VB.2022.00422
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00422
31. Januar 2023Deutsch25 min
(URT.2023.24338)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00422
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende 1
bis 5 vertreten durch RA F,
6. RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1981 geborener
kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. August 2008 in Serbien
die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau G (geboren 1973). Am 15. August
2009 reiste A in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte.
Aus dieser Ehe ging 2012 der Sohn E hervor, welcher über die Niederlassungsbewilligung
verfügt. Im August 2013 trennte sich das Ehepaar. Im Juli 2015 schied das
Bezirksgericht Bülach die Ehe zwischen A und G. Das Bezirksgericht Bülach
beliess E unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug G die Obhut und
räumte A ein Besuchsrecht ein. Nach der Scheidung verlängerte das Migrationsamt
regelmässig die Aufenthaltsbewilligung von A, letztmals mit Gültigkeit bis 14. August
2021.
B. Am 16. Oktober
2015 heiratete A im Kosovo B, eine 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige.
B reiste am 2. November 2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der
Ehe gingen C (geboren 2018) und D (geboren 2020) hervor.
C. A
erwirkte während seines Aufenthalts in der Schweiz zwei Straferkenntnisse wegen
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, wofür er 2017 und 2019 insgesamt mit 100
Tagessätzen und Fr. 700.- Busse bestraft wurde.
D. Das
Migrationsamt verwarnte A am 6. Dezember 2018 wegen seiner
Schuldenwirtschaft, da insgesamt 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.-
gegen ihn vorlagen. Am 20. Oktober 2020 verwarnte ihn das Migrationsamt
erneut wegen der weiter angestiegenen Verschuldung und drohte ihm die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. In der Folge nahm die Verschuldung
von A weiter zu. So lagen am 14. Januar 2022 29 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.- und 6 Pfändungen über rund Fr. 15'000.-
gegen A vor.
E. Gestützt
auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt am 22. Februar 2022 die
Gesuche von A, B, C und D um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 3. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und
setzte A, B, C und D eine Ausreisefrist bis 5. September 2022 an
(Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten wurden A, B C, D und E unter
solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt, jedoch
infolge gewährter Kostenfreiheit auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III).
Rechtsanwältin F wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und
mit Fr. 3'738.60 entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 6. Juli 2022 gelangten A, B, C, D und E an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid "mit Ausnahme von Ziff. IV zur Bestellung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im ersten Teil des ersten Satzes"
aufzuheben und A, B, C und D sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie
in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids sei Rechtsanwältin F
für ihre Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr. 5'752.60 zu entschädigen.
In prozessualer Hinsicht sei A, B, C, D und E die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Juli 2022
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Im September 2022 liessen sich A, B, C, D und E
weiter vernehmen.
Das Verwaltungsgericht eröffnete am 1. November 2022
für die in derselben Rechtsschrift erhobene Beschwerde von Rechtsanwältin F
betreffend Entschädigungshöhe als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das
Rekursverfahren unter der Geschäftsnummer VB.2022.00656 ein eigenes Verfahren
und trennte dieses vom vorliegenden ab.
Am 25. November 2022 lud die Vorsitzende E zur
Kindesanhörung ein. Mit Schreiben vom 29. November 2022 wandte sich der Beistand
von E an das Gericht und bat um Verzicht auf eine Anhörung im vorgesehenen
Rahmen, da E durch eine gerichtliche Anhörung destabilisiert würde. A, B, C, D
und E zogen daraufhin am 1. Dezember 2022 ihren Antrag auf Anhörung von E
zurück. Die Vorsitzende sagte am 2. Dezember 2022 die geplante Anhörung
für den 5. Dezember 2022 ab und forderte beim Beistand einen Bericht ein.
Am 21. Dezember 2022 äusserte der Beistand sich zur Kontakt- und
Besuchsrechtssituation. Am 17. Januar 2023 liessen sich A, B, C, D und E
erneut vernehmen und legten einen Arbeitsvertrag von B vor.
