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Entscheid

VB.2022.00419

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00419

6. Oktober 2022Deutsch13 min

(URT.2022.24014)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00419

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Psychiatrische Universitätsklinik,

Zentrum für Stationäre Forensische Therapie,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend

stationäre Massnahme

(Anordnung einer elektrokonvulsiven Therapie),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 29. August 2019 fest, dass A

im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit mehrere Tatbestände

erfüllt habe, sprach ihn weiterer Delikte schuldig, bestrafte ihn mit einer

Geldstrafe und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR

311.0) an. Seit dem 4. Juni 2020 befindet sich A im Zentrum für Stationäre

Forensische Therapie (ZSFT) Rheinau.

B. Das

ZSFT Rheinau stellte am 11. Juni 2021 beim Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) den Antrag, gegenüber A die zwangsweise Durchführung

einer elektrokonvulsiven Therapie zwecks Behandlung dessen paranoider

Schizophrenie anzuordnen.

C. Das

JuWe holte ein ärztliches Gutachten ein und ordnete mit Verfügung vom

13. April 2022 die Durchführung der elektrokonvulsiven Therapie bei A an,

einstweilen für den Zeitraum von maximal sechs Monaten. Den vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B, gestellten Antrag auf Einholung eines

Zweitgutachtens wies das JuWe ab (Dispositivziffer I).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob Rechtsanwalt B im Namen von A am

9.

Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und

beantragte Verzicht auf die Anordnung einer elektrokonvulsiven Therapie,

eventualiter die Anordnung einer Zweitbegutachtung. Die Direktion der Justiz

und des Innern wies den Rekurs und den Eventualantrag mit Verfügung vom

5.

Juli 2022 ab (Dispositivziffer I). Sie gewährte A die

unentgeltliche Prozessführung und nahm die Verfahrenskosten einstweilen auf die

Staatskasse (Dispositivziffern II+III). Eine Parteientschädigung sprach sie ihm

nicht zu (Dispositivziffer IV). Zudem bestellte und entschädigte sie Rechtsanwalt B

als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffern V+VI).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 7. Juli 2022 gelangte Rechtsanwalt B im Namen von A an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli

2022, den Verzicht auf die Anordnung einer elektrokonvulsiven Therapie,

eventualiter die Anordnung einer Zweitbegutachtung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und seine Einsetzung als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

B. Die Direktion

der Justiz und des Innern beantragte unter Verzicht auf Vernehmlassung am

14.

Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das JuWe beantragte am 26. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit

Schreiben vom 14. September 2022 informierte Rechtsanwalt B das

Verwaltungsgericht, dass ihn A angerufen und ihm mitgeteilt habe, nunmehr die

elektrokonvulsive Therapie zu wollen. Als medizinischer Laie könne er allerdings

nicht beurteilen, ob sein Mandant bei dieser Instruktion urteilsfähig gewesen

sei. Er stelle deshalb den Verfahrensantrag, ergänzend vom Gutachter PD Dr. med. D die

Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Einwilligung für eine elektrokonvulsive

Therapie abklären zu lassen. Das JuWe nahm dazu am 26. September 2022

Stellung und beantragte die Gutheissung des Verfahrensantrags. Am 3. Oktober

2022.

(Poststempel) erklärte Rechtsanwalt B Verzicht auf weitere

Vernehmlassung und reichte eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall betrifft den Justizvollzug und

ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb er vom Einzelrichter zu entscheiden

ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Das ZSFT Rheinau

hatte in seinem Antrag an den Beschwerdegegner ausgeführt, beim

Beschwerdeführer von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auszugehen,

die mit Beeinträchtigungserleben, Wahnideen, akustischen und visuellen

Trugwahrnehmungen und damit zusammenhängender Angespanntheit, Agitiertheit und

katatonen Erregungszuständen sowie mit einer Bewusstseinseinengung einhergehe.

