VB.2022.00425
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00425
3. Oktober 2024Deutsch22 min
(URT.2024.25692)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00425
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirks C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Waffeneinziehung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1976, IV-Rentner, wohnt unmittelbar gegenüber dem Primarschulhaus der
Gemeinde D in einer Zweizimmerwohnung. Er hielt sich mehrmals mit
militärischem Tarnanzug und ungeladener Schusswaffe im Bereich des Schulhauses der
Gemeinde D auf, zeigte dabei Kindern seine Waffe, liess sie diese anfassen
und zeigte sich in dieser Montur auf seinem Balkon, worauf entsprechende
Meldungen von Lehrpersonen und Eltern erfolgten. Die Staatsanwaltschaft
See/Oberland erliess im September 2020 einen Hausdurchsuchungsbefehl und
eröffnete ein Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0).
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September
2020 wurden in der gesamten Wohnung von A militärische Gegenstände vorgefunden.
Die Kantonspolizei Zürich stellte dabei unter anderem mehrere Waffen und rund 1'000
Schuss Munition sicher. Weitere 50 Schuss stellten Militärmunition dar und
wurden daher direkt durch die mitanwesende Militärpolizei mitgenommen. Im
Verlauf der Hausdurchsuchung kehrte A bekleidet in Kampfstiefeln und Uniform
der Schweizer Armee von einer mehrtägigen Bergtour nach Hause zurück.
Am 15. Juni 2021 erstellte der behandelnde Psychiater
von A, Dr. med. E, auf Gesuch der Staatsanwaltschaft einen ärztlichen
Befund. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung ein, wobei die Sicherstellung
der näher genannten Gegenstände bis zur Prüfung einer allfälligen Einziehung
durch das Statthalteramt des Bezirks C (fortan: Statthalteramt)
aufrechterhalten wurde.
B. Das
Statthalteramt des Bezirks C bestrafte A mit Strafbefehl vom 21. Oktober
2021 wegen unbefugten Tragens der militärischen Uniform im Sinne von Art. 331
StGB mit einer Busse von Fr. 200.--. Dabei blieben folgende Schusswaffen
bis zum Entscheid im Administrativverfahren eingezogen (richtig:
sichergestellt):
-
Gewehr SIG SAUER Modell Stgw 90 Waffennummer 2144, Kaliber 5,6 mm
(Asservat Nr. A014’194'775)
-
Gewehr SIG SAUER Modell Stgw (kurz) Waffennummer 8476, Kaliber 5,6 mm
(Asservat Nr. A014’195'325)
-
Pistole SIG SAUER Modell SPC 2009 Nr. SP0125094, Kaliber 9 mm PARA
(Asservat Nr. A014’194'877)
-
Pistole SIG SAUER Modell P 220 Nr. A1024268 P, Kaliber 9 mm PARA
(Asservat Nr. A014’195'803)
-
dazugehörige Munition (Asservat Nr. A014’196'997 und A014’197'138)
Die restlichen
sichergestellten Gegenstände wurden A wieder herausgegeben (Dispositivziffer 5).
In der Folge veranlasste das
Statthalteramt mit Einverständnis von A ein medizinisches Gutachten, welches am
29. November 2021 von Dr. med. F, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, erstattet wurde, wobei der Gutachter zum Schluss kam, es
spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der
Lang- und Faustfeuerwaffen an A.
C. Mit
Verfügung vom 17. Februar 2022 zog das Statthalteramt die sichergestellten
zwei Gewehre SIG SAUER mit Kaliber 5,6 mm und zwei Pistolen SIG SAUER mit
Kaliber 9 mm PARA einschliesslich Munition (vgl. oben Sachverhalt E. I.B)
definitiv ein. Zudem wurde verfügt, dass die eingezogenen Waffen einem
Waffenhändler verkauft und der Erlös an A ausbezahlt werde, sofern die Kosten
dieser Verfügung beglichen seien, ansonsten werde der Erlös mit den Gebühren
und Auslagen verrechnet (Dispositivziffer 2). Diese umfassten Kosten von Fr. 100.--
für die Beschlagnahme und Aufbewahrung sowie Untersuchungskosten für das
Gutachten von Fr. 2'100.- und wurden A auferlegt (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 21. März 2022 Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom
17.
Februar 2022 sei aufzuheben und es seien ihm sämtliche eingezogenen
Waffen inklusive dazugehöriger Munition wieder auszuhändigen. Mit Beschluss vom
1.
