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Entscheid

VB.2022.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00425

3. Oktober 2024Deutsch22 min

(URT.2024.25692)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00425

Urteil

der 3. Kammer

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirks C,

Beschwerdegegner,

betreffend

Waffeneinziehung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1976, IV-Rentner, wohnt unmittelbar gegenüber dem Primarschulhaus der

Gemeinde D in einer Zweizimmerwohnung. Er hielt sich mehrmals mit

militärischem Tarnanzug und ungeladener Schusswaffe im Bereich des Schulhauses der

Gemeinde D auf, zeigte dabei Kindern seine Waffe, liess sie diese anfassen

und zeigte sich in dieser Montur auf seinem Balkon, worauf entsprechende

Meldungen von Lehrpersonen und Eltern erfolgten. Die Staatsanwaltschaft

See/Oberland erliess im September 2020 einen Hausdurchsuchungsbefehl und

eröffnete ein Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258

des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR

311.0).

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September

2020 wurden in der gesamten Wohnung von A militärische Gegenstände vorgefunden.

Die Kantonspolizei Zürich stellte dabei unter anderem mehrere Waffen und rund 1'000

Schuss Munition sicher. Weitere 50 Schuss stellten Militärmunition dar und

wurden daher direkt durch die mitanwesende Militärpolizei mitgenommen. Im

Verlauf der Hausdurchsuchung kehrte A bekleidet in Kampfstiefeln und Uniform

der Schweizer Armee von einer mehrtägigen Bergtour nach Hause zurück.

Am 15. Juni 2021 erstellte der behandelnde Psychiater

von A, Dr. med. E, auf Gesuch der Staatsanwaltschaft einen ärztlichen

Befund. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung ein, wobei die Sicherstellung

der näher genannten Gegenstände bis zur Prüfung einer allfälligen Einziehung

durch das Statthalteramt des Bezirks C (fortan: Statthalteramt)

aufrechterhalten wurde.

B. Das

Statthalteramt des Bezirks C bestrafte A mit Strafbefehl vom 21. Oktober

2021 wegen unbefugten Tragens der militärischen Uniform im Sinne von Art. 331

StGB mit einer Busse von Fr. 200.--. Dabei blieben folgende Schusswaffen

bis zum Entscheid im Administrativverfahren eingezogen (richtig:

sichergestellt):

-

Gewehr SIG SAUER Modell Stgw 90 Waffennummer 2144, Kaliber 5,6 mm

(Asservat Nr. A014’194'775)

-

Gewehr SIG SAUER Modell Stgw (kurz) Waffennummer 8476, Kaliber 5,6 mm

(Asservat Nr. A014’195'325)

-

Pistole SIG SAUER Modell SPC 2009 Nr. SP0125094, Kaliber 9 mm PARA

(Asservat Nr. A014’194'877)

-

Pistole SIG SAUER Modell P 220 Nr. A1024268 P, Kaliber 9 mm PARA

(Asservat Nr. A014’195'803)

-

dazugehörige Munition (Asservat Nr. A014’196'997 und A014’197'138)

Die restlichen

sichergestellten Gegenstände wurden A wieder herausgegeben (Dispositivziffer 5).

In der Folge veranlasste das

Statthalteramt mit Einverständnis von A ein medizinisches Gutachten, welches am

29. November 2021 von Dr. med. F, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, erstattet wurde, wobei der Gutachter zum Schluss kam, es

spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der

Lang- und Faustfeuerwaffen an A.

C. Mit

Verfügung vom 17. Februar 2022 zog das Statthalteramt die sichergestellten

zwei Gewehre SIG SAUER mit Kaliber 5,6 mm und zwei Pistolen SIG SAUER mit

Kaliber 9 mm PARA einschliesslich Munition (vgl. oben Sachverhalt E. I.B)

definitiv ein. Zudem wurde verfügt, dass die eingezogenen Waffen einem

Waffenhändler verkauft und der Erlös an A ausbezahlt werde, sofern die Kosten

dieser Verfügung beglichen seien, ansonsten werde der Erlös mit den Gebühren

und Auslagen verrechnet (Dispositivziffer 2). Diese umfassten Kosten von Fr. 100.--

für die Beschlagnahme und Aufbewahrung sowie Untersuchungskosten für das

Gutachten von Fr. 2'100.- und wurden A auferlegt (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 21. März 2022 Rekurs beim

Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom

17.

Februar 2022 sei aufzuheben und es seien ihm sämtliche eingezogenen

Waffen inklusive dazugehöriger Munition wieder auszuhändigen. Mit Beschluss vom

1.