Die Erkrankung des Beschwerdeführers habe in der Vergangenheit wiederholt zu

fremdaggressiven Übergriffen auf Personal mit körperlichen Verletzungen

geführt. Aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit und der raptusartigen, nicht

vorhersehbaren Übergriffe habe er die meiste Zeit in Isolation mit zusätzlicher

notwendiger mobiler Fixation verbracht. Das Behandlungs- und Betreuungsteam des

ZSFT Rheinau stosse an Grenzen und das Erreichen von Behandlungszielen sei

nicht möglich. Die verordnete Medikation habe auch in Höchstdosierung zu keiner

relevanten psychopathologischen Besserung des Zustandsbilds geführt. Nachdem

der Beschwerdeführer im Jahre 2020 anfänglich in die Elektrokonvulsionstherapie

eingewilligt habe, sei der Therapieversuch aufgrund einer plötzlichen

Verweigerungshaltung vor Ort gescheitert. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich

der notwendigen Behandlungsmassnahme nicht urteilsfähig. Im Hinblick auf das

Patientenwohl und die Erreichung von Zielen im Rahmen des Massnahmevollzugs

erachte das ZSFT die Elektrokonvulsionstherapie als notwendige

Behandlungsoption.

2.2

Der

Beschwerdegegner würdigte in seiner Verfügung die Ergebnisse des von ihm in

Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens von PD Dr. med. D, der die Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie

als medizinisch indiziertes Mittel der Wahl empfohlen hatte. Dabei erwog der

Beschwerdegegner, dass sich die Elektrokonvulsionstherapie in den Rahmen der im

Strafurteil vorgezeichneten Behandlung einfüge, und er erachtete Art. 59

StGB als taugliche Grundlage für deren Anordnung als medizinische

Zwangstherapie.

2.3

Auch die

Vorinstanz erwog, dass Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage

für die Anordnung einer Zwangsmedikation durch die Vollzugsbehörde bilde und

diese Rechtsprechung gleichermassen Geltung für die Anordnung einer Elektrokonvulsionstherapie

beanspruche. Eine solche sei als erfolgsversprechend und verhältnismässig zu

beurteilen.

3.

3.1

Eine

medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche

Freiheit im Sinn der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) dar und betrifft die Menschenwürde

gemäss Art. 7 BV zentral. Als schwerer Eingriff in die genannten

verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach Art. 36

BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss

durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter

gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf

der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 130 I 16 E. 3

mit Hinweisen). Nichts anderes muss bei einer nicht medikamentösen

Zwangsbehandlung mittels elektrischer Impulse (dazu unten E. 4.3) gelten.

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Zwangsmedikation keine

eigenständige Freiheitsbeschränkung dar, die vom Strafgericht neben der

stationären therapeutischen Massnahme speziell angeordnet werden müsste (BGr, 6. April

2017, 6B_963/2016, E. 1.2). Auch wenn der Richter im Strafurteil lediglich

die Art der angeordneten Massnahme bezeichnet, so ergeben sich aus den

Erwägungen und den medizinischen Untersuchungen, auf welche diese Bezug nehmen,

der konkrete Zweck der Massnahme und die näheren Umstände der Behandlung (BGE 130 IV 49 E. 3.2). Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest,

dass zur Behandlung des Täters eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten

unumgänglich ist, wird der Strafrichter dies – zumindest in den

Urteilserwägungen – ausdrücklich festhalten. Es ist aber auch denkbar, dass

sich die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erst im Verlauf des Massnahmevollzugs

herausstellt. Diesfalls sind die Vollzugsbehörden für deren Anordnung

zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspricht und sich in den Rahmen

der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist (BGE 130 IV 49

E. 3.3; BGr, 26. Februar 2015, 5A_96/2015, E. 4.1).

3.3

Gegen eine

Abstützung medizinischer Zwangsmassnahmen auf Art. 59 StGB spricht, dass schwerwiegende

Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Art. 36

Abs. 1 Satz 2 BV) und darin einer hinreichend bestimmten Grundlage

bedürfen (Astrid Epiney in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney

[Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung [BV], Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 36

N. 35 f.). Diesen Anforderungen wird Art. 59 StGB nicht gerecht (Marianne

Heer/Elmar Habermeyer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2018, Art. 59 N. 84-86).

Im Kanton Zürich besteht indessen mit dem Patientinnen- und Patientengesetz vom

5.

