Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00422

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00422

31. Januar 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24338)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00422

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Beschwerdeführende 1

bis 5 vertreten durch RA F,

6. RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1981 geborener

kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. August 2008 in Serbien

die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau G (geboren 1973). Am 15. August

2009 reiste A in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte.

Aus dieser Ehe ging 2012 der Sohn E hervor, welcher über die Niederlassungsbewilligung

verfügt. Im August 2013 trennte sich das Ehepaar. Im Juli 2015 schied das

Bezirksgericht Bülach die Ehe zwischen A und G. Das Bezirksgericht Bülach

beliess E unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug G die Obhut und

räumte A ein Besuchsrecht ein. Nach der Scheidung verlängerte das Migrationsamt

regelmässig die Aufenthaltsbewilligung von A, letztmals mit Gültigkeit bis 14. August

2021.

B. Am 16. Oktober

2015 heiratete A im Kosovo B, eine 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige.

B reiste am 2. November 2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der

Ehe gingen C (geboren 2018) und D (geboren 2020) hervor.

C. A

erwirkte während seines Aufenthalts in der Schweiz zwei Straferkenntnisse wegen

mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, wofür er 2017 und 2019 insgesamt mit 100

Tagessätzen und Fr. 700.- Busse bestraft wurde.

D. Das

Migrationsamt verwarnte A am 6. Dezember 2018 wegen seiner

Schuldenwirtschaft, da insgesamt 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.-

gegen ihn vorlagen. Am 20. Oktober 2020 verwarnte ihn das Migrationsamt

erneut wegen der weiter angestiegenen Verschuldung und drohte ihm die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. In der Folge nahm die Verschuldung

von A weiter zu. So lagen am 14. Januar 2022 29 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.- und 6 Pfändungen über rund Fr. 15'000.-

gegen A vor.

E. Gestützt

auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt am 22. Februar 2022 die

Gesuche von A, B, C und D um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 3. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und

setzte A, B, C und D eine Ausreisefrist bis 5. September 2022 an

(Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten wurden A, B C, D und E unter

solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt, jedoch

infolge gewährter Kostenfreiheit auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III).

Rechtsanwältin F wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und

mit Fr. 3'738.60 entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 6. Juli 2022 gelangten A, B, C, D und E an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid "mit Ausnahme von Ziff. IV zur Bestellung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im ersten Teil des ersten Satzes"

aufzuheben und A, B, C und D sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie

in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids sei Rechtsanwältin F

für ihre Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr. 5'752.60 zu entschädigen.

In prozessualer Hinsicht sei A, B, C, D und E die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Juli 2022

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Im September 2022 liessen sich A, B, C, D und E

weiter vernehmen.

Das Verwaltungsgericht eröffnete am 1. November 2022

für die in derselben Rechtsschrift erhobene Beschwerde von Rechtsanwältin F

betreffend Entschädigungshöhe als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das

Rekursverfahren unter der Geschäftsnummer VB.2022.00656 ein eigenes Verfahren

und trennte dieses vom vorliegenden ab.

Am 25. November 2022 lud die Vorsitzende E zur

Kindesanhörung ein. Mit Schreiben vom 29. November 2022 wandte sich der Beistand

von E an das Gericht und bat um Verzicht auf eine Anhörung im vorgesehenen

Rahmen, da E durch eine gerichtliche Anhörung destabilisiert würde. A, B, C, D

und E zogen daraufhin am 1. Dezember 2022 ihren Antrag auf Anhörung von E

zurück. Die Vorsitzende sagte am 2. Dezember 2022 die geplante Anhörung

für den 5. Dezember 2022 ab und forderte beim Beistand einen Bericht ein.

Am 21. Dezember 2022 äusserte der Beistand sich zur Kontakt- und

Besuchsrechtssituation. Am 17. Januar 2023 liessen sich A, B, C, D und E

erneut vernehmen und legten einen Arbeitsvertrag von B vor.

