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Entscheid

VB.2022.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00420

7. November 2022Deutsch17 min

(URT.2022.24082)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00420

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Beschwerdeführende

2 und 3 vertreten durch

den

Beschwerdeführer 1

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger.

Er reiste am 31. Mai 2006 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um

Asyl. Am 16. Oktober 2006 heiratete A eine Schweizer Bürgerin, woraufhin

ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2009 wurde die Ehe geschieden.

B.

Am 16. Oktober 2009 heiratete A die damals in der

Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige A, geboren 1990; sie verfügt

heute (auch) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. In der Folge erhielt A

erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen Sohn B (geboren 2010)

und Tochter C (geboren 2016) hervor, welche wie ihre Mutter die Schweizer

Staatsbürgerschaft besitzen.

C.

Das Migrationsamt ermahnte A mehrfach wegen seines

Sozialhilfebezugs bzw. wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen.

Mit Verfügungen vom 30. November 2015 und vom 28. März 2017 wurde er

verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung angedroht.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A vom 26. September 2017 um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einen

dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

25. März 2019 gut und wies das Migrationsamt an, die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern; gleichzeitig verwarnte sie diesen

(erneut).

D.

Nachdem die Kantonspolizei dem Migrationsamt einen

Vorfall häuslicher Gewalt vom 8. November 2020 rapportiert hatte, teilten

die Eheleute A/B diesem übereinstimmend ihren Trennungswillen mit. Mit

Verfügung vom 9. August 2021 widerrief das Migrationsamt die bis am

15. Oktober 2021 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab.

III.

Am 7. Juli 2022 liessen A, B und C Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2022 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden

aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese

wurde fristgerecht bezahlt

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli 2022

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Da die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers 1 bereits während Hängigkeit des vorinstanzlichen

Verfahrens ablief, geht es nicht mehr um den Widerruf, sondern um die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers 1 mit A

mehr als drei Jahre gedauert hat. Die zeitlichen Voraussetzungen eines

nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

Dispositiv

AIG sind demnach erfüllt. Dem Beschwerdeführer 1 kommt somit

grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu,

sofern er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt. Massgeblich

für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration

vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der

noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018,

2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien. In Art. 77a ff.

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Integrationskriterien

präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1

lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person

gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person insbesondere

dann am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen und Vermögen deckt.

An eine erfolgreiche Integration dürfen

praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor,

wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten

kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war.

Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von

vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren

Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand allein, dass eine

ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und

keine Sozialhilfe bezog, nicht auf eine erfolgreiche Integration schliessen

(BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020,

2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je

mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und

positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00767, E. 2.3).

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer 1 ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Insbesondere wurde er mit Strafbefehl vom 9. November 2020 von

der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung gegen seine Ehefrau, Fahrens

in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens

ohne Berechtigung sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen (zu je Fr. 30.-) und einer Busse von Fr. 200.-

belegt. Der Drohung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer 1

schrieb in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2020 seiner Ehefrau

mehrere Nachrichten auf WhatsApp, "in welchen er sinngemäss fragte, ob sie

den Sarg bereitgemacht habe und mit welcher männlichen Person sie

schreibe". Was die weiteren erwähnten Delikte betrifft, so geht aus dem

Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 29. August 2020

mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,71 mg/L ein

Fahrzeug lenkte. Dabei habe er für die Fahrt einen Personenwagen verwendet, ohne

dessen Halter davor darüber in Kenntnis zu setzen; schliesslich sei sein

Führerausweis auf Probe bereits am 22. Juni 2012 annulliert worden, sodass

dem Beschwerdeführer 1 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien ab

diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit untersagt war.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

6. Mai 2014 war der Beschwerdeführer 1 davor bereits wegen einer

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 18 km/h und Fahrens mit

verfallenem Führerausweis auf Probe mit einer bedingten Geldstrafe von

20 Tagessätzen (zu je Fr. 80.-) und einer Busse von Fr. 400.-

bestraft worden.

2.4.2

In betreibungsrechtlicher Hinsicht waren gegen den Beschwerdeführer 1

am 21. April 2021 insgesamt 30 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.-

verzeichnet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass zwei Verlustscheine

auf demselben Rechtsgrund basierten. Es handle sich dabei um ein Darlehen der F AG

von rund Fr. 20'000.-. Die Höhe der Schulden sei vor diesem Hintergrund zu

relativeren. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt

zu werden. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung der

Integrationskriterien (vorn, E. 2.3 Abs. 2) ist nicht von

entscheidender Bedeutung, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 Fr. 50'000.-

oder Fr. 70'000.- beträgt.

