VB.2022.00419
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00419
6. Oktober 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24014)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00419
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Psychiatrische Universitätsklinik,
Zentrum für Stationäre Forensische Therapie,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
stationäre Massnahme
(Anordnung einer elektrokonvulsiven Therapie),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 29. August 2019 fest, dass A
im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit mehrere Tatbestände
erfüllt habe, sprach ihn weiterer Delikte schuldig, bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR
311.0) an. Seit dem 4. Juni 2020 befindet sich A im Zentrum für Stationäre
Forensische Therapie (ZSFT) Rheinau.
B. Das
ZSFT Rheinau stellte am 11. Juni 2021 beim Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) den Antrag, gegenüber A die zwangsweise Durchführung
einer elektrokonvulsiven Therapie zwecks Behandlung dessen paranoider
Schizophrenie anzuordnen.
C. Das
JuWe holte ein ärztliches Gutachten ein und ordnete mit Verfügung vom
13. April 2022 die Durchführung der elektrokonvulsiven Therapie bei A an,
einstweilen für den Zeitraum von maximal sechs Monaten. Den vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B, gestellten Antrag auf Einholung eines
Zweitgutachtens wies das JuWe ab (Dispositivziffer I).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob Rechtsanwalt B im Namen von A am
9.
Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und
beantragte Verzicht auf die Anordnung einer elektrokonvulsiven Therapie,
eventualiter die Anordnung einer Zweitbegutachtung. Die Direktion der Justiz
und des Innern wies den Rekurs und den Eventualantrag mit Verfügung vom
5.
Juli 2022 ab (Dispositivziffer I). Sie gewährte A die
unentgeltliche Prozessführung und nahm die Verfahrenskosten einstweilen auf die
Staatskasse (Dispositivziffern II+III). Eine Parteientschädigung sprach sie ihm
nicht zu (Dispositivziffer IV). Zudem bestellte und entschädigte sie Rechtsanwalt B
als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffern V+VI).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 7. Juli 2022 gelangte Rechtsanwalt B im Namen von A an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli
2022, den Verzicht auf die Anordnung einer elektrokonvulsiven Therapie,
eventualiter die Anordnung einer Zweitbegutachtung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und seine Einsetzung als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
B. Die Direktion
der Justiz und des Innern beantragte unter Verzicht auf Vernehmlassung am
14.
Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das JuWe beantragte am 26. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 14. September 2022 informierte Rechtsanwalt B das
Verwaltungsgericht, dass ihn A angerufen und ihm mitgeteilt habe, nunmehr die
elektrokonvulsive Therapie zu wollen. Als medizinischer Laie könne er allerdings
nicht beurteilen, ob sein Mandant bei dieser Instruktion urteilsfähig gewesen
sei. Er stelle deshalb den Verfahrensantrag, ergänzend vom Gutachter PD Dr. med. D die
Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Einwilligung für eine elektrokonvulsive
Therapie abklären zu lassen. Das JuWe nahm dazu am 26. September 2022
Stellung und beantragte die Gutheissung des Verfahrensantrags. Am 3. Oktober
2022.
(Poststempel) erklärte Rechtsanwalt B Verzicht auf weitere
Vernehmlassung und reichte eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall betrifft den Justizvollzug und
ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb er vom Einzelrichter zu entscheiden
ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das ZSFT Rheinau
hatte in seinem Antrag an den Beschwerdegegner ausgeführt, beim
Beschwerdeführer von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auszugehen,
die mit Beeinträchtigungserleben, Wahnideen, akustischen und visuellen
Trugwahrnehmungen und damit zusammenhängender Angespanntheit, Agitiertheit und
katatonen Erregungszuständen sowie mit einer Bewusstseinseinengung einhergehe.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers habe in der Vergangenheit wiederholt zu
fremdaggressiven Übergriffen auf Personal mit körperlichen Verletzungen
geführt. Aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit und der raptusartigen, nicht
vorhersehbaren Übergriffe habe er die meiste Zeit in Isolation mit zusätzlicher
notwendiger mobiler Fixation verbracht. Das Behandlungs- und Betreuungsteam des
ZSFT Rheinau stosse an Grenzen und das Erreichen von Behandlungszielen sei
nicht möglich. Die verordnete Medikation habe auch in Höchstdosierung zu keiner
relevanten psychopathologischen Besserung des Zustandsbilds geführt. Nachdem
der Beschwerdeführer im Jahre 2020 anfänglich in die Elektrokonvulsionstherapie
eingewilligt habe, sei der Therapieversuch aufgrund einer plötzlichen
Verweigerungshaltung vor Ort gescheitert. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich
der notwendigen Behandlungsmassnahme nicht urteilsfähig. Im Hinblick auf das
Patientenwohl und die Erreichung von Zielen im Rahmen des Massnahmevollzugs
erachte das ZSFT die Elektrokonvulsionstherapie als notwendige
Behandlungsoption.
