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Entscheid

VB.2022.00418

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00418

8. Oktober 2022Deutsch6 min

(URT.2022.24016)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00418

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

Beschwerdegegner,

betreffend Rückzahlung

von Weiterbildungskosten (Parteientschädigung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit dem 1. Dezember 2016 mit einem Pensum von

65 % als juristischer Sekretär beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und

Luft (AWEL) angestellt. Mit einer "Aus- und

Weiterbildungsvereinbarung/Verfügung" vom 10. Juli 2018 bewilligte

das AWEL A den Bezug von 1,5 Monaten bezahltem Urlaub zur Vorbereitung auf die Aargauische

Anwaltsprüfung. Für den Lohn für den bezahlten Urlaub wurde ein

Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen.

Nachdem A die schriftliche Anwaltsprüfung Anfang Oktober

2019 nicht bestanden (und diese in der Folge auch nicht wiederholt) hatte,

forderte das AWEL mit Verfügung vom 18. Juni 2020 Fr. 3'309.- an

Weiterbildungskosten zurück.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 19. Juli 2020 an

die Baudirektion und beantragte insbesondere, unter Entschädigungsfolge sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 hob das

AWEL die Verfügung vom 18. Juni 2020 wiedererwägungsweise auf und verzichtete

auf eine Rückforderung von Weiterbildungskosten.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2022 schrieb die

Baudirektion den Rekurs von A als durch Wiedererwägung der angefochtenen

Verfügung erledigt ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Verfahrens

auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III

keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III

des Rekursentscheids aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm

eine Entschädigung von Fr. 5'546.80 zu bezahlen; eventualiter sei dieser

zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

subeventualiter sei dieser zu verpflichten, eine "nach gerichtlichem

Ermessen festzulegende Entschädigung" zu bezahlen. Am 13. Juli 2022

reichte A dem Verwaltungsgericht zusätzlich eine "Berichtigung" nach.

Das AWEL beantragte am 19. Juli 2022 die Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Am 20. Juli 2022 schloss auch

die Baudirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion

über Anordnungen des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft zuständig (§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Das gilt auch, wenn – wie hier – lediglich die vorinstanzliche

Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3

e contrario VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt in der

Hauptsache eine Parteientschädigung von Fr. 5'546.80 für das

Rekursverfahren. Damit beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten,

was unbestritten ist (vgl. Plüss, § 17 N. 32). Zu prüfen bleibt, ob

die Verweigerung einer Parteientschädigung an diesen durch die Vorinstanz

rechtens ist.

2.2

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen

Umtriebe verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)

oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet war (lit. b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es – entgegen

dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – ausreicht, dass es

alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen

rechtsgenügend darzulegen galt. Das Zusprechen einer Entschädigung setzt sodann

in der Regel einen dahingehenden – hier gegebenen – Antrag voraus (Plüss, § 17

N. 16–18, 34).

2.3

Der

Beschwerdeführer war im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine nicht

durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist jedoch grundsätzlich ebenso

wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur

für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Ein

solcher war im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht gegeben. Ein entsprechender Aufwand kann auch nicht

(allein) aus dem Umfang der vorinstanzlichen Eingaben abgeleitet werden. Im

Weiteren ist auch nicht dargetan, dass ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich

war, sodass der Beschwerdeführer während längerer Zeit seiner Berufstätigkeit

nicht hätte nachgehen können (vgl. dazu Plüss, § 17 N. 49 mit

Hinweisen). Vielmehr bringt der Beschwerdeführer selbst vor, sein Aufwand für

das vorinstanzliche Verfahren sei ausserhalb seiner Arbeitszeit angefallen.

2.4

Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe einer (allfälligen)

Parteientschädigung braucht somit nicht eingegangen zu werden.

2.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 18. August

2020, VB.2020.00303, E. 5.2; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-

beträgt (vgl. vorn, E. 1.2), steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann nur subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Baudirektion.