VB.2022.00418
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00418
8. Oktober 2022Deutsch6 min
(URT.2022.24016)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00418
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückzahlung
von Weiterbildungskosten (Parteientschädigung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit dem 1. Dezember 2016 mit einem Pensum von
65 % als juristischer Sekretär beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) angestellt. Mit einer "Aus- und
Weiterbildungsvereinbarung/Verfügung" vom 10. Juli 2018 bewilligte
das AWEL A den Bezug von 1,5 Monaten bezahltem Urlaub zur Vorbereitung auf die Aargauische
Anwaltsprüfung. Für den Lohn für den bezahlten Urlaub wurde ein
Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen.
Nachdem A die schriftliche Anwaltsprüfung Anfang Oktober
2019 nicht bestanden (und diese in der Folge auch nicht wiederholt) hatte,
forderte das AWEL mit Verfügung vom 18. Juni 2020 Fr. 3'309.- an
Weiterbildungskosten zurück.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 19. Juli 2020 an
die Baudirektion und beantragte insbesondere, unter Entschädigungsfolge sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 hob das
AWEL die Verfügung vom 18. Juni 2020 wiedererwägungsweise auf und verzichtete
auf eine Rückforderung von Weiterbildungskosten.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2022 schrieb die
Baudirektion den Rekurs von A als durch Wiedererwägung der angefochtenen
Verfügung erledigt ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Verfahrens
auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III
keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III
des Rekursentscheids aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm
eine Entschädigung von Fr. 5'546.80 zu bezahlen; eventualiter sei dieser
zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,
subeventualiter sei dieser zu verpflichten, eine "nach gerichtlichem
Ermessen festzulegende Entschädigung" zu bezahlen. Am 13. Juli 2022
reichte A dem Verwaltungsgericht zusätzlich eine "Berichtigung" nach.
Das AWEL beantragte am 19. Juli 2022 die Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Am 20. Juli 2022 schloss auch
die Baudirektion auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion
über Anordnungen des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft zuständig (§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Das gilt auch, wenn – wie hier – lediglich die vorinstanzliche
Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3
e contrario VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91).
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt in der
Hauptsache eine Parteientschädigung von Fr. 5'546.80 für das
Rekursverfahren. Damit beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten,
was unbestritten ist (vgl. Plüss, § 17 N. 32). Zu prüfen bleibt, ob
die Verweigerung einer Parteientschädigung an diesen durch die Vorinstanz
rechtens ist.
2.2
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen
Umtriebe verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)
oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet war (lit. b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es – entgegen
dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – ausreicht, dass es
alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen
rechtsgenügend darzulegen galt. Das Zusprechen einer Entschädigung setzt sodann
in der Regel einen dahingehenden – hier gegebenen – Antrag voraus (Plüss, § 17
N. 16–18, 34).
2.3
Der
Beschwerdeführer war im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine nicht
durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist jedoch grundsätzlich ebenso
wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur
für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Ein
solcher war im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht gegeben. Ein entsprechender Aufwand kann auch nicht
(allein) aus dem Umfang der vorinstanzlichen Eingaben abgeleitet werden. Im
Weiteren ist auch nicht dargetan, dass ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich
war, sodass der Beschwerdeführer während längerer Zeit seiner Berufstätigkeit
nicht hätte nachgehen können (vgl. dazu Plüss, § 17 N. 49 mit
Hinweisen). Vielmehr bringt der Beschwerdeführer selbst vor, sein Aufwand für
das vorinstanzliche Verfahren sei ausserhalb seiner Arbeitszeit angefallen.
2.4
Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung braucht somit nicht eingegangen zu werden.
2.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind
die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 18. August
2020, VB.2020.00303, E. 5.2; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-
beträgt (vgl. vorn, E. 1.2), steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann nur subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Baudirektion.