VB.2022.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00421
19. Oktober 2022Deutsch14 min
(URT.2022.24032)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00421
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1981 geborene peruanische Staatsangehörige A reiste
am 12. September 2017 zwecks Absolvierung eines zweijährigen
Masterstudiengangs in … (MAS …) an der Hochschule C in die Schweiz ein,
worauf ihr zunächst im Kanton Schwyz und nach ihrem Umzug in die Stadt D vom
Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung an der Hochschule C
erteilt wurde. Nachdem sich ihr Studiumsabschluss verzögert hatte, verlängerte
das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn einer Ausnahme am 18. August
letztmals bis zum 10. September 2021.
Nach Abschluss des MAS … per Ende Juli 2021 ersuchte A am
3. September 2021 um eine weitere Bewilligungsverlängerung zwecks Absolvierung
der Ausbildung … Hierauf stellte ihr das Migrationsamt am 19. November
2021 die Abweisung ihres Verlängerungsgesuchs in Aussicht, worauf A innert der
ihr hierzu angesetzten Frist einen rekursfähigen Entscheid verlangte.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wies das
Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 31. Januar 2022. Die per Einschreiben versandte Verfügung konnte
in der Folge jedoch nicht zugestellt werden und wurde nach Ablauf der
siebentägigen Abholfrist (24. Dezember 2021) am 27. Dezember 2021 mit
dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Migrationsamt
retourniert.
Mit E-Mail vom 6. März 2022 teilte A dem
Migrationsamt mit, über ihren Vermieter und nach weiteren Abklärungen von der
Existenz des Wegweisungsentscheids erfahren, jedoch weder einen Brief noch eine
Abholungseinladung erhalten zu haben. Hierauf erläuterte ihr das Migrationsamt,
dass eine Zustellung unabhängig vom tatsächlichen Empfang zu fingieren sei und
sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
Erwägungen
II.
Nachdem A mit Schreiben vom 16. März 2022 zunächst
beim Migrationsamt um die Wiederherstellung der Rekursfrist ersucht hatte,
erhob sie am 19. März 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion, verbunden
mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist und einem sinngemässen
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung ihres
Studiums an der Hochschule C.
Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 lehnte die
Sicherheitsdirektion eine Wiederherstellung der Rekursfrist ab und trat auf den
Rekurs zufolge Verspätung nicht ein, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
bis zum 7. September 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Juli 2023 zwecks
Abschlusses ihres Studiums an der Hochschule C. Zudem ersuchte sie um eine
Umtriebsentschädigung und die Anordnung eines Vollzugsstopps.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2022 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und ordnete an, dass während
des Verfahrens alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Richtet sich
die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder
gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen
Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das
Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden,
materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 31. März
2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021,
2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis
auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung
der Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung bzw. des Ausbildungsaufenthalts der
Beschwerdeführerin weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten
noch bilden mussten. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, insoweit
die Beschwerdeführerin um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks
Abschlusses ihres Studiums an der Hochschule C ersucht.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert
30.
Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist
bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist
ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten
Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im Rekursverfahren
keine Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).
2.1.2
Nach Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein
Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im
Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der
Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die
Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt
(sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die
Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei
Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine
Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits
ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO).
2.1.3
Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung ist grundsätzlich zu
vermuten (VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5). Mit
(fristauslösenden) Zustellungen hat eine Partei sodann immer dann zu rechnen,
wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre
Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu
treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia
Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.).
Wird geltend gemacht, dass die Abholungseinladung aus dem Briefkasten entwendet
worden sein könnte, ist dies einerseits durch den betroffenen Adressaten bzw.
die betroffene Adressatin glaubhaft zu machen, zum Beispiel indem ein konkreter
Diebstahl belegt oder frühere Entwendungen dokumentiert werden (vgl. auch VGr,
13.
Mai 2015, VB.2015.00016, E 2.5 in Bezug auf frühere Fehlzustellungen).
Andererseits haben Betroffene gerade bei wiederholten oder regelmässigen
Entwendungen die Pflicht, eine ordnungsgemässe Zustellung durch entsprechende
Massnahmen sicherzustellen, z. B.
mittels einer Postumleitung oder einer frühzeitigen Information der
korrespondierenden Behörden über allfällige Zustellungsschwierigkeiten, damit
alternative Zustellungswege gefunden werden können.
2.1.4
Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,
braucht es keinen zweiten Zustellversuch (zum Ganzen statt vieler VGr, 16. Juni 2016,
VB.2016.00216, E. 2.2 – 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2).
Insbesondere muss auch keine Mitteilung per SMS, E-Mail oder Anruf erfolgen.
Aufgrund des Verweises von § 71 VRG gilt Art. 138 ZPO unmittelbar nur
für das Beschwerdeverfahren. Nach der Rechtsprechung kommt die Zustellfiktion
aber auch im Verwaltungsverfahren zur Anwendung (VGr, 16. Juni 2016,
VB.2016.00216, E. 2.2 – 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2
– 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3; Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 90 mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten,
da diese aufgrund ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw.