Am 19. Januar 2023 reichte Rechtanwältin F eine
aktualisierte Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist – unter
Vorbehalt des unter E. 1.2 Auszuführendem – auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Ob der Beschwerdeführer 1
vorliegend berechtigt ist, ohne ausdrückliches Einverständnis der Kindsmutter
auch im Namen des Beschwerdeführers 5 Rekurs bzw. Beschwerde zu erheben,
erscheint zweifelhaft (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 2.2
mit Hinweisen), kann jedoch hier insbesondere mangels Nachteils für den Beschwerdeführer 5
offengelassen werden.
2.
Nach Art. 12 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sichern
die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2
KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen
das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar
oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (BGE 147 I 149, E. 3.2).
Nachdem ein ausführlicher Bericht des Beistands von E vorliegt, kann unter den
vorliegenden Umständen auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer 1 erhielt in der Schweiz wegen seiner Ehe mit der in der
Schweiz niedergelassenen Landsfrau G gestützt auf Art. 43 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) eine
Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von G
im Jahr 2015 fiel der entsprechende Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers 1 weg. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 22. Juni
2016.
nach seiner Scheidung um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 23. Juni
2016.
teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 mit, er erfülle
die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb ihm die
Aufenthaltsbewilligung folglich "unter denselben Bedingungen wie bisher"
um ein Jahr verlängert werde. Demzufolge anerkannte der Beschwerdegegner zum
damaligen Zeitpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen nach Art. 50
Abs. 1 AIG erfülle und folglich einen eigenständigen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung habe. Somit verfügt der Beschwerdeführer 1 gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 AIG auch heute noch über einen (selbständigen) Aufenthaltsanspruch
in der Schweiz (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2).
3.2
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht
unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist
unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die
betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn
sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar
2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Davon ist
nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96
Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person
danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch BGr, 20. November 2020,
2C_673/2020, E. 3.1 f.).
Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer
Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn
einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf
rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die
betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.
Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu
berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1
mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer 1 wurde 2018 ausländerrechtlich verwarnt, da
insgesamt 15 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 40'000.- und
vier eingeleitete Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'700.- gegen ihn
vorlagen. In der Folge nahm die Verschuldung des Beschwerdeführers 1
weiter zu. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülach vom 6. Juli
2020.
weist 23 Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 60'000.- und eine
Pfändung in der Höhe von rund Fr. 1'300.- auf. Am 20. Oktober 2020
verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer 1 deshalb erneut. Aus dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülachs vom 14. Januar 2022 ergeben
sich sechs Pfändungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 15'000.- sowie 29
Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 70'000.- gegen den
Beschwerdeführer 1. Da dessen Schulden damit innert 20 Monaten um
rund Fr. 25'000.- anstiegen, sah das Migrationsamt in seiner Verfügung vom
22.
Februar 2022 den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG als erfüllt an. Seit Anfang 2022 hat sich die Verschuldung des
Beschwerdeführers 1 nun jedoch deutlich verringert, insbesondere da ihm
die Bank H seine auf einem Privatkredit beruhende Restschuld in der Höhe
von knapp Fr. 25'000.- per Saldo aller Ansprüche erlassen hat. Im Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts Bülach vom 15. September 2022 sind drei im Herbst 2021
bzw. im Januar 2022 eingeleitete Pfändungen in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 13'000.-
und 29 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 40'000.- registriert.
Damit beträgt die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 gesamthaft Fr. 53'000.-.
Da gesetzlich nicht festgelegt ist, wie hoch die Verschuldung in quantitativer
Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erfüllen (vgl. BGr, 24. Februar
2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen), kommt ein Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 trotz reduzierter
Verschuldung bei Mutwilligkeit grundsätzlich infrage.