April 2004 (PatientenG; LS 813.13) eine ausreichende

formell-gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlungen (vgl. OGr, 23. April

2019, PA190012-O/U, E. 2.1). Der 3. Abschnitt des PatientenG, der Regeln

zu Zwangsbehandlungen enthält, gilt auch für Institutionen des Justizvollzugs (§ 1 Abs. 2 PatientenG). Gemäss § 24 Abs. 1 lit. b PatientenG

sind freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbehandlungen nach diesem

Gesetz gegen den Willen der Patientinnen und Patienten bei Personen im Straf-

oder Massnahmevollzug zulässig. § 26 Abs. 1 PatientenG enthält eine

gesetzliche Grundlage für zwangsweise Behandlungen von körperlichen und

psychischen Krankheiten in Notsituationen, um eine ernsthafte und unmittelbare

Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Personen oder von

Dritten abzuwenden. Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann gestützt

auf § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG durchgeführt werden, wenn dies

nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige

persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann.

Eine unmittelbare Gefahr ist in dieser Konstellation nicht vorausgesetzt (OGr,

23.

April 2019, PA190012-O/U, E. 2.3). § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG erlaubt die länger dauernde Behandlung, wenn damit eine ernsthafte

und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet

werden kann.

3.4

Zuständig

für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach dem PatientenG sind die

verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsituationen bis zu deren

Eintreffen das zuständige Fachpersonal (§ 27 Abs. 1 PatientenG). Für

das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) sowie des

Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012

(EG KESR; LS 232.3) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den

Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss

anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Der Rechtsweg gegen die ärztliche

Dispositiv

Anordnung führt demnach in erster Instanz ans Einzelgericht des

Bezirksgerichts; gegen dessen Entscheid kann sodann Beschwerde an das

Obergericht geführt werden (vgl. § 62 und 64 EG KESR). Dieser spezial-gesetzlich

vorgesehene Instanzenzug ermöglicht – im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen –

rasch(er)en Rechtsschutz.

4.

4.1 Der

Beschwerdegegner wäre nach der dargestellten Ordnung nur für die Anordnung

einer medizinischen Zwangsbehandlung zuständig, wenn diese im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung innerhalb des vom Strafurteil

vorgezeichneten Rahmens läge und mithin lediglich als Vollzug desselben zu

betrachten wäre (oben E. 3.2). Für eine Zuständigkeit der Vollzugsbehörde

zur Anordnung von medizinischen Zwangsbehandlungen, die ausserhalb des Rahmens

der im Strafurteil angeordneten Behandlung liegen, vermag Art. 59 StGB

hingegen von vornherein keine taugliche gesetzliche Grundlage darzustellen. Im

Kanton Zürich besteht im Übrigen ohnehin kein Bedarf, die Anordnung

medizinischer Zwangsbehandlungen – jedenfalls ausserhalb des vom Strafurteil

vorgegebenen Rahmens – unmittelbar auf das StGB abzustützen, ermöglicht die

kantonale Patientengesetzgebung doch die Anordnung von Zwangsbehandlungen, wenn

solche notwendig sind, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die

Gesundheit oder das Leben von Personen abzuwenden. So bildet § 26 Abs. 2 PatientenG etwa eine taugliche Grundlage für die Anordnung einer medikamentösen

Zwangsbehandlung einer an chronischer Schizophrenie leidenden Person (vgl. BGr,

22. September 2015, 6B_824/2015, E. 2).

4.2 Im

Strafurteil vom 29. August 2019 hatte das Bezirksgericht Zürich erwogen,

dass der Beschwerdeführer aufgrund einer gutachterlich diagnostizierten

paranoiden Schizophrenie massnahmebedürftig sei. In seinem Gutachten habe med. pract. E darauf

hingewiesen, dass schizophrene Erkrankungen durch Medikamente, Psychoedukation

und sozialpsychiatrische Massnahmen (Etablierung einer geeigneten Wohnform und

Tagesstrukturierung) grundsätzlich gut behandelbar seien. Aufgrund des sehr

engen Zusammenhangs der paranoiden Schizophrenie mit den begangenen Straftaten

stehe beim Beschwerdeführer eine suffiziente Behandlung der Störung ganz klar

gegenüber deliktorientierten Behandlungsmethoden im Vordergrund (Urteil vom 29. August

2019, S. 83). Im stationären Massnahmesetting bestünde nach Einschätzung

des Gutachters die Möglichkeit, mit ausreichend Geduld und falls notwendig mit

Hilfe der Anordnung einer Zwangsmedikation eine anhaltende Verbesserung des

psychischen Zustands zu erreichen (Urteil vom 29. August 2019, S. 84).