Juni 2022 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 9. Juli
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 1. Juni
2022.
sei aufzuheben, es seien ihm sämtliche eingezogenen Waffen inklusive
dazugehöriger Munition sofort wieder auszuhändigen und ihm seien die Kosten der
Begutachtung durch Dr. F über Fr. 2'100.- zurückzuerstatten, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner erklärte am
14.
Juli 2022 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz
beantragte am 25. Juli 2022 unter Verweis auf die Darlegungen im
angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
9.
August 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Höhe einer
allfälligen Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer
zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Nach Art. 31
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG, SR 514.54]) beschlagnahmt die
zuständige Behörde unter anderem Waffen und Munition aus dem Besitz von
Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht
oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn eine Person das
18.
Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender
Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird
(lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährdet (lit. c), oder wegen einer Handlung, die eine
gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder
Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17.
Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d).
2.2
Definitiv
einzuziehen sind die beschlagnahmten
Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere
weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31
Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner
zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis,
in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern
2017.
[Kommentar WG], Art. 31 N. 21; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803,
E. 2.2). Dabei ist die Gefahr missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen.
Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige
Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des
Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen
(Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September
2019, VB.2019.00096, E. 2.1). Da sich Art. 31 Abs. 3 WG, der die
definitive Einziehung regelt, auf "beschlagnahmte Gegenstände"
bezieht, müssen als Voraussetzungen für eine definitive Einziehung auch die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben sein (BGE 135 I 209 E. 3.2.1;
BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; VGr, 15. Januar
2015, VB.2014.00550, E. 2.2; vgl. auch VGr, 30. Mai 2024,
VB.2024.00031, E. 5.1).
2.3
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2
lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber
bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge
Dispositiv
Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als
eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich
begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche
vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt
und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinne einer Prognose zu
beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar
2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1;
4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16).
Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe
genügen nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr,
13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.3).
2.4 Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter
anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit
beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder
einer erhöhten Suizidneigung (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1).
Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen
Zustands der betroffenen Person (BGr, 26. Juli 2014, 2C_15/2019, E. 4.7;
11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803,
E. 2.6; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). Die Frage
der Gefährdung infolge einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit kann
nur aufgrund einer sorgfältigen fachmännischen Prüfung zuverlässig beantwortet
werden (BGE 135 IV 56 E. 5.2).
2.5 Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter
anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der
Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Die Behörde ist aufgrund des Grundsatzes
der freien Beweiswürdigung nicht gebunden an neutrale
Sachverständigengutachten; in Fachfragen darf sie aber nicht ohne triftige
Gründe davon abrücken. Abweichungen müssen begründet werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228,
E. 5.3). Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit,
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (BGE 136 III 161 E. 3.4.2).
Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien ihre Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das
trifft etwa zu, wenn die Expertise die gestellten Fragen nicht beantwortet, die
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet werden oder in sich
widersprüchlich sind oder die Ausführungen sonstwie an Mängeln kranken, die
derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar
sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Letzteres kann der Fall sein, wenn die
Fachmeinung auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruht
oder Widersprüche zu den erörterten Grundlagen, zum wissenschaftlichen
Schrifttum oder zu anderen Gutachten oder Fachansichten bestehen. Im Licht
dieser Vorgaben bedingt die Schlüssigkeit eines Gutachtens, dass ein Gutachter
offenlegt, wann und warum er eine – von anderen (anerkannten) Einschätzungen
abweichende – eigene Würdigung vornimmt (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228,
E. 5.3).
3.
3.1 Dr. E nannte im ärztlichen
Befund vom 15. Juni 2021 folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33)
-
Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline
Typus (ICD-10 F60.31)
-
Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanz, seit Jahren abstinent (Polytoxikomanie; ICD-10 F19)
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2010 bei Dr. E
in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 oben). Seit dem
27. Januar 2020 seien insgesamt 13 Konsultationen erfolgt (S. 1 Ziff. 1).
Im Lebensalltag führten die rezidivierenden depressiven Störungen zu
wiederholten depressiven Verstimmungen und Stimmungsschwankungen. Der
Beschwerdeführer sei oftmals depressiv, antriebslos sowie passiv-gehemmt und
zeige einen sozialen Rückzug. Deshalb erfolge die antidepressive Medikation.