3.3.2
Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 seit über zehn
Jahren regelmässig seinen Zahlungspflichten nur ungenügend nachkommt. Er wurde
bereits in den Jahren 2014 und 2017 ermahnt und auf die Folgen seiner fehlenden
Zahlungsmoral hingewiesen. 2018 und 2020 wurde er wegen seiner Verschuldung
auch formell verwarnt. Doch weder die Ermahnungen noch die verfügten
Verwarnungen haben beim Beschwerdeführer 1 eine Verhaltensänderung
bewirkt, denn er wurde auch nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen und bis
in die jüngste Vergangenheit regelmässig neu betrieben. Dass es sich dabei
lediglich um erneute Betreibungen von "alten" Schulden oder von deren
Zinsen handelte, belegen die Beschwerdeführenden, welche zur Mitwirkung
verpflichtet sind, nicht (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.4).
Der Beschwerdeführer 1
arbeitete seit seiner Einreise immer nur kurze Zeit beim gleichen Arbeitgeber
und meist handelte es sich lediglich um befristete Anstellungen im Stundenlohn
sowie bloss zu beschränkten Pensen. Dazwischen war er regelmässig arbeitslos.
Ein Einkommen über dem Existenzminimum zu erwirtschaften, gelang ihm bislang
nicht nachhaltig. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer 1
objektiv gehindert haben, sein Erwerbspotenzial voll auszuschöpfen. Er legt
auch keine Bemühungen dar, eine Festanstellung zu vollem Pensum zu finden.
Weshalb ihn die Lohnpfändungen am Finden einer vollzeitlichen Festanstellung
hindern sollten, ist nicht nachvollziehbar. Folglich ist ihm vorzuwerfen, dass
er auch nach den Verwarnungen nicht ersichtlich darum bemüht war, eine
existenzsichernde Arbeitsstelle zu haben und so für den finanziellen Unterhalt
seiner Familie zu sorgen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Kündigung
einer Arbeitsstelle im September 2021 durch den Beschwerdeführer 1, weil
er den Lohn von über Fr. 5'000.- pro Monat als zu tief erachtete. Ebenso
schreckte der Beschwerdeführer 1 nicht davor zurück, gegenüber Behörden
seine fehlende Vollerwerbstätigkeit und seine Schulden mit der Behauptung, er
habe Lungenkrebs bzw. er müsse für die (öffentliche) Sonderschule seines Sohnes
aufkommen, zu rechtfertigen, ohne auch nur ansatzweise Beweise dafür
vorzulegen. Weiter hat der Beschwerdeführer 1 erst nach Erlass der
Ausgangsverfügung eine Schuldenberatung aufgesucht, weshalb Zweifel an der
Aufrichtigkeit seiner Sanierungsabsichten bestehen. Die Reduktion seiner
Schulden ist schliesslich weniger auf sein Bemühen um Abzahlungen
zurückzuführen, sondern beruht vielmehr hauptsächlich auf einem Forderungsverzicht
einer Gläubigerin. Da der Beschwerdeführer 1 jeweils nur kurze Zeit
Vollzeitstellen innehatte, konnte auch sein Lohn nur periodisch gepfändet
werden, wodurch er den Schuldenabbau verhinderte. Entgegen seinen Behauptungen
geht es hier mangels Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit bzw. Bemühen darum nicht
um unverschuldete Erwerbsarmut. Vielmehr begnügte sich die Familie zumeist mit
einem temporären (Teilzeit-)Einkommen, obwohl dieses nicht ausreicht, um die
Ausgaben zu decken, ohne neue Schulden zu machen. Dessen ungeachtet gab der Beschwerdeführer 1
im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 2021 an, dass er
seine Verwandten im Kosovo finanziell unterstütze. Schliesslich kommt dazu,
dass der Beschwerdeführer 1 auch zwei Straferkenntnisse wegen Fahrens ohne
(gültigen) Führerausweis erwirkt hat. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer 1
seine Verschuldung und insbesondere die seit der Verwarnung im Jahr 2018
ergangenen Betreibungen qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.
