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Entscheid

VB.2022.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00417

28. September 2022Deutsch18 min

(URT.2022.24047)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00417

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B, wohnhaft in Kosovo,

3. C, wohnhaft in Kosovo,

Nr. 2 und 3

gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

/ Einreise zum Verbleib beim Vater,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Aus der am 22. Dezember 2005 in E (Kosovo)

geschlossenen Ehe von A, geboren 1979, und der 1981 geborenen Landsfrau F

gingen der 2005 geborene B und der 2008 geborene C hervor. Mit Urteil vom 25. Januar

2013 wurde die Ehe von A und F geschieden und die Kinder unter die elterliche

Sorge der Mutter gestellt.

Am 3. April 2013

heiratete A in seiner Heimat die damals im Kanton Bern niedergelassene Kosovarin

G und reiste am 1. April 2014 in die Schweiz ein. Im Rahmen des

Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 17. Februar

2016 wurde G Opfer eines Tötungsdelikts in ihrer Heimat. Am 17. Januar

2017 wurde A gestützt auf die Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt.

Am 12. Mai 2021 heirateten

A und F zum zweiten Mal. Mit Formular vom 19. Juli 2021 und Schreiben vom

20. Juli 2021 beantragte A den Familiennachzug für seine Ehefrau und die

gemeinsamen Kinder. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 teilte das

Migrationsamt mit, dass das Gesuch um Ermächtigung zur Visumserteilung für F bewilligt

werde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch

um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Söhne B und C zum Verbleib bei A

ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Juni 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 liessen A und

seine Söhne B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei B und C die Einreisebewilligung

zum Verbleib bei A zu erteilen und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wurde nach dem Tod seiner

zweiten Ehefrau gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG) verlängert. Zwar kann der Beschwerdeführer 1

keinen Anspruch auf Familiennachzug in direkter Anwendung von Art. 44 AIG

geltend machen (BGE 139 I 330 E. 1.2 mit Hinweisen). Er verfügt wegen

seiner nachehelichen Härtefallbewilligung indessen über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht, welches ihm erlaubt, sich auf den konventions- bzw.

verfassungsrechtlich garantierten Schutz seines Familienlebens zu berufen (Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950.

[EMRK] und Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; BGE 139 I 330; BGr, 18. April

2018, 2C_502/2017, E. 1.2).

2.2

Der

Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff.

AIG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren

Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist

trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AIG) das

behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AIG). Der Anwendungsbereich

von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben

andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den

Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem

Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu

verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1). Solche liegen vor, wenn die

Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2

AIG bestehen. Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug

der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die

Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1).

2.3

Gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw.

zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht

auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen

bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss

einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug

nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für

Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG).

2.4

Sofern

keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47

AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu

erfolgen. Für Kinder bis zum

Dispositiv

vollendeten zwölften Altersjahr von hier niedergelassenen Personen gilt demnach

eine einjährige und für Kinder über zwölf Jahren eine fünfjährige Nachzugsfrist

ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab Inkrafttreten des AuG (1. Januar

2008; Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1

und 3 AIG). Die Fristen

beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn

und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern.

Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst

umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März

2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr,

22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des

Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem

ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen

und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).

Den Fristen in Art. 47 AIG kommt somit auch die Funktion der

Einwanderungsbegrenzung zu. Auch hierbei handelt es sich um ein legitimes

Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf

Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteil

2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Mit dem Familiennachzug soll

zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht

werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann

dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr

viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt,

solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer

erhielt am 2. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, ist der am 20. Juli 2005 geborenen

Beschwerdeführer 2 am 20. Juli 2017 12 Jahre alt geworden, als von

der ursprünglichen Fünfjahresfrist erst drei Jahre und gut drei Monate

verstrichen waren, weshalb die für ihn geltende Nachzugsfrist ab diesem

Zeitpunkt noch genau ein Jahr, d. h.

bis zum 20. Juli 2018 lief (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.4 f.).

Für den am 14. November 2008 geborenen Beschwerdeführer 3 endete die

Nachzugfrist am 2. April 2019. Der Beschwerdeführer hat nicht innert der

genannten Fristen um Nachzug seiner Söhne ersucht, sondern damit bis zum 19. Juli

2021 zugewartet, als er zugleich den Nachzug seiner Ehefrau beantragte. Die

Nachzugsgesuche der Beschwerdeführer 2 und 3 sind deshalb grundsätzlich

verspätet erfolgt.

3.2 Die

Beschwerdeführer betrachten die Nachzugsfrist gleichwohl für gewahrt: Erst mit

der Wiederverheiratung der Kindsmutter sei es dem Beschwerdeführer 1

möglich geworden, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer 1

habe das Sorgerecht für die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht innegehabt und

es sei ihm ohne die Zustimmung der Kindsmutter oder eine erneute gerichtliche

Beurteilung auch nicht möglich gewesen, die elterliche Sorge übertragen zu

bekommen. Sollten die rechtlichen Grundlagen im Kosovo ähnlich wie in der

Schweiz sein, so sei die Umwandlung der alleinigen elterlichen Sorge zur

gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann möglich, wenn die alleinige elterliche

Sorge eine eigentliche Kindswohlgefährdung darstellen würde.