Juni 2022 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 9. Juli

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 1. Juni

2022.

sei aufzuheben, es seien ihm sämtliche eingezogenen Waffen inklusive

dazugehöriger Munition sofort wieder auszuhändigen und ihm seien die Kosten der

Begutachtung durch Dr. F über Fr. 2'100.- zurückzuerstatten, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner erklärte am

14.

Juli 2022 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz

beantragte am 25. Juli 2022 unter Verweis auf die Darlegungen im

angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

9.

August 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Höhe einer

allfälligen Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer

zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Nach Art. 31

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG, SR 514.54]) beschlagnahmt die

zuständige Behörde unter anderem Waffen und Munition aus dem Besitz von

Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht

oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn eine Person das

18.

Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender

Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird

(lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit

der Waffe gefährdet (lit. c), oder wegen einer Handlung, die eine

gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder

Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17.

Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d).

2.2

Definitiv

einzuziehen sind die beschlagnahmten

Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere

weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31

Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner

zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis,

in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern

2017.

[Kommentar WG], Art. 31 N. 21; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803,

E. 2.2). Dabei ist die Gefahr missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen.

Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige

Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des

Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen

(Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September

2019, VB.2019.00096, E. 2.1). Da sich Art. 31 Abs. 3 WG, der die

definitive Einziehung regelt, auf "beschlagnahmte Gegenstände"

bezieht, müssen als Voraussetzungen für eine definitive Einziehung auch die

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben sein (BGE 135 I 209 E. 3.2.1;

BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; VGr, 15. Januar

2015, VB.2014.00550, E. 2.2; vgl. auch VGr, 30. Mai 2024,

VB.2024.00031, E. 5.1).

2.3

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2

lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber

bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge

Dispositiv

Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als

eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich

begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche

vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt

und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinne einer Prognose zu

beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar

2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1;

4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16).

Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe

genügen nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr,

13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.3).

2.4 Eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter

anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit

beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder

einer erhöhten Suizidneigung (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1).

Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen

Zustands der betroffenen Person (BGr, 26. Juli 2014, 2C_15/2019, E. 4.7;

11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803,

E. 2.6; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). Die Frage

der Gefährdung infolge einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit kann

nur aufgrund einer sorgfältigen fachmännischen Prüfung zuverlässig beantwortet

werden (BGE 135 IV 56 E. 5.2).

2.5 Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter

anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der

Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Die Behörde ist aufgrund des Grundsatzes

der freien Beweiswürdigung nicht gebunden an neutrale

Sachverständigengutachten; in Fachfragen darf sie aber nicht ohne triftige

Gründe davon abrücken. Abweichungen müssen begründet werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228,

E. 5.3). Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit,

Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (BGE 136 III 161 E. 3.4.2).

Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien ihre Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das

trifft etwa zu, wenn die Expertise die gestellten Fragen nicht beantwortet, die

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet werden oder in sich

widersprüchlich sind oder die Ausführungen sonstwie an Mängeln kranken, die

derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar

sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Letzteres kann der Fall sein, wenn die

Fachmeinung auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruht

oder Widersprüche zu den erörterten Grundlagen, zum wissenschaftlichen

Schrifttum oder zu anderen Gutachten oder Fachansichten bestehen. Im Licht

dieser Vorgaben bedingt die Schlüssigkeit eines Gutachtens, dass ein Gutachter

offenlegt, wann und warum er eine – von anderen (anerkannten) Einschätzungen

abweichende – eigene Würdigung vornimmt (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228,

E. 5.3).

3.

3.1 Dr. E nannte im ärztlichen

Befund vom 15. Juni 2021 folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):

-

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10

F33)

-

Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline

Typus (ICD-10 F60.31)

-

Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanz, seit Jahren abstinent (Polytoxikomanie; ICD-10 F19)

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2010 bei Dr. E

in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 oben). Seit dem

27. Januar 2020 seien insgesamt 13 Konsultationen erfolgt (S. 1 Ziff. 1).

Im Lebensalltag führten die rezidivierenden depressiven Störungen zu

wiederholten depressiven Verstimmungen und Stimmungsschwankungen. Der

Beschwerdeführer sei oftmals depressiv, antriebslos sowie passiv-gehemmt und

zeige einen sozialen Rückzug. Deshalb erfolge die antidepressive Medikation.