Am 19. Januar 2023 reichte Rechtanwältin F eine

aktualisierte Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist – unter

Vorbehalt des unter E. 1.2 Auszuführendem – auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Ob der Beschwerdeführer 1

vorliegend berechtigt ist, ohne ausdrückliches Einverständnis der Kindsmutter

auch im Namen des Beschwerdeführers 5 Rekurs bzw. Beschwerde zu erheben,

erscheint zweifelhaft (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 2.2

mit Hinweisen), kann jedoch hier insbesondere mangels Nachteils für den Beschwerdeführer 5

offengelassen werden.

2.

Nach Art. 12 Abs. 1

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

(UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sichern

die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu

bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes

angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2

KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen

das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar

oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den

innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (BGE 147 I 149, E. 3.2).

Nachdem ein ausführlicher Bericht des Beistands von E vorliegt, kann unter den

vorliegenden Umständen auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer 1 erhielt in der Schweiz wegen seiner Ehe mit der in der

Schweiz niedergelassenen Landsfrau G gestützt auf Art. 43 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) eine

Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von G

im Jahr 2015 fiel der entsprechende Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers 1 weg. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 22. Juni

2016.

nach seiner Scheidung um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 23. Juni

2016.

teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 mit, er erfülle

die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb ihm die

Aufenthaltsbewilligung folglich "unter denselben Bedingungen wie bisher"

um ein Jahr verlängert werde. Demzufolge anerkannte der Beschwerdegegner zum

damaligen Zeitpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen nach Art. 50

Abs. 1 AIG erfülle und folglich einen eigenständigen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung habe. Somit verfügt der Beschwerdeführer 1 gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 AIG auch heute noch über einen (selbständigen) Aufenthaltsanspruch

in der Schweiz (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2).

3.2

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht

unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63

Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist

unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die

betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn

sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar

2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Davon ist

nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96

Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person

danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch BGr, 20. November 2020,

2C_673/2020, E. 3.1 f.).

Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer

Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn

einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf

rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die

betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.

Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu

berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1

mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer 1 wurde 2018 ausländerrechtlich verwarnt, da

insgesamt 15 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 40'000.- und

vier eingeleitete Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'700.- gegen ihn

vorlagen. In der Folge nahm die Verschuldung des Beschwerdeführers 1

weiter zu. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülach vom 6. Juli

2020.

weist 23 Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 60'000.- und eine

Pfändung in der Höhe von rund Fr. 1'300.- auf. Am 20. Oktober 2020

verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer 1 deshalb erneut. Aus dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülachs vom 14. Januar 2022 ergeben

sich sechs Pfändungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 15'000.- sowie 29

Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 70'000.- gegen den

Beschwerdeführer 1. Da dessen Schulden damit innert 20 Monaten um

rund Fr. 25'000.- anstiegen, sah das Migrationsamt in seiner Verfügung vom

22.

Februar 2022 den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG als erfüllt an. Seit Anfang 2022 hat sich die Verschuldung des

Beschwerdeführers 1 nun jedoch deutlich verringert, insbesondere da ihm

die Bank H seine auf einem Privatkredit beruhende Restschuld in der Höhe

von knapp Fr. 25'000.- per Saldo aller Ansprüche erlassen hat. Im Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamts Bülach vom 15. September 2022 sind drei im Herbst 2021

bzw. im Januar 2022 eingeleitete Pfändungen in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 13'000.-

und 29 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 40'000.- registriert.

Damit beträgt die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 gesamthaft Fr. 53'000.-.

Da gesetzlich nicht festgelegt ist, wie hoch die Verschuldung in quantitativer

Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erfüllen (vgl. BGr, 24. Februar

2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen), kommt ein Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 trotz reduzierter

Verschuldung bei Mutwilligkeit grundsätzlich infrage.