3.4
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur
erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn
die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien-
und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV
ergibt. Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses
beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können
und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem
Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen)
Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine
Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen
BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2. mit Hinweisen).
3.5
Aufgrund
der Schuldenwirtschaft und – in geringerem Ausmass – auch aufgrund seiner
Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers 1. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn auch zwei
ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines
Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst durch den Eindruck des
vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, etwas zu ändern. Seit November 2021 bis
mindestens Juni 2022 arbeitet(e) der Beschwerdeführer 1 temporär mittels Einsatzvertrag
und erzielte mit zwischen rund Fr. 600.- und 7'000.- Lohn pro Monat auch regelmässig
Einkommen über dem Existenzminimum, sodass eine Lohnpfändung erfolgen konnte.
Ebenso verdiente die Beschwerdeführerin 2 im Mai und Juni 2022 je Fr. 412.-
als Teilzeitangestellte und ist sie seit dem 11. Januar 2023 auf Abruf und
in Teilzeit in einem McDonalds-Restaurant tätig. Der Wille des
Beschwerdeführers 1, seine Schulden abzubauen, ist zumindest vordergründig
vorhanden. So hat er nunmehr auch eine Schuldenberatung in Anspruch genommen
und ist es ihm gelungen, sich von seinen Kreditschulden zu befreien. Es ist
aber fraglich, ob sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 als
nachhaltig erweist, zumal er und seine Frau beide nach wie vor nur über
unregelmässiges Einkommen verfügen und keine Festanstellungen zu einem
garantierten Pensum vorhanden sind. Lohnabrechnungen seit Juli 2022 wurden dem
Gericht sodann keine vorgelegt. Es ist deshalb ungewiss, ob der Beschwerdeführer 1
seine Schulden tatsächlich weiter abbauen oder gar neue aufbauen wird, und
seine Wegweisung den Abbau überhaupt kompromittieren würde (vgl. BGr, 7. März
2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
3.6
Diesem
öffentlichen Interesse sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen:
3.6.1
Der Beschwerdeführer 1 ist 41 Jahre alt. Im Kosovo hat er die
Schulen besucht und eigenen Angaben zufolge eine Ausbildung zum …
abgeschlossen. Er hat dann als … und im … gearbeitet, bevor er im Jahr 2009 in
die Schweiz kam. Er lebt seit 13 Jahren in der Schweiz. Hier arbeitete er
vorwiegend temporär in der Baubranche als …. Wie obenstehende Ausführungen
darlegen, gelang ihm keine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der
Schweiz. Er bezog zwar keine Sozialhilfe, verschuldete sich jedoch erheblich.
Seine Deutschkenntnisse bleiben nach 13 Jahren Aufenthalt hinter den
Erwartungen. 2015 hat er einen Kurs auf dem Niveau A1.2 besucht. Heute spricht
er jedoch immer noch nur "gebrochen" Deutsch und benötigte einen
Dolmetscher für die polizeiliche Befragung am 10. Dezember 2021. 2016 hat
er seine zweite Ehefrau, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, in die Schweiz
nachgezogen. Das Paar hat zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren. Zu den
zahlreichen Verwandten, welche alle im Kosovo leben, hat der Beschwerdeführer 1
eine enge Beziehung und pflegt einen regen Kontakt. Er verfügt in der Schweiz
ausserhalb der Kernfamilie über keine engen Sozialkontakte. Die Freizeit
verbringt er mit seiner Frau und den Kindern.
