VB.2022.00420
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00420
7. November 2022Deutsch17 min
(URT.2022.24082)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00420
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende
2 und 3 vertreten durch
den
Beschwerdeführer 1
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 31. Mai 2006 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um
Asyl. Am 16. Oktober 2006 heiratete A eine Schweizer Bürgerin, woraufhin
ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2009 wurde die Ehe geschieden.
B.
Am 16. Oktober 2009 heiratete A die damals in der
Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige A, geboren 1990; sie verfügt
heute (auch) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. In der Folge erhielt A
erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen Sohn B (geboren 2010)
und Tochter C (geboren 2016) hervor, welche wie ihre Mutter die Schweizer
Staatsbürgerschaft besitzen.
C.
Das Migrationsamt ermahnte A mehrfach wegen seines
Sozialhilfebezugs bzw. wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen.
Mit Verfügungen vom 30. November 2015 und vom 28. März 2017 wurde er
verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung angedroht.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A vom 26. September 2017 um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einen
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
25. März 2019 gut und wies das Migrationsamt an, die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern; gleichzeitig verwarnte sie diesen
(erneut).
D.
Nachdem die Kantonspolizei dem Migrationsamt einen
Vorfall häuslicher Gewalt vom 8. November 2020 rapportiert hatte, teilten
die Eheleute A/B diesem übereinstimmend ihren Trennungswillen mit. Mit
Verfügung vom 9. August 2021 widerrief das Migrationsamt die bis am
15. Oktober 2021 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab.
III.
Am 7. Juli 2022 liessen A, B und C Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2022 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden
aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese
wurde fristgerecht bezahlt
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli 2022
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Da die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 bereits während Hängigkeit des vorinstanzlichen
Verfahrens ablief, geht es nicht mehr um den Widerruf, sondern um die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1
AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers 1 mit A
mehr als drei Jahre gedauert hat. Die zeitlichen Voraussetzungen eines
nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
Dispositiv
AIG sind demnach erfüllt. Dem Beschwerdeführer 1 kommt somit
grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu,
sofern er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt. Massgeblich
für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration
vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der
noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018,
2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien. In Art. 77a ff.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Integrationskriterien
präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1
lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person
gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person insbesondere
dann am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen und Vermögen deckt.
An eine erfolgreiche Integration dürfen
praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor,
wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war.
Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von
vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren
Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand allein, dass eine
ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und
keine Sozialhilfe bezog, nicht auf eine erfolgreiche Integration schliessen
(BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020,
2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je
mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und
positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_625/2017, E. 2.2.2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00767, E. 2.3).
2.4
2.4.1
Der Beschwerdeführer 1 ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Insbesondere wurde er mit Strafbefehl vom 9. November 2020 von
der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung gegen seine Ehefrau, Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens
ohne Berechtigung sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen (zu je Fr. 30.-) und einer Busse von Fr. 200.-
belegt. Der Drohung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer 1
schrieb in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2020 seiner Ehefrau
mehrere Nachrichten auf WhatsApp, "in welchen er sinngemäss fragte, ob sie
den Sarg bereitgemacht habe und mit welcher männlichen Person sie
schreibe". Was die weiteren erwähnten Delikte betrifft, so geht aus dem
Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 29. August 2020
mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,71 mg/L ein
Fahrzeug lenkte. Dabei habe er für die Fahrt einen Personenwagen verwendet, ohne
dessen Halter davor darüber in Kenntnis zu setzen; schliesslich sei sein
Führerausweis auf Probe bereits am 22. Juni 2012 annulliert worden, sodass
dem Beschwerdeführer 1 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien ab
diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit untersagt war.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
6. Mai 2014 war der Beschwerdeführer 1 davor bereits wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 18 km/h und Fahrens mit
verfallenem Führerausweis auf Probe mit einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen (zu je Fr. 80.-) und einer Busse von Fr. 400.-
bestraft worden.
2.4.2
In betreibungsrechtlicher Hinsicht waren gegen den Beschwerdeführer 1
am 21. April 2021 insgesamt 30 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.-
verzeichnet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass zwei Verlustscheine
auf demselben Rechtsgrund basierten. Es handle sich dabei um ein Darlehen der F AG
von rund Fr. 20'000.-. Die Höhe der Schulden sei vor diesem Hintergrund zu
relativeren. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt
zu werden. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung der
Integrationskriterien (vorn, E. 2.3 Abs. 2) ist nicht von
entscheidender Bedeutung, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 Fr. 50'000.-
oder Fr. 70'000.- beträgt.