3.3.2

Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 seit über zehn

Jahren regelmässig seinen Zahlungspflichten nur ungenügend nachkommt. Er wurde

bereits in den Jahren 2014 und 2017 ermahnt und auf die Folgen seiner fehlenden

Zahlungsmoral hingewiesen. 2018 und 2020 wurde er wegen seiner Verschuldung

auch formell verwarnt. Doch weder die Ermahnungen noch die verfügten

Verwarnungen haben beim Beschwerdeführer 1 eine Verhaltensänderung

bewirkt, denn er wurde auch nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen und bis

in die jüngste Vergangenheit regelmässig neu betrieben. Dass es sich dabei

lediglich um erneute Betreibungen von "alten" Schulden oder von deren

Zinsen handelte, belegen die Beschwerdeführenden, welche zur Mitwirkung

verpflichtet sind, nicht (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.4).

Der Beschwerdeführer 1

arbeitete seit seiner Einreise immer nur kurze Zeit beim gleichen Arbeitgeber

und meist handelte es sich lediglich um befristete Anstellungen im Stundenlohn

sowie bloss zu beschränkten Pensen. Dazwischen war er regelmässig arbeitslos.

Ein Einkommen über dem Existenzminimum zu erwirtschaften, gelang ihm bislang

nicht nachhaltig. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer 1

objektiv gehindert haben, sein Erwerbspotenzial voll auszuschöpfen. Er legt

auch keine Bemühungen dar, eine Festanstellung zu vollem Pensum zu finden.

Weshalb ihn die Lohnpfändungen am Finden einer vollzeitlichen Festanstellung

hindern sollten, ist nicht nachvollziehbar. Folglich ist ihm vorzuwerfen, dass

er auch nach den Verwarnungen nicht ersichtlich darum bemüht war, eine

existenzsichernde Arbeitsstelle zu haben und so für den finanziellen Unterhalt

seiner Familie zu sorgen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Kündigung

einer Arbeitsstelle im September 2021 durch den Beschwerdeführer 1, weil

er den Lohn von über Fr. 5'000.- pro Monat als zu tief erachtete. Ebenso

schreckte der Beschwerdeführer 1 nicht davor zurück, gegenüber Behörden

seine fehlende Vollerwerbstätigkeit und seine Schulden mit der Behauptung, er

habe Lungenkrebs bzw. er müsse für die (öffentliche) Sonderschule seines Sohnes

aufkommen, zu rechtfertigen, ohne auch nur ansatzweise Beweise dafür

vorzulegen. Weiter hat der Beschwerdeführer 1 erst nach Erlass der

Ausgangsverfügung eine Schuldenberatung aufgesucht, weshalb Zweifel an der

Aufrichtigkeit seiner Sanierungsabsichten bestehen. Die Reduktion seiner

Schulden ist schliesslich weniger auf sein Bemühen um Abzahlungen

zurückzuführen, sondern beruht vielmehr hauptsächlich auf einem Forderungsverzicht

einer Gläubigerin. Da der Beschwerdeführer 1 jeweils nur kurze Zeit

Vollzeitstellen innehatte, konnte auch sein Lohn nur periodisch gepfändet

werden, wodurch er den Schuldenabbau verhinderte. Entgegen seinen Behauptungen

geht es hier mangels Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit bzw. Bemühen darum nicht

um unverschuldete Erwerbsarmut. Vielmehr begnügte sich die Familie zumeist mit

einem temporären (Teilzeit-)Einkommen, obwohl dieses nicht ausreicht, um die

Ausgaben zu decken, ohne neue Schulden zu machen. Dessen ungeachtet gab der Beschwerdeführer 1

im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 2021 an, dass er

seine Verwandten im Kosovo finanziell unterstütze. Schliesslich kommt dazu,

dass der Beschwerdeführer 1 auch zwei Straferkenntnisse wegen Fahrens ohne

(gültigen) Führerausweis erwirkt hat. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer 1

seine Verschuldung und insbesondere die seit der Verwarnung im Jahr 2018

ergangenen Betreibungen qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

3.4

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur

erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn

die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien-

und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV

ergibt. Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses

beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können

und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem

Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen)

Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine

Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen

BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2. mit Hinweisen).