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit fristauslösenden Zustellungen habe
rechnen müssen, eine ordnungsgemässe Hinterlegung der Abholungseinladung im
Briefkasten zu vermuten sei und die Beschwerdeführerin einen Diebstahl
derselben nicht belegt habe. Überdies wirft die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin vor, eine ordnungsgemässe Zustellung nicht selbst
sichergestellt zu haben, nachdem es ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit
bereits zu regelmässigen Postdiebstählen gekommen sein soll.
2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass nicht erwiesen sei, dass
eine Abholungseinladung für die migrationsamtliche Verfügung vom 16. Dezember
2021.
in ihrem Briefkasten deponiert und sie in keiner anderen Weise vom
Migrationsamt in der Sache kontaktiert worden sei. Zudem macht sie geltend,
sowohl das Migrationsamt als auch die Polizei wiederholt darauf aufmerksam
gemacht zu haben, dass sie ein Stalker verfolge und auch ihre Post stehle,
weshalb sie bereits im August 2021 bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Wie
sich aus dem eingereichten Polizeirapport und der darin enthaltenen Einvernahme
vom 19. September 2021 erschliesst, äusserte die Beschwerdeführerin
bereits Monate vor dem erfolglosen Zustellungsversuch des Migrationsamts den
Verdacht, dass ihre Post durch einen Stalker entwendet würde. Die Belästigungen
durch den Stalker sollen hierbei bereits im Herbst 2019 ihren Anfang genommen
haben.
2.3
2.3.1
Es ist durch Sendungsverfolgungsnummer und postalischen Vermerk auf dem
zurückgesandten Einschreiben hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin
den migrationsamtlichen Entscheid vom 16. Dezember 2022 nicht innerhalb
der siebentägigen Abholungsfrist abgeholt hatte. Sodann ist nach dargelegter
Praxis ein Fehlverhalten der Post nicht zu vermuten (und wird ein postalisches
Fehlverhalten auch nicht substanziiert behauptet), weshalb davon auszugehen
ist, dass die entsprechende Abholungseinladung korrekt im Briefkasten der
Beschwerdeführerin abgelegt wurde. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die
Abholungseinladung nachträglich aus ihrem Briefkasten entwendet worden sein
könnte und ob eine solche Entwendung der Fingierung einer Zustellung
entgegenstehen würde.
2.3.2
Inwieweit von Betroffenen erwartet werden kann, durch eigene Vorkehren eine
ordnungsgemässe Zustellung sicherzustellen, hängt von verschiedenen Faktoren
ab: Während bei eigenem Fehlverhalten (z. B. eine mangelhafte Beschriftung des
Briefkastens, unterlassene Ummeldung) in aller Regel ohne Weiteres von einer
vorwerfbaren Vereitelung des Zustellversuchs ausgegangen werden kann, ist dies
bei einem Fehlverhalten von Drittpersonen oder Postangestellten weniger
offenkundig (vgl. die unterschiedlichen Konstellationen in VGr, 13. Mai
2015, VB.2015.00016, E. 2.5; VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 4).
Aber auch diesfalls können von Betroffenen zumindest im Wiederholungsfall
zumutbare Massnahmen erwartet werden, damit eine ordnungsgemässe Zustellung
sichergestellt oder zumindest erleichtert werden kann, insbesondere eine
entsprechende Mitteilung an Behörden vor erwarteten fristauslösenden
Zustellungen sowie allenfalls die Umleitung der Post oder Sicherungsmassnahmen
am Briefkasten. Bei Einschreiben besteht überdies die Möglichkeit, sich
Avisierungen per E-Mail oder SMS anzeigen zu lassen (Onlinedienst "Meine
Sendung" der Schweizer Post), wobei gerade bei regelmässigen
Postdiebstählen erwartet werden kann, dass sich Betroffene bei der Post nach
entsprechenden Möglichkeiten erkundigen. Sodann kann erwartet werden, dass sich
Betroffene gegebenenfalls von sich aus bei den Behörden informieren, wenn
erwartete Sendungen ungewöhnlich lange auf sich warten lassen.