Mit Blick auf die
Mutwilligkeit der Verschuldung ist zu berücksichtigen, dass drei Verlustscheine
auf Betreibungen durch das Statthalter- bzw. Stadtrichteramt und die zentrale
Inkassostelle der Gerichte zurückgehen. Diese Schulden entstanden aufgrund der
vom Beschwerdeführer 1 erwirkten Strafen bzw. Bussen und sind folglich als
selbstverschuldet zu qualifizieren (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2). Die weiteren Verlustscheine gehen
insbesondere auf Steuerschulden und Betreibungen von Versicherungen und der SBB
zurück. Mit Blick auf den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers 1 und
seiner Familie (dazu sogleich, E. 2.4.3), hätte der
Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage sein müssen, seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGr, 27. Oktober
2021, 2C_134/2021, E. 2.5.1 f. – 26. Februar 2020, 2C_928/2019,
E. 4.2.2; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462,
E. 3.2 Abs. 1). Die Beschwerdeführenden räumen denn auch ausdrücklich
ein, dass Schulden im Umfang von "knapp CHF 35'000.00 als
selbstverschuldet betrachtet werden können". Schliesslich sind – trotz des
Umstands, dass er mehrfach vom Beschwerdegegner (auch) wegen Nichterfüllens
seiner finanziellen Verpflichtungen ermahnt bzw. verwarnt worden war – keine
Bemühungen des Beschwerdeführers 1 zur Schuldensanierung ersichtlich.
2.4.3 Mit Blick
auf die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am Wirtschaftsleben ist
zunächst auf seinen Sozialhilfebezug einzugehen. Seine
Familie und er wurden zwischen dem 1. September 2013 und dem
31. Dezember 2020 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 369'821.70 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 vermochte
demnach während mehrerer Jahre nie ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.
Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (gewesen) wäre, in einem
Vollzeitpensum zu arbeiten, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus
den Akten hervor. Zu seinen Gunsten ist in diesem Kontext zu berücksichtigen,
dass er seit seiner Einreise mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachging,
wenngleich meist in einem Teilzeitpensum.
Auch in der
jüngeren Vergangenheit hatte der Beschwerdeführer 1 immer wieder
Arbeitsstellen inne: So arbeitete er vom 1. Juni bis Ende November 2019
mit einem Pensum von 60 % als "Kochhilfe" beim Restaurant G
in H. Danach war er – soweit ersichtlich – während mehrerer
Monate arbeitslos. Per 15. Juni 2020 trat er eine 50 %-Stelle als
"Pizzaiolo/Koch" beim "Pizzakurier I" an. Auch mit
diesen Stellen vermochte sich der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht von der
Sozialhilfe zu lösen.
Gemäss
Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer 1 seit Ende 2020 Inhaber eines
Gastronomiebetriebs, der "Pizzeria J" in K. Soweit ersichtlich
verfügt der Beschwerdeführer 1 aber bereits seit dem 4. Februar 2022
über kein (gültiges) Wirtepatent mehr. Ausserdem wurde der Mietvertrag für die
Räumlichkeiten der Pizzeria durch den Vermieter infolge Zahlungsverzugs per
April 2022 gekündigt. Ob der Beschwerdeführer 1 derzeit einer
(selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nachgeht, lässt sich
aufgrund der Akten nicht beurteilen.
2.4.4 Mit Blick auf die sprachliche
Integration des Beschwerdeführers 1 ist zu berücksichtigen, dass mehrere
polizeiliche Einvernahmen auf Deutsch geführt wurden und er keine Übersetzung
benötigte. Es ist somit vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, dass er
(derzeit) keinen Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d
VZAE beibringen kann. Seine Kenntnisse sind gemäss den Akten genügend.
2.5 Insgesamt
kann dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Gesamtwürdigung der
vorgenannten Indikatoren keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er
hat, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, während mehrerer
Jahre Sozialhilfe bezogen und während dieser Zeit nie ein existenzsicherndes
Einkommen zu erwirtschaften vermocht. Ausserdem hat er (mutwillig) Schulden in
nicht unerheblichem Umfang angehäuft und ist überdies mehrfach strafrechtlich
in Erscheinung getreten. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf die Beziehung zu den
Beschwerdeführenden 2 und 3, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft
besitzen. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu
einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben. Es ist
jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst
verfassungs- und konventionskonform anzuwenden. Das persönliche Interesse eines
ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse
an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn
zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit
gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver sowie
wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende
Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung
ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu
tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können
(zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021,
E. 5.2).
3.2 Die
Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht.