Das Bezirksgericht hatte demzufolge die Möglichkeit einer Zwangsmedikation in

Betracht gezogen. Die später von PD Dr. med. D im Gutachten vom Januar 2022 erkannte

weitgehende pharmakologische Behandlungsresistenz war damals hingegen noch

nicht thematisiert worden. Entsprechend findet sich im Strafurteil kein Hinweis

auf die Möglichkeit einer Behandlung der psychischen Störung des

Beschwerdeführers mit einer elektrokonvulsiven Therapie.

4.3 Die

Elektrokonvulsionstherapie ist eine Methode zur Behandlung psychiatrischer Krankheitsbilder

mittels elektrischer Reizung des Gehirns, wobei unter intensivmedizinischen

Bedingungen in Kurznarkose und unter Muskelrelaxation behandelt wird. Zwei Elektroden

werden am Kopf des Patienten platziert und mit Kurzpulsströmen wird ein für den

Patienten aufgrund der Muskelrelaxation nicht spürbarer, generalisierter

epileptischer Anfall von mindestens 25 bis 30 Sekunden Dauer induziert,

der zu erheblichen neurochemischen Folgewirkungen im Gehirn führt, z. B. endokrinologischen

Veränderungen, Steigerung der Affinität von Neurotransmittern zu ihren

Rezeptoren sowie Veränderung der Rezeptorendichte in bestimmten Arealen des

Gehirns (Pschyrembel Online, www.pschyrembel.de > Neurologie, Psychiatrie,

Psychotherapie > Psychiatrie > Psychiatrisch-psychotherapeutische

Interventionen > Elektrokrampftherapie). Eine solche Verabreichung

elektrischer Reize liegt klarerweise ausserhalb des durch die Erwägungen des

Strafgerichts bei der Anordnung der stationären Massnahme gesteckten Rahmens,

welcher – wenn überhaupt – höchstens eine zwangsweise Verabreichung von

Medikamenten umfasste. Der Beschwerdegegner durfte die ausserhalb der vom

Strafurteil vorgezeichneten Behandlung liegende elektrokonvulsive Therapie

demzufolge nicht gestützt auf Art. 59 StGB bzw. das Strafurteil anordnen. § 26 PatientenG scheidet als mögliche Grundlage der angefochtenen Verfügung aus, weil

der Beschwerdegegner für die Anordnung von Zwangsbehandlungen nach diesem

Gesetz nicht zuständig ist.

4.4 Die angefochtene

Verfügung erweist sich demnach als rechtswidrig und ist aufzuheben. Eine

Beurteilung, ob eine Anordnung der genannten Therapie gestützt auf § 26 PatientenG in Betracht fiele, kann nicht im verwaltungsrechtlichen

Instanzenzug, sondern nur durch die gemäss § 27 PatientenG dazu berufenen

Instanzen erfolgen (oben E. 3.4).

5.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich im vorliegenden

Verfahren Weiterungen zur vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerdeführer bei der jüngsten Instruktion,

wonach er nunmehr der elektrokonvulsiven Therapie zustimme, urteilsfähig war. Im

Fall einer wirksamen Einwilligung des Beschwerdeführers zur

Elektrokonvulsionstherapie bestünde keine Veranlassung für deren zwangsweise

Anordnung nach Massgabe des Patientengesetzes, diesbezügliche Zweifel wären

aber gegebenenfalls in ebendiesem Verfahren auszuräumen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG wird damit

gegenstandslos.

6.2 Dem

Beschwerdeführer steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist direkt an den Rechtsbeistand auszuzahlen (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 45). Nach

der verwaltungsgerichtlichen Praxis erübrigt sich damit eine Behandlung des von

einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrücklich bloss eventualiter gestellten

Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 VRG (VGr,

28. Juli 2021, VB.2021.00418, E. 4 mit Hinweis).

6.3 Im Betrag

der nunmehr für das Rekursverfahren unter Anrechnung an die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands zugesprochenen Parteientschädigung reduziert

sich die Nachzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Dispositivziffern I,

III und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

5. Juli 2022 sowie Dispositivziffern II und III der Verfügung des Amts für

Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 13. April 2022 werden

aufgehoben.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem

Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zugesprochen, welche an die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer VI der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 5. Juli 2022 anzurechnen ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt und das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (pauschal, inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen an Rechtsanwalt B.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) die Oberstaatsanwaltschaft;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).