2.2
Der
Beschwerdegegner würdigte in seiner Verfügung die Ergebnisse des von ihm in
Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens von PD Dr. med. D, der die Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie
als medizinisch indiziertes Mittel der Wahl empfohlen hatte. Dabei erwog der
Beschwerdegegner, dass sich die Elektrokonvulsionstherapie in den Rahmen der im
Strafurteil vorgezeichneten Behandlung einfüge, und er erachtete Art. 59
StGB als taugliche Grundlage für deren Anordnung als medizinische
Zwangstherapie.
2.3
Auch die
Vorinstanz erwog, dass Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Anordnung einer Zwangsmedikation durch die Vollzugsbehörde bilde und
diese Rechtsprechung gleichermassen Geltung für die Anordnung einer Elektrokonvulsionstherapie
beanspruche. Eine solche sei als erfolgsversprechend und verhältnismässig zu
beurteilen.
3.
3.1
Eine
medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche
Freiheit im Sinn der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) dar und betrifft die Menschenwürde
gemäss Art. 7 BV zentral. Als schwerer Eingriff in die genannten
verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach Art. 36
BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss
durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter
gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf
der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 130 I 16 E. 3
mit Hinweisen). Nichts anderes muss bei einer nicht medikamentösen
Zwangsbehandlung mittels elektrischer Impulse (dazu unten E. 4.3) gelten.
3.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Zwangsmedikation keine
eigenständige Freiheitsbeschränkung dar, die vom Strafgericht neben der
stationären therapeutischen Massnahme speziell angeordnet werden müsste (BGr, 6. April
2017, 6B_963/2016, E. 1.2). Auch wenn der Richter im Strafurteil lediglich
die Art der angeordneten Massnahme bezeichnet, so ergeben sich aus den
Erwägungen und den medizinischen Untersuchungen, auf welche diese Bezug nehmen,
der konkrete Zweck der Massnahme und die näheren Umstände der Behandlung (BGE 130 IV 49 E. 3.2). Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest,
dass zur Behandlung des Täters eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten
unumgänglich ist, wird der Strafrichter dies – zumindest in den
Urteilserwägungen – ausdrücklich festhalten. Es ist aber auch denkbar, dass
sich die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erst im Verlauf des Massnahmevollzugs
herausstellt. Diesfalls sind die Vollzugsbehörden für deren Anordnung
zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspricht und sich in den Rahmen
der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist (BGE 130 IV 49
E. 3.3; BGr, 26. Februar 2015, 5A_96/2015, E. 4.1).
3.3
Gegen eine
Abstützung medizinischer Zwangsmassnahmen auf Art. 59 StGB spricht, dass schwerwiegende
Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Art. 36
Abs. 1 Satz 2 BV) und darin einer hinreichend bestimmten Grundlage
bedürfen (Astrid Epiney in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney
[Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung [BV], Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 36
N. 35 f.). Diesen Anforderungen wird Art. 59 StGB nicht gerecht (Marianne
Heer/Elmar Habermeyer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2018, Art. 59 N. 84-86).
Im Kanton Zürich besteht indessen mit dem Patientinnen- und Patientengesetz vom
5.