3.6.2
Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2–4 sind von derjenigen
des Beschwerdeführers 1 abgeleitet. Wird jene des Beschwerdeführers 1
nicht mehr verlängert, haben die Beschwerdeführenden 2–4 das Land auch zu
verlassen. Die 35 Jahre alte Beschwerdeführerin 2 lebt seit 2016 in
der Schweiz. Sie ist hier kaum integriert und hat lediglich albanische
Kolleginnen. Sie spricht kein Deutsch und geht erst seit Kurzem wieder einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Im Kosovo hat sie keine Berufsausbildung
abgeschlossen. Sie hat vor der Einreise in die Schweiz als Verkäuferin
gearbeitet. Ihr Kontakt zu ihren Verwandten und denjenigen ihres Mannes im
Kosovo ist eng und gut. Sie hat in der Schweiz – ausser zu ihrem Mann und den
Kindern – keine familiären Beziehungen. Ihre Freizeit verbringt sie mit den
Kindern und ihrem Mann. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind noch jung und
sprechen mit ihren Eltern albanisch. Sie sind anpassungsfähig, sodass ihnen
eine Übersiedlung in den Kosovo zusammen mit den Eltern zweifellos zumutbar
ist.
Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–4 erweist
sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Sie haben ein gemeinsames
Heimatland und können ihr Familienleben im Kosovo ohne Weiteres gemeinsam
fortsetzen, wo sie auch über zahlreiche enge verwandtschaftliche Kontakte
verfügen. Eine Reintegration im Kosovo ist ohne grössere Probleme möglich und
damit zumutbar.
3.6.3
Anders stellt sich die Situation betreffend den Beschwerdeführer 5,
den 10-jährigen Sohn E des Beschwerdeführers 1 aus dessen ersten Ehe dar. E
lebt mit seiner Mutter und deren Mutter zusammen und ist im Kanton Zürich
niedergelassen, sodass sein Aufenthalt unabhängig von demjenigen des
Beschwerdeführers 1 ist. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über das
gemeinsame Sorgerecht und gemäss Scheidungsurteil vom Juli 2015 über ein
übliches Besuchsrecht. Laut dem Bericht von Beistand von E vom 21. Dezember
2021.
sieht der Beschwerdeführer 1 E jedoch nur alle zwei Wochen für wenige
Stunden. Der Grund dafür sei ein Streit zwischen den Eltern. Im Jahr 2017 hatte
der Beschwerdeführer 1 eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) deponiert, weil es Umsetzungsschwierigkeiten
beim Besuchsrecht gab und er Entwicklung von E durch die Erziehung durch seine
Ex-Frau als gefährdet betrachtete. Die Abklärung von E brachte grosse
Entwicklungsdefizite zutage. Der Junge besucht gegenwärtig die Heilpädagogische
Schule I. Gemäss dem Fachbericht befinde sich E in einem tiefen
Loyalitätskonflikt aufgrund der Besuchsrechtsstreitigkeiten seiner Eltern.
Zufolge seiner Retardierung und den Erziehungsdefiziten seiner Eltern könne er
mit der Trennung seiner Eltern nicht angemessen umgehen und sei mit der
Situation überfordert. Bei den Besuchen beim Vater verlange E jeweils nach
kurzer Zeit die Rückkehr zur Mutter, um diese nicht zu enttäuschen. Die
Vater-Kind-Interaktion sei gemäss den Fachpersonen jedoch herzlich, vertraut
und innig. Unbeschwerte Kontakte zum Vater seien derzeit aber unmöglich. Eine Wegweisung
des Beschwerdeführers 1 würde zu einer raschen Entfremdung des Kindes vom
Vater führen; ein faktischer Kontaktabbruch sei zu erwarten, da nicht damit zu
rechnen sei, dass die Mutter Telefongespräche mit dem Vater oder gar Besuche im
Kosovo initiieren oder fördern würde.
3.6.4
Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel – so oder
anders – nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit
verbundenen Betreuungsanteilen. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass
er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs
auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1
EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von
Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel
vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die
zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend
anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1; 143 I 21, E. 5.3). Ein
weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz
zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten"),
wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4). Bei der
Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des
Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen,
in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Nach Art. 9
KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden
Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies
nicht seinem Wohl widerspricht. Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die
Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen,
dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich sind; hieraus lässt sich zwar keine Verpflichtung für das
nationale Recht ableiten, doch ist der entsprechende Aspekt jeweils
auslegungsweise bzw. bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch
mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 91, E. 5.1 f.; 143 I 21, E. 5.5.1).