Die Persönlichkeitsstörung zeige sich in einem Verhaltensmuster mit starren

Reaktionsverhalten auf unterschiedliche Lebenslagen mit Tendenz zu impulsivem

Handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen. Es bestünden eine emotionale

Instabilität und ein gestörtes Selbstbild. Intensive, aber unbeständige

Beziehungen könnten zu psychischen Krisen führen. Bezüglich Polytoxikomanie sei

der Beschwerdeführer seit dem stationären Entzug im Jahr 2011 sowohl bezüglich

Drogen als auch Alkohol abstinent. Er besuche regelmässig die Narcotics

Anonymous (NA) und sei in dieser Organisation auch aktiv (S. 1 f. Ziff. 3).

Die Depression und die Schlafstörung würden mit den Antidepressiva Sertralin

und Trittico behandelt (S. 2 Ziff. 4). Auf die Frage, ob sich die

Diagnosen in einem selbst- oder fremdgefährdenden Verhalten äusserten,

antwortete Dr. E: "Depressionen bergen ein erhöhtes Risiko zu

suizidalen Handlungen, ebenso wie instabile Persönlichkeitsstörungen". Ihm

gegenüber habe der Beschwerdeführer nie Suizidabsichten geäussert (S. 2 Ziff. 8).

Dieser sei seit dem letzten Drogenentzug 2001 (richtig wohl: 2010/2011) bei

Dr. E in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Unter der

antidepressiven Medikation sei sein psychischer Zustand stabil. In all den

Jahren habe der Beschwerdeführer nie Äusserungen im Sinne von selbst- oder

fremdgefährdendem Verhalten gemacht oder Anzeichen dafür gezeigt (S. 2 Ziff. 9).

3.2 Dr. F

erstattete am 29. November 2021 sein Gutachten zuhanden des

Beschwerdegegners. Er hielt fest, es lasse sich aufgrund der Akten, der

Vorgeschichte, der Angaben des Beschwerdeführers selbst und der

Untersuchungsbefunde nicht auf eine psychische Störung von Krankheitswert

erkennen. Die unauffällige und praktisch ungestört verlaufene psychosoziale

Entwicklung des Beschwerdeführers lasse für die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung, also einer schweren Störung des Verhaltens und der

charakterlichen Konstitution, wenig Raum (S. 9 Mitte). Da bereits die

allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, könnte

man sich grundsätzlich die weiteren Kriterien einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sparen. Auch diese Merkmale fehlten

beim Beschwerdeführer, weshalb der von Dr. E geäusserte Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung getrost fallen gelassen werden könne (S. 10 f.).

Dass sich in sexueller Hinsicht erregende Fantasien, dranghafte Bedürfnisse

sowie die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf ungewöhnliche, nicht menschliche

Objekte wie Waffen oder Uniformteile bezögen, könne unter keine

krankheitswertige psychische Störung subsumiert werden, sondern gehöre bei

aller Merkwürdigkeit noch in den breit definierten Bereich der Norm (S. 11 f.).

Bezüglich der Prognose sei

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nebst dem wiederholten

ausserdienstlichen Tragen einer Uniform der Schweizer Armee nie etwas habe

zuschulden lassen kommen. Dies, wie auch die unauffällige

Persönlichkeitsentwicklung, die offene Selbstdarstellung, die Anerkennung des

Störenden und Abweichenden seines Verhaltens, die bis anhin, wenn auch mit

Abstrichen wegen der depressiven Erkrankung, gute berufliche und soziale

Leistungsfähigkeit und die allgemeine Zufriedenheit mit dem Leben sprächen für

eine gute Legalprognose. Zudem sei der Beschwerdeführer in diverse Aktivitäten

eingebunden, sei ansonsten weitgehend tolerant und verfüge auch über

Einfühlungsvermögen, habe stabile Freundschaften oder Bekanntschaften, sei

bisher in anderen Konfliktsituationen durchaus belastbar und seinerzeit wegen

seiner depressiven Störung und seines Alkoholproblems auch bereit gewesen,

professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einkommen und Wohnsitz seien

gesichert und die Zukunftsplanung realistisch. Die Prognose könne daher als

günstig bis sehr günstig eingestuft werden und es sei im Vergleich zur

Normalbevölkerung nicht mit einer erhöhten Gefahr für sich selbst oder gar

Dritte zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich daher auch keine

Empfehlungen bezüglich therapeutischer Interventionen, welche geeignet wären,

die Prognose noch weiter zu verbessern, ausser dass die Depression, welche

derzeit remittiert (symptomlos) sei, weiter fachärztlich behandelt werden

sollte. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht spreche somit nichts gegen die

Rückgabe der Lang- und Faustfeuerwaffen an den Beschwerdeführer (S. 12 f.).