April 2004 (PatientenG; LS 813.13) eine ausreichende
formell-gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlungen (vgl. OGr, 23. April
2019, PA190012-O/U, E. 2.1). Der 3. Abschnitt des PatientenG, der Regeln
zu Zwangsbehandlungen enthält, gilt auch für Institutionen des Justizvollzugs (§ 1 Abs. 2 PatientenG). Gemäss § 24 Abs. 1 lit. b PatientenG
sind freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbehandlungen nach diesem
Gesetz gegen den Willen der Patientinnen und Patienten bei Personen im Straf-
oder Massnahmevollzug zulässig. § 26 Abs. 1 PatientenG enthält eine
gesetzliche Grundlage für zwangsweise Behandlungen von körperlichen und
psychischen Krankheiten in Notsituationen, um eine ernsthafte und unmittelbare
Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Personen oder von
Dritten abzuwenden. Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann gestützt
auf § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG durchgeführt werden, wenn dies
nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige
persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann.
Eine unmittelbare Gefahr ist in dieser Konstellation nicht vorausgesetzt (OGr,
23.
April 2019, PA190012-O/U, E. 2.3). § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG erlaubt die länger dauernde Behandlung, wenn damit eine ernsthafte
und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet
werden kann.
3.4
Zuständig
für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach dem PatientenG sind die
verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsituationen bis zu deren
Eintreffen das zuständige Fachpersonal (§ 27 Abs. 1 PatientenG). Für
das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) sowie des
Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012
(EG KESR; LS 232.3) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den
Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss
anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Der Rechtsweg gegen die ärztliche
Dispositiv
Anordnung führt demnach in erster Instanz ans Einzelgericht des
Bezirksgerichts; gegen dessen Entscheid kann sodann Beschwerde an das
Obergericht geführt werden (vgl. § 62 und 64 EG KESR). Dieser spezial-gesetzlich
vorgesehene Instanzenzug ermöglicht – im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen –
rasch(er)en Rechtsschutz.
4.
4.1 Der
Beschwerdegegner wäre nach der dargestellten Ordnung nur für die Anordnung
einer medizinischen Zwangsbehandlung zuständig, wenn diese im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung innerhalb des vom Strafurteil
vorgezeichneten Rahmens läge und mithin lediglich als Vollzug desselben zu
betrachten wäre (oben E. 3.2). Für eine Zuständigkeit der Vollzugsbehörde
zur Anordnung von medizinischen Zwangsbehandlungen, die ausserhalb des Rahmens
der im Strafurteil angeordneten Behandlung liegen, vermag Art. 59 StGB
hingegen von vornherein keine taugliche gesetzliche Grundlage darzustellen. Im
Kanton Zürich besteht im Übrigen ohnehin kein Bedarf, die Anordnung
medizinischer Zwangsbehandlungen – jedenfalls ausserhalb des vom Strafurteil
vorgegebenen Rahmens – unmittelbar auf das StGB abzustützen, ermöglicht die
kantonale Patientengesetzgebung doch die Anordnung von Zwangsbehandlungen, wenn
solche notwendig sind, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die
Gesundheit oder das Leben von Personen abzuwenden. So bildet § 26 Abs. 2 PatientenG etwa eine taugliche Grundlage für die Anordnung einer medikamentösen
Zwangsbehandlung einer an chronischer Schizophrenie leidenden Person (vgl. BGr,
22. September 2015, 6B_824/2015, E. 2).
4.2 Im
Strafurteil vom 29. August 2019 hatte das Bezirksgericht Zürich erwogen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer gutachterlich diagnostizierten
paranoiden Schizophrenie massnahmebedürftig sei. In seinem Gutachten habe med. pract. E darauf
hingewiesen, dass schizophrene Erkrankungen durch Medikamente, Psychoedukation
und sozialpsychiatrische Massnahmen (Etablierung einer geeigneten Wohnform und
Tagesstrukturierung) grundsätzlich gut behandelbar seien. Aufgrund des sehr
engen Zusammenhangs der paranoiden Schizophrenie mit den begangenen Straftaten
stehe beim Beschwerdeführer eine suffiziente Behandlung der Störung ganz klar
gegenüber deliktorientierten Behandlungsmethoden im Vordergrund (Urteil vom 29. August
2019, S. 83). Im stationären Massnahmesetting bestünde nach Einschätzung
des Gutachters die Möglichkeit, mit ausreichend Geduld und falls notwendig mit
Hilfe der Anordnung einer Zwangsmedikation eine anhaltende Verbesserung des
psychischen Zustands zu erreichen (Urteil vom 29. August 2019, S. 84).