Mit Blick auf die

Mutwilligkeit der Verschuldung ist zu berücksichtigen, dass drei Verlustscheine

auf Betreibungen durch das Statthalter- bzw. Stadtrichteramt und die zentrale

Inkassostelle der Gerichte zurückgehen. Diese Schulden entstanden aufgrund der

vom Beschwerdeführer 1 erwirkten Strafen bzw. Bussen und sind folglich als

selbstverschuldet zu qualifizieren (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2). Die weiteren Verlustscheine gehen

insbesondere auf Steuerschulden und Betreibungen von Versicherungen und der SBB

zurück. Mit Blick auf den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers 1 und

seiner Familie (dazu sogleich, E. 2.4.3), hätte der

Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage sein müssen, seinen Lebensunterhalt

zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGr, 27. Oktober

2021, 2C_134/2021, E. 2.5.1 f. – 26. Februar 2020, 2C_928/2019,

E. 4.2.2; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462,

E. 3.2 Abs. 1). Die Beschwerdeführenden räumen denn auch ausdrücklich

ein, dass Schulden im Umfang von "knapp CHF 35'000.00 als

selbstverschuldet betrachtet werden können". Schliesslich sind – trotz des

Umstands, dass er mehrfach vom Beschwerdegegner (auch) wegen Nichterfüllens

seiner finanziellen Verpflichtungen ermahnt bzw. verwarnt worden war – keine

Bemühungen des Beschwerdeführers 1 zur Schuldensanierung ersichtlich.

2.4.3 Mit Blick

auf die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am Wirtschaftsleben ist

zunächst auf seinen Sozialhilfebezug einzugehen. Seine

Familie und er wurden zwischen dem 1. September 2013 und dem

31. Dezember 2020 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 369'821.70 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 vermochte

demnach während mehrerer Jahre nie ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.

Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (gewesen) wäre, in einem

Vollzeitpensum zu arbeiten, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus

den Akten hervor. Zu seinen Gunsten ist in diesem Kontext zu berücksichtigen,

dass er seit seiner Einreise mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachging,

wenngleich meist in einem Teilzeitpensum.

Auch in der

jüngeren Vergangenheit hatte der Beschwerdeführer 1 immer wieder

Arbeitsstellen inne: So arbeitete er vom 1. Juni bis Ende November 2019

mit einem Pensum von 60 % als "Kochhilfe" beim Restaurant G

in H. Danach war er – soweit ersichtlich – während mehrerer

Monate arbeitslos. Per 15. Juni 2020 trat er eine 50 %-Stelle als

"Pizzaiolo/Koch" beim "Pizzakurier I" an. Auch mit

diesen Stellen vermochte sich der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht von der

Sozialhilfe zu lösen.

Gemäss

Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer 1 seit Ende 2020 Inhaber eines

Gastronomiebetriebs, der "Pizzeria J" in K. Soweit ersichtlich

verfügt der Beschwerdeführer 1 aber bereits seit dem 4. Februar 2022

über kein (gültiges) Wirtepatent mehr. Ausserdem wurde der Mietvertrag für die

Räumlichkeiten der Pizzeria durch den Vermieter infolge Zahlungsverzugs per

April 2022 gekündigt. Ob der Beschwerdeführer 1 derzeit einer

(selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nachgeht, lässt sich

aufgrund der Akten nicht beurteilen.

2.4.4 Mit Blick auf die sprachliche

Integration des Beschwerdeführers 1 ist zu berücksichtigen, dass mehrere

polizeiliche Einvernahmen auf Deutsch geführt wurden und er keine Übersetzung

benötigte. Es ist somit vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, dass er

(derzeit) keinen Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d

VZAE beibringen kann. Seine Kenntnisse sind gemäss den Akten genügend.

2.5 Insgesamt

kann dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Gesamtwürdigung der

vorgenannten Indikatoren keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er

hat, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, während mehrerer

Jahre Sozialhilfe bezogen und während dieser Zeit nie ein existenzsicherndes

Einkommen zu erwirtschaften vermocht. Ausserdem hat er (mutwillig) Schulden in

nicht unerheblichem Umfang angehäuft und ist überdies mehrfach strafrechtlich

in Erscheinung getreten. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf die Beziehung zu den

Beschwerdeführenden 2 und 3, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft

besitzen. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu

einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben. Es ist

jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst

verfassungs- und konventionskonform anzuwenden. Das persönliche Interesse eines

ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse

an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn

zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit

gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver sowie

wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende

Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung

ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu

tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können

(zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021,

E. 5.2).

3.2 Die

Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht.