3.3 Der

Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende

Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70,

E. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es jedoch in der

Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts

sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland verlässt. Bei

vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit auch eine nachträgliche Übertragung

des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (BGr,

21. Dezember 2018, 2C_550/2018, E. 2.1; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012,

E. 3.2).

3.4 Das

Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der Nachzugsfrist jedoch

irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Da damit nicht auf den Zeitpunkt der durch

die Wiederheirat erfolgten Neuzuteilung der elterlichen Sorge, sondern auf den

Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern

abzustellen ist, ist das Nachzugsgesuch verspätet erfolgt. Der Umstand, dass

der zunächst allein in der Schweiz lebende Beschwerdeführer 1 die Fristen

für den Nachzug seiner Kinder ungenutzt hat verstreichen lassen, lässt diese

daher nicht wieder neu laufen, wenn er die mit ihm (wieder-)verheiratete

Kindsmutter nachzieht und sie das Zusammenwohnen beabsichtigen (vgl. BGr, 3. Februar

2020, 2C_1070/2018, E.3.4). Damit vermögen die von den Beschwerdeführern

vorgebrachten Gründe ihr Nachzugsgesuch nicht rechtzeitig erscheinen lassen. Es

bleibt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen zu prüfen, ob die geltend

gemachten wichtigen familiären Gründe einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen

vermögen.

4.

4.1

4.1.1

Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben,

wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt

werden kann (Art. 75 VZAE). Dabei ist jedem Einzelfall angemessen Rechnung

zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl Art. 3 der

UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK]). Entgegen dem

Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings nicht ausschliesslich auf das

Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung

aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu

bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art. 75 VZAE)

praxisgemäss jeweils aber dennoch so auszulegen, dass der Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt

wird (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 14. April 2022,

2C_970/2021, E. 4.1).

4.1.2

Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres

Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten

Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und

kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (Urteil 2C_865/2021 vom 2. Februar

2022 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK

kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen

Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden

Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den

nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das Interesse an

einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der

Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und

ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der

Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGr, 14. April 2022,

2C_970/2021, E. 4.1).

4.1.3

Die Praxis nimmt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4

AIG insbesondere dann an, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im

Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere

Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August

2020, 2C_347/2020, E. 3.5 und 3.6). Für den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je

älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es

obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die

entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2;

2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12. November

2019 E. 6.1).

4.1.4

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dann, wenn ein in der Schweiz

wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit

der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil

in die Schweiz nachziehen will, der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im

Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund

im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 21. Dezember 2018,

2C_550/2018, E. 2.4; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.).

In einer solchen Konstellation bedarf es vielmehr einer Gesamtschau, wobei zu

berücksichtigen ist, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen

dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme ist. Ein nachträglicher

Nachzug der Kinder kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die

Einhaltung von Fristen, welche ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie

ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht,

um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. BGr, 3. Februar

2020, 2C_1070/2018, E. 5.1).

4.2 Vorliegend

kann allein im Umstand, dass nunmehr die Familie zusammengeführt werden soll,

kein wichtiger familiärer Grund erblickt werden. Es bedarf stattdessen einer

Würdigung aller relevanten Elemente. Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach – wie dargelegt – die Integration

der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig geschehen soll.

Der Beschwerdeführer 2 war im Zeitpunkt der – für die

Beurteilung massgeblichen – Einreichung des Nachzugsgesuchs 17 Jahre alt und stand

kurz vor Eintritt ins Erwachsenenalter und in den Arbeitsmarkt. Er ist im

Kosovo aufgewachsen, besucht(e) dort die Schule und ist entsprechend

verwurzelt. Die Übersiedlung in die Schweiz würde ihn aus dem gewohnten Umfeld

reissen und wäre mit erheblichen integrativen Nachteilen verbunden. Es ist mit

der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 altersbedingt

kaum noch auf Betreuung angewiesen ist. In diesem Alter ist der

Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten,

ohne allerdings bereits abgeschlossen zu sein. Während Jugendliche in der Lage

sind, die täglichen Verrichtungen selbstständig wahrzunehmen, erscheinen eine

finanzielle Unterstützung und auch eine gewisse Betreuung in schwierigeren

Lebenssituationen weiterhin nötig, wobei diese grundsätzlich auch von einer

Vertrauensperson ausserhalb der engeren Familie wahrgenommen werden kann (vgl.

BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 4.2). Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer 1 für den Lebensunterhalt

des Beschwerdeführers 2 im Kosovo aufkommen, sodass seine materiellen

Bedürfnisse als abgedeckt gelten können. Zudem ist davon auszugehen, dass die

vier im Kosovo lebenden Grosseltern trotz ihrer Gebrechen bzw. altersbedingten

Einschränkungen und der Onkel in der Lage sind, dem Beschwerdeführer 2 mit

ihrem Rat beiseitezustehen. Dass sie dazu nicht fähig sind, erscheint

angesichts des Alters des Beschwerdeführers 2 nicht nachvollziehbar und

machen die Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend. Eine umfassende

Betreuung erscheint nicht erforderlich, zumal davon ausgegangen werden kann,

dass der 17-jährige Beschwerdeführer 2 bereits ein altersgemäss hohes Mass

an Selbstständigkeit erreicht hat. Sollte der Jugendliche dennoch gelegentlich

auf die Unterstützung eines Erwachsenen angewiesen sein, hat er die vier

Grosseltern sowie den Onkel im Kosovo, die ihm zur Seite stehen können. Es

besteht nach dem Gesagten kein Anlass, den kurz vor Eintritt ins

Erwachsenenalter und den Arbeitsmarkt stehenden Beschwerdeführer 2 aus der

gewohnten Umgebung in die Schweiz nachzuziehen (vgl. hierzu BGr, 22. Oktober

2012, 2C_174/2012, E. 4.2). Es bestehen nach dem Gesagten keine wichtigen

Gründe für einen nachträglichen Nachzug des Beschwerdeführers 2.

Der dreizehneinhalbjährige Beschwerdeführer 3 ist

ebenfalls im Kosovo aufgewachsen, besucht dort die Schule und ist entsprechend

verwurzelt. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 3 würde bei einer

Übersiedlung kurz vor dem Ende seiner obligatorischen Schulbildung unterbrochen

werden. Er würde aus seinem gewohnten Umfeld, dem ihm vertrauten Beziehungsnetz

herausgerissen werden und auch von seinem älteren Bruder getrennt werden. Der Beschwerdeführer 3

kennt weder das Schweizer Schulsystem, noch ist er mit den hiesigen

Gepflogenheiten und der Sprache vertraut, weshalb mit erheblichen integrativen

Schwierigkeiten zu rechnen ist. Dem Kindeswohl ist daher grundsätzlich besser

gedient, wenn er im Kosovo bleibt und dort seine Schulbildung abschliesst. Die

Beschwerdeführer machen als wichtigen Grund geltend, dass die Mutter die

einzige Betreuungsmöglichkeit im Heimatland darstelle und sobald ihr Nachzug in

die Schweiz erfolgt sei, keine adäquaten Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo mehr

bestünden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 3 soweit ersichtlich

bis zum heutigen Zeitpunkt immer durch seine Mutter im Kosovo betreut wurde.

Diese ist denn auch trotz Einreisebewilligung in die Schweiz im Kosovo

geblieben und übernimmt nach wie vor seine Betreuung. Solange diese nicht in

die Schweiz übergesiedelt ist, besteht jedoch auf der Grundlage der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers 1 kein wichtiger Grund für einen nachträglichen

Familiennachzug. Dass die Kinder bei der Mutter im Kosovo aufgewachsen sind,

war eine bewusste Entscheidung der Eltern. Diese hätten den Nachzug der Kinder

in die Schweiz auch veranlassen können, als diese noch kleiner waren. Dass sich

die Betreuungssituation im Heimatland mit der Übersiedlung der Mutter in die

Schweiz ändern könnte, haben die Eltern selber zu verantworten, setzen sie den

Grund für einen allfälligen Betreuungswechsel doch selbst und kann darin kein

wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug gesehen werden. Es

liegt an ihnen, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer 3 wie bislang

durch seine Mutter im Kosovo betreut werden soll, sie dort eine

Betreuungsalternative suchen oder gemeinsam im Kosovo das Familienleben wiederaufnehmen.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Betreuungsaufwand für

den Beschwerdeführer 3 zwar noch grösser. Er bedarf aber ebenfalls keiner

ständigen persönlichen Betreuung mehr. Der Beschwerdeführer 3 wird tagsüber

in der Schule durch die Lehrkräfte betreut. Zudem ist in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vier Grosseltern trotz ihrer

Gebrechen bzw. altersbedingten Einschränkungen nach wie vor in der Lage sind,

dem Beschwerdeführer 3 mit ihrem Rat beiseitezustehen. Eine

Betreuungsalternative erscheint damit angesichts des Alters des

Beschwerdeführers 3 durchaus möglich. Die privaten Interessen am

Aufenthalt in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen darauf, als Familie

zusammenleben zu können, was, wie bereits festgestellt, praxisgemäss noch kein

wichtiger Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ist und für sich genommen

das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der

Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

Vorliegend fällt zudem eine Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Schweiz ausser

Betracht. Sollte die Familie als Gesamtfamilie zusammenleben wollen, steht es

ihr frei, im Kosovo das Familienleben (wieder)aufzunehmen. Wie das

Migrationsamt in seiner Verfügung vom 6. Januar 2022 zudem zutreffend

festgehalten hat, ergibt sich aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Wahl des für

das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Einem gemeinsamen Leben

im Kosovo steht soweit ersichtlich nichts entgegen. Der Beschwerdeführer 1

ist erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit acht

Jahren hier. Er hat somit den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland

verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Eine

Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm ohne Weiteres zumutbar. Es steht den

Beschwerdeführern auch frei, die familiäre Beziehung wie gewohnt weiterzuleben.

Die geltend gemachten wichtigen familiären Gründe für den verspäteten

Familiennachzug vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das

vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).