Die Persönlichkeitsstörung zeige sich in einem Verhaltensmuster mit starren
Reaktionsverhalten auf unterschiedliche Lebenslagen mit Tendenz zu impulsivem
Handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen. Es bestünden eine emotionale
Instabilität und ein gestörtes Selbstbild. Intensive, aber unbeständige
Beziehungen könnten zu psychischen Krisen führen. Bezüglich Polytoxikomanie sei
der Beschwerdeführer seit dem stationären Entzug im Jahr 2011 sowohl bezüglich
Drogen als auch Alkohol abstinent. Er besuche regelmässig die Narcotics
Anonymous (NA) und sei in dieser Organisation auch aktiv (S. 1 f. Ziff. 3).
Die Depression und die Schlafstörung würden mit den Antidepressiva Sertralin
und Trittico behandelt (S. 2 Ziff. 4). Auf die Frage, ob sich die
Diagnosen in einem selbst- oder fremdgefährdenden Verhalten äusserten,
antwortete Dr. E: "Depressionen bergen ein erhöhtes Risiko zu
suizidalen Handlungen, ebenso wie instabile Persönlichkeitsstörungen". Ihm
gegenüber habe der Beschwerdeführer nie Suizidabsichten geäussert (S. 2 Ziff. 8).
Dieser sei seit dem letzten Drogenentzug 2001 (richtig wohl: 2010/2011) bei
Dr. E in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Unter der
antidepressiven Medikation sei sein psychischer Zustand stabil. In all den
Jahren habe der Beschwerdeführer nie Äusserungen im Sinne von selbst- oder
fremdgefährdendem Verhalten gemacht oder Anzeichen dafür gezeigt (S. 2 Ziff. 9).
3.2 Dr. F
erstattete am 29. November 2021 sein Gutachten zuhanden des
Beschwerdegegners. Er hielt fest, es lasse sich aufgrund der Akten, der
Vorgeschichte, der Angaben des Beschwerdeführers selbst und der
Untersuchungsbefunde nicht auf eine psychische Störung von Krankheitswert
erkennen. Die unauffällige und praktisch ungestört verlaufene psychosoziale
Entwicklung des Beschwerdeführers lasse für die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung, also einer schweren Störung des Verhaltens und der
charakterlichen Konstitution, wenig Raum (S. 9 Mitte). Da bereits die
allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, könnte
man sich grundsätzlich die weiteren Kriterien einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sparen. Auch diese Merkmale fehlten
beim Beschwerdeführer, weshalb der von Dr. E geäusserte Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung getrost fallen gelassen werden könne (S. 10 f.).
Dass sich in sexueller Hinsicht erregende Fantasien, dranghafte Bedürfnisse
sowie die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf ungewöhnliche, nicht menschliche
Objekte wie Waffen oder Uniformteile bezögen, könne unter keine
krankheitswertige psychische Störung subsumiert werden, sondern gehöre bei
aller Merkwürdigkeit noch in den breit definierten Bereich der Norm (S. 11 f.).
Bezüglich der Prognose sei
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nebst dem wiederholten
ausserdienstlichen Tragen einer Uniform der Schweizer Armee nie etwas habe
zuschulden lassen kommen. Dies, wie auch die unauffällige
Persönlichkeitsentwicklung, die offene Selbstdarstellung, die Anerkennung des
Störenden und Abweichenden seines Verhaltens, die bis anhin, wenn auch mit
Abstrichen wegen der depressiven Erkrankung, gute berufliche und soziale
Leistungsfähigkeit und die allgemeine Zufriedenheit mit dem Leben sprächen für
eine gute Legalprognose. Zudem sei der Beschwerdeführer in diverse Aktivitäten
eingebunden, sei ansonsten weitgehend tolerant und verfüge auch über
Einfühlungsvermögen, habe stabile Freundschaften oder Bekanntschaften, sei
bisher in anderen Konfliktsituationen durchaus belastbar und seinerzeit wegen
seiner depressiven Störung und seines Alkoholproblems auch bereit gewesen,
professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einkommen und Wohnsitz seien
gesichert und die Zukunftsplanung realistisch. Die Prognose könne daher als
günstig bis sehr günstig eingestuft werden und es sei im Vergleich zur
Normalbevölkerung nicht mit einer erhöhten Gefahr für sich selbst oder gar
Dritte zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich daher auch keine
Empfehlungen bezüglich therapeutischer Interventionen, welche geeignet wären,
die Prognose noch weiter zu verbessern, ausser dass die Depression, welche
derzeit remittiert (symptomlos) sei, weiter fachärztlich behandelt werden
sollte. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht spreche somit nichts gegen die
Rückgabe der Lang- und Faustfeuerwaffen an den Beschwerdeführer (S. 12 f.).