Der Beschwerdeführer 1 verweist in dieser Hinsicht auf ein Schreiben von A

vom Juli 2022. Darin führt sie aus, dass der Beschwerdeführer 1 zu seinen

Kindern eine innige Beziehung habe und diese regelmässig betreue. Wie sich im

Folgenden zeigt, braucht nicht beurteilt zu werden, ob darauf gestützt von

einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht ausgegangen werden kann oder

nicht. Denn hier fehlt es an sämtlichen anderen Kriterien, die einen

nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Vor diesem

Hintergrund kann auch davon abgesehen werden, A zur Beziehung des

Beschwerdeführers 1 zu seinen beiden Kindern zu befragen.

Mit Blick auf die geforderte enge Beziehung in

wirtschaftlicher Sicht geht aus den Akten hervor, dass der

Beschwerdeführer 1 die monatlichen Unterhaltsbeiträge für seine Kinder

zwischen März 2021 und mindestens Juli 2022 nicht bezahlt hat. Dass er diese

seither tatsächlich bezahlt hätte, wie in der Beschwerde in Aussicht gestellt

wurde, ist (weiterhin) nicht erstellt. Soweit ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer 1

somit seit der Trennung von seiner Ehefrau (Ende Oktober bzw. Anfang November

2020) finanziell nicht am Unterhalt für seine beiden Kinder beteiligt, obwohl

er – gemäss eigenen Angaben – zumindest bei Beschwerdeeinreichung über ein

ausreichendes Einkommen dazu verfügte. Somit liegt keine enge Beziehung in

wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen

Kindern vor (vgl. BGE 144 I 91 [= Pra. 108 [2019] Nr. 11]

E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Des Weiteren kann mit Blick auf die

Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit und die Schulden des

Beschwerdeführers 1 auch nicht angenommen werden, dass er sich

"einwandfrei" im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung verhalten hat. Sodann ist die Distanz zwischen der Schweiz und

der Türkei nicht derart gross, dass der Beschwerdeführer 1 die Beziehung

zu seinen Kindern bei einer Ausreise praktisch nicht mehr aufrechterhalten

könnte. Mit Blick auf das Kindeswohl ist schliesslich zu beachten, dass die

Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits seit der Trennung ihrer Eltern

bei ihrer Mutter leben und sie damit weiterhin unter den gewohnten

Lebensbedingungen und in vertrautem Umfeld aufwachsen können.

3.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die soziale

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 in der Türkei nicht gefährdet

erscheint und auch in dieser Hinsicht kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben (vgl. hierzu auch

sogleich, E. 5.2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer 1 verweist auf seinen rund 16-jährigen

Aufenthalt in der Schweiz und in diesem Zusammenhang auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht

auf Achtung des Privatlebens.

4.2 Art. 8

EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob das

durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privatleben

tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils

im Einzelfall zu bestimmen. Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130

II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine

erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto

enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft

hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders

verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

4.3 Wie bereits dargelegt (vorn, E. 2.4 f.), hat der

Beschwerdeführer 1 sich nicht erfolgreich integriert. Somit kann er trotz

seiner bisherigen Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Es

braucht demnach – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht geprüft zu

werden, ob der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund gesetzt hat.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer 1 hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht

einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die

Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der

allgemeinen Zulas­sungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach

pflichtgemässem Ermessen zu prüfen. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer 1 verbrachte die

prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und besuchte dort

während acht Jahren die Grundschule; eine Berufslehre hat er keine absolviert.

In der Türkei hatte er verschiedene Gelegenheitsjobs, etwa auf dem Bau. Im

Zeitpunkt seiner Ausreise war er rund 23 Jahre alt. Dort leben drei seiner

Geschwister sowie "diverse" Cousins sowie Cousinen des Beschwerdeführers 1.

Gemäss eigenen Angaben reiste er fast jedes Jahr – gemeinsam mit seiner Familie

– für zwei bis drei Wochen in die Türkei.

In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer 1 zwar seit

rund 16 Jahren. Er vermochte sich hier jedoch – wie aufgezeigt – nicht

erfolgreich zu integrieren. Eine Rückkehr in die Türkei ist für den

Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner bisherigen Aufenthaltsdauer in der

Schweiz zwar mit einer gewissen Härte verbunden, aber dennoch zumutbar. Insgesamt

ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht

rechtsfehlerhaft.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und ist ihm eine

Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.