3.5

Aufgrund

der Schuldenwirtschaft und – in geringerem Ausmass – auch aufgrund seiner

Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers 1. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn auch zwei

ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines

Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst durch den Eindruck des

vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, etwas zu ändern. Seit November 2021 bis

mindestens Juni 2022 arbeitet(e) der Beschwerdeführer 1 temporär mittels Einsatzvertrag

und erzielte mit zwischen rund Fr. 600.- und 7'000.- Lohn pro Monat auch regelmässig

Einkommen über dem Existenzminimum, sodass eine Lohnpfändung erfolgen konnte.

Ebenso verdiente die Beschwerdeführerin 2 im Mai und Juni 2022 je Fr. 412.-

als Teilzeitangestellte und ist sie seit dem 11. Januar 2023 auf Abruf und

in Teilzeit in einem McDonalds-Restaurant tätig. Der Wille des

Beschwerdeführers 1, seine Schulden abzubauen, ist zumindest vordergründig

vorhanden. So hat er nunmehr auch eine Schuldenberatung in Anspruch genommen

und ist es ihm gelungen, sich von seinen Kreditschulden zu befreien. Es ist

aber fraglich, ob sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 als

nachhaltig erweist, zumal er und seine Frau beide nach wie vor nur über

unregelmässiges Einkommen verfügen und keine Festanstellungen zu einem

garantierten Pensum vorhanden sind. Lohnabrechnungen seit Juli 2022 wurden dem

Gericht sodann keine vorgelegt. Es ist deshalb ungewiss, ob der Beschwerdeführer 1

seine Schulden tatsächlich weiter abbauen oder gar neue aufbauen wird, und

seine Wegweisung den Abbau überhaupt kompromittieren würde (vgl. BGr, 7. März

2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

3.6

Diesem

öffentlichen Interesse sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen:

3.6.1

Der Beschwerdeführer 1 ist 41 Jahre alt. Im Kosovo hat er die

Schulen besucht und eigenen Angaben zufolge eine Ausbildung zum …

abgeschlossen. Er hat dann als … und im … gearbeitet, bevor er im Jahr 2009 in

die Schweiz kam. Er lebt seit 13 Jahren in der Schweiz. Hier arbeitete er

vorwiegend temporär in der Baubranche als …. Wie obenstehende Ausführungen

darlegen, gelang ihm keine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der

Schweiz. Er bezog zwar keine Sozialhilfe, verschuldete sich jedoch erheblich.

Seine Deutschkenntnisse bleiben nach 13 Jahren Aufenthalt hinter den

Erwartungen. 2015 hat er einen Kurs auf dem Niveau A1.2 besucht. Heute spricht

er jedoch immer noch nur "gebrochen" Deutsch und benötigte einen

Dolmetscher für die polizeiliche Befragung am 10. Dezember 2021. 2016 hat

er seine zweite Ehefrau, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, in die Schweiz

nachgezogen. Das Paar hat zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren. Zu den

zahlreichen Verwandten, welche alle im Kosovo leben, hat der Beschwerdeführer 1

eine enge Beziehung und pflegt einen regen Kontakt. Er verfügt in der Schweiz

ausserhalb der Kernfamilie über keine engen Sozialkontakte. Die Freizeit

verbringt er mit seiner Frau und den Kindern.

3.6.2

Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2–4 sind von derjenigen

des Beschwerdeführers 1 abgeleitet. Wird jene des Beschwerdeführers 1

nicht mehr verlängert, haben die Beschwerdeführenden 2–4 das Land auch zu

verlassen. Die 35 Jahre alte Beschwerdeführerin 2 lebt seit 2016 in

der Schweiz. Sie ist hier kaum integriert und hat lediglich albanische

Kolleginnen. Sie spricht kein Deutsch und geht erst seit Kurzem wieder einer

Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Im Kosovo hat sie keine Berufsausbildung