4.
4.1 Dr. F
verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über hinreichende
Sachkenntnisse zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers sowie zu einer Prognose betreffend dessen Gefährdungspotenzial.
Er bewies diese Sachkenntnisse mit seinem vollständigen, klaren, gehörig
begründeten, nachvollziehbaren und widerspruchslosen Gutachten vom
29. November 2021 (oben, E. 3.2). Indizien, die die Überzeugungskraft
seiner Feststellungen ernstlich erschüttern würden, liegen keine vor. Insbesondere
sind solche entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auch nicht
im ärztlichen Befund des behandelnden Psychiaters vom 15. Juni 2021 (oben,
E. 3.1) auszumachen, nachdem dieser lediglich eine Verdachtsdiagnose einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus stellte, diese
aber nicht näher begründete und Anzeichen für ein selbst- oder
fremdgefährdendes Verhalten verneinte.
Es liegen somit keine Gründe vor, um von der gutachterlichen
Beurteilung abzuweichen (oben, E. 2.5).
4.2
4.2.1
Auch die Vorinstanz zog das Gutachten von Dr. F als solches nicht in
Zweifel. Sie erwog, die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach vom
Beschwerdeführer keine besondere Gefahr ausgehe, möge aus medizinischer Sicht
richtig sein. Die Frage, ob ein Hinderungsgrund infolge einer Selbst- oder
Drittgefährdung vorliege und der Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG erfüllt sei, sei indes eine Rechtsfrage, die nicht vom Arzt, sondern von der
Behörde zu entscheiden sei
4.2.2
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung – so die Vorinstanz – falle negativ ins
Gewicht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung die vorgefundenen Waffen samt
umfangreicher Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter
geschützt gewesen seien. In seinem Schlafzimmer sei auf dem Bett eine
Faustfeuerwaffe gelegen, in einem Regal seien offen und sichtbar mehrere Waffen
(Sturmgewehre und Pistolen) deponiert gewesen, in zwei Kisten rund 900 Schuss 9-mm-Munition,
oberhalb eines Schranks 50 Schuss Stgw-90-Munition und in einer Kiste oberhalb
des Bettes 150 Schuss 9-mm-Munition. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der
Polizei und dem Gutachter angegeben, er habe die Waffen aus sexuellen Motiven
erworben. Wäre dies das wahre und einzige Motiv für den Waffenbesitz, so müsste
der Beschwerdeführer keine Munition zu Hause haben. Auch die Erklärung
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2020, wonach er
Munition zu Hause habe, damit er vor den Übungen im Schiessverein nicht zuerst
am Munitionsschalter anstehen müsse, vermöge den Besitz von über 1'000 Schuss
Munition nicht schlüssig zu begründen. Dies und der Umstand, dass der
Beschwerdeführer mit dem Munitionsbesitz auch gegen den Munitionsbefehl der
Armee verstossen habe, begründe klar mehr als nur einen vagen Verdacht, dass
der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehe und nicht bereit
sei, die Waffengesetzgebung strikt einzuhalten (S. 5 E. I.4).
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an einer Depression
leide, auch wenn sie zurzeit symptomlos sei. Da nie mit Sicherheit feststehe,
dass eine an einer psychischen Krankheit leidende Person für gewisse Zeit die
Einnahme der Medikamente aussetze, könne auch ein Rezidiv der Depression und
der Suizidgedanken nicht ausgeschlossen werden. Verfüge der Beschwerdeführer in
einer solchen Phase über Waffen und Munition, entstehe eine erhebliche Gefahr
der Selbst- und Drittgefährdung (S. 5 f. E. I.4). Eine missbräuchliche
Verwendung der Waffen und Munition könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der
Beschwerdegegner zu Recht die definitive Einziehung angeordnet habe (S. 6 E. 2).
4.3 Eine
Selbst- oder Drittgefährdung durch Schusswaffen kann bei keinem Waffenbesitzer
zum Vornherein vollständig ausgeschlossen werden. Eine Beschlagnahme bzw.