Der Beschwerdeführer 1 verweist in dieser Hinsicht auf ein Schreiben von A
vom Juli 2022. Darin führt sie aus, dass der Beschwerdeführer 1 zu seinen
Kindern eine innige Beziehung habe und diese regelmässig betreue. Wie sich im
Folgenden zeigt, braucht nicht beurteilt zu werden, ob darauf gestützt von
einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht ausgegangen werden kann oder
nicht. Denn hier fehlt es an sämtlichen anderen Kriterien, die einen
nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Vor diesem
Hintergrund kann auch davon abgesehen werden, A zur Beziehung des
Beschwerdeführers 1 zu seinen beiden Kindern zu befragen.
Mit Blick auf die geforderte enge Beziehung in
wirtschaftlicher Sicht geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer 1 die monatlichen Unterhaltsbeiträge für seine Kinder
zwischen März 2021 und mindestens Juli 2022 nicht bezahlt hat. Dass er diese
seither tatsächlich bezahlt hätte, wie in der Beschwerde in Aussicht gestellt
wurde, ist (weiterhin) nicht erstellt. Soweit ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer 1
somit seit der Trennung von seiner Ehefrau (Ende Oktober bzw. Anfang November
2020) finanziell nicht am Unterhalt für seine beiden Kinder beteiligt, obwohl
er – gemäss eigenen Angaben – zumindest bei Beschwerdeeinreichung über ein
ausreichendes Einkommen dazu verfügte. Somit liegt keine enge Beziehung in
wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen
Kindern vor (vgl. BGE 144 I 91 [= Pra. 108 [2019] Nr. 11]
E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Des Weiteren kann mit Blick auf die
Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit und die Schulden des
Beschwerdeführers 1 auch nicht angenommen werden, dass er sich
"einwandfrei" im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verhalten hat. Sodann ist die Distanz zwischen der Schweiz und
der Türkei nicht derart gross, dass der Beschwerdeführer 1 die Beziehung
zu seinen Kindern bei einer Ausreise praktisch nicht mehr aufrechterhalten
könnte. Mit Blick auf das Kindeswohl ist schliesslich zu beachten, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits seit der Trennung ihrer Eltern
bei ihrer Mutter leben und sie damit weiterhin unter den gewohnten
Lebensbedingungen und in vertrautem Umfeld aufwachsen können.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 in der Türkei nicht gefährdet
erscheint und auch in dieser Hinsicht kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben (vgl. hierzu auch
sogleich, E. 5.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 1 verweist auf seinen rund 16-jährigen
Aufenthalt in der Schweiz und in diesem Zusammenhang auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht
auf Achtung des Privatlebens.
4.2 Art. 8
EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob das
durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privatleben
tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils
im Einzelfall zu bestimmen. Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130
II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine
erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto
enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft
hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
4.3 Wie bereits dargelegt (vorn, E. 2.4 f.), hat der
Beschwerdeführer 1 sich nicht erfolgreich integriert. Somit kann er trotz
seiner bisherigen Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Es
braucht demnach – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht geprüft zu
werden, ob der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund gesetzt hat.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer 1 hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht
einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die
Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer 1 verbrachte die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und besuchte dort
während acht Jahren die Grundschule; eine Berufslehre hat er keine absolviert.
In der Türkei hatte er verschiedene Gelegenheitsjobs, etwa auf dem Bau. Im
Zeitpunkt seiner Ausreise war er rund 23 Jahre alt. Dort leben drei seiner
Geschwister sowie "diverse" Cousins sowie Cousinen des Beschwerdeführers 1.
Gemäss eigenen Angaben reiste er fast jedes Jahr – gemeinsam mit seiner Familie
– für zwei bis drei Wochen in die Türkei.
In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer 1 zwar seit
rund 16 Jahren. Er vermochte sich hier jedoch – wie aufgezeigt – nicht
erfolgreich zu integrieren. Eine Rückkehr in die Türkei ist für den
Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner bisherigen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz zwar mit einer gewissen Härte verbunden, aber dennoch zumutbar. Insgesamt
ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht
rechtsfehlerhaft.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und ist ihm eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.