, sei

der Grundeigentümer auf einen Standort der Parkierung im Baulinienbereich

angewiesen. Diese belege seinen vollständigen Vorgartenbereich und lasse

zwischen Baulinie und Gebäude nicht hinreichend Platz für eine anderweitige

Lösung. Insofern sei die Standortgebundenheit klar gegeben. Ebenso wies der

Bauausschuss darauf hin, dass eine Realisierung der Baulinien aktuell nicht

vorgesehen sei. Im Übrigen würden Carports nach ständiger Praxis der Stadt

Winterthur im Baulinienbereich zugelassen.

4.3.2

Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die (lediglich "im

Hintergrund" vorgenommene) Interessenabwägung gemäss § 100 Abs. 3 PBG in der baurechtlichen Bewilligung keinen Niederschlag fand.

Ebenso fielen die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich relativ kurz aus.

Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn

das vorinstanzliche Ergebnis, das sich auf die erwähnte Interessenabwägung

durch die Baubehörde stützte, ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen

in der Beschwerde kommt dem Interesse der Bauherrschaft, "das rückwärtige

Grundstück für andere Zwecke freizuhalten", durchaus Gewicht zu.

Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse an der Freihaltung des

Baulinienbereichs zu relativieren. Denn einerseits führt der Bauausschuss

selbst aus, eine Realisierung der Baulinie sei derzeit nicht vorgesehen;

andererseits ist aufgrund des Ausbaus der Strasse sowie des Quartiers insgesamt

nicht ersichtlich, dass etwa eine Verbreiterung des Fahrwegs notwendig wäre

(vgl. zu diesem Aspekt ausführlich VGr, 26. Januar 2023, VB.2022.00218,

E. 5.3 f.). Nach dem Gesagten ist die Ermessensausübung des

Bauausschusses im Rahmen von § 100 Abs. 3 PBG nicht zu beanstanden.

Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Vorgartenpraxis der Stadt Winterthur.

Gemäss dieser bzw. der sogenannten "Drittelsregelung" darf maximal

ein Drittel der Vorgartenbreite als Verkehrsfläche, also für Zufahrten und

Parkplätze, genutzt werden (vgl. dazu das "Merkblatt zur Vorgartenpraxis

und deren Anwendung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens"; verfügbar

unter https://stadt.winterthur.ch/ > Verwaltung > Bau >

Baupolizeiamt > Formulare & Downloads > Allgemeine

Vorschriften, Weisungen, Merkblätter und Formulare). Der Beschwerdeführer

bringt vor, mit Carport und Hauszugang werde deutlich mehr als ein Drittel des

Vorgartens für Bauten und Anlagen beansprucht.

5.2 Bauten, Anlagen und Umschwung sind

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben (§ 238 Abs. 1 PBG). Wo die Verhältnisse es

zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass

vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie

Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche

erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG). Die erwähnte Vorgartenpraxis

dient der Stadt Winterthur bei der Beurteilung der "befriedigenden

Gesamtwirkung" im Sinn von § 238 Abs. 1 und 3 PBG als

Leitlinie für die Ermessensausübung (vgl. BGr, 26. Oktober 2020,

1C_655/2019, E. 3.1; zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der

Anwendung von § 238 PBG eingehend BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017,

E. 3.6).

5.3 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern durch

die – unbestrittene, geringfügige – Überschreitung der Drittelsregel eine

ungenügende Einordnung resultieren soll. Die zuständige Baubehörde dürfe sich

nicht einzig auf eine Richtlinie berufen, sondern habe hinsichtlich der ästhetischen

Beurteilung vielmehr eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkt sich

auch vor Verwaltungsgericht darauf, die (seiner Ansicht nach) unzulässige

Überschreitung der Drittelsregel hervorzuheben. Wie bereits die Vorinstanz zu

Recht erwog, ergibt sich allein daraus jedoch keine ungenügende Einordnung. Der

Bauausschuss orientiert sich zwar gemäss eigenen Angaben am Vorgartendrittel.

Gleichzeitig führte er aber bereits vor Vorinstanz aus, dass "die

vorliegende Gestaltung nach dem Ermessen des Bauausschusses durchaus noch im

tolerablen Bereich" liege. Des Weiteren wies er darauf hin, dass die

definitive Ausgestaltung des Vorgartenbereichs mit dem noch einzureichenden,

bewilligungspflichtigen Umgebungsplan festgelegt werde. Vor diesem Hintergrund

ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das hier interessierende Bauvorhaben

eine ungenügende Einordnung resultieren sollte. Die Vorinstanzen bewegten sich

mithin im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Nach dem Gesagten erübrigt es

sich, auf die weiteren in diesem Kontext vorgetragenen Rügen des

Beschwerdeführers (etwa zur "Öffentlichkeitswirksamkeit" der Zufahrt

zur F-Strasse 04) einzugehen.

6.

6.1 Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verkehrssicherheit, für

ausfahrende Fahrzeuge werde die Sicherheit durch den Carport deutlich

verschlechtert. Werde ein Auto im Carport "etwas weiter von der

Hausfassade entfernt abgestellt oder handle es sich um ein längeres Fahrzeug,

das gar nicht anders platziert werden könne, so sei selbst die Sichtweite von

20 m nicht gewahrt".