abgeschlossen. Sie hat vor der Einreise in die Schweiz als Verkäuferin

gearbeitet. Ihr Kontakt zu ihren Verwandten und denjenigen ihres Mannes im

Kosovo ist eng und gut. Sie hat in der Schweiz – ausser zu ihrem Mann und den

Kindern – keine familiären Beziehungen. Ihre Freizeit verbringt sie mit den

Kindern und ihrem Mann. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind noch jung und

sprechen mit ihren Eltern albanisch. Sie sind anpassungsfähig, sodass ihnen

eine Übersiedlung in den Kosovo zusammen mit den Eltern zweifellos zumutbar

ist.

Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–4 erweist

sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Sie haben ein gemeinsames

Heimatland und können ihr Familienleben im Kosovo ohne Weiteres gemeinsam

fortsetzen, wo sie auch über zahlreiche enge verwandtschaftliche Kontakte

verfügen. Eine Reintegration im Kosovo ist ohne grössere Probleme möglich und

damit zumutbar.

3.6.3

Anders stellt sich die Situation betreffend den Beschwerdeführer 5,

den 10-jährigen Sohn E des Beschwerdeführers 1 aus dessen ersten Ehe dar. E

lebt mit seiner Mutter und deren Mutter zusammen und ist im Kanton Zürich

niedergelassen, sodass sein Aufenthalt unabhängig von demjenigen des

Beschwerdeführers 1 ist. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über das

gemeinsame Sorgerecht und gemäss Scheidungsurteil vom Juli 2015 über ein

übliches Besuchsrecht. Laut dem Bericht von Beistand von E vom 21. Dezember

2021.

sieht der Beschwerdeführer 1 E jedoch nur alle zwei Wochen für wenige

Stunden. Der Grund dafür sei ein Streit zwischen den Eltern. Im Jahr 2017 hatte

der Beschwerdeführer 1 eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) deponiert, weil es Umsetzungsschwierigkeiten

beim Besuchsrecht gab und er Entwicklung von E durch die Erziehung durch seine

Ex-Frau als gefährdet betrachtete. Die Abklärung von E brachte grosse

Entwicklungsdefizite zutage. Der Junge besucht gegenwärtig die Heilpädagogische

Schule I. Gemäss dem Fachbericht befinde sich E in einem tiefen

Loyalitätskonflikt aufgrund der Besuchsrechtsstreitigkeiten seiner Eltern.

Zufolge seiner Retardierung und den Erziehungsdefiziten seiner Eltern könne er

mit der Trennung seiner Eltern nicht angemessen umgehen und sei mit der

Situation überfordert. Bei den Besuchen beim Vater verlange E jeweils nach

kurzer Zeit die Rückkehr zur Mutter, um diese nicht zu enttäuschen. Die

Vater-Kind-Interaktion sei gemäss den Fachpersonen jedoch herzlich, vertraut

und innig. Unbeschwerte Kontakte zum Vater seien derzeit aber unmöglich. Eine Wegweisung

des Beschwerdeführers 1 würde zu einer raschen Entfremdung des Kindes vom

Vater führen; ein faktischer Kontaktabbruch sei zu erwarten, da nicht damit zu

rechnen sei, dass die Mutter Telefongespräche mit dem Vater oder gar Besuche im

Kosovo initiieren oder fördern würde.

3.6.4

Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische

Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel – so oder

anders – nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm

eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit

verbundenen Betreuungsanteilen. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass

er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs

auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1

EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von

Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel

vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die

zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend

anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1; 143 I 21, E. 5.3). Ein

weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese

Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz

zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten"),

wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4). Bei der

Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des

Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen,

in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Nach Art. 9

KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden

Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und

unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies

nicht seinem Wohl widerspricht. Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die

Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen,

dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes

verantwortlich sind; hieraus lässt sich zwar keine Verpflichtung für das

nationale Recht ableiten, doch ist der entsprechende Aspekt jeweils

auslegungsweise bzw. bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch

mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 91, E. 5.1 f.; 143 I 21, E. 5.5.1).