Einziehung von Waffen gestützt auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist indes erst dann
gerechtfertigt, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung besteht (oben, E. 2.3). Mit Blick auf das
Verhalten des Beschwerdeführers, welches Anlass zur Hausdurchsuchung gegeben
hat, erscheint es als nachvollziehbar, dass die zuständigen Behörden die Waffen
aufgrund ihres damaligen Kenntnisstands sichergestellt haben. Im Nachgang hat der
Beschwerdegegner den Sachverhalt vertieft abgeklärt und insbesondere das
Gutachten von Dr. F eingeholt. Es ist dem Beschwerdegegner darin
zuzustimmen, dass ein Rezidiv der Depression und der Suizidgedanken beim
Beschwerdeführer naturgemäss nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Dies
ist indes keineswegs gleichzusetzen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
einer Selbst- oder Drittgefährdung und vermag eine solche nicht zu begründen.
Massgebend ist der fachmännisch
beurteilte psychische Zustand der betroffenen Person (oben, E. 2.4).
Diesbezüglich hielt der behandelnde Psychiater fest, der Zustand des
Beschwerdeführers sei unter der antidepressiven Medikation stabil, in den rund zehn
Behandlungsjahren habe es keine Anzeichen für selbst- oder fremdgefährdendes
Verhalten gegeben (oben, E. 3.1). Damit übereinstimmend kam der Gutachter
zum Schluss, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor, die
Prognose könne als günstig bis sehr günstig eingestuft werden, es spreche aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Waffen (oben, E. 3.2).
Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen
abgestellt werden kann (oben, E. 4.1 und E. 4.2.1), lässt sich aus
dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante
Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (oben, E. 2.3-4).
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse dieses Gutachtens ändern auch die unter
Sachverhalt I.A geschilderten Vorfälle nichts an der Einschätzung der
Drittgefährdung.
4.4
4.4.1
Was die Aufbewahrung der Waffen anbetrifft (oben, E. 4.2.2), so decken
sich die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht
mit den Akten.
4.4.2
In rechtlicher Hinsicht ist Art. 26 Abs. 1 WG massgebend. Gemäss
dieser Bestimmung sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff
unberechtigter Dritter zu schützen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e
WG wird mit Busse bestraft, wer die genannten Gegenstände als Privatperson
nicht sorgfältig aufbewahrt.
Die zu treffenden
Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten.
Sie bemessen sich etwa nach der Gefährlichkeit der Waffe. So erfüllt ein Sportschütze,
der Waffen und Munition im ganzen Haus "frei zugänglich" umherliegen
lässt, seine Sorgfaltspflichten nicht, hat doch ein Waffenbesitzer auch für die
Eventualitäten eines Diebstahls (und eines neugierigen Gastes) mit zumutbaren
Massnahmen vorzusorgen (BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.3.3 und E. 3.4.2-3).
4.4.3
Vorliegend bestand die vom Beschwerdeführer getroffene Sicherheitsmassnahme
einzig darin, dass er die Waffen einschliesslich Munition in seiner
abgeschlossenen Wohnung aufbewahrte, wo sie indes grösstenteils kaum versteckt
und frei zugänglich waren (vgl. oben E. 4.2.2).
Dies genügt nicht (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.4.3),
woran entgegen dem Beschwerdeführer nichts ändern würde, wenn die Strafbehörden
das Strafverfahren nicht auf den Tatbestand des unsorgfältigen Aufbewahrens von
Waffen und Munition ausgedehnt haben sollten. Es
ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich nicht nur eine unterbliebene
Ausdehnung des Strafverfahrens, sondern selbst ein entsprechender Freispruch
oder eine Verfahrenseinstellung keine Bindungswirkung entfalten würden, kann
doch im Verwaltungsverfahren zuungunsten eines Beschuldigten ein Sachverhalt
als erstellt gelten, der im Strafverfahren etwa aufgrund des Grundsatzes "in
dubio pro reo" als nicht bewiesen galt (vgl. BGE 134 V 315 E. 4.5.3;
BGr, 26. August 2016, 8C_78/2016, E. 3.2; VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260,
E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die
Waffen einschliesslich Munition in seiner Wohnung frei zugänglich waren.
So oder anders kann entgegen
der Vorinstanz nicht bereits aus der behördlicherseits erstmalig beanstandeten
ungenügenden Aufbewahrung eine Fremd- oder Selbstgefährdung im Sinne von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG im konkreten Fall abgeleitet werden. Analoges gilt
für den vorinstanzlich angeführten Verstoss gegen den Munitionsbefehl der
Armee, welcher sich in der Aufbewahrung von 50 Schuss Armeemunition erschöpfte.