3.6.5
Vorliegend ist den Umständen entsprechend von einer engen affektiven Beziehung
des Beschwerdeführers 1 zu E auszugehen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist
diese nicht eng. Der Beschwerdeführer wurde vom Scheidungsrichter zu
Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 350.- pro Monat verpflichtet. Die
Alimente werden bevorschusst und mussten teilweise auch betrieben werden. Auch
wenn vereinzelte Zahlungsnachweise vorliegen, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1
seiner Unterhaltsverpflichtung nur unvollständig nachgekommen ist. Sodann
wurden von ihm zeitweise offenbar auch die Kinderzulagen nicht weitergeleitet
oder gar nicht beantragt. Weiter hat der Beschwerdeführer 1 einen
Widerrufsgrund gesetzt und sich somit nicht tadellos verhalten. Da allerdings
Kontakt von E zu seinem Vater bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1
abbrechen würde, gebietet es das Kindswohl von E, dass sein Vater in der
Schweiz verbleibt, denn nur so ist es E gegenwärtig möglich, wenigstens einen minimalen
Kontakt zum Vater aufrechterhalten zu können. Sodann hat sich der Beschwerdeführer 1
um Schuldenabbau bemüht und es ist eine Besserung seiner finanziellen Situation
sichtbar. Damit überwiegt derzeit sein privates Interesse, in der Schweiz
verbleiben zu können, das öffentliche Interesse, dass er zusammen mit den
Beschwerdeführenden 2–4 gestützt auf seine Schuldenwirtschaft die Schweiz verlässt.
Mithin erweist sich die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
als unverhältnismässig. Sollten sich die Umstände jedoch wesentlich ändern, wird
der Beschwerdegegner die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1
erneut zu prüfen haben.
3.7
Was die Beschwerdeführerin 2
anbetrifft, ist es aufgrund der Akten zweifelhaft, ob sie über
Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 verfügt und somit die Voraussetzung
von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 73a Abs. 2
VZAE erfüllt. Die Frage braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden,
denn es wäre unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin 2 (nur) aufgrund
ihrer fehlenden Deutschkenntnisse eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und
damit ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer 1 und den gemeinsamen Kindern
zu beeinträchtigen. Schliesslich erfüllt die geringe Verschuldung der
Beschwerdeführerin 2 auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG nicht. Folglich sind die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder ebenfalls zu verlängern.
Dem Beschwerdegegner steht es indessen frei zu prüfen, ob
es aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2
angezeigt ist, die künftige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit dem
Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verbinden (vgl. Art. 44 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 58b AIG).
4.
Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden 1–4 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuer für das Rekurs- und Fr. 2'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der
bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Rekursverfahren zu verrechnen.
5.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die
Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war
begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden
Dispositiv
Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und
ihnen in der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)
in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Rechtsanwältin F macht einen Aufwand von 18,65
Stunden sowie Spesen im Betrag von Fr. 91.90 geltend. Nachdem Rechtsanwältin F
die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte
und ihr demnach bei der Ausarbeitung der Beschwerde die Sach- und Rechtslage
bereits bekannt war, erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand als zu hoch
(vgl. BGr, 18. Mai 2021,
2C_816/2020, E. 4.5.3 – 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 90). Praxisgemäss wird ein
Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Da es sich hier um einen
aufwendigeren Fall handelte, ist ein solcher von 14 Stunden als angemessen zu
qualifizieren; die Honorarnote von Rechtsanwältin F ist entsprechend zu
kürzen. Damit ist Rechtsanwältin F unter Anrechnung der Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'262.15
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden 1
und 2 auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I f. des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 22. Februar 2022 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4 die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 3. Juni 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwältin F
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den
Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin F für das
Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin F für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin F wird mit Fr. 1'262.15
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die
Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).