Das Bezirksgericht hatte demzufolge die Möglichkeit einer Zwangsmedikation in
Betracht gezogen. Die später von PD Dr. med. D im Gutachten vom Januar 2022 erkannte
weitgehende pharmakologische Behandlungsresistenz war damals hingegen noch
nicht thematisiert worden. Entsprechend findet sich im Strafurteil kein Hinweis
auf die Möglichkeit einer Behandlung der psychischen Störung des
Beschwerdeführers mit einer elektrokonvulsiven Therapie.
4.3 Die
Elektrokonvulsionstherapie ist eine Methode zur Behandlung psychiatrischer Krankheitsbilder
mittels elektrischer Reizung des Gehirns, wobei unter intensivmedizinischen
Bedingungen in Kurznarkose und unter Muskelrelaxation behandelt wird. Zwei Elektroden
werden am Kopf des Patienten platziert und mit Kurzpulsströmen wird ein für den
Patienten aufgrund der Muskelrelaxation nicht spürbarer, generalisierter
epileptischer Anfall von mindestens 25 bis 30 Sekunden Dauer induziert,
der zu erheblichen neurochemischen Folgewirkungen im Gehirn führt, z. B. endokrinologischen
Veränderungen, Steigerung der Affinität von Neurotransmittern zu ihren
Rezeptoren sowie Veränderung der Rezeptorendichte in bestimmten Arealen des
Gehirns (Pschyrembel Online, www.pschyrembel.de > Neurologie, Psychiatrie,
Psychotherapie > Psychiatrie > Psychiatrisch-psychotherapeutische
Interventionen > Elektrokrampftherapie). Eine solche Verabreichung
elektrischer Reize liegt klarerweise ausserhalb des durch die Erwägungen des
Strafgerichts bei der Anordnung der stationären Massnahme gesteckten Rahmens,
welcher – wenn überhaupt – höchstens eine zwangsweise Verabreichung von
Medikamenten umfasste. Der Beschwerdegegner durfte die ausserhalb der vom
Strafurteil vorgezeichneten Behandlung liegende elektrokonvulsive Therapie
demzufolge nicht gestützt auf Art. 59 StGB bzw. das Strafurteil anordnen. § 26 PatientenG scheidet als mögliche Grundlage der angefochtenen Verfügung aus, weil
der Beschwerdegegner für die Anordnung von Zwangsbehandlungen nach diesem
Gesetz nicht zuständig ist.
4.4 Die angefochtene
Verfügung erweist sich demnach als rechtswidrig und ist aufzuheben. Eine
Beurteilung, ob eine Anordnung der genannten Therapie gestützt auf § 26 PatientenG in Betracht fiele, kann nicht im verwaltungsrechtlichen
Instanzenzug, sondern nur durch die gemäss § 27 PatientenG dazu berufenen
Instanzen erfolgen (oben E. 3.4).
5.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich im vorliegenden
Verfahren Weiterungen zur vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerdeführer bei der jüngsten Instruktion,
wonach er nunmehr der elektrokonvulsiven Therapie zustimme, urteilsfähig war. Im
Fall einer wirksamen Einwilligung des Beschwerdeführers zur
Elektrokonvulsionstherapie bestünde keine Veranlassung für deren zwangsweise
Anordnung nach Massgabe des Patientengesetzes, diesbezügliche Zweifel wären
aber gegebenenfalls in ebendiesem Verfahren auszuräumen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG wird damit
gegenstandslos.
6.2 Dem
Beschwerdeführer steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist direkt an den Rechtsbeistand auszuzahlen (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 45). Nach
der verwaltungsgerichtlichen Praxis erübrigt sich damit eine Behandlung des von
einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrücklich bloss eventualiter gestellten
Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 VRG (VGr,
28. Juli 2021, VB.2021.00418, E. 4 mit Hinweis).
6.3 Im Betrag
der nunmehr für das Rekursverfahren unter Anrechnung an die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands zugesprochenen Parteientschädigung reduziert
sich die Nachzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Dispositivziffern I,
III und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
5. Juli 2022 sowie Dispositivziffern II und III der Verfügung des Amts für
Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 13. April 2022 werden
aufgehoben.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem
Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zugesprochen, welche an die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer VI der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 5. Juli 2022 anzurechnen ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (pauschal, inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen an Rechtsanwalt B.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) die Oberstaatsanwaltschaft;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).