4.4.4
Gemäss Vorinstanz vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er
Munition zu Hause habe, damit er vor den Übungen im Schiessverein nicht zuerst
am Munitionsschalter anstehen müsse, den Besitz von über 1'000 Schuss Munition
nicht schlüssig zu begründen (oben, E. 4.2.2). Damit vermischt sie
unrichtigerweise Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom
12. September 2020, wo er – den Verstoss gegen den Munitionsbefehl des
Militärs einräumend – lediglich den Besitz der 50 Schuss Militärmunition mit
Praktikabilitätsüberlegungen im Rahmen von Schiessübungen im Schiessverein
begründete, auf den Besitz von 1'000 Schuss sonstiger Munition hingegen gar
nicht angesprochen wurde.
4.4.5 Mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 WG
war der Beschwerdeführer zum Erwerb dieser Munition berechtigt. Da keine
mengenmässige Beschränkung des Erwerbs besteht, solange es sich wie hier nicht
um einen gewerbsmässigen Erwerb handelt (Benjamin Leupi-Landtwing, Kommentar
WG, Art. 15 N. 3; Hans
Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 104 oben), lässt sich aus dem
Besitz von 1'000 Schuss Munition unter den gegebenen Umständen nichts zu seinen
Ungunsten ableiten. Der Munitionsbesitz steht im Übrigen entgegen dem
Beschwerdegegner (oben, E. 4.2.2) nicht im Widerspruch zum vom
Beschwerdeführer angeführten sexuellen Motiv des Waffenbesitzes.
4.5 Ins Gewicht fällt schliesslich,
dass der Beschwerdeführer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen
ist (vgl. die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. Juli 2021). Stimmigerweise erachtete die Kantonspolizei auch unter
den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2020
sichergestellten 27'007 Filmen und 1'715'254 Bildern keine Daten als strafrechtlich
relevant, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinwies.
Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit
prognostisch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Fremdgefährdung unter Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG.
4.6 Nach dieser vertieften Prüfung sind
die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
(mehr) erfüllt; die Einziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a
WG erweist sich demzufolge als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
17. Februar 2022 und der Rekursentscheid vom 1. Juni 2022 sind
aufzuheben. Die sichergestellten und bei der Asservatenthriage der
Kantonspolizei Zürich gelagerten Waffen samt Munition sind dem Beschwerdeführer
herauszugeben. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob und inwiefern der
Beschwerdegegner wie gerügt gegen das Willkürverbot verstossen oder den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt hat.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Selbst zu
tragen hat der Beschwerdegegner infolge Aufhebung seiner Verfügung vom
17. Juni 2022 die erstinstanzlich dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der
Begutachtung durch Dr. F über Fr. 2'100.-. Sollte dieser Betrag vom
Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner bezahlt worden sein, so wäre er wie
beantragt (oben, E. III) zurückzuerstatten. Offenbleiben kann bei diesem
Ausgang, ob der Beschwerdegegner die Kosten des Gutachtens auch gestützt auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes hätte übernehmen müssen.
6.2 Der Beschwerdegegner hat dem
Beschwerdeführer sodann für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dessen
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, teilte am 9. August 2022 mit, es werde
eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer und 3 % Barauslagen geltend gemacht. Dies erscheint mit Blick
auf Vergleichsfälle als deutlich überhöht. Angemessen ist für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren, in welchen der Beschwerdeführer jeweils im
Wesentlichen die gleichen Standpunkte vertrat, eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 5'000.-. inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 17. Februar 2022 und
der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 1. Juni 2022 werden
aufgehoben.
Die folgenden sichergestellten Waffen samt
Munition sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
auf erstes Verlangen hin herauszugeben:
-
Gewehr SIG SAUER Modell Stgw 90 Waffennummer 2144, Kaliber 5,6 mm
(Asservat Nr. A014’194'775)
-
Gewehr SIG SAUER Modell Stgw (kurz) Waffennummer 8476, Kaliber 5,6 mm
(Asservat Nr. A014’195'325)
-
Pistole SIG SAUER Modell SPC 2009 Nr. SP0125094, Kaliber 9 mm PARA
(Asservat Nr. A014’194'877)
-
Pistole SIG SAUER Modell P 220 Nr. A1024268 P, Kaliber 9 mm PARA
(Asservat Nr. A014’195'803)
-
dazugehörige Munition (Asservat Nr. A014’196'997 und A014’197'138)
Das
Recht des Beschwerdeführers auf Herausgabe dieser Waffen samt Munition erlischt
3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Danach werden sie der
Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger
Erlös nach Abzug der Kosten dem Beschwerdeführer herauszugeben ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).