3.6.5

Vorliegend ist den Umständen entsprechend von einer engen affektiven Beziehung

des Beschwerdeführers 1 zu E auszugehen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist

diese nicht eng. Der Beschwerdeführer wurde vom Scheidungsrichter zu

Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 350.- pro Monat verpflichtet. Die

Alimente werden bevorschusst und mussten teilweise auch betrieben werden. Auch

wenn vereinzelte Zahlungsnachweise vorliegen, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1

seiner Unterhaltsverpflichtung nur unvollständig nachgekommen ist. Sodann

wurden von ihm zeitweise offenbar auch die Kinderzulagen nicht weitergeleitet

oder gar nicht beantragt. Weiter hat der Beschwerdeführer 1 einen

Widerrufsgrund gesetzt und sich somit nicht tadellos verhalten. Da allerdings

Kontakt von E zu seinem Vater bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1

abbrechen würde, gebietet es das Kindswohl von E, dass sein Vater in der

Schweiz verbleibt, denn nur so ist es E gegenwärtig möglich, wenigstens einen minimalen

Kontakt zum Vater aufrechterhalten zu können. Sodann hat sich der Beschwerdeführer 1

um Schuldenabbau bemüht und es ist eine Besserung seiner finanziellen Situation

sichtbar. Damit überwiegt derzeit sein privates Interesse, in der Schweiz

verbleiben zu können, das öffentliche Interesse, dass er zusammen mit den

Beschwerdeführenden 2–4 gestützt auf seine Schuldenwirtschaft die Schweiz verlässt.

Mithin erweist sich die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

als unverhältnismässig. Sollten sich die Umstände jedoch wesentlich ändern, wird

der Beschwerdegegner die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1

erneut zu prüfen haben.

3.7

Was die Beschwerdeführerin 2

anbetrifft, ist es aufgrund der Akten zweifelhaft, ob sie über

Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 verfügt und somit die Voraussetzung

von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 73a Abs. 2

VZAE erfüllt. Die Frage braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden,

denn es wäre unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin 2 (nur) aufgrund

ihrer fehlenden Deutschkenntnisse eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und

damit ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer 1 und den gemeinsamen Kindern

zu beeinträchtigen. Schliesslich erfüllt die geringe Verschuldung der

Beschwerdeführerin 2 auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG nicht. Folglich sind die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder ebenfalls zu verlängern.

Dem Beschwerdegegner steht es indessen frei zu prüfen, ob

es aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2

angezeigt ist, die künftige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit dem

Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verbinden (vgl. Art. 44 Abs. 4

in Verbindung mit Art. 58b AIG).

4.

Die Beschwerde ist

gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den

Beschwerdeführenden 1–4 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zuzüglich Mehrwertsteuer für das Rekurs- und Fr. 2'000.- zuzüglich

Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der

bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Rekursverfahren zu verrechnen.

5.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die

Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war

begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden

Dispositiv

Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und

ihnen in der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beizugeben.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Rechtsanwältin F macht einen Aufwand von 18,65

Stunden sowie Spesen im Betrag von Fr. 91.90 geltend. Nachdem Rechtsanwältin F

die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte

und ihr demnach bei der Ausarbeitung der Beschwerde die Sach- und Rechtslage

bereits bekannt war, erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand als zu hoch

(vgl. BGr, 18. Mai 2021,

2C_816/2020, E. 4.5.3 – 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 90). Praxisgemäss wird ein

Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Da es sich hier um einen

aufwendigeren Fall handelte, ist ein solcher von 14 Stunden als angemessen zu

qualifizieren; die Honorarnote von Rechtsanwältin F ist entsprechend zu

kürzen. Damit ist Rechtsanwältin F unter Anrechnung der Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'262.15

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden 1

und 2 auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I f. des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 22. Februar 2022 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4 die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 3. Juni 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwältin F

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den

Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin F für das

Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin F für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwältin F wird mit Fr. 1'262.15

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die

Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).