6.2 Zufahrten

sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1

PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen

dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die

Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Die genauen Anforderungen an Zufahrten regelte der Regierungsrat in der

Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV, LS 700.4;

vgl. § 237 Abs. 2 Satz 2 und § 359 Abs. 1 lit. i PBG). Die Zu- bzw. Ausfahrt von und zum Grundstück Kat.-Nr. 03, F-Strasse 04,

auf die F-Strasse ist dem Typ A gemäss Anhang 2 VerV zuzuordnen. Auf

der F-Strasse beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h; der

erforderliche Sichtbereich beträgt somit mindestens 20 m (Anhang 3

VerV).

6.3 Bauausschuss und Vorinstanz erachteten die

Mindestsichtweite als eingehalten. Sie verwiesen dabei insbesondere auf die auflageweise

Verpflichtung der Bauherrschaft, "nur solche Autos auf dem Parkplatz zu

parkieren, mit denen der Strassenraum nicht überstellt und die

Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist".

6.4 Aus dem

Situationsplan "Sichtbermen" geht hervor, dass der erforderliche

Sichtbereich von 20 m – gemessen 2,5 m hinter dem Fahrbahnrand –

beidseitig eingehalten werden kann (vgl. zu dieser "Beobachtungsdistanz ab

Fahrbahnrand" Anhang 2 VerV; ferner VGr, 26. August 2021,

VB.2021.00123, E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den

Standpunkt, die Sichtberme sei auf dem Plan nicht korrekt eingezeichnet; die

Beobachtungsdistanz von 2,5 m sei "rechtsseitig, d.h. bei der

Ausfahrt ab dem Rand des hier noch breiteren Strassenstücks zu bemessen".

Weshalb so vorzugehen sei, begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch

aufgrund der Pläne sowie insbesondere der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichten Skizze erhellt nicht, inwiefern die Sichtberme in den

Baueingabeplänen nicht korrekt eingezeichnet sein soll. Die Mindestsichtweite von

20 m und damit die Verkehrssicherheit ist damit grundsätzlich

gewährleistet.

Was sodann die vorgenannte Auflage (E. 6.3) und das

von der Vorinstanz angenommene "optimierte" bzw. rechtskonforme

Verhalten der Nutzer angeht, ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn die Mindestsichtweise

gemäss Verkehrserschliessungsverordnung – aufgrund etwa eines möglicherweise

nicht korrekt abgestellten Fahrzeugs – im Einzelfall nicht eingehalten wird, bedeutet

dies nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres, dass die

Ausfahrt zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt (vgl. VGr, 17. Januar

2019, VB.2018.00314, E. 5.2; 10. April 2013,

VB.2012.00768, E. 3.1; 8. Juli 1998,

VB.1998.00091, E. 4 [nicht publiziert]). In diesem Sinn sind nach § 6 Abs. 2 VErV Abweichungen von den gemäss § 5 Abs. 1 VerV im

Anhang derselben geregelten technischen Anforderungen für Zufahrten und Ausfahrten

möglich, etwa bei stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in

Fussgängerzonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen (§ 6 Abs. 2 lit. b VerV). Aufgrund der Ausgestaltung der F-Strasse als Tempo-30-Zone käme somit

auch eine Unterschreitung der grundsätzlich anwendbaren Mindestsichtweite in

Betracht.

6.5 Schliesslich

ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit

erhobenen Gehörsrügen nicht durchdringen. Die Vorinstanz ist auch mit Blick auf

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu

widerlegen. Vielmehr kann und darf sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2

mit Hinweisen; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00153,

E. 5). Der vorinstanzliche Entscheid genügt diesen verfassungsrechtlichen

Anforderungen ohne Weiteres.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Die Baubewilligung vom 2. November 2021 ist durch

eine Nebenbestimmung zur Einreichung eines Protokolls der

Stockwerkeigentümerversammlung, mit welchem diese mit qualifizierter Mehrheit

der Einräumung eines Näherbaurechts zustimmt, zu ergänzen (vgl. E. 3.6).

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer

und zu je einem Achtel der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

Beschwerdegegnerschaft 1.2 und 1.2 haften dabei aufgrund ihres

gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 11).

Da der Beschwerdeführer nunmehr auch im vorinstanzlichen

Verfahren nicht mehr als vollständig unterliegend zu qualifizieren ist,

rechtfertigt sich eine Anpassung bei der Verlegung der Kosten des

Rekursverfahrens. Diese sind in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

vorinstanzlichen Entscheids zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel der privaten Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Entsprechend ist die

Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens anzupassen.

8.2 Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu. Die private Beschwerdegegnerschaft beantragte ebenfalls

eine Parteientschädigung. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer zu

verpflichten, ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und

des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen

Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,

8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00247,

E. 9).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 2. Juni

2022 wird Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung vom 2. November 2021

durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:

"Vor

Baubeginn hat die Bauherrschaft dem Baupolizeiamt einen Beschluss der

Versammlung der Stockwerkeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03

einzureichen, worin die Versammlung ihre Zustimmung zur Einräumung eines

Näherbaurechts erklärt."

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 2. Juni 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der privaten Beschwerdegegnerschaft zu

einem Viertel, unter solidarischer Haftbarkeit für diesen Betrag, auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts wird

der Beschwerdeführer verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von Fr. 650.- zu bezahlen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerschaft

je zu einem Achtel auferlegt, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 unter

solidarischer Haftung.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.