2.3.3
Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin ist nicht belegt, dass sie
bereits vor dem erfolglosen Zustellversuch im Dezember 2021 die
Migrationsbehörden auf regelmässig entwendete Postsendungen aufmerksam gemacht
hatte. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass sie sich je um alternative
Zustellungs- oder Avisierungswege bemühte oder hierzu wenigstens Erkundigungen
einholte, um die korrekte Zustellung (fristauslösender) Sendungen
sicherzustellen. So hätte die Beschwerdeführerin sich mit einer Postumleitung
oder der Avisierung eingeschriebener Postsendungen per SMS oder E-Mail leicht
gegen entsprechende Postdiebstähle wappnen können. Inwieweit die
Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf frühere Postdiebstähle bereits glaubhaft
gemacht hat, dass die Abholungseinladung entwendet worden sein könnte, kann
sodann offenbleiben, da sie sich jedenfalls nicht hinreichend darum bemüht
hatte, eine ordnungsgemässe Zustellung sicherzustellen, nachdem ihr die Gefahr
weiterer Postentwendungen offenkundig bewusst war. Gerade die vergangenen
Postentwendungen hätten die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen,
geeignete Massnahmen zu ergreifen, um eine ordnungsgemässe Zustellung zu
ermöglichen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – bis auf ihre Anzeige
bei der Polizei – keinerlei Massnahmen ergriffen hat, deutet darauf hin, dass
sie entweder auch selbst nicht mehr mit weiteren Postentwendungen gerechnet
hatte und eine (erneute) Entwendung deshalb unwahrscheinlich erscheint. Oder
sie nahm billigend in Kauf, dass ihr fristauslösende Verfügungen nicht
ordentlich zugestellt werden können. Überdies ist ihr auch vorzuwerfen, sich
nicht frühzeitig nach dem Stand ihres Verfahrens erkundigt zu haben: Ihre
Aufenthaltsbewilligung war bereits per 10. September 2021 abgelaufen und
die Abweisung des Verlängerungsgesuchs wurde ihr bereits mit Vorentscheid vom
19.
November 2021 angekündigt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 10. Dezember 2021 einen rekursfähigen Entscheid verlangt hatte, musste
sie mit einer zeitnahen Zustellung einer fristauslösenden Verfügung rechnen und
hätte sie sich nach Treu und Glauben nach deren Verbleib erkundigen müssen,
wenn sie aufgrund früherer Postentwendungen tatsächlich mit erneutem
Postdiebstahl zu rechnen hatte. Dies zumal auch bei den vorangegangenen
Bewilligungsverfahren (entgegen gegenteiliger Behauptungen in der
Beschwerdeschrift) von den Bewilligungsbehörden jeweils zeitnah kommuniziert
wurde (wenngleich die letzte Bewilligungsverlängerung sich aufgrund
verschiedener Abklärungen letztlich rund ein Jahr hinzog).
2.3.4
Unter Würdigung all dieser Umstände ist die Vorinstanz in vertretbarer
Weise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend
darum bemüht hatte, eine ordnungsgemässe Zustellung zu ermöglichen, weshalb die
Zustellung auf den Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Freitag, 24. Dezember
2021) zu fingieren und die Rekursfrist am Montag, 24. Januar 2022
abgelaufen ist. Die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin steht im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen sodann auch einer Wiederherstellung der Rekursfrist
gemäss § 12 Abs. 2 VRG entgegen. Der am 16. März 2022 bei der
Post aufgegebene Rekurs wurde damit klar nach Ablauf der Rekursfrist und somit verspätet
eingereicht und die Vorinstanz ist auf den Rekurs deshalb zu Recht nicht
eingetreten.
2.3.5
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der
Beschwerdeführerin im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch bei einer
materiellen Beurteilung ihrer Begehren kaum Erfolgsaussichten gehabt hätte,
nachdem ihr Aufenthalt für ein vorangegangenes (und inzwischen abgeschlossenes)
Masterstudium bereits ausnahmsweise für zwei Jahre verlängert worden war und
sie hier derzeit lediglich (freitags und samstags) ein Teilzeitstudium
absolviert. Wie auch aus dem Bestätigungsschreiben der Hochschule C vom 19. März
2022.
hervorgeht, entsprechen die für den Studiengang der Beschwerdeführerin
vorausgesetzten 65 ECTS-Punkte einem Arbeitspensum von insgesamt 1'950 Stunden
in 21 Monaten bzw. rund 93 Stunden pro Monat, was bei Weitem keinem
Vollzeitpensum entspricht, wie dies gemäss Ziff. 5.1.1.7 der aktuellen
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG) des
Staatssekretariats für Migration (SEM) grundsätzlich vorausgesetzt wird. Die
Beschwerdeführerin musste überdies nach dem Abschluss ihres Masterstudiums und
der ihr letztmals lediglich ausnahmsweise verlängerten Aufenthaltsbewilligung
damit rechnen, dass ihr ein weiterer Ausbildungsaufenthalt in der Schweiz
allenfalls nicht mehr bewilligt würde, weshalb ihre diesbezüglichen
Investitionen auf eigene Gefahr erfolgten. Es kann sodann offenbleiben,
inwieweit ungeachtet der jüngsten und allenfalls auch auf die
Beschwerdeführerin anwendbaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 I 89) auch deren Alter der Verlängerung ihres Ausbildungsaufenthalts
entgegenstehen könnte.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkten
Prozessgegenstands rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine etwas reduzierte
Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 2 in
Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).