4.

4.1 Dr. F

verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über hinreichende

Sachkenntnisse zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers sowie zu einer Prognose betreffend dessen Gefährdungspotenzial.

Er bewies diese Sachkenntnisse mit seinem vollständigen, klaren, gehörig

begründeten, nachvollziehbaren und widerspruchslosen Gutachten vom

29. November 2021 (oben, E. 3.2). Indizien, die die Überzeugungskraft

seiner Feststellungen ernstlich erschüttern würden, liegen keine vor. Insbesondere

sind solche entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auch nicht

im ärztlichen Befund des behandelnden Psychiaters vom 15. Juni 2021 (oben,

E. 3.1) auszumachen, nachdem dieser lediglich eine Verdachtsdiagnose einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus stellte, diese

aber nicht näher begründete und Anzeichen für ein selbst- oder

fremdgefährdendes Verhalten verneinte.

Es liegen somit keine Gründe vor, um von der gutachterlichen

Beurteilung abzuweichen (oben, E. 2.5).

4.2

4.2.1

Auch die Vorinstanz zog das Gutachten von Dr. F als solches nicht in

Zweifel. Sie erwog, die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach vom

Beschwerdeführer keine besondere Gefahr ausgehe, möge aus medizinischer Sicht

richtig sein. Die Frage, ob ein Hinderungsgrund infolge einer Selbst- oder

Drittgefährdung vorliege und der Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG erfüllt sei, sei indes eine Rechtsfrage, die nicht vom Arzt, sondern von der

Behörde zu entscheiden sei

4.2.2

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung – so die Vorinstanz – falle negativ ins

Gewicht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung die vorgefundenen Waffen samt

umfangreicher Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter

geschützt gewesen seien. In seinem Schlafzimmer sei auf dem Bett eine

Faustfeuerwaffe gelegen, in einem Regal seien offen und sichtbar mehrere Waffen

(Sturmgewehre und Pistolen) deponiert gewesen, in zwei Kisten rund 900 Schuss 9-mm-Munition,

oberhalb eines Schranks 50 Schuss Stgw-90-Munition und in einer Kiste oberhalb

des Bettes 150 Schuss 9-mm-Munition. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der

Polizei und dem Gutachter angegeben, er habe die Waffen aus sexuellen Motiven

erworben. Wäre dies das wahre und einzige Motiv für den Waffenbesitz, so müsste

der Beschwerdeführer keine Munition zu Hause haben. Auch die Erklärung

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2020, wonach er

Munition zu Hause habe, damit er vor den Übungen im Schiessverein nicht zuerst

am Munitionsschalter anstehen müsse, vermöge den Besitz von über 1'000 Schuss

Munition nicht schlüssig zu begründen. Dies und der Umstand, dass der

Beschwerdeführer mit dem Munitionsbesitz auch gegen den Munitionsbefehl der

Armee verstossen habe, begründe klar mehr als nur einen vagen Verdacht, dass

der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehe und nicht bereit

sei, die Waffengesetzgebung strikt einzuhalten (S. 5 E. I.4).

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an einer Depression

leide, auch wenn sie zurzeit symptomlos sei. Da nie mit Sicherheit feststehe,

dass eine an einer psychischen Krankheit leidende Person für gewisse Zeit die

Einnahme der Medikamente aussetze, könne auch ein Rezidiv der Depression und

der Suizidgedanken nicht ausgeschlossen werden. Verfüge der Beschwerdeführer in

einer solchen Phase über Waffen und Munition, entstehe eine erhebliche Gefahr

der Selbst- und Drittgefährdung (S. 5 f. E. I.4). Eine missbräuchliche

Verwendung der Waffen und Munition könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der

Beschwerdegegner zu Recht die definitive Einziehung angeordnet habe (S. 6 E. 2).

4.3 Eine

Selbst- oder Drittgefährdung durch Schusswaffen kann bei keinem Waffenbesitzer

zum Vornherein vollständig ausgeschlossen werden. Eine Beschlagnahme bzw.

Einziehung von Waffen gestützt auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist indes erst dann

gerechtfertigt, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung besteht (oben, E. 2.3). Mit Blick auf das

Verhalten des Beschwerdeführers, welches Anlass zur Hausdurchsuchung gegeben

hat, erscheint es als nachvollziehbar, dass die zuständigen Behörden die Waffen

aufgrund ihres damaligen Kenntnisstands sichergestellt haben. Im Nachgang hat der

Beschwerdegegner den Sachverhalt vertieft abgeklärt und insbesondere das

Gutachten von Dr. F eingeholt. Es ist dem Beschwerdegegner darin

zuzustimmen, dass ein Rezidiv der Depression und der Suizidgedanken beim

Beschwerdeführer naturgemäss nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Dies

ist indes keineswegs gleichzusetzen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit

einer Selbst- oder Drittgefährdung und vermag eine solche nicht zu begründen.

Massgebend ist der fachmännisch

beurteilte psychische Zustand der betroffenen Person (oben, E. 2.4).

Diesbezüglich hielt der behandelnde Psychiater fest, der Zustand des

Beschwerdeführers sei unter der antidepressiven Medikation stabil, in den rund zehn

Behandlungsjahren habe es keine Anzeichen für selbst- oder fremdgefährdendes

Verhalten gegeben (oben, E. 3.1). Damit übereinstimmend kam der Gutachter

zum Schluss, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor, die

Prognose könne als günstig bis sehr günstig eingestuft werden, es spreche aus

medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Waffen (oben, E. 3.2).

Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen

abgestellt werden kann (oben, E. 4.1 und E. 4.2.1), lässt sich aus

dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante

Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (oben, E. 2.3-4).

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse dieses Gutachtens ändern auch die unter

Sachverhalt I.A geschilderten Vorfälle nichts an der Einschätzung der

Drittgefährdung.

4.4

4.4.1

Was die Aufbewahrung der Waffen anbetrifft (oben, E. 4.2.2), so decken

sich die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht

mit den Akten.

4.4.2

In rechtlicher Hinsicht ist Art. 26 Abs. 1 WG massgebend. Gemäss

dieser Bestimmung sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff

unberechtigter Dritter zu schützen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e

WG wird mit Busse bestraft, wer die genannten Gegenstände als Privatperson

nicht sorgfältig aufbewahrt.

Die zu treffenden

Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten.

Sie bemessen sich etwa nach der Gefährlichkeit der Waffe. So erfüllt ein Sportschütze,

der Waffen und Munition im ganzen Haus "frei zugänglich" umherliegen

lässt, seine Sorgfaltspflichten nicht, hat doch ein Waffenbesitzer auch für die

Eventualitäten eines Diebstahls (und eines neugierigen Gastes) mit zumutbaren

Massnahmen vorzusorgen (BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.3.3 und E. 3.4.2-3).

4.4.3

Vorliegend bestand die vom Beschwerdeführer getroffene Sicherheitsmassnahme

einzig darin, dass er die Waffen einschliesslich Munition in seiner

abgeschlossenen Wohnung aufbewahrte, wo sie indes grösstenteils kaum versteckt

und frei zugänglich waren (vgl. oben E. 4.2.2).

Dies genügt nicht (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.4.3),

woran entgegen dem Beschwerdeführer nichts ändern würde, wenn die Strafbehörden

das Strafverfahren nicht auf den Tatbestand des unsorgfältigen Aufbewahrens von

Waffen und Munition ausgedehnt haben sollten. Es

ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich nicht nur eine unterbliebene

Ausdehnung des Strafverfahrens, sondern selbst ein entsprechender Freispruch

oder eine Verfahrenseinstellung keine Bindungswirkung entfalten würden, kann

doch im Verwaltungsverfahren zuungunsten eines Beschuldigten ein Sachverhalt

als erstellt gelten, der im Strafverfahren etwa aufgrund des Grundsatzes "in

dubio pro reo" als nicht bewiesen galt (vgl. BGE 134 V 315 E. 4.5.3;

BGr, 26. August 2016, 8C_78/2016, E. 3.2; VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260,

E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die

Waffen einschliesslich Munition in seiner Wohnung frei zugänglich waren.

So oder anders kann entgegen

der Vorinstanz nicht bereits aus der behördlicherseits erstmalig beanstandeten

ungenügenden Aufbewahrung eine Fremd- oder Selbstgefährdung im Sinne von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG im konkreten Fall abgeleitet werden. Analoges gilt

für den vorinstanzlich angeführten Verstoss gegen den Munitionsbefehl der

Armee, welcher sich in der Aufbewahrung von 50 Schuss Armeemunition erschöpfte.

4.4.4

Gemäss Vorinstanz vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er

Munition zu Hause habe, damit er vor den Übungen im Schiessverein nicht zuerst

am Munitionsschalter anstehen müsse, den Besitz von über 1'000 Schuss Munition

nicht schlüssig zu begründen (oben, E. 4.2.2). Damit vermischt sie

unrichtigerweise Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom

12. September 2020, wo er – den Verstoss gegen den Munitionsbefehl des

Militärs einräumend – lediglich den Besitz der 50 Schuss Militärmunition mit

Praktikabilitätsüberlegungen im Rahmen von Schiessübungen im Schiessverein

begründete, auf den Besitz von 1'000 Schuss sonstiger Munition hingegen gar

nicht angesprochen wurde.

4.4.5 Mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 WG

war der Beschwerdeführer zum Erwerb dieser Munition berechtigt. Da keine

mengenmässige Beschränkung des Erwerbs besteht, solange es sich wie hier nicht

um einen gewerbsmässigen Erwerb handelt (Benjamin Leupi-Landtwing, Kommentar

WG, Art. 15 N. 3; Hans

Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 104 oben), lässt sich aus dem

Besitz von 1'000 Schuss Munition unter den gegebenen Umständen nichts zu seinen

Ungunsten ableiten. Der Munitionsbesitz steht im Übrigen entgegen dem

Beschwerdegegner (oben, E. 4.2.2) nicht im Widerspruch zum vom

Beschwerdeführer angeführten sexuellen Motiv des Waffenbesitzes.

4.5 Ins Gewicht fällt schliesslich,

dass der Beschwerdeführer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen

ist (vgl. die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Juli 2021). Stimmigerweise erachtete die Kantonspolizei auch unter

den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2020

sichergestellten 27'007 Filmen und 1'715'254 Bildern keine Daten als strafrechtlich

relevant, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinwies.

Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit

prognostisch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder

Fremdgefährdung unter Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer im

Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG.

4.6 Nach dieser vertieften Prüfung sind

die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht

(mehr) erfüllt; die Einziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a

WG erweist sich demzufolge als rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

17. Februar 2022 und der Rekursentscheid vom 1. Juni 2022 sind

aufzuheben. Die sichergestellten und bei der Asservatenthriage der

Kantonspolizei Zürich gelagerten Waffen samt Munition sind dem Beschwerdeführer

herauszugeben. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob und inwiefern der

Beschwerdegegner wie gerügt gegen das Willkürverbot verstossen oder den Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt hat.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Selbst zu

tragen hat der Beschwerdegegner infolge Aufhebung seiner Verfügung vom

17. Juni 2022 die erstinstanzlich dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der

Begutachtung durch Dr. F über Fr. 2'100.-. Sollte dieser Betrag vom

Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner bezahlt worden sein, so wäre er wie

beantragt (oben, E. III) zurückzuerstatten. Offenbleiben kann bei diesem

Ausgang, ob der Beschwerdegegner die Kosten des Gutachtens auch gestützt auf

den Grundsatz des Vertrauensschutzes hätte übernehmen müssen.

6.2 Der Beschwerdegegner hat dem

Beschwerdeführer sodann für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dessen

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, teilte am 9. August 2022 mit, es werde

eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer und 3 % Barauslagen geltend gemacht. Dies erscheint mit Blick

auf Vergleichsfälle als deutlich überhöht. Angemessen ist für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren, in welchen der Beschwerdeführer jeweils im

Wesentlichen die gleichen Standpunkte vertrat, eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 5'000.-. inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 17. Februar 2022 und

der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 1. Juni 2022 werden

aufgehoben.

Die folgenden sichergestellten Waffen samt

Munition sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

auf erstes Verlangen hin herauszugeben:

-

Gewehr SIG SAUER Modell Stgw 90 Waffennummer 2144, Kaliber 5,6 mm

(Asservat Nr. A014’194'775)

-

Gewehr SIG SAUER Modell Stgw (kurz) Waffennummer 8476, Kaliber 5,6 mm

(Asservat Nr. A014’195'325)

-

Pistole SIG SAUER Modell SPC 2009 Nr. SP0125094, Kaliber 9 mm PARA

(Asservat Nr. A014’194'877)

-

Pistole SIG SAUER Modell P 220 Nr. A1024268 P, Kaliber 9 mm PARA

(Asservat Nr. A014’195'803)

-

dazugehörige Munition (Asservat Nr. A014’196'997 und A014’197'138)

Das

Recht des Beschwerdeführers auf Herausgabe dieser Waffen samt Munition erlischt

3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Danach werden sie der

Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger

Erlös nach Abzug der Kosten dem Beschwerdeführer